Urteil
10 E 728/96
VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:1997:0425.10E728.96.0A
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Leitsätze
Für die Entscheidung, ob ein formgerechter und vollständiger Entlassungsantrag gestellt wurde, ist auf das entsprechende ausländische Staatsangehörigkeitsrecht abzustellen.
Das Verzichtsverfahren auf die iranische Staatsangehörigkeit ist ein mehrstufiges.
Werden die notwendigen Entlassungsformulare nicht übersandt und wird damit eine korrekte Antragstellung in der zweiten Stufe des Verzichtsverfahrens bereits nicht ermöglicht, kann dem Einbürgerungsbewerber nicht entgegengehalten werden, er habe keinen vollständigen Entlassungsantrag gestellt.
Das Unterlassen der Übersendung der erforderlichen Formularanträge erfüllt die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 zweite Alternative AuslG, ohne daß weitere Entlassungsbemühungen zu fordern sind. Der Zielsetzung des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AuslG würde es nicht gerecht, wenn man von einem vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag erst auf einer weiteren Verfahrensstufe
ausginge, die an die Einreichung der von dem Heimatstaat zur Verfügung zu stellenden Unterlagen von dem Entlassungsbewerber anknüpft.
Wenn über einen formgerechten und vollständigen Antrag auf Entlassung nach
einem Zeitraum von annähernd fünf Jahren seit der Antragstellung eine Reaktion
dergestalt, daß die notwendigen Formularanträge überlassen werden, nicht
erfolgt ist, ist die Grenze zu einer unangemessen langen Frist überschritten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Entscheidung, ob ein formgerechter und vollständiger Entlassungsantrag gestellt wurde, ist auf das entsprechende ausländische Staatsangehörigkeitsrecht abzustellen. Das Verzichtsverfahren auf die iranische Staatsangehörigkeit ist ein mehrstufiges. Werden die notwendigen Entlassungsformulare nicht übersandt und wird damit eine korrekte Antragstellung in der zweiten Stufe des Verzichtsverfahrens bereits nicht ermöglicht, kann dem Einbürgerungsbewerber nicht entgegengehalten werden, er habe keinen vollständigen Entlassungsantrag gestellt. Das Unterlassen der Übersendung der erforderlichen Formularanträge erfüllt die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 zweite Alternative AuslG, ohne daß weitere Entlassungsbemühungen zu fordern sind. Der Zielsetzung des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AuslG würde es nicht gerecht, wenn man von einem vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag erst auf einer weiteren Verfahrensstufe ausginge, die an die Einreichung der von dem Heimatstaat zur Verfügung zu stellenden Unterlagen von dem Entlassungsbewerber anknüpft. Wenn über einen formgerechten und vollständigen Antrag auf Entlassung nach einem Zeitraum von annähernd fünf Jahren seit der Antragstellung eine Reaktion dergestalt, daß die notwendigen Formularanträge überlassen werden, nicht erfolgt ist, ist die Grenze zu einer unangemessen langen Frist überschritten. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 22.02.1996 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.04.1996 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.5 S.1 VwGO). Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit gemäß §§ 86, 87 des Ausländergesetzes in der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung (vom 09.07.1990, BGBl. I, Seite 1354, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.1994, BGBl. I, Seite 3186) - AuslG -. Betreffend den Kläger liegen die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung von Ausländern mit langem Aufenthalt gemäß § 86 AuslG unstreitig vor, mit Ausnahme der Voraussetzung des nach § 86 Abs.1 Nr.1 AuslG erforderlichen Verlusts der bisherigen - vorliegend iranischen - Staatsangehörigkeit des Einbürgerungsbewerbers. Gemäß § 87 Abs.1 AuslG steht indes der fehlende Verlust oder die