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Urteil

1 K 1625/09.GI

VG Gießen 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2010:1109.1K1625.09.GI.0A
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Leitsätze
1. Dem Oberflächeneigentümer, auf dessen Grundstück Tagebau (hier: Tontagebau) betrieben wurde, steht für die Anfechtungsklage gegen die bergbehördliche Zulassung eines Abschlussbetriebsplans die Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO zu, weil nicht von vorneherein auszuschließen ist, dass er durch die darin enthaltenen Regelungen in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG verletzt wird. 2. Die Bergbehörde hat bei der Entscheidung über die Zulassung eines Abschlussbetriebsplans die Rechte des Oberflächeneigentümers nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 BBergG zu berücksichtigen. Der Schutzanspruch des Grundstückseigentümers beschränkt sich dabei auf die Vermeidung von unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen seines Oberflächeneigentums(Anschuss an BVerwG, "Moers-Kapellen-Urteil"). 3. Bei der Zulassung eines Abschlussbetriebsplans dürfen von früheren Sonder- und Rahmenbetriebsplänen, die die spätere Rekultivierung des vom Tagebau betroffenen Gebiets zum Gegenstand hatten, abweichende Maßnahmen angeordnet werden, wenn das grundlegende Rekultivierungsziel erhalten bleibt und keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Oberflächeneigentümers damit einhergeht. 4. Wiedernutzbarmachung im Sinne von § 4 Abs. 4 BBergG, § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BBergG und § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBergG bedeutet nicht, dass die Oberfläche in einen Zustand gebracht werden muss, der die unmittelbare Aufnahme der geplanten Folgenutzung ermöglicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Oberflächeneigentümer, auf dessen Grundstück Tagebau (hier: Tontagebau) betrieben wurde, steht für die Anfechtungsklage gegen die bergbehördliche Zulassung eines Abschlussbetriebsplans die Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO zu, weil nicht von vorneherein auszuschließen ist, dass er durch die darin enthaltenen Regelungen in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG verletzt wird. 2. Die Bergbehörde hat bei der Entscheidung über die Zulassung eines Abschlussbetriebsplans die Rechte des Oberflächeneigentümers nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 BBergG zu berücksichtigen. Der Schutzanspruch des Grundstückseigentümers beschränkt sich dabei auf die Vermeidung von unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen seines Oberflächeneigentums(Anschuss an BVerwG, "Moers-Kapellen-Urteil"). 3. Bei der Zulassung eines Abschlussbetriebsplans dürfen von früheren Sonder- und Rahmenbetriebsplänen, die die spätere Rekultivierung des vom Tagebau betroffenen Gebiets zum Gegenstand hatten, abweichende Maßnahmen angeordnet werden, wenn das grundlegende Rekultivierungsziel erhalten bleibt und keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Oberflächeneigentümers damit einhergeht. 4. Wiedernutzbarmachung im Sinne von § 4 Abs. 4 BBergG, § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BBergG und § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBergG bedeutet nicht, dass die Oberfläche in einen Zustand gebracht werden muss, der die unmittelbare Aufnahme der geplanten Folgenutzung ermöglicht. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Sie ist ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, weil das Regierungspräsidium den angefochtenen Abschlussbetriebsplan erlassen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung– VwGO – in Verbindung mit § 16a Abs. 2 Satz 1 Hessisches Ausführungsgesetz zur VwGO – HessAGVwGO -). Weiterhin steht dem Kläger die Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO zu. Nach dieser Bestimmung ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Hierfür genügt es, dass die Möglichkeit der vom Kläger behaupteten Rechtsverletzung besteht. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können. Vorliegend erscheint es durchaus denkbar, dass durch die Zulassung des Abschlussbetriebsplans Eigentumsrechte des Klägers aus Art. 14 Grundgesetz– GG - betroffen sein können, weil der Plan Regelungen über die Wiederherstellung der Grundstücksoberfläche enthält. So ist es auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen, dass Oberflächeneigentümern ein Schutzanspruch gegenüber Beeinträchtigungen durch den Bergbau zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1989 – 4 C 25.86 -, NVwZ 1989, 1162). Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 08.07.2009 – bei dem es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz– HVwVfG – handelt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2009 – 1 A 11222/09 -, NuR 2010, 416) - ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da der Kläger als Oberflächeneigentümer nicht selbst Adressat des angefochtenen Verwaltungsakts ist, richtet sich die gerichtliche Überprüfung nicht auf die umfassende Rechtmäßigkeit des Abschlussbetriebsplans, sondern hat sich auf die Frage zu beschränken, ob der Abschlussbetriebsplan zum Nachteil des Klägers gegen auch seinen Schutz bezweckende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und ob er ggf. diesen Rechtsverstoß erfolgreich geltend machen kann. Dies ist nicht der Fall. Die Zulassung des Abschlussbetriebsplans der Beigeladenen durch den Beklagten mit Bescheid vom 08.07.2009 beruht auf § 55 Abs. 2 Bundesberggesetz vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) – BBergG – in Verbindung mit §§ 55 Abs. 1, 53, 51 BBergG. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BBergG dürfen Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe nur auf Grund von Betriebsplänen errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 BBergG ist für die Einstellung eines Betriebes ein Abschlussbetriebsplan aufzustellen, der neben der genauen Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der beabsichtigten Betriebseinstellung den Nachweis verlangt, dass die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Abs. 2 BBergG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Voraussetzungen für die Zulassung eines Betriebsplans gemäß § 55 Abs. 1 BBergG sind zugunsten von Sachgütern drittbetroffener Oberflächeneigentümer nicht nachbarschützend (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1989 – 4 C 25.86 -, a.a.O.). Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Belange des Klägers als Grundstückseigentümer im Rahmen der Betriebsplanzulassung keine Berücksichtigung finden müssten. Das BBergG selbst sieht eine unmittelbare Beteiligung des Oberflächeneigentümers am Betriebsplanverfahren nicht vor. Hintergrund hierfür ist zunächst die historisch gewachsene Auffassung, dass das Grundeigentum sich nicht auf die unter der Oberfläche im Erdinneren ruhenden Bodenschätze erstreckt. Daher war im 19. Jahrhundert die Befugnis zum Bergbau allein von der Ermächtigung oder Erlaubnis des Bergregalinhabers (Rechteinhabers) abhängig, der Wille des Grundstückseigentümers spielte keine Rolle. Dieser Grundsatz wurde als Bergbaufreiheit bezeichnet. Das Preußische Allgemeine Berggesetz von 1865 stellte erstmals eine weitgehend einheitliche Rechtslage für den Bergbau in Preußen her. Das Gesetz verfolgte vornehmlich das Ziel, die wirtschaftlich an Bedeutung zunehmenden privaten Bergbaubetriebe von der staatlichen Bevormundung zu befreien. Das Grundprinzip der Bergbaufreiheit hielt es jedoch aufrecht. Danach wurde die Gewinnung der Bodenschätze für wichtiger als die Ausnutzung der entsprechenden Erdoberfläche erachtet und dementsprechend den Interessen des Bergbaues der eindeutige Vorrang vor denen des Grundeigentums eingeräumt. Das Grundeigentum musste in der Regel dem Bergbau weichen (vgl. zu alledem: BGH, Urteil vom 16.02.1970 – III ZR 136/68–, BGHZ 53, 226 mit weiteren Nachweisen). Später übernahmen die einzelnen Bundesländer die Regelungen des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes weitestgehend in ihre jeweiligen Berggesetze. Mit Inkrafttreten des Bundesberggesetzes am 01.01.1982 wurden diese Gesetze aufgehoben, soweit sie entgegenstehende Regelungen enthielten. Auch das BBergG nimmt den Grundsatz der Bergbaufreiheit auf, indem es in seinem § 3 Abs. 2 die Eigentumsverhältnisse für Bodenschätze differenziert regelt: Danach stehen sogenannte grundeigene Bodenschätze im Eigentum des Grundeigentümers, bergfreie Bodenschätze indes nicht. Folgerichtig finden sich in den Vorschriften des BBergG zur Betriebsplanzulassung keine Regelungen zur Berücksichtigung der Eigentümerbelange. Dennoch ist die zuständige Bergbehörde gehalten, diese bei ihrer Entscheidung einzustellen, weil nur dies dem aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz– GG – fließenden Schutzanspruch betroffener Eigentümer Rechnung trägt. Hingegen würde die Annahme eines absoluten Vorrangs der Bergbaus gegenüber dem Oberflächeneigentum gegen das Grundgesetz verstoßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1989 – 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329, sog. „Moers-Kapellen-Urteil“). Maßgebende Vorschrift für die Einstellung der Eigentümerinteressen in die Entscheidung über die Betriebsplanzulassung ist § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG. Nach dieser Bestimmung kann die Behörde eine Aufsuchung oder Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Zwar stellen die Interessen eines einzelnen Oberflächeneigentümers dem Begriff nach keine öffentlichen Interessen dar. Da jedoch ein generelles Hintanstellen des gebotenen Schutzes des Grundrechtes des Oberflächeneigentümers verfassungswidrig wäre, würden hierdurch zugleich überwiegende öffentliche Interessen verletzt. Aus diesem Grund ist § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG dahin verfassungskonform auszulegen, dass die Bergbehörden in den Betriebsplanzulassungsverfahren in geeigneter Weise und in dem erforderlichen Umfang den Grundrechtsschutz des Oberflächeneigentümers sowohl formell als auch materiell zu gewährleisten haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1989, „Moers-Kapellen“, a.a.O.). Deshalb ist auch der einzelne Eigentümer in den Schutzbereich der Vorschrift einbezogen. Muss die Bergbehörde nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG eine beabsichtigte Gewinnung untersagen oder beschränken, weil die für sie erforderliche großflächige Inanspruchnahme von Grundstücken öffentlichen Interessen widerspricht, diente diese Untersagung oder Beschränkung der Zulassung gleichzeitig den Interessen des einzelnen Grundeigentümers, auf dessen Eigentum sonst zugegriffen werden müsste. Die öffentlichen Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG sind zugleich die Interessen, aus denen sein Grundstück nicht für das Vorhaben in Anspruch genommen werden darf. Der objektiv-rechtliche Gehalt des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG bewirkt somit einfachrechtlich einen vorgezogenen verfahrensrechtlichen Rechtsschutz (vgl BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 – 7 C 11.05 -, BVerwGE 126, 205). Entgegen der von dem Beklagten und der Beigeladenen vertretenen Auffassung gilt dies grundsätzlich auch für den Abschlussbetriebsplan. Bei den vom Gesetz aufgezählten Voraussetzungen für die Zulassung des Abschlussbetriebsplans fehlt der Verweis auf § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG, welcher den Nachweis der erforderlichen Berechtigung für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung verlangt. Deshalb – so der Beklagte, wenn auch zur Frage der Zulässigkeit der Klage – erlange der Eigentümer insoweit keine förmliche Beteiligtenstellung im Rahmen des Abschlussbetriebsplanverfahrens. Ob dies so ist, mag dahinstehen, zumal, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, die Regelungen des Bundesberggesetzes für keines der Betriebsplanzulassungsverfahren eine förmliche Beteiligung des Oberflächeneigentümers vorsehen. Der nicht erforderliche Nachweis der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung im Abschlussbetriebsplan findet seine Begründung in dem Umstand, dass dieser Betriebsplan gerade keine Aufsuchung oder Gewinnung mehr zum Gegenstand hat. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Bergbauunternehmer, der die Zulassung seines Abschlussbetriebsplans beantragt, zuvor in berechtigter Weise die Bodenschätze aufgesucht oder gewonnen hat, sodass der erneute Nachweis, dies in der Vergangenheit zu Recht getan zu haben, in diesem Verfahrensstadium entbehrlich ist. Gleichwohl können wie bei der Zulassung von Rahmen- und Hauptbetriebsplänen auch Abschlussbetriebspläne die Rechte des Oberflächeneigentümers berühren und sind diese daher von der Bergbehörde bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Dies ist in hinreichender Weise geschehen. Der Zulassungsbescheid vom 08.07.2009 verletzt keine eigenen Rechte des Klägers als Grundeigentümer. Maßgebend ist insoweit die Frage, in welcher Weise die Oberfläche des durch den Tontagebau in Anspruch genommenen Grundstücks wiederherzustellen ist. Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBergG gilt für die Erteilung der Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche sichergestellt sein muss. In § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG wird verlangt, dass die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist. Nach § 4 Abs. 4 BBergG ist Wiedernutzbarmachung die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses. Bereits diese Legaldefinition des Begriffs der Wiedernutzbarmachung enthält mit der Bezugnahme auf das öffentliche Interesse den Hinweis, dass die privaten Interessen des Oberflächeneigentümers hier - in Entsprechung zu den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im zitierten „Moers-Kapellen-Urteil“ - von allenfalls untergeordneter Bedeutung sein sollen. Eine ordnungsgemäße Gestaltung der Oberfläche erfordert nicht unbedingt die Wiederherstellung des vor Abbaubeginn bestehenden Zustands; es sind darunter vielmehr die Vorkehrungen und Maßnahmen zu verstehen, die erforderlich sind, um die für die Zeit nach Einstellung eines Betriebs geplante Nutzung zu gewährleisten, also vorzubereiten und zu ermöglichen, nicht aber solche Maßnahmen, die die künftige Nutzung bereits aufnehmen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.03.2009 – 2 L 104/08 -, AbfallR 2009, 197; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1998 – 21 A 6726/95 -, ZfB 1998, 160). Abzugrenzen ist die Wiedernutzbarmachung deshalb von der Folgenutzung. Die Wiedernutzbarmachung bedeutet nicht, dass die Oberfläche in einen Zustand gebracht werden muss, der die unmittelbare Aufnahme der geplanten Folgenutzung ermöglicht; allerdings darf die Folgenutzung auch nicht erschwert werden (vgl. Kirchner, „Aktuelle Fragen zum Abschlussbetriebsplan, UPR 2010, 161, 164 mit weiteren Nachweisen). Der Schutzanspruch des Oberflächeneigentümers im Rahmen der bergbaurechtlichen Bestimmungen kann über diese Anforderungen an die Wiedernutzbarmachung nicht hinausgehen. Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem mit Bescheid des Bergamtes Weilburg vom 11.07.1974 zugelassenen Rahmenbetriebsplan der I. AG vom 11.06.1974 und aus dem mit Bescheid vom 07.09.1978 zugelassenen Sonderbetriebsplan für Abbau, Rekultivierung und Landschaftsgestaltung sowie schließlich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans der Stadt B-Stadt Nr. 70, „H.“ die seinerzeit vorgesehenen Vorstellungen von den nach Abschluss des Tontagebaus durchzuführenden Rekultivierungsmaßnahmen. Im Bebauungsplan Nr. S. ist festgesetzt: „Flächen für Abgrabungen, die danach der Forstwirtschaft zuzuführen sind“. Auch der Rahmenbetriebsplan von 1974 und der Sonderbetriebsplan von 1978 sehen ausdrücklich vollständige Wiederauffüllung und Aufforstung vor. Hiervon weicht der zugelassene Abschlussbetriebsplan zwar unstreitig ab, indem er in Teilen der bis dahin noch nicht aufgeforsteten Bereiche keine Wiederauffüllung sowie Aufforstung, sondern Feuchtgebiete (Biotope) sowie verbleibende Stillgewässer in freier Entwicklung, außerdem Freie Entwicklung (Sukzession) auf Böschungen und im Nahbereich von Feuchtgebieten zulässt. Zwar sind in dem Abschlussbetriebsplan – anders als vom Kläger dargestellt – weitere Aufforstungsflächen vorgesehen, welche über die bereits aufgeforsteten Flächen im nordöstlichen Grundstücksbereich („Die W.wiesen“) hinausgehen. Dies ist aus dem Wiedernutzbarmachungsplan der Beigeladenen, der dem Abschlussbetriebsplan als Anlage 2 beigefügt ist, ersichtlich (Bl. 12 der Behördenakte X., blauer Heftstreifen). Deshalb mögen die vom Kläger dargelegten Prozentzahlen zu den nicht aufzuforstenden Flächen zu hoch liegen, im Ergebnis ändert dies nichts daran, dass der Abschlussbetriebsplan inhaltlich die in den Rekultivierungsplänen enthaltenen Vorgaben nicht vollständig umsetzt. Eine Rechtsverletzung des Klägers ist hierin gleichwohl nicht zu erblicken. Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, hat bei der Entscheidung über die Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes die zuständige Bergbehörde gem. § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBergG in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG darauf zu achten, dass die Wiedernutzbarmachtung der Oberfläche sichergestellt und die erforderliche Vorsorge hierfür in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist. Hierbei hat sie auch die Interessen des Oberflächeneigentümers in den Blick zu nehmen. Eine uneingeschränkte Bindung dieser behördlichen Entscheidung an Bestandteile früher zugelassener Haupt-, Rahmen- oder Sonderbetriebspläne dergestalt, dass im Abschlussbetriebsplan diese ohne Abweichungsmöglichkeit umgesetzt werden müssten, sieht das BBergG jedoch nicht vor. An der Regelung in § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG, der die Zulassungsvoraussetzungen für die alle zwei Jahre neu aufzustellenden Hauptbetriebspläne (§ 52 Abs. 1 Satz 1 BBergG) aufzählt, zeigt sich, dass die Vorkehrungen für die spätere Wiedernutzbarmachung der Grundstücksoberfläche immer wieder Prüfungsgegenstand zu sein hat (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG). Dies indiziert zugleich, dass aus sachlichen Gründen hier Änderungen und Abweichungen von früheren Betriebsplänen denkbar sind und sein sollen. Das Gleiche lässt sich der Regelung in § 57 BBergG entnehmen. Danach sind in besonders dringenden Fällen sofortige Abweichungen von einem zugelassenen Betriebsplan bereits vor der Zulassung des hierfür erforderlichen Betriebsplans zulässig (Abs. 1 Satz 1), anschließend ist die erforderliche Änderung des Betriebsplans unverzüglich zu beantragen (Abs. 3). Daraus ist nach Auffassung der Kammer der Schluss zu ziehen, dass die zuständige Behörde bei der Zulassung eines Abschlussbetriebsplans nur insoweit an die Festlegungen früherer (Sonder-) Betriebspläne – hier: über die angestrebte Rekultivierung -gebunden ist, als nicht sachliche Gründe eine Abweichung rechtfertigen oder diese sogar gebieten. Allerdings hat sie das früher festgelegte grundsätzlich vorgesehene Ausmaß der Wiedernutzbarmachung einschließlich einer ggf. vorgesehenen Folgenutzung ebenso in den Blick zu nehmen, wie die rechtlich geschützten Interessen des Oberflächeneigentümers. Wie weit die rechtlich geschützten Interessen des Oberflächeneigentümers gehen, beantwortet sich aus den wertenden Grundentscheidungen des Bergrechts. Die für andere Rechtsgebiete entwickelten Grundsätze des öffentlichen Nachbarschutzes lassen sich auf das Bergrecht nicht ohne weiteres übertragen. Dem stehen sowohl die rechtliche Ausgestaltung der Berechtigungen zum Abbau von bergfreien Bodenschätzen als vom Grundeigentum getrennte und ausschließliche Rechte als auch die für den Bergbau typischen