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Gerichtsbescheid

10 E 168/97

VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:1997:0605.10E168.97.0A
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Leitsätze
Nach Auffassung des Gerichts ist im Anwendungsbereich des § 13 RuStAG erforderlich, daß der "ehemalige Deutsche", auf den sich auch ein entfernter Abkömmling berufen kann, zu irgendeinem Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger gewesen ist; nicht ausreichend dagegen ist der Besitz der Staatsangehörigkeit eines derjenigen, nach Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation im Jahre 1806 autonomen Partikularstaaten, die sich auf dem späteren Gebiet des deutschen Reiches bzw. der Bundesrepublik Deutschland befunden haben. Auf eine eventuell bestehende Landesstaatsangehörigkeit stellt das geltende Staatsangehörigkeitsrecht nicht mehr ab; vielmehr ist die, die Reichsangehörigkeit vermittelnde Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern gemäß § 1 RuStAG in der ursprünglichen Fassung bereits durch § 1 der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 05.02.1934. In Ermangelung einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Landesstaatsangehörigkeit ist die Anwendung von § 21 Abs. 4 des Gesetzes vom 01.06.1870 auf die Vorfahren des Klägers bereits ausgeschlossen. Aus dem Wortlaut des § 25 des Gesetzes vom 01.06.1870 ist zu entnehmen, daß dieses Gesetz sich nur auf diejenigen Angehörigen eines Bundesstaates erstrecken sollte, die bei Inkrafttreten des Gesetzes im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Bundesstaates waren. Ebenso wie bei dem Einbürgerungsermessen nach § 8 RuStAG besteht im Bereich des § 13 RuStAG ein weites Einbürgerungsermessen der Behörde. Dieses Ermessen ist nicht nach Art eines Wohlwollensgebotes zugunsten eines ehemaligen Deutschen oder seines Abkömmlings eingeengt.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid ergehen, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die nach Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift vorgesehene Anhörung der Beteiligten ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Gerichtsbescheid unter Einräumung einer zeitlich begrenzten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme erfolgt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegenüber dem Beklagten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern, nicht zu. Der Kläger erfüllt nicht die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 13 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (vom 22.07.1913, RGBl. S. 583, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.1993, BGBl. I S. 1062) - RuStAG -. Nach dieser Vorschrift kann ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im Inland niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 RuStAG entspricht; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem solchen abstammt oder als Kind angenommen ist. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers nicht vor, so daß der Anwendungsbereich des § 13 RuStAG bereits nicht eröffnet ist. Unstreitig ist der Kläger selbst nicht ehemaliger Deutscher, denn er besitzt seit seiner Geburt die Staatsangehörigkeit der USA. Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch die maßgeblichen, unstreitig noch in Bayern geborenen Vorfahren nicht als "ehemalige Deutsche" im Sinne des § 13 RuStAG anzusehen, wobei das Gericht unterstellt, daß die, nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers, in den Jahren 1796/1797 bzw. 1830 in Bayern geborenen Vorfahren des Kläger gemäß Titel IV, §§ 1 und 2 der Bayerischen Verfassungsurkunde vom 26.05.1818 i.V.m. §§ 1, 2 des Bayerischen Edikts über das Indigenat vom 26.05.1818 die Landesstaatsangehörigkeit in Form des Indigenats in dem damaligen Königreich Bayern durch Geburt erworben hatten. Gleichwohl sind diese Vorfahren des Klägers keine ehemaligen Deutschen im Sinne des § 13 RuStAG, denen der Kläger kraft Abstammung gleichsteht. Nach Auffassung des Gerichts ist im Anwendungsbereich des § 13 RuStAG erforderlich, daß der "ehemalige Deutsche", auf den sich auch ein entfernter Abkömmling berufen kann, zu