Urteil
10 E 34520/94.A
VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:1998:0130.10E34520.94.A.0A
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Leitsätze
Eine ledige Kurdin mit zwei minderjährigen Kindern aus einer Notstandsprovinz in der Türkei findet im Westen der Türkei keine inländische Fluchtalternative, wenn sie dort keine verwandtschaftlichen Beziehungen hat und keine Unterstützung erhält.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine ledige Kurdin mit zwei minderjährigen Kindern aus einer Notstandsprovinz in der Türkei findet im Westen der Türkei keine inländische Fluchtalternative, wenn sie dort keine verwandtschaftlichen Beziehungen hat und keine Unterstützung erhält. Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Kläger haben einen Rechtsanspruch auf die Feststellung, daß in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG erfüllt sind. Dementsprechend ist es rechtswidrig, wenn ihnen die Abschiebung in die Türkei angedroht wird. Im übrigen ist der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 16.03.1994 jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig. Auf das Grundrecht auf Asyl können sich die Kläger nicht berufen, weil sie in die Bundesrepublik Deutschland entweder aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen Drittstaat eingereist sind, in welchem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist ( Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 2 AsylVfG und Anlage 1 zu § 26a AsylVfG). Für das Eintreten der Ausschlußwirkung des Art. 16a Abs. 2 GG ist eine Feststellung, über welchen sicheren Drittstaat die Einreise erfolgte, nicht erforderlich. Eine Berufung auf das Grundrecht auf Asyl ist vielmehr bereits dann ausgeschlossen, wenn feststeht, daß die Einreise nur über einen sicheren Drittstaat erfolgt sein kann, was immer der Fall ist, wenn der Asylsuchende auf dem Landwege in die Bundesrepublik Deutschland einreiste (vgl. BVerwG, NVwZ 1996, 197 ; BVerfG, NJW 1996, 1665; Hess. VGH, Urt. vom 26.03.1997 - 12 UE 4659/96). Das Gericht ist davon überzeugt, daß die Kläger auf dem Landwege eingereist sind. Eine andere Möglichkeit wird nicht ersichtlich. Denn die Klägerin zu 1) hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung vor Gericht völlig unglaubhafte Angaben zu der von ihr behaupteten Einreise auf dem Luftwege gemacht, so daß sich nur die Schlußfolgerung aufdrängt, die Klägerin habe den Einreiseweg verschleiern wollen, weil sie tatsächlich auf dem Landwege in die Bundesrepublik gekommen ist (zum Überzeugungsmaßstab vgl. BayVGH, Beschluß vom 03.09.1996, Az.: 19 AA 96.33922; OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.10.1996, Az.: 12 L 1837/96; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 20.08.1996, Az.: 7 A 11994/96). Abwegig ist die Behauptung und der Schwur der Klägerin, nicht zu wissen, über welchen Flughafen in der Türkei sie ausgereist seien. Es ist nicht zu glauben, daß jemand, der aus einer Situation angeblich politischer Verfolgung und unzumutbarer Verhältnisse sein Heimatland verläßt, sich nicht über den Fluchtweg informiert. Es dürfte gar nicht zu vermeiden sein, während des Reiseweges zu bemerken, über welchen Flughafen das Heimatland verlassen wird; dies gilt selbst dann, wenn man Analphabet ist. Ohnehin hat die Klägerin während ihrer informatorischen Anhörung kaum mitgewirkt und immer nur zögerlich und erst auf Nachfrage überhaupt Angaben gemacht. Schließlich sind diese Angaben auch noch widersprüchlich. Mal sollen die Personalpapiere vom mitreisenden Schleuser erst im Flughafen von Frankfurt den Klägern ausgehändigt worden sein, dann sollen sie im Flugzeug verteilt worden sein. Vor dem Bundesamt hat die Klägerin nach dem Inhalt des Protokolls erklärt, nach dem Passieren der Kontrolle in Frankfurt Pässe und Nüfen dem Schleuser ausgehändigt zu haben. Ihren eigenen Nüfus legt