Urteil
10 E 1231/96
VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:1997:0418.10E1231.96.0A
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Leitsätze
Nach dem eindeutigen Wortlaut der §§ 26 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz; 22 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG ist der Beklagte als zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde an die Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle gebunden.
Die Bindung des Beklagten an die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeswehrverwaltungsamtes begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. § 26 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz Nr. 2 RuStAG setzt voraus, daß eine Wehrpflicht in dem Staat der anderen Staatsangehörigkeit tatsächlich abgeleistet wird.
Es ist nicht geboten, den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit auch für den Fall unter erleichterten Bedingungen zu ermöglichen, daß der andere Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Verzichtende ebenfalls besitzt, seinen Staatsbürgern keine staatsbürgerliche Pflicht in Form der Wehrpflicht auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, denn sie sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten auf Genehmigung seines Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht zu. Der Beklagte kann zu der nach § 26 Abs. 2 Satz 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (vom 22.07.1913, RGBl. S. 583, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.1993, BGBl. I S. 1062) - RuStAG - erforderlichen Genehmigung der Verzichtserklärung nicht verpflichtet werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Zwar kann der Kläger, der neben seiner kraft Geburt durch Abstammung von einer deutschen Mutter erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 1 RuStAG in der zum Zeitpunkt seiner Geburt maßgeblichen Fassung vom 20.12.1974, BGBl. I, S. 3714) ausweislich der Bescheinigung der britischen Prokonsulin vom 18.02.1997 auch noch die britische Staatsangehörigkeit besitzt, gemäß § 26 Abs. 1 RuStAG auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten. Eine entsprechende schriftliche Verzichtserklärung hat er abgegeben. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 RuStAG bedarf die Verzichtserklärung jedoch der Genehmigung. Die Erteilung der vom Kläger begehrten Genehmigung richtet sich nach den für Volljährige geltenden Bestimmungen des § 26 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz i.V.m. § 22 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG. Danach ist die Genehmigung bei Wehrpflichtigen zu versagen, solange nicht das Bundesministerium für Verteidigung oder die von ihm bezeichnete Stelle die Unbedenklichkeit erklärt hat. Demzufolge liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung der Verzichtserklärung durch den Beklagten nicht vor, denn das Bundesamt für Wehrverwaltung hat mit Schreiben vom 10.10.1995 mitgeteilt, daß gegen die Genehmigung des Verzichts des Klägers auf die deutsche Staatsangehörigkeit Bedenken erhoben werden, weil der Kläger gemäß § 1 Wehrpflichtgesetz (WPflG) wehrpflichtig ist. Nach Auffassung der Kammer ist die Unbedenklichkeitsentscheidung der Beigeladenen nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG rechtlich nicht zu beanstanden und steht der begehrten Verpflichtung des Beklagten auf Genehmigung der Verzichtserklärung entgegen. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, aufgrund seiner britischen Staatsangehörigkeit finde auf ihn deutsches Recht keine Anwendung. Dem ist bereits entgegenzuhalten, daß der Kläger als (auch) deutscher Staatsangehöriger den für deutsche Staatsangehörige geltenden Regelungen des Staatsangehörigkeitsrechtes und den für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften des WPflG unterliegt, weil er deutscher Staatsangehöriger ist und die für deutsche Staatsangehörige geltende Rechtslage auf ihn Anwendung findet. Zudem geht gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Rechtsstellung des Klägers als deutscher Staatsangehöriger immer vor, so daß die britische Staatsangehörigkeit auch aus diesem Grunde der Anwendung deutschen Rechts nicht entgegensteht. Nach dem eindeutigen Wortlaut der §§ 26 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz; 22 