OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 N 1403/23.GI.A

VG Gießen 10. Berichterstatter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2023:0814.10N1403.23.GI.A.00
4Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine beiderseitige Erledigungserklärung der Hauptsache ist auch im Vollstreckungsverfahren zulässig mit der Folge, dass der Vorsitzende oder der Berichterstatter gem. § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO nur noch über die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet. Erledigt sich ein Verfahren auf Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, entspricht es regelmäßig der Billigkeit, dem Vollstreckungsgläubiger dann die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn er vor Ablauf von drei Monaten nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlussses das Vollstreckungsverfahren einleitet.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens haben die Vollstreckungsgläubiger zu je gleichen Teilen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine beiderseitige Erledigungserklärung der Hauptsache ist auch im Vollstreckungsverfahren zulässig mit der Folge, dass der Vorsitzende oder der Berichterstatter gem. § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO nur noch über die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet. Erledigt sich ein Verfahren auf Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, entspricht es regelmäßig der Billigkeit, dem Vollstreckungsgläubiger dann die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn er vor Ablauf von drei Monaten nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlussses das Vollstreckungsverfahren einleitet. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens haben die Vollstreckungsgläubiger zu je gleichen Teilen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Nachdem die Beteiligten das Vollstreckungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben – die Vollstreckungsgläubiger mit Schriftsatz vom 29.06.2023 (Bl. 31 d.A.) und die Vollstreckungsschuldnerin mit Schriftsatz vom 04.07.2023 (Bl. 25 d.A.) –, ist es einzustellen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Einstellung des Verfahrens beruht auf einer analogen Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf den hier vorliegenden Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung im Vollstreckungsverfahren (hierzu s. VG Hamburg, Beschluss vom 24.03.2010 - 8 V 3336/09 -). Das hier gegebene Vollstreckungsverfahren vollzieht sich im richterlichen Beschlussverfahren der §§ 170, 172 VwGO, sodass es gemäß § 161 Abs. 2 VwGO durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet werden kann und die nach § 167 Abs. 1 ZPO nachrangigen Bestimmungen der §§ 775, 788 ZPO verdrängt werden (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 24.03.2010 - 8 V 3336/09 -; ferner VG Hamburg, Beschluss vom 29. April 2009 - 21 V 383/09 -). Dem folgend findet die Kostenentscheidung ihre Grundlage in § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und ergeht nach § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter. Das erkennende Gericht vermag insoweit nicht dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 07.05.1971 (VI OVG B 45/69 – NJW 1971, 2324) zu folgen, in dem die Auffassung vertreten wurde, dass mit den hier gegebenen Erledigungserklärungen im prozesstechnischen Sinne keine Erledigung eines Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten sei, die die Kostenfolge des § 161 Abs. 2 VwGO auslöse. Zur Begründung dieser Ansicht wurde ausgeführt, dass der 16. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung („Kosten“) in den §§ 154 bis 166 lediglich regele, nach welchen Grundsätzen und in welcher Form über die Kosten eines Verfahrens – also eines Verwaltungsrechtsstreits im Sinne der §§ 42 ff. VwGO – zu entscheiden sei. Es wurde vertreten, dass nur dann, wenn ein derartiger Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt habe, sich die Kostenentscheidung nach den besonderen Grundsätzen des § 161 Abs. 2 VwGO richte. Wer die Kosten eines Vollstreckungsverfahrens zu tragen habe, ergebe sich dagegen nicht aus den §§ 154 bis 157, 159 bis 161 VwGO, sondern aus der im 17. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung („Vollstreckung“) enthaltenen Spezialvorschrift des § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 788 ZPO. Dem kann in verwaltungsprozessrechtsdogmatischer Hinsicht deshalb nicht gefolgt werden, weil auch im Vollstreckungsverfahren eine Erledigungserklärung der Hauptsache zulässig ist, was bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 11.02.1958 (BayVBl. 58, 153) so entschieden hat und dem auch unter Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung nichts entgegensteht. Denn die Erledigungserklärung ist weder durch gesetzliche Vorschriften noch durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung auf den eigentlichen Hauptprozess beschränkt worden. Auch besondere Prozessverfahren, die sich – wie das Vollstreckungsverfahren – dem eigentlichen Hauptverfahren anschließen oder – wie z.B. der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – ihm vorangehen, enthalten notwendigerweise einen Streit über die „Hauptsache“, nämlich über ein besonderes Streitverhältnis und über die aus diesem Streitverhältnis entstandenen Kosten. Auch in einem Vollstreckungsverfahren kann daher der Kläger (Vollstreckungsgläubiger) die Hauptsache für erledigt erklären und sich darauf beschränken, von dem Vollstreckungsgericht eine Entscheidung über die Kosten zu fordern. Wollte der Kläger nicht Gefahr laufen, wegen Fortfalls des Rechtsschutzbedürfnisses mit seinem Vollstreckungsantrag kostenpflichtig abgewiesen zu werden, so bliebe ihm nichts anderes übrig, als seinen Antrag in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Gäbe es aber im Zwangsvollstreckungsverfahren gar keine Erledigungserklärung, so hätte es ein säumiger Schuldner stets in der Hand, sich nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens durch Zahlung der Verpflichtung zum Ersatz der durch seine Säumnis entstandenen Vollstreckungskosten zu entziehen. Hierzu führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus, dass diesem höchst unbilligen Ergebnis auf zivilrechtlichem Gebiet die Regelung des § 788 ZPO bereits entgegensteht. Folglich sind die im Rahmen des § 788 ZPO relevanten Wertungspunkte nicht wesentlich verschieden von den Billigkeitsgesichtspunkten, die bei der Anwendung von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu beachten sind. Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, den Vollstreckungsgläubigern die Kosten aufzuerlegen, da sie die Kosten des Vollstreckungsverfahrens veranlasst haben. Das für das Gericht ermessensleitende Veranlasserprinzip kommt insbesondere in der Kostenregelung über das sofortige Anerkenntnis in § 156 VwGO und in der Beschränkung des Kostenersatzes auf „notwendige“ Vollstreckungskosten in § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck (hierzu s. bereits VG Hamburg, Beschluss vom 24.03.2010 - 8 V 3336/09 -). Ob eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme im Hinblick auf die hier zu treffende Kostenentscheidung „veranlasst“ wurde, hängt insoweit davon ab, ob sie im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht „notwendig“ war. Grundsätzlich entfällt eine Notwendigkeit bei unzulässiger oder überflüssiger Zwangsvollstreckung, insbesondere bei verfrühten Vollstreckungsanträgen (VG Lüneburg, Beschluss vom 25.03.2003 – 3 D 1/03 m.w.N.). Dabei ist der Vollstreckungsgläubiger zur Vermeidung einer Kostenlast regelmäßig gehalten, vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens eine angemessene Frist zuzuwarten, in der der Vollstreckungsschuldner die im Erkenntnisverfahren ausgesprochene Verpflichtung unter Berücksichtigung aller bürokratischen und organisatorischen Schwierigkeiten erfüllen kann. Jedoch muss jeder Beklagte gewärtigen, zur Leistung verurteilt zu werden und der zur Leistung verurteilte Beklagte muss die auferlegte Verpflichtung grundsätzlich spätestens bereits ab Volltreckbarkeit des Urteils erfüllen. Der Vollstreckungsschuldner hat deshalb regelmäßig von sich aus eine zeitnahe Erfüllung sicherzustellen. Verweigert der Vollstreckungsschuldner die Erfüllung ernsthaft oder zieht er sie unangemessen in die Länge, so bedarf es einer gesonderten Aufforderung des Vollstreckungsgläubigers vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht (s. VG Hamburg, Beschluss vom 24.03.2018 - 8 V 3336/09 -). Dagegen kann aber auch die Einleitung der Zwangsvollstreckung sogleich nach Vorliegen aller Vollstreckungsvoraussetzungen ohne gesonderte Zahlungsaufforderung durch den Gläubiger und ohne Gewährung einer angemessenen Frist für eine freiwillige Leistung – je nach den