Urteil
1 E 3950/06
VG Gießen 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2007:0903.1E3950.06.0A
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Leitsätze
1. Vor dem In-Kraft-Treten der HBO 2002 aufgrund der früher geltenden HBO erlassene Stellplatzsatzungen gelten nach § 79 Abs. 2 HBO 2002 als aufgrund der HBO 2002 erlassen, soweit sie der HBO 2002 nicht widersprechen.
2. Aus § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO, wonach die Gemeinden durch Stellplatzsatzung die Herstellungspflicht für den Mehrbedarf bei Änderungen oder Nutzungsänderungen der Anlagen regeln könen, folgt, dass Änderungen und Nutzungsänderungen nicht der nach § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HBO 2002 zulässigen Herstellungspflicht bei Errichtung der Anlage gleichgestellt werden dürfen.
3. Zur nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 HBO 2002 zulässigen Höhe der Ablösung der Herstellungspflicht (Abschlag zwischen 20 % und 50 % der durchschnittlichen Herstellungskosten).
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 14.10.2003 in der Gestalt des (abgeänderten) Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 17.10.2006 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Kläger im Widerspruchsverfahren war notwendig.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vor dem In-Kraft-Treten der HBO 2002 aufgrund der früher geltenden HBO erlassene Stellplatzsatzungen gelten nach § 79 Abs. 2 HBO 2002 als aufgrund der HBO 2002 erlassen, soweit sie der HBO 2002 nicht widersprechen. 2. Aus § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO, wonach die Gemeinden durch Stellplatzsatzung die Herstellungspflicht für den Mehrbedarf bei Änderungen oder Nutzungsänderungen der Anlagen regeln könen, folgt, dass Änderungen und Nutzungsänderungen nicht der nach § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HBO 2002 zulässigen Herstellungspflicht bei Errichtung der Anlage gleichgestellt werden dürfen. 3. Zur nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 HBO 2002 zulässigen Höhe der Ablösung der Herstellungspflicht (Abschlag zwischen 20 % und 50 % der durchschnittlichen Herstellungskosten). 1. Der Bescheid der Beklagten vom 14.10.2003 in der Gestalt des (abgeänderten) Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 17.10.2006 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Kläger im Widerspruchsverfahren war notwendig. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist begründet, da der Bescheid der Beklagten vom 14.10.2003 in der Gestalt des (geänderten) Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 17.10.2006 nicht rechtmäßig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte kann von den Klägern nicht nach ihrer Stellplatz- und Ablösesatzung der vom 19.05.1995, geändert am 02.02.2001 und der Euro-Umstellung angepasst am 15.04.2002 (im Folgenden: Stellplatzsatzung) den mit den vorgenannten Bescheiden begehrten Ablösebetrag für nunmehr noch zwei Stellplätze verlangen. Die maßgeblichen Bestimmungen dieser Stellplatzsatzung sind nichtig. Da diese Stellplatzsatzung vor dem In-Kraft-Treten der Hessischen Bauordnung vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274) - HBO - am 01.10.2002 (§ 82 HBO) aufgrund der früher geltenden Hessischen Bauordnung rechtsverbindlich wurde, gilt sie nach § 79 Abs. 2 Satz 2 HBO fort, soweit sie der (neuen) HBO nicht widerspricht. Jedenfalls § 1 Nr. 3 und § 5 der Stellplatzsatzung widersprechen der (neuen) HBO und gelten deshalb nicht fort, d.h. auf sie kann - wie hier - kein Ablösebegehren gestützt werden. Die Nichtfortgeltung erfasst zunächst den die Stellplatzpflicht begründenden § 1 Nr. 3 der Stellplatzsatzung, der bestimmt, dass wesentliche Änderungen von baulichen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, oder wesentliche Änderungen in ihrer Benutzung der Errichtung im Sinne des Abs. 