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Urteil

1 E 1300/01

VG Gießen 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2001:1127.1E1300.01.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Untätigkeitsklage insgesamt statthaft. Soweit die Klägerin begehrt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 03.07.2000 zu verpflichten, ihr die am 25.01.2000 beantragte Abbruchgenehmigung zu erteilen, ist die Klage jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Klägerin hat kein rechtlich schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich ihres Antrages vom 25.01.2000 auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung für die sieben Gebäude auf dem Grundstück Flur ..., Flurstück ... in M., da sie bereits im Besitz einer wirksamen Baugenehmigung für diesen Abbruch ist. Die Abbruchgenehmigung vom 04.12.1996 ist nicht wegen Nichtausnutzung erloschen. Nach § 72 Abs. 1 HBO erlöschen Baugenehmigungen, wenn innerhalb von 3 Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist. Bauvorhaben in diesem Sinne ist gemäß § 62 Abs. 1 HBO auch der Abbruch von baulichen Anlagen. Sinn der in dieser Regelung enthaltenen Befristung ist es, zu verhindern, dass Baumaßnahmen erst zu einer Zeit durchgeführt werden, in der sie nach den veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen oder nach neugewonnenen technischen Erkenntnissen unzulässig oder unzweckmäßig sind. Dabei dürfen jedoch die Belange des Bauherren nicht übersehen werden, der die Maßnahme möglicherweise infolge von Umständen, die nicht in seiner Person liegen, nicht aufnehmen kann oder unterbrechen muss (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 22.12.1971 - IV OE 82/69 - BRS 24 Nr. 138). Auch wenn § 72 HBO selbst keine Regelung vorsieht, ist davon auszugehen, dass der Ablauf der Frist gehemmt ist, wenn die Bauherrschaft durch Ereignisse oder Umstände an der Ausführung des Vorhabens gehindert wird, die nicht ihrer Risikosphäre zuzurechnen sind (Müller, Das Baurecht in Hessen, Stand 8/2001, § 72, 2.2). In Betracht kommt insoweit nicht nur eine Behinderung durch unmittelbare oder mittelbare hoheitliche Gewalt wie z. B. der Widerruf der Baugenehmigung. Vielmehr kann das Erlöschen der Genehmigung ausgeschlossen sein, wenn das Nichtbeginnen der genehmigten Maßnahme ganz allgemein auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht in der Person des Betroffenen liegen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 30.05.1975 - IV OE 19/74 - BRS 29 Nr. 123). In Betracht kommen insoweit insbesondere auch solche Umstände, die es als für den Inhaber der Genehmigung unzumutbar erscheinen lassen, die erteilte Genehmigung auszunutzen. Unzumutbar in diesem Sinne kann es sein, eine bestehende, genehmigte Nutzung aufzugeben, ohne Klarheit darüber zu haben, ob die neu angestrebte Nutzung ausgeübt werden kann. Für die Klägerin war es zeitweise unzumutbar, die Abbruchgenehmigung vom 04.12.1996 auszunutzen. Sie ist Eigentümerin genehmigter baulicher Anlagen, deren Nutzung - gegebenenfalls im Wege einer Modernisierung bzw. Renovierung - zu Wohnzwecken möglich ist. Wenngleich eine solche Nutzung nicht die wirtschaftlich optimale Lösung für die Klägerin darstellt, ist sie doch im Vergleich zu einer Nichtnutzung des bebaubaren Grundstücks von solchem Gewicht, dass der Klägerin nicht zugemutet werden kann, diese aufzugeben, ohne zuvor zu wissen, ob und in welcher Weise das Grundstück zukünftig baulich genutzt werden kann. Dem kann nicht entgegengehalten werden, diese Situation sei darauf zurückzuführen, dass die Klägerin selbst den Abbruch der bestehenden Gebäude und den Neubau des Appartementhauses auf zwei Bauanträge aufgeteilt und somit einem möglicherweise unterschiedlichen rechtlichen Schicksal ausgeliefert hat. Ausweislich der vorgelegten Behördenakten wurde gerade diese Verfahrensweise zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten vereinbart. Wenn die Beklagte es versäumt hat, die Klägerseite sachgerecht zu beraten, so kann sie dieser nicht die Folgen dessen entgegenhalten, was aus der Einhaltung dieser Beratung und ihres Ergebnisses erwächst. Hat die Beklagte aber für die Bearbeitung des Bauantrages auf Neubau länger gebraucht als für die Bearbeitung des Bauantrages auf Abriss, so war es im Zeitraum zwischen den beiden bauaufsichtlichen Entscheidungen für die Klägerin unzumutbar, die bestehenden Gebäude abzubrechen, ohne zu wissen, ob der Neubau genehmigt würde. Somit war der Ablauf der Dreijahresfrist nach § 72 Abs. 1 HBO für die Zeit vom 04.12.1996 bis zum 14.11.1997 wegen Unzumutbarkeit der Ausnutzung gehemmt. Der Ablauf der Frist nach § 72 Abs. 1 HBO ist darüber hinaus seit dem 21.06.2000 gehemmt. Indem die Beklagte der Klägerin unter dem vorgenannten Datum sofort vollziehbar aufgab, sämtliche Bauarbeiten einzustellen, hat sie es für diese unmöglich gemacht, die - zu diesem Zeitpunkt aus dem genannten Gründen noch wirksame - Abbruchgenehmigung auszunutzen, so dass nach den dargestellten Grundsätzen der Ablauf der Frist nach § 72 Abs. 1 HBO weiterhin gehemmt war und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bezüglich der Baueinstellungsverfügungen vom 21.06.2000 bzw. 09.01.2001/10.01.2001 bleibt. Ist die Klägerin zum für die Entscheidung über ihre Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aber im Besitz einer wirksamen Abbruchgenehmigung, so bedarf es nicht einer Verpflichtung der Beklagten, eine weitere Abbruchgenehmigung zu erteilen. Soweit die Klägerin die Aufhebung der Baueinstellungsverfügungen vom 21.06.2000 bzw. 