fehlende Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit einem Einbürgerungsanspruch nach § 86 AuslG dann nicht entgegen und wird von der Voraussetzung des § 86 Abs.1 Nr.1 AuslG abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Derartige Bedingungen sind in § 87 Abs.1 S.2 Nr.1 bis 4 AuslG enumerativ aufgezählt. Vorliegend folgt der Einbürgerungsanspruch des Klägers nach Auffassung der Kammer aus den §§ 86, 87 Abs.1 S.2 Nr.3 AuslG. Nach der zuletzt genannten Vorschrift wird von der Voraussetzung der Aufgabe oder des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit abgesehen, wenn der Heimatstaat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit willkürhaft versagt oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist in bezug auf iranische Staatsangehörige eröffnet, denn nach dem insoweit maßgeblichen ausländischen Staatsangehörigkeitsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.1988, 1 C 52/87, BVerwGE 80, 233 (234)) verliert ein iranischer Staatsangehöriger diese Staatsangehörigkeit durch die Einbürgerung in einen anderen Staatsverband nicht kraft Gesetzes. Die Artikel 976 ff. des Iranischen Zivilgesetzbuches (IZGB) sehen vielmehr in Art. 988 IZGB nur den Verzicht auf die iranische Staatsangehörigkeit vor, der nach Nr.2 dieser Bestimmung der Genehmigung des Ministerrats bedarf. Wer ohne Beachtung dieser gesetzlichen Vorschrift eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, gilt nach Art.989 S.1 IZGB gleichwohl als (ausschließlich) iranischer Staatsangehöriger. Die iranischen Behörden haben in diesem Fall lediglich die Befugnis, sein unbewegliches Vermögen zum Verkauf zu bringen und ihm das Recht zur Bekleidung bestimmter öffentlicher Ämter abzuerkennen (Art.989 Sätze 2 und 3 IZGB). Da nach den geltenden iranischen Staatsangehörigkeitsgesetzen lediglich der Verzicht auf die iranische Staatsangehörigkeit möglich ist, ist nach § 87 Abs.1 S.2 Nr.3 AuslG bedeutsam, ob der iranische Staat den Verzicht auf die iranische Staatsangehörigkeit willkürhaft versagt oder einen diesbezüglichen vollständigen und formgerechten Antrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Gang der mündlichen Verhandlung ist die Kammer überzeugt, daß der Kläger einen vollständigen und formgerechten Antrag auf Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit gestellt und der Heimatstaat hierüber nicht in angemessener Zeit entschieden hat. Für die Entscheidung, ob ein formgerechter und vollständiger Entlassungsantrag gestellt wurde, ist wiederum auf das entsprechende ausländische Staatsangehörigkeitsrecht abzustellen. Die iranischen Staatsangehörigkeitsvorschriften in Art.976 ff. IZGB enthalten keinerlei Ausführungen dazu, wie ein vollständiger und formgerechter Antrag auf Verzicht auf die iranische Staatsangehörigkeit auszusehen hat. Nach den Feststellungen des OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 22.08.1995 (InfAuslR 1995, 419), bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht vom 01.10.1996 (1 B 178/95) - die Beteiligten wurden mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung auf diese Entscheidungen hingewiesen -, denen das erkennende Gericht auch aufgrund eigener Kenntnisse des Verfahrens betreffend den Verzicht auf die iranische Staatsangehörigkeit folgt, sieht das insoweit maßgeblich iranische Recht vor, daß zunächst ein formloser Entlassungsantrag in der Landessprache Farsi mit Angabe des Grundes an die Botschaft geschickt werden muß und daraufhin die notwendigen Formulare zugestellt werden, die der Entlassungsbewerber nach Vervollständigung der Unterlagen und Ausfüllung der Formulare als Entlassungsantrag bei der Botschaft persönlich abgeben muß; der Entlassungsantrag wird dann zur Bearbeitung an die zuständigen Behörden in Teheran weitergeleitet. Unter Berücksichtigung dieses Verfahrensablaufs muß die Frage, ob ein im Sinne des § 87 Abs.1 S.2 Nr.3 zweite Alternative AuslG vollständiger