die Klägerin dann aber vor. Insgesamt konnte der Klägerin nicht Glauben geschenkt werden. Allerdings liegen in der Person der Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in ein einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. In der Türkei sind Freiheit oder Leben der Kläger wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit bedroht. Sie haben zwar ihr Heimatland nicht als politisch Verfolgte (Vorverfolgung) verlassen. Bei einer Rückkehr sind sie aber nicht hinreichend sicher vor einer politisch-ethnischen Verfolgung und sie können auch in den grundsätzlich verfolgungssicheren Gebieten im Westen der Türkei keine ausreichende Lebensgrundlage (inländische Fluchtalternative) finden. Die Kläger haben bis zu ihrer Ausreise in der Türkei keine politische Verfolgung erlitten. Ein Asylbewerber ist aufgrund der ihm im Asylverfahren obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, von sich aus die in seiner eigenen Sphäre liegenden tatsächlichen Umstände, auf die er sein Asylbegehren stützt, substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahme festzustellen (vgl. BVerwG, DVBl. 1987, 788; BVerfG, InfAuslR 1991, 171, 175). Das Gericht muß die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangt haben; eine bloße Wahrscheinlichkeit hierfür reicht nicht aus. Der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat ist bei der Auswahl der Beweismittel und der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen (BVerwGE 71, 180, 181 f.). Von der Klägerin zu 1) ist im Laufe ihres Asylverfahrens, insbesondere während ihrer informatorischen Anhörung vor Gericht, kein schlüssiger, substantiierter Vortrag zu erhalten gewesen. Meist sind die Angaben der Klägerin pauschal geblieben. Es finden sich nicht auflösbare Widersprüche. Auch aufgrund des durch das Gericht von der Klägerin gewonnenen persönlichen Eindrucks hat sich nicht die Überzeugung von der Richtigkeit des klägerischen Vorbringens bilden lassen können. Widersprüchlich sind die Angaben der Klägerin zum Beispiel hinsichtlich der angeblichen Zahlung von 50 Millionen Türkische Lira, um aus der Haft entlassen zu werden. Einerseits hat die Klägerin behauptet, vor der Freilassung das Geld gezahlt zu haben. Dann aber erklärt sie, nach Hause gegangen und das Geld geholt zu haben. Schließlich, auf Nachfrage, trägt sie vor, es seien zwei Männer mitgekommen und denen hätte sie das Geld ausgehändigt. In anderer Hinsicht findet sich ein Widerspruch. Vor dem Bundesamt hat die Klägerin vorgetragen, daß sie nach der Haftentlassung weiterhin von Polizei und Gendarmen aufgesucht worden sei. Während einer dieser Besuche sei ihr eine Frist von zehn Tagen gesetzt worden, innerhalb welcher sie die Übernahme von Spitzeltätigkeiten für die Sicherheitskräfte zusagen sollte. Zwar soll dieses Ansinnen bereits während der Haft an die Klägerin herangetragen worden sein. Von einer gesetzten Frist bereits während der Haft ist aber nie die Rede gewesen. Demgegenüber behauptet die Klägerin vor Gericht, bereits im Zeitpunkt der Entlassung aus Haft die Frist gesetzt bekommen zu haben. Ein gesteigertes und zugleich unsubstantiiertes Vorbringen findet sich in der Behauptung der Klägerin vor Gericht, sie habe die Guerilla mit Lebensmitteln unterstützt. Von einer derartigen Unterstützungshandlung hat sie bis dahin nie etwas erwähnt. Sie hat nur vorgetragen, daß Sicherheitskräfte einen entsprechenden Verdacht gegen sie hegten. Nicht nachvollziehbar ist der Vortrag der Klägerin zu der HEP-Bescheinigung. Es muß als lebensfremd erscheinen, daß sich die Klägerin eine handschriftliche Bescheinigung über ihre Mitgliedschaft bei der Partei ausstellen läßt und diese versteckt bei sich trägt, andererseits aber sie eine möglicherweise beweiskräftigere förmliche Mitgliedsbescheinigung (Mitgliedsausweis) aus Angst vor Entdeckung vernichtet haben will. Es ergibt keinen