Beschluss
1 G 2224/00
VG Gießen 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2000:0829.1G2224.00.0A
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Leitsätze
Zur Frage der Baugenehmigungsfreiheit des Anbringens einer Mobilfunksendeanlage auf einem Sparkassengebäude (siehe auch Hess. VGH, Beschluss vom 19.12.2000 - 4 TG 3629/00 - und den dazu ergangenen Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 12.03.2001 - Az.: VII 3 - 64 b 12/13 - 1/2001).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Baugenehmigungsfreiheit des Anbringens einer Mobilfunksendeanlage auf einem Sparkassengebäude (siehe auch Hess. VGH, Beschluss vom 19.12.2000 - 4 TG 3629/00 - und den dazu ergangenen Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 12.03.2001 - Az.: VII 3 - 64 b 12/13 - 1/2001). I. Die Antragstellerin ist Betreiberin des Mobilfunknetzes D 2. Zur Ergänzung ihres Netzes errichtete sie auf dem Grundstück Gemarkung D., Flur .., Flurstück ... (M. Straße) eine Mobilfunkbasisstation. Die Station ist auf einem als Sparkasse genutzten Gebäude aufgestellt. Sie besteht aus einem Trägermast mit einer Höhe von 9,5 m, gerechnet ab Einspannpunkt im Gebäude bzw. 6,8 m ab Dachfirst, sowie zwei Antennen und einem sogenannten Technikschrank mit den Maßen 1,3 m x 1,5 m x 0,7 m, der auf dem Dach im Bereich des Flachdaches untergebracht ist. Nach einer durchgeführten Ortsbesichtigung gab der Antragsgegner mit Verfügung vom 12.05.2000 der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, für die ohne Baugenehmigung ausgeführten Maßnahmen (Errichtung der Mobilfunkbasisstation) bis zum 15.06.2000 einen Bauantrag vorzulegen, und drohte für den Fall der Nichteinhaltung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 DM an. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 05.06.2000 Widerspruch ein und beantragte beim Antragsgegner, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung aufzuheben. Zur Begründung führte sie aus, die Anlage sei nicht baugenehmigungspflichtig im Sinne des § 62 HBO. Die Mobilfunkbasisstation halte die Höhenbegrenzung des § 63 Abs. 3 Nr. 2 a HBO mit einer lichten Höhe unter 12 m ein. Der Antragsgegner teilte unter dem 08.06.2000 der Antragstellerin mit, dass er ihre Rechtsauffassung zur Baugenehmigungspflicht nicht teile und den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang aufrecht erhalte. Über den Widerspruch ist bisher noch nicht entschieden. Mit bei Gericht am 23.06.2000 eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt vor, die angefochtene Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig, da nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 a HBO das Vorhaben baugenehmigungsfrei sei. Soweit sich der Antragsgegner für seine Rechtsauffassung - was in der ohne Begründung gebliebenen Verfügung aber nicht zum Ausdruck komme - auf Rechtsprechung des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs stütze, sei diese Rechtsprechung auf das streitgegenständliche Vorhaben nicht anwendbar. Dort werde von einer Genehmigungspflichtigkeit von errichteten Mobilfunkbasisstationen auf Wohngebäuden ausgegangen, wenn damit zugleich eine Nutzungsänderung verbunden sei. Die in Bezug genommene Rechtsprechung stoße auch auf Bedenken. Die sowohl immissionsschutzrechtlich als auch bauordnungsrechtlich verankerte Genehmigungsfreiheit von Mobilfunkbasisstationen mit einer Antennenhöhe von bis zu 12 m dürfe faktisch nicht dadurch unterlaufen werden, dass in jeder Errichtung einer Basisstation auf einer vorhandenen Einrichtung zugleich eine Nutzungsänderung gesehen werde, die genehmigungspflichtig sei. Die Regelungen zur Baugenehmigungsfreiheit von Antennenanlagen in den Landesbauordnungen würden konterkariert. Der intendierte Beschleunigungszweck dieser Freistellungen vom Baugenehmigungsverfahren sei damit im Ergebnis nicht erreichbar. Hinsichtlich etwaiger immissionsschutzrechtlicher Verfahren habe die zuständige Umweltbehörde durch die erfolgte Anzeige nach § 7 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) ausreichende Kenntnis erhalten. Es würden Sinn und Zweck der Regelung des § 63 Abs. 3 Nr. 2 a HBO verkannt, wenn