und formgerechter Entlassungsantrag vorliegt, beantwortet werden, wobei zu berücksichtigen ist, daß das Verzichtsverfahren auf die iranische Staatsangehörigkeit ein mehrstufiges ist. Auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts liegt in der ersten Stufe ein vollständiger und formgerechter Entlassungsantrag regelmäßig bereits dann vor, wenn ein formloser in Farsi unter Angabe des Grundes an die zuständige iranische Auslandsvertretung geschickter Entlassungsantrag nachgewiesen wird. Nur wenn daraufhin von der iranischen Botschaft die nach iranischem Recht notwendigen Formulare für einen Entlassungsantrag auch übersandt werden, stellt sich die Frage, ob der Einbürgerungsbewerber daraufhin das Antragsformular korrekt ausgefüllt und die erforderlichen Dokumente beigefügt hat. Werden die notwendigen Entlassungsformulare von der Botschaft aber schon nicht übersandt und wird damit eine korrekte Antragstellung in der zweiten Stufe des Verzichtsverfahrens bereits nicht ermöglicht, kann dem Einbürgerungsbewerber nicht entgegengehalten werden, er habe keinen vollständigen Entlassungsantrag gestellt. Danach ist im Falle des Klägers ein vollständiger und formgerechter Entlassungsantrag zu bejahen. Der Kläger hat bei dem Iranischen Generalkonsulat in F. mit zwei in Farsi gehaltenen und mit Gründen versehenen Schreiben vom 27.05.1992 und 15.07.1992 um Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit nachgesucht und durch persönliche Vorsprache bei dem benannten Generalkonsulat am 19.02.1993 und 04.11.1994 sein Anliegen in Erinnerung gebracht, ohne daß er darauf eine Antwort oder die notwendigen Entlassungsformulare erhalten hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer überzeugt, daß der Kläger die in Farsi gehaltenen Entlassungsanträge mittels eingeschriebenen Briefes durch Aufgabe zur Post - Einlieferungsscheine befinden sich in der Behördenakte - an das Iranische Generalkonsulat abgeschickt hat und diese dort auch eingegangen sind. Das Gericht hat keinerlei Zweifel an den Angaben des Klägers, er habe die Entlassungsanträge an das Iranische Generalkonsulat in F. abgeschickt. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, an den Angaben des Klägers in der Beweisaufnahme zu zweifeln. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß er noch über derartige persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen zum Iran verfügt, die die Stellung eines Scheinantrages auf Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit nahelegen könnten. Nach seinen Angaben sind die Eltern inzwischen verstorben und besteht zu seinen Geschwistern nur noch ein sehr loser Kontakt; über Grundvermögen im Iran verfügt er ebenfalls nicht. Darüber hinaus ist von Bedeutung, daß der Kläger sich bereits seit 1969 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und seit dem 08.01.1982 mit einer deutschen Ehefrau verheiratet war. Zudem hat er seine Berufsausbildung im Bundesgebiet absolviert und sich in das gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland integriert. Damit sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Kläger seine Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit, aus welchen Gründen auch immer, nicht mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit betreiben könnte. Die Kammer ist weiter überzeugt, daß die schriftlichen Entlassungsanträge des Klägers bei dem Iranischen Generalkonsulat in F. tatsächlich eingegangen sind. Hierfür spricht bereits der Umstand, daß die Anträge mittels eingeschriebenen Briefes abgesandt wurden und nicht ersichtlich ist, daß das Iranische Generalkonsulat die Annahme verweigert haben könnte. Dies tragen auch der Beklagte und die Beigeladene nicht vor. Zudem sprechen auch die Verbalnoten der Iranischen Botschaft in B. vom 11.04.1994 und 07.04.1995 nicht dagegen, daß die handschriftlichen Entlassungsanträge bei dem Iranischen Generalkonsulat in F. tatsächlich eingegangen