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Beschluss

1 G 32237/97

VG Gießen 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:1997:0919.1G32237.97.0A
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Leitsätze
Zur Anordnung der Ausländerbehörde, ein bestandskräftig abgelehnter Asylbewerber möge bei der Botschaft persönlich vorsprechen und die erforderlichen Angaben zur Ausstellung eines Paßersatzpapieres machen sowie zur Androhung der Vorführung durch die Polizei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anordnung der Ausländerbehörde, ein bestandskräftig abgelehnter Asylbewerber möge bei der Botschaft persönlich vorsprechen und die erforderlichen Angaben zur Ausstellung eines Paßersatzpapieres machen sowie zur Androhung der Vorführung durch die Polizei. I. Der Antragsteller ist algerischer Staatsangehöriger. Er reiste am 22. 06. 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24. 07. 1992 einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde abgelehnt; die Entscheidung ist seit dem 04. 11. 1993 bestandskräftig. Mit am 27. 08. 1997 mittels Postzustellungsurkunde zugestelltem Bescheid vom 22. 08. 1997 gab der Landrat des Lahn-Dill-Kreises dem Antragsteller gestützt auf § 15 Abs. 2 Nr. 3 und 6 AsylVfG auf, bis zum 24. 09. 1997 beim algerischen Generalkonsulat in Berlin persönlich vorzusprechen und alle erforderlichen Angaben zur Ausstellung eines Paßersatzpapieres zu machen (Punkt 1.) und drohte für den Fall, daß der Antragsteller dem nicht fristgerecht nachkommt, gemäß § 58 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) die Anwendung unmittelbaren Zwanges in der Form der zwangsweisen Vorführung durch die Polizei beim algerischen Generalkonsulat an (Punkt 2.); auf den Bescheid wird Bezug genommen. Dagegen hat der Antragsteller am 18. 09. 1997 zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Gerichts um Rechtsschutz nachgesucht. II. Sein Antrag aus der Niederschrift vom 18. 09. 1997 ist sowohl als Klage gegen den Bescheid vom 22. 08. 1997 als auch als Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auszulegen (§ 88 VwGO), denn das ersichtlich verfolgte Ziel, nicht bis zum 24. 09. 1997 bei dem algerischen Generalkonsulat erscheinen zu müssen, läßt sich nur mittels eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO erreichen, der aber zugleich eine Klageerhebung voraussetzt. Nach § 76 Abs. 4 AsylVfG hat der Einzelrichter in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach dem Asylverfahrensgesetz - dies beantwortet sich danach, auf welche Rechtsgrundlage die Maßnahme gestützt wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 10. 03. 1995 - A 13 S 571/95 -, NVwZ-RR 1996, 535 = AuAs 1995, 116); hier ist die Maßnahme auf § 15 AsylVfG gestützt - zu entscheiden. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (§ 42 Abs: 1 VwGO) - diese Klage hat nach § 75 AsylVfG und nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 u. S. 2 VwGO i.V.m. § 12 HessAGVwGO keine aufschiebende Wirkung - muß bereits deshalb ohne Erfolg bleiben, weil diese Anfechtungsklage nicht innerhalb der Klagefrist des § 75 Abs. 1 1. Halbs. AsylVfG von zwei Wochen erhoben worden ist und da kein Wiederseinsetzungsantrag mit Erfolgsaussichten gestellt worden ist (vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 80 Rdnr. 97 m.w.N.). Die Klagefrist begann mit der Zustellung des Bescheides mittels Zustellungsurkunde am 27. 08. 1997 zu laufen (§§ 56 Abs. 1 und 2, 57 Abs. 1 VwGO, § 3 VwZG) und endete am 10. 09. 1997 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB). Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 VwGO wurde nicht gestellt. Der Hinweis des Antragstellers, er habe so spät Klage eingereicht, da er sich erst habe erklären lassen müssen, was der Bescheid vom 22. 08. 1997 bedeute, belegt, daß er nicht nach § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden verhindert war, Klage zu erheben. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich und glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 S. 2 VwGO), daß dies nicht innerhalb der Klagefrist geschehen konnte. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO muß zudem deshalb ohne Erfolg bleiben, da der Bescheid vom 22. 08. 1997 offensichtlich rechtmäßig ist. Ermächtigungsgrundlage für die Aufforderung zum Erscheinen bei dem algerischen Generalkonsulat und dazu, dort alle Angaben zur Ausstellung eines Paßersatzpapieres zu machen (Punkt 1. des Bescheides), ist nicht der nicht einschlägige § 30 (Abs. 3 Nr. 3) HSOG über die Vorladung (vgl. LG Gießen, Beschluß vom 05. 12. 1995 - 7 T 516/95 -, InfAuslR 1996, 178; Hornmann, HSOG, § 30 Rdnr. 9), sondern § 15 Abs. 2 Nr. 3 und 6 AsylVfG (vgl. VG Sigmaringen, Beschluß vom 16. 10. 1995 - A 3 K 11774/95 -, AuAs 1996, 59). Darauf hat der Antragsgegner seine Entscheidung zutreffend gestützt. Sie ist jedenfalls im Lichte von Art. 16 a GG dann zulässig, wenn die negative Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über den Asylantrag - wie hier - bestandskräftig ist. Die Zuständigkeit der Ordnungsbehörde (Ausländerbehörde) des Landrates des Lahn-Dill-Kreises ergibt sich aus § 49 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 4 AuslG, wonach der ausreisepflichtige Ausländer - vgl. die §§ 36 Abs. 1 und 38 Abs. 1 AsylVfG - abzuschieben ist und seine Ausreise bei Nichtbeachtung der gesetzten Ausreisepflicht und fehlendem Paß der Überwachung bedarf. Sie folgt weiter aus § 63 Abs. 1 S. 1 AuslG, § 1 Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden - § 2 dieser Verordnung ist nach § 5 dieser Verordnung nicht einschlägig -, § 1 Nr. 1 Zuweisungsverordnung - das Ausländerwesen ist als Gefahrenabwehraufgabe von den allgemeinen Ordnungsbehörden wahrzunehmen -, § 1 Abs. 1 HVwVfG, § 100 Abs. 1 S. 2 HSOG (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28. 10. 1996 - 12 UE 5342/96 -). Punkt 1. des Bescheides erweist sich somit als offensichtlich rechtmäßig. Gleiches gilt für die unter Punkt 2. des Bescheides ergangene Zwangsmittelandrohung. Das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges (§§ 48 Abs. 1 Nr. 3, 52, 54 ff. HSOG) konnte nach den §§ 3 Abs. 1 S. 3, 47 Abs. 3 S. 1, 53, 54 Abs. 1 HSOG i:V.m. den §§ 49 ff. AuslG (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. 06. 1981- BVerwG 1 C 78.77 -, BVerwGE 62, 325; Bernet/Groß/Mende, Polizeirecht in Hessen, § 54 Rdnr. 3; Hornmann, HSOG, § 54 Rdnr. 2) von der die Grundverfügung (Punkt 1. des Bescheides) erlassenden Ordnungsbehörde angedroht werden. Der die Vorführung betreffende § 79 HVwVG ist nach § 47 Abs. 1 HSOG und § 1 Abs. 2 S. 1 HVwVG nicht anwendbar. Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 S. 1 HSOG für die Anwendung unmittelbaren Zwanges wurden beachtet. Da es sich bei der Erscheinens- und Mitwirkungspflicht um eine unvertretbare Handlung handelt, scheidet das Zwangsmittel der Ersatzvornahme, das nur vertretbare Handlungen betrifft (vgl. § 49 HSOG), aus. Das Zwangsmittel des Zwangsgeldes (vgl. § 50 HSOG) ist in derartigen Fällen regelmäßig - auch unter Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - unzweckmäßig, da eine vollziehbare Ausreisepflicht nach § 36 Abs. 1 oder § 38 Abs. 1 AsylVfG besteht und diese von der zuständigen Ausländerbehörde (s.o.) nach § 49 Abs. 1 S. 1 AuslG durchzusetzen (- ist abzuschieben -; es besteht kein Ermessen) ist, da kein öffentliches Interesse daran besteht, daß eine vollziehbar ausreisepflichtige Person die Beseitigung eines bestehenden Abschiebungshindernis in Gestalt des fehlenden Paßersatzpapieres soll selbst aufrechterhalten oder zumindest verzögern können und da wegen des Bezugs von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht die finanziellen Mittel vorhanden sind, um ein Zwangsgeld durchsetzen zu können. Die nach § 58 Abs. 1 HSOG erforderliche Androhung genügt den Anforderungen des § 53 HSOG. Der Hinweis des Antragstellers, nicht in seine Heimat zurück zu können, da es die dortigen Verhältnisse nicht zuließen, ist im Rahmen dieses Verfahrens unbeachtlich, da dies nicht vom Streitgegenstand umfaßt wird. Darüber wurde zudem im Rahmen seines Asylverfahrens bestandskräftig entschieden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 2 AsylVfG.