irgendeinem Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger gewesen ist; nicht ausreichend dagegen ist der Besitz der Staatsangehörigkeit eines derjenigen, nach Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation im Jahre 1806 autonomen Partikularstaaten, die sich auf dem späteren Gebiet des deutschen Reiches bzw. der Bundesrepublik Deutschland befunden haben. Entgegen der Auffassung des Kläger setzt § 13 RuStAG somit die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen voraus und nicht lediglich die Abstammung von einem Angehörigen eines der früheren Nationalstaaten auf deutschem Gebiet. Für diese Auffassung des Gerichts ist zunächst die Wortwahl der maßgeblichen Staatsangehörigkeitsvorschriften heranzuziehen. Nach § 1 RuStAG ist Deutscher, wer die unmittelbare deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Auf eine eventuell bestehende Landesstaatsangehörigkeit stellt das geltende Staatsangehörigkeitsrecht nicht mehr ab; vielmehr ist die, die Reichsangehörigkeit vermittelnde Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern gemäß § 1 RuStAG in der ursprünglichen Fassung bereits durch § 1 der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 05.02.1934 (RGBl I S. 85) fortgefallen. Gegen die Auffassung des Antragstellers, der Reichsgesetzgeber habe seinerzeit den Anwendungsbereich des § 13 RuStAG als weit verstanden wissen wollen, spricht auch der Wortlaut des - inzwischen durch § 2 des Gesetzes vom 15.05.1935 (RGBl I S. 593) aufgehobenen - § 31 RuStAG. Nach dessen Abs. 1 mußte ein ehemaliger Deutscher, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Reichsangehörigkeit nach § 21 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 01.06.1870 (Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes, S. 355) durch zehnjährigen Aufenthalt im Ausland verloren hat, von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn er keinem anderen Staate angehörte. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift galt das gleiche für den ehemaligen Angehörigen eines Bundesstaates, der bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 01.06.1870 nach Landesrecht seine Staatsangehörigkeit durch Aufenthalt außerhalb seines Heimatstaates verloren hatte. Bereits an der Wortwahl des § 31 RuStAG zeigt sich, daß der Reichsgesetzgeber sehr wohl zwischen ehemaligen Deutschen im Sinne ehemaliger deutscher Staatsangehöriger und ehemaligen Angehörigen eines Bundesstaates unterschieden hat und von daher eine Gleichbehandlung beider Personenkreise ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht in Betracht kommt. Dabei ist auch der Wortlaut des - inzwischen gegenstandslosen - § 33 Abs. 2 RuStAG anzuführen, der nur von einem ehemaligen Deutschen spricht, nicht dagegen aber von einem ehemaligen Angehörigen eines deutschen Landes (vgl. Makarov, Kommentar zum RuStAG von 1966, § 31 Rdnr. II). Zudem ist nach Auffassung der Kammer zur Bestimmung des Anwendungsbereiches des § 13 RuStAG auf die nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland geltende Verfassungslage abzustellen, die in Art. 116 Grundgesetz (GG) Ausführungen dazu enthält, wer Deutscher ist. Nach Art. 116 Abs. 1 GG ist Deutscher im Sinne des Grundgesetzes vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat. Damit knüpft die grundgesetzliche Regelung primär an die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des RuStAG und an eine durch Verfolgung qualifizierte deutsche Volkszugehörigkeit an; eine allgemeine deutsche Volkszugehörigkeit oder Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen ist gerade nicht ausreichend, den Betreffenden als Deutschen zu qualifizieren. Zur Begründung ihrer Auffassung bezieht die Kammer sich weiter auf den Wortlaut der §§ 8, 9 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (vom 22.02.1955, BGBl I S. 65, zuletzt geändert durch Art. 9, § 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18.07.1979, BGBl I S. 1061 -StAngRegG-). In diesen Vorschriften regelt der nachkonstitutionelle Bundesgesetzgeber die Staatsangehörigkeitsverhältnisse von Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und stellt bezüglich dieser Personengruppe auf