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG ist der Beklagte als zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde gemäß §§ 26 Abs. 2 Satz 1, 23 Abs. 1 Satz 1 RuStAG i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Behörden in Staatsangehörigkeitssachen vom 14.08.1967 (GVBl. I. S. 149) an die Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle - vorliegend das Bundeswehrverwaltungsamt - gebunden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 10.12.1985, 1 B 136/85), die sich auch in vorliegendem gerichtlichen Verfahren nicht als rechtswidrig erweist. Zu Recht hat das Bundeswehrverwaltungsamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung verweigert, weil der Kläger gemäß § 1 WPflG wehrpflichtig ist. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger, befindet sich in wehrpflichtigem Alter und hat den gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. insoweit auch Art. 5 des Übereinkommens über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 06.05.1963, für die Bundesrepublik Deutschland ratifiziert durch Gesetz vom 29.09.1969 [BGBl. II 1953, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.1974, BGBl. I 3714]). Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet die Bindung des Beklagten an die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeswehrverwaltungsamtes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach Auffassung der Kammer ist die Regelung in §§ 26 Abs. 2 Satz 2, 22 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG hinreichend bestimmt, indem sie auf die Einhaltung der Wehrgerechtigkeit betreffend Mehrstaater abstellt und unter der Herrschaft des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 GG ausschließen soll, daß Mehrstaater mit (auch) deutscher Staatsangehörigkeit sich ihrer staatsbürgerlichen Wehrpflicht durch Verzichtserklärung auf die deutsche Staatsangehörigkeit ohne weiteres entziehen können (vgl. Bundesverwaltungsgericht vom 10.12.1985, a.a.O.). Insoweit ist die Regelung auch nicht unverhältnismäßig, denn die Wehrpflicht trifft den Kläger wie alle anderen männlichen deutschen Staatsangehörige in wehrpflichtigem Alter gleichermaßen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 25.05.1982, NVwZ 1982, 639; Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 15.09.1993, 1 B 221/92). Zudem konkretisiert § 26 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz RuStAG Ausnahmetatbestände, die den Gesetzeszweck verdeutlichen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 15.09.1993, a.a.O.). Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Bundeswehrverwaltungsamt nicht aus Ermessensgesichtspunkten rechtswidrig. Unabhängig davon, ob dem Bundeswehrverwaltungsamt aufgrund des für alle deutsche Staatsangehörige geltenden Wehrpflichtgesetzes ein derartiger Ermessensspielraum überhaupt zusteht, erweist sich die Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht als ermessensfehlerhaft. Grundsätzlich ist das Bundeswehrverwaltungsamt nach Auffassung der Kammer berechtigt, die Unbedenklichkeitsbescheinigung im Hinblick auf die allgemeine Wehrpflicht zu versagen. Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, daß das öffentliche Wehrpflichtinteresse gegenüber dem Entlassungsbegehren des Betroffenen derart abzuwägen ist, daß das persönliche Interesse konkret und personenbezogen zu gewichten ist, erweist sich die Entscheidung der Beigeladenen als ermessensfehlerfrei. Der Kläger hat nämlich weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren schlüssige Angaben dazu gemacht, aus welchen Gründen sein Interesse, auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu verzichten, das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Aufrechterhaltung der Wehrfähigkeit in Form der Wehrpflicht auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit überwiegen könnte. Aus diesem Grund erscheint es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beigeladene mangels schlüssiger Angaben zu den individuellen Besonderheiten keine ausdrücklichen Ermessenserwägungen darüber anstellt, aus welchen Gründen sie bei bestehender Wehrpflicht die Unbedenklichkeitsbescheinigung versagt. Der Hinweis auf die allgemeine Wehrpflicht nach § 1 WPflG ist jedenfalls bei mangelndem Tatsachenvortrag des Betroffenen nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers rechtfertigen auch die Regelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention keine andere rechtliche Würdigung. Nach Art. 4 Abs. 3 Nr. b dieser Konvention ist nämlich jede Dienstleistung militärischen Charakters oder eine sonstige anstelle der militärischen Dienstpflicht tretende Dienstleistung aus dem Anwendungsbereich der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgenommen. Da zudem nichts dafür ersichtlich ist, daß die Ableistung der Wehrpflicht in der Bundeswehr gleichwohl unter den Anwendungsbereich der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten fallen könnte, steht diese der Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Bundeswehrverwaltungsamt aufgrund der nach bundesdeutschem Recht vorgesehenen allgemeinen Wehrpflicht nicht entgegen. Die Kammer vermag sich der Auffassung des Klägers, die Unbedenklichkeitsbescheinigung sei zu Unrecht versagt worden, weil er als Staatsangehöriger Großbritanniens seiner Wehrverpflichtung dadurch nachkomme, daß Großbritannien truppenmäßig einen Beitrag zur NATO leiste, nicht anzuschließen, denn der Truppenbeitrag Großbritanniens zur NATO ist als Beitrag dieses Staates aufgrund der zwischenstaatlichen Verpflichtungen zu qualifizieren und nicht als persönlicher Beitrag des Klägers im Sinne der Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht. Nach alledem hat das Bundeswehrverwaltungsamt zu Recht unter dem Aspekt der allgemeinen Wehrpflicht die Unbedenklichkeitsbescheinigung verweigert. Individuelle Besonderheiten, die für den Kläger eine Durchbrechung des Gedankens der allgemeinen Wehrgerechtigkeit rechtfertigen könnten, hat er weder schlüssig dargetan noch sind solche dem Gericht aus den sonstigen Umständen ersichtlich. Insbesondere die pauschal vorgetragene Bindung an Großbritannien hat der Kläger nicht weiter vertieft; vielmehr ist er nach Auffassung der Kammer von der in Deutschland bestehenden allgemeinen Wehrpflicht wie jeder andere Deutsche und wie jeder andere deutsche Mehrstaater gleichermaßen betroffen. Insoweit fehlt (und fehlte) es an einer rechtmäßigen Entscheidungsalternative der Beigeladenen. Denn der Gesichtspunkt der Wehrgerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) gebot es zwingend, die fragliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu versagen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 07.10.1996, 25 A 2430/94). Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz RuStAG, bei deren Vorliegen die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Bundesministerium für Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle für die Genehmigung der Verzichtserklärung nach § 26 Abs. 1 RuStAG entbehrlich ist, liegen nicht vor. Der Kläger hat weder seit mindestens 10 Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland noch als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, den Wehrdienst tatsächlich geleistet. Auch insoweit ist von Bedeutung, daß dem Kläger der Beitrag Großbritanniens zu den NATO-Truppen nicht als eigener Beitrag im Sinne der Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht (hier: Wehrpflicht) zugerechnet werden kann. § 26 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz Nr. 2 RuStAG setzt vielmehr voraus, daß eine Wehrpflicht in dem Staat der anderen Staatsangehörigkeit tatsächlich abgeleistet wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 15.09.1993, a.a.O.; Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 10.12.1985, a.a.O.). Der Kläger hat in Großbritannien keinen Wehrdienst geleistet. In diesem Zusammenhang ist es unbeachtlich, daß Großbritannien eine Berufsarmee unterhält und nach den dortigen Gesetzen eine Wehrpflicht nicht besteht. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Bundesgesetzgeber den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann unter den erleichterten Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz Nr. 2 RuStAG vorsieht, wenn der Verzichtende in einem anderen Staat, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt, tatsächlich einer dort bestehenden Wehrverpflichtung Genüge tut, denn auch Art.5 des Übereinkommens über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und die Wehrpflicht von Mehrstaatern setzt die tatsächliche Erfüllung einer Wehrpflicht gegenüber zumindest einer Vertragspartei voraus. Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht geboten, den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit auch für den Fall unter erleichterten Bedingungen zu ermöglichen, daß der andere Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Verzichtende ebenfalls besitzt, seinen Staatsbürgern keine staatsbürgerliche Pflicht in Form der Wehrpflicht auferlegt. Denn insoweit kann es zu einer doppelten Wehrpflicht des Verzichtenden, die durch die Regelung des § 26 Abs.2 Satz 2, 2. Halbsatz Nr.2 RuStAG gerade ausgeschlossen werden soll, nicht kommen, so daß es aus Sicht der Kammer nicht geboten ist, die erleichterten Voraussetzungen für die Genehmigung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit auch in derartigen Fällen Platz greifen zu lassen. Zudem sei der Kläger darauf hingewiesen, daß er seine deutsche Wehrpflicht gemäß § 1 Abs. 2 WPflG dadurch zum Ruhen bringen könnte, daß er seinen ständigen Aufenthalt nach Großbritannien, dem Land seiner weiteren Staatsangehörigkeit, verlegt. Soweit der Kläger rügt, der Beklagte habe ihm dadurch rechtliches Gehör versagt, daß er ihm das Schreiben des Bundeswehrverwaltungsamtes vom 10.10.1995 nicht zur Kenntnis gebracht hat, führt dies nicht zu einem Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung der Verzichtserklärung. Bereits mit dem ablehnenden Bescheid vom 29.01.1996 hatte der Beklagte auf die fehlende Unbedenklichkeitsbescheinigung hingewiesen, so daß der Kläger im Widerspruchs- und im Gerichtsverfahren noch die Möglichkeit hatte, Einsicht in das Schreiben des Bundeswehrverwaltungsamtes zu nehmen, was indes nicht geschehen ist. Zum anderen folgt aus dem von dem Kläger vorgetragenen Verfahrensfehler, so er denn tatsächlich vorliegen sollte, nicht zugleich ein Anspruch auf die begehrte Genehmigung seiner Verzichtserklärung. Da sich nach vorstehenden Ausführungen die Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Beigeladenen als einzig rechtmäßige Entscheidung darstellt, die einen Genehmigungsanspruch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ausschließt, so bleibt auch für einen Neubescheidungsanspruch gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO von vornherein kein Raum mit der weiteren Folge, daß etwaige Verfahrens- oder Ermessensfehler gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich sind. Daher kann offen bleiben, ob wegen der unterbliebenen Befassung der Beigeladenen mit dem Widerspruchsvorbringen des Klägers den verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine "erforderliche Mitwirkung" im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG nicht Genüge getan bzw. ein bei Ermessensentscheidungen bestehender Anspruch auf Berücksichtigung aller wesentlichen vorgetragenen Sachumstände verletzt worden ist; entsprechendes gilt auch hinsichtlich des vom Kläger gerügten Anhörungsmangels (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.10.1996, 25 A 2430/94). Ein Genehmigungsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus staatshaftungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen. Soweit er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, der Beklagte habe ihn bereits frühzeitig auf die Möglichkeit des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit hinweisen müssen, vermag das Gericht eine derartige Hinweis- oder Aufklärungspflicht des Beklagten bereits nicht zu ersehen. Vor Abgabe der schriftlichen Verzichtserklärung vom 29.08.1995 hatte der Beklagte keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß ein entsprechender Wille des Klägers auf Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit bereits zuvor bestanden haben könnte. Für den Beklagten bestand insoweit keine Veranlassung, den Kläger vor Erreichen des Wehrpflichtalters darauf hinzuweisen, daß er auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten konnte und daß dies vor Erreichen des Wehrpflichtalters unter anderen Voraussetzungen möglich gewesen wäre als danach. Zudem hatte der Kläger seit seiner Geburt hinreichend Zeit, sich über die Voraussetzungen zu informieren, unter denen er gemäß §§ 26 Abs. 4, 19 RuStAG als Minderjähriger mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten konnte. Insoweit muß der Kläger sich auch ein entsprechendes Informationsdefizit seiner Eltern als