09.01.2001/10.01.2001 begehrt, ist die Klage zulässig und begründet. Obwohl der rechtliche Charakter der Baueinstellungsverfügungen vom 09.01.2001/10.01.2001 problematisch ist, ist diese doch aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit ebenso wie die Baueinstellungsverfügung vom 21.06.2000 aufzuheben, denn die Aufforderung der Beklagten an die Klägerin, sämtliche Bauarbeiten einzustellen, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (113 Abs. 1 VwGO). Nach § 77 Abs. 1 VwGO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung von Arbeiten anordnen, wenn die Maßnahme gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Beseitigung oder Abbruch von baulichen Anlagen oder Einrichtungen verstoßen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausführung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens begonnen wird, ohne dass hierfür eine Baugenehmigung vorliegt. Gestützt auf die Annahme dieser Voraussetzungen hat die Beklagte der Klägerin - allerdings unter Nennung einer unzutreffenden Ermächtigungsgrundlage im Bescheid vom 21.06.2000 - aufgegeben, sämtliche Abbrucharbeiten einzustellen. Wie bereits im Einzelnen dargelegt, war zum Zeitpunkt der Baueinstellungsverfügungen aber die Abbruchgenehmigung vom 04.12.1996 wirksam, so dass die Voraussetzungen der formellen Illegalität nicht vorlagen. Somit sind die Baueinstellungsanordnungen der Beklagten vom 21.06.2000 bzw. 09.01.2001/10.01.2001 aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landesamtes für Denkmalpflege Hessen sind nicht erstattungsfähig, weil dieses keinen Antrag gestellt und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin der ... GmbH Eigentümerin des Grundstücks Flur ..., Flurstück ... (...straße ...) in M., auf dem sich ein Wohnhaus mit sechs Nebengebäuden befindet. Auf den Antrag vom 26.07.1996 erteilte die Beklagte unter Beteiligung ihrer Unteren Denkmalschutzbehörde unter dem 04.12.1996 die Baugenehmigung zum Abbruch der vorgenannten Gebäude. Auf den gleichzeitig gestellten Bauantrag erteilte sie mit Bescheid vom 14.11.1997 die Baugenehmigung nebst Befreiung für den Neubau eines Appartementhauses mit 18 Wohneinheiten, das am Standort der bisherigen Gebäude errichtet werden soll. Unter dem 25.01.2000 beantragte die Klägerin erneut die Genehmigung zum bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnenen Abbruch der bestehenden sieben Gebäude. Mit Formularmitteilung vom 10.02.2000 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten, dass am 01.04.2000 mit den Bauarbeiten zum Abbruch der sieben Gebäude und zur Errichtung des Appartementhauses angefangen werden solle. Nach Durchführung eines Ortstermins forderte die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 21.06.2000 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, "sämtliche Bauarbeiten einzustellen und bis nach Zustellung einer eventuellen nachträglichen Genehmigung zu unterlassen". Gleichzeitig wurde für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 DM angedroht. Zur Begründung führte die Beklagte aus, für den Abbruch gebe es keine Baugenehmigung, da über den Abbruchantrag vom 25.01.2000 noch nicht entschieden sei. Die formelle Illegalität rechtfertige die Einstellung der Bauarbeiten. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 18.07.2000 Widerspruch ein. Nachdem die Untere Denkmalschutzbehörde ihre Zustimmung versagt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.07.2000 den Bauantrag der Klägerin vom 25.01.2000 für den Abbruch der bestehenden Gebäude ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Maßnahme stünden denkmalschutzrechtliche Gründe entgegen, weil die Gebäude als Gründungsanlage der Behringwerke neben der hohen sozialgeschichtlichen Bedeutung auch ein exemplarisches Beispiel der Bauepoche des frühen 20. Jahrhunderts darstellten. Mit Schreiben vom 21.07.2000 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Bei den abzubrechenden Gebäuden handele es sich nicht um ein Kulturdenkmal, wie auch die Abbruchgenehmigung vom 04.12.1996 belege. Am 08.12.2000 und am 09.01.2001 führte die Beklagte eine Ortsbesichtigung durch und stellte fest, dass eines der streitbefangenen Gebäude abgerissen worden war. Auf Grund dessen wurde am 09.01.2001 mündlich ein Baustop erteilt, der am 10.01.2001 auf Nachfrage des Klägerbevollmächtigten nochmals bestätigt wurde. Ein hiergegen gerichteter Eilantrag beim erkennenden Gericht wurde im Verfahren 1 G 78/01 mit Beschluss vom 12.02.2001 mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt. Die Abgabe der Angelegenheit an das Regierungspräsidium G. zur Erstellung eines Widerspruchsbescheides lässt sich den vorgelegten Akten nicht entnehmen. Mit am 14.05.2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. Die streitbefangenen Gebäude seien nicht als ein dem Abbruch entgegenstehendes Kulturdenkmal zu qualifizieren, wie auch das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst nach Beteiligung des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen mit Schreiben vom 12.04.2001 bestätigt habe. Die Klägerin beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 21.06.2000, 09.01.2001 und 10.01.2001 aufzuheben und die Beklagte weiter zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 03.07.2000 der Klägerin die am 25.01.2000 beantragte Abbruchgenehmigung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das beigeladene Landesamt für Denkmalpflege Hessen hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten 1 E 1300/01 und 1 G 78/01 sowie der beigezogenen Behördenakten (3 Hefter).