Sinn, sich eine handschriftliche Bestätigungsbescheinigung ausstellen zu lassen, wenn man über einen förmlichen Mitgliedsausweis verfügt. Schließlich haben die Kläger als Mitglieder der Volksgruppe der Kurden keine landesweite politische Verfolgung in der Türkei zu fürchten gehabt. Zwar geht das Gericht in ständiger Rechtsprechung (in Übereinstimmung mit dem HessVGH; z.B. Urteil vom 16.09.1996, 12 UE 3033/95) davon aus, daß seit etwa Mitte 1993 in den unter Notstandsrecht stehenden südöstlichen Provinzen der Türkei eine gegen Kurden gerichtete Gruppenverfolgung stattgefunden hat und stattfindet. Ebenfalls aber geht das Gericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative für Kurden in den westlichen Landesteilen der Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, wie etwa Istanbul, Izmir und Ankara, gegeben war und ist. Dort im Westen haben die Kläger die Möglichkeit gehabt, frei von politischer Verfolgung im Sinne des § 51 Abs.1 AuslG zu leben und sich eine bescheidene Existenz aufzubauen. Zwar ist es insbesondere für eine alleinstehende Frau mit minderjährigen Kindern schwierig gewesen, Unterkunft und existenzsichernde Arbeit zu finden. Derartige Schwierigkeiten hätten sich für die Klägerin und ihre Kinder allerdings nicht eingestellt. Denn nach eigenen Angaben hat die Klägerin über relatives Vermögen verfügt. Sie will Ländereien gehabt haben und im Jahr 1994 300 Millionen Türkische Lire bar zu Hause gehabt haben. Mit diesen Geldmitteln als Anfangskapital hätte sie sich und ihren Kindern eine Unterkunft verschaffen können. Arbeitsmöglichkeiten hätten sich für sie als ungelernte Frau ebenfalls finden lassen können (zum Beispiel Putzen oder Aushilfstätigkeiten; vgl. Sen u.a. an OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 17.03.1997). Unter Berücksichtigung eines überschaubaren Prognosezeitraumes sind die Kläger allerdings heute bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in der Lage, sich eine Existenzmöglichkeit aufzubauen. Ein in Deutschland lebender Ausländer, dem es verwehrt ist, sich in dem von politischer Verfolgung betroffenen Landesteil seines Heimatstaates niederzulassen, weil diese auch ihm dort droht bzw. nicht hinreichend auszuschließen ist (- für die Kläger besteht diese Gefahr in ihrer Heimatregion in der Provinz Diyarbakir -), kann nicht auf verfolgungsfreie Gebiete verwiesen werden, in denen ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere existenzbedrohende Gefahren erwarten (vgl. BVerwG, 16.02.1993, EZAR 203 Nr.7; BVerfGE 80, 315, 344). Heute aber drohen den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit überall in der Türkei existenzbedrohende Gefahren. Denn nachdem die Kläger vor bereits ca. vier Jahren ihre Heimat verlassen haben, gibt es keine Anhaltspunkte mehr dafür, daß sie noch Besitz oder Vermögen in der Türkei haben könnten. Ohne Startkapital und ohne verwandtschaftliche Beziehungen werden die Kläger aber kaum in der Lage sein, sich eine Existenz aufzubauen. Die für die Klägerin aufgrund ihres Bildungs- und Ausbildungsniveaus allein in Betracht kommenden häuslichen Erwerbstätigkeiten wie etwa Putzen, Waschen oder Bügeln, oder Herstellung und Verkauf von Handarbeiten werden deshalb - ohne finanzielle Starthilfe - nicht ausreichen können, um Wohnung, Nahrung und Kleidung für sich selbst und ihre beiden minderjährigen Kinder sicherstellen zu können. Ohne private Hilfe oder verwandtschaftlichen Schutz - beides steht den Klägern nach unwiderlegbaren Aussagen der Klägerin zu 1) nicht zur Verfügung - wird ein Leben unter einigermaßen zumutbaren Bedingungen im Westen der Türkei nicht möglich sein (dazu vgl. auch Goktürk vom 08.02.1995 an VG Kassel und Sen. u.a. vom 17.03.1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern). Da mithin die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG vorliegen, erweist