Beschluss
1 L 1550/13.GI.A
VG Gießen 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2013:0828.1L1550.13.GI.A.0A
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Leitsätze
Es bestehen erhebliche Zweifel, ob eine den Kernanforderungen des EU Flüchtlingsrechts entsprechende Durchführung von Asylverfahren in Italien gewährleistet ist.
Die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien weisen systematische Mängel auf, aufgrund derer die ernstliche Gefahr besteht, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückführung nach Italien einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU Grundrechte Charta ausgesetzt sein würde.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.05.2013 – Az.: 1 K 1549/13.GI.A – wird angeordnet. Die Abschiebung des Antragstellers nach Italien ist unzulässig.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es bestehen erhebliche Zweifel, ob eine den Kernanforderungen des EU Flüchtlingsrechts entsprechende Durchführung von Asylverfahren in Italien gewährleistet ist. Die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien weisen systematische Mängel auf, aufgrund derer die ernstliche Gefahr besteht, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückführung nach Italien einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU Grundrechte Charta ausgesetzt sein würde. 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.05.2013 – Az.: 1 K 1549/13.GI.A – wird angeordnet. Die Abschiebung des Antragstellers nach Italien ist unzulässig. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. I. Der 1995 geborene Antragsteller ist somalischer Staatsangehöriger. Er reiste im April 2011 in Italien ein und stellte dort einen Asylantrag. Er wurde in Italien zunächst in einem Flüchtlingscamp untergebracht; als er dies nach sechs Monaten verlassen musste, war er obdachlos und erhielt weder ärztliche Behandlung noch sonstige Unterstützung. Der Antragsteller lebte mit weiteren Asylbewerbern unter Brücken und wurde mehrmals Opfer strafrechtlicher Übergriffe. Er entschloss sich daher zur Weiterreise und erreichte die Bundesrepublik Deutschland im Januar 2013 und stellte einen Asylantrag. Der Antragsteller wurde hierzu am 27.03.2013 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Anhörungsprotokoll verwiesen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden: Bundesamt - stellte unter dem 09.04.2013 ein Übernahmeersuchen an Italien, welches dieses mit Schreiben vom 19.04.2013 akzeptierte. Mit Bescheid vom 13.05.2013 wies das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig zurück und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 08.08.2013 zugestellt. Hiergegen hat der Antragsteller am 13.08.2013 Klage eingereicht (Az.: 1 K 1559/13.GI.A) und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er macht geltend, in Italien würden die Mindeststandards für Asylverfahren nicht eingehalten, weshalb die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse. Der Antragsteller habe selbst die Erfahrung von Obdachlosigkeit in Italien machen müssen, welche zusätzlich mit Rechtlosigkeit und fehlender Krankenversorgung einhergegangen sei. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 13.05.2013 anzuordnen, hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, Maßnahmen zur Überstellung des Antragstellers nach Italien zu treffen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen, und bezieht sich zur Begründung auf ihre angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Gerichtsakte des Klageverfahrens – 1 K 1549/13.GI.A – sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Bundesamtes Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig, insbesondere gem. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung– VwGO - statthaft, weil die Anfechtungsklage des Antragstellers bereits kraft Gesetzes gem. § 75 Satz 1 Asylverfahrensgesetz– AsylVfG – keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 34a Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen. Hiernach darf die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, der - wie hier - auf dem Wege des § 27a AsylVfG ermittelt worden ist, zwar nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Diese Bestimmung kann jedoch im Rahmen des Prüfungs- und Überstellungsverfahrens nach der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 – Dublin-II-Verordnung – keine Anwendung finden. Das erkennende Gericht hat bereits mit Beschluss vom 10.03.2011 (- 1 L 468/11.GI.A -, juris) entschieden, dass die Anwendung dieser den Eilrechtsschutz ausschließenden Norm bei verfassungskonformer Auslegung ausscheidet, wenn eine die konkrete Schutzgewährung nach § 60 Aufenthaltsgesetz– AufenthG - in Zweifel ziehende Sachlage im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gegeben sei. Die feststellbare Verletzung von Kernanforderungen des europäischen Rechts an die Durchführung von Asylverfahren, die mit einer Gefährdung des Betroffenen insbesondere in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG - einhergehe, sei ein Sonderfall im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Eilrechtsschutz bleibe in diesen Ausnahmefällen möglich und zulässig (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 10.03.2011, a.a.O. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Das erkennende Gericht hat in seinem Beschluss sodann unter ausführlicher Verwertung der Auskunftslage dargelegt, dass erhebliche Bedenken an der Einhaltung der europarechtlichen Kernanforderungen durch die Praxis des italienischen Asylverfahrens bestünden (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 10.03.2011, a.a.O.; ebenso VG Gießen, Beschluss vom 16.03.2011 – 1 L 198/11.GI.A -, juris). Das erkennende Gericht hält an dieser Auffassung fest und gibt seine zwischenzeitlich vertretene abweichende Ansicht ausdrücklich auf (vgl. insoweit etwa VG Gießen, Beschluss vom 25.05.2012 – 1 L 1119/12.GI.A -). Die Anwendung des § 34a Abs. 2 AsylVfG ist darüber hinaus europarechtswidrig. Sie verstößt bereits gegen die Regelungen der Dublin-II-Verordnung. So regelt Art. 19 Abs. 2 Satz 3 Dublin-II-Verordnung, dass gegen die Überstellungsentscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann. Zwar hat ein solcher gem. Art. 19 Abs. 2 Satz 4 Dublin-II-Verordnung zunächst keine aufschiebende Wirkung, jedoch ist ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, dass die innerstaatlichen Gerichte anders entscheiden, wenn ihr innerstaatliches Recht diese Möglichkeit vorsieht. Letzteres ist in § 80 Abs. 5 VwGO der Fall. Die Regelung des § 34a Abs. 2 AsylVfG trat bereits zum 01.07.1993 in Kraft, als die Dublin-II-Verordnung noch nicht existierte. Wenn die Dublin-II-Verordnung ausdrücklich die Einlegung eines Rechtsbehelfs und die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes vorsieht, kommt ein Rückgriff auf einen bereits zuvor existierenden Ausschluss des Eilrechtsschutzes – auch im Hinblick auf weitere höherrangige Bestimmungen wie Art. 13 Europäische Menschenrechtskonvention– EMRK – ohne ausdrückliche Inbezugnahme und Anwendbarkeitserklärung nicht in Betracht. Schließlich verstößt die Anwendung von § 34a Abs. 2 AsylVfG gegen Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft – Asylverfahrensrichtlinie –, wonach die Mitgliedsstaaten sicherzustellen haben, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal auch in den Fällen haben, in denen ihr Asylantrag aufgrund der Erstzuständigkeit eines sicheren Drittstaates nicht geprüft wird (Art. 39 Abs. 1 Buchst. a lit. iii in Verbindung mit Art. 36 Asylverfahrensrichtlinie). Wenn das nationale Recht demgegenüber keine Eilrechtsschutzmöglichkeit bietet und damit die Schaffung vollendeter Tatsachen vorsieht, bevor die Rechtmäßigkeit der Abschiebung in den angeblich sicheren Drittstaat überhaupt von einer