Urteil
10 E 31899/98
VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:1999:0920.10E31899.98.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen in der Person des Klägers auch nicht vor. Das von dem Kläger mit seinem Rechtsschutzbegehren verfolgte vorrangige Ziel, in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigter anerkannt zu werden, ist auf der Grundlage des Art. 16a Abs. 1 GG zu beurteilen. Danach genießt Asylrecht, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (zum zuvor geltenden und insoweit wortgleichen Art. 16 Abs. 2 GG: BVerfG vom 02.07.1980, 1 BvR 147/80 u.a. = BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 01.07.1987, 2 BvR 478/86 u.a. = BVerfGE 76, 143 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 01.07.1987, a.a.O.). Die Entscheidung, ob einem Asylbewerber eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten ist, hängt von einer alle Umstände seines Falles berücksichtigenden Prognose ab. Hat der Asylbewerber seine Heimat als politisch Verfolgter verlassen, ist ihm eine Rückkehr nur zuzumuten, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 02.07.1980, a.a.O.). Ist hingegen ein Vorfluchttatbestand zu verneinen, kann eine Anerkennung als Asylberechtigter nur erfolgen, wenn dem Asylbewerber aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerwG v. 27.6.1989, 9 C 1.89 = BVerwGE 82, 171). Ein Asylbewerber ist aufgrund der ihm im Asylverfahren obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, von sich aus die in seiner eigenen Sphäre liegenden tatsächlichen Umstände, auf die er sein Asylbegehren stützt, substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahme festzustellen (vgl. BVerwG, DVBl. 1987, 788; BVerfG, InfAuslR 1991, 171, 175). Das Gericht muß die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangt haben; eine bloße Wahrscheinlichkeit hierfür reicht nicht aus. Der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat ist bei der Auswahl der Beweismittel und der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen (BVerwGE 71, 180, 181 f.). Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, daß die von dem Kläger in dem von ihm betriebenen Asylfolgeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel, unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen, nicht dazu geeignet sind, eine für ihn günstigere Entscheidung im Sinne des § 51 Abs.1 VwVfG herbeizuführen; ein Verfolgungsschicksal i. S. d. Art.16a Abs.1 GG, § 51 Abs.1 AuslG hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. Soweit sich der Kläger darauf beruft, im Falle der Rückkehr in die Türkei wegen seines Bruders I. B. asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, vermag das erkennende Gericht nicht zu erkennen, welches besondere Interesse an der Person des Klägers wegen seines hier in der Bundesrepublik lebenden Bruders bestehen könnte. Ein solches Interesse könnte allenfalls dann bestehen, wenn es sich bei dem Bruder um einen herausgehobenen Aktivisten bzw. Sympathisanten der PKK handeln würde, was nicht der Fall ist. Bezüglich des Bruders des Klägers hat der Einzelrichter in dem Verfahren 10 E 30179/98.A mit Urteil vom 09.04.1998 wegen der Teilnahme an der Kirchenasylaktion in der Do. P.-Kirche die Beklagte zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG verpflichtet. In dem Verfahren der Schwester des Klägers (10 E 31914/95.A) hat der Einzelrichter mit Urteil vom 18.12.1998 unter Zugrundelegung eines gleichgelagerten Sachverhaltes die Klage abgewiesen. Die hiergegen beantragte Zulassung der Berufung ist mit Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 04.08.1999 (6 UZ 736/99.A) abgelehnt worden. Allein die Tatsache, daß ein Bruder des Klägers als Asylberechtigter in der Bundesrepublik Deutschland lebt, führt nach Auffassung der Kammer nicht dazu, daß wegen dieses Bruders ein besonderes Interesse an der Person des Klägers besteht. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der "Sippenhaft" im Falle der Rückkehr in die Türkei asylerhebliche Gefahren drohen, liegen nicht vor. Auch der Umstand, daß der Kläger seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet hat, begründet für ihn im Falle der Rückkehr nicht die Gefahr politischer Verfolgung. Der Kläger könnte, sofern er sich dem Militärdienst entzogen haben sollte, nach den einschlägigen türkischen Strafrechtsbestimmungen schlimmstenfalls mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren belegt werden (vgl. Kaya an VG Kassel vom 20.04.1994). Eine derartige Bestrafung wäre indes asylrechtlich ohne Auswirkungen, weil diese Bestrafung jeden sich der allgemeinen Wehrpflicht Entziehenden gleichermaßen trifft (Auswärtiges Amt (AA) an VG Würzburg vom 26.07.1994, vgl. auch: HessVGH vom 07.07.1997, 12 UE 2019/96, vom 24.11.1997, 12 UE 725/94; VGH Baden-Württemberg vom 20.03.1995, A 12 S 261/92 und vom 21.07.1998, A 12 S 2806/96; OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.06.1997, 25 A 3631/95 und vom 28.10.1998, 25 A 1284/96; Sächsisches OVG vom 27.02.1997, A 4 S 434/96; Niedersächsisches OVG vom 22.01.1998, 11 L 4300/96; OVG Hamburg vom 25.03.1999, Bf V 15/95; OVG Rheinland-Pfalz vom 22.04.1998, 10 A 10028/97; OVG Bremen vom 11.12.1998, 2 BA 49/95). Die abweichende Auffassung von Kaya (an VG Kassel vom 20.04.1994), türkische Wehrpflichtige kurdischer Abstammung hätten insoweit eine härtere Bestrafung zu gewärtigen, ist nicht belegt und wird - soweit ersichtlich - auch sonst von niemandem behauptet. In seinem Gutachten vom 08.05.1994 an das VG Darmstadt wiederholt auch Kaya diese Ansicht nicht. Nach den Feststellungen von Rumpf (an OVG Meckl.-Vorp. vom 20.03.1997) ist vielmehr davon auszugehen, daß trotz der Situation im Südosten der Nichtantritt des Wehrdienstes vergleichsweise mild bestraft wird. So würden die verhängten Strafen regelmäßig in Geldstrafen umgewandelt, die je nach Stand der Inflation umgerechnet zwischen 80,-- DM und weniger als 10,-- DM lägen. Nach den Angaben von Rumpf gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Militärgerichte nach persönlichen Merkmalen, namentlich der Herkunft der Täter, differenzieren. Die Gefahr, daß ein Kurde bei seiner Rückkehr allein wegen seines Nichtantritts zum Wehrdienst anders behandelt wird als ein nichtkurdischer Wehrpflichtiger in der gleichen Situation, besteht somit nicht. Es liegen schließlich auch keine Erkenntnisse darüber vor, daß türkische Wehrpflichtige kurdischer Abstammung gezielt in den Ausnahmezustandsgebieten eingesetzt würden. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen werden Wehrpflichtige in der Regel von ihrem Wohnort weg in entfernte Provinzen versetzt, was zur Folge hat, daß Soldaten kurdischer Volkszugehörigkeit überwiegend im Westen oder an der türkischen Nordküste stationiert werden (Kaya an VG Kassel vom 20.04.1994; Kaya an VG Darmstadt vom 08.05.1994; AA an VG Würzburg vom 26.07.1994; AA, Lagebericht vom 13.08.1996; AA an OVG Meckl.-Vorp. vom 07.04.1997). Soweit amnesty international in ihrer Stellungnahme an das VG Regensburg vom 25.06.1996 ausführt, daß sich diese Situation nach einem Bericht des Kriegsgegnervereins in Izmir (SKD) geändert haben soll, vermag diese Vermutung allein die aus den oben genannten Quellen gewonnene Erkenntnislage nicht zu widerlegen, da auch amnesty international selbst angibt, bezüglich einer Veränderung der Situation - insbesondere bezüglich eines Einsatzes von Wehrpflichtigen kurdischer Abstammung in den Kampfgebieten des Ostens bzw. eines Abkommandierens kurdischer Soldaten zu besonders gefährlichen Kampfeinsätzen - keine eigenen Erkenntnisse zu besitzen oder über Zahlenangaben zu verfügen. Nach Sen/Akkaya (an OVG Meckl.-Vorp. vom 17.03.1997) soll nur bis etwa Mitte der 80er Jahre die Grundregel gegolten haben, wonach kein Wehrpflichtiger den Dienst in der eigenen Region ableisten sollte. Seit einigen Jahren würden die Orte, an denen der Militärdienst abgeleistet wird, durch ein Losverfahren festgelegt, was u. U. dazu führen könne, daß ein kurdischer Wehrpflichtiger in der eigenen Region seinen Militärdienst versehen müsse. Auch unter Berücksichtigung dieser Quelle ist somit nicht von einem gezielten Einsatz kurdischer Wehrpflichtiger in den Notstandsprovinzen auszugehen (so auch Oberdiek an OVG Meckl.