allein aus dem Umstand, dass für den Betrieb von Hochfrequenzanlagen immissionsschutzrechtliche Vorgaben zu beachten seien, die Genehmigungsfreiheit verneint würde. Insoweit übersehe der Antragsgegner das aufeinander abgestimmte Konzept der Genehmigungsfreiheit nach § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. der 26. BImSchV und der baurechtlichen Regelung in § 63 Abs. 3 Nr. 2 a HBO. Nach dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung sei die Freistellungsvorschrift in der HBO so zu interpretieren, dass eine Genehmigungsfreiheit solcher Hochfrequenzanlagen eintrete, die die Voraussetzungen der 26. BImSchV beachteten und vor deren Inbetriebnahme der Betreiber der zuständigen Umweltbehörde eine Standortbescheinigung im Sinne von § 7 26. BImSchV vorgelegt habe. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 05.06.2000 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 12.05.2000 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er führt aus, die Argumentation zur unterbliebenen Anhörung gehe fehl, da diese nachgeholt werden könne. Der Sachverhalt sei mit der Antragstellerin unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Hessischen und des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs telefonisch erörtert worden. Die Errichtung der streitgegenständlichen Mobilfunkstation sei nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht verfahrensfrei, da sie zugleich eine Änderung der Nutzung des Gebäudes M. Straße ... darstelle. Zwar handele es sich jeweils um eine gewerbliche Nutzung, eine Nutzungsänderung liege aber immer dann vor, wenn für die neu hinzugekommene Nutzung weitergehende Anforderungen gelten, d. h. die bisherige Art der baulichen Nutzung rechtserheblich geändert wurde. Dies sei hier im Hinblick auf die besonderen Anforderungen der 26. BImSchV der Fall. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen. II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte bauaufsichtliche Anordnung, einen Bauantrag für die Errichtung der Mobilfunkstation vorzulegen, ist zulässig und begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Privatinteresse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. HessVGH, Beschluss vom 29.05.1985 - 3 TH 815/85 -). Nach diesen Grundsätzen ist der begehrte vorläufige Rechtsschutz zu gewähren. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtswidrig mit der Folge, dass ihre sofortige Vollziehung nicht dem öffentlichen Interesse entspricht. Spezielle Ermächtigungsgrundlage für die Aufforderung zur Vorlage eines Bauantrages ist § 78 Abs. 2 Hessische Bauordnung - HBO -. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde, um formell illegale bauliche Anlagen auf ihre Genehmigungsfähigkeit prüfen zu können, verlangen, dass ein Bauantrag mit den diese Prüfung ermöglichenden Bauvorlagen gestellt wird. Zentrale Tatbestandsvoraussetzung ist demzufolge die formelle Illegalität einer durchgeführten Maßnahme, was wiederum zur Voraussetzung hat, dass diese der Baugenehmigungspflicht unterliegt. Vorliegend ist die Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners unzutreffend von einer formellen Illegalität der ausgeführten Maßnahme ausgegangen. Die Antragstellerin hat auf dem als Sparkasse und Lager genutzten Gebäude eine Mobilfunkbasisstation errichtet, die aus einem Trägermast mit einer Höhe von 9,5 m (6,8 m ab Dachfirst) besteht, sowie zwei Antennen und einem sogenannten Technikschrank (1,3 m x 1,5 m x 0,7 m). Nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 a HBO bedürfen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung oder Beseitigung von Antennenanlagen über 5 m bis 12 m Höhe keiner Baugenehmigung. Diese Freistellung von der Baugenehmigungspflicht gilt bei Antennenanlagen mit einer Gesamtabstrahlleistung von mehr als 10 W (EIRP), wenn die gesundheitliche Unbedenklichkeit durch eine Genehmigung, Zulassung oder amtliche Bescheinigung festgestellt wird. Die Voraussetzungen dieses Freistellungstatbestandes sind sowohl, was die Maße betrifft, als auch in Bezug auf die Bescheinigungspflicht vorliegend gegeben. Nach der der Antragstellerin unter dem 08.09.1999 erteilten