sind. In der Verbalnote vom 11.04.1994 wird lediglich mitgeteilt, der Kläger sei zur Überreichung der Dokumente noch nicht beim Generalkonsulat erschienen, was aber, da er von iranischer Seite die notwendigen Formularanträge noch nicht erhalten hatte, nicht weiter verwunderlich ist. Zu den handschriftlichen Entlassungsanträgen enthält diese Verbalnote keinerlei Ausführungen. Auch die Verbalnote vom 07.04.1995 lautet nur dahingehend, der Kläger sei zwar beim Generalkonsulat erschienen, habe aber nur Gespräche betreffend die Entlassungsbedingungen geführt. Auch hieraus wird nicht deutlich, daß handschriftliche Entlassungsanträge beim Generalkonsulat noch nicht eingegangen sein könnten, zumal das Führen von Gesprächen betreffend die Bedingungen für die Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit darauf hindeutet, daß das Generalkonsulat von dem Begehren des Klägers bereits Kenntnis hatte. Dies ergibt sich auch aus den glaubhaften Bekundungen des Klägers im Rahmen seiner Parteivernehmung zu dem Inhalt des Gespräches bei dem Iranischen Generalkonsulat am 04.11.1994. Danach hat der Konsularangestellte dem Kläger mitgeteilt, daß es zwischen dem Iran und der Bundesrepublik Deutschland Verträge über die Ein- und Ausbürgerung gebe. Gleichzeitig hat er darauf hingewiesen, daß die nach diesen Verträgen erforderliche Zustimmung noch nicht erteilt worden sei. Die Angabe, daß die Zustimmung der iranischen Behörden noch nicht erteilt worden sei, ist nur dahingehend zu verstehen, daß die handschriftlichen Entlassungsanträge des Klägers den iranischen Behörden bekannt sind und der Entscheidungsprozeß noch nicht abgeschlossen ist. Damit aber ist der Zugang der handschriftlichen Entlassungsanträge beim Iranischen Generalkonsulat in Frankfurt nicht mehr in Zweifel zu stellen. Den Zugang dieser handschriftlichen Entlassungsanträge beim Generalkonsulat muß sich der iranische Staat zurechnen lassen, auch wenn sie nicht unmittelbar an die Iranische Botschaft gerichtet sind. Denn mit den bereits benannten Verbalnoten hat die Iranische Botschaft in B. zu erkennen gegeben, daß das Entlassungsverfahren des Klägers über das Generalkonsulat in F./M. zu führen sei. Nach alledem geht die Kammer davon aus, daß die Schreiben des Klägers vom 27.05. und 15.07.1992, mit denen er formlos um die Entlassung aus dem iranischen Staatsverband gebeten hat, dem Iranischen Generalkonsulat in F./M. zugegangen sind und damit auf der ersten Stufe ein formgerechter und vollständiger Entlassungsantrag des Klägers vorliegt. Hierüber ist zur Überzeugung der Kammer von iranischer Seite nicht in angemessener Zeit im Sinne des § 87 Abs.1 S.2 Nr.3 zweite Alternative AuslG entschieden worden. Dabei ist von Bedeutung, daß dem Kläger von deutscher Seite eine Einbürgerungszusicherung erteilt worden ist, so daß das Entlassungsverfahren von iranischer Seite ohne weitere Besonderheiten durch die Übersendung der nach iranischem Recht notwendigen Formularanträge innerhalb kurzer Zeit hätte fortgeführt werden können. Das Unterlassen der Übersendung der erforderlichen Formularanträge erfüllt die Voraussetzungen des § 87 Abs.1 S.2 Nr.3 zweite Alternative AuslG, ohne daß von dem Kläger weitere Entlassungsbemühungen zu fordern sind. Der Zielsetzung des § 87 Abs.1 S.2 Nr.3 AuslG würde es nicht gerecht, wenn man von einem vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag erst auf einer weiteren Verfahrensstufe ausginge, die an die Einreichung der von dem Heimatstaat zur Verfügung zu stellenden Unterlagen von dem Entlassungsbewerber anknüpft. Der Heimatstaat könnte dann die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit durch die bloße Verweigerung derartiger Unterlagen verhindern, was mit § 87 Abs.1 S.1 AuslG nicht vereinbar wäre (vgl. Bundesverwaltungsgericht vom 01.10.1996, a.a.O.). Verweigert der Heimatstaat die Übersendung der notwendigen Formularanträge an den Entlassungsbewerber, nachdem dieser