die deutsche Volkszugehörigkeit und weitere Qualifikationsmerkmale ab. Einer derartigen Regelung hätte es zur Überzeugung der Kammer nicht bedurft, wenn § 13 RuStAG nach der gesetzgeberischen Intention dazu bestimmt gewesen sein sollte, auch die Personengruppe der deutschen Volkszugehörigen zu erfassen, die zu keiner Zeit im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit waren. Hätte der Gesetzgeber mit § 13 RuStAG an eine bestehende deutsche Volkszugehörigkeit anknüpfen wollen, hätte es nahegelegen, für deutsche Volkszugehörige, in deren Person weitere Qualifikationsmerkmale vorliegen, § 13 RuStAG zu ergänzen und im Rahmen dieser Vorschrift die im StAngRegG enthaltenen Einbürgerungsvorschriften zu integrieren. Dadurch, daß der Gesetzgeber mit dem StAngRegG betreffend deutsche Volkszugehörige außerhalb des RuStAG Einbürgerungstatbestände normiert hat, wird deutlich, daß die bloße Volkszugehörigkeit einen Einbürgerungsanspruch nach dem RuStAG, insbesondere nach § 13 RuStAG gerade nicht vermitteln soll und hierfür vielmehr eine deutsche Staatsangehörigkeit erforderlich ist, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorgelegen haben muß und später in Wegfall geraten ist. Nach alledem ist festzuhalten, daß ehemaliger Deutscher nur derjenige ist, der zu irgendeinem Zeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat und Abkömmling eines ehemaligen Deutschen nur sein kann, wer auf einen Vorfahren mit deutscher Staatsangehörigkeit zurückgreifen kann (vgl. Makarov/von Mangold, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Loseblattkommentar, § 13 RuStAG Randziffern 3 ff. m.w.N.). Der Kläger kann sich zur Stützung seiner Auffassung nicht auf § 4 der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 05.02.1934 berufen. Nach § 4 Abs. 1 dieser Verordnung kommt es, soweit es nach geltenden Gesetzen rechtserheblich ist, welche deutsche Landesangehörigkeit ein Reichsangehöriger besitzt, darauf an, in welchem Lande er seine Niederlassung hat. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift treten anstelle der Landesangehörigkeit der Reihe nach die bisherige Landesangehörigkeit, die letzte Niederlassung im Inlande, die bisherige Landesangehörigkeit der Vorfahren oder die letzte Niederlassung der Vorfahren im Inland. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus dieser Regelung jedoch nicht, daß ehemaliger Deutscher im Sinne des § 13 RuStAG auch derjenige ist, der zu irgendeiner Zeit seine Niederlassung im Bereich des späteren Deutschen Reiches hatte oder der vor der Reichsgründung im Besitz einer Staatsangehörigkeit eines Landes auf dem Gebiet des späteren Deutschen Reiches war. Nach vorstehenden Ausführungen ist es im Bereich des § 13 RuStAG gerade nicht rechtserheblich, welche deutsche Landesangehörigkeit ein Reichsangehöriger besessen hat, sondern es ist allein auf die deutsche Staatsangehörigkeit abzustellen. Nach diesen Grundsätzen scheitert der Einbürgerungsanspruch des Klägers bereits daran, daß er nicht Abkömmling eines ehemaligen Deutschen im Sinne des § 13 RuStAG ist. Unstreitig haben seine Vorfahren unter der Geltung des RuStAG niemals die deutsche Staatsangehörigkeit besessen. Auch für die Zeit nach Inkrafttreten des den Tatbestand einer deutschen Bundes- und Staatsangehörigkeit erstmals regelnden Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 01. Juni 1870 (Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes, S. 355), in Bayern in Kraft getreten durch Gesetz betreffend die Einführung norddeutscher Bundesgesetze in Bayern vom 22.04.1871 (Bundesgesetzblatt des Deutschen Bundes, S. 87) haben die maßgeblichen Vorfahren des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besessen. Für die Zeit davor fehlt es an einer Kodifikation der deutschen Staatsangehörigkeit; es fanden sich allenfalls Regelungen betreffend die Staatsangehörigkeit in den auf dem Gebiet des früheren Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation befindlichen Territorialstaaten, denen jedoch ein Geltungsanspruch und ein Geltungsbereich über die jeweiligen Landesgrenzen hinaus nicht zukommen konnte. Maßgeblich ist daher die Frage, ob die Vorfahren des Klägers