1 - gemeint ist die Neuerrichtung i.S.d. § 1 Nr. 1 der Stellplatzsatzung- gleichstehen. § 1 Nr. 3 der Stellplatzsatzung ist hier einschlägig, da es sich hier um eine Änderung der Nutzung (Nutzungsänderung) eines Textilmarktes in einen Drogeriemarkt und damit um eine Änderung einer baulichen Anlage in der Benutzung handelt. Die Formulierung „Änderung in der Benutzung“ meint eine Nutzungsänderung, für die von den Klägern die Baugenehmigung beantragt wurde. Denn die Nutzungsänderung ist eine Änderung der Benutzung einer vorhandenen Anlage, wobei die Substanz nicht oder allenfalls geringfügig im Hinblick auf die neue Nutzung geändert wird, mithin die Umnutzung einer baulichen Anlage, die nicht mit einer baulichen Maßnahme einhergeht (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 07.11.2002 - 1 G 4082/02 - m.w.N.). Nicht einschlägig ist der von der Beklagten herangezogene § 1 Nr. 4 der Stellplatzsatzung. Nach § 1 Nr. 4 der Stellplatzsatzung sind sonstige Änderungen von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur zulässig, wenn Stellplätze oder Garagen hergestellt werden in solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit, dass sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen können. Dabei handelt sich um einen in Abgrenzung zu § 1 Nr. 3 der Stellplatzsatzung aufgenommenen Auffangtatbestand. Deshalb scheidet ein Abstellen auf § 1 Nr. 4 der Stellplatzsatzung aus, wenn - wie hier - § 1 Nr. 3 der Stellplatzsatzung einschlägig ist. Somit kommt es nach § 79 Abs. 2 Satz 2 HBO für die Fortgeltung (Wirksamkeit) von § 1 Nr. 3 der Stellplatzsatzung darauf an, dass diese Bestimmung der HBO nicht widerspricht. Dies ist der Fall. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO können die Gemeinden durch Satzung (Stellplatz- und Ablösungssatzung) die Herstellungspflicht des Mehrbedarfs bei Änderungen oder Nutzungsänderungen regeln. Eine weitergehende Regelung durch Satzung ist ihnen nicht erlaubt. Eine solche weitergehende Regelung trifft jedoch § 1 Nr. 3 der Stellplatzsatzung der Beklagten, wenn darin die Nutzungsänderung (Änderung der Benutzung) der Errichtung gleichstellt und damit nicht nur eine Stellplatzpflicht für den Mehrbedarf begründet wird. Aufgrund der Differenzierung zwischen der Nutzungsänderung in § 1 Nr. 3 der Satzung und sonstigen Änderungen in § 1 Nr. 4 der Satzung kommt auch keine Auslegung dahingehend in Betracht, dass auch § 1 Nr. 3 der Stellplatzsatzung nur den Mehrbedarf erfasse. Dies widerspräche dem erklärten Willen des Satzungsgebers, der hier differenziert und nicht alle Fälle der Änderung auf den Mehrbedarf beschränkt sehen will. Auch § 5 der Stellplatzsatzung über den Ablösebetrag für die geforderten Kfz-Stellplätze gilt nicht fort und ist unwirksam. § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 HBO bestimmt insoweit, dass die Gemeinde in der Satzung (Stellplatz- und Ablösungssatzung) die Ablösung der Herstellungspflicht durch Zahlung eines in der Satzung festzulegenden Geldbetrages an die Gemeinde regeln kann. Die Vorschrift trifft keine Aussage zu der Höhe des Geldbetrages. Damit ist den Gemeinden ein weiter Handlungsspielraum eröffnet, der nur durch verfassungsrechtliche Grundsätze und durch Sinn und Zweck der Stellplatzablöseregelung eingeschränkt ist (vgl. V., Hessische Bauordnung, Kommentar, § 44 Rn. 147). Eine ausdrückliche Begrenzung, wie sie bis 1990 noch § 67 Abs. 7 Satz 5 der Hessischen Bauordnung vom 16.12.1977 (GVBl. 1978 I S. 1) mit 60 % der durchschnittlichen Herstellungskosten und des Grundstücksbodenwerts enthielt, besteht seitdem nicht mehr. Aufgrund des verfassungsrechtlichen Übermaßver- und Gleichbehandlungsgebotes darf eine Bauherrschaft durch die Verpflichtung, eine Ablöse zu zahlen, jedoch finanziell nicht schlechter gestellt werden als sie es im Falle der Herstellung der Stellfläche durch die durchschnittlich anfallenden