Umständen des Einzelfalles – verfrüht sein. Auch wenn Kostenfestsetzungsbeschlüsse grundsätzlich sofort vollstreckbar sind (§ 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO), kann es das Interesse der Beteiligten, die Kosten der Zwangsvollstreckung möglichst niedrig zu halten, gebieten, vor Anrufung des Gerichtes die Rechtskraft abzuwarten. Auch dabei sind die Umstände des Einzelfalles maßgeblich (hierzu s. VG Lüneburg, Beschluss vom 25.03.2003 – 3 D 1/03). Zu diesen Besonderheiten des Einzelfalls zählt hier, dass es vorliegend um eine Vollstreckung gegen eine Behörde geht, bei der normalen Verzögerungen – wie sie bei der Bearbeitung eines Vorganges in einer Behörde leicht auftreten können – in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen ist. Ein Risiko ist damit für die Vollstreckungsgläubiger regelmäßig nicht verbunden. An der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit einer Behörde besteht nämlich kein grundsätzlicher Zweifel. Denn der Gläubiger kann darauf vertrauen, dass die an Recht und Gesetz gebundenen Träger der öffentlichen Verwaltung seine Forderung geschäftsmäßig bearbeiten und ohne Verzug begleichen werden, zumal der geschuldete Betrag auch verzinst werden muss (s. VG Lüneburg, Beschluss vom 25.03.2003 – 3 D 1/03). Im Hinblick auf die konkrete Frage, wie lange seitens der Vollstreckungsgläubiger in der Regel zugewartet werden muss, bevor ein Vollstreckungsantrag „notwendig“ wird, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits entschieden worden, dass angesichts der Besonderheiten bei Beteiligung einer Behörde die in der Literatur genannte Frist von 21 Tagen, bei der eine Notwendigkeit von Zwangsmaßnahmen bei Privatpersonen angenommen wird (s. VG Lüneburg, Beschluss vom 25.03.2003 – 3 D 1/03 mit Verweis auf Zöller, ZPO, 19. Aufl. 1995, § 788 Rn. 9 b sowie Hartmann in Baumbach/Lauterbach/u.a., ZPO, 60. Aufl. 2002, § 788 Rn. 24, Stichwort: Frist) im öffentlichen Recht zu kurz ist. Stattdessen wird die angemessene Wartefrist in Anlehnung an die in § 75 Satz 2 VwGO bestimmte Dreimonatsfrist bemessen. Denn ebenso wie die Erhebung der Untätigkeitsklage nach Ablauf der Dreimonatsfrist keine weitere Aufforderung zur Bescheidung voraussetzt, kann ein Vollstreckungsgläubiger im Allgemeinen erwarten, dass eine gerichtlich auferlegte Verpflichtung binnen drei Monaten auch ohne weitere Mahnung erfüllt wird (hierzu s. VG Hamburg, Beschluss vom 24.03.2010 - 8 V 3336/09 -). Ausgehend von diesen Grundlagen war die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei Anrufung des Gerichts mit Schriftsatz vom 06.06.2023 nicht “notwendig“ im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil dieser auf Einleitung von geeigneten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 170 VwGO gerichtete Vollstreckungsantrag zu früh gestellt worden ist mit der Folge, dass die Vollstreckungsgläubiger die Kosten des Verfahrens insoweit veranlasst haben und es gem. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen entspricht, die Kosten des Verfahrens den Vollstreckungsgläubigern aufzuerlegen. Vorliegend ist der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 08.05.2023 erlassen worden, sodass sowohl die Erinnerung seitens des Bevollmächtigten der Vollstreckungsgläubiger vom 31.05.2023 als auch der Vollstreckungsantrag des Bevollmächtigten der Vollstreckungsgläubiger vom 06.06.2023 offensichtlich vor Ablauf von drei Monaten nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ergangen sind. Da – ohne dass Gründe für eine besondere Dringlichkeit dargelegt wurden oder sonst für das Gericht ersichtlich sind – die dreimonatige Wartefrist nicht eingehalten wurde, war die Anrufung des Gerichts nicht “notwendig“ und somit von den Vollstreckungsgläubigern veranlasst, die insoweit die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen haben. Die Kostenpflichtigkeit der Vollstreckungsgläubiger nach Kopfteilen findet ihre Grundlage in § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren ist nach § 83 b AsylG gerichtskostenfrei (hierzu s. auch VG A-Stadt, Beschluss vom 01.09.2022 – 6 K 678/22.GI.A; ferner s. BT-Drs. 12/4450, Seite 29, wo der Gesetzgeber allgemein davon ausgeht, dass die Kostenschuldner in der Regel entweder mittellos oder nicht mehr auffindbar sind, sodass es letztlich meist zu einer Niederschlagung der Kosten kommt). Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).