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Beschluss

1 G 4381/99

VG Gießen 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:1999:1123.1G4381.99.0A
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Entscheidungsgründe
II. Der Antrag ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 21.11.1999 gegen die mit der Verfügung des Antragsgegners vom 25.10.1999 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegebene Zulassung der Überprüfung der Gasfeuerungsanlage auszulegen (§ 88 VwGO). Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet, da die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig und eilbedürftig ist. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - 1. BImSchV) vom 14.03.1997 (GVBl. I S. 490) hat der Betreiber einer Gasfeuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 11 Kilowatt die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen nach den §§ 6 Abs. 1, 10, 11 1. BImSchV einmal in jedem Kalenderjahr vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister feststellen zu lassen (vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 29.09.1998 - 4 K 611/98 -, VBlBW 1999, 192). Die Antragstellerin ist Betreiberin einer solchen Gasfeuerungsanlage. Der rechtzeitig angekündigten Feststellung durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister hat sie sich widersetzt. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 b) Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG) vom 15.09.1969 (BGBl. I S. 1634, 2432) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.1998 (BGBl. I S. 2071) hatte der Bezirksschornsteinfegermeister die nach § 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen vom 24.11.1981 (GVBl. I S. 425) zuständigen Bauaufsichtsbehörde diesen Mangel zu melden. Nach § 61 Abs. 1 Hessische Bauordnung (HBO) vom 20.12.1993 (GVBl. I S. 655) in der Fassung vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562) hat die nach § 60 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 HBO zuständige untere Bauaufsichtsbehörde nach der Hessischen Bauordnung bei baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 S. 2 HBO - dazu zählen nach § 1 Abs. 11 S. 1 HBO Feuerungsanlagen wie die streitbefangene - für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen zu sorgen. Dies umfaßt auch die vorgenannte Anordnung der Feststellung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 1. BImSchV. Aus § 3 Abs. 1 S. 1 HBO folgt, daß bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 HBO (s.o.) so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten sind, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht, auch nicht durch unzumutbare Nachteile oder unzumutbare Belästigungen, gefährdet wird. Danach hat die Antragstellerin die streitbefangene Feuerstätte unter Beachtung von § 15 Abs. 1 Nr. 3 1. BImSchV - der Verstoß gegen diese Norm stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar (vgl. Hornmann, HSOG, § 11 Rn. 10 m.w.N.) - instandzuhalten, d.h. eine Feststellung nach dieser Norm durchführen zu lassen. Nach der allgemeinen Befugnisnorm des § 61 Abs. 2 HBO - die speziellen Befugnisnormen der §§ 77ff. HBO sind nicht einschlägig - ist die untere Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)) notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder einzelnen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 HBO abzuwehren, die durch bauliche oder andere Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 S. 2 HBO oder durch Arbeiten zu ihrer Errichtung, Instandhaltung oder Beseitigung oder ihren Abbruch oder durch eine nach der Hessischen Bauordnung rechtserheblichen Nutzung hervorgerufen werden. Mithin konnte die untere Bauaufsichtsbehörde - wie geschehen (Punkt I. der angegriffenen Verfügung) - aufgeben, die Feststellung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 1. BImSchV durch den Bezirksschornsteinfeger durchführen zu lassen. Die Pflicht, dem Bezirksschornsteinfegermeister Zutritt zum Zwecke dieser Feststellung zu dem Grundstück und den Räumen, in denen die streitbefangene Feuerungsanlage betrieben wird, zu gestatten, folgt aus § 1 Abs. 3 S. 1 SchfG. Das dazu erforderliche Betretensrecht des Grundstücks, der baulichen Anlage und der Wohnung folgt zudem aus § 61 Abs. 5 S. 1 HBO. Eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses bedarf es dafür nicht, da es sich um keine Durchsuchung i.S.d. Art. 13 Abs. 2 Grundgesetz (GG) handelt (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 26.10.1990 - 4 TH 1480/90 -, NVwZ-RR 1991, 526 = HessVGRspr. 1991, 17). Die Verantwortlichkeit der Antragstellerin als Betreiberin der Feuerungsanlage und Mieterin der Wohnung, in der diese Anlage betrieben wird, besteht nach den §§ 3 Abs. 1 S. 3, 7 Abs. 1 S. 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG). Gerichtlicher Überprüfung zugängliche Ermessensfehler (vgl. § 114 VwGO) liegen nicht vor. Bei einem Einschreiten gegen einen rechtswidrigen Zustand darf die Behörde im Regelfall ihre Ermessenserwägungen (Entschließungsermessen) und auch die Begründung der Verfügung (vgl. § 39 Abs. 1 S. 3 HVwVfG) darauf beschränken, daß sie - wie hier sinngemäß - zum Ausdruck bringt, ihr gehe es um die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 50.82 -, NJW 1986, 393). Denn dem der Behörde in der Befugnisnorm (s.o.) eingeräumten Ermessen ist die Tendenz eigen, die im öffentlichen Interesse grundsätzlich gebotene Pflicht zum Einschreiten zu verwirklichen. Das behördliche Ermessen wird durch die Norm nur eröffnet, um in Ausnahmefällen zu ermöglichen, von dem an sich gebotenen Einschreiten abzusehen, wenn dies nach den konkreten Umständen opportun ist (vgl. OVG Thüringen, Beschluß vom 27.06.1996 - 1 EO 425/95 -, ThürVBl. 