besonderen tatsächlichen Verhältnisse entgegen; beides hat - verfassungsrechtlich unbedenklich - seinen Niederschlag im geltenden Betriebsplanzulassungsverfahren gefunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1989, „Moers-Kapellen-Urteil“, a.a.O.). Soweit dem Oberflächeneigentümer abverlangt wird, schädigende Einwirkungen bergbaulicher Tätigkeiten auf sein Eigentum ohne Möglichkeiten der Abwehr hinzunehmen, handelt es sich bei einem solchen Rechtssatz um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Gemessen hieran und im Verhältnis zu dem aus § 1 Nr. 1 BBergG sich ergebenden Vorrang der Sicherung der Rohstoffversorgung beschränkt sich der Schutzanspruch des Grundeigentümers auf die Vermeidung von unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen seines Oberflächeneigentums (BVerwG, Urteil vom 16.03.1989, „Moers-Kapellen-Urteil“, a.a.O.). Hieraus folgt, dass sowohl bei den (seinerzeitigen) bergbehördlichen Entscheidungen über die Zulassung der die Rekultivierung betreffenden Betriebspläne als auch bei der hier streitgegenständlichen Zulassung des Abschlussbetriebsplans die Belange des Klägers als Grundeigentümer nur im Hinblick auf unverhältnismäßige Beeinträchtigungen seines Oberflächeneigentums zu berücksichtigen waren. Weiter heißt dies, dass ein eigener Rechtsanspruch des Klägers auf Festlegung einer bestimmten Art und Weise der Rekultivierung seines Grundstücks sich nicht aus den früheren Betriebsplänen herleiten lässt. Ebenso wenig kann im Rahmen des heutigen Abschlussbetriebsplans deren exakte Umsetzung verlangt werden. Beides gilt, solange die behördlichen Entscheidungen nicht zu unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums führen. Hiervon kann vorliegend indes keine Rede sein. Der Beklagte hat bei der Zulassung des Abschlussbetriebsplans die in den 70er Jahren festgeschriebenen Rekultivierungsziele im Auge behalten und ist hiervon im Ergebnis nur marginal und aus sachlichen Gründen abgewichen. Denn ausschlaggebend für die zitierten Betriebspläne von 1974 und 1978 waren Überlegungen zur Schaffung einer größeren naturnahen Fläche in der Nachbarschaft zur B-Stadter Innenstadt. So hieß es bereits in dem Rahmenbetriebsplan für Rekultivierung und Landschaftsgestaltung von 1974 unter Nummer 5, dass wegen der ungünstigen Waldbilanz im Nahbereich B-Stadt jede Möglichkeit von Neuanpflanzungen wahrzunehmen sei. Ähnlich klingt es im Rekultivierungsplan der I. AG vom 14.06.1978, in dem es heißt, dass mit der Aufforstung der gesamten Abbaufläche zugleich die Grünbilanz im Nahbereich der Stadt B-Stadt verbessert werde. Außerdem sollte laut der Nebenbestimmung Nr. 13 des Zulassungsbescheids des Bergamtes Weilburg vom 07.09.1978 die Rekultivierung des Tagebaus H. als ökologische Aufforstung, nicht aber vorrangig zur forstwirtschaftlichen Nutzung durchgeführt werden. Folgerichtig sollte hier in erster Linie ein naturnahes, möglichst natürlich bewaldetes Gebiet entstehen. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass dies nicht zwangsläufig den Ausschluss einer auch forstwirtschaftlichen Nutzung impliziert, hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Denn die Frage einer zumindest partiellen forstwirtschaftlichen Nutzung bezieht sich auf eine mögliche Folgenutzung, betrifft aber nicht die an die Wiedernutzbarmachung zu stellenden Anforderungen. Auch ergibt sich aus der Formulierung „nicht aber vorrangig zur forstwirtschaftlichen Nutzung“, dass als Rekultivierungsziel eine möglichst naturnahe Waldentwicklung im Vordergrund stand. Hiervon weichen die Festlegungen des Abschlussbetriebsplans nur in Teilen ab, nämlich für jene Gebiete, in denen aufgrund der Entwicklung in den vergangenen Jahren bereits Feuchtbiotope und Stillgewässer entstanden sind. Diese Abweichungen sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Hierauf weisen die Ausführungen im Zulassungsbescheid hin, wonach entgegen der ursprünglichen Rekultivierungsplanung (vollständige Aufforstung) die vorhandenen Stillgewässer und Feuchtgebiete bestehen blieben. Dies sei mit der ursprünglich genehmigten Rekultivierung des Tagebaus als ökologische Aufforstung vereinbar (vorrangig keine forstwirtschaftliche Nutzung). Darüber hinaus seien Aufforstungsflächen, die ursprünglich nicht bestockt gewesen seien von der Oberen Forstbehörde bereits als Ersatzaufforstungsflächen für Waldrodungen des benachbarten Tagebaus „Q. Forst“ anerkannt worden. Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Abweichungen vom ursprünglichen Rekultivierungsbetriebsplan aus Gründen des Naturschutzes erfolgt sind, um die entstandenen Biotope und natürlichen Entwicklungen nicht zu (zer-) stören. Entsprechendes ergibt sich auch aus den amtlichen Stellungnahmen der Oberen Naturschutzbehörde und der Oberen Forstbehörde. Mit der Oberen Naturschutzbehörde (§ 49 Abs. 2 Hessisches Naturschutzgesetz – HeNatG -) musste gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 HeNatG das Benehmen hergestellt, die Obere Forstbehörde (§ 48 Nr. 2 Hessisches Forstgesetz – HForstG -) musste gem. § 9 Nr. 2 HForstG angehört werden. Das Benehmen mit der Oberen Naturschutzbehörde wurde von dieser ohne weitere Auflagen hergestellt. Auch die Obere Forstbehörde hatte keine grundsätzlichen Bedenken, wies auf zu ersetzende Pflanzausfälle und auf die Zuständigkeit der Beigeladenen für die Aufforstungsverpflichtung hin, hierfür also nicht das Forstamt zuständig sei (vgl. Stellungnahme des Dezernats Forsten und Naturschutz I des Beklagten vom 03.02.2009, Bl. 30 der Behördenakte X., blauer Heftstreifen). Auch die Untere Naturschutzbehörde der Stadt B-Stadt hatte keine Einwände gegen die vorgesehenen Abweichungen (vgl. Schreiben der Stadt B-Stadt vom 16.01.2009, Bl. 19 der Behördenakte X., blauer Heftstreifen). Umstände, die rechtliche oder tatsächliche Bedenken gegen diese behördlichen Wertungen begründen könnten, sind weder ersichtlich noch dargetan. Eine weitergehende Aufforstung hätte die über die Jahre bereits entstandenen Biotope und Gewässer beseitigt oder beeinträchtigt. Auch eine vorherige Wiederauffüllung auf das ursprüngliche Geländeniveau hätte diese Folgen gehabt und wäre damit sogar einem naturschutzrechtlichen Eingriff gem. § 12 HENatG gleichgekommen. Dies gilt auch für den Bereich des Transportweges, weil hierdurch das gesamte Geländegefüge verändert worden wäre. Auch soweit weitere Flächen der „freien Entwicklung“ überlassen werden sollen, ist kein Widerspruch mit den früher festgeschriebenen Rekultivierungszielen festzustellen. Über kurz oder lang entsteht in solchen Bereichen nämlich ein Eiche-Buche-Mischwald. Alledem zufolge sind die Abweichungen betreffend die Wiedernutzbarmachung der Grundstücksoberfläche im Abschlussbetriebsplan durch sachliche, nämlich vorrangig naturschutzrechtliche Gründe gerechtfertigt. Den in § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG geregelten Voraussetzungen an die zur Wiedernutzbarmachung zu treffenden Regelungen entspricht der Zulassungsbescheid vom 08.07.2009 ebenfalls. Der Bescheid stellt sicher, dass die gesamte Grundstücksoberfläche wieder nutzbar ist und die vorgesehenen Rekultivierungsziele eingehalten werden. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums des Klägers ist mit diesen Abweichungen nicht verbunden. Schon aus dem Rahmenbetriebsplan von 1974 ist ersichtlich, dass nach Abschluss des Tontagebaus das Grundstück „H.“ einer natürlichen Rekultivierung zugeführt werden sollte. Eine wirtschaftliche Nutzung, etwa eine holzwirtschaftliche Nutzung, stand hierbei nicht im Raum. Dass eine eventuelle untergeordnete Holzwirtschaft gleichwohl durch die Wortwahl „nicht vorrangig“ nicht von vorneherein ausgeschlossen wurde, ändert hieran nichts. Wie gesagt, betrifft letzteres eine eventuelle Folgenutzung, die aber nicht Gegenstand der Abschlussbetriebsplanprüfung zu sein hat. Entscheidend ist, dass von vorneherein die Wiedernutzbarmachung ein naturnah gewachsenes Gelände vorsah, nicht zuletzt um „die Grünbilanz im Nahbereich der Stadt B-Stadt aufzubessern“. Wenn der Abschlussbetriebsplan dieses Ziel nunmehr durch teilweise andere Maßnahmen zur Vollendung zu bringen vorsieht als einst geplant, so ist hiergegen nichts zu sagen. Insbesondere kann eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums des Klägers hierin nicht erblickt werden. Aus den zum Zeitpunkt der Zulassung der Rekultivierungsbetriebspläne in den Jahren 1974 und 1978 geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere dem Hessischen Allgemeinen Berggesetz vom 10.11.1969 (GVBl. I S. 223) – HessABG -, ergibt sich nichts anderes. Gemäß § 67 Abs. 2 HessABG war der Betriebsplan zuzulassen, wenn die in § 196 genannten Gesichtspunkte seiner Ausführung nicht entgegenstanden. § 196 HessABG regelte die Reichweite der Bergaufsicht, die auch die Sicherung und Ordnung der Oberflächennutzung und der Gestaltung der Landschaft während des Bergwerksbetriebes und nach dem Abbau umfasste. Weitergehende Regelungen als das Bundesberggesetz über eine Bindungswirkung der Betriebspläne oder den Schutz des Oberflächeneigentümers enthielt das HessABG nicht. Auch aus den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 70 „H.“ der Stadt B-Stadt resultiert keine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten. Zwar führt die nunmehr festgelegte Wiedernutzbarmachung zu einer von den Planfestsetzungen abweichenden Nutzung, weil keine Forstwirtschaft im engeren Sinne angestrebt wird, jedoch sind die entsprechenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen im Rahmen der bergrechtlichen Abschlussbetriebsplanung nicht von Belang. Hinzu kommt, dass der Begriff der „Forstwirtschaft“ im bei Aufstellung des Bebauungsplans geltenden Bundesbaugesetz – BBauG – als Synonym für „Wald“ verwendet wurde (vgl. BBauG vom 18.8.1976, gültig bis 30.6.1987; Sächs. OVG, Urteil vom 17.09.2009 – 1 D 15/07 -, BauR 2010, 256; Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Mai 2009, § 9 Rdnr. 47), was die Frage aufwirft, ob im Ergebnis eine Planabweichung tatsächlich zu bejahen wäre. Außerdem dürfte die Abweichung vorrangig die Frage der Folgenutzung sowie der Planungshoheit der Stadt B-Stadt betreffen. Unschädlich ist auch, dass der Zulassungsbescheid keine Regelungen zu den Altlasten trifft. Gem. § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG muss der Abschlussbetriebsplan den Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach der Einstellung des Betriebs sicherstellen. Die Regelung in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG dient auch dem Schutz von Dritten außerhalb des Betriebes gegen Gefahren für Leben und Gesundheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12. 1991 - 7 C 25.90 -, BVerwGE 89, 246). Nach Aktenlage zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zulassungsbescheids war von den eventuellen Altlasten infolge Methangasentwicklung nichts bekannt. Auch hatte die Untere Naturschutzbehörde der Stadt B-Stadt in ihrer Stellungnahme vom 16.01.2009 keine Bedenken „in Bezug auf Altablagerungen und Altstandorte“ erhoben, obwohl sie vom Gutachten vom 10.02.1992 (vgl. Bl. 91 bis 110 der Behördenakte X., blauer Heftstreifen) Kenntnis hatte. Jenes übersandte sie erst mit Schreiben vom 12.08.2009 an den Beklagten. Die nach Bescheiderlass im Mai 2010 durchgeführten Kontrollmessungen ergaben, dass gegenüber der Messung aus dem Jahr 1992 die Methangaskonzentration abgesunken war. In zwei von vier Proben war kein Methan, nur in einer der Proben eine leicht über der Explosionsgrenze liegende Konzentration zu messen. Es ergab sich lediglich das Erfordernis weiterer Kontrollmessungen, aber keiner weitergehenden Maßnahmen. Insoweit wurde das anfänglich aus Unkenntnis geborene Ergebnis – keine Sicherungsmaßnahmen erforderlich – im Nachhinein bestätigt. Weder zum Schutze Dritter noch zum Schutze des Klägers als Grundstückseigentümer mussten daher diesbezügliche Sicherungsmaßnahmen im Zulassungsbescheid getroffen werden. Auch insoweit scheidet eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten aus. Gleiches gilt schließlich im Hinblick auf den Verlauf des Weges durch das Grundstück. Ob und inwieweit dieser weiterhin von der Beigeladenen als Transportweg zum Abbaugebiet im benachbarten Q. Forst genutzt werden kann, ist eine Frage des Privatrechts und damit einer Regelung im Abschlussbetriebsplan unzugänglich. Weder Fragen der Wiedernutzbarmachung noch solche der Sicherheit sind hiervon betroffen. Deshalb ist der Transportweg auch nicht Gegenstand des Abschlussbetriebsplans. Dieser enthält wie auch der Zulassungsbescheid vom 08.07.2009 nur den Hinweis auf vorhandene oder noch abzuschließende Pachtverträge. Entgegen des Vorbringens des Klägers ist die Entscheidung des Beklagten vom 08.07.2009 nicht ermessensfehlerhaft ergangen. Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung eines Abschlussbetriebsplans gem. § 55 Abs. 2 BBergG vor, so ist die Zulassung zu erteilen. Es handelt sich mithin um eine gebundene Entscheidung, Ermessen steht der Behörde nicht zu. Hinsichtlich der subjektiven Rechte des Klägers als Grundstückseigentümer liegen die Zulassungsvoraussetzungen – wie dargelegt – vor, sodass insoweit keine (Ermessens-) Fehlerhaftigkeit des Bescheids vom 08.07.2009 gegeben sein kann. Aus den vorgenannten Gründen ist in der Zulassung des Abschlussbetriebsplans schließlich auch kein enteignungsgleicher Vorgang zu sehen. Vielmehr sind die getroffenen Regelungen solche der Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gem. Art. 14 Abs. 2 GG. Unberührt von dieser Entscheidung bleiben mögliche zivilrechtliche Ansprüche des Klägers aufgrund der abgeschlossenen Pachtverträge. Diese mögen weiter gehen als die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Beigeladenen zur Wiedernutzbarmachung, können jedoch nicht Gegenstand der öffentlich-rechtlichen Fragen zur Rechtmäßigkeit des Abschlussbetriebsplans sein. Scheidet alledem zufolge eine eigene Rechtsverletzung des Klägers durch die Zulassung des Abschlussbetriebsplans mit Bescheid vom 08.07.2009 aus, ist die Klage abzuweisen. Die Kosten sind einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gem. §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO dem Kläger als Unterlegenem aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung– ZPO -. Beschluss Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Gerichtskostengesetz– GKG -. Der Kläger wendet sich gegen die Zulassung eines Abschlussbetriebsplans. Er ist Eigentümer der Grundstücke in B-Stadt, Gemarkung G., die zusammen mit weiteren Grundstücken das Gebiet „H.“ bilden. Zusammen sind diese Grundstücke des Klägers ca. 7 ha groß. Für das Gebiet besteht der Bebauungsplan Nr. 70 „H.“ von 1977, der im fraglichen Bereich „Flächen für Abgrabungen, die danach der Forstwirtschaft zuzuführen sind“ vorsieht. Auf den Grundstücken wurde seit den 70er Jahren Tontageabbau betrieben. Unter dem 11.07.1974 genehmigte das Bergamt Weilburg den Rahmenbetriebsplan der I. AG vom 11.06.1974 für die Rekultivierung und Landschaftsgestaltung im Bereich der Tagebaubetriebe B-Stadt. Dort heißt es unter Nummer 4: „Die Verfüllung und Einplanierung der zur Rekultivierung anstehenden Flächen hat im Hinblick auf die spätere Bepflanzung bzw. Aufforstung im Einvernehmen mit dem Hessischen Forstamt B-Stadt und der Stadt B-Stadt zu erfolgen.“ Weiter lautet Nummer 5: „Wegen der ungünstigen Waldbilanz im Nahbereich B-Stadt ist jede Möglichkeit von Neuanpflanzungen wahrzunehmen. Hierzu gehört insbesondere auch die sofortige Aufforstung verlandeter bzw. zugeschlämmter Klärteiche und Absatzbecken.“ Zum Tontagebau legte die Firma I. AG dem zuständigen Bergamt in Weilburg am 01.10.1975 einen Rahmenbetriebsplan zur Genehmigung vor. Die Genehmigung wurde unter dem 17.05.1976 mit Auflagen erteilt. Mit Bescheid des Bergamtes Weilburg vom 07.09.1978 wurde ein Sonderbetriebsplan der I. AG vom 14.06.1978 zugelassen, der Abbau, Rekultivierung und Landschaftsgestaltung im Bereich des Tontagebaus H. zum Gegenstand hatte. In dem Bescheid vom 07.09.1978 heißt es unter Nummer 3: „Die gelegentlich der 9. Sitzung des Rekultivierungsausschusses für das Tagebaugebiet der I. AG am 13.07.1978 erarbeiteten Grundsätze und Empfehlungen für die Rekultivierung und Landschaftsgestaltung im Bereich des Tagebaus H. (siehe Ergebnisniederschrift vom 26.07./07.08.1978) sind zu beachten.“ Nummer 5 lautet: „Bei der Wiederverfüllung der für den Tonabbau in Anspruch genommenen Tagebauflächen ist auch das Nachsetzen des Verfüllungsgutes zu berücksichtigen, damit im Endzustand die alte Geländehöhe erreicht werden kann. Nachgesetzte Bereiche der verfüllten Tagebauflächen sind daher vor Beginn der Anpflanzungen entsprechend zu verfüllen.“ Unter Nummer 13 steht: „Die Bepflanzung der wiederaufgefüllten Tagebauflächen hat mit dem Ziel zu erfolgen, dass die Rekultivierung des Tagebaus H. als ökologische Aufforstung, nicht aber vorrangig zur forstwirtschaftlichen Nutzung durchgeführt wird.“ Und unter Nummer 21 schließlich heißt es: „Zur Sicherstellung der Rekultivierungsverpflichtungen sind stets ausreichende Rücklagen zu bilden.“ In der Ergebnisniederschrift des Rekultivierungsausschusses vom 26.07./07.08.1978 wird ausgeführt, dass sich bei der Bepflanzung die Artenwahl unter Verwendung standortgerechter Laubhölzer in erster Linie nach ökologischen Gesichtspunkten und der vorhandenen Bodenqualität richten müsse und über die Bepflanzung später im Einvernehmen mit der Forstbehörde und der Stadt befunden werden solle. In dem dem Bescheid vom 07.07.1978 zugrundeliegenden Rekultivierungsplan der I. AG vom 14.06.1978 wird unter Ziffer 4 (S. 27 unten) ausgeführt: „Nach Abschluss der Aufforstungsarbeiten wird eine Fläche von rund 8 ha bewaldet sein. Damit wird letztlich die ehemalige Wiesenfläche von ca. 4,5 ha im Bereich der H. aufgeforstet sein. Zugleich wird dadurch die Grünbilanz im Nahbereich der Stadt B-Stadt verbessert.“ Der Kläger verpachtete seine Grundstücke mit Pachtvertrag vom 22.02.1980 an die I. AG zur Gewinnung von Ton im Tagebau. Als Vertragsdauer war festgelegt: „Das Pachtverhältnis beginnt rückwirkend am 01. Januar 1980 und endet mit der gänzlichen Austonung der Abbaufläche und der behördlich festgelegten Rekultivierung, frühesten aber am 31. Dezember 1989.“ Im selben Schriftstück wurde ein „Tongewinnungsvertrag“ geschlossen, wo es unter § 5 heißt: „Die Rekultivierungsverpflichtung ist aufgrund des öffentlich-rechtlichen Betriebsplanverfahrens im Bescheid des Bergamtes Weilburg vom 07. September 1978 (Az…) geregelt. Der Pächter ist gehalten, diese Verpflichtung zu erfüllen und den Verpächter von diesen Verpflichtungen freizustellen.“ Die Firma I. AG ging später auf in der J. I. K. AG, die als Tochter die B-Stadter Tonbergbau GmbH gründete und dieser ihre sämtlichen Tonabbaurechte und Obliegenheiten übertrug (vgl. Hauptbetriebsplan vom 20.07.1979, S. 9, Vorgang 13 im Ordner „Firma C. – mehrere Vorgänge“). Über das Vermögen der J. I. K. AG wurde im Mai 1997 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und als Gesamtvollstreckungsverwalter Herr Dipl. Betriebswirt und Rechtsanwalt N., Hamburg, bestellt. Im Juli 1997 wurde über das Vermögen der B-Stadter L. GmbH das Konkursverfahren eröffnet und ebenfalls Rechtsanwalt N. als Konkursverwalter bestellt. Der Tonbergbau war ab dann zunächst an die I. Tonbergbau. GmbH übertragen. Der Gesamtvollstreckungsverwalter zog die streitgegenständlichen Grundstücke im Jahr 1998 im Wege der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung zur Masse, da der Kläger als Grundstückseigentümer zugleich Gesellschafter und Vorstandsvorsitzender der I. AG war. Im Wege einer Rahmenvereinbarung verpachtete der Verwalter mit notariell beglaubigter Vereinbarung vom 07.01.1999 sodann die Grundstücke an die Beigeladene zur Austonung. Zum 07.01.1999 gingen alle gültigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen wie Rahmenbetriebsplan, Rekultivierungsbetriebsplan, Hauptbetriebsplan und alle Sonderbetriebspläne auf die Firma C. GmbH (Beigeladene) über (vgl. Hauptbetriebsplan vom 31.08.2001, S. 4). Mit notariell beglaubigtem Vertrag vom 10.11.2000 wurde sodann zur exakten Festlegung der Rechte und Pflichten zwischen dem Gesamtvollstreckungsverwalter und der Beigeladenen ein Pacht- und Tongewinnungsvertrag geschlossen, der sich auf die Grundstücke H. zum Zwecke der Austonung bezog. Zur Vertragsdauer war festgelegt, dass der Vertrag am 06.07.1998 beginnen und mit der gänzlichen Austonung der Abbaufläche und mit Abschluss der behördlich festgelegten Rekultivierung enden sollte. Geregelt wurde außerdem, dass sich die Rekultivierung nach dem zugelassenen bergrechtlichen Betriebsplan richten sollte und die Rekultivierung bzw. Wiederherstellung im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde und Herrn Rechtsanwalt und Diplom-Betriebswirt N. auf Kosten der Beigeladenen erfolgen sollte. Im März 2009 wurde das klägerische Grundstück aus der Masse entlassen. Mit Bescheid des Bergamtes Weilburg vom 25.11.2005 wurde der Hauptbetriebsplan der Beigeladenen vom 16.11.2005 für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2007 zugelassen. In diesem heißt es unter Punkt 5.1.2. auf S. 9: „Die Verfüllung der Grube erfolgt bis zu dem ursprünglichen Geländeniveau. Die so wiederhergestellte Oberfläche wird sukzessive forstwirtschaftlich rekultiviert. Die Verfüllung der durch den Wassereinbruch im Jahre 2000 (…) gefluteten alten Grube ist abgeschlossen. Die forstwirtschafliche Rekultivierung wurde im Spätherbst 2005 durchgeführt.“ Der Kläger wandte sich gegen diesen Plan mit Widerspruch und bezog sich darauf, selber der Beigeladenen nie ein Recht zur Aufsuchung oder Gewinnung des Tons erteilt zu haben. Daher habe auch der Betriebsplan nicht erteilt werden dürfen. Soweit ersichtlich, wurde über diesen Widerspruch nicht entschieden. Mit Antrag vom 05.12.2008 legte die Beigeladene dem Beklagten einen Abschlussbetriebsplan zur bergrechtlichen Genehmigung mit Genehmigungszeitraum vom 01.01. bis 31.12.2009 vor. Darin wird ausgeführt, auf der überwiegenden Fläche des Abschlussbetriebsplans sei die Rekultivierung abgeschlossen bzw. das Endziel der Rekultivierung erreicht. Neben nicht gerodetem Wald und aufgeforsteter Fläche gehörten hierzu Kleingewässer („Biotope“) in freier Entwicklung; diese Feuchtgebiete seien in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde der Stadt B-Stadt angelegt worden. Weiterhin gehörten hierzu verbleibende Stillgewässer in freier Entwicklung, freie Entwicklung (Sukzession) auf Böschungen und im Nahbereich von Feuchtgebieten sowie verbleibende Erschließung (langfristig benötigte Pachtflächen). Die für eine naturnahe Waldentwicklung vorgesehene Verfülloberfläche (Haldenplateaus) stellten sich derzeit als geschlossene Staudenflur dar. Dort sei das abschließende Rekultivierungsziel noch nicht erreicht. Hinsichtlich der Kleingewässer und verbleibenden Stillgewässer wurde ausgeführt, deren Vorhandensein sei mit dem ursprünglichen Rekultivierungsziel einer naturnahen Waldentwicklung vereinbar. Die Flächen zur freien Entwicklung würden sich mittelfristig zu naturnahen Gehölzflächen entwickeln und entsprächen damit dem Rekultivierungsziel einer naturnahen Waldentwicklung. Die Haldenplateaus sollten mit standortgerechten heimischen Laubgehölzen in Zuständigkeit des Forstamtes bepflanzt und zu einer naturnahen Waldfläche weiterentwickelt werden. Die verbleibende Erschließung sei von der Beigeladenen als Fördertrasse langfristig angepachtet. Vertragspartner sei der Konkursverwalter der J. I. K. AG. Sollte das Konkursverfahren in 2009 beendet werden, so würden Vertragsverhandlungen mit dem ursprünglichen Grundstückseigentümer erfolgen. Mit Ergänzung vom 08.06.2009 beantragte die Beigeladene Verlängerung des Genehmigungszeitraums bis 31.12.2010, weil der verbleibende Zeitraum nicht für eine ordnungsgemäße Ergänzungspflanzung ausreiche. Die Abteilung Forsten und Naturschutz des Beklagten – Obere Forstbehörde - führte in ihrer Stellungnahme vom 03.02.2009 zu dem Abschlussbetriebsplan unter anderem aus: “Das Rekultivierungsziel entspricht im Wesentlichen dem ursprünglich genehmigten Rekultivierungsplan und meinen Forderungen nach einer Wiederaufforstung aus meinen forstrechtlichen Rodungsgenehmigungen für die H.. Weiterhin wurden diejenigen Aufforstungsflächen, die ursprünglich nicht bestockt waren, von mir als Ersatzaufforstungsflächen für Waldrodungen im Tagebaubereich des benachbarten Q. Forst anerkannt. Die bisher im Bereich H. erfolgte Aufforstung weist z.T. Pflanzenausfälle auf. Die Firma C. wurde daher von mir im Jahre 2007 gebeten, entsprechende Nachpflanzungen durchzuführen.“ Mit Bescheid vom 08.07.2009 ließ der Beklagte den Abschlussbetriebsplan vom 05.12.2008 mit Ergänzung vom 08.06.2009 zu und erteilte zugleich gem. § 17 HeNatG die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung. Als Nebenbestimmungen wurde unter anderem festgelegt: (3). Im Bereich der Böschungsflächen der Feuchtgebiete wird Gehölzsukzession zugelassen. (4). Das noch zu bepflanzende Haldenplateau ist in Absprache mit dem Hessischen Forstamt spätestens bis zum 31.12.2010 mit standortgerechtem Laubholz zu bepflanzen. (5). Bei Pflanzenausfällen auf Flächen für „Waldentwicklung“ ist solange nachzupflanzen, bis die Kultur gesichert ist. In der Begründung des Bescheids wird ausgeführt, der Tontagebau H. sei bereits überwiegend aufgeforstet worden. Entgegen der ursprünglichen Rekultivierungsplanung blieben die vorhandenen Stillgewässer und Feuchtgebiete bestehen. Dies sei mit der ursprünglich genehmigten Rekultivierung des Tagebaus als ökologische Aufforstung vereinbar. Vorrangig sei keine forstwirtschaftliche Nutzung vorgesehen gewesen. Darüber hinaus seien Aufforstungsflächen, die ursprünglich nicht bestockt gewesen seien, von der Oberen Forstbehörde bereits als Ersatzaufforstungsflächen für Waldrodungen des benachbarten Tagebaus Q. Forst anerkannt worden. Hiergegen hat der Kläger am 07.08.2009 Klage eingereicht. Der Kläger ist der Auffassung, der Abschlussbetriebsplan verletze ihn in seinen Rechten als Grundstückseigentümer. In dem Rekultivierungsplan von 1978 sei festgelegt worden, dass zwecks Wiedernutzbarmachung der Oberfläche das Grundstück wieder vollständig auf das alte Höhenniveau aufgefüllt und danach vollends wieder aufgeforstet werden solle. Entsprechend seien auch die Empfehlungen des Rekultivierungsausschusses ausgefallen. Auch der Bebauungsplan Nr. 70 enthalte eine dementsprechende Vorgabe. Erst mit Einreichung des Abschlussbetriebsplans durch die Beigeladene werde dieser tatsächlich nicht verwirklichte Rekultivierungszustand als erfülltes endprofiliertes Rekultivierungsvorhaben dargestellt. Tatsächlich sei das Rekultivierungsziel „vollständige Wiederauffüllung“ für 45 % der Betriebsfläche nicht erreicht worden. Weiterhin seien 60 % der Flächen noch nicht bepflanzt. Lediglich auf dem unzugänglichen Haldenplateau sei eine Bepflanzung erfolgt. Durch die Regelungen des Abschlussbetriebsplans werde ein Großteil seines Grundstücks, nämlich rund 33 %, unbeforstet bleiben. Diese Flächen sollten einschließlich der Wegetrasse und der angelegten Biotope und selbstgebildeter Wasseransammlungen als sogenannte Stillgewässer in einer Selbstüberlassung sich selbst entwickeln. Er sehe darin einen enteignungsgleichen Vorgang. Auch werde durch den Abschlussbetriebsplan der Transportweg durch das H-Gelände erhalten, woran die Beigeladene interessiert sei, weil dieser den Tongewinnungsort im Tontagebaugebiet Staatsforst Q. mit dem Betrieb der Rohstoffweiterverarbeitung auf dem M.-Gelände jenseits der Landesstraße L 3 … verbinde. Dieser Weg verlaufe als Hohlweg mit beträchtlichem Anstieg zum übrigen Gelände, zerschneide das Privatgrundstück auf Dauer und dulde ab nunmehr auch keine weitere Grundstücksauffüllung. Letztendlich erhalte der Kläger als Grundstückseigentümer ein Grundstück zurück, das zu 3 ha statt der vorgesehenen 7 ha aufgefüllt und aufgeforstet sei, womit ihm rund 4 ha Bewirtschaftungsflächen und die Nutzziehung aus einer Forstwirtschaft verloren gehe, hingegen erhalte die Beigeladene eine Transportweganlage auf Dauer in der von ihr angelegten Position und sie werde nicht zur Wiederauffüllung des Geländes von ca. 3,5 ha verpflichtet, ebenso wenig wie zu einer Wiederaufforstung. Damit ignoriere der Abschlussbetriebsplan ermessensfehlerhaft und in rechtswidriger Weise die Forderungen des Landes Hessen, der Stadt B-Stadt und den berechtigten Anspruch des Grundstückseigentümers. Schließlich fehlten im Abschlussbetriebsplan auch jedwede Vorkehrungen hinsichtlich der nachweislich vorhandenen Methangase im Grubenbereich H.. Der Kläger müsse ein in Gänze unbelastetes Grundstück zurückerhalten. Der Kläger beantragt, den Zulassungsbescheid des Regierungspräsidiums B-Stadt vom 08.07.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht Zweifel an der Zulässigkeit der Klage geltend, weil der Abschlussbetriebsplan im Gegensatz zum Hauptbetriebsplan nicht den Nachweis der Gewinnberechtigung verlange, sodass der Grundstückseigentümer möglicherweise dabei keine förmliche Beteiligtenstellung erlange. Die Zulassung eines Abschlussbetriebsplans habe keine rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, weil sie unbeschadet der privaten Rechte Dritter erfolge. Gegen eine eigene Rechtsverletzung des Klägers spreche vor allem der Umstand, dass der Kläger bereits 1978 Gesellschafter und Vorstandsvorsitzender der I. AG gewesen sei. Zugunsten dieses Unternehmens sei 1978 der Rahmenbetriebsplan erlassen worden, welcher unter Nr. 13 vorgesehen habe, dass die Rekultivierung des Tagebaus H. als ökologische Aufforstung stattfinden solle. Eine ökologische Aufforstung widerspreche einer forstwirtschaftlichen Nutzung. Durch die spätere Verpachtung des Grundstücks an die I. AG habe der Kläger sich frühzeitig festgelegt, wie sein Grundstück nach dem Abbau genutzt werden solle. Insoweit habe der Kläger die ökologische Aufforstung akzeptiert. Er hätte sich damals gegen den Hauptbetriebsplan wenden können. Dies sei nicht geschehen. Werde diese ökologische Nutzung durch den Kläger hingenommen, könne er sich später nicht darauf berufen, durch den Abschlussbetriebsplan in subjektiven Rechten verletzt zu sein. Eine Verletzung subjektiver Rechte sei daher hinsichtlich der Wiedernutzbarmachung nicht ersichtlich. Zwar treffe der Abschlussbetriebsplan keinerlei Vorkehrungen hinsichtlich der unter dem Grundstück vorhandenen Methanblase, bei Erlass des Bescheids habe die Behörde indes vom Vorhandensein einer Methanbelastung nichts gewusst. Der Kläger habe erst nach Erlass des Zulassungsbescheids auf das Bodengutachten von 1992 verwiesen. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, wann diese Altlasten entstanden seien. Sie hätten auch schon vor Beginn des Tontagebaus vorhanden sein können. Dem Rekultivierungsplan von 1978 habe nicht in allen Teilen entsprochen werden können, weil in Wahrnehmung des öffentlichen Interesses der Naturschutz habe berücksichtigt werden müssen. Anders als beispielsweise im Immissionsschutzrecht träfen der vorangegangene Rahmenbetriebsplan und die Betriebspläne keine Aussage über die grundsätzliche Zulässigkeit des beabsichtigten Betriebs über die gesamte Laufzeit. Vielmehr könnten sich die Anforderungen an die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche im Rahmen der Abschlussbetriebsplanung neu und anders stellen, als sie bei Beginn des Abbaubetriebs eingeschätzt worden seien. Dies gelte insbesondere auch für Belange des Naturschutzes, auch in seinen Ausprägungen als Biotop- und Artenschutz. Grundsätzlich habe der Rekultivierungsplan von 1978 den Naturschutz bereits berücksichtigt, da damals das Hessische Landschaftpflegegesetz und das Bundesnaturschutzgesetz als Rahmengesetz bereits entsprechende Regelungen enthalten hätten. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, weil ein Abschlussbetriebsplan keine rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten habe. Gegenstand sei lediglich die Wiedernutzbarmachung als die ordnungsgemäße Gestaltung der von Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses. Bei den 1992 festgestellten Methangasen müsse es sich laut dem Gutachten vom 10.02.1992 um solche aufgrund organischer bergbaufremder Einlagerungen handeln, die aus tieferen Lagen stammten, denn bei den damaligen Bohrungen seien keine organischen Einlagerungen festgestellt worden. Daher beurteilten diese Altlasten sich nach dem Bundesbodenschutzgesetz und nicht nach dem Bundesberggesetz. Bei der Rekultivierungsplanung 1978 habe das Hessische Naturschutzgesetz noch nicht gegolten, sodass die dortigen Neuerungen, insbesondere jene von der Novellierung 1994, nicht berücksichtigt worden seien. Außerdem habe 1978 noch nicht vorweggenommen werden können, wie sich die Natur in den nächsten 32 Jahren entwickeln würde. In dieser langen Zeit seien auf der Abbaufläche schützenswerte Biotope entstanden, die es einerseits verbieten würden, sie zur Herstellung des ursprünglichen Geländeniveaus zu verfüllen. Andererseits würden diese Biotope auch die Aufforstung verbieten.