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Urteil

10 E 32307/98

VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:1999:0121.10E32307.98.0A
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Leitsätze
Wehrdienstentziehung in der Türkei stellt keinen Asylgrund dar. Eine diesbezügliche Strafverfolgung ist keine politische Verfolgung i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG (ständige Rspr.). Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß kurdische Wehrpflichtige gezielt in den Notstandsgebieten im Südosten der Türkei eingesetzt werden. Die Tatsache, daß von der türkischen Armee zum Teil Völkerrechtswidrige Handlungen begangenen werden, begründet allein noch keinen Asylanspruch im Falle der Kriegsdienstverweigerung. Hierzu bedürfte es näherer Anhaltspunkte, daß auch normale kurdische Wehrpflichtige mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Teilnahme an solchen Einsätzen gezwungen werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wehrdienstentziehung in der Türkei stellt keinen Asylgrund dar. Eine diesbezügliche Strafverfolgung ist keine politische Verfolgung i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG (ständige Rspr.). Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß kurdische Wehrpflichtige gezielt in den Notstandsgebieten im Südosten der Türkei eingesetzt werden. Die Tatsache, daß von der türkischen Armee zum Teil Völkerrechtswidrige Handlungen begangenen werden, begründet allein noch keinen Asylanspruch im Falle der Kriegsdienstverweigerung. Hierzu bedürfte es näherer Anhaltspunkte, daß auch normale kurdische Wehrpflichtige mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Teilnahme an solchen Einsätzen gezwungen werden. Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, da der Kläger ausweislich der Ausländerakte und der dem Gericht am Tage der mündlichen Verhandlung gegebenen telefonischen Auskunft seit seiner Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland unbekannten Aufenthaltes ist, da er sich zu keinem Zeitpunkt bei der zuständigen Ausländerbehörde gemeldet hat. Die hierfür dem Gericht in der mündlichen Verhandlung gegebene Erklärung muß als unzureichend angesehen werden. Die Zulässigkeit der Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses kann jedoch dahinstehen, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. Dem Kläger steht in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen in der Person des Klägers ebensowenig vor wie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG. Auch Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung des Bundesamtes sind nicht zu beanstanden. Das von dem Kläger mit seinem Rechtsschutzbegehren verfolgte vorrangige Ziel, in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigter anerkannt zu werden, ist auf der Grundlage des Art. 16a Abs. 1 GG zu beurteilen. Danach genießt Asylrecht, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (zum zuvor geltenden und insoweit wortgleichen Art. 16 Abs. 2 GG: BVerfG vom 02.07.1980, 1 BvR 147/80 u.a. = BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 01.07.1987, 2 BvR 478/86 u.a. = BVerfGE 76, 143 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 01.07.1987, a.a.O.). Die Entscheidung, ob einem Asylbewerber eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten ist, hängt von einer alle Umstände seines Falles berücksichtigenden Prognose ab. Hat der Asylbewerber seine Heimat als politisch Verfolgter verlassen, ist ihm eine Rückkehr nur zuzumuten, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 02.07.1980, a.a.O.). Ist hingegen ein Vorfluchttatbestand zu verneinen, kann eine Anerkennung als Asylberechtigter nur erfolgen, wenn dem Asylbewerber aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerwG v. 27.6.1989, 9 C 1.89 = BVerwGE 82, 171). Ein Asylbewerber ist aufgrund der ihm im Asylverfahren obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, von sich aus die in seiner eigenen Sphäre liegenden tatsächlichen Umstände, auf die er sein Asylbegehren stützt, substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahme festzustellen (vgl. BVerwG, DVBl. 1987, 788; BVerfG, InfAuslR 1991, 171, 175). Das Gericht muß die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangt haben; eine bloße Wahrscheinlichkeit hierfür reicht nicht aus. Der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat ist bei der Auswahl der Beweismittel und der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen (BVerwGE 71, 180, 181 f.). Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist das erkennende Gericht zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger die Türkei wiederholt verlassen hat, ohne zuvor dort politische Verfolgung erlitten zu haben. Soweit der Kläger vorträgt, er sei nach seiner Abschiebung am 03.12.1997 in Istanbul inhaftiert und schwer gefoltert worden, fehlt es diesbezüglich an der Glaubhaftmachung dieses Vortrages. Das vorgelegte ärztliche Attest des Dr. med. F. vom 07.01.1999 ist zur Glaubhaftmachung deshalb nicht geeignet, weil das Attest in seinen wesentlichen Teilen im Konjunktiv das wiedergibt, was der Kläger dem Arzt selbst vorgetragen hat. Substantiierte medizinische Feststellungen, welche für das Gericht nachvollziehbar eine erlittene Folter belegen könnten, sind dem Attest nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, daß das betreffende Attest erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung eingeholt wurde und aufgrund dessen zweifelhaft erscheinen muß, ob angesichts des zeitlichen Abstandes zur Ausreise und der behaupteten Mißhandlungen, verläßliche ärztliche Feststellungen noch möglich sind. In jedem Falle ist für das Gericht jedoch in keiner Weise nachvollziehbar, auf welcher gesicherten Grundlage Dr. med. F. zu dem Ergebnis kommen kann, es liege ein sogenanntes "post traumatic stress disorder" vor, welches einer engmaschigen psychiatrischen Behandlung bedürfe. Festzuhalten bleibt schließlich, daß dem ärztlichen Attest keine Feststellungen zu entnehmen sind, daß, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, ihm die Finger und das Nasenbein gebrochen wurden. Allein die Aussage des Klägers im Rahmen seiner Parteivernehmung reicht diesbezüglich zur Glaubhaftmachung nicht aus. Das erkennende Gericht hat schließlich auch insgesamt Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er sei mittels eines gefälschten Visums auf dem Luftweg aus der Türkei aus- und in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, hält das Gericht diesen Vortrag in Gänze für unglaubhaft. Die Angaben des Klägers bezüglich seiner Ausreise sind mit den Feststellungen des Gerichtes bezüglich der Abflugszeiten auf dem Flughafen Istanbul und der Ankunftszeiten auf dem Flughafen Frankfurt und der verkehrenden Fluglinien in keiner Weise zu vereinbaren. Die Antwort des Klägers auf einen diesbezüglichen Vorhalt des Gerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 13) vermögen in keiner Weise zu überzeugen. Auch der Umstand, daß der Kläger seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet hat, begründet für ihn im Falle der Rückkehr nicht die Gefahr politischer Verfolgung. Der Kläger könnte, sofern er sich dem Militärdienst entzogen haben sollte, nach den einschlägigen türkischen Strafrechtsbestimmungen schlimmstenfalls mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren belegt werden (vgl. Kaya an VG Kassel vom 20.04.1994). Eine derartige Bestrafung wäre indes asylrechtlich ohne Auswirkungen, weil diese Bestrafung jeden sich der allgemeinen Wehrpflicht Entziehenden gleichermaßen trifft (Auswärtiges Amt (AA) an VG Würzburg vom 26.07.1994, vgl. auch: HessVGH vom 07.07.1997, 12 UE 2019/96, vom 24.11.1997, 12 UE 725/94; VGH Baden-Württemberg vom 20.03.1995, A 12 S 261/92; OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.06.1997, 25 A 3631/95; Sächsisches OVG vom 27.02.1997, A 4 S 434/96; Niedersächsisches OVG vom 22.01.1998, 11 L 4300/96, VGH Baden- Württemberg, vom 21.07.1998, A 12 S 2806/96 und OVG Münster vom 28.10.1998, 25 A 1284/96.A). Die abweichende Auffassung von Kaya (an VG Kassel vom 20.04.1994), türkische Wehrpflichtige kurdischer Abstammung hätten insoweit eine härtere Bestrafung zu gewärtigen, ist nicht belegt und wird - soweit ersichtlich - auch sonst von niemandem behauptet. In seinem Gutachten vom 08.05.1994 an das VG Darmstadt wiederholt auch Kaya diese Ansicht nicht. Nach den Feststellungen von Rumpf (an OVG Meckl.-Vorp. vom 20.03.1997) ist vielmehr davon auszugehen, daß trotz der Situation im Südosten der Nichtantritt des Wehrdienstes vergleichsweise mild bestraft wird. So würden die verhängten Strafen regelmäßig in Geldstrafen umgewandelt, die je nach Stand der Inflation umgerechnet zwischen 80,-- DM und weniger als 10,-- DM lägen. Nach den Angaben von Rumpf gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Militärgerichte nach persönlichen Merkmalen, namentlich der Herkunft der Täter, differenzieren. Die Gefahr, daß ein Kurde bei seiner Rückkehr allein wegen seines Nichtantritts zum Wehrdienst anders behandelt wird als ein nichtkurdischer Wehrpflichtiger in der gleichen Situation, besteht somit nicht. Es liegen schließlich auch keine Erkenntnisse darüber vor, daß türkische Wehrpflichtige kurdischer Abstammung gezielt in den Ausnahmezustandsgebieten eingesetzt würden. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen werden Wehrpflichtige in der Regel von ihrem Wohnort weg in entfernte Provinzen versetzt, was zur Folge hat, daß Soldaten kurdischer Volkszugehörigkeit überwiegend im Westen oder an der türkischen Nordküste stationiert werden (Kaya an VG Kassel vom 20.04.1994; Kaya an VG Darmstadt vom 08.05.1994; AA an VG Würzburg vom 26.07.1994; AA, Lagebericht vom 13.08.1996; AA an OVG Meckl.-Vorp. vom 07.04.1997, OVG Münster vom 28.10.1998, 25 A 1284/96.A). Soweit amnesty international in ihrer Stellungnahme an das VG Regensburg vom 25.06.1996 ausführt, daß sich diese Situation nach einem Bericht des Kriegsgegnervereins in Izmir (SKD) geändert haben soll, vermag diese Vermutung allein die aus den oben genannten Quellen gewonnene Erkenntnislage nicht zu widerlegen, da auch amnesty international selbst angibt, bezüglich einer Veränderung der Situation - insbesondere bezüglich eines Einsatzes von Wehrpflichtigen kurdischer Abstammung in den Kampfgebieten des Ostens bzw. eines Abkommandierens kurdischer Soldaten zu besonders gefährlichen Kampfeinsätzen - keine eigenen Erkenntnisse zu besitzen oder über Zahlenangaben zu verfügen. Nach Sen/Akkaya (an OVG Meckl.-Vorp. vom 17.03.1997) soll nur bis etwa Mitte der 80er Jahre die Grundregel gegolten haben, wonach kein Wehrpflichtiger den Dienst in der eigenen Region ableisten sollte. Seit einigen Jahren würden die Orte, an denen der Militärdienst abgeleistet wird, durch ein Losverfahren festgelegt, was u. U. dazu führen könne, daß ein kurdischer Wehrpflichtiger in der eigenen Region seinen Militärdienst versehen müsse. Auch unter Berücksichtigung dieser Quelle ist somit nicht von einem gezielten Einsatz kurdischer Wehrpflichtiger in den Notstandsprovinzen auszugehen (so auch Oberdiek an OVG Meckl.-Vorp. vom 02.04.1997). Sollte es zu einem Einsatz von kurdischen Wehrpflichtigen im Osten der Türkei kommen, würde sich deshalb nur ein allgemeines - unabhängig von der Volkszugehörigkeit bestehendes - Risiko hinsichtlich des Ableistens des Wehrdienstes in der Türkei realisieren, welches jeden Wehrdienstleistenden treffen kann und daher in asylrechtlicher Hinsicht keine Relevanz besitzt (vgl. OVG Münster, vom 28.10.1998, 25 A 1284/96.A, insbesondere S.109 ff). Auch der Umstand, daß sich der Kläger darauf beruft, die türkische Armee begehe völkerrechtswidrige Handlungen und es bestehe die Gefahr, daß er dazu gezwungen werde an solchen Handlungen teilzunehmen, vermag seinem Asylbegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum einen bezweifelt das Gericht aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen, daß eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Kläger als einfacher Wehrpflichtiger, kurdischer Abstammung zu der Teilnahme an völkerrechtswidrigen Einsätzen gezwungen wird. Soweit der Kläger sich auf den vom Gericht in Augenschein genommenen Beitrag in der Sendung "Monitor" vom 07.05.1998 beruft, ist festzuhalten, daß die dort interviewten ehemaligen Angehörigen der türkischen Streitkräfte Offiziere waren. Auch handelte es sich ausweislich der zu den Akten gereichten Abschrift des Beitrages nicht um kurdische Volkszugehörige. Allein die Tatsache, daß von seiten der türkischen Armee auch völkerrechtswidrige Handlungen begangen werden, begründet im Falle der Kriegsdienstverweigerung noch nicht einen Asylanspruch. Auch unter Berücksichtigung der zur Akte gereichten Kopie des Human Rights Watch Army Projed aus dem Jahre 1995 vermag das erkennende Gericht zu keinem anderen Ergebnis zu gelangen. Zum einen ist festzustellen, daß die Erkenntnislage des Jahres 1995 für die gegenwärtige Situation in der Türkei nur wenig aussagekräftig sein kann, zum anderen ergibt sich aus dem Inhalt der zur Akte gereichten Kopie ebenfalls nicht, daß normale kurdische Wehrpflichtige gezwungen werden an solchen völkerrechtswidrigen Aktionen teilzunehmen. Entgegen der vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung, reicht es zur Begründung eines Asylanspruches nicht aus, daß die Armee, in welcher der betreffende Wehrpflichtige Dienst zu tun hat im allgemeinen Verhaltensweisen an den Tag legt, die mit dem Völkerrecht nicht zu vereinbaren sind. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, daß ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG nicht besteht. Auch ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, welcher im wesentlichen mit den Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 16 a Abs. 1 GG identisch ist, liegt nicht vor. Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gem. § 53 AuslG sind ebenfalls nicht gegeben. Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Der am 20.09.1974 in Pazarcik geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, moslemischer Religionszugehörigkeit. Er reiste im Februar 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 13.08.1990 erstmalig seine Anerkennung als Asylberechtigter. Das diesbezügliche Asylerstverfahren endete mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28.02.1997. Am 03.12.1997 wurde der Kläger in sein Heimatland abgeschoben. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 05.10.1998 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, nach seiner Abschiebung am 03.12.1997 sei er gemeinsam mit einem weiteren abgeschobenen Asylsuchenden der Polizeiwache auf dem Flughafen Atatürk in Istanbul zugeführt worden. Da er frühmorgens von der Polizei festgenommen und zum Flughafen gebracht worden sei, habe er keine Zeit mehr gehabt, seine Unterlagen nach ihn gefährdenden Unterlagen zu überprüfen. Man habe daher bei ihm einen Mitgliedsausweis des Roten Halbmonds Kurdistan gefunden. Daraufhin sei ihm der Vorwurf der Mitgliedschaft in der PKK, die Teilnahme an Demonstrationen, sowie anderer Unterstützungshandlungen für diese Organisation gemacht worden. Mehrere Beamte hätten den Kläger vernommen und ihn körperlich mißhandelt. Es seien noch heute Folterspuren ersichtlich. Diese Folterungen und Vernehmungen hätten zwei- bis dreimal im Laufe des Tages stattgefunden. Nach Ablauf von vier Tagen sei der Antragsteller zur zuständigen Militärbehörde in Istanbul gebracht worden, nachdem festgestellt worden sei, daß er seine Wehrpflicht noch nicht erfüllt habe. Die Militärbehörde habe dem Antragsteller aufgegeben, sich innerhalb der nächsten drei Tage bei der zuständigen Militärdienststelle in Erzurum zu stellen. Der Antragsteller sei nicht in sein Dorf zurückgekehrt, sondern nach Pazarcik gegangen, da er befürchtet habe, wegen des Nichtantritts seines Militärdienstes in seinem Dorf festgenommen zu werden. In Pazarcik habe er sich bei seiner Tante aufgehalten und sich nicht auf die Straße getraut. Er habe vorgehabt, so schnell wie möglich das Land wieder zu verlassen. Die Fluchtvorbereitungen hätten jedoch mehrere Monate beansprucht. Dies habe daran gelegen, daß er für eine erneute Flucht erhebliche Geldsummen habe aufbringen müssen. Der Vater habe sukzessive Eigentum verkaufen müssen, damit 6.000,-- DM beschafft werden konnten. Da der Nüfus des Klägers in der Ausländerakte in der Bundesrepublik verblieben sei, habe er sich über Dritte und gegen Bezahlung einen neuen Nüfus besorgt. Der Kläger befürchte, nach Antritt seines Militärdienstes im Kriegsgebiet im Südosten der Türkei eingesetzt zu werden. Hierauf deute der vorgesehene Einsatzort Erzurum hin. Er, der Kläger, stehe vor einem unentrinnbaren Gewissenskonflikt. Er könne nicht im Krieg gegen Kurden kämpfen und eigene Landsleute töten, möglicherweise sogar an völkerrechtswidrigen Handlungen gegen die kurdische Zivilbevölkerung teilnehmen. Gerade in dem vorgesehenen Einsatzort sei dies jedoch zu befürchten. Hinzu komme, daß 1990 ein Neffe des Klägers, der in den Bergen für die AGRK gekämpft habe (H. T.) festgenommen und anschließend durch die türkischen Sicherheitskräfte getötet worden sei. Der Neffe sei nicht im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes getötet worden, sondern nachdem er im amtlichen Gewahrsam der türkischen Sicherheitskräfte gewesen sei. Der Bruder H. Ü. sei 1995 durch das Militär festgenommen worden, da man ihn der Unterstützung der PKK verdächtigt habe. Er sei derart massiv mißhandelt und gefoltert worden, daß er seitdem geistig gestört sei. Inzwischen sei dem Kläger auch die Ausbürgerung angedroht worden. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.10.1998, zugestellt am 09.11.1998, lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht. Der Kläger hat am 12.11.1998 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz im Wege eines Antrages gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nachgesucht. Mit Beschluß vom 18.11.1998 hat das erkennende Gericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zurückgewiesen. Der Kläger trägt vor, zwar sei die Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung nicht generell Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskommission und damit im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG, um zu prüfen, ob eine solche Verfolgung vorliege, sei aber den Gründen nachzugehen, die zu der Verweigerung geführt haben. Der Pflichtenkonflikt, welchem der Kläger unterliege, sei dadurch geprägt, daß der Staat einerseits den Waffendienst verlange, andererseits der Kläger aber durch sein Gewissen zur Wehrdienstverweigerung verpflichtet sei. Wenn der Staat in einem solchen Fall gegen den Wehrdienstverweigerer vorgehe, so wirke sich das für diesen wie eine Verfolgung aufgrund seiner Religion aus. Die Entwicklung des Völkerrechts seit Aufhebung der Bipolarität 1989 könne nicht ohne Einfluß auf die asylrechtliche Bewertung der Desertion bleiben. Die Vereinten Nationen hätten ausgehend von der Resolution 688 (1991) des Sicherheitsrates (Einrichtung von Schutzzonen für kurdische Flüchtlinge im Norden Iraks nach Beendigung des Golfkrieges) durch eine Reihe von Beschlüssen zu erkennen gegeben, daß der Grundsatz der Nichteinmischung keine völkerrechtswidrige Handlung rechtfertige. Könne der Deserteur sich auf einen ernsthaften Gewissenskonflikt berufen, der darin bestehe, daß er nicht unmittelbar oder mittelbar an völkerrechtswidrigen Handlungen teilnehmen wolle, genieße er Refoulementschutz. Sei ihm bewußt, daß die Armee, der er angehöre, etwa zivile Objekte bombardiere oder in anderer Weise die unbeteiligte Zivilbevölkerung beeinträchtige, und nehme er an einem militärischen Einsatz teil, der mit dem Völkerrecht nicht zu vereinbaren sei. Verweigere er den Einsatzbefehl nicht, begehe er ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen den Frieden und sei individuell völkerstrafrechtlich verantwortlich. Da in einer derartigen Situation ein Verweigerungsrecht nicht anerkannt werde, vielmehr das Bekanntwerden des Verweigerungsentschlusses regelmäßig zu außerstrafrechtlichen lebensbedrohenden Maßnahmen führe, bleibe den Betroffenen nur die Desertion. Überdies sei zu berücksichtigen, daß der Staat in jedem Verweigerer vorab einen Staatsfeind sehe. Der Kläger nimmt diesbezüglich auch Bezug auf die einschlägige Rechtsprechung in den Vereinigten Staaten von Amerika. Unabhängig vom rechtlichen Charakter des Krieges stellten Völkermord, Folterungen und andere schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen völkerrechtliche Straftatbestände dar, an denen sich ein Soldat weder unmittelbar noch mittelbar beteiligen dürfe. Wie er dargelegt habe, sei er verpflichtet, in Erzurum sich zum Kriegsdienst zu melden. Daß auch kurdische Volkszugehörige von der türkischen Armee als Wehrpflichtige im Krieg gegen die kurdische Bevölkerung eingesetzt würden, werde durch die Publikation von Andreas Berger, Rudi Friedrich und Kathrin Schneider, Lamuv-Taschenbuch 232, 1998, "Der Krieg in Türkei/Kurdistan" belegt. Erzurum liege zwar nicht in einer Notstandsprovinz. Ungeachtet dessen, sei die türkische Armee von dort aus aber in erheblichem Umfang aktiv und beteilige sich auch an Übergriffen gegen Unbeteiligte kurdische Zivilisten in den Dörfern. Folterungen festgenommener Militanter der PKK sowie extralegale Hinrichtungen festgenommener Gegner und die Vertreibung der Bevölkerung aus ihren Siedlungen seien Maßnahmen die nicht nur von Spezialeinheiten, sondern auch von regulären Einheiten der türkischen Armee durchgeführt würden. Auch Wehrpflichtige würden zur Teilnahme an derartigen Verbrechen gezwungen. Im übrigen nimmt der Kläger Bezug auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.10.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise des § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Der Kläger hat mit einem Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO am 25.11.1998 erneut um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluß vom 15.12.1998 hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen den Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.01.1999, die Akte in dem Verfahren 10 G 32393/98.A., die Behördenakten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (2 Hefter), die Ausländerakte des Klägers, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie auf die den Beteiligten mitgeteilten Erkenntnisquellen des Gerichts verwiesen. Die genannten Akten und Erkenntnisquellen sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.