Kosten wäre. Diese bilden die Obergrenze. Wenn der herstellungspflichtigen Bauherrschaft nicht zugleich ein Nutzungsrecht an gemeindlichen Stellflächen eingeräumt wird, ist ein Abschlag auf diese Herstellungskosten vorzunehmen, da Gemeinden nicht einen erheblichen Teil ihrer Kosten für Parkeinrichtungen, die sie im eigenen öffentlichen Interesse selbst errichten oder deren Bau sie finanziell fördern, auf die zur Ablösezahlung verpflichtet Bauherrschaft überwälzen dürfen. Prozentuale Abschläge in Höhe von 40 % der durchschnittlichen Herstellungskosten sind in der Praxis üblich; Obergrenze dürfte ein Abschlag in Höhe von nur 20 % der durchschnittlichen Herstellungskosten bilden (vgl. V., a.a.O., § 44 Rn. 148). Auf der anderen Seite gebieten Sinn und Zweck der Stellplatzablöse als einer Form der Erfüllung der Stellplatzpflicht (Surrogat), die Höhe der Stellplatzablöse nicht gravierend unter den durchschnittlichen Herstellungskosten anzusetzen, da anderenfalls die Bauherrschaft, die der Herstellungspflicht aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht nachkommen kann, deutlich besser als die Bauherrschaft gestellt würde, die ihr nachzukommen hat. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Gemeinde die Herstellungs- und die Ablösepflicht in ihr kommunales Verkehrskonzept einbetten kann, sowie des Verursacherprinzips ist eine Unterschreitung der Herstellungskosten um mehr als die Hälfte problematisch, d.h. die Untergrenze liegt bei etwa 50 % der durchschnittlichen Herstellungskosten (vgl. V., a.a.O., § 44 Rn. 149). In § 5 der Stellplatzsatzung der Beklagten werden jedoch unter Verstoß gegen den solchermaßen zu verstehenden § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 HBO und damit in unzulässiger Weise 100 % der Herstellungskosten und des Bodenwertes als Ablösebetrag festgesetzt. Dem Gericht ist angesichts des vorgenannten weiten Handlungsspielraums der Beklagten eine diese Satzungsbestimmung erhaltende Auslegung verwehrt. Ob zudem die weiteren Rügen des Klägers durchgreifen, bedarf nach dem Vorstehenden keiner Erörterung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie auf 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Kläger beantragten bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises D die Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung (Nutzungsänderung) eines Textilmarktes im Erdgeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück E in der Gemarkung C (Baugrundstück) mit einer Verkaufsfläche von 116,69 qm in einen Drogeriemarkt. Die Beklagte erteilte dazu unter dem 14.10.2003 ihr gemeindliches Einvernehmen und forderte von den Klägern mit Bescheid vom 14.10.2003 gestützt auf ihre Stellplatzsatzung eine Stellplatzablöse für sechs Stellplätze von zusammen 24.810,73 € (6 x 4.135,12 € = 8.100,00 DM), da auf dem Baugrundstück keine Stellplätze errichtet werden können. In § 1 Nr. 3 der Stellplatz- und Ablösesatzung der Beklagten vom 19.05.1995, geändert am 02.02.2001 und der Euro-Umstellung angepasst am 15.04.2002 (im Folgenden: Stellplatzsatzung) ist bestimmt, dass wesentliche Änderungen von baulichen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, oder wesentliche Änderungen in ihrer Benutzung der Errichtung im Sinne des Abs. 1 - gemeint ist die Neuerrichtung i.S.d. § 1 Nr. 1 der Stellplatzsatzung - gleichstehen. Nach § 1 Nr. 4 der Stellplatzsatzung sind sonstige Änderungen von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur zulässig, wenn Stellplätze oder Garagen hergestellt werden in solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit, dass sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen können. Nach § 5 der Stellplatzsatzung werden als Ablösebeträge die mittleren Bodenrichtwerte des Gutachterausschusses des Landkreises D vom 31.12.1999 und der Quadratmeterpreis der durchschnittlichen Herstellungskosten eines privaten Stellplatzes für einen Stellplatz nach § 3 Nr. 1 a) der Stellplatzsatzung für einen Pkw oder einen Lkw bis zu 2,5 t zulässigem Gesamtgewicht oder einen Omnibus mit höchstens 10 Sitzplätzen mit 4.141,46 € zugrunde gelegt: Nach Punkt 3.1 der Anlage 1 zu der Stellplatzsatzung sind für Läden und Geschäftshäuser 2 Stellplätze je 40 qm Verkaufsfläche, jedoch mindestens zwei Stellplätze je Laden herzustellen. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 03.11.2003 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass die Beklagte keine Stellplatzsatzung hätte erlassen dürfen, da Holzheim ein ländliches Gebiet ohne größeren Stellplatzbedarf sei. Bei der in der Stellplatzsatzung festgelegten Höhe des Ablösebetrages seien die mittleren Bodenrichtwerte des Gutachterausschusses des Landkreises D vom 31.12.1999 und die durchschnittlichen Herstellungskosten eines privaten Stellplatzes zugrunde gelegt worden. Es dürften aber nicht 100 % dieser Herstellungskosten festgelegt werden, da der von der Gemeinde geschaffene Parkraum auch der Allgemeinheit zugute komme. Mit Schreiben vom 27.12.2004 stellte die Beklagte den Klägern nach Durchführung des Anhörungsverfahrens eine Reduzierung der geforderten Ablöse auf 12.405,36 € (4.135,12 € für drei Stellplätze) in Aussicht. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2006 zurück und setze nunmehr gestützt auf § 1 Nr. 4 ihrer Stellplatzsatzung einen Ablösebetrag für drei Stellplätze in Höhe von jeweils 4.135,12 €, d.h. von zusammen 12.405,36 € fest. Zur Begründung führte die Beklagte u.a. aus, § 1 Nr. 4 der Stellplatzsatzung stehe mit § 44 Hessische Bauordnung vom 18.06.2002 - HBO - in Einklang; in dieser Vorschrift werde die Obergrenze je Stellplatz nicht geregelt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.11.2006 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, § 1 Nr. 3 der Stellplatzsatzung, der hier einschlägig sei, verstoße gegen § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO, ein Ablösebetrag in Höhe von 100 % der Herstellungskosten sei auch nach § 44 HBO unzulässig, eine Stellplatzsatzung sei im Ortsteil Holzheim nicht nötig, Stellplätze seien von der Beklagten dort nicht geschaffen worden und es bestehe ein Leistungsverweigerungsrecht. Schließlich sei ein Mehrbedarf an Stellplätzen aufgrund der geänderten Nutzung nicht erforderlich. In der mündlichen Verhandlung am 03.09.2007 hat die Beklagte ihren Widerspruchsbescheid dahingehend abgeändert, dass sie lediglich noch für zwei Stellplätze eine Ablöse in Höhe von jeweils 4.135,12 €, d.h. von zusammen 8.270,24 €, von den Klägern begehrt. Darauf hin haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der nicht mehr geforderten Ablöse für einen dritten Stellplatz übereinstimmend für erledigt erklärt. Insoweit ist der Rechtsstreit durch Beschluss vom 03.09.2007 abgetrennt und unter der Geschäftsnummer 1 E 1957/07 fortgesetzt worden. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 14.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 17.10.2006 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Kläger im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte räumt ein, dass § 1 Nr. 3 der Stellplatzsatzung anders als § 1 Nr. 4 der Stellplatzsatzung, auf den der Bescheid gestützt sei, nicht mit § 44 HBO in Einklang stehe. Hinsichtlich des Erlasses einer Stellplatzsatzung stehe der Beklagten ein weiter Ermessensspielraum zu; im Widerspruchsbescheid sei die Erforderlichkeit der Schaffung von Stellplätzen dargelegt. § 5 der Stellplatzsatzung mit der Festsetzung von 100 % der Herstellungskosten sei rechtmäßig, da § 44 HBO keine Begrenzung des Ablösungsbetrages (mehr) vorschreibe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Behördenakten der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises D (fünf Hefter) und der Behördenakten der Beklagten (zwei Hefter) Bezug genommen.