einen entsprechenden handschriftlichen Entlassungsantrag gestellt hatte, so unterfällt dies bereits dem Anwendungsbereich des § 87 Abs.1 S.2 Nr.3 zweite Alternative AuslG. Weitere Bemühungen sind von dem Entlassungsbewerber nach Auffassung der Kammer nicht zu verlangen, zumal vorliegend von Bedeutung ist, daß der Kläger das Auswärtige Amt ermächtigt hatte, weitere Nachforschungen über den Stand des Entlassungsverfahrens bei den iranischen Behörden anzustellen. Damit hat er nach Auffassung der Kammer alles getan, was er tun mußte, um auf der ersten Stufe das Verfahren auf Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit zu betreiben. Schließlich haben die iranischen Behörden über den auf erster Stufe vollständig und formgerecht vorliegenden Entlassungsantrag des Klägers nicht innerhalb angemessener Zeit entschieden. Dabei kann die Kammer offen lassen, welcher Zeitraum für die Entscheidung über einen Entlassungsantrag noch angemessen ist, denn jedenfalls dann, wenn über einen formgerechten und vollständigen Antrag auf Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit von iranischer Seite nach einem Zeitraum von annähernd fünf Jahren seit der Antragstellung eine Reaktion dergestalt, daß die notwendigen Formularanträge überlassen werden, nicht erfolgt ist, ist die Grenze zu einer unangemessen langen Frist überschritten. Nach alledem hat der Kläger einen Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 86 AuslG i.V.m. § 87 Abs.1 AuslG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob ein Anspruch des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband auch aus § 8 Abs.1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) folgt, weil der dem Beklagten in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensspielraum insoweit reduziert sein könnte, daß allein eine Einbürgerung des Klägers als ermessensfehlerfrei erscheint und diesem insoweit ein Einbürgerungsanspruch zusteht (vgl. zu einer derartigen Konstellation VG Köln, Urteil vom 01.12.1993, 10 K 4339/90, noch nicht rechtskräftig). Dem Einbürgerungsanspruch des Klägers kann nicht entgegengehalten werden, daß einer Einbürgerung das zwingende Einbürgerungshindernis der Nr. II des Schlußprotokolls zum Niederlassungsabkommen (NAK) zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17.02.1929 (RGBl.1930 II, Seite 1002, 1006; Bekanntmachung vom 15.08.1955, BGBl. II, Seite 829) entgegensteht. In dieser Bestimmung haben sich die Regierungen der beiden vertragschließenden Staaten verpflichtet, keinen Angehörigen des anderen Staates ohne vorherige Zustimmung seiner Regierung einzubürgern. Diese Vorschrift ist innerstaatlich geltendes Recht und grundsätzlich auch auf Einbürgerungsbewerber mit deutschem Ehegatten anwendbar. Das Zustimmungserfordernis der Nr. II des Schlußprotokolls ist jedoch dann nicht anwendbar, wenn - wie vorliegend - ein Einbürgerungsanspruch besteht (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.09.1988, 1 C 41/87, BVerwGE 80, 249; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.09.1988, 1 C 20/88, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr.36). Da vorliegend die tatbestandlichen Voraussetzungen der strikten Anspruchsnormen der §§ 86, 87 AuslG erfüllt sind, steht die fehlende Zustimmung der iranischen Regierung dem Einbürgerungsanspruch des Klägers nicht entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit (§ 162 Abs.3 VwGO), die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der unterliegenden Partei aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich mithin einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Mit der Klage begehrt der Kläger seine Einbürgerung. Der am 05.03.1943 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit 1969 in Deutschland auf und schloß am 08.01.1982 die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen in G.. 1970 nahm er an er der ... Universität in G. das Studium der Ernährungswissenschaften auf, welches er 1975 abschloß. In den Jahren 1976 bis 1979 erfolgte die Promotion an dieser Hochschule. Vom 01.02.1980 bis zum 31.08.1981 arbeitete er als wissenschaftlicher Angestellter im Klinikum der ...