übergeordneten Instanz geprüft werden konnte, dann kann darin nur das Fehlen eines „wirksamen“ Rechtsbehelfs gesehen werden. Hinzu kommt ein Verstoß gegen Art. 39 Abs. 3 Asylverfahrensrichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten Rechtsbehelfe festzulegen und im Falle des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung derselben Sicherungsmaßnahmen zu treffen haben, um den Rechtsbehelfen Wirkung zu verschaffen. Hiermit ist ein Schutzausschluss, wie § 34a Abs. 2 AsylVfG ihn vorsieht, ebenfalls nicht zu vereinbaren (vgl. zu alledem auch VG Wiesbaden, Beschluss 25.07.2013 – 7 L 705/13.WI.A -; VG Wiesbaden, Beschluss vom 12.04.2011 – 7 L 303/11.WI.A -, juris). Der Antrag ist auch begründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als unzulässig gem. § 27a AsylVfG und der Anordnung der Abschiebung nach Italien aufgrund Dublin-II-Verordnung bestehen. Es bestehen nämlich schwerwiegende Bedenken, ob die Praxis der Durchführung von Asylverfahren in Italien den oben zitierten Kernanforderungen des EU-Rechts entspricht. Zwar hat Italien alle europarechtlich vereinbarten Standards zum Flüchtlingsschutz in nationales Recht übernommen hat, gleichwohl gibt es Hinweise, dass die tatsächlichen Umstände der Asylverfahren in Italien von diesen normativen Vorgaben zum Teil erheblich abweichen. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 u.a. - (NVwZ 2012, 417 ) zur Situation in Griechenland entschieden, dass dem Unionsrecht keineswegs eine unwiderlegbare Vermutung in dem Sinne innewohnt, der gem. Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung als zuständig bestimmte Mitgliedsstaat werde die Unionsgrundrechte beachten. Vielmehr ist nach dieser Entscheidung Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – EU-Grundrechte-Charta - so auszulegen, dass es den Mitgliedsstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt zu prüfen, ob es Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, im Falle der Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Ausgesprochen bedenklich ist die Lage von Asylsuchenden in Italien bereits während des eigentlichen Verfahrens. So existiert zwar ein staatliches Aufnahmesystem zur Unterbringung von Flüchtlingen „SPRAR“ (Sistema di prozezione per richiedenti asilo e rifugiati), dieses ist jedoch völlig überlastet (vgl. Bender an VG Darmstadt vom 26.10.2010, S. 2); es gibt landesweit nicht genügend Aufnahmeplätze für Asylbewerber (vgl. borderline-europe e.V. an VG Braunschweig vom 01.12.2012). Landesweit gibt es hier 3000 Plätze, die eine Aufnahme von jeweils 6 Monaten ermöglichen. Die Wartelisten für SPRAR-Plätze sind so lang, dass eine realistische Perspektive auf einen Platz für die meisten Menschen nicht besteht (Bender an VG Darmstadt vom 26.10.2010, S. 2; Bethke/Bender, Bericht über die Recherchereise nach Rom und Turin im Oktober 2010 vom 29.11.2010, - im Folgenden: Bethke/Bender, Reisebericht 2010 -, S. 3). Ein staatliches Sozialsystem, das die Menschen auffangen könnte, existiert in Italien nicht; die Flüchtlinge bleiben – auch falls sie eine der Plätze von SPRAR erhalten haben, wenn die sechs Monate um sind – sich selbst überlassen (Bethke/Bender, Reisebericht 2010, S. 3; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 24.05.2011; borderline-europe e.V. an VG Braunschweig vom 01.12.2012). Dies gilt sowohl für abgelehnte Asylbewerber als auch für solche, die (subsidiären) Schutz erhalten haben (Bethke/ Bender, Reisebericht 2010, S. 2 und S. 3; Bender an VG Darmstadt vom 26.10.2010, S. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 24.05.2011). Für Asylsuchende gibt es Erstaufnahmeeinrichtungen, CARA (Centri di accoglienza per richiedenti asilo) genannt; allerdings verlieren die Flüchtlinge nach Abschluss ihres Asylverfahrens jeden Anspruch auf Unterbringung dort (Bethke/Bender, Reisebericht 2010, S. 2; UNHCR an VG Braunschweig vom 24.04.2012). Damit finden viele Asylsuchende erst gar keinen Platz in diesen Erstaufnahmeeinrichtungen, jedenfalls, wenn keine besondere Schutzwürdigkeit besteht. Eine Sicherstellung von Unterkunft, Ernährung und medizinischer Versorgung ist damit allenfalls für die ersten sechs Monate des Asylverfahrens sichergestellt (UNHCR, a.a.O.), danach fallen die Ausländer der Obdachlosigkeit anheim (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 24.05.2011; borderline-europe e.V. an VG Braunschweig vom 01.12.2012), genauso, wie es der Antragsteller vorliegend selbst geschildert hat. Die große Mehrheit der Asylsuchenden ist dann ungeschützt, ohne Obdach, Integrationshilfe und gesicherten Zugang zu Nahrung. Die Betroffenen übernachten in Parks, in leer stehenden Häusern und überleben dank der Hilfe von karitativen Organisationen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 24.05.2011; borderline-europe e.V. an VG Braunschweig vom 01.12.2012). Zwar vermögen diese, insbesondere die kirchlichen Versorgungsangebote, wohl einen Teil des Nahrungsbedarfs abzudecken, dies gilt für weniger durchsetzungsfähige Menschen, insbesondere Kinder, Jugendliche, Kranke, aber allenfalls eingeschränkt (Bender an VG Darmstadt vom 26.10.2010, S. 2; Bethke/Bender, Reisebericht 2010, S. 7). Das Platz- und Obdachlosigkeitsproblem betrifft auch und gerade die Rückkehrer im Rahmen von Dublin-II-Verfahren (vgl. borderline-europe e.V. an VG Braunschweig vom 01.12.2012). Einen Anspruch auf Wohnraum haben auch diese Rückkehrer nicht, ebenso wenig wie auf existenzsichernde Sozialleistungen (Bethke/Bender, Reisebericht 2010, S. 13; borderline-europe e.V. an VG Braunschweig vom 01.12.2012). Laut einem offiziellen SPRAR-Bericht wurden in den Jahren 2008 und 2009 lediglich 12 % der Dublin-Rückkehrer in ein SPRAR-Projekt vermittelt; 88 % hingegen wurden der Obdachlosigkeit überlassen (Bethke/Bender, Reisebericht 2010, S. 13 mit Nachweisen; Bender an VG Darmstadt vom 26.10.2010, S. 5). Die ehemalige somalische Botschaft in Rom wurde jahrelang von Flüchtlingen bewohnt, die dort unter unzumutbaren Bedingungen ihr Dasein fristeten (Bethke/Bender, Reisebericht 2010, S. 8 f. mit Nachweisen zu Videos; Bender an VG Darmstadt vom 26.10.2010, S. 4; vgl. auch Michael Braun, taz, Presseartikel vom 01.03.2011 „Somalische Flüchtlinge an die Luft gesetzt“; Kordula Doerfler , Presseartikel „Willkommen in Europa“ in: Frankfurter Rundschau vom 01.02.2011). Viele andere verlassene Gebäude werden von Flüchtlingen entsprechend genutzt, aber es gibt auch Slum-artige Wellblech- und Lehmhüttenansammlungen auf Brachflächen (Bethke/Bender, Reisebericht 2010, S. 9 f.; Bender an VG Darmstadt vom 26.10.2010, S. 4). Dabei handelt es sich meist um Gebäude, die teilweise einsturzgefährdet sind und über keine sanitären Anlagen verfügen (borderline-europe e.V. an VG Braunschweig vom 01.12.2012). Nach dem im Beschluss des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – EGMR – vom 02.04.2013 – Nr. 27725/10 - zitierten Dublin II-Bericht verschiedener Nichtregierungsorganisationen zu Italien vom 19.12.2012 schießen diese Unterkünfte in den großen Städten wie Pilze aus der Erde und sind für das Aufnahmesystem in Italien geradezu charakteristisch. Die Situation wird in dem bereits mehrfach zitierten Bericht über die Recherchereise nach Rom und Turin im Oktober 2010 von Dominik Bender und Maria Bethke detailliert beschrieben. Änderungen, die seitdem etwa dadurch eingetreten sind, dass das Obdachlosenlager in der ehemaligen somalischen Botschaft inzwischen geräumt worden ist, belegen keine systematische Verbesserung der Lage der Asylsuchenden in Italien. In all diesen Unterkünften befinden sich auch zahlreiche Rückkehrer aus Dublin-II-Verfahren (Bethke/Bender, Reisebericht 2010, S. 13; Bender an VG Darmstadt vom 26.10.2010, S.5). Die vielfach behauptete bevorzugte Behandlung von Dublin-II-Rückkehrern gibt es in der Lebenswirklichkeit