gesetzliche Vertreter entgegenhalten lassen. Im übrigen weist das Gericht darauf hin, daß wegen fehlerhafter Behandlung seines Begehrens aufgrund der von dem Kläger gerügten unterbliebenen Beratung kein Genehmigungsanspruch folgt, denn auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts fehlt es an einem sogenannten "Herstellungsanspruch". Dieser speziell aus dem Sozialrecht entnommene Rechtsgedanke ist nicht verallgemeinerungsfähig. Auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungsrechts kann unrechtmäßiges Verwaltungshandeln oder Unterlassen nur im Rahmen zulässigen Verwaltungshandelns ausgeglichen werden, wobei insbesondere im Hinblick auf die allgemeine Formenstrenge des Staatsangehörigkeitsrechts sowie mit Rücksicht auf den Schutzzweck der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 19 RuStAG keine rechtliche Grundlage ersichtlich ist, wonach die Genehmigung im Sinne von § 26 Abs. 2 RuStAG auch unabhängig von dem Vorliegen der sich aus § 19 RuStAG ergebenden Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Verzichtserklärung bei Minderjährigen zuzulassen sein könnte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.10.1996, 25 A 2430/94 m.w.N.). Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Genehmigung der Erklärung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 162 Abs.3 VwGO i.V.m. § 154 Abs.3 VwGO). Der Antrag, die Hinzuziehung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO abzulehnen, denn als unterliegender Beteiligter hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen im Vorverfahren. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. der §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mit der Klage begehrt der Kläger die Genehmigung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Kläger wurde am in F./M. als Kind einer deutschen Mutter und eines britischen Vaters geboren. Mit Schreiben vom 29.08.1995, gerichtet an die Gemeinde F., teilte der Kläger mit, daß er im Besitz sowohl der deutschen als auch der britischen Staatsbürgerschaft sei und nunmehr, da er mittlerweile volljährig geworden sei, die deutsche Staatsbürgerschaft ablegen wolle. Er bat um Weiterleitung des Antrages an die zuständige Stelle. Mit Schreiben vom 04.10.1995 bat das Regierungspräsidium Gießen das Bundeswehrverwaltungsamt unter Beifügung der Verzichtserklärung des Klägers um Stellungnahme, ob Bedenken gegen die Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit bestünden. Unter dem 10.10.1995 teilte das Bundesamt für Wehrverwaltung dem Regierungspräsidium Gießen mit, daß gegen die Genehmigung des Verzichts des Klägers auf die deutsche Staatsangehörigkeit Bedenken erhoben würden, weil er nach § 1 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz seit Vollendung des 18. Lebensjahres wehrpflichtig sei. Mit Bescheid vom 29.01.1996 lehnte das Regierungspräsidium Gießen den Antrag des Klägers, den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu genehmigen, ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß nach § 26 Abs. 2 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes die Genehmigung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu versagen sei, wenn (auch) eine Entlassung im Sinne von § 22 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht erteilt werden dürfte. Dies sei der Fall, solange nicht vom Bundesministerium für Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle (Bundeswehrverwaltungsamt) erklärt werde, daß Bedenken hiergegen nicht bestünden. Da das Bundeswehrverwaltungsamt jedoch mitgeteilt habe, daß wegen der seit Vollendung seines 18. Lebensjahres bestehenden Wehrpflicht Bedenken gegen die Genehmigung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit erhoben würden, sei die begehrte Genehmigung zu versagen. Der Bescheid wurde dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 30.01.1996 zugestellt. Am 26.02.1996 legte der Kläger Widerspruch ein, wegen der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 28.06.1996 (Bl. 38 und 39 der Behördenakte) verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.1996 wies das Regierungspräsidium Gießen den Widerspruch des Klägers zurück; wegen des Inhalts des Widerspruchsbescheides wird auf Bl. 40 bis 44 der Behördenakte Bezug genommen. Am 15.08.1996 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, der