-Vorp. vom 02.04.1997). Sollte es zu einem Einsatz von kurdischen Wehrpflichtigen im Osten der Türkei kommen, würde sich deshalb nur ein allgemeines - unabhängig von der Volkszugehörigkeit bestehendes - Risiko hinsichtlich des Ableistens des Wehrdienstes in der Türkei realisieren, welches jeden Wehrdienstleistenden treffen kann und daher in asylrechtlicher Hinsicht keine Relevanz besitzt. Auch der Umstand, daß der Kläger durch öffentlich gemachte Erklärung den Wehrdienst gegenüber den türkischen Behörden verweigert hat, führt zu keiner anderen Beurteilung, da ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Art.4 Abs.3 des Grundgesetzes nicht zu dem Bestand der asylrechtlich geschützten Rechtsgüter zu zählen ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Kläger seine Kriegsdienstverweigerung auch als Ausdruck des Protestes gegen den im Südosten der Türkei geführten bewaffneten Kampf verstanden wissen wollte. Die Kammer geht davon aus, daß allein aufgrund dessen, daß der Kläger seine diesbezügliche Erklärung in der Bundesrepublik nach einem erfolglosen Asylerstverfahren den türkischen Behörden hat zukommen lassen, auch von diesen in erster Linie als Mittel erkannt wird, sich hier ein Aufenthaltsrecht zu sichern. Ebenso beurteilt die Kammer die Teilnahme des Klägers an der Wanderkirchenasylaktion in Nordrhein-Westfalen. Über diese Aktion ist in breitem Umfang in der deutschen und türkischen Presse unter anderem unter Nennung des Namens des Klägers neben vielen anderen berichtet worden. Dem nicht vorverfolgten Kläger droht nach Überzeugung des Gerichts im Falle der Rückkehr in die Türkei aus diesem Grunde nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung. Die Frage, ob Teilnehmer an Kirchenasylaktionen für den Fall der Rückkehr in die Türkei von Verfolgungsmaßnahmen bedroht sind, wird ausweislich der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen unterschiedlich bewertet. So geht Kaya (Kaya an VG Gießen vom 22.05.1999 und an VG Gelsenkirchen vom 20.02.1998) von einer akuten Rückkehrgefährdung aus, ist jedoch nicht in der Lage, konkrete, auf Kirchenasylaktionen bezogene Referenzfälle zu nennen. Rumpf (Rumpf an VG Ansbach vom 18.02.1999) vertritt die Auffassung, daß Auslandsvertretungen derartige Aktionen genau beobachteten, und hält es immerhin für möglich, daß als separatistisch eingestufte Personen durch die Teilnahme und die darauf folgende Berichterstattung über solche Aktionen ins Blickfeld der türkischen Behörden gelangen. Demgegenüber äußert sich Oberdiek (Oberdiek an VG Gießen vom 18.03.1999) sehr ambivalent und vertritt die Auffassung, daß dann, wenn eine solche Aktion in erster Linie sich gegen die Asylpraxis der Bundesrepublik richte, eine geringe Rückkehrgefährdung anzunehmen sei. Soweit die genannten Gutachter von einer Rückkehrgefährdung ausgehen, basiert diese Annahme lediglich auf von ihnen angestellten Plausibilitätserwägungen, denen sich die Kammer im Ergebnis jedoch nicht anzuschließen vermag. Die Kammer verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen in dem Beschluß des VG Gießen vom 02.03.1999, 7 G 32295/98.A(1), dessen Ausführungen die Kammer sich voll umfänglich zu eigen macht. Die Kammer ist der Auffassung, daß die Teilnahme an Kirchenasylaktionen sich mittlerweile zu einem Massenphänomen entwickelt hat, dessen Zielrichtung entgegen dem Vortrag des Klägers sich nicht in erster Linie sich gegen die politischen Verhältnisse in der Türkei richtet, sondern in der Hauptsache dazu dient, den betroffenen Personen in der Bundesrepublik Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu sichern. Diese Zielrichtung solcher Aktionen dürfte für die türkischen Behörden, auch aufgrund der von dem Kläger vorgetragenen Beobachtungen solcher Aktionen durch die Auslandsvertretungen, erkennbar sein. Das erkennende Gericht ist auch der Auffassung, daß allein die namentliche Nennung und fotografische Abbildung des Klägers in verschiedenen Zeitungen nicht dazu