Beschluss
10 G 1439/96
VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:1997:0227.10G1439.96.0A
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Entscheidungsgründe
II. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Antragsgegners wurde durch den Widerspruch der Antragstellerin auch die mit der wasserrechtlichen Sanierungsverfügung vom 15.05.1996 verbundene Kostenfestsetzungsentscheidung miterfaßt. Indem die Antragstellerin explizit erklärte, der Widerspruch umfasse die Verfügung insgesamt, ist ihr dementsprechender Wille hinreichend klar zum Ausdruck gebracht worden. Eines gesonderten Widerspruches bedurfte es auch deshalb nicht, weil der Kostenfestsetzungsbescheid zeitgleich mit der wasserrechtlichen Verfügung des Antragsgegners ergangen ist und es in dieser Verfügung auf Seite 4 des Bescheides wörtlich heißt: "Die Kosten für die Amtshandlung werden laut beigefügtem Bescheid festgesetzt." Auf dem streitbefangenen Kostenfestsetzungsbescheid ist das gleiche Aktenzeichen vermerkt, unter dem auch die obengenannte Sachentscheidung des Antragsgegners ergangen ist. Bei den am 15.05.1996 ergangenen Bescheiden handelt es sich nach Auffassung der Kammer um einen einheitlichen Bescheid. Dies ergibt sich aus dem obengenannten Wortlaut, der Tatsache, daß der Kostenfestsetzungsbescheid zeitgleich erlassen und zugestellt wurde, sowie aus der Identität der Aktenzeichen. Ferner spricht hierfür, daß in der Rechtsbehelfsbelehrung Sachentscheidung ausgeführt wird, daß ein gegen die Kostenentscheidung eingelegter Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfalte. Demgegenüber ist es unbeachtlich, daß auch der Kostenfestsetzungsbescheid, der gewissermaßen als Anlage der ergangenen wasserrechtlichen Verfügung zu verstehen ist, eine weitere inhaltlich identische Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Ist somit von einem einheitlichen Bescheid auszugehen, steht außer Frage, daß der Widerspruch der Antragstellerin auch den streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbescheid mitumfaßt. Der Antrag ist auch begründet. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl., Rz. 37a zu § 80 m.w.N.). Kosten im Sinne der Vorschrift sind zwar grundsätzlich alle Kosten, die aus Verwaltungs- und Vorverfahren erwachsen. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezieht sich jedoch ausschließlich auf isolierte Kostenanforderungen oder Kostenstreitigkeiten, keinesfalls aber auf Kostenentscheidungen, die neben oder in Zusammenhang mit einer Sachentscheidung ergehen (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl., Rz. 15 zu § 80; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 01.04.1996, Rz. 119 zu § 80; Kopp, VwGO, 10. Aufl., Rz. 37 b) zu § 80; OVG Hamburg, Beschluß vom 03.07.1984 - Az.: Bs VI 41/84, NVwZ 1986, 141). Um eine solche neben der Sachentscheidung ergangene unselbständige Entscheidung handelt es sich aber hier vorliegend, wie bereits ausgeführt. Sinn und Zweck von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist, wie sich aus der Gegenüberstellung von Abgaben und Kosten ergibt, nur solche Fälle zu erfassen, in denen ausschließlich unselbständig um Abgaben oder Kosten gestritten wird, der Kostenstreit mithin die Hauptsache darstellt. Da die Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung zudem abhängig von dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache ist, wäre es ungerechtfertigt, den Kostenfestsetzungsbescheid vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens zu vollziehen (vgl. hierzu Pietzner/Ronellenfitsch, Das Examen im öffentlichen Recht, 9. Aufl., Rz. 11 zu § 54; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., Rz. 546). Da in dem Parallelverfahren 10 G 836/96 bezüglich der getroffenen Sachentscheidung vorläufiger Rechtsschutz gewährt wurde, ergibt sich dies in der Konsequenz auch hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 S. 1 Gerichtskostengesetz. Maßgebend ist die Bedeutung der Sache für den Antragsteller. Da die festgesetzten Kosten mit 3.534,-- DM beziffert wurden, ist der entsprechende Betrag zugrunde zu legen. Dieser war zu halbieren, da ein Verfahren im vorläufigen gerichtlichen Eilverfahren zu entscheiden ist. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 15.05.1996, mit dem dieser einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 3.534,-- DM geltend macht. Am 15.05.1996 ordnete der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin an, daß dieser aufgegeben werde, ein Sanierungskonzept für Grundwasserkontaminationen auf ihrem Betriebsgrundstück vorzulegen. Die Anordnung wurde für sofort vollziehbar erklärt und ist Gegenstand des parallel anhängigen Eilverfahrens 10 G 836/96 gewesen. In diesem Bescheid selbst erfolgte keine Kostenfestsetzung. Vielmehr wurde auf den dem Bescheid beiliegenden Kostenfestsetzungsbescheid verwiesen. Dieser Kostenfestsetzungsbescheid enthielt in der Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis, daß ein eingelegter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfalte. Mit Schriftsatz vom 11.06.1996, eingegangen am 12.06.1996, erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die erlassene Anordnung. Dabei brachte sie zum Ausdruck, daß ihr Widerspruch sich gegen die Verfügung vom 15.05.1996 insgesamt richte. Die Antragstellerin trägt vor, daß sie mit dieser Formulierung auch den dem Bescheid vom 15.05.1996 beigefügten Kostenfestsetzungsbescheid habe miterfassen wollen. Soweit sich der Antragsgegner auf § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft, gehe dies fehl, da es sich bei den von ihm geltend gemachten Kosten nicht um Kosten im Sinne dieser Vorschrift handele. Als Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO seien nur Gebühren und Auslagen zu sehen, die in einem förmlichen Verwaltungsverfahren entstanden sind. Sinn der Bestimmung sei im übrigen, nur diejenigen Fälle zu erfassen, bei denen ausschließlich um Abgaben und Kosten gestritten werde. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bezüglich der Kostenanforderung könne allenfalls entfallen, wenn die Anordnung des Sofortvollzugs auch diesen Teil der Verfügung betreffe. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11.06.1996 und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage auch bezüglich der in der Verfügung vom 15.05.1996 ergangenen Kostenentscheidung und der damit zusammenhängenden Kostenfestsetzung herzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, der Antrag sei bereits unzulässig, da sich der Widerspruch der Antragstellerin nicht auch gegen die Kostenentscheidung gerichtet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Gerichtsakte in dem Verfahren 10 G 836/96 und die in dieser Sache ergangene Entscheidung verwiesen.