nicht (Bethke/Bender, Reisebericht 2010, S. 13; Bender an VG Darmstadt vom 26.10.2010, S. 5). Offenbar leben allein im Großraum Rom mehrere tausend Schutzberechtigte oder abgelehnte Asylbewerber in behelfsmäßigen Unterkünften oder unbewohnten Häusern, ohne dass sie eine wie auch immer geartete Alternative zu diesen Aufenthaltsorten hätten. Viele Flüchtlinge, die in keinem der „besetzten“ Häuser oder Hütten eine Unterkunft finden, übernachten in Parks, U-Bahnhöfen, unter Brücken oder in Tunneln und sind dort massiven Gefährdungen, insbesondere durch Überfälle, Diebstähle und sexuelle Übergriffe ausgesetzt (Bethke/Bender, Reisebericht 2010, S. 11f.). Aus der Obdachlosigkeit der vielen tausend Flüchtlinge resultieren für diese massive Folgeprobleme: So ist zunächst die Anmeldung eines festen Wohnsitzes unter einer dieser Anschriften nicht möglich (Bender an VG Darmstadt vom 26.10.2010, S. 5). Ein solcher ist aber sowohl für den Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem als auch für die Zuteilung einer Steuernummer erforderlich; letztere wiederum wird für einen legalen Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten benötigt (Bethke/Bender, Reisebericht 2010, S. 13; Bender an VG Darmstadt vom 26.10.2010, S. 5; borderline-europe e.V. an VG Braunschweig vom 01.12.2012). Für Dublin-II-Rückkehrer bedeutet eine solche Situation zugleich, dass auch die Angabe einer offiziellen, ladungsfähigen Anschrift – für ein etwa in Deutschland noch laufendes Gerichtsverfahren – unmöglich ist (Bethke/Bender, Reisebericht 2010, S. 7). Postzustellungen sind an solche Orte ohnehin nicht möglich (Bethke/Bender, Reisebericht 2010, S. 7), was eine weitere massive Erschwernis für die Flüchtlinge bedeutet. Ganz schwierig gestaltet sich die Lage auch für psychisch besonders schutzbedürftige Personen: Dem statistischen Jahresbericht des SPRAR für 2009 listete italienweit drei Projekte für solche Personen auf mit insgesamt 16 Unterkunftsplätzen, wovon allerdings erst fünf tatsächlich zur Verfügung standen, während die anderen noch in Planung waren (Bethke/Bender, Reisebericht 2010, S. 13) Darüber hinaus wäre die Situation des Antragstellers als in Italien subsidiären Schutz genießende Person dort für ihn noch wesentlich prekärer als die von Asylsuchenden, die sich noch im Verfahren befinden (vgl. dazu borderline-europe e. V. an VG Braunschweig vom 01.12.2012). Zwar erhalten Schutzsuchende mit der Anerkennung in Italien ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht; es wird eine Aufenthaltsberechtigung ausgestellt, mit der sie in Italien dieselben Rechte wie italienische Staatsangehörige genießen. Dies bedeutet in der Praxis, dass sie sich selbst um eine Unterkunft kümmern müssen und freien Zugang zum Arbeitsmarkt und zu allen öffentlichen medizinischen Leistungen wie für alle Italiener haben; dies erfordert von den Flüchtlingen aber entsprechende Eigeninitiative (vgl. Auswärtiges Amt – AA - an VG Freiburg vom 11.07.2012; AA an VG Darmstadt vom 29.11.2011; AA an VG Gießen vom 15.11.2012). Rückkehrer nach Italien, deren Asylverfahren bei Ankunft schon abgeschlossen gewesen ist – was auf den Antragsteller zutrifft -, verlieren das Anrecht auf die Aufnahme in einem Aufnahmezentrum für Asylsuchende (CARA). Sie können sich auf die Warteliste der lokalen Projekte im Rahmen des Schutzsystems für Asylsuchende und Flüchtlinge (SPRAR) eintragen lassen, was jedoch zusätzlich voraussetzt, dass nicht bereits zuvor eine Unterkunft zugeteilt und ausgenutzt worden war (vgl. borderline-europe e. V. an VG Braunschweig vom 01.12.2012). Die Zahl der hier zur Verfügung stehenden Plätze ist jedoch völlig unzureichend. So stand im Jahre 2012 3979 verfügbaren Plätzen eine Warteliste von mehr als 7000 Personen gegenüber und betrug die durchschnittliche Wartezeit bis zur Aufnahme eines Begünstigten 207 Tage (vgl. ASGI an VG Darmstadt vom 20.11.2012). Für die von diesem