geeignet sind, eine besondere Rückkehrgefährdung im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Kirchenasylaktion in Nordrhein-Westfalen herbeizuführen. Die in den vorgelegten Zeitungen gemachten Angaben über den Kläger reichen nach Überzeugung der Kammer nicht dazu aus, diesen im Falle der Einreise in die Türkei zweifelsfrei zu identifizieren. Allein die namentliche Nennung unter vielen führt nicht dazu, daß der Kläger als exponierter Teilnehmer an einer exilpolitischen Aktion ein besonderes Interesse der türkischen Behörden hervorruft. Auch soweit der Kläger vorträgt, sein Bruder, der im Zusammenhang mit den Schießereien in Pazarcik im Juni 1999 festgenommen und gefoltert worden sei, sei auch unter Vorhalt des Artikels in der Zeitung "Aksam" vom 22.04.1998 bezüglich der Aktivitäten des Klägers in der Bundesrepublik befragt worden, führt zu keiner anderen Beurteilung durch das erkennende Gericht. Für das Gericht ist zum einen nicht nachvollziehbar, warum der Bruder ein Jahr nach Veröffentlichung des betreffenden Artikels in der Zeitung Aksam nunmehr wegen einer Kirchenasylaktion in der Bundesrepublik nach dem Kläger befragt worden sein soll. Das diesbezügliche Vorbringen konnte nach Auffassung der Kammer nicht glaubhaft gemacht werden. Ebensowenig führt der Artikel in der Zeitung Özgür Politika vom 13.09.1999, in welchem der Kläger ebenfalls namentlich genannt ist, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts. Dieser Artikel, der unmittelbar vor der langfristig anberaumten mündlichen Verhandlung erschienen ist, beruht offenkundig auf Angaben aus dem Kreise der an der Kirchenasylaktion beteiligten Personen. Das Erscheinen im unmittelbaren Vorfeld der mündlichen Verhandlung entspricht einer vom Gericht bereits seit längerem beobachteten Praxis, durch solche gezielt lancierte Veröffentlichungen in einer als PKK-nah geltenden Zeitung die Erfolgsaussichten im Asylverfahren zu erhöhen. Bei dem genannten Artikel handelt es sich nach Auffassung der Kammer um einen offensichtlich nur zu diesem Zweck lancierten Artikel, dessen Erkenntniswert im übrigen die vorangegangenen Veröffentlichungen über die Kirchenasylaktion nicht übersteigt. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, daß aufgrund dieses Artikels kein besonderes Interesse an der Person des Klägers seitens der türkischen Behörden geweckt wurde. Im übrigen ist das erkennende Gericht der Auffassung, daß in den Fällen, in denen ein Asylbewerber erfolglos ein Asylerstverfahren beschritten hat und ihm die Abschiebung in den Heimatstaat droht und er dann exilpolitische Aktivitäten entfaltet, nur um in das Blickfeld der Öffentlichkeit zu gelangen, dies darauf hindeutet, daß er im Falle der zwangsweisen Rückführung selbst nicht ernsthaft damit rechnet, in erheblichem Umfang Repressionsmaßnahmen des Heimatstaates ausgesetzt zu sein (so auch OVG Münster, Beschluß vom 10.06.1997, 1 A 780/97.A). Schließlich führt der Vortrag des Klägers, er habe auch an Hungerstreikaktionen zur Freilassung des PKK-Vorsitzenden Öcalan teilgenommen, zu keiner anderen Beurteilung des Falles. Soweit der Kläger an solchen Aktionen beteiligt war, wie eine Vielzahl kurdischer Volkszugehöriger in der Bundesrepublik Deutschland, ist eine exponierte Betätigung nicht erkennbar. Dem Kläger droht schließlich auch keine politische Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung als kurdischer Volkszugehöriger. Soweit in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts im Anschluß an die Rechtsprechung des HessVGH (vgl. HessVGH, Urteile vom 07.12.1998, 12 UE 232/97 und 12 UE 2091/98; Urteil vom 27.01.1999, 6 UE 1253/96 und Urteil vom 17.03.1999, 12 UE 463/94) vom Vorliegen einer solchen Gruppenverfolgung im Südosten der Türkei ausgegangen wird, bezieht sich diese Vermutung lediglich auf eine sogenannte "örtlich begrenzte" Verfolgung, der sich die Betroffenen durch Wegzug, insbesondere in den Westen des Landes entziehen können. Ein solches Ausweichen wäre auch dem Kläger möglich und zumutbar, zumal er offenbar Türkisch als erste Sprache spricht, Kurdisch wohl