unter der Geltung des Gesetzes vom 01.06.1870 die deutsche Bundes-/Staatsangehörigkeit besessen oder erworben haben. Diese Frage ist vorliegend zu verneinen. Nach den insoweit maßgeblichen Vorschriften des Bayerischen Edikts über das Indigenat vom 26.05.1818 haben die Vorfahren des Klägers die bayerische Landesstaatsangehörigkeit vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 01.06.1870, in Bayern am 22.04.1871, verloren. Gemäß § 6 dieses Edikts geht das erworbene Indigenat u.a. verloren durch Erwerbung oder Beibehaltung eines fremden Indigenats ohne besondere königliche Bewilligung oder durch Auswanderung. Damit ist festzustellen, daß die maßgeblichen Vorfahren des Klägers ihre bayerische Staatsangehörigkeit in Form des Indigenats durch Auswanderung im Jahre 1833 in die USA verloren haben, ohne daß es insoweit darauf ankommt, ob sämtliche Vorfahren des Klägers mit bayerischer Staatsangehörigkeit in den USA eingebürgert worden sind. Gemäß § 10 des Bayerischen Edikts vom 26.05.1818 haben die maßgeblichen Vorfahren des Klägers mit dem Indigenat auch das bayerische Staatsbürgerrecht verloren. Damit ist festzustellen, daß die maßgeblichen Vorfahren des Klägers im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit in Bayern die bayerische Staatsangehörigkeit längst verloren hatten und damit nicht mehr dem Anwendungsbereich des Gesetzes vom 01.06.1870 unterfielen. Gemäß § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes wurde die Bundesangehörigkeit durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben und erlosch mit deren Verlust. Für die noch in Bayern geborenen Vorfahren des Klägers ist somit bereits nicht festzustellen, daß diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 01.06.1870 in Bayern noch die, die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelnde Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern besaßen. Da die maßgeblichen Vorfahren des Klägers zu keinem Zeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, kann der Kläger sich auf die Tatbestände der §§ 21 Abs. 4, 25 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit nicht berufen. Denn in Ermangelung einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Landesstaatsangehörigkeit ist die Anwendung von § 21 Abs. 4 des Gesetzes vom 01.06.1870 auf die Vorfahren des Klägers bereits ausgeschlossen. Aus dem Wortlaut des § 25 des Gesetzes vom 01.06.1870 ist ebenfalls zu entnehmen, daß dieses Gesetz sich nur auf diejenigen Angehörigen eines Bundesstaates erstrecken sollte, die bei Inkrafttreten des Gesetzes im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Bundesstaates waren. Nach vorstehenden Ausführungen haben die maßgeblichen Vorfahren des Klägers ihre bayerische Staatsangehörigkeit jedoch bereits 1833, mithin ca. 40 Jahre vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 01.06.1870 verloren. Nach alledem ist der Kläger kein Abkömmling eines ehemaligen Deutschen und hat demgemäß keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gemäß § 13 RuStAG; es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Kläger sich im Inland niedergelassen hat und eine Niederlassung im Inland einem Ausspruch nach § 13 RuStAG ebenfalls entgegensteht (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.1996, 13 S 1206/94). Da die Norm des § 13 RuStAG auf den Kläger keine Anwendung findet, kann offenbleiben, ob der dem Beklagten in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensspielraum derart reduziert sein könnte, daß allein die Einbürgerung des Klägers als ermessensfehlerfrei zu qualifizieren wäre. In diesem Zusammenhang merkt das Gericht lediglich an, daß es eine derartige Ermessensreduzierung nicht festzustellen vermag. Ebenso wie bei dem Einbürgerungsermessen nach § 8 RuStAG besteht im Bereich des § 13 RuStAG ein weites Einbürgerungsermessen der Behörde. Dieses Ermessen ist nicht nach Art eines Wohlwollensgebotes zugunsten eines ehemaligen Deutschen oder seines Abkömmlings eingeengt (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 20.12.1996, 13 S 1206/94). Insoweit hat der Kläger keinerlei Umstände dargelegt, die seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband als von öffentlichem Interesse erscheinen lassen könnte. Allein seine beruflichen Chancen sind nicht geeignet, ein öffentliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland an seiner Einbürgerung zu begründen, denn eine Abwägung des öffentlichen Interesses mit dem Interesse des Einbürgerungsbewerbers findet nicht statt (vgl. BVerwG, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nrn. 39, 36, 18). Einem Einbürgerungsanspruch des Klägers gemäß § 9 RuStAG i.V.m. § 8 RuStAG steht bereits entgegen, daß die Voraussetzungen dieser Anspruchsnormen nicht erfüllt sind. Zwar hält der Kläger sich seit 1992 erlaubt im Bundesgebiet auf und ist seit 1996 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, jedoch ist in derartigen Fällen nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Einbürgerungsrichtlinien (in der Fassung vom 07.03.1989, GMBl. 1989, 195) zu fordern, daß die Ehe stets zwei Jahre bestanden haben soll (Nr. 6.1.3 EbRl). Im Hinblick darauf, daß der Einbürgerungsanspruch nach § 9 RuStAG auf einem öffentlichen Einbürgerungsinteresse infolge einer bestehenden Ehe und damit einer vermuteten Einordnung des Einbürgerungsbewerbers in die deutschen Lebensverhältnisse aufgrund seines deutschen Ehegatten und des Inlandsaufenthaltes beruht, hat die Kammer keinerlei Bedenken gegen die Regelung in den Einbürgerungsrichtlinien, denn die Erwartung, der Einbürgerungsbewerber werde sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen, setzt eine gewisse Dauer des Inlandsaufenthaltes und eine gewisse Dauer der Ehe voraus. Die Forderung nach einer zweijährigen Ehe erscheint der Kammer in diesem Zusammenhang als durchaus angemessen. Mangels zweijährigen Bestehens der Ehe des Klägers im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht jedenfalls derzeit noch kein Anspruch auf Einbürgerung gemäß §§ 8, 9 RuStAG. Ebensowenig hat der Kläger einen Anspruch auf Einbürgerung gemäß §§ 8, 9 StAngRegG, denn es ist nicht feststellbar, daß er deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieser Vorschriften ist. In seinem Einbürgerungsantrag hat er seine Volkszugehörigkeit mit amerikanisch angegeben. Darüber hinaus ist für die Frage, wer deutscher Volkszugehöriger ist, auf die Regelungen in § 6 BVFG abzustellen, wonach deutscher Volkszugehöriger derjenige ist, der sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird. Zwar wird davon auszugehen sein, daß die in Bayern geborenen Vorfahren des Klägers deutsche Volkszugehörige in diesem Sinne waren, jedoch ist entsprechendes für den Kläger nicht ersichtlich. Er hat weder vorgetragen noch ist dies aus den Umständen ersichtlich, daß er sich in den USA zum deutschen Volkstum bekannt haben könnte. Zudem ist nicht ersichtlich, daß dem Kläger im Sinne von § 8 Abs. 1 StAngRegG die Rückkehr in seine Heimat nicht zugemutet werden kann. Hiergegen spricht insbesondere nicht die Tatsache, daß er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist. Es ist dem Kläger und seiner Ehefrau zur Überzeugung des Gerichts durchaus möglich, die Ehe auch in den Vereinigten Staaten von Amerika zu führen, insbesondere gebietet Art. 6 GG nicht, die Ehe eines/ einer Deutschen mit einem ausländischen Staatsangehörigen ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Zudem dürfte zu fordern sein, daß sich die Unzumutbarkeit eher aus Umständen in dem Herkunftsstaat als aus Umständen im Bundesgebiet ergibt. Schließlich hat der Kläger keinen Einbürgerungsanspruch gemäß § 8 RuStAG. Insoweit kann auf die Ausführungen zu § 13 RuStAG verwiesen werden, denn es ist nicht ersichtlich, daß das der Behörde gemäß § 8 RuStAG eingeräumte Einbürgerungsermessen derart reduziert sein könnte, daß allein die Einbürgerung des Klägers als ermessensfehlerfrei erscheint, zumal er bereits die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung als deutsch - verheiratet gemäß § 9 RuStAG nicht erfüllt. Auch ohne ausdrückliche Ermessensbetätigung des Beklagten im Hinblick auf § 8 RuStAG unterliegen die angefochtenen Bescheide nicht der Aufhebung und hat der Kläger keinen Neubescheidungsanspruch, denn er erfüllt gegenwärtig noch nicht die den behördlichen Ermessensspielraum erst