System nicht erfassten Personen bleibt nur die Unterstützung auf lokaler Ebene in Form sozialer Dienste wie beispielsweise die Gewährung vorübergehender Unterkunft in öffentlichen Schlafsälen (ASGI an VG Darmstadt vom 20.11.2012). Darüber hinaus ist für die Rückkehrer auch eine Krankenversorgung nicht zuverlässig gewährleistet. Zwar meint das Auswärtige Amt, dass die Gesundheitsfürsorge grundsätzlich für alle Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seien, gewährleistet sei (AA an VG Gießen vom 15.11.2012). Die Ausländer müssten sich beim Servizio Sanitario Nazionale melden und registrieren lassen. Dafür benötigten sie einen Aufenthaltstitel, ihre Steuernummer sowie eine feste Adresse, wobei deren eigene Angabe reiche. Demgegenüber berichtet borderline-europe e. V., bisher sei nur für Rom bekannt, dass die Registrierung im nationalen Gesundheitsdienst mit einer virtuellen Adresse recht gut funktioniere (vgl. borderline-europe e.V. an VG Braunschweig vom 01.12.2012; außerdem ASGI an VG Darmstadt vom 20.11.2012). Darüber hinaus besteht für Inhaber eines Schutztitels das Problem, dass diese grundsätzlich nicht von dem sogenannten „Ticket“, einer Art Praxisgebühr, befreit sind, die je nach Untersuchung und Arzt unterschiedlich hoch sein kann. Schutzberechtigte können sich von dieser nur befreien lassen, wenn sie zuvor registriert legal gearbeitet haben und sich dann arbeitslos melden (vgl. borderline-europe e. V. an VG Braunschweig vom 01.12. 2012). Damit werden die Ausländer letztlich in einer Weise sich selbst überlassen, dass die Anforderungen von Art. 4 EU-Grundrechte-Charta und von Art. 3 EMRK nicht gewahrt sind. Denn es ist ernsthaft zu befürchten, dass die Flüchtlinge nicht in der Lage wären, ihre Rechte tatsächlich im Hinblick auf ein menschenwürdiges Dasein auszunutzen. Dies beginnt bereits mit der Frage, ob den Dublin-II-Rückkehrern überhaupt korrekte Papiere ausgestellt würden. So ist bekannt, dass den Ausländern für die Ausstellung von Aufenthaltspapieren Gebühren abgenommen werden (siehe Bundestagsdrucksache 17/5579 vom 18.04.2011). Außerdem ist nicht gesichert, dass ein Rückkehrer eine Unterkunft findet; staatliche Unterbringung ist – wie dargelegt – nicht gewährleistet, Hilfen bei der Unterkunftssuche ebenso wenig, wobei die fehlenden Sprachkenntnisse der Flüchtlinge nur einen Teil der zu erwartenden Schwierigkeiten ausmachen. Die Aufnahme- und Lebensbedingungen, auf die ausweislich obiger Darlegungen die überwiegende Anzahl der Asylantragsteller in Italien treffen, stellen einen Verstoß gegen die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten – Asylbewerber-Aufnahmerichtlinie – dar. Gemäß Art. 13 Asylbewerber-Aufnahmerichtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Asylbewerbern ab Antragstellung materielle Aufnahmebedingungen gewährt werden (Abs. 1). Diese müssen einem Lebensstandard entsprechen, der die Gesundheit und Lebensunterhalt der Asylbewerber gewährleistet (Abs. 2). Die materiellen Aufnahmebedingungen können in Form von Sachleistungen, Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination dieser Leistungen gewährt werden (Abs. 5). In jedem Fall müssen die Grundbedürfnisse gedeckt sein (Art. 14 Abs. 8 Asylbewerber-Aufnahmerichtlinie). Weiterhin haben die Mitgliedstaaten nach Art. 15 Abs. 1 Asylbewerber-Aufnahmerichtlinie dafür Sorge zu trage, dass Asylbewerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst. Zudem ist Asylbewerbern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische und sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 15 Abs. 2 Asylbewerber-Aufnahmerichtlinie). Auch sind die speziellen Bedürfnisse von besonders schutzbedürftigen Personen zu berücksichtigen (Art. 17 Abs. 1 Asylbewerber-Aufnahmerichtlinie), Personen mit traumatischen Vorerfahrungen ist im Bedarfsfall die erforderliche Behandlung zu gewähren (Art. 20 Asylbewerber-Aufnahmerichtlinie). Alle