- Universität. Vom 01.10.1990 bis zum 07.03.1991 absolvierte er eine Ausbildung zum Geprüften Pharmareferenten in Frankfurt am Main. Mit Formularantrag vom 11.03.1991 stellte der Kläger beim Magistrat der Stadt G. einen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Zur Begründung seines Antrages führte er seinen langjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sowie seine familiären Verhältnisse an. Finanzielle Ausbildungshilfen seien ihm von deutschen Stellen nicht gewährt worden und er sei bereit, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben und nach schriftlicher Zusicherung der Einbürgerung die erforderlichen Schritte zu unternehmen. Seinen Wehrdienst habe er von 1965 bis 1966 im Iran abgeleistet. Unter dem 17.03.1992 erteilte das Regierungspräsidium Gießen. dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung, gültig bis zum 31.03.1994, zum Zwecke der Entlassung aus dem iranischen Staatsverband. Gleichzeitig wurde die Untere Verwaltungsbehörde angewiesen, den Kläger darauf hinzuweisen, daß er ernsthafte und nachhaltige Entlassungsbemühungen nachweisen müsse. Mit Schreiben vom 02.03.1993 beantragte der Kläger die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit und gab zur Begründung an, das Iranische Generalkonsulat in F. reagiere nicht auf sein Entlassungsgesuch aus der iranischen Staatsangehörigkeit. Er habe sowohl am 27.05. als auch am 15.07.1992 bei diesem Generalkonsulat einen Entlassungsantrag aus der iranischen Staatsangehörigkeit gestellt, jeweils mit der Bitte um Eingangsbestätigung, der jedoch nicht entsprochen worden sei. Seit Ende August 1992 habe er sich regelmäßig alle vier bis fünf Wochen telefonisch erkundigt und stets das Konsulat um Bestätigung des Entlassungsgesuchs gebeten. Zuletzt habe er am 19.02.1993 beim Generalkonsulat in F. persönlich vorgesprochen. Sein Gesprächspartner sei jedoch nicht bereit gewesen, eine konkrete Auskunft in der Sache zu erteilen. Erst nach langem Zögern habe er gesagt, falls ein Antrag vorläge, würde der Kläger vom Konsulat hören. Auf die Bemerkung, daß bereits Entlassungsanträge gestellt worden seien, habe der Konsularangestellte nicht reagiert. Zum Nachweis der schriftlichen Entlassungsanträge vom 27.05. und 15.07.1992 legte der Kläger zwei in iranischer Sprache gehaltene Schreiben nebst zwei Einlieferungsscheinen der Deutschen Bundespost vom 27.05. und 15.07.1992 vor. Mit Schreiben vom 07.04.1993 richtete das Regierungspräsidium Gießen eine Anfrage an das Iranische Generalkonsulat in F., welche Gründe einer Entlassung des Widerspruchsführers aus der iranischen Staatsangehörigkeit entgegenstünden und warum dem Kläger die hierfür notwendigen Antragsformulare nicht ausgehändigt worden seien. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Unter dem 22.09.1993 informierte das Regierungspräsidium Gießen den Kläger darüber, daß Einbürgerungen in den deutschen Staatsverband unter Beibehaltung der iranischen Staatsangehörigkeit in jedem Einzelfall der Zustimmung des Bundesministers des Innern bedürften und Voraussetzung hierfür sei, daß die Entlassungsbemühungen als gescheitert anzusehen seien. Durch Schreiben vom 04.10.1993 erteilte der Kläger dem Beklagten das schriftliche Einverständnis, daß die Iranische Botschaft in B. vom Auswärtigen Amt zu den Hinderungsgründen für die Nichtaushändigung der Antragsunterlagen befragt werden dürfe. Gleichzeitig führte er aus, daß er sich auch nach dem 15.07.1992 regelmäßig in Zeitabständen von ca. sechs Wochen telefonisch beim Generalkonsulat in F. bezüglich seiner Angelegenheit erkundigt habe, ohne daß er eine konkrete Auskunft über den Sachstand erhalten hätte. Mit Verbalnote vom 11.04.1994 setzte die Botschaft der