Urteil
1 E 1785/06
VG Gießen 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2007:0319.1E1785.06.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die erhobene Klage richtet sich gegen die Entscheidung über die Abweichung vom Regionalplan Mittelhessen 2001 (StAnz 2001, S. 2190) - RPM -. Richtige Klageart für die Klage gegen die Abweichungsentscheidung der Regionalversammlung (Beschluss vom 04.05.2006) von dem RPM in der Gestalt des Bescheides des Regierungspräsidiums Gießen vom 09.06.2006 ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung– VwGO -). Auf das Verfahren findet das Hessische Landesplanungsgesetz vom 06.09.2002 (GVBl. I S. 548), geändert durch Gesetz vom 24.10.2005 (GVBl. I S. 694) - HLPG - nach § 25 Abs. 2 HLPG Anwendung. Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) bedurfte es nach § 12 Abs. 5 Satz 2 HLPG nicht. Die Anfechtungsklage scheitert nicht etwa daran, dass der Regionalplan förmlichen Normcharakter hat mit der Folge, dass er nur im Wege der Normenkontrolle nach § 47 VwGO angegriffen werden kann. Der Regionalplan hat nach hessischem Recht keinen Normcharakter (vgl. grdl. Hess. VGH, Urteil vom 15.08.2002 - 4 N 3272/01 -). Das HLPG enthält keine Qualifizierung der Regionalpläne als Rechtsverordnung oder als Satzung; auch werden sie nicht durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt. In Hessen werden die Regionalpläne in einem gesetzlich geordneten, förmlichen Verfahren nach Maßgabe der §§ 9 bis 11 HLPG erstellt und treten nach § 11 Abs. 7 HLPG mit der Bekanntmachung im Staatsanzeiger in Kraft. Nach § 10 Abs. 7 Satz 5 HLPG bleiben sie bis zur Rechtskraft eines neuen Regionalplans in Kraft. Es handelt sich der Sache nach auch nicht um eine abstrakt generelle Regelung mit Anspruch auf Verbindlichkeit, die der Normenkontrolle zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 4 N 3.88 -, NVwZ 1991, 262). Denn es fehlt dazu bei den Regionalplänen - wie bei den Flächennutzungsplänen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 20.01.1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 5 Rn. 45) und anders als bei den Bebauungsplänen (vgl. die §§ 8 Abs. 1, 30 Baugesetzbuch - BauGB -) - an dem Erfordernis, dass sie aus sich selbst heraus rechtliche Wirkung entfalten. Daran ändert auch die Beachtenspflicht für Raumordnungspläne nach § 4 Abs. 1 Raumordnungsgesetz - ROG - und nach § 4 Abs. 1 HLPG nichts. Sie besteht nur hinsichtlich der festgelegten Ziele der Raumordnung. Nach § 3 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes. Somit fehlt es trotz der Verbindlichkeit dieser Ziele in Landesentwicklungsplan und Regionalplan nach den §§ 4 Abs. 1 ROG, 4 Abs. 1 HLPG der raumordnerischen Zielsetzung an der für die Bejahung der Rechtsnormqualität erforderlichen Abstraktheit. Bei den der Beachtenspflicht unterliegenden Zielen der Raumordnung handelt es sich somit um Einzelfallregelungen gegenüber den öffentlichen Stellen (Verwaltungsträgern) i.S.d. §§ 4 Abs. 1 ROG, 4 Abs. 1 Satz 1 HLPG, nämlich Behörden des Bundes und des Landes, Gemeinden und Gemeindeverbänden, Regionalversammlung und sonstigen Planungsträgern, d.h. einem bestimmbaren Adressatenkreis. Dies spricht dafür, sie als Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 Satz 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - zu qualifizieren. Dementsprechend ist die Abweichungsentscheidung nach § 12 HLPG, die auf Antrag einer solchen öffentlichen Stelle ergeht, ein diese begünstigender und die übrigen öffentlichen Stellen belastender Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Satz 1 HVwVfG (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 25.01.1995 - 2 E 1830/91(3) -, HSGZ 1996, 375; VG Gießen, Urteil vom 15.11.1999 - 1 E 1994/97 -). Diese kann - wie hier - mit der Anfechtungsklage angegriffen werden (§ 42 Abs. 1 VwGO). Gleiches gilt, wenn man die Abweichungsentscheidung wie die Zielaussage des Regionalplans selbst als Allgemeinverfügung i.S.v. § 35 Satz 2 HVwVfG qualifizierte. Richtiger Klageantrag ist somit der Antrag, die Abweichungsentscheidung der Regionalversammlung vom 04.05.2006 in der Gestalt des Bescheides des Regierungspräsidiums Gießen vom 09.06.2006 aufzuheben. Die Anfechtungsklage ist mangels Klagebefugnis der Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn die klagende Partei geltend macht, durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Durch die Zulässigkeitsvoraussetzung der subjektiven Beschwer sollen Popularklagen und solche Klagen, mit denen die klagende Partei außerrechtliche Interessen verfolgt, ausgeschlossen werden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 - 11 C 17.93 -, BVerwGE 95, 333 = NVwZ 1995, 165; BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 207/87 -, BVerfGE 83, 182 = NJW 1991, 1878) ist die Klagebefugnis bei einer Anfechtungsklage dann zu bejahen, wenn nach dem Vorbringen der klagenden Partei die Verletzung ihrer Rechte möglich erscheint. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die von der klagenden Partei behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihr zustehen können. So verhält es sich hier. Dazu ist zunächst die Systematik des HLPG in den Blick zu nehmen: Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 HLPG kann eine Abweichung vom Regionalplan zugelassen werden, wenn sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge des Regionalplans - hier des RPM - nicht berührt werden. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 HLPG dürfen Abweichungen nicht zugelassen werden, wenn eine entsprechende Festsetzung im Regionalplan nach § 11 Abs. 3 HLPG nicht genehmigt werden könnte. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HLPG legen Regionalpläne unter Orientierung an den Entwicklungstendenzen, wie sie für die nächsten zehn Jahre erwartet werden, die Ziele der Raumordnung für die Entwicklung der Planungsregion unter Beachtung der Vorgaben des Landesentwicklungsplans fest. Zulässige Festlegungen nennt § 9 Abs. 4 HLPG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 HLPG sind die im Regionalplan festgelegten Ziele der Raumordnung von öffentlichen Stellen bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Gleiches gilt hinsichtlich der Abweichungsentscheidung, denn mit ihr wird der Regionalplan modifiziert. Die Beachtenspflicht von Regionalplan und Abweichungsentscheidung kann somit nur in die Planungshoheit der Klägerin (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG -) eingreifen; d.h. wenn nach dem Vorbringen der klagenden Partei die Verletzung dieser Planungshoheit möglich erscheint, wäre die Klagebefugnis zu bejahen. Dies ist nicht der Fall. Planungshoheit meint hier die Bauleitplanungskompetenz, d.h. die eigenverantwortliche gemeindliche Entscheidung über die Art und Weise der Bodennutzung in der Gemeinde, die den Gemeinden nach § 1 Abs. 1 und 3 Baugesetzbuch - BauGB - nach Maßgabe des Baugesetzbuches dergestalt zugewiesen ist, dass sie Bauleitpläne aufstellen können und ggfs. müssen. Die gemeindliche Bauleitplanung zählt zum Umkreis der Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises der Gemeinden. Offen ist, ob die Bauleitplanungskompetenz zum Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.1987 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 76, 107 = DÖV 1988, 122). Die gemeindliche Bauleitplanung ist jedenfalls die in das mehrstufige System räumlicher Gesamtplanung als der Bundesraumordnung sowie der Landes- und Regionalplanung nachgeordnete unterste Ebene der Planungshierarchie (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.1987 - 2 BvL 16/84 -, BVerfGE 77, 288; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.02.1993 - VerfGH 18/91, 2/92 -, DVBl. 1993, 428). Dies kommt insbesondere in § 1 Abs. 4 BauGB zum Ausdruck, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind, d.h. dass diese Ziele je nach ihrem Konkretisierungsgrad in die Bauleitpläne zwingend zu übernehmen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, DÖV 1993, 118; Hess. VGH, Urteil vom 31.05.2001 - 3 N 4010/97 -). Ein Bauleitplan, der der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht entspricht, ist nichtig (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 06.04.1979 - IV N 7/77 -, ESVGH 29, 132). Ein unzulässiger Eingriff in die Bauleitplanungskompetenz der Gemeinde kann daher nur dann in Betracht kommen, wenn der Gemeinde durch die höherstufige Planung eine Sonderbelastung auferlegt wird, die nicht durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht als der gemeindlichen Bauleitplanungskompetenz erfordert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.1987 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 76, 107 = DÖV 1988, 122; VG Gießen, Urteil vom 15.11.1999 - 1 E 1994/97 -, HessVGRspr. 2000, 20 = UPR 2000, 400 ; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 05/2001, § 1 Rn. 59). Dies bedeutet, dass die gemeindliche Planungshoheit in Gestalt der Bauleitplanungskompetenz ein Abwehrrecht der Gemeinde gegenüber der überörtlichen Planung - hier der Abweichungsentscheidung von dem Regionalplan - allenfalls dann gewährt, wenn eine nachhaltige Störung einer bereits hinreichend konkreten Planung möglich erscheint. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine bereits hinreichend, z.B. in Bauleitplänen zum Ausdruck gekommene gemeindliche Planung nicht mehr verwirklicht werden könnte oder infolge unterlassener Schutzvorkehrungen oder -anlagen nachträglich geändert werden müsste oder ein großer Teil der Gemarkung der Gemeinde von der Planung erfasst wird (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 30.05.1984 - 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, 256 = NVwZ 1984, 718; Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 40.86 -, BVerwGE 81, 95 = NVwZ 1989, 750; Urteil vom 15.03.1989 – 4 NB 10.88 -, BVerwGE 81, 307 = NVwZ 1989, 654; Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209 = NVwZ 1990, 464; Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 14.95 -, NVwZ 1997, 904; Gerichtsbescheid vom 27.07.1998 - 11 A 10.98 -, UPR 1998, 459; Urteil vom 27.03.1992 - 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96 = NVwZ 1993, 364; Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388 = NVwZ 1997, 169). Beides ist hier offensichtlich nicht der Fall. Ein nach dem Vorstehenden unzulässiger Eingriff in die Bauleitplanungskompetenz der Klägerin ist weder dargetan noch feststellbar. Es existiert keine bereits hinreichend konkretisierte Bauleitplanung der Klägerin für das Antragsgebiet. Auch ist kein großer Teil der Gemarkung der Klägerin betroffen. Das Interesse der Gemeinde an der uneingeschränkten Erhaltung ihrer Planungshoheit (sog. Freihaltebelang) begründet noch keine Klagebefugnis der Gemeinde aus Art. 28 Abs. 2 GG, da die Gemeinde nach § 1 Abs. 3 BauGB Bauleitpläne aufzustellen hat, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 4 B 206.92 -, NVwZ 1993, 884). Das Berührtsein des Landschaftsplanes der Klägerin durch die Abweichungsentscheidung begründet ebenfalls keine Klagebefugnis, da auch insoweit konkretisierte Planungsvorstellungen oder fertig artikulierte rechtsgültige Planungsentscheidungen nicht in verfassungswidriger Weise verhindert werden. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des Hessisches Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 16.04.1996 (GVBl. I S. 145) - HENatG -, auf deren Grundlage dieser Landschaftsplan aufgestellt wurde. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 HENatG sind in Landschaftsplänen die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf der Grundlage des Landschaftsprogramms in Landschaftsplänen aufzunehmen. Diese Vorschrift beschränkt die Gestaltungsfreiheit der Gemeinden bei der Aufstellung von Landschaftsplänen, berührt jedoch nicht den Wesensgehalt der Planungshoheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.2001 - 2 BvK 1/00 -, BVerfGE 103, 332 = NVwZ-RR 2002, 81). Denn § 4 Abs. 1 Satz 1 HENatG ermöglicht es den Gemeinden lediglich, die Inhalte der übergeordneten Planwerke, nämlich des Landschaftsprogramms (vgl. § 3a HENatG) weiterzuentwickeln und zu konkretisieren. Jedoch sind bereits in dem Landschaftsprogramm nach § 3a Abs. 1 Satz 2 HENatG die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Gemeinden nach § 3a Abs. 1 Satz 4 HENatG bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms lediglich zu beteiligen. Durch diese Beteiligungspflicht und die inhaltlichen Schranken für die überörtliche Planung wird sichergestellt, dass die zur Herstellung der Kongruenz der Planwerke erforderliche Einschränkung der Gestaltungsfreiheit angemessen ist. Die Situation ist vergleichbar der im Verhältnis Regionalplan zu Flächennutzungsplan und Bebauungsplan (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.2001 - 2 BvK 1/00 -, BVerfGE 103, 332 = NVwZ-RR 2002, 81). Denn nach § 4 Abs. 2 Satz 1 HENatG stellen die Landschaftspläne lediglich den Zustand von Natur und Landschaft dar und bewerten ihn. Die Ziele und Maßnahmen der Landschaftspläne sind nach § 4 Abs. 4 Satz 1 HENatG bei der Aufstellung von Bauleitplänen und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 und § 35 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen und soweit geeignet, in die Bauleitpläne oder Satzungen zu übernehmen. Es handelt sich dabei, vergleichbar mit § 5 Abs. 4 BauGB (für Flächennutzungspläne) und § 9 Abs. 6 BauGB (für Bebauungsplane), um eine Vorschrift, die ausschließlich der Sichtbarmachung in den Bauleitplänen dient; die Beachtenspflicht folgt vielmehr aus § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB und aus § 6 Abs. 2 BauGB. Der Zweck des § 4 Abs. 2 Satz 1 HENatG erschöpft sich darin, die bereits anderweitig verbindlich festgesetzten geschützten Bereiche - nämlich über die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 HENatG bei der Aufstellung des Landschaftsplans zu beachtenden, in dem Regionalplan festgesetzten Ziele der Landesplanung - in den Bauleitplänen sichtbar zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.2001 - 2 BvK 1/00 -, BVerfGE 103, 332 = NVwZ-RR 2002, 81). In Bezug auf die Antragsfläche liefert im Übrigen der Landschaftsplan lediglich eine Bestandsaufnahme des Waldes und keine Bewertung, so dass er noch nicht einmal Abwägungsmaterial für eine Bauleitplanung enthält. Eine Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich schließlich nicht aus dem Umstand, dass durch die Abweichungsentscheidung in die Ziel-Festsetzungen "Regionaler Grünzug" (vgl. Ziffer B.6.1 des RPM 2001) und "Walderhaltung" (vgl. Ziffer B.6.3.3) für die Antragsfläche in dem RPM eingegriffen wird. Zwar können Kommunen durch einzelne konkrete Ziele der Raumplanung geschützt werden mit der Folge, dass derartige Zielsetzungen eines Raumordnungsplans im Einzelfall eine abwehrfähige subjektive Rechtsposition begründen können (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28.06.2005 - 12 A 3/05 -, ESVGH 56, 58). Die Zielfestlegungen "Regionaler Grünzug" und "Walderhaltung" im RPM betreffen wie auch sonstige Vorschriften des Umweltrechts allein staatliche Aufgaben; sie sind nicht den kommunalen Angelegenheiten zugeordnet. Die Erhaltung des Regionalen Grünzugs stellt zudem eine überörtliche Aufgabe dar, deren Wahrnehmung gerade wegen des überörtlichen Charakters neben den staatlichen Behörden der Regionalversammlung Mittelhessen übertragen ist. So wird in den Zielen B.6.1 ("Sicherung siedlungsstruktureller Freiraumfunktionen") und in den Zielen B.6.3.3 i.V.m. C.9.1 ("Waldflächen bestimmen als Bestandteil der Mittelgebirgslandschaft der Planungsregion …") des RPM die Region als ganzes in Bezug genommen, ohne etwa einzelne Gemeinden zu benennen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28.06.2005 - 12 A 3/05 -, ESVGH 56, 58). Überdies gelten diese beiden Zielfestlegungen für das Antragsgebiet nicht uneingeschränkt, sondern werden durch die weitere Zielsetzung "Bereich oberflächennaher Lagerstätten" (Ziffer B.6.3-4.) eingeschränkt, die zwar noch keine abschließende raumordnerische Entscheidung über die Rohstoffgewinnung darstellt, die erst bei einer Fortschreibung des RPM oder - wie hier - eines Abweichungsverfahrens oder eines Raumordnungsverfahrens erfolgen (vgl. die Begründung zu Ziffer B.6.3-4.). Dementsprechend ist der streitbefangene Abbau in dem bereits offengelegten Regionalplan-Entwurf 2006 enthalten und damit als ein sonstiges Erfordernis der Raumordnung i.S.d. § 3 Nr. 4 ROG und des § 3 Nr. 4 HLPG zu berücksichtigen. Für das klägerische Vorbringen in seiner Gesamtschau resultiert schließlich ebenfalls keine Klagebefugnis. Denn dies setzt wiederum voraus, dass der Kernbereich des Rechts aus dem aus Art. 28 Abs. 1 GG abgeleiteten Recht auf kommunale Selbstgestaltung, wonach die Gemeinde das Gepräge und die Struktur des Ortes selbst bestimmen kann, beeinträchtigt wird. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn die Umweltsituation nachteilig betroffen wird. Denn dabei handelt es sich um einen generellen öffentlichen Belang, der nicht ausschließlich der Gemeinde zugeordnet ist und daher auch nicht vom Selbstgestaltungsrecht erfasst wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.1996 - 11 VR 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 339; Urteil vom 08.01.1997 - 11 VR 30.95 -, NuR 1998, 221; Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 14.95 -, NVwZ 1997, 904; Hess. VGH, Beschluss vom 12.03.1996 - 14 TH 2775/94 -, NVwZ-RR 1997, 404). Die allgemeine Kritik der Klägerin an der Abweichungsentscheidung begründet nach dem Vorstehenden offensichtlich nicht ihre Klagebefugnis. Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund des klägerischen Vorbringens die Klagebefugnis der Klägerin zu verneinen ist. Im Übrigen muss die Klage aus den zutreffenden Gründen des Bescheides des Regierungspräsidiums Gießen vom 09.06.2006 ohne Erfolg bleiben (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Abweichungsentscheidung der Regionalversammlung (Beschluss vom 04.05.2006) in der Gestalt des Bescheides des Regierungspräsidiums D. vom 09.07.2006. Das Staatliche Umweltamt E. - Bergaufsicht - beantragte beim Regierungspräsidium D. die Abweichung vom Regionalplan Mittelhessen 2001 für die Ausweisung eines Bereiches für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten für die geplante Erweiterungsfläche des Diabastagebaus "F." durch die Beigeladene in der Gemarkung G. Nach einem entsprechenden Beschluss des Ausschusses für Landwirtschaft und Umwelt der Regionalversammlung Mittelhessen vom 04.05.2006 ließ das Regierungspräsidium D. mit Bescheid vom 09.06.2006 die beantragte Abweichung vom Regionalplan Mittelhessen 2001 gemäß beiliegender Karte Nr. 2 innerhalb der Abweichungsfläche mit der Maßgabe zu, dass nach dem Ende des Abbaus die Verfüllung zeitnah abzuschließen und die Rekultivierung durchzuführen ist. Weiter wurden folgende Hinweise erteilt: 1. In dem nachfolgenden Verfahren sind die forst- und naturschutzrechtlich erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die limnologische Begutachtung verbindlich zu ermitteln und zu regeln. Dabei ist auch die Zufahrt mit einzubeziehen. 2. Für die Ersatzaufforstungen sind vorrangig Flächen vorzusehen, die im neuen Regionalplan Mittelhessen, Entwurf 2006, als Vorbehaltsgebiete für Forstwirtschaft ausgewiesen wurden. Diese Flächen sind in Abstimmung mit Landwirtschaftsverwaltung und Forst festgelegt worden. Zur Begründung wurde ausgeführt: "Der Regionalplan Mittelhessen 2001 weist für die Antragsfläche Folgendes aus: - Bereich oberflächennaher Lagerstätten - Waldbereich - Regionaler Grünzug. Die Absicht, die Antragsfläche als Bereich für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten auszuweisen, stellt insoweit eine Abweichung vom Regionalplan Mittelhessen 2001 dar. Eine Abweichung, d. h. eine Befreiung von den Zielen des Planes kann gem. § 12 Abs. 3 HLPG zugelassen werden, wenn sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge des Planes nicht berührt werden. Das Staatliche Umweltamt E. - Dezernat 44. Bergaufsicht - begründet seinen Antrag wie folgt: Die Firma B. betreibt in der Gemarkung G. einen Diabas-Tagebau. Die Gewinnungsstelle ist seit Anfang der 70er Jahre in Betrieb. Die Größe der derzeitigen Betriebsfläche beträgt ca. 20 ha. Die durchschnittliche jährliche Fördermenge liegt bei ca. 200.000-250.000 t. Für das noch verwertbare Vorkommen in den genehmigten Abbaugrenzen wurde eine Restlaufzeit von ca. 11-18 Jahren ermittelt. Die Erweiterungsfläche ist notwendig, da die geforderten Edelsplitt-Qualitäten mit dem Gestein innerhalb des genehmigten Abbaus nicht mehr erfüllt werden können. Aufgrund von geologischen Untersuchungen ist etwa 1 km nördlich des vorhandenen Tagebaus die Erweiterungsfläche geplant Die Vorräte in der Erweiterungsfläche werden auf ca. 4,6 Mio. m 2 geschätzt, sodass sich eine Betriebsdauer von ca. 25-30 Jahren ergibt. Die Möglichkeit der Gewinnung spezieller Grundstoffe für die Bauindustrie der Region ist aufgrund von geologischen Erkundungen auf den Antragsbereich beschränkt. Da die Rohstoffgewinnung räumlich an das Vorkommen der Rohstoffe gebunden ist, kann nicht auf eine Alternativfläche ausgewichen werden. Dies gilt insbesondere für die in Deutschland ohnehin seltenen Diabasgesteine. Ein Ausweichen auf einen anderen Rohstoff ist nicht möglich, da Diabas ein wichtiger Grundstoff für die Bauindustrie ist. Durch die beantragte Erweiterungsfläche kann die regionale sowie die überregionale Bauindustrie (Straßen-, Hoch- und Tiefbau) weiterhin mit dem wichtigen und vielseitig einsetzbaren Grundstoff versorgt werden Um den Fortbestand des Steinbruchs und die Rohstoffversorgung im mittelhessischen Raum zu sichern, ist die geplante Erweiterung dringend notwendig. Nur dadurch können langfristig Arbeitsplätze im Steinbruch und in der von den Diabasgesteinen abhängenden Industrie gesichert werden. Die räumliche Nähe des geplanten Abbaus zu dem bestehenden Abbaubetrieb bringt ökonomische und ökologische Vorteile. Die vorhandene Infrastruktur und die Aufbereitungsanlagen können weiter verwendet werden. Die Flächeninanspruchnahme ist daher geringer. Als Aufbereitungsanlage wird eine stationäre Brech- und Siebanlage eingesetzt. Eine Änderung der Aufbereitungsanlage ist nicht erforderlich, sie verbleibt am jetzigen Standort auf dem bestehenden Abbaugelände. Der Transport der in der Antragsfläche gewonnenen Rohstoffe soll über einen Waldweg erfolgen. Dieser würde für die Transportfahrzeuge hergerichtet und ausgebaut. Eine Optimierung mit anderen alternativen Wegeführungen wird zwischenzeitlich vom Planungsbüro geprüft. Um den Eingriff zu minimieren, erfolgt der Abbau und damit auch die Rodung des Waldes abschnittsweise. Für den Sicht- und Windschutz bleibt ein ausreichend breiter Waldsaum erhalten, da sich das Betriebsgelände in einem ausgedehnten Waldgebiet befindet. Bannwald ist in diesem Bereich nicht ausgewiesen. Schutzgebiete sind innerhalb der Abweichungsfläche nicht vorhanden. Durch die größere Entfernung zur nächsten Wohnbebauung werden Beeinträchtigungen der Bevölkerung (Sprengerschütterungen, Lärm, Staub) weiter gemindert. Die Jahresfördermenge und damit die Abbau- und Transporttätigkeit bleiben gleich, so dass keine zusätzlichen Auswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten sind. Im Anhörungsverfahren wurden seitens der Träger öffentlicher Belange folgende Bedenken und Anregungen zu der Planfläche vorgebracht: Aus Sicht der Stadt A. wird die Erweiterung nicht befürwortet. Der Abweichungsantrag stehe in verschiedenen Punkten den Aussagen und Zielsetzungen des Landschaftsplanes der Stadt A. entgegen. Auch sprechen sich die Stadtwerke A. gegen die Erweiterung aus, da u. a. die Erfahrung mit dem Tiefbrunnen H. gezeigt habe, dass sich durch Sprengarbeiten das Grundwasserdargebot stark absenke und danach nur noch geringe Wassermengen zur Verfügung stünden. Es werde eine Beeinträchtigung des Grundwasserdargebots und der Grundwasserqualität befürchtet. Die Stadt I. erhebt keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Abweichung. Sie geht allerdings davon aus, dass die Abfuhr des Abraumes über die dargestellte Zuwegung des Planbereiches und nicht über Gemarkungsflächen I. bzw. der Stadtteile erfolge. Weiter sei mit einer nachteiligen Veränderung des Landschaftsbildes zu rechnen, da durch den Abbau die Kuppe des F. zerschnitten werde. Die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sollen minimiert werden. Die Untere Naturschutzbehörde des J.-Kreises ist der Auffassung, dass dem Aspekt Naturschutz der Vorrang eingeräumt werden solle. Der Abbaubereich erscheine in seiner Eingriffswirkung besonders stark. Eine massive Störung eines bisher noch relativ ruhigen Landschaftsbereiches werde befürchtet; ebenso eine extreme Absenkung des Grundwassers. Durch den beabsichtigten breiten Ausbau der Betriebsstraße werden massive Beeinträchtigungen der Umgebung erwartet. Da die Eingriffsfläche einschließlich Betriebsstraße über 10 ha liege, erscheine eine Umweltverträglichkeitsprüfung unumgänglich. Die Abteilung Wasser- und Bodenschutz des J.-Kreises hält eine hydrogeologische Stellungnahme des Hess. Landesamtes für Umwelt und Geologie (HLUG) wegen einer möglichen Beeinflussung des Tiefbrunnens "H." für erforderlich. Im H.-Tal und in weiteren Seitentälern sind einige Teichanlagen vorhanden, die aus oberirdischen Gewässern gespeist werden. Eventuelle Beeinträchtigungen des Wasserabflusses in diesen Fließgewässern sowie Auswirkungen, die durch den geplanten Abbau entstehen können, seien im weiteren Verfahren noch zu prüfen. Von dem Amt für den ländlichen Raum des J.-Kreises wird zu bedenken gegeben, dass das Hess. Forstgesetz bei Waldrodungen in waldreichen Gebieten eine Ersatzaufforstung nicht zwingend vorsieht. Es handele sich um eine Kann-Bestimmung. Sollten trotzdem Ersatzaufforstungsflächen gesucht werden, seien geeignete Standorte zu suchen, auf denen die landwirtschaftliche Nutzung aufgegeben wurde. Zu den möglichen Ersatzaufforstungsflächen in den benachbarten Gemeinden: Die Flächen (insbesondere die in K.) seien nach der "Richtscheid-Verschneidungskarte" nach ihrer Bodengüte als Bereich für Landwirtschaft darzustellen. Das Staatliche Umweltamt E. - Dezernat 41.1, Wasserschutz - stimmt dem Vorhaben nur zu, wenn durch das HLUG bestätigt wird, dass eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Auch das Dezernat 41.2, Abflussverhältnisse vertritt die Auffassung, dass eine Verschlechterung des H. und dessen Abflussverhältnisse auszuschließen ist. Die Antragsunterlagen sollen um entsprechende hydrogeologische und hydrologische Angaben ergänzt werden und dem HLUG nochmals zur Stellungnahme vorgelegt werden. Es wird eine limnologische Bestandsaufnahme des H. empfohlen. Aus Sicht der Oberen Forstbehörde - Dezernat 53.3-F - sind die Antragsunterlagen überarbeitungs- und ergänzungsbedürftig. Sollte dennoch die Abweichung zugelassen werden, sollen folgende Nebenbestimmungen aufgenommen werden: "Über die Genehmigungsfähigkeit des Abbaues wird in den Fachgenehmigungsverfahren unter Berücksichtigung einer eventuell durchzuführenden UVP entschieden. Für die Waldrodung ist eine flächengleiche Ersatzaufforstung zu leisten". Das Dezernat 51.1 Landwirtschaft fordert, dass eine flächengleiche Kompensation sowie eine frühzeitige Abstimmung mit der örtlichen Landwirtschaft anzustreben sei. Die Obere Naturschutzbehörde - Dezernat 53.3-N - hat keine grundsätzlichen Bedenken, hält jedoch eine FFH-Verträglichkeitsprognose für sinnvoll. Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) teilt mit, dass den hydrogeologischen Aussagen der Planunterlagen in weiten Teilen nicht gefolgt werden kann. Allerdings sei aufgrund der Lage des geplanten Diabas-Tagebaus an der Grenze außerhalb des Wasserschutzgebietes für den Tiefbrunnen II H. keine erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen der betreffenden Trinkwassergewinnungsanlage zu erwarten. Es seien allerdings gewisse quantitative Auswirkungen auf den Brunnen nicht mit Sicherheit auszuschließen. Aus rohstoffgeologischer Sicht reichen die Lagerstättenkenntnisse für den Nachweis einer abbauwürdigen Diabas-Lagerstätte, insbesondere der erforderlichen Rohstoffqualitäten nicht aus. Ein Nachweis des Rohstoffvorkommens bis in die vorgesehene Abbautiefe von bis zu 120m (300 m ü. NN) ist nicht erbracht. Die bisher durchgeführten Erkundungsarbeiten lassen keine Aussage hinsichtlich der Rohstoffqualität zu. Eine Massenbilanzierung ist mit den vorliegenden Daten nicht möglich. Folglich sei die Erkundung der Lagerstätte nicht ausreichend. Weiterer Verfahrensablauf: Nachdem die Frist für die Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange am 3. Januar 2005 endete, fand am 10. Januar 2005 eine Besprechung mit Vertretern meines Hauses (Regionalplanung und Bergaufsicht), des HLUG, des Planungsbüros und des Betreibers (Firma B.) statt. In dieser Besprechung wurde festgestellt, dass der Nachweis der Lagerstätte eine unabdingbare Zulassungsvoraussetzung ist. Weiter wurde die Durchführung von Kernbohrungen dringend empfohlen. Grund war, dass der eindeutige und nachvollziehbare Nachweis der Existenz einer wirtschaftlich gewinnbaren und qualitativ hochwertigen Gesteinslage bis zur beabsichtigten Abbautiefe nicht durch die bisherigen Erkundungen vorlag. Auch sollten die Kernbohrungen Aussagen zu den hydrologischen Verhältnissen innerhalb des Kluftgrundwasserleiters ermöglichen. Vertreter des HLUG sollten bei der Aufnahme der Bohrkerne anwesend sein bzw. diese begleiten. Daraufhin wurde am 16. Februar 2005 das Ruhen des Verfahrens bekannt gegeben, bis die Ergebnisse der beiden Kernbohrungen vorliegen. Am 7. Dezember 2005 teilte das HLUG in einer vorläufigen Stellungnahme u.a. mit: ... "Der Lagerstättennachweis ist mit den durchgeführten Erkundungsarbeiten erbracht. Im überwiegenden Teil des Planungsgebietes eignet sich der Rohstoff als Edelsplitt. Weiterhin wurden durch die Kernbohrungen keine schwebenden Grundwasserstockwerke angetroffen. Quantitative Benachteiligungen aufgrund eines abbaubedingten Grundwasserabstroms aus dem Einzugsgebiet des Tiefbrunnens H. sind daher sehr unwahrscheinlich. Durch den geplanten Diabas-Tagebau sind nach heutigem Kenntnisstand keine Abflussminderungen des Vorfluters H. zu besorgen. Die Lage des geplanten Abbaus ist viel weiter von dem Tiefbrunnen entfernt als der bisherige Tagebau. Auswirkungen der Sprengarbeiten sind daher ebenfalls nicht zu erwarten." ... In einer weiteren Stellungnahme vom 27. März 2006 schlägt das HLUG aufgrund der im nordwestlichen Planbereich vorgefundenen schlechteren Materialeigenschaften des Rohstoffes und der abbautechnisch schwierigeren Bedingungen eine Verschiebung der Antragsfläche in östliche Richtung vor. Damit würde ein 80-100m breiter Streifen am Nordwestrand der ursprünglichen Antragsfläche entfallen und ein ungefähr gleich großer Streifen am Nordost- bzw. Ostrand angefügt (2-2,6 ha Größe). Dieser Vorschlag, mit dem die Betreiber/Firma auch zuerst einverstanden war, wurde allen Trägern öffentlicher Belange (TÖB's) zur kurzfristigen Stellungnahme bis zum 4. April 2006 übersandt. Nach Ablauf der Frist wurden von den TÖB's keine neuen Bedenken gegen die Verschiebung der Antragsfläche vorgetragen. Allerdings teilte die Firma des Betreibers (Fa. B.) am 6. April schriftlich mit, dass sie mit einer Verschiebung der Antragsfläche nicht einverstanden ist. Nachverhandlungen mit HESSEN-FORST ergäben für die Firma ungünstigere Konditionen. Sie möchte daher die Antragsfläche in ihrer Lage belassen. Raumordnerische Bewertung und Abwägung: Aufgrund der im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorgebrachten Hinweise und Anregungen stehen bei der raumordnerischen Bewertung der vom Staatlichen Umweltamt B-Stadt beantragten Abweichung vom Regionalplan Mittelhessen die Gesichtspunkte Grundwasser und Qualität des Rohstoffes im Vordergrund. Erforderlichkeit: In unmittelbarer Umgebung der geplanten Erweiterungsfläche befinden sich zwei weitere aktive Steinbrüche, in denen ebenfalls Diabas bzw. Dolerit / Pikrit abgebaut wird. Es ist dies südlich der bestehende Steinbruch der Firma B., die auch diese Erweiterung betreiben möchte, sowie weiter nördlich bei L. der eines anderen Betreibers. In beiden Steinbrüchen bestehen Probleme, die Qualitätsanforderungen für Edelsplitt mit dem zurzeit abgebauten Material erfüllen zu können. Durch zwei Kernbohrungen wurde nachgewiesen, dass der anstehende Diabas im überwiegenden Teil des Planungsgebietes F. diese Qualitätsanforderungen erfüllt. Gerade unter dem Gesichtspunkt der Standortsicherung der bestehenden Abbaubetriebe ist die geplante Erweiterung in unmittelbarer räumlicher Nähe zu diesen zwei bestehenden Abbaubetrieben raumordnerisch vertretbar. Wasser: Hinsichtlich des in der Nähe gelegenen Tiefbrunnens H. wurden von Seiten der Stadtwerke erhebliche Bedenken hinsichtlich Beeinträchtigung von Qualität und Quantität geäußert. Auch hier konnte im Rahmen der durchgeführten Kernbohrungen sicher nachgewiesen werden, dass eine Beeinträchtigung nicht zu befürchten ist. Hierzu gibt es entsprechende Aussagen des Hess. Landesamtes für Umwelt und Geologie. Außerdem wurde die Fläche so gewählt, dass sie außerhalb der Wasserschutzzone III des Tiefbrunnens liegt. Die Forderung des Umweltamtes nach einer limnologischen Begutachtung zur Beweissicherung des Ursprungszustandes des Monzenbachs auch im Hinblick auf die Fischteiche wird im Rahmenbetriebsplanverfahren geregelt. Immissionen: Insbesondere von Seiten der Bevölkerung des Ortsteils Herbornseelbach wurden Bedenken geäußert, dass der neue Steinbruch zunehmende Immissionsbelastungen für den Ortsteil bedingen würde. Objektiv gesehen ist jedoch die neue Abbaufläche deutlich weiter entfernt von der Ortslage als die bestehende Anlage, so dass diese Befürchtungen nicht geteilt werden können. Dies gilt auch deshalb, weil sich, gemäß Antrag, die Fördermenge und der Transportverkehr auf den öffentlichen Straßen gegenüber dem Ist-Zustand nicht wesentlich ändern wird. Naturschutz und Forst: Unbestritten ist, dass es in diesem relativ wenig beeinträchtigten Waldgebiet durch den geplanten Neuaufschluss und durch dessen Zufahrt zu Beunruhigungen und Beeinträchtigungen kommen wird. Bei diesem Bereich handelt es sich jedoch nicht um die einzigen Waldflächen oder ungestörten Naturräume der umliegenden Ortschaften. Es grenzen unmittelbar keine Naherholungseinrichtungen oder sonstige schutzbedürftige Anlagen an. Ein Ausweichen auf andere Naturräume ist für die örtliche Bevölkerung unproblematisch möglich. Hinzu kommt, dass sich die Arbeiten und die Materialtransporte auf die Werkszeiten beschränken werden, so dass insbesondere abends und am Wochenende die Flächen außerhalb des Abbaugeländes durchaus unbeeinträchtigt für die Naherholung genutzt werden können. Mit Beendigung des Abbaus wird auch zeitnah die Rekultivierung stattfinden. Damit kann sich in absehbarer Zeit ein neuer Lebensraum entwickeln, mit hohem landschaftsästhetischem und ökologischem Wert. Die Forderung der Oberen Forstbehörde nach flächengleicher Ersatzaufforstung wird im nachfolgenden bergrechtlichen Rahmenbetriebsplanverfahren geregelt. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht gegeben, da seit dem 10. August 2005 nach der UVP-V-Bergbau eine solche nur für bergbauliche Vorhaben ab 25 ha gilt. Diese Vorschrift und das Bundesberggesetz sehen vor, dass nur die Größe der Abbaufläche zählt und nicht die Zuwegung. Landschaftsbild: Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist nur geringfügig zu erwarten, da sich der gesamte Eingriff innerhalb eines Waldgebietes befindet, das keine direkten Blickbeziehungen von den Ortslagen in die Abbaufläche zulässt. Dies gilt auch im Hinblick auf die vorgetragenen Bedenken bezüglich der Aussagen des Landschaftsplans. FFH-Vorprüfung: Im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplans Mittelhessen, Entwurf 2006, wurde für das geplante Abbauvorhaben eine FFH-Vorprüfung in Abstimmung mit der Oberen Naturschutzbehörde durchgeführt. Das geplante Abbaugebiet überlagert mit seiner Wirkzone von ca. 2 ha den östlichen Rand des FFH-Gebietes 5215-309 "M.". Es handelt sich dabei um ein reich gegliedertes Vegetationsmosaik aus Trockenrasen, Felsfluren und Gehölzgruppen sowie naturnahem Buchenbestand. Die Vorprüfung ergab, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des maßgeblichen Schutzzweckes nicht zu erwarten ist. Im Rahmen des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplanverfahrens erfolgt eine vertiefende Prüfung sowohl für die Abbaufläche als auch für die geplante Zufahrt. In Abstimmung mit der Oberen Naturschutzbehörde können die entsprechenden Detailprüfungen und die Ermittlung von Ausgleichsmaßnahmen auf das nachfolgende bergrechtliche Rahmenbetriebsplanverfahren verwiesen werden. Der Sicherung einer dezentralen Baustoffversorgung sowie dem Erhalt der bestehenden Arbeitsplätze in der Region N. wird aus Sicht der Raumordnung und Landesplanung besonderes Gewicht beigemessen. Da nach intensiver Erkundung der Lagerstätte deren Qualität nachgewiesen wurde und erhebliche nachhaltige Beeinträchtigungen des Naturraumes ausgeschlossen werden können, stehen der Abweichung vom Regionalplan - auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Natur und Landschaft - keine grundsätzlichen Bedenken entgegen." Mit Schriftsatz vom 11.07.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 12 Abs. 3 HLPG i.V.m. § 11 Abs. 3 HLPG seien nicht erfüllt. Darauf, dass die Zielabweichung den Leitvorstellungen nach § 1 Abs. 2 ROG und den Grundsätzen der Raumordnung nach § 2 Abs. 2 ROG gerecht werden müsse, sei nicht eingegangen worden. Wegen dieses Begründungsmangels nach § 12 Abs. 3 i.V.m. 11 Abs. 3 Nr. 2 b HLPG müsse die Abweichungsentscheidung aufgehoben werden. Das Abwägungsergebnis sei auch nicht angemessen, denn der Landschaftsplan der Klägerin (landschaftspflegerisches Leitbild Punkt 4.2) stelle auf den streitgegenständlichen Flächen "Laubwald trocken" und "Laubwald feucht bis nass" dar. Ausweislich der Begründung des Regionalplans Mittelhessen 2001 (Punkt B 6.1 bis 6.4, S. 47) erfolge im Zuständigkeitsbereich der kommunalen Planungsaufgaben die Umsetzung bzw. Konkretisierung der mit dem "regionalen Grünzug" verbundenen Sicherungs- und Entwicklungsvorstellungen primär über die Bauleitplanung und die Landschaftsplanung. Die Verknüpfung mit den Freiflächen im Siedlungsbereich und deren Gestaltung bedeute eine besondere grünplanerische Aufgabe im Zusammenhang mit der städtebaulichen Konzipierung und Gestaltung (Bauleitplanung und Landschaftsplanung). Hierauf gehe die Abweichungsentscheidung unzutreffend ein, wenn darin ausgeführt werde, dass eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nur geringfügig zu erwarten sei, da sich der gesamte Eingriff innerhalb eines Waldgebietes befinde, das keine direkten Blickbeziehungen von den Ortslagen in die Abbaufläche zulasse, was auch im Hinblick auf die vorgebrachten Bedenken bezüglich der Aussagen des Landschaftsplanes gelte. Im Übrigen hätte im Sinne des Gegenstromprinzips nach § 1 Abs. 3 ROG eine Berücksichtigung der Darstellungen des Landschaftsplanes der Klägerin stattfinden müssen. Durch die Abweichungsentscheidung würden auch die Grundzüge des Regionalplans i.S.d. §§ 11 Abs. 1 ROG, 12 Abs. 3 HLPG berührt. Der Regionalplan Mittelhessen 2001 bestimme in Punkt B 6.3 - (Z), dass in den Bereichen für den Waldzuwachs die Vermehrung des Waldbestandes durch Waldneuanlagen und Gehölzsukzessionen vorzusehen sei. Die Waldfunktionen, insbesondere die Schutz- und Erholungsfunktion und die Entwicklung schutzwürdiger Waldbiotope seien besonders zu fördern. Der Waldbestand sei aufgrund seines hohen Beitrages zu den Umwelt-, Lebens- und Wirtschaftsverhältnissen besonders zu sichern. Hier werde in die Grundzüge der Planung aufgrund der Größe des beabsichtigten Tagebaus so tiefgreifend in das Interessengeflecht der Planung eingegriffen, dass die Grundzüge der Planung berührt werden. Dazu fänden sich keine Abwägungsgründe in der Abweichungsentscheidung. Somit liege eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit vor, die neben der Bauleitplanung auch die Landschaftsplanung umfasse. Die Klägerin beantragt, die Abweichungsentscheidung der Regionalversammlung (Beschluss vom 04.05.2006) in der Gestalt des Bescheides des Regierungspräsidiums Gießen vom 09.06.2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte führt unter näherer Darlegung aus, dass die Abweichungsentscheidung unter raumordnerischen Gesichtspunkten nach § 12 Abs. 3 HLPG vertretbar sei und die Grundzüge des Regionalplans nicht berühre. Die Sicherung und Entwicklung der Freiraumfunktion habe im "Regionalen Grünzug" Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen, Wesen einer Abweichungsentscheidung sei aber, wie hier Ausnahmen mit Vertretbarkeit und Nichtberühren der Grundzüge des Regionalplans zuzulassen. Inzwischen sei der Abbau als ein in Aufstellung befindliches Ziel im offengelegten Regionalplan-Entwurf 2006 enthalten und als ein sonstiges Erfordernis der Raumordnung i.S.d. § 3 Ziff. 4 ROG zu berücksichtigen. Der Landschaftsplan der Klägerin könne planerische Möglichkeiten der Regionalplanung, zu denen auch die Zulassung von Abweichungen gehöre, nicht verhindern; dies verstieße gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG. Vielmehr sei der städtische Landschaftsplan aus dem Regionalplan zu entwickeln. Im Übrigen habe der Landschaftsplan der Klägerin noch nicht einmal Gutachtencharakter zur Vorbereitung der Bauleitplanung, sondern stelle lediglich einen Bericht über den Status quo dar. Entscheidend sei hier, dass die Aussagen des Landschaftsplans der geplanten Gewinnung der mineralischen Rohstoffe nicht entgegenstehe. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hält die Klage unter näherer Darlegung mangels Vorliegens der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO für unzulässig. Die Klägerin reklamiere für sich die Ausweisungen in dem Regionalplan Mittelhessen 2001 "Waldbereich" und "regionaler Grünzug" sowie Rechte aus ihrem Landschaftsplan und damit keine öffentlich-rechtlichen Belange gegen die Abweichungsentscheidung, die ihren Status als Selbstverwaltungskörperschaft und damit ihr in Art. 28 Abs. 2 GG garantiertes Recht auf kommunale Selbstverwaltung beträfen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen über das Raumordnungsverfahren (1 Ordner und 3 Hefter), den Regionalplan Mittelhessen 2001 samt Karten sowie den Landschaftsplan der Klägerin samt Karten Bezug genommen.