eröffnenden Mindestvoraussetzungen, die an eine Einbürgerung nach § 8 RuStAG zu stellen sind. Nach den Regelungen der Einbürgerungsrichtlinien setzt eine Einbürgerung nach § 8 RuStAG einen mindestens 10-jährigen Inlandsaufenthalt voraus, der im Falle des Klägers gerade fehlt, so daß der Beklagte insoweit eine Einbürgerung nach § 8 RuStAG bereits frei von rechtlichen Bedenken hätte ablehnen können. Die Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 86 AuslG liegen ebenfalls nicht vor, denn der Inlandsaufenthalt des Klägers beträgt noch nicht 15 Jahre. Nach alledem hat der Kläger derzeit keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband und unterliegen die angefochtenen Bescheide des Beklagten keinerlei rechtlichen Bedenken. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, denn die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich mithin einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mit der Klage begehrt der Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der Kläger ist am ...1970 in den USA geboren und besitzt die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika. Seit dem 27.07.1992 hält der Kläger sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist im Besitz einer bis zum 06.02.1998 befristeten Aufenthaltserlaubnis. Am 05.06.1996 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige. Beruflich ist er im Bundesgebiet als Berufssportler in der Basketball-Bundesliga ... tätig; eine vertragliche Bindung besteht bis zum 30.04.1998. Unter dem 15.05.1996 stellte er bei dem Regierungspräsidium Gießen einen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, in dem er insbesondere erklärte, er sei bereit, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Mit dem Einbürgerungsantrag reichte er Unterlagen zu den Verwaltungsvorgängen, aus denen hervorgeht, daß sein Vorfahre P.J.B., im Jahre 1796/1797 in Bayern geboren wurde und im Jahre 1835 in die USA auswanderte, wo er im Jahre 1844 eingebürgert wurde. Der Sohn des P.J.B., J.J.B. ein direkter Vorfahre des Klägers, wurde 1829 in Bayern geboren und wanderte ebenfalls im Jahre 1835 in die USA aus. Mit Erlassen vom 05.07.1996 und vom 17.09.1996 versagte das Hessische Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz die von dem Regierungspräsidium Gießen mit Schreiben vom 27.06.1996 erbetene Zustimmung zur Einbürgerung des Klägers auf der Rechtsgrundlage der §§ 13, 8 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes. Zur Begründung führte das Ministerium im wesentlichen aus, der Kläger unterfalle nicht dem Anwendungsbereich dieser Vorschriften, weil er nicht Abkömmling eines ehemaligen deutschen Staatsangehörigen sei. Sein maßgeblicher Vorfahre habe durch die Auswanderung und den Erwerb der amerikanischen Staatsangehörigkeit die bayerische Staatsangehörigkeit (Indigenat) verloren und somit nicht die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 1 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit erworben und sei damit nicht als ehemaliger Deutscher anzusehen. Eine Einbürgerung komme nur nach § 9 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in Betracht, deren zeitliche Voraussetzungen im Juni 1998 erfüllt seien. Mit Schreiben vom 19.09.1996 informierte das Regierungspräsidium Gießen den Kläger über die Rechtsauffassung des Ministeriums und gab ihm Gelegenheit, abschließend Stellung zu nehmen. Mit Bescheid vom 21.01.1997 lehnte das Regierungspräsidium Gießen den Einbürgerungsantrag des Klägers ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus, eine Einbürgerung könne zu diesem Zeitpunkt nur auf der Rechtsgrundlage der §§ 8, 13 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes erfolgen, was jedoch voraussetze, daß der Einbürgerungsbewerber Abkömmling eines ehemaligen deutschen Staatsangehörigen sei. Der maßgebliche Vorfahre des Klägers habe lediglich die bayerische Staatsangehörigkeit besessen und diese durch die Einbürgerung in den USA verloren; von dem maßgeblichen Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 01.06.1870 sei dieser nicht mehr erfaßt worden. Den hiergegen am 29.01.1997 eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Gießen mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.1997, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am 03.02.1997, zurück. Wegen der Einzelheiten des Widerspruchsbescheides wird auf Bl. 84 bis 90 der Behördenvorgänge verwiesen. Am 06.02.1997 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, er sei Abkömmling eines ehemaligen Deutschen. Dieses Merkmal liege nicht erst dann vor, wenn der maßgebliche Vorfahre die unmittelbare Reichsangehörigkeit besessen habe, sondern bereits dann, wenn dieser die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat besessen habe. Dies entspreche Zielrichtung und Entstehungsgeschichte des § 13 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes. Diese Vorschrift habe gegenüber dem Gesetz von 1870 die Einbürgerungsmöglichkeiten erweitert. Der damalige Gesetzgeber habe den Begriff des ehemaligen Deutschen weit ausgelegt wissen wollen und darunter nicht nur die Deutschen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes von 1870 verstanden, sondern auch diejenigen, die schon vorher das Gebiet des späteren Reiches verlassen hätten. Zudem habe der Vorfahre J.J.B. die bayerische Staatsangehörigkeit nicht verloren und sei von dem Gesetz von 1870 erfaßt worden. Sollte er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gelebt haben, habe er die bayerische Staatsangehörigkeit an seinen Sohn, einen weiteren direkten Vorfahren des Klägers, weitergegeben, der im Jahre 1870 gelebt habe. Deshalb habe die Familie B. aufgrund der Regelung des § 21 Abs. 1 des Gesetzes von 1870 erst im Jahre 1880 sowohl die bayerische Staatsangehörigkeit als auch die Bundeszugehörigkeit verloren. Damit sei festzustellen, daß der Kläger von einem ehemaligen deutschen Staatsangehörigen abstamme. Zudem sei zu beachten, daß das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz zwei Staatsbürgerschaften zugrunde lege und zwar die Reichsstaatsangehörigkeit sowie die Staatsangehörigkeit der damaligen Bundesländer. Die Landesstaatsangehörigkeit sei erst durch die Verordnung vom 05.02.1934 fortgefallen. Das der Behörde eingeräumte Ermessen sei im Falle des Klägers reduziert, da keine Gründe für eine ablehnende Entscheidung ersichtlich seien. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Gießen vom 21.01.1997 sowie des Widerspruchsbescheides vom 31.01.1997 zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er in vollem Umfang auf die angefochtenen Bescheide sowie die Erlasse des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 05.07.1996 und vom 17.09.1996. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und in der Sache ausgeführt, sie teile die Auffassung des Beklagten, daß ehemalige Deutsche nur Personen seien, die die deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit) besessen hätten. Aus § 25 des Gesetzes von 1870 ergebe sich, daß nur diejenigen Personen dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterlegen hätten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die, die Reichsangehörigkeit vermittelnde, Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat noch besessen hätten. Andernfalls seien sie von der Regelung in § 21 Abs. 4 des Gesetzes von 1870 nicht erfaßt worden. Da der Vorfahr des Klägers (P.J.B.) die bayerische Landesangehörigkeit bereits 1844 verloren habe, habe er die Reichsangehörigkeit nie erworben und hätte sich nicht auf die Wiedereinbürgerungsmöglichkeit gemäß § 21 Abs. 4 des Gesetzes von 1870 berufen können. Für die Beigeladene sei nicht erkennbar, warum mehrere Generationen später eine weitergehende Wiedereinbürgerungsmöglichkeit bestehen sollte. Zudem habe der von dem Kläger zitierte Kommentator seine Auffassung in einer späteren Auflage von 1966 aufgegeben und vertrete nunmehr die Auffassung, ehemalige Deutsche seien Personen, die irgendwann einmal die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hätten. Die früher vertretene weite Auslegung dürfte zeitbedingt und daher heute obsolet sein. Mit Schreiben vom 02.05.1997 (Beklagter), 12.05.1997 (Kläger) und 12.05.1997 (Beigeladene) haben die Beteiligten sich nach vorheriger Anfrage durch das Gericht mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind.