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Urteil

1 K 463/08.GI

VG Gießen 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:ECLI:DE:VGGIESS:2009:0511.1K463.8.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung ihres Beschlusses zur Änderung des Flächennutzungsplans, sodass sich der Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 27.02.2008 als rechtmäßig erweist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Beklagte hat die Änderung des Flächennutzungsplans der Klägerin zu Recht abgelehnt. Die Ablehnung beruht auf § 6 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB -. Gem. § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB bedarf die Änderung des Flächennutzungsplans der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Nach § 6 Abs. 2 BauGB darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder dem BauGB, den auf Grund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Zu den damit zu beachtenden Rechtsgrundsätzen gehören namentlich das Gebot der Planrechtfertigung (§ 1 Abs. 3 BauGB), die Anpassung an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) sowie das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 BauGB), aber auch die Belange des Umweltschutzes (§ 1a BauGB). Die Voraussetzungen für eine Ablehnung liegen vor. Die geplante Änderung verstößt gegen § 1 Abs. 4 BauGB, denn sie widerspricht dem Regionalplan Mittelhessen 2001 (beschlossen durch die Regionalversammlung Mittelhessen am 20. Oktober 2000, genehmigt durch die Hessische Landesregierung am 24. April 2001 und bekannt gemacht vom Regierungspräsidium Gießen im Staatsanzeiger vom 18. Juni 2001), indem sie an der fraglichen Stelle ein Gebiet für gewerbliche Nutzung ausweisen und gleichzeitig andere Gewerbegebiete aufheben will. Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne - hierzu gehört der Flächennutzungsplan gem. § 1 Abs. 2 BauGB - den Zielen der Raumordnung anzupassen. Gemäß § 3 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes vom 18.08.1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert am 09.12.2006 (BGBl. I S. 2833, 2852) - ROG - sind Ziele der Raumplanung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Den Zielen der Raumordnung kommt die Funktion zu, räumlich und sachlich die zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. In ihnen spiegelt sich bereits eine Abwägung zwischen den durch die Grundsätze verkörperten unterschiedlichen raumordnerischen Belangen wider. Sie sind anders als die Grundsätze der Raumordnung nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Planungsraumes das Ergebnis landesplanerischer Abwägung. Einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich. Die planerischen Vorgaben, die sich ihnen entnehmen lassen, sind verbindlich. Dagegen erschöpft sich die Bedeutung von Grundsätzen der Raumordnung darin, dass sie als Direktiven für nachfolgende Abwägungsentscheidungen dienen. Folgerichtig sind Ziele bei Planungen und allen sonstigen Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung eines Gebiets beeinflusst wird, zu "beachten", während die Grundsätze in der Abwägung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu "berücksichtigen" sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 20.02 -, NVwZ 2004, 226). Ob eine Festlegung in einem Raumordnungsplan der Landes- oder Regionalplanung Ziel- oder nur Grundsatzcharakter hat, mag trotz der nach § 7 Abs. 1 Satz 3 ROG gebotenen Kennzeichnung vielfach umstritten sein. Die Kennzeichnung selbst ist nicht konstitutiv; sie ist nur Beleg für einen entsprechenden Willen des Plangebers. Fehlt es - trotz der Kennzeichnung einer Aussage als Ziel - an der notwendigen räumlichen und sachlichen Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit oder an einer abschließenden Abwägung, so liegt ein Ziel der Raumordnung nicht vor. Die Qualifizierung als Ziel oder Grundsatz ist durch Auslegung vor allem nach dem Kriterium der räumlichen und sachlichen Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit zu ermitteln. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Festlegungen aus überörtlicher oder übergeordneter Sicht zwar bestimmt oder bestimmbar sein, indes gleichwohl einen gewissen ortsplanerischen Freiraum für alternative Nutzungsfestlegungen nach Maßgabe des bauleitplanerischen Abwägungsgebots lassen können, ja unter Umständen auch lassen müssen, weil auch die Ziele dem Gebot der Erforderlichkeit für die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums aus überörtlicher und übergeordneter Sicht unterliegen (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, 2002, § 1 Rdnr. 31 f.). Gemessen hieran ist zunächst festzustellen, dass den Aussagen unter B 6.3-2 und C 8-7 im Regionalplan Mittelhessen 2001 keine Zielqualität zukommt. Zwar handelt es sich hierbei der Wortwahl in B 6.3-2 nach um die Festlegung eines Vorranggebietes im Sinne von § 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG, welchen in aller Regel Zielqualität zugemessen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, ZfBR 2003, 464 ; Gaentzsch, a.a.O., § 1 Rdnr. 31). Dieser Planaussage mangelt es jedoch an dem hinreichenden Konkretisierungsgrad. Zielqualität kann nämlich nur solchen inhaltlichen Aussagen zukommen, die sich nicht in allgemeinen Standortzuweisungen erschöpfen, die der Gesetzgeber bereits dem Grunde nach selbst für den Außenbereich vorgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.07.2001 - 4 C 4.00 -, BVerwGE 115, 17). § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB weist die landwirtschaftliche Nutzung dem Außenbereich zu. Es bedürfte daher einer weitergehenden Aussage im Regionalplan zur örtlichen Begrenzung dieser Zielbindung (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 12.09.2000 - 2 UE 924/99 -, ESVGH 51, 33 = NVwZ-RR 2001, 300 ), woran es jedoch fehlt. Dies hat zur Folge, dass die Aussage für sämtliche Flächen zutrifft, für die der Regionalplan eine landwirtschaftliche Nutzung vorsieht, und dies ist - worauf die Klägerseite zu Recht hingewiesen hat - etwa ein Viertel der Planfläche. Hinzu kommt, dass die Grundlage für die karthographische Darstellung eine Bewertung der landwirtschaftlichen Nutzungseignung war (vgl. Begründung zu C 8-7, S. 112 des Textteils), welche aus dem Jahr 1973 datiert. Dies lässt darauf schließen, dass insoweit die konkreten Verhältnisse in den einzelnen Gebietsabschnitten und die Veränderungen der Bodenverhältnisse der letzten dreißig Jahre nicht berücksichtigt worden sind und damit eine abschließende Abwägung der unterschiedlichen Anforderungen an den Raum nicht stattgefunden hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Belange der Grundstückseigentümer im Rahmen der Planung abschließend abgewogen wurden. Dies ist jedoch erforderlich, sofern die Abwägung vor Art. 14 Grundgesetz - GG - Bestand haben soll. Auch aus diesem Grund kann von einer Zielqualität nicht ausgegangen werden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 12.09.2000, a.a.O.). An dieser Einschätzung ändert auch die Formulierung unter C 8-7 nichts, wonach "andere Nutzungen auszuschließen"seien. Abgesehen von der Frage, was mit der Wortwahl "sind auszuschließen"impliziert wird - sind diese Nutzungen ausgeschlossen oder hat die Kommune für deren Ausschluss zu sorgen? - genügt diese Formel nicht, um den erforderlichen Konkretisierungsgrad zu begründen. Die vorgesehene Änderung des Flächennutzungsplans verstößt aber gegen die Ziele B 5.2-1, wonach die für die Entwicklung der Wirtschaft benötigten und geeigneten Flächen vorrangig im Siedlungsbestand zu erhalten oder aufzuwerten sind, und gegen B 5.2-2, wonach die in der Plankarte ausgewiesenen "Bereiche für Industrie und Gewerbe, Zuwachs"der Entwicklung bestehender Betriebe sowie der Neuansiedelung von Industrie und Gewerbebetrieben dienen sollen und diese gegenüber anderen Raumnutzungsansprüchen Vorrang haben. Bei diesen beiden Planaussagen hat die Kammer keine Zweifel an der Zielqualität, auch wenn unter B 5.2-2 der Begriff "sollen"verwendet wird. Letzteres ist dem Umstand geschuldet, dass nachfolgend unter B 5.2-3 diejenigen Betriebsarten aufgezählt werden, für die Ansiedelungen außerhalb der festgelegten Standorte zugelassen werden können, sowie unter B 5.2-4 die Möglichkeit eröffnet wird, entsprechende Flächen bis zu einer Größe von 5 ha an anderen Stellen auszuweisen. Auch landesplanerische Aussagen, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können Zielqualität haben. Dem für eine Zielfestlegung charakteristischen Erfordernis abschließender Abwägung ist genügt, wenn die Planaussage auf der landesplanerischen Ebene keiner Ergänzung mehr bedarf. Dies ist nicht gleichbedeutend mit einem Höchstmaß an Stringenz. Der Plangeber kann es, je nach den planerischen Bedürfnissen, damit bewenden lassen, bei der Formulierung des Planungsziels Zurückhaltung zu üben, und damit den planerischen Spielraum der nachfolgenden Planungsebene schonen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2003, a.a.O.). Dem entsprechen die zitierten Planungsaussagen. Sie enthalten Festlegungen, die sowohl in räumlicher als auch in sachlicher Hinsicht bestimmt sind und eine abschließende Abwägung der maßgeblichen Belange enthalten, was zu den dargestellten Regeln und Ausnahmemöglichkeiten geführt hat. Eine weitere Ergänzung dieser Erwägungen auf landesplanerischer Ebene bedarf es nicht, weil eine hinreichende Klarheit der planerischen Vorgaben gegeben ist. So werden die entsprechenden Bereiche in der karthographischen Darstellung räumlich abgegrenzt dargestellt sowie die Ausnahmemöglichkeiten konkret - nämlich unter B 5.2-3 - und abstrakt - unter B 5.2-4 und B 5.2-5 - aufgezählt und deren Voraussetzungen und Bedingungen genannt. Damit sind die diesbezüglichen Planaussagen hinreichend bestimmt und haben folgerichtig Zielqualität. Da die geplante Änderung des Flächennutzungsplans der Klägerin die Ausweisung von gewerblicher Fläche außerhalb eines Bereichs "Industrie und Gewerbe"vorsieht, sich diese zudem weder in Größe - bis 5 ha - noch Standort - zu Lasten der "Bereiche für Landschaftsnutzung und -pflege"- an den Zielvorgaben in B 5.2-4 orientiert, liegt ein Verstoß gegen den Regionalplan Mittelhessen 2001 vor. Die geplante Änderung verstößt weiterhin gegen die Zielfestlegung unter B 3.3-30, wonach die Kleinzentren die Zentralität der übergeordneten Zentren nicht schwächen darf. Auch hier steht die Zielqualität der Planaussage nicht in Zweifel, weil eine exakte Festlegung getroffen wird, welche Orte als Klein- und welche als Mittelzentrum eingestuft werden und in welchem Verhältnis diese Zentren jeweils zueinander stehen. In unmittelbarer Nähe des vorgesehenen Gewerbegebiets befindet sich das große, auf Zuwachs angelegte Gewerbegebiet "Industriepark"der Stadt Kirchhain, welche Mittelzentrum ist. Zudem wird die Stadt Kirchhain im Regionalplan Mittelhessen 2001 unter C 5.4 als gewerblicher Schwerpunkt ausgewiesen und das Gebiet "Industriepark"wird unter C 5.3 als Standort für ein Gewerbeparkkonzept festgelegt, was der regionalwirtschaftlichen Entlastung einerseits und den Möglichkeiten der regionalen Siedlungsentwicklung und des Landschaftsschutzes andererseits dienen soll (C 5.3-1). An der Zielqualität dieser Planaussagen gibt es keine Zweifel, da sowohl die räumliche als auch die sachliche Begrenzung klar festgelegt ist und die erforderliche Abwägung vollständig vorgenommen wurde. Wenngleich das von der Klägerin vorgesehene Gewerbegebiet sich größenmäßig mit dem Gewerbegebiet in Kirchhain nicht würde messen können (10 ha im Vergleich zu 120 ha), so würde hier dennoch eine Konkurrenzfläche in unmittelbarer Nachbarschaft - Luftlinienentfernung etwa 2 km - geschaffen werden, was an einem als Kleinzentrum eingestuften Ort wie Amöneburg regionalplanerisch nicht vorgesehen ist und nicht nur, aber auch wegen der Nähe eine Schwächung des Mittelzentrums Kirchhain nach sich ziehen würde. Dies widerspricht der ausdrücklichen Zielvorgabe des Regionalplans. Dabei spielen die eigenen wirtschaftlichen Entwicklungschancen des Kleinzentrums Amöneburg keine entscheidende Rolle, da die regionalplanerischen Entscheidungen die Entwicklungsmöglichkeiten der Kleinzentren hintenangestellt und jenen der Mittelzentren - insbesondere der Mittelzentren mit Gewerbeschwerpunkt - ausdrücklich den Vorzug eingeräumt haben. Damit verstößt die Planänderung unter mehreren Aspekten gegen § 1 Abs. 4 BauGB, denn hiernach und gem. § 4 Abs. 1 Hessisches Landeplanungsgesetz - HLPG - sind die Ziele der Raumordnung für die öffentlichen Stellen verbindlich und bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Die genannten Zielvorgaben des Regionalplans schränken zwar die örtliche Planungshoheit der Klägerin ein, ein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 GG liegt hierin jedoch nicht. Die kommunale Selbstverwaltung wird nämlich nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG steht daher der Bindung der gemeindlichen Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht entgegen, wenn überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff in die Planungshoheit rechtfertigen und dieser Eingriff verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181). Ziele der Raumordnung und Landesplanung stehen dem Selbstverwaltungsrecht entgegen, wenn sie den Kern des Selbstverwaltungsrechts treffen. Das kann der Fall sein, wenn die Bindung an die Ziele dazu führt, dass eine einmal mit Billigung der staatlichen Behörden eingeleitete Entwicklung der Gemeinde erstarren und eine gesunde Weiterentwicklung der Gemeinde innerhalb der vorhandenen Struktur gefährdet würde (vgl. VG München, Urteil vom 12.10.1999 - M 1 K 99.216 -). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, auch wenn sich die Klägerin auf ihre hohe Auspendlerquote beruft und das dringende Erfordernis der Schaffung von Arbeitsplätzen und des Angebots von vermarktbaren Gewerbeflächen an attraktiven Standorten als wesentlichen Grund für ihre Planung anführt. So kann von einer einmal eingeleiteten Entwicklung, die nur durch das geplante Gewerbegebiet angemessen weiter gefördert werden könnte, keine Rede sein. Die durch die Raumordnungsziele ausgelösten Einschränkungen der Planungsmöglichkeiten werden vielmehr durch eine Vielzahl übergeordneter Interessen gerechtfertigt, wie etwa der regionalwirtschaftlichen Entlastung, des Landschaftsschutzes, Stärkung der Zentralitäts- und Funktionsbestimmung von zentralen Orten, Sicherung der natürlichen Nutzungseignung der Böden, Erhaltung der ländlichen Siedlungsstruktur und Schutz vor Zersiedelung, um nur einige zu nennen. Hinzu kommt, dass aufgrund der Möglichkeit, innerhalb der als "Bereiche für Landschaftsnutzung und -pflege"ausgewiesenen Flächen auch für Kleinzentren wie die Klägerin die Möglichkeit besteht, Gebiete bis zu einer Größe von 5 ha zum Zwecke der Entwicklung und des Zuwachses auszuweisen (Ziel B 5.2-4). Solche Bereiche sind im Regionalplan Mittelhessen 2001 sowohl nördlich als auch südlich des Stadtgebiets festgelegt, sodass der Klägerin hier Planungsspielraum verbleibt, wenn auch nicht in der jetzt angestrebten Größe und mit dem besonderen Lagevorteil. Daher ist die Einschränkung der Planungshoheit auch verhältnismäßig und es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass - wie die Klägerin meint - ihr jedwede wirtschaftliche Entwicklungsmöglichkeit genommen werde. Die Kammer lässt schließlich offen, ob weiterhin auch ein Verstoß gegen die Planaussage zum Denkmalschutz in C 3.3-4 vorliegt, obwohl es hieran durchaus Zweifel gibt. Insoweit spricht Einiges dafür, dass die Anforderung, die Sichtachsen auf die Amöneburg komplett von Bebauung freizuhalten, in unangemessener Weise die Planungshoheit der Stadt einschränkt, sodass insofern ein Verstoß gegen ein Ziel der Raumordnung im Ergebnis nicht bejaht werden könnte. Der Beklagte hat weiterhin zu Recht darauf hingewiesen, dass die Planung der Klägerin das Gebot der Gewährleistung einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 BauGB) verletze. Nachhaltige Stadtentwicklung in diesem Sinne bedeutet insbesondere, dass ein weiterer Verbrauch von Grund und Boden vermieden wird, die Bauleitplanung dem vorsorgenden Umweltschutz und einer sozialverantwortlichen Wohnungsversorgung dient und stadtverträgliche Instrumente zur Wirtschaftsförderung und zur Verkehrsvermeidung entwickelt werden (W. Schrödter in: Schrödter, BauGB, 7. Auflage, 2006, § 1 Rn. 91). Dem widerspricht eine Bauleitplanung, die als Ergebnis eine unorganische Siedlungsstruktur hervorbrächte. Zwar wird der Grundgedanke, dass einer Zersiedelung des Außenbereichs vorzubeugen ist, ausdrücklich nur in § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB genannt, jedoch bringt diese Bestimmung Vorstellungen über Siedlungsstruktur und -entwicklung zum Ausdruck, die ergänzend als Maßstäbe für die Bauleitplanung herangezogen werden können und - teilweise - müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.1972 - IV B 49.72 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 4). Die geplante Ausweisung eines Gewerbegebiets im "Amöneburger Dreieck"widerspricht diesen Grundsätzen, weil sie keine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten würde. Hier kommt maßgeblich zum Tragen, dass sich das Gewerbegebiet ohne Anbindung an gewachsene Siedlungsstrukturen im bisherigen Außenbereich ansiedeln würde. Die siedlungsstrukturellen Merkmale eines Bebauungskomplexes sind in erster Linie danach zu bewerten, ob sie eine angemessene Fortentwicklung der bereits vorhandenen Bebauung rechtfertigen. Das Wesen der Splittersiedlung ergibt sich aus der Entgegensetzung zum Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB. Unter einem Ortsteil ist ein Bebauungskomplex zu verstehen, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Auch Splittersiedlungen können einen Bebauungszusammenhang bilden; was ihnen aber fehlt, ist das für die Annahme eines Ortsteils erforderliche Gewicht oder die dafür ebenfalls erforderliche organische Siedlungsstruktur (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 15.06.2006 - 2 A 15/05 -). An einem solchen Bebauungskomplex fehlt es vorliegend jedoch. Ein solcher wird insbesondere nicht durch das Hofgut Radenhausen und die Gebäude des Wasser- und Bodenverbands vorgegeben, weil diese keinen prägenden und gewichtigen Charakter entfalten, sondern sich als einzelne Siedlungssplitter, die noch dazu gem. § 35 BauGB im Außenbereich privilegiert sind, darstellen. Das Plangebiet würde daher keine angemessene Fortentwicklung einer bereits vorhandenen Bebauung darstellen. Die Ausweisung eines Gewerbegebiets und eines Industriegebiets lässt zudem besonders hohe Nutzungen und eine dichte Bauweise zu, wie sich ohne weiteres aus den Regelungen der Baunutzungsverordnung - BauNVO - ersehen lässt (vgl. §§ 8, 9, 17 BauNVO). Die Errichtung solcher baulichen Anlagen ohne Zusammenhang mit einer vorhandenen Ansiedlung wirkt besonders unorganisch und beeinträchtigt das Landschaftsbild gravierend. Hinzu kommt, dass in Gewerbe- und Industriegebieten Nutzungen zulässig sind, von denen schädliche Umwelteinwirkungen (Lärm, Geruch) ausgehen dürfen. Dies beeinträchtigt den Eindruck einer erhaltenswürdigen Landschaft in besonderem Maße. Gegen diese Bewertung spricht nicht die Lage des Plangebiets an der L 3048 und nahe des Kreuzungsbereichs von B 62, L 3048 und der zur Stadt führenden K 30, denn hierbei handelt es sich um notwendige Verkehrsachsen, die keine entsprechende Vorbelastung der Landschaft auslösen. Mit einem Abstand des Geländes von einem guten Kilometer Luftlinie zum Kernstadtgebiet der Klägerin würde ein dort angesiedeltes Gewerbe- und Industriegebiet einen unorganischen Siedlungssplitter in der landwirtschaftlich geprägten Umgebung darstellen. Das Gebiet könnte von einem neutralen Betrachter keiner Ortschaft zugeordnet werden, sondern stünde wie isoliert in der ansonsten unberührten Landschaft. Dass sich nahe des Gebietes das denkmalgeschützte Hofgut Radenhausen und die Gebäude des Wasser- und Bodenverbandes befinden, würde an diesem Eindruck nichts ändern. Schon die räumliche Ausdehnung und Inanspruchnahme der Landschaft durch diese Gebäude lässt sich mit jener eines 10 bis 11 ha großen Gewerbe- und Industriegebiets nicht vergleichen. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann für die umstrittene Planänderung auch nicht überzeugend ins Gewicht fallen, dass hierdurch von der Wohnnutzung im Kernstadtbereich die naturgemäß durch ein Gewerbe- und Industriegebiet ausgehenden Immissionen ferngehalten würden. Zwar muss eine Kommune im Rahmen ihrer Bauleitplanung auch das Trennungsgebot des § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - befolgen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 04.12.2008 - 4 A 882/08 -, BauR 2009, 697). Danach sind unverträgliche Nutzungen so einander zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen soweit wie möglich vermieden werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine potentiell störende Nutzung so weit wie möglich entfernt von einer Wohngegend im bisherigen Außenbereich anzusiedeln ist, sondern verpflichtet den Plangeber, im Rahmen der Abwägung für einen angemessenen und gerechten Interessenausgleich zu sorgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.11.1992 - 4 NB 41/92 -). Einen Grundsatz, dass ein Gewerbegebiet nicht neben einem Wohngebiet ausgewiesen werden könne, gibt es nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 69). Alledem zufolge erweist sich die Flächennutzungsplanänderung unter mehreren Aspekten als rechtswidrig, sodass das Regierungspräsidium Gießen die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BauGB nicht erteilen konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Klägerin begehrt die Genehmigung zur Änderung eines Flächennutzungsplans. Die Klägerin ist eine Stadt im Landkreis Marburg-Biedenkopf mit knapp fünfeinhalb tausend Einwohnern. Die Stadt liegt etwa 11 km östlich von Marburg auf einem weithin sichtbaren Basalt-Kegel über der Ohm, einem linken Nebenfluss der Lahn, inmitten des Amöneburger Beckens. Das Amöneburger Becken ist eine der größten zusammenhängenden Ackerflächen Hessens, deren einzige nennenswerte Erhebung die Amöneburg darstellt. Neben der Kernstadt besteht Amöneburg aus den Stadtteilen Erfurtshausen, Mardorf, Roßdorf und Rüdigheim. Nordöstlich, in etwa 1,5 km Entfernung, beginnt die Stadt Kirchhain, in deren südöstlichen Teil sich ein etwa 120 ha großes Gewerbe- und Industriegebiet befindet, das zum Teil noch verwirklicht werden muss. Im Regionalplan Mittelhessen 2001 ist der Bereich der Stadt Amöneburg selbst als "Siedlungsbereich B 5.1-2 - Bestand"ausgewiesen, der Bereich südöstlich der Stadt teils ebenso, teils als "Siedlungsbereich B 5.1-2 - Zuwachs"; weitere Bereiche, insbesondere nördlich und südlich der Stadt sind als "Bereiche für Landschaftspflege und -nutzung"ausgewiesen. Amöneburg (Kernstadt) wird in diesem Plan als "Kleinzentrum"eingestuft (B 3.3-31), außerdem als Kulturdenkmal, nämlich als Gesamtanlage mit regionaler Bedeutung und erheblicher Fernwirkung (C 3.3-4 und C 3.3-1). Die benachbarte Stadt Kirchhain wird als Mittelzentrum ausgewiesen (B 3.3-21). Unter "Flächen für Siedlungszwecke"bestimmt der Regionalplan Mittelhessen unter B 5.1-2 (Z): "Die Siedlungsbereiche, Zuwachs haben gegenüber anderen Raumnutzungsansprüchen und -funktionen Vorrang im Sinne der gesetzlichen Anpassungspflicht." Unter B.3.3-29 (Z) führt der Regionalplan Mittelhessen zu den Kleinzentren Folgendes aus: "Kleinzentren sollen im Nahbereich ergänzende Funktionen zu den Unterzentren wahrnehmen. In ländlichen, dünn besiedelten Teilräumen der Region sollen die Kleinzentren zur Sicherstellung des haushaltsnahen Grundbedarfs einen Beitrag leisten."Unter B.3.3-30 (Z) heißt es weiter: "Die starken Kleinzentren im Nahbereich der Ober- und einiger Mittelzentren sollen dort die Grundversorgung sichern. In den oberzentralen Siedlungsbereichen sollen die Kleinzentren ergänzende Funktionen interkommunaler Kooperation wahrnehmen. Der Ausbau dieser Kleinzentren darf die Zentralität der übergeordneten Zentren nicht schwächen." Unter "Flächen für Industrie und Gewerbe"heißt es unter B 5.2-1 (Z): "Die für die Entwicklung der Wirtschaft benötigten und geeigneten Flächen sind vorrangig im Siedlungsbestand zu erhalten und ggf. aufzuwerten (z.B. Mobilisierung und Reaktivierung ungenutzter Gewerbeflächen bzw. Gewerbebrachen, Konversion ehemals militärischer Anlagen, Nutzungsintensivierung). Soweit diese Flächen nicht geeignet oder nicht ausreichend sind, werden im Regionalplan ab einer Größenordnung von 5 ha ´Bereiche für Industrie und Gewerbe, Zuwachs` mit Vorrang in gewerblichen Schwerpunkten ausgewiesen."Weiter heißt es hier unter B 5.2-4 (Z): "Die gewerbliche Eigenentwicklung kann in allen Städten und Gemeinden in den ausgewiesenen ´Bereichen für Siedlung - Bestand und Zuwachs` stattfinden. An den zentralen wie nichtzentralen Ortsteilen ohne Ausweisung von ´Bereichen für Siedlung, Zuwachs` und ´Bereichen für Industrie und Gewerbe, Zuwachs` kann die Gebietsausweisung zur Deckung des Eigenbedarfs zu Lasten der ´Bereiche für Landschaftsnutzung und -pflegè bis zu 5 ha zugelassen werden, wobei städtebauliche, denkmal- und landschaftspflegerische sowie naturschützerische Belange zu berücksichtigen sind." Unter "Denkmalpflege"führt der Regionalplan unter C 3.3-4 (Z) aus: "Eine optische Beeinträchtigung der landschaftsprägenden historischen Silhouetten und Ansichten durch Maßnahmen der Siedlungsentwicklung, des Grundstoffabbaus, energiewirtschaftlicher oder verkehrstechnischer Art ist nicht zulässig. Bestehende Beeinträchtigungen sollen nach Möglichkeit beseitigt werden." Für die "Landwirtschaft"normiert der Regionalplan unter C 8-7 (Z): "Die für die landwirtschaftliche Nutzung geeigneten Böden sind einer Landbewirtschaftung vorzuhalten, die der nachhaltigen Sicherung der Bodenfruchtbarkeit dient. Sie sind als ´Bereich für die Landwirtschaft` dargestellt. Andere Nutzungen, die eine nachteilige Veränderung des Eignungspotentials bewirken können, sind auszuschließen." Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 04.09.2006 beschloss die Klägerin die Änderung ihres Flächennutzungsplans (genehmigt am 13.01.1997) dahingehend, im Bereich des sogenannten "Amöneburger Dreiecks"in der Gemarkung Amöneburg, Flur 5, Gewannbezeichnung "Bei der Eichwiese"eine etwa 10 ha große Fläche für Gewerbe auszuweisen. Die fragliche Fläche liegt am nordwestlichen Rand der Gemarkungsfläche der Kernstadt im Außenbereich und gehört zur Feldflur um das Hofgut Radenhausen. Zwischen dem Gelände und dem äußersten Siedlungsrand der Kernstadt Amöneburg besteht ein Abstand von etwa 1000 m Luftlinie. Im Norden des Geländes verläuft die L 3048 und im Osten die K 30, oberhalb von dieser unweit die B 62. Im Süden und Westen befinden sich gut ausgebaute Wirtschaftswege. Das Gewerbe- und Industriegebiet der Stadt Kirchhain befindet sich in etwa 2 km Luftlinienentfernung. Zugleich wurden mit den Teil-Geltungsbereichen 2 und 3 der Änderung die gewerblichen Bauflächen "Floßäcker"in der Kernstadt und "Mardorf-Nord"in Mardorf zu landwirtschaftlichen Nutzflächen umgewidmet. Laut Begründung zum Änderungsbeschluss soll in dem künftigen Plangebiet sowohl Gewerbe- als auch Industriegebiet festgesetzt werden. Der Regionalplan Mittelhessen weist für das Änderungsgebiet "Amöneburger Dreieck" "Bereich für die Landwirtschaft B 6.3-2"aus. Hierzu heißt es unter B 6.3-2 (Z): "Der ´Bereich für die Landwirtschaft` dient der Sicherung der natürlichen Nutzungseignung der Böden und einer nachhaltigen Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die landwirtschaftliche Nutzung hat Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen, die insbesondere eine Flächeninanspruchnahme oder eine nachteilige Veränderung der natürlichen Nutzungseignung der Böden bewirken können. Die landwirtschaftliche Nutzungsform ist den standörtlichen Voraussetzungen anzupassen. Die Agrarstruktur ist hier für eine nachhaltige Landwirtschaft zu sichern und zu entwickeln." In dem Flächennutzungsplan in seiner derzeit gültigen Fassung sind in der Kernstadt von Amöneburg ("Floßäcker"), in Roßdorf, in Mardorf ("Mardorf-Nord") und in Erfurtshausen ("Gansäcker") dezentrale gewerbliche Entwicklungsflächen dargestellt. Ausweislich der Begründung zur geplanten Änderung des Flächennutzungsplans sollen hiervon drei Flächen, nämlich alle außer jener in Roßdorf, aufgehoben werden oder wurden - wie die Gewerbefläche "Gansäcker"- bereits aufgehoben. Die übrigen Gewerbeflächen, so die Begründung der Änderungsplanung, seien nach gut 10 Jahren zum weitaus größten Teil unbebaut geblieben. Durch die Verlagerung dieser gewerblichen Flächen und Konzentration am Standort "Amöneburger Dreieck"sollten diese so positioniert werden, dass sie für die nahe Zukunft ein attraktives Angebot mit guten Vermarktungschancen darstellten. Zusammen hätten die drei ausgewiesenen Gewerbeflächen eine Größe von 10,7 ha, woraus zu ersehen sei, dass mit der Flächennutzungsplanänderung keine Ausweisung zusätzlicher gewerblicher Bauflächen erfolgen solle, sondern eine Verlagerung der bereits genehmigten Flächen an einen Standort, der zeitgemäßen Ansprüchen genüge. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wandte die Stadt Kirchhain unter anderem gegen die geplante Änderung ein, es sei widersinnig, dass sich zwei Kommunen in so knappem Abstand mit Gewerbegebieten Konkurrenz machten. Sie verwies auf die Ausweisung Kirchhains als Gewerbeschwerpunkt und die Nennung des Gewerbegebiets "Industriepark"im Rahmen des Gewerbeparkkonzepts im Regionalplan Mittelhessen (C 5.3 und C 5.4). Wegen weiterer Äußerungen der Behörden und Träger öffentlicher Belange wird auf die Behördenakte der Klägerin (1 Ordner) Bezug genommen. Am 12.11.2007 traf die Stadtverordnetenversammlung der Klägerin den Abwägungsbeschluss und legte am 19.12.2007 den Änderungsentwurf dem Regierungspräsidium Gießen zur Genehmigung vor. Mit Bescheid vom 27.02.2008 lehnte das Regierungspräsidium die Genehmigung zur Flächennutzungsplanänderung ab und führte zur Begründung aus, die Änderung des Flächennutzungsplans verstoße gegen § 1 Abs. 4 BauGB, weil sie dem Regionalplan Mittelhessen widerspreche. Nach der Zielbestimmung B 5.2-1 seien die notwendigen Flächen für die Entwicklung der Wirtschaft vorrangig im Siedlungsbestand bereitzustellen. Auch wenn andere Gewerbeflächen hierfür aufgegeben würden, könne die Kommune nicht Flächen nach ihrem Belieben verschieben; sie sei vielmehr gehalten, sich im Rahmen der regionalplanerischen Vorgaben zu bewegen. In den für die Landwirtschaft ausgewiesenen Bereichen seien zudem nach der Zielbestimmung C 8-7 andere Nutzungen, die eine nachteilige Veränderung des Eignungspotentials bewirken könnten, unmissverständlich ausgeschlossen. Hierin liege auch eine entscheidende Veränderung gegenüber dem Regionalplan von 1995, der Gegenstand einer Entscheidung des VGH Kassel gewesen sei, auf welche sich die Klägerin zu Unrecht berufe. Weiterhin sei auch das denkmalpflegerische Ziel des Regionalplans C 3.3-4 durch die Planänderung betroffen. Das Landesamt für Denkmalpflege habe in mehreren Stellungnahmen jegliche Bebauung in diesem Bereich kategorisch abgelehnt. In einer Stellungnahme vom April 2002 habe es ausgeführt, dass der historisch bedeutsame und symbolträchtige Berg mit seinem für das landschaftliche Erscheinungsbild wesentlichen Grüngürtel und der in die Senke abfallenden Feldflur für die Erscheinung des landschaftsbestimmenden Bedeutungsträgers ungestört vor einer weiteren Neubautätigkeit bewahrt werden müsse. Die Vorstellung der Stadt, durch eine nachfolgende kommunale Bauleitplanung könne gewährleistet werden, dass eine erhebliche optische Beeinträchtigung nicht stattfinden werde, schließe die Beeinträchtigung der Zielvorgaben des Regionalplans nicht aus. Eine solche Maßnahme könne die Intensität der Beeinträchtigung des Ziels allenfalls minimieren. Aus all diesen Gründen komme eine Zulassung der Planänderung nur über eine Abweichung vom Regionalplan in Betracht. Zugleich verstoße die Änderung gegen § 1 Abs. 7 BauGB, weil die Belange des Denkmalschutzes nicht sachgerecht abgewogen worden seien. Im Rahmen der Abwägung habe die Klägerin lediglich einzelne Kulturdenkmäler benannt, aber keinen Gesamtzusammenhang geschaffen und sie habe wesentliche denkmalpflegerische Aspekte nicht benannt. Der hohe kulturgeschichtliche Wert der Amöneburg könne nur erhalten werden, wenn die Sichtbeziehungen zu der Erhebung auch aus tieferen Lagen vollständig erhalten blieben. Festsetzungen in einem Bebauungsplan seien nicht geeignet, die entstehende Beeinträchtigung auf ein denkmalpflegerischen Belangen Rechnung tragendes Maß zu reduzieren. Die Stadt habe diese Belange nicht in sachgerechter Weise abgewogen, sondern einseitig dem städtischen Interesse an der Schaffung einer gewerblichen Baufläche den Vorzug gegeben. Schließlich verstoße die Änderung gegen § 1 Abs. 3 und Abs. 5 BauGB, weil sie keine geordnete städtebauliche Entwicklung darstelle. Zwar existiere mit dem Hofgut Radenhausen und den Gebäuden des Wasser- und Bodenverbandes schon eine Bebauung in der näheren Umgebung, doch seien diese Gebäude auf der Grundlage des § 35 BauGB entstanden oder geändert worden. Hieran müssten sich auch weitere Änderungen in diesem Bereich messen lassen, sodass hier die städtebauliche Entwicklung über die Einvernehmensregelung von der Stadt gesteuert werden könne. Der Hinweis der Stadt, durch die Bauleitplanung gerade die Schaffung einer städtebaulichen Ordnung zum Ziel zu haben, sei nicht geeignet, eine geordnete nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu begründen. Die geplante gewerbliche Baufläche liege abseits der bestehenden Siedlungsansätze ohne Anschluss an eine bebaute Ortslage. Es handele sich um einen unerwünschten Siedlungssplitter, der einer Zersiedelung der Landschaft Vorschub leisten würde und einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung widerspreche. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 17.03.2008 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe sich mit allen im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorgebrachten Einwendungen dezidiert auseinandergesetzt und detailliert Stellung genommen. Der Festsetzung von Vorrangflächen für die Landwirtschaft im Regionalplan Mittelhessen könne mangels abschließender raumordnerischer Abwägung keine Zielqualität zukommen. Mit der Planung gehe die Freigabe wesentlich wertvollerer Böden der bisherigen Kleingewerbegebiete einher. Demgegenüber handele es sich bei dem geplanten Standort um minderwertige sandige und steinige Böden. Weiterhin handele es sich bei der Festsetzung des Regionalplans Mittelhessen 2001 hinsichtlich der Vorranggebiete Gewerbe und Industrie, Zuwachs um nicht bindende Vorgaben ohne Zielqualität. Außerdem handele es sich nicht um eine Neuausweisung, sondern um die Zusammenlegung und Verlagerung von drei bereits genehmigten Gewerbeflächen. Gegenüber diesen kleinparzelligen Gebieten mit einer Vielzahl von Eigentümern sei die Planfläche kurzfristig verfügbar und genüge, bezogen auf Lage und Verkehrsanbindung den aktuellen Anforderungen an Gewerbegebiete. Daher werde auch weder das regionalplanerische Gewerbeschwerpunktkonzept tangiert noch eine Konkurrenzsituation zu den Nachbarzentren geschaffen. Trotz der Nähe zum Standort Kirchhain sei keine Konkurrenzsituation zu befürchten, weil dieser mit einer Größe von 120 ha bedeutend größer sei als der vorgesehene Standort. Eine biotopische Vernetzung sei derzeit im Plangebiet aufgrund extensiver landwirtschaftlicher Nutzung, stark befahrener Verkehrsbänder und mangels Vernetzungselementen nicht vorhanden; dem könne im Rahmen der Plankonzeption mit Heckenzügen, Grabenparzellen und Amphibientunneln abgeholfen werde. Das Vorhaben führe auch nicht zu einer Zersiedelung des Außenbereichs, denn in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befänden sich Lagerhallen und das Rittergut Radenhausen. Hier sei die Verfestigung einer Splittersiedlung gerade ohne planerische Vorbereitung und Umsetzung einer städtebaulichen Konzeption zu besorgen. Weiterhin seien alle Aspekte des Landschaftsschutzes eingehend erörtert worden. Danach sei die Projektfläche ihrer Lage nach einem anderen Landschaftsraum als dem geschützten Basaltkegel der Amöneburg zuzuordnen. Der Erhalt der Sichtbeziehung würde im Rahmen restriktiver Festsetzungen der zulässigen Höhe baulicher Anlagen, deren Gliederung und der Umgebungsbegrünung sichergestellt. Entgegen der Ansicht des Beklagten liege keine Verletzung des Regionalplans Mittelhessen vor. Das Ziel B 5.2-1 werde nicht verletzt, weil die Klägerin weder über den genehmigten Bedarf hinausgehe noch es Alternativstandorte gebe und weil zudem die Zielvorgaben gewahrt seien. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Auspendlerquote der Klägerin bei über 90 % liege. Entsprechend notwendig seien Maßnahmen, dem ansässigen Gewerbe auf attraktiven Flächen Entwicklungsmöglichkeiten zu verschaffen. Dem Ziel C 8-7 komme keine Zielqualität zu; auf die Bezeichnung komme es hierbei nicht an, sondern darauf, ob die abschließende Abwägung, welche auf landesplanerischer Ebene keiner Ergänzung mehr bedürfe, gegeben sei oder nicht. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Ausweisung von mehr als einem Viertel der Gesamtfläche des Regionalplangebiets als landwirtschaftliche Fläche auf der Grundlage einer 1973 ermittelten Bodengüteklasse-Bewertung erfolgt sei. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass hier Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse in den einzelnen Gemeinden genommen worden sei. Auch eine Verletzung des Ziels C 3.3-4 sei nicht gegeben. Lege man dieses Ziel zugrunde, werde der Klägerin jegliche Form städtebaulicher Entwicklung verwehrt; sie sei allseits von landwirtschaftlicher Fläche umgeben. Dies bedeute letztlich den faktischen gänzlichen Wegfall der gemeindlichen Planungshoheit der Klägerin. Außerdem verkenne der Beklagte, dass auf der Ebene der Flächennutzugsplanung eine Feinsteuerung der Art und Weise der künftigen Bebauung gar nicht möglich sei. Die Klägerin werde auf der nachfolgenden Ebene der Bebauungsplanung dafür sorgen, dass die Sichtbeziehung zur Amöneburg nicht beeinträchtigt werde. Diese Sichtbeziehung könne im Übrigen nicht zu einer völligen Negierung gemeindlicher Entwicklung führen. Die Projektfläche befinde sich nicht unmittelbar am Hang, sondern im Randbereich; die vorgesehene Gewerbefläche würde nur partiell auf diese Sichtbeziehung einwirken. Gerade aus Gründen des Denkmalschutzes sei ein Ausweichen in nicht an den Siedlungsrand anschließende Flächen notwendig, um den direkten Siedlungsrand der Stadt vor baulichen Veränderungen zu schützen. Eine gerechte Abwägung habe durch die Klägerin hier durchaus stattgefunden. Entgegen der Ansicht des Beklagten liege auch kein Verstoß gegen eine geordnete städtebauliche Entwicklung vor. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27.02.2008 zu verpflichten, auf den Antrag der Klägerin vom 19.12.2007 die Änderung des Flächennutzungsplans zu genehmigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und wiederholt und vertieft im Wesentlichen seine Darlegungen aus dem ablehnenden Bescheid. Er führt aus, soweit die Vorgaben des Regionalplans Zielcharakter hätten, sei die Stadt hieran gebunden und könne andere Planungsmöglichkeiten nur über das Abweichungsverfahren erreichen. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung habe die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft Zielcharakter, was auch nicht durch den Hinweis auf eine veraltete Systematik bei der Bestimmung der Bodengüteklassen in Frage gestellt werden könne. Es werde auch keine geringe Bodenqualität durch die Fachbehörden gesehen; diese hätten vielmehr in ihren fachlichen Stellungnahmen zu der geplanten Änderung ausgeführt, dass die in Rede stehende Fläche zwar lediglich eine mittlere Eignung für die Ackernutzung aufweise, jedoch unter Berücksichtigung der aktuellen agrarstrukturellen Gegebenheiten für die Landwirtschaft des Amöneburger Beckens eine hohe Nachfrage für landwirtschaftliche Flächen auch in Zukunft zu prognostizieren sei. Bei der Abwägung der denkmalpflegerischen Belange habe die Klägerin sich lapidar auf die Aussage beschränkt, dass diesem Schutzanspruch auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung Rechnung getragen werden könne. Die Klägerin verfüge bereits über planerisch abgesicherte gewerbliche Bauflächen; dass diese nicht die gleichen großen Vorteile wie die beantragte Fläche böten, sei nicht von einer Tragweite, die die Hintanstellung des Denkmalschutzes rechtfertigen könne. Im Übrigen stelle die Klägerin eine Bedarfslage im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB selbst erst dadurch her, dass sie auf bestehende gewerbliche Bauflächen verzichten wolle. Um den Denkmalschutz der Amöneburg gerecht zu werden, bedürfe es geradezu der Freihaltung der Außenbereichsflächen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenvorgänge der Klägerin (1 Ordner) und des Beklagten (1 Hefter) und auf den Regionalplan Mittelhessen 2001 (1 Plan, 1 Textheft) Bezug genommen. Diese Akten und Unterlagen sind auch allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.