Standortbescheinigung durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post werden ihr für die ortsfeste Sendeanlage die Einhaltung der derzeit gültigen Personenschutzgrenzwerte bescheinigt. Dabei sind für den streitgegenständlichen Standort D., M. Straße ... bis ... (Raiffeisen) spezifizierte Sicherheitsbereiche festgelegt worden. Mit dieser Standortbescheinigung wird bestätigt, dass der in der 26. BImSchV vorgeschriebene Schutz bei Beachtung der Sicherheitsabstände gegeben ist. Durch die 26. BImSchV vom 16.12.1996 hat der Verordnungsgeber die Anforderungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG an die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen (vgl. z. B. Hess.VGH, Beschluss vom 30.12.1994 - 4 TH 2064/94 -) geregelt. Mit der Grenzwertfestsetzung hat der Verordnungsgeber auf der Grundlage der Empfehlungen der Strahlenschutzkommission (SSK) zum Schutz vor hochfrequenter elektromagnetischer Strahlung bei Mobilfunk von 1991 und der Empfehlungen der Strahlenschutzkommission zum Schutz vor niederfrequenten elektrischen und magnetischen Feldern bei der Energieversorgung von 1995 von dem ihm zustehenden weiten Ermessen Gebrauch gemacht und damit eine gesetzliche Regelung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung mit konkreten Schutz- und Vorsorgepflichten geschaffen. Die Grenzwerte dienen der Vermeidung von Gesundheitsgefahren, so dass der Gegenbeweis, bei Überschreitung drohe keine Gefahr, grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.1994 - 7 B 73.94 -, NVwZ 1995, 993; Beschluss vom 09.02.1996 - 11 VR 46.95 -, NVwZ 1996, 1023; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.1997 - 8 S 3396/96 -, NVwZ 1998, 419; Sächs. OVG, Beschluss vom 17.12.1997 - 1 S 746/96 -, DÖV 1998, 431); andererseits wird auch umgekehrt im Einzelfall der Beweis, dass trotz Einhaltung der Grenzwerte eine Gefahr bestehe, nur schwer zu führen sein (vgl. Kirchberg, NVwZ 1998, 375; Kutscheidt NJW 1997, 2481). Wie Hochfrequenzanlagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu errichten und zu betreiben sind, bestimmt § 2 26. BImSchV. Danach dürfen erstens die im Anhang 1 bestimmten Grenzwerte der elektrischen und magnetischen Feldstärke für den jeweiligen Frequenzbereich nicht überschritten werden und zweitens bei gepulsten elektromagnetischen Feldern zusätzlich der Spitzenwert für die elektrische und die magnetische Feldstärke das 32fache der Werte des Anhangs 1 nicht überschreiten. Bei Beachtung der Sicherheitsabstände - das ist Inhalt der vorliegenden Standortbescheinigung - ist der nach den §§ 22, 3 BImSchG i. V. m. der 26. BImSchV vorgeschriebene Schutz gegeben. In der Standortbescheinigung vom 08.09.1999 wird unter Bezugnahme auf die genannten Vorschriften für den Standort der Sendefunkanlage der Antragstellerin zugleich mit der Festsetzung der Sicherheitsabstände die Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte für Bereiche, in denen ein zeitlich unbegrenzter Aufenthalt von Menschen angenommen werden kann, festgestellt. Die Freistellung von der Baugenehmigungspflicht begegnet auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der auch in früherer Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urteil vom 26.09.1990 - 4 UE 3721/87 -, NuR 1992, 432) entwickelte Gedanke, dass der Landesgesetzgeber bodenrechtlich bedeutsame Vorhaben nicht der Anwendung und Prüfung der bundesrechtlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften in einem Genehmigungs- bzw. Anzeigeverfahren entziehen dürfe, führt nicht zu einer Anwendungsschranke (vgl. zu dieser Problematik Simon, BayBO, Artikel 64 Rdnr. 1). Hier ist zum einen darauf hinzuweisen, dass auch genehmigungsfreie Antennenanlagen dem materiellen Recht unterliegen. Dies wird ausdrücklich durch § 63 Abs. 5 HBO noch einmal klargestellt, der bestimmt, dass die Freistellung von der Baugenehmigungspflicht nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen entbindet, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an die baulichen und anderen Anlagen und Einrichtungen gestellt sind. Das Problem ist aber auch dadurch entschärft, dass der Bundesgesetzgeber mit