1997, 16). Gegen das Willkürverbot des Art. 3 GG wurde nicht verstoßen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 04.07.1991 - 4 UE 3127/87 -, HessVGRspr. 1992, 53 = NVwZ-RR 1992, 346). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§§ 3 Abs. 1 S. 3, 4 HSOG) ist nicht gegeben; dazu wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung verwiesen. Die Termine für die Feststellung sind zeitlich nicht zu knapp bemessen. Keinen Bedenken begegnet im Ergebnis die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO; das Gericht folgt den dazu in der angegriffenen Verfügung gemachten Ausführungen. Für die Eilbedürftigkeit gilt, daß nur durch die Anordnung des Sofortvollzuges die vorgeschriebene jährliche Feststellung (s.o.) durchgeführt und die mit ihr bezweckte Vermeidung von Brand-, Explosions- und Vergiftungsgefahren erreicht werden kann. Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 2 VwGO, § 16 Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) hat die Antragstellerin ausweislich ihres vorstehend wiedergegebenen Antrags nicht gestellt und auch ihr Vorbringen ist nicht dahingehend zu verstehen. Daher war insoweit auch keine Entscheidung zu treffen. Ein solcher Antrag wäre zwar zulässig, aber unbegründet, da die Zwangsgeldandrohung nach den §§ 69, 76, 71 Abs. 4 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HVwVG) keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse der Antragstellerin wurde mit dem sog. Regelstreitwert von 8.000,-- DM, der im Eilverfahren halbiert wird, bemessen, da sie sich nicht zum ersten mal (s.o.) gegen die Feststellung durch den Bezirksschornsteinfeger wendet und darin einen deutlich unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Rechte sieht (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluß vom 26.08.1998 - 4 TJ 2892/98). I. Die Antragstellerin ist Mieterin einer Wohnung in dem Anwesen ... in ... mit einer Gasfeuerungsanlage von über 11 kW Leistung. Diese Gasfeuerungsanlage wurde durch den Bezirksschornsteinfegermeister nach vorausgegangenem Verwaltungsstreitverfahren (Verfügung vom 26.05.1998 der Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners und diesbezügliches Eilverfahren bei dem erkennenden Gericht mit der Geschäftsnummer 1 G 1017/98) letztmalig am 08.09.1998 überprüft/gemessen. Mehrere Versuche des Bezirksschornsteinfegermeisters im Sommer 1999, erneut eine solche Überprüfung/Messung dieser Feuerungsanlage durchzuführen, scheiterten; er wurde vom Grundstück verwiesen. Nach Anhörung gab die Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners der Antragstellerin in Bezug auf die vorgenannte Gasfeuerungsanlage mit mittels Postzustellungsurkunde zugestellter Verfügung vom 25.10.1999, auf die Bezug genommen wird, auf, am Donnerstag, 25.11. 1999 ab 10.00 Uhr anwesend zu sein und dem Bezirksschornsteinfegermeister zum Zwecke der Überprüfung der Gasfeuerungsanlage Zutritt zu den Aufstellräumen der Gasfeuerstätte zu gewähren. Für den Fall, daß der genannte Termin nicht möglich sein sollte, wurden als Ersatztermine bestimmt: Donnerstag, 02.12.1999, 10.00 Uhr, und Dienstag, 14.12.1999, 10.00 Uhr. Für den Fall, daß die Ausführung der Messung an einem der bestimmten Ersatztermine gewünscht werden, sollte dies bis spätestens Dienstag, 23.11.1999,12.00 Uhr, schriftlich oder unter der Rufnummer ... oder auch bei dem Bezirksschornsteinfegermeister ..., Tel. ..., angezeigt werden (Punkt I.). Gestützt wurde dies auf die §§ 3, 60, 61 Hessische Bauordnung, § 15 Abs. 1 Nr. 3 Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen vom 14.03.1997, § 1 Abs. 3 Schornsteinfegergesetz, § 4 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung zu Ziffer I. wurde gemäß § 76 HVwVG die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 DM angedroht und darauf hingewiesen, daß das Zwangsgeld gemäß § 76 Abs. 3 HVwVG ohne erneute Androhung wiederholt festgesetzt werden kann, wenn weitere Verstöße gegen die zuvor genannte Verfügung festgestellt werden (Punkt II.). Die sofortige Vollziehung für die getroffene Anordnung unter Ziffer I. wurde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet (Punkt III.).Weiter wurde eine Verwaltungsgebühr festgesetzt (Punkt IV.). An die beiden Grundstückseigentümerinnen ergingen am gleichen Tag entsprechende Duldungsverfügungen. Gegen die Verfügung vom 25.10.1999 legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 05.11.1999, auf das Bezug genommen wird, Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden ist. Mit Schreiben vom 21.11.1999, auf das Bezug genommen wird, hat die Antragstellerin um Eilrechtsschutz nachgesucht und "die Aufhebung des sofortigen Vollzugs der Anordnung'' beantragt. Der Antragsgegner beantragt unter Bezugnahme auf seine Verfügung mit Telefax vom 23.11.1999, auf das Bezug genommen wird, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgenannten weiteren Gerichtsakte Bezug genommen.