Beschluss
1 L 3772/14.GI.A
VG Gießen 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2015:0113.1L3772.14.GI.A.0A
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Leitsätze
Nach dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014 ist eine Rückführung von Asylbewerbern nach Italien nur bei Abgabe einer individuellen Garantie auf Einhaltung der elementaren Menschenrechte der Ausländer, insbesondere auf Gewährung einer angemessenen Unterkunft, zulässig. Das gilt nicht nur für besonders schutzbedürftige Personen.
Das Gericht hält darüber hinaus an seiner Auffassung fest, dass in Italien systemische Mängel des Asylverfahrens bestehen, die auch im Übrigen gegen eine Rückführung von Asylbewerbern sprechen. Die Gleichstellung von Asylbewerbern oder anerkannten Flüchtlingen mit italienischen Staatsbürgern besteht in Italien nur auf dem Papier und hat mit der Lebensrealität nichts zu tun. Weiterhin droht rückgeführten Asylbewerbern Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2014 – Az.: 1 K 3773/14.GI.A – wird angeordnet. Die Abschiebung des Antragstellers nach Italien ist unzulässig.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014 ist eine Rückführung von Asylbewerbern nach Italien nur bei Abgabe einer individuellen Garantie auf Einhaltung der elementaren Menschenrechte der Ausländer, insbesondere auf Gewährung einer angemessenen Unterkunft, zulässig. Das gilt nicht nur für besonders schutzbedürftige Personen. Das Gericht hält darüber hinaus an seiner Auffassung fest, dass in Italien systemische Mängel des Asylverfahrens bestehen, die auch im Übrigen gegen eine Rückführung von Asylbewerbern sprechen. Die Gleichstellung von Asylbewerbern oder anerkannten Flüchtlingen mit italienischen Staatsbürgern besteht in Italien nur auf dem Papier und hat mit der Lebensrealität nichts zu tun. Weiterhin droht rückgeführten Asylbewerbern Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit. 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2014 – Az.: 1 K 3773/14.GI.A – wird angeordnet. Die Abschiebung des Antragstellers nach Italien ist unzulässig. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der am 15.12.2014 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage – 1 K 3773/14.GI.A - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 03.12.2014 anzuordnen, ist zulässig, insbesondere gem. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung– VwGO - statthaft, weil die Anfechtungsklage des Antragstellers bereits kraft Gesetzes gem. § 75 Satz 1 Asylverfahrensgesetz– AsylVfG – keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag wurde auch fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellt. Der Antrag ist auch begründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als unzulässig gem. § 27a AsylVfG und der Anordnung der Abschiebung nach Italien aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180, S. 31) – Dublin-III-VO - bestehen. So liegt es hier bereits deshalb, weil Italien auf das Übernahmeersuchen nicht reagiert und damit naturgemäß auch nicht eine individuelle Garantie für die Einhaltung der Rechte des Antragstellers übernommen hat. Dies wäre nach der neuesten Rechtsprechung aber erforderlich gewesen, um eine drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und damit eine Verletzung der Rechte des Antragstellers aus Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention– EMRK – auszuschließen (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12, Tarakhel –, juris). Aus Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen und des Auswärtigen Amtes geht hervor, dass erhebliche Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer in Italien bestehen, sodass nicht auszuschließen ist, dass eine erhebliche Zahl Asylsuchender ohne Unterkunft bleibt oder in überfüllten Einrichtungen ohne jede Privatsphäre oder sogar in einer gesundheitsgefährdenden oder gewalttätigen Umgebung untergebracht werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 939/14–, juris; EGMR, Urteil vom 04.11.2014, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.11.2014 – 7a L 1718/14.A–, juris; VG Hannover, Beschluss vom 22.12.2014 – 10 B 11507/14 -, juris). Von daher kann eine Abschiebung nach Italien allenfalls dann zulässig sein, wenn Italien eine Garantie für die Gewährung der Flüchtlingsrechte auf angemessene Unterkunft und Betreuung abgegeben hätte; dies gilt nicht nur für besonders schutzbedürftige Personen, sondern auch für alleinstehende männliche Antragsteller (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 22.12.2014 –, a.a.O.). An einer solchen individuellen Garantie fehlt es aber vorliegend. Das Gericht ist darüber hinaus der Auffassung, dass auch im Übrigen eine Rücküberstellung des Antragstellers nach Italien nicht in Betracht kommt. Das Gericht hält insofern an seiner zuletzt im Urteil vom 25.11.2013 (- 1 K 844/11.GI, juris) vertretenen und dort ausführlich dargelegten Auffassung fest, dass die Aufnahmebedingungen in Italien sowohl für Asylbewerber als auch für Rückkehrer im Rahmen des Dublin-Verfahrens so unzureichend sind, dass sie gegen die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten – Asylbewerber-Aufnahmerichtlinie – verstoßen. Zwar vertritt die überwiegende Rechtsprechung derzeit die Auffassung, das Asylverfahren in Italien leide nicht an systemischen Mängeln, die einer Rücküberstellung von Asylbewerbern im Rahmen von Dublin-Verfahren entgegenstünden (vgl. etwa Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.05.2014 – 2 LA 308/13–, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014 – 1 A 21/12.A -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 – A 11 S 1721/13 -, juris). Dem vermag das Gericht indes nicht zu folgen, insbesondere unter Berücksichtigung der jüngsten Presseberichte, wonach sich die Situation von Flüchtlingen in Italien trotz in den letzten Jahren vorgenommener Verbesserungen im Asylsystem nicht wirklich verbessert hat (vgl. Le Monde diplomatique vom 09.01.2015 „Die Paten von Rom – Korrupte Geschäfte mit der Versorgung von Flüchtlingen“; NZZ vom 22.12.2014 „An Roms Peripherie brodelt es“; Der Spiegel vom 24.11.2014 „Der Preis der Hoffnung“; Frankfurter Rundschau vom 14.11.2014 „Rassistische Gewalt eskaliert in Italien“; Neue Züricher Zeitung vom 07.11.2014 „Italiens Flüchtlingspolitik ohne Konzept“; taz vom 09.09.2014 „Unmenschlichkeit als Konzept“). Auch nach dem jüngsten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 04.08.2014 hat sich die Situation von Flüchtlingen in Italien faktisch nicht verbessert. Weiterhin droht Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit, da die Gleichstellung mit italienischen Staatsbürgern nur auf dem Papier besteht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht „Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus“ vom 04.08.2014). Allein durch die Sprachproblematik und die für die Flüchtlinge fremde Kultur mit anderen „Spielregeln“ ist die Vorstellung, die Ausländer könnten in der Realität von dieser faktischen Gleichstellung profitieren, als lebensfremd anzusehen. Diesen Aspekt verkennen nach Auffassung des Gerichts diejenigen Obergerichte, welche auf die Verbesserung des Aufnahme- und Registrierungssystems in Italien abstellen sowie die Gleichstellung anerkannter Flüchtlinge mit italienischen Staatsbürgern betonen. Italien spricht faktisch vielen Flüchtlingen einen wie auch immer gearteten Status und ein Bleiberecht zu, entlässt diese dann aber in die Mittel- und Obdachlosigkeit. Alledem zufolge ist dem Antrag des Antragstellers folgend die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen; in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO ist die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Italien als klarstellende Nebenbestimmung in den Beschlusstenor aufzunehmen. Als Unterlegene hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).