Islamischen Republik Iran das Auswärtige Amt davon in Kenntnis, daß der Kläger zur Überreichung der notwendigen Dokumente beim Generalkonsulat in F. noch nicht erschienen sei. Mit Schreiben vom 22.06.1994 teilte das Bundesministerium des Innern mit, daß es zunächst angezeigt erscheine, daß sich der Kläger mit dem Generalkonsulat in Verbindung setze und über das Ergebnis der Vorsprache Mitteilung mache. In einer Stellungnahme vom 01.08.1994 führte der Kläger aus, die iranische Seite würde Entlassungsgesuche mit Argwohn betrachten und demzufolge könne ein konstruktives Verhalten nicht erwartet werden. Die Angabe der Iranischen Botschaft sei in seinem Fall unrichtig. Es sei nicht auszuschließen, daß es sich um eine Verwechslung oder gar Willkür handele. Da seine Entlassungsbemühungen nachweislich gescheitert seien, komme die Einbürgerung nach § 87 Abs.1 Nr.3 des Ausländergesetzes unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit in Betracht. Am 04.11.1994 suchte der Kläger in Begleitung des iranischen Staatsangehörigen Herrn F. Z. erneut das Iranische Generalkonsulat auf. Gemäß einer weiteren Verbalnote der Iranischen Botschaft vom 07.04.1995 habe der Kläger dort lediglich Gespräche über Bedingungen betreffend die Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit geführt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.11.1994 erklärte der Kläger hierzu, er habe am 04.11.1994 mit einem Konsularangestellten gesprochen. Dieser habe ihm mitgeteilt, zwischen der Bundesrepublik und der Islamischen Republik Iran bestünden hinsichtlich eines Wechsels der Staatsbürgerschaft Verträge, wonach der Wechsel ohne Zustimmung der Regierung nicht möglich sei. Im Falle des Klägers sei diese Zustimmung noch nicht erteilt worden. Mit Schreiben vom 28.12.1994 übermittelte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers eine Erklärung des Herrn F. Z., in welcher dieser den Besuch und das Gespräch mit dem Konsularangestellten bestätigte. Das Bundesministerium des Innern erklärte mit Schreiben vom 24.05.1995, die Feststellung des Scheiterns formgerechter und nachhaltiger Entlassungsbemühungen erscheine im Hinblick auf die vorliegende amtliche Auskunft der Iranischen Botschaft vom 07.04.1995 noch nicht gerechtfertigt. Mit Bescheid vom 22.02.1996 lehnte das Regierungspräsidium Gießen den Antrag des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus, einem Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit stehe entgegen, daß nach Würdigung der Gesamtumstände festzustellen sei, daß die Annahme einer willkürlichen Versagung der Entlassung nicht gerechtfertigt sei. Zudem habe der Kläger keine neue Einbürgerungszusicherung für die Entlassung beantragt, obwohl die erteilte Einbürgerungszusicherung bereits seit dem 31.03.1994 ihre Gültigkeit verloren habe. Den am 01.03.1996 eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Gießen mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.1996, dem Kläger zugestellt mittels Postzustellungsurkunde durch Niederlegung am 03.05.1996, zurück. Wegen des Inhaltes des Widerspruchsbescheides wird auf Blatt 112 bis 125 der Behördenakte verwiesen. Am 22.05.1996 hat der Kläger Klage erhoben, die er bislang nicht begründet hat. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 22.02.1996 und den Widerspruchsbescheid vom 30.04.1996 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung des Klageabweisungsantrages verweist der Beklagte in vollem Umfang auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Die Beigeladene hat sich bislang in sachlicher Hinsicht noch nicht geäußert, keinen Antrag gestellt und den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den vorgenannten Herrn Z. als Zeugen und den Kläger als Beteiligten zu der Frage vernommen, ob der Kläger beim iranischen Generalkonsulat einen handgeschriebenen Entlassungsantrag in Farsi gestellt hat; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.