der Novelle des Baugesetzbuches - BauGB - 1998 den Vorhabensbegriff in § 29 BauGB vom Erfordernis einer bauaufsichtlichen Zustimmung oder Genehmigung gelöst hat und bei der Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB nur noch auf den bundesrechtlichen Vorhabensbegriff selbst abhebt. Eine Baugenehmigungspflicht für die streitgegenständliche Mobilfunkbasisstation ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Nutzungsänderung. Nach dem Wortlaut des § 63 Abs. 3 Nr. 2 a HBO ist neben der Errichtung auch die Anbringung der dort genannten Antennenanlage baugenehmigungsfrei. Mit diesem Begriff der Anbringung hat der Gesetzgeber damit erkennbar auch die Fälle erfassen wollen, in denen eine Antenne auf ein vorhandenes Gebäude aufgesetzt wird, was praktisch bei den meisten derartigen, innerorts errichteten Antennenanlagen für den Mobilfunk der Fall ist, um die für den Sendebetrieb erforderliche Höhe zu erreichen. Eine gewisse Ausnahme bildet hier die Deutsche Telekom AG, die innerorts an vorhandenen Sendestandorten für Anlagen ihres leitungsgebundenen Telefonnetzes Masten mit Antennen für den Mobilfunk errichtet hat. Indem der Gesetzgeber die "Anbringung" der näher beschriebenen Antennenanlage von der Baugenehmigungspflicht freigestellt hat, hat er in Kauf genommen, dass eine durch die Anbringung bedingte Nutzungsänderung der baulichen Anlage, an der die Antennenanlage angebracht wird, baugenehmigungsfrei bleiben soll. Denn ansonsten verlöre die Vorschrift ihren Sinn mangels praktischer Anwendungsfälle. Im Übrigen führt die Baugenehmigungsfreiheit nicht dazu, dass das materielle Recht nicht zu beachten ist. Dies stellt § 63 Abs. 5 HBO - wie bereits ausgeführt - ausdrücklich klar. Zudem sind Antennenanlagen wie die streitbefangene hinsichtlich der für ihren Betrieb regelmäßig bedeutsamsten materiell-rechtlichen Regelungen, nämlich der immissionsschutzrechtlichen Regelungen über schädliche Umwelteinwirkungen (§§ 22, 3 BImSchG i. V. m. der 26. BImSchV) gerade nicht von jeder präventiven Kontrolle freigestellt, sondern bedürfen insoweit der Standortbescheinigung, bei deren Erteilung die gesundheitliche Unbedenklichkeit im Sinne der vorgenannten Bestimmungen durch die zuständige Fachbehörde geprüft und bescheinigt wird. Sonstiges einschlägiges materielles Recht ist bei der Installierung derartiger Antennen im Sinne von § 63 Abs. 3 Nr. 2 a HBO regelmäßig nicht tangiert, kann es aber im Einzelfall sein. Erfahrungsgemäß würde es sich um die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften (§ 6 HBO) und um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit handeln. Insoweit hat es der Gesetzgeber mit der vorgenannten Freistellungsnorm in Kauf genommen, dass die freigestellten Antennenanlagen keiner präventiven Prüfung unterzogen werden. Das bauordnungsrechtliche Instrumentarium des § 78 Abs. 1 HBO (Nutzungsverbot und Beseitigungsanordnung) wird den Bauaufsichtsbehörden durch die Freistellung jedoch nicht weggenommen. Da diese Anlagen deutlich sichtbar sind, ist eine nachträgliche Prüfung der Beachtung des einzuhaltenden materiellen Rechts durch die Bauaufsichtsbehörden jederzeit möglich. Soweit der Antragsgegner sich bei seiner Verfügung auf Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs stützt, vermag dem das erkennende Gericht vorliegend nicht zu folgen. Dabei ist mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof zunächst davon auszugehen, dass Mobilfunkstationen wie die vorliegende bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB darstellen, da sie gemäß § 1 Abs. 3 BauGB eine städtebauliche (bauplanungsrechtliche) Relevanz besitzen (Hess.VGH, Beschluss vom 29.07.1999 - 4 TG 2118/99 -, NVwZ 2000, 694). Eine solche städtebauliche Relevanz besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wenn eine Anlage - auch und gerade in ihrer unterstellten Häufigkeit - Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot des § 1 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 5 BauGB auch städtebauliche Betrachtung und Ordnung verlangen, wozu auch das Ortsbild der Gemeinde zählt (BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, NVwZ 