Widerspruchsbescheid sei bereits aus dem Grund rechtswidrig, weil dem Kläger nicht in erforderlichem Maße rechtliches Gehör gewährt worden sei. Ein Schreiben des Bundeswehrverwaltungsamtes vom 10.10.1995 sei ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden. Bei mehrfacher Staatsangehörigkeit - wie im Falle des Klägers - sei auf das Recht desjenigen Staates abzustellen, mit welchem die Person am engsten verbunden sei. Daher sei vorliegend britisches Recht anzuwenden, da die Verbundenheit des Klägers mit Großbritannien nach wie vor primär sei. Die Bindung des Beklagten an die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeswehrverwaltungsamtes sei wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig. Die Heranziehung des Klägers zur deutschen Wehrpflicht führe zu einer Benachteiligung, da er als britischer Staatsangehöriger nicht zur Wehrpflicht herangezogen werden könnte. Die Ausführungen zur allgemeinen Wehrpflicht seien nicht haltbar, da sowohl Großbritannien als auch die Bundesrepublik Deutschland der NATO angehörten und Großbritannien seinen Beitrag in der NATO durch Zurverfügungstellung seiner Truppenteile leiste. Indem Großbritannien eine Berufsarmee unterhalte, käme es seiner Verpflichtung nach, die notwendigen Verbände zur Verfügung zu stellen. Damit komme auch der Kläger seiner Verpflichtung nach. Diene der Kläger darüber hinaus in der Bundeswehr, käme es zu einer Verdoppelung des Beitrages des Staates Großbritannien. Damit bestehe ein eklatanter Unterschied in Bezug auf deutsche wehrpflichtige Männer. Zudem genieße der Kläger keine mit der deutschen Staatsangehörigkeit verbundenen Vorteile und verstoße die Entscheidung des Beklagten gegen Art. 3 Grundgesetz. In Großbritannien bestehe eine Gleichheit zwischen den Geschlechtern dahingehend, daß weder Frauen noch Männer zum Wehrdienst herangezogen würden. Dies müsse unter Beachtung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten auch für den Kläger als britischen Staatsangehörigen gelten und schließe eine Einberufung zum deutschen Wehrdienst aus. Zudem gehe der Beklagte ausweislich Bl. 5 des Widerspruchsbescheides selbst davon aus, daß der Kläger nicht deutscher Staatsangehöriger sei, weil er erst eingebürgert werden müsse. Zu berücksichtigen sei auch, daß der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gewählt, sondern von Geburt wegen erworben habe und bis zum 18. Lebensjahr nicht in der Lage gewesen sei, sie abzulegen. Die Absicht, die deutsche Staatsangehörigkeit ablegen zu wollen, ergebe sich daraus, daß er einen britischen Paß beantragt habe. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29.01.1996 und des Widerspruchsbescheides vom 29.07.1996 zu verpflichten, den Verzicht des Klägers auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu genehmigen und die Hinzuziehung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, der Kläger habe im Widerspruchsverfahren hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Im übrigen sei § 46 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes einschlägig. Es sei allein deutsches Recht anwendbar, auf die Verbundenheit des Klägers mit Großbritannien komme es nicht an, weil der Kläger auch deutscher Staatsangehöriger sei und diese Rechtsstellung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB immer vorgehe. Solange § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes nicht für verfassungswidrig erklärt worden sei, sei diese Norm von der Verwaltung anzuwenden. Damit sei der Beklagte an die Entscheidung des Bundeswehrverwaltungsamtes gebunden. Im übrigen werde der Kläger nicht schlechter behandelt als alle anderen deutschen Staatsangehörigen, die der Wehrpflicht unterliegen. § 26 Abs. 2 Nr. 2 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes stelle sicher, daß es in Deutschland bei mehrfacher Staatsangehörigkeit nicht zu einer doppelten Wehrpflicht komme. Die Angabe "Einbürgerung" im Rahmen der Gebührenentscheidung des Widerspruchsbescheides besage lediglich, daß alle Gebühreneinnahmen des Regierungspräsidiums Gießen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten auf einem Konto vereinnahmt würden, welches unter diesem Stichwort laufe. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen, welche allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.