diesen Anforderungen wird das Asylverfahren in Italien ausweislich obiger Darstellungen nicht gerecht. Aufgrund der weit verbreiteten, nicht von den Flüchtlingen verschuldeten, sondern durch das mangelhafte Aufnahmesystem und das fehlende materielle Sicherungsnetz verursachten Obdachlosigkeit wird zugleich der Zugang zum Gesundheitssystem verhindert. Außerdem bedeutet die Obdachlosigkeit Angewiesenheit auf karitative Organisationen, um überhaupt die Nahrungsgrundbedürfnisse zu befriedigen, ganz abgesehen von den Gefährdungen, die im Übrigen damit einhergehen. Die Schilderungen des Antragstellers passen im Übrigen in das beschriebene Bild. Nach sechs Monaten Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung musste er diese verlassen und war fortan obdachlos. Er lebte mit Landsleuten in einem Bretterverschlag unter einer Brücke, bis dieser angezündet wurde und seine „Bewohner“ auch noch den Rest von dem verloren, was ihnen geblieben war. Hilfe von der Polizei bekamen sie nicht und neue Papiere wurden dem Antragsteller ebenfalls verweigert. Die Feststellungen des erkennenden Gerichts stehen im Übrigen nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des EGMR im Beschluss vom 02.04.2013 (a.a.O.), weil dieser nur aufgrund der Umstände des ihm zugrundeliegenden Falles zugunsten Italiens ausgegangen ist, gleichwohl warnende Kritik am dortigen Asylverfahren beinhaltet (vgl. VG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.07.2013 – 7 K 560/11.F.A -, juris). Alledem zufolge spricht Überwiegendes dafür, dass beim Antragsteller ein Sonderfall vorliegt und er bei einer Überstellung nach Italien keinen Schutz entsprechend der europaweit vereinbarten Mindeststandards erlangen würde (im Ergebnis ebenso: VG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.07.2013, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17.05.2013 - 5a L 566/13.A -, juris; VG Köln, Beschluss vom 07.05.2013 – 20 L 613/13.A -, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 15.03.2013 – 3 B 111/13 As -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 14.03.2013 – 9 L 53/13.A -, juris; VG Gießen, Urteil vom 24.01.2013 – 6 K 1329/12.GI.A -, juris ; VG Karlsruhe, Beschluss vom 11.10.2012 – A 9 K2386/12 -, AuAS 2013, 129 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2012 – 1 B 234/12.A -, AuAS 2012, 91; VG Braunschweig, Beschluss vom 09.05.2011 – 7 B 58/11 -, juris). Nach den genannten Berichten erscheint es derzeit auch wenig wahrscheinlich, dass der Antragsteller von Italien aus sein Klageverfahren in Deutschland gegen die Abschiebungsanordnung weiterbetreiben könnte. Post würde ihn als Obdachlosen kaum erreichen; auch den Asylbewerbern, die nicht nur auf der Straße leben, sondern eine Schlafmöglichkeit in einem der besetzten Häuser finden, können nach dem Bericht von Bethke/Bender keine Briefe zugestellt werden. Auch dies ist mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes in der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen. Zwar gibt es im Anwendungsbereich der Dublin-II-Verordnung grundsätzlich kein subjektives Recht auf Durchführung des Asylverfahrens im richtigen Mitgliedstaat. Wegen der Möglichkeit, dass das Schutzbegehren des Antragstellers hier in den Schutzbereich von Art. 16a Abs. 1 GG fällt, muss jedoch auch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit Deutschlands erfolgen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 24.01.2010, a.a.O.; Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, Okt. 2009, § 27a, Rdnr. 138). Alledem zufolge ist dem Antrag des Antragstellers folgend die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen; in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO ist die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Italien als klarstellende Nebenbestimmung in den Beschlusstenor aufzunehmen. Als Unterlegene hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).