1993, 983). Für das Ortsbild sind auch Antennenanlagen wie die hier im Streit befindliche von Bedeutung, da sie in aller Regel an erhöhter Stelle angebracht werden und im Ortsbild auffallen (Hess.VGH, a.a.O.). Die streitgegenständliche Mobilfunkbasisstation ist auch keine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO. Da keine funktionale Zu- und Unterordnung zum Nutzungszweck einzelner Grundstücke im Baugebiet gegeben ist (BVerwG, Beschluss vom 01.11.1999 - 4 B 3.99 -, UPR 2000, 225). Auch § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO betrifft die Mobilfunksende- und Empfangsanlage nicht. Sie ist keine Nebenanlage, sondern eine Hauptanlage, die Gegenstand einer planungsrechtlich eigenständigen Regelung im Sinne der §§ 2 bis 13 BauNVO ist (Hess.VGH, a.a.O.). Die weiteren Ausführungen des Hess.VGH in einem obiterdictum treffen auf die vorliegenden Konstellation aber nicht zu. Er führt aus, die Genehmigungspflicht hänge nicht nur davon ab, ob die Errichtung der Antennenanlage als solche unter die Regel des § 62 Abs. 1 HBO oder die Aufzählung baugenehmigungsfreier Vorhaben in § 63 HBO falle. Die Baugenehmigungspflicht sei auch danach zu beurteilen, ob mit einer weiteren Hauptnutzung des Gebäudes, an dem die Antennenanlage angebracht werde, dessen bisherige Art der baulichen Nutzung durch Hinzufügung einer neuen Nutzungsart rechtserheblich geändert werde (Hess.VGH, a.a.O., unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.1998 - 8 S 848/98 -, VBlBW 1999, 218). Dabei wird nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht genügend Bedacht darauf genommen, dass die neu hinzukommende Hauptnutzung nicht an die Stelle einer früheren anderweitigen Nutzung tritt, sondern sich gleichsam in der Anbringung erschöpft. Die Nutzung ist keine Nutzung der vorhandenen Baulichkeit über deren schlichte Funktion als Träger der Funkanlage hinaus und unterscheidet sich nicht von einer Nutzung einer auf einem Trägermast errichteten Funkanlage. Mit der bauordnungsrechtlichen Freistellung ist aber die Errichtung bzw. Anbringung und die damit verbundene Nutzung umfasst. Ein spezielles planungsrechtliches Genehmigungsverfahren gibt es aber de lege lata (so der Hessische Minister für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung auf eine kleine Anfrage der Abgeordneten Hammann vom 11.01.2000 betreffend Elektrosmog durch Mobilfunkanlagen, LT-Drucksache 15/939) nicht. Im Übrigen bleibt es hier bei gewerblicher Nutzung. Dafür spricht zudem, dass der Antragsgegner nur einen Bauantrag für die angebrachte Sendeanlage verlangt hat und nicht einen solchen für das gesamte Objekt. Nur wenn ein solcher, das gesamte Bauvorhaben betreffender Bauantrag - gegebenenfalls von dem bisherigen Genehmigungsinhaber als Adressaten - verlangt worden wäre, könnte die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs einschlägig sein. Nicht anzuschließen vermag sich das Gericht der Auffassung, dass eine Nutzungsänderung sich bereits aufgrund der Vorgaben der 26. BImSchV ergibt (so aber VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Ausgerechnet die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen als Kriterium für ein bauordnungsrechtliches Genehmigungserfordernis heranzuziehen, erscheint dem Gericht nicht zulässig zu sein. Wie bereits oben ausgeführt hat der Verordnungsgeber in § 7 26. BImSchV ein Anzeigeverfahren vorgesehen. Mit diesen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, die in einem anderen Verfahren geprüft werden, kann nach Ansicht des Gerichts ein Verlassen der jeder Art von Nutzung eigenen Variationsbreite nicht begründet werden. Nach alledem ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wiederherzustellen. Aufgrund des Vorgenannten ist auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das angedrohte Zwangsmittel - in diesem umfassenden Sinne ist der Rechtsschutzantrag zu verstehen - erfolgreich (§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 16 Hessisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung - HessAGVwGO -). Der Antragsgegner hat als unterliegende Partei nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.