Beschluss
1 G 804/00
VG Gießen 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2000:0502.1G804.00.0A
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Leitsätze
Zum vorläufigen Rechtsschutz betroffener Grundeigentümer gegenüber Meldungen von FFH-Gebietsvorschlägen eines Landes an das Bundesumweltministerium.
Da die Meldung und die Weiterleitung letztendlich an die Europäische Kommission im Ergebnis in eine Schutzgebietsverordnung oder vergleichbare Maßnahmen einmündet, besteht für Betroffene die Möglichkeit einer Normenkontrolle oder des Eilrechtsschutz nach § 47 Abs 6 VwGO bzw. der Inzidentkontrolle. Gegen rechtswidrige Maßnahmen sind sie durch Art 20 Abs 3 GG geschützt. Andernfalls würde im vorliegenden FFH-Verfahren eine fünfmalige gerichtliche Überprüfung
der gleichen Angelegenheit möglich.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum vorläufigen Rechtsschutz betroffener Grundeigentümer gegenüber Meldungen von FFH-Gebietsvorschlägen eines Landes an das Bundesumweltministerium. Da die Meldung und die Weiterleitung letztendlich an die Europäische Kommission im Ergebnis in eine Schutzgebietsverordnung oder vergleichbare Maßnahmen einmündet, besteht für Betroffene die Möglichkeit einer Normenkontrolle oder des Eilrechtsschutz nach § 47 Abs 6 VwGO bzw. der Inzidentkontrolle. Gegen rechtswidrige Maßnahmen sind sie durch Art 20 Abs 3 GG geschützt. Andernfalls würde im vorliegenden FFH-Verfahren eine fünfmalige gerichtliche Überprüfung der gleichen Angelegenheit möglich. Der Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner vorerst zu untersagen, den FFH-Gebietsvorschlag Nr. 442 "K... bei S..." an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Weiterleitung an die Europäische Kommission gemäß § 19 b BNatSchG zu melden, bis ein ordnungsgemäßes Beteiligungsverfahren durchgeführt worden ist, muss ohne Erfolg bleiben. Eine einstweilige Anordnung kann gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO zur Sicherung eines Individualanspruchs in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung sind der Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll (Anordnungsanspruch) und der Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Der Antragstellerin ist es nicht gelungen, im Sinne dieser Vorschriften und Grundsätze einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer Sicherungsverfügung und trägt vor, durch die Auswahl des Gebietsvorschlages Nr. 442 "K... bei S..." in ihren Rechten verletzt zu werden. Voraussetzung für eine solche Sicherungsanordnung ist die Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts im Sinne von § 42 VwGO vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Auflage 1997, Rn. 5 zu § 123). Durch die Weiterleitung des FFH-Gebietsvorschlages Nr. 442 "K... bei S..." an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Weiterleitung an die Europäische Kommission gemäß § 19 b BNatSchG wird der bestehende Zustand nicht in einer Weise verändert, die die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereiteln oder wesentlich erschweren könnte. Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin zielt im Ergebnis auf eine vorläufige Unterlassung ab. Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung des Gerichts ist, dass ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden (vgl. BVerfGE 46, 166, 179 ). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Mitteilung des Antragsgegners an das zuständige Bundesministerium zur Weiterleitung an die Europäische Kommission mündet im Ergebnis in eine Schutzgebietsverordnung oder vergleichbare Maßnahmen. Hiergegen ist der Antragstellerin aber gemäß § 47 VwGO i.V.m. § 11 Abs. 1 HessAGVwGO die Möglichkeit der Normenkontrolle einschließlich des Eilrechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO eröffnet. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach Auffassung der Antragstellerin die von den Mitgliedsstaaten vorgeschlagenen Gebiete zwangsläufig als Schutzgebiete ausgewiesen werden, ohne dass insoweit ein Ermessensspielraum bestünde. Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt wie die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Somit kann für die Bundesrepublik Deutschland und die Länder keine Verpflichtung bestehen, eine verfassungswidrige Norm zu erlassen und die Verwaltung darf keine rechtswidrige Norm (gegen die Antragsstellerin) anwenden. Gegebenenfalls fände im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung entsprechender Maßnahmen eine (Inzident-) Kontrolle durch die Gerichte statt. Dass im vorliegenden Verfahren mangels (außenwirksamer) Rechtsveränderung keine einstweilige Anordnung zugunsten der Antragstellerin in Betracht kommen kann, bestätigt auch die Überlegung, dass sie ansonsten (mindestens) fünf Mal eine gerichtliche Überprüfung der gleichen Angelegenheit herbeiführen könnte, nämlich anlässlich der Meldung der Oberen Naturschutzbehörde (vgl. Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 G 601/00), der Meldung des Landes (vorliegendes Verfahren), der Meldung der Bundesrepublik Deutschland, der Erstellung der Liste geschützter Gebiete durch die Europäische Kommission und schließlich gegen die am Ende des Verfahrens stehende Schutzgebietsverordnung. Nur die letztgenannte hat aber eine rechtsverändernde Außenwirkung, so dass gemäß Art. 19 Abs. 4 GG insoweit Rechtsschutz zu gewähren ist. Einem Erfolg des Eilantrages der Antragstellerin steht aber auch § 10 VwVfG entgegen. Hiernach ist das Verwaltungsverfahren nicht an bestimmte Formen gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Wie die Antragstellerin zu Recht ausführt, erfolgt das Auswahlverfahren zu den FFH-Vorschlagsgebieten ohne (besondere) Beteiligungsrechte der Betroffenen, somit auch ohne besondere Verfahrensvorschriften über die Form der Beteiligung. Eine (nichtförmliche) Beteiligung der Antragstellerin hat aber stattgefunden und ist auch keine reine Formalie geblieben, sondern hat zu für die Antragstellerin günstigen Veränderungen der ursprünglichen Gebietsausweisung geführt. Angesichts der durchgeführten (nichtförmlichen) Beteiligung der Antragstellerin stellt sich auch die Frage, ob die Antragstellerin mit ihrem Begehren überhaupt gehört werden kann, denn sie hat nicht dargelegt, was sie im Falle der von ihr geforderten förmlichen Beteiligung noch vorgetragen hätte und weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, dieses bei der durchgeführten nichtförmlichen Beteiligung vorzutragen. Dies kann aber letztlich offen bleiben, da der Antrag bereits aus den zuvor ausgeführten Gründen ohne Erfolg bleiben muss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.