sich Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 16.03.1994 als rechtswidrig und war insoweit aufzuheben. Gleichermaßen war Ziffer 4. des Bundesamtsbescheides aufzuheben, insoweit, wie die Abschiebung in die Türkei angedroht worden ist. Gemäß § 50 Abs.1 und Abs.3 AuslG ist eine Abschiebungsandrohung in bezug auf die Türkei rechtswidrig und nur im übrigen steht der Schutz aus § 51 Abs.1 AuslG dem Erlaß der Androhung nicht entgegen (vgl. § 50 Abs.3 S.1 AuslG). Ziffer 3. des Bundesamtsbescheides (keine Abschiebehindernisse nach § 53 AuslG) wird wegen § 31 Abs.3 S.2 Nr.2 AsylVfG gegenstandslos. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs.1 S.1 VwGO. Nach Auffassung des Gerichts haben die Kläger und die Beklagte jeweils etwa zur Hälfte in dem Rechtsstreit obsiegt, so daß eine Kostenhalbierung angemessen erscheint. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs.1 AsylVfG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr.11, 711 Satz 1 ZPO. Die Klägerin zu 1) und ihre Kinder, die Kläger zu 2) und 3), sind türkische Staatsangehörige und nach Angaben der Klägerin zu 1) kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie stammen aus dem Dorf Yogun Köyü bei Cermik in der Provinz Diyarbakir. Angeblich im Februar 1994 reisten die Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier beantragten sie mit Schriftsatz ihres früheren Verfahrensbevollmächtigten vom 16.02.1994 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die Klägerin behauptet, mit dem Flugzeug über den Flughafen Frankfurt am Main mit Hilfe von Schleusern in die Bundesrepublik eingereist zu sein. Am 28.02.1994 wurde die Klägerin vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Gießen zu ihren Asylgründen angehört. Im wesentlichen trug die Klägerin vor, nicht verheiratet zu sein; die Kinder stammten aus einer eheähnlichen Gemeinschaft. Vor ca. drei bis vier Monaten habe sie an einer Demonstration in Diyarbakir teilgenommen und dabei ihren Kopf mit der kurdischen Fahne bedeckt. Dies müßten Sicherheitskräfte offenbar beobachtet haben. Denn sie seien zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie festgenommen. Im Gefängnis von Diyarbakir habe sie vierzig Tage lang eine Folterhaft erlitten. Sie sei aufgefordert worden, für die Sicherheitskräfte Spitzeltätigkeiten auszuüben. Nach Zahlung von 50 Millionen Türkischer Lira sei sie freigekommen. Sie sei in ihr Dorf zurückgekehrt, habe aber auch dort keine Ruhe mehr gehabt. Sicherheitskräfte seien zu ihr gekommen und hätten ihr vorgeworfen, die Guerilla mit Lebensmitteln zu unterstützen. Sie seien häufig um Mitternacht gekommen. Sie hätten ihr eine Frist von zehn Tagen gesetzt, innerhalb welcher sie erklären sollte, für die Sicherheitskräfte zu spionieren. Daraufhin sei sie dann mit den Kindern geflohen. Außerdem sei sie Mitglied der Partei HEP. Ein handschriftliches Bestätigungsschreiben mit einem Stempel legt die Klägerin zum Beleg der Behauptung vor. Mit Bescheid vom 16.03.1994 lehnte das Bundesamt die Asylanträge ab. Ausweislich eines in der Behördenakte befindlichen Absendevermerks wurde der Bescheid am 19.09.1994 an die früheren Bevollmächtigten der Kläger abgesandt und am 30.09.1994 haben die Kläger dann Klage erhoben. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16.03.1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 und hilfsweise des § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin zu 1) ist in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.1998 informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Verhandlungsniederschrift verwiesen. Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung wurden gemacht: die Gerichtsakte, die Behördenakte des Bundesamtes sowie die Erkenntnisunterlagen zur Situation in der Türkei, über deren Inhalt die Verfahrensbeteiligten vorab durch Übersendung einer Quellenliste informiert worden waren.