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Urteil

1 E 103/02

VG Gießen 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2002:0422.1E103.02.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 16 a Nr. 3 b) Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - HessAGVwGO -) ist unbegründet, da die angefochtene Kostenfestsetzung unter Punkt 6. der Verfügung des Beklagten vom 10.12.2001 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für die Kostenfestsetzung sind die in der Verfügung genannten, vorstehend wiedergegebenen Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes - HVwKostG - und der vorgenannten Verwaltungskostenordnung. Das Gericht folgt zudem der zutreffenden, vorstehend wiedergegebenen Begründung in der Verfügung vom 10.12.2001 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO); im übrigen gilt das Nachstehende: Die Untere Naturschutzbehörde hat im Falle rechtswidriger, nicht nach § 6 a Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG - genehmigungsfähiger Eingriffe in Natur und Landschaft - hier durch die Hütte auf dem Grundstück der Klägerin - nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 HENatG die Nutzung zu untersagen und die Beseitigung anzuordnen. Dies hat grundsätzlich durch Verfügung, d.h. Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Satz 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG -, zu geschehen. Nach § 8 Abs. 1 Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG - hat die Untere Naturschutzbehörde, wenn rechtswidrig in Natur und Landschaft eingegriffen wird, die Fortsetzung des Eingriffes und die Nutzung unverzüglich zu untersagen und die Einhaltung dieser Verfügung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 HENatG hat sie, wenn der Eingriff nicht nach § 6a HENatG genehmigt werden kann, den Verantwortlichen zu verpflichten, den alten Zustand wieder herzustellen, d.h. u.a. die Beseitigung einer baulichen Anlage anzuordnen. § 8 Abs. 1 HENatG erwähnt ausdrücklich die Vorgehensweise durch Verfügung. Diese Verfügung löst die Kostenfolge nach den in der angegriffenen Verfügung vom 10.12.2001 angegebenen kostenrechtlichen Bestimmungen aus. Dahingehend hat hier der Beklagte die Klägerin auch rechtsfehlerfrei mit Schreiben vom 14.08.2001 nach § 28 HVwVfG angehört. Zwar kann wohl - § 8 Abs. 1 HENatG spricht allerdings ausdrücklich von einer Verfügung als Handlungsform - ausnahmsweise nach § 54 HVwVfG der Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Beseitigung illegaler baulicher Anlagen unter Verzicht auf eine Kostenfestsetzung zulässig sein (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 28.10.1996 - 14 B 94.1294 -, BRS 58 Nr. 219 = BayVBl. 1997, 596) und konnten über eine solcherart vergleichsweise Regelung deshalb wohl Gespräche zwischen den Beteiligten geführt werden. Die Bestimmungen der §§ 54 ff. HVwVfG und die über § 62 Satz 2 HVwVfG ergänzend dazu anwendbaren Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - schreiben keine bestimmte Form für die Unterbreitung des Vertragsangebotes vor. Diese konnte somit mit einfachem Brief erfolgen. Einer Zugangskontrolle in Bezug auf dieses Schreiben durch den Beklagten bedurfte es nach diesen Vorschriften nicht. Ein solches vertragliches Vorgehen stellt wegen der Nichterhebung von Kosten, wie sie beim Erlaß einer Verfügung zu erheben sind, ein deutliches Entgegenkommen der Behörde gegenüber der pflichtigen Person dar. Ein Rechtsanspruch auf den Abschluß eines entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrages besteht nicht, denn nach § 54 HVwVfG kann die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschließen, d.h. der Abschluß ist in ihr Ermessen (§ 40 HVwVfG) gestellt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 54 Rn. 15). Das behördliche Entgegenkommen durch den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Beseitigung ohne Kostenerhebung ist vergleichbar dem behördlichen Entgegenkommen durch das Akzeptieren eines Austauschmittels nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG -. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 HSOG, der über § 3 Abs. 1 Satz 3 HSOG auf die naturschutzbehördliche Gefahrenabwehr Anwendung findet, ist der betroffenen Person auf Antrag zu gestatten, ein anderes, ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird. Beim Austauschmittel ist des Sache der betroffenen Person, die in ihren Augen günstigere Position durch ein gleich geeignetes Austauschmittel anzubieten, wenn sie eine andere Herstellungsart wünscht, und nicht Sache der Behörde, ihr eine Austauschmittel anzubieten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.10.1991 - 3 S 2273/90 -). Deshalb oblag es der Klägerin, durch zügige Nachfrage beim Beklagten nach dem Telefonat vom 07.09.2001 die von ihr gewünschte kostenmäßige Besserstellung mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag sicherzustellen, zumal ihr der Erlaß der Beseitigungs- und Nutzungsverbotsverfügung mit Kostenentscheidung aufgrund der Anhörungsschreibens vom 14.10.2001 noch immer in Aussicht gestellt war. Angesichts dessen konnte der Beklagte nach einem Zuwarten von zwei Monaten entsprechend diesem Anhörungsschreiben mittels Verfügung vorgehen. Dafür spricht zudem der Umstand, daß die Klägerin als Pflichtige Besitzerin und Eigentümerin des Grundstücks und damit der Hütte nach den §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 HSOG i.V.m. den §§ 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 HENatG auch ohne behördliche Verfügung Pflichtige dafür war, die Hütte nicht zu nutzen und sie zu beseitigen. Durch den Verstoß gegen diese Verpflichtung, nämlich einen Eingriff entgegen § 6 Abs. 1 HENatG ohne Genehmigung nicht vorzunehmen, erfüllte sie zudem fortwährend den Bußgeldtatbestand des § 43 Abs. 3 Nr. 1 HENatG. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da sie unterlegen ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozeßordnung - ZPO -. Die Klägerin ist Eigentümerin des ohne Genehmigung mit einer Hütte bebauten Grundstücks Flur ..., Flurstück ... im Außenbereich der Gemarkung G.... Dieses Grundstück erwarb sie aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 30.08.2000 von Herrn ..., der die Hütte 1946 errichtet hatte. Den Voreigentümer hörte der Beklagte mit Schreiben vom 29.10.1999 zum Erlaß einer kostenpflichtigen Beseitigungsanordnung an. In der Folgezeit fanden Verhandlungen zwischen dem Voreigentümer und dem Beklagten statt. Zum Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Beseitigung der Hütte mit dem Voreigentümer, den die Beklagte angeboten hatte, kam es jedoch nicht mehr, nachdem der Voreigentümer dem Beklagten im Sommer 1999 mitgeteilt hatte, daß er das Grundstück an die Klägerin verkauft hatte, daß er es aber noch fünf Jahre nutzen dürfe. Mit Schreiben vom 28.02.2001 unterbreitete der Beklagte der Klägerin nunmehr einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der die Beseitigung zum Ende des Jahres 2005 vorsah. Dieses Vertragsangebot lehnte die Klägerin am 13.03.2001 telefonisch gegenüber dem Beklagten ab, da das Eigentum erst Ende 2005 auf sie übergehe und dieser Umstand in dem Vertrag Berücksichtigung finden müsse. Wie mit dem Beklagten dabei vereinbart legte die Klägerin dem Beklagten den notariellen Kaufvertrag mit Schreiben vom 25.06.2001 vor. Nach diesem Vertrag soll die Eigentumsumschreibung unmittelbar nach Vorliegen sämtlicher behördlicher Genehmigungen erfolgen und soll der wirtschaftliche Übergang, d.h. u.a. die Nutzungsberechtigung, am Tage des Vertragsschlusses auf die Klägerin übergehen. Die Eigentumsumschreibung erfolgte deshalb auch bereits am 28.11.2000. Mit Schreiben vom 14.08.2001 