nur sehr unzureichend, wie sich aus der Verständigung auch mit dem Gericht in türkischer Sprache herleiten läßt. Dies führt im übrigen dazu, daß der Kläger im Westen der Türkei als Kurde nicht besonders auffallen dürfte. Ein Leben und eine entsprechende Erwerbstätigkeit sind ihm dort möglich, so daß auch individuell vom Bestehen einer Fluchtalternative auszugehen ist. Zudem stammt der Kläger aus der Provinz Kahramanmaras, die gerade nicht unter Notstandsrecht steht. Damit ist es ihm nach der bereits zitierten Rechtsprechung des HessVGH asylrechtlich auch zuzumuten, in seine Heimatprovinz zurückzukehren, in der die kurdische Volksgruppe gerade keiner asylrelevanten Gruppenverfolgung unterliegt. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, daß dem Kläger für den Fall der Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Ein Anspruch darauf, als Asylberechtigter im Sinne des Art.16 Abs.1 GG anerkannt zu werden, ist daher ebensowenig gegeben, wie ein Anspruch darauf, daß in Bezug auf seine Person die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG festgestellt werden. Für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG liegen ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, auch nicht in bezug auf eine eventuelle Wehrdienstverweigerung; insoweit fehlt es für das Asylfolgeverfahren bereits am Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen i. S. d. §§ 51 Abs.1 VwVfG i.V.m. 71 Abs.1 AsylVfG. Einer erneuten Abschiebungsandrohung bedurfte es gemäß § 71 Abs.5 AsylVfG nicht. Nach alledem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Der im Jahre 1976 in Pazarcik, Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, kurdischen Volkstums und moslemischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 14.08.1992 in den Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes ein und beantragte erstmals am 27.11.1992 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung seines Asylerstantrages gab der Kläger im wesentlichen an, daß er Kurde sei und deshalb in seinem Heimatland durch die türkische Polizei und durch Soldaten beeinträchtigt worden sei. Man habe von ihm verlangt, daß er türkisch und nicht kurdisch sprechen solle. Sein Bruder habe sich strafbar gemacht, weil er für die PKK gekämpft habe. Deshalb sei die Polizei zwischen April und Juli 1991 ca. sechsmal in das Elternhaus des Klägers gekommen und habe nach seinem Bruder gefragt. Man habe ihm die Augen verbunden, ihn geschlagen, mit heißem Wasser beworfen und mit Elektroschocks gefoltert. Als er an einer kurdischen Demonstration habe teilnehmen wollen, sei er aus der Schule geworfen und nicht mehr zum weiteren Schulbesuch zugelassen worden. In der Bundesrepublik Deutschland nehme er an Demonstrationen der PKK teil. Mit Bescheid vom 03.01.1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylerstantrag des Klägers ab. Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Gießen mit Urteil vom 28.11.1997 (10 E 30051/94.A(1)) rechtskräftig abgewiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.06.1998, eingegangen am 15.06.1998 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung seines Antrages führte der Kläger im wesentlichen aus, es seien beachtliche Nachfluchtgründe dadurch entstanden, daß hinsichtlich seines Bruders I. B. rechtskräftig festgestellt sei, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Durch die in der Türkei praktizierte "Sippenhaft" sei der Kläger im Falle seiner Rückkehr unmittelbar bedroht, allein wegen seines Bruders Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Ferner beteilige sich der Kläger seit dem Frühjahr 1998 an der Aktion des nordrhein-westfälischen Wanderkirchenasyls. Die Teilnehmer an dieser Aktion gäben auch politische Stellungnahmen ab, die in den Augen der türkischen Sicherheitskräfte als "separatistisch und terroristisch" angesehen würden und eine strafrechtliche Verfolgung in der Türkei als wahrscheinlich erschienen ließen. Daß dies keine Erfindung oder unbegründete Befürchtung sei, bestätigten auch Berichte aus mehreren türkischen Zeitungen. Der Kläger sei in einem Artikel der türkischen Zeitung "Aksam" vom 22.04.1998 namentlich als Teilnehmer des Kirchenasyls genannt. Das Wanderkirchenasyl werde dort allerdings als "Kirchenbesetzung von separatistischen Organisationen nahestehender Personen" bezeichnet. Gemeint sei die kurdische Arbeiterpartei PKK. Die Teilnehmer, somit auch der Kläger, würden als "Terroristen" bezeichnet. Desgleichen gelte für einen Artikel der türkischen Zeitung "Haber" vom 21.04.1998. Daß in solchen Fällen mit hinreichender Sicherheit mit Folter während einer Inhaftierung zu rechnen sei, ergebe sich auch aus den Gutachten von Kaya vom 18.04.1997 und vom 20.02.1998 und den Gutachten von Rumpf. In letzter Zeit sei immer häufiger der Nachweis geführt worden, daß abgeschobene kurdische Asylbewerber nach ihrer Abschiebung in die Türkei schwer gefoltert worden seien. Dies betreffe insbesondere politisch aktive Kurden, die den türkischen Sicherheitskräften namentlich bekannt seien, was für den Kläger zweifellos zutreffe. Mit Bescheid vom 13.08.1998, zugestellt am 25.08.1998, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Der Kläger hat am 07.09.1998 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein Vorbringen und trägt im übrigen vor, über die genannten Publikationen hinaus, sei über die Kirchenasylaktion auch in der Zeitung Özgür Politika vom 23.09.1998 berichtet worden. Der Kläger sei dabei gut auf einer Fotografie erkennbar. Im Rahmen des Antikriegstages 1998 habe der Kläger seinen Kriegsdienst für die türkische Armee verweigert. Dies sei im Rahmen einer koordinierten Aktion der Friedensinitiative "Millionen Stimmen für den Frieden" geschehen. Der Kläger habe an dieser Aktion vor dem türkischen Generalkonsulat in Düsseldorf teilgenommen. Entsprechende Erklärungen zur Kriegsdienstverweigerung seien über das Generalkonsulat auch an die türkische Botschaft gerichtet worden. Der Kläger nimmt zur Frage der Rückkehrgefährdung im übrigen Bezug auf das Gutachten Kaya an VG Gelsenkirchen vom 20.02.1998. Über die genannten Aktivitäten hinaus, habe der Kläger auch an Aktionen für die Freilassung des damals noch in Italien inhaftierten Vorsitzenden der kurdischen Arbeiterpartei PKK Abdullah Öcalan teilgenommen. Über die Wanderkirchenasylaktionen sei auch umfangreich in der deutschen Presse informiert worden. Dem Kläger selbst sei in dem von der evangelischen Kirchengemeinde in Dü. herausgegebenen Kalender zum Kirchenasyl ein eigenes Kalenderblatt gewidmet worden (Februar 1999). Es sei mit hundertprozentiger Sicherheit davon auszugehen, daß der Kläger als namentlich bekannter Teilnehmer der Wanderkirchenasylaktion bei einer Rückkehr in die Türkei mit politisch motivierter Verfolgung rechnen müsse. Mit Antrag vom 18.11.1998 suchte der Kläger um vorläufigen Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen der zuständigen Ausländerbehörde nach. Nachdem die zuständige Ausländerbehörde dem Gericht zugesichert hatte, daß von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache abgesehen werde, wurde das Verfahren nach Rücknahme des Antrages mit Beschluß vom 14.12.1998 eingestellt (Az.: 10 G 32335/98). Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13.08.1998 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und dabei den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen der §§ 51 und 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt zur Begründung Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Mit Beschluß vom 03.08.1998 hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen dem Kläger Prozeßkostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Behördenakten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (2 Hefter) und der Ausländerbehörde, die Akten 10 G 30178/98.A (I. B.), 10 E 31914/95 (E. B., die Akte 10 G 32335/98.A sowie auf die den Beteiligten mitgeteilten Erkenntnisquellen des Gerichts verwiesen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 20.09.1999 informatorisch angehört; wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Verhandlungsniederschrift von diesem Tage verwiesen.