hörte der Beklagte die Klägerin zum Erlaß einer kostenpflichtigen Beseitigungsanordnung, wonach die Beseitigung zum 30.11.2001 unter Duldung der Nutzung bis zu diesem Zeitpunkt erfolgen soll und Kosten im Umfang von 1.351,00 DM anfallen sollen, an. Die kostenpflichtige Verfügung könne vermieden werden, wenn bis zum 30.08.2001 schriftlich die Bereitschaft zur Durchführung der Beseitigungsarbeiten bis zum 30.11.2001 erfolge. In einem Telefonat vom 07.09.2001 mit der Klägerin erklärte sich der Beklagte bereit, die Frist für die Beseitigung bis zum 30.06.2002 zu verlängern; ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Vertrag werde ihr in Kürze zugesandt. Ausweislich der Behördenakte des Beklagten sandte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 24.09.2001, das den Vermerk "ab: 04.10.01" trägt, zwei Originale eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Beseitigung bis zum 30.06.2002 ohne Kosten zu mit der Bitte, eines der Exemplare unterschrieben bis zum 10.10.2001 zurückzusenden. Dieses Schreiben, dessen Zugang die Klägerin bestreitet, gelangte nicht an den Beklagten zurück. Mit der Klägerin am 13.12.2001 zugestellter Verfügung vom 10.12.2001 gab der Beklagte (Untere Naturschutzbehörde) der Klägerin auf, die vorgenannte Hütte bis zum 30.06.2002 zu beseitigen (Punkt 1.), erließ; ein bis zum 30.06.2002 ausgesetztes Nutzungsverbot (Punkt 2.), ordnete hinsichtlich der Anordnung von Beseitigung und Nutzungsverbot die sofortige Vollziehung an (Punkt 3.), drohte hinsichtlich der Beseitigungsanordnung die Ersatzvornahme mit vorläufig auf 5.000,00 DM veranschlagten Kosten an (Punkt 4) und drohte hinsichtlich des Nutzungsverbots die Versiegelung mit vorläufig dafür veranschlagten Kosten in Höhe von 200,00 DM an (Punkt 5.). Zudem setzte er nach § 1 Abs. 1 und 2 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) i.V.m. den Gebührenziffern 821, 822 und 81081 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten (VwKostO-MULF) sowie § 9 Abs. 1 Nr. 2 HVwKostG Kosten in Höhe von 1.351,00 DM (= 690,76 Euro) fest (Punkt 6.). In der Begründung heißt es dazu: "Mit Schreiben vom 24.09.2001 wurden Ihnen 2 Originalexemplare des Vergleichs zugesandt, mit der Maßgabe, ein Exemplar bis zum 10.10.2001 hierher zurückzusenden. Diese Frist ist verstrichen, ohne dass der unterzeichnete Vergleich von Ihnen hier eingegangen ist. Wir mussten daher davon ausgehen, daß Sie kein Interesse am Abschluss des Vergleichs haben. Gleichzeitig waren Sie in Kenntnis, dass es bei fehlendem Vertragsabschluss zwangsläufig zur kostenpflichtigen Beseitigungsverfügung kommen wird. Die Beseitigungsforderung war bescheidmäßig zu erheben, da Sie unser Vergleichsangebot, Ihnen zugesandt mit Schreiben vom 24.09.2001, nicht angenommen haben und eine weitere Verzögerung in der Angelegenheit, nicht zuletzt aus Gleichbehandlungsgrundsätzen, nicht mehr vertretbar ist." Gegen die Verfügung vom 10.12.2001 (Punkte 1. bis 5.) wurde kein Widerspruch eingelegt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.01.2002 hat die Klägerin Klage gegen die Kostenfestsetzung in der vorgenannten Verfügung erheben lassen. Zur Begründung wird im wesentlichen die Auffassung vertreten, daß der nicht erwiesene Zugang des Schreibens vom 24.09.2001 - dessen Zugang wird unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Klägerin bestritten - nicht zu Lasten der Klägerin mit der Kostenfolge aus der Verfügung vom 10.12.2001 habe gehen dürfe. Die Klägerin beantragt, die Kostenfestsetzung über 1.351,00 DM (= 690,76 Euro) gemäß Punkt 6. der Verfügung des Beklagten vom 10.12.2001 aufzuheben. Der Beklagte beantragt im wesentlichen unter Hinweis auf die Ausführungen in seiner Verfügung vom 10.12.2001, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und eines Hefters mit Behördenvorgängen des Beklagten Bezug genommen.