OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 E 1009/25 Ge

VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2025:0528.6E1009.25GE.00
17Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) durch das Rückführungsverbesserungsgesetz (juris: RückfVerbG) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrags in den Fällen des § 75 Abs. 5 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft (a.A. VG Gießen, Beschl. v. 28.6.2024 – 8 L 1516/24.GI).(Rn.18) 2. Weder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch die Verwaltungsgerichte sind befugt, ihrer Entscheidung betreffend die Wiederaufnahme eines Asylverfahrens andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe zugrunde zu legen.(Rn.32) 3. Ist zu Lasten des Ausländers bereits eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG ergangen und sieht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Folgeverfahren von einer neuen Rückkehrentscheidung ab (§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)), ist es europarechtlich geboten, dem Ausländer die Möglichkeit zu eröffnen, auch nachträglich im Eilverfahren wegen seines abgelehnten Folgeantrags Belange iSd. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) geltend zu machen.(Rn.34) 4. Die Berücksichtigung von Belangen iSd. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu diesem Zeitpunkt erfordert jedoch, dass der Ausländer hierzu ausdrücklich vorträgt oder sie sich dem Gericht ohne weiteres aufdrängen.(Rn.34)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) durch das Rückführungsverbesserungsgesetz (juris: RückfVerbG) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrags in den Fällen des § 75 Abs. 5 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft (a.A. VG Gießen, Beschl. v. 28.6.2024 – 8 L 1516/24.GI).(Rn.18) 2. Weder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch die Verwaltungsgerichte sind befugt, ihrer Entscheidung betreffend die Wiederaufnahme eines Asylverfahrens andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe zugrunde zu legen.(Rn.32) 3. Ist zu Lasten des Ausländers bereits eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG ergangen und sieht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Folgeverfahren von einer neuen Rückkehrentscheidung ab (§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)), ist es europarechtlich geboten, dem Ausländer die Möglichkeit zu eröffnen, auch nachträglich im Eilverfahren wegen seines abgelehnten Folgeantrags Belange iSd. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) geltend zu machen.(Rn.34) 4. Die Berücksichtigung von Belangen iSd. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu diesem Zeitpunkt erfordert jedoch, dass der Ausländer hierzu ausdrücklich vorträgt oder sie sich dem Gericht ohne weiteres aufdrängen.(Rn.34) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags als unzulässig. Für den am ... . ... 2024 in E... (Freistaat Thüringen) geborenen Antragsteller, Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, ist nach entsprechender Mitteilung von dessen Geburt gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) unter dem 17. Mai 2024 zunächst ein Asylverfahren eingeleitet worden. Mit Schreiben vom 8. Januar 2025 haben die Eltern des Antragstellers erklärt, dass bei diesem keine Merkmale für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie für die Asylberechtigung vorliegen beziehungsweise in seinem Heimatland kein ernsthafter Schaden droht und auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet. Mit Bescheid vom 21. Januar 2025 – den Eltern des Antragstellers am 27. Januar 2025 zugestellt – ist das Asylverfahren eingestellt (Ziffer 1 des Bescheides) und weiter festgestellt worden, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2 des Bescheides). Zudem ist der Antragsteller unter Androhung der Abschiebung in die Republik Côte d’Ivoire aufgefordert worden, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, wobei im Falle einer Klageerhebung die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet (Ziffer 3 des Bescheides). Schließlich ist ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet worden (Ziffer 4 des Bescheides). Am 11. Februar 2025 gaben die Eltern des Antragstellers gegenüber dem Bundesamt an, dass es sich bei der Erklärung vom 8. Januar 2025 um ein Missverständnis gehandelt habe und stellten für den Antragsteller einen Folgeantrag, dessen Bearbeitung das Bundesamt ihnen mit Schreiben vom 26. März 2025 bestätigte. Der Folgeantrag wurde nicht begründet. Mit Bescheid vom 7. Mai 2025 – den Eltern des Antragstellers am 10. Mai2025 zugestellt – lehnte die Antragsgegnerin den Folgeantrag als unzulässig (Ziffer 1 des Bescheides) und den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 21. Januar 2025 (Az.: ... ) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG (Ziffer 2 des Bescheides) ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag unzulässig sei, da die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 71 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Da die gesetzlichen Vertreter des Antragstellers trotz Aufforderung keinerlei Gründe geltend gemacht hätten, wegen derer ein weiteres Asylverfahren durchzuführen wäre, seien die näher bezeichneten Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt. Das Bundesamt könne überdies keine solchen Gründe von Amts wegen feststellen, da die Asylanträge der Kernfamilienmitglieder unanfechtbar abgelehnt worden und deren Akten keine Gründe zu entnehmen seien, die die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens rechtfertigen würden. Der Antrag sei somit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71 AsylG als unzulässig abzulehnen gewesen. Auch lägen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im vorliegenden Fall nicht vor. Es seien keine Wiederaufnahmegründe i. S. d. § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) geltend gemacht worden oder anderweitig durch das Bundesamt zu erkennen. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigen würden, seien gleichfalls nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Bescheides wird auf diesen Bezug genommen. Gegen diesen Bescheid hat der durch seine Eltern vertretene Antragsteller am 13. Mai 2025 Klage erhoben (Az. 6 K 1008/25 Ge) und hat zugleich um die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes nachgesucht. Eine Antragsbegründung erfolgte nicht. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 6 K 1008/25 Ge) gegen die in Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2025 (Az. ... - 231) anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Eilverfahrens und des Hauptsacheverfahrens sowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. II. Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist bei verständiger Würdigung sachdienlich dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hinausgehend hilfsweise den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO begehrt (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO). Denn seinem wohlverstandenen Antragsbegehren zufolge wendet er sich auch gegen Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides, wonach das Bundesamt eine Abänderung des Ausgangsbescheides bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt hat. In einem solchen Fall ist vorläufiger Rechtsschutz in der hier vorliegenden Konstellation eines Folgeantrags i. S. v. § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG ergänzend über einen hilfsweise gestellten Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da im Hinblick auf das Rechtsschutzziel der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Hauptsache (hilfsweise) eine Verpflichtungsklage zu erheben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 = BVerwGE 157, 18 Rn. 20; wie hier auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 20.6.2024 – 3 L 1414/24 = BeckRS 2024, 14519 Rn. 13; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 4.3.2025 – 20a L 326/25 = BeckRS 2025, 3900 Rn. 7). Der so verstandene Antrag ist sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch Hilfsantrags zulässig, aber unbegründet. 1. Der Hauptantrag ist zulässig. Der fristgerecht gestellte Antrag ist insbesondere statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 VwGO. Zwar enthält der Bescheid des Bundesamtes vom 7. Mai 2025, mit dem es den Asylfolgeantrag des Antragstellers als unzulässig und die Abänderung des Bescheides vom 21. Januar 2025 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt hat, keine erneute Abschiebungsandrohung. Auch ist die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 21. Januar 2025 im Asylerstverfahren des Antragstellers enthaltene Abschiebungsandrohung inzwischen vollziehbar geworden. Gleichwohl ist entgegen teilweise vertretener Ansicht (so etwa VG Gießen, Beschl. v. 28.6.2024 – 8 L 1516/24.GI = BeckRS 2024, 17961 Rn. 7 ff.; VG Karlsruhe, Beschl. v. 13.9.2024 – 13 K 4623/24 = BeckRS 2024, 28588 Rn. 4 ff.) gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in der vorliegenden Fallkonstellation ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 VwGO statthaft. Hat das Bundesamt – wie hier – vom Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen, ist nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das „Rückführungsverbesserungsgesetz“ vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54) hinsichtlich der statthaften Antragsart im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dahingehend zu differenzieren, ob ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG (Stellung eines erstmaligen Folgeantrages) oder § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (Folgeantrag nur zur Verzögerung bzw. Behinderung der Abschiebung oder Stellung eines erneuten Folgeantrages) gegeben ist. Die Regelung des – vorliegend maßgeblichen – § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG bestimmt, dass es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung bedarf, wenn der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag stellt, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt. Gemäß § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG darf die Abschiebung jedoch erst nach Ablauf der Frist in § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden. Gegenstand des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist damit die in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage angegriffene Ablehnung des Asylfolgeantrages als unzulässig und zwar auch dann, wenn das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid keine (neue) Abschiebungsandrohung erlassen hat (siehe bereits VG Düsseldorf, Beschl. v. 17.4.2024 – 4 L 784/24.A = NVwZ 2024, 1040 Rn. 4 f. mit weiterem Hinweis auch auf § 83a Satz 2 AsylG). Grundlage der Abschiebung bildet in diesen Fällen – anders als in Konstellationen nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG – nicht mehr die schon bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes, ein neues (Folge-)Asylverfahren werde nicht durchgeführt, sondern die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit dem neuen, vollziehbaren Unzulässigkeitsbescheid. Wird dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 VwGO stattgegeben, darf die Abschiebung von Gesetzes wegen nicht vollzogen werden, § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag als unzulässig abzulehnen, führt zu einem (vorläufigen) Vollzugshindernis einer Abschiebung. Hiermit scheidet, was zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, aber auch ausreichend ist, eine Abschiebung des Ausländers vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gegen die Unzulässigkeitsentscheidung aus (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 18.11.2024 – 34 L 379/24 = BeckRS 2024, 42875 Rn. 3; VG Kassel, Beschl. v. 20.3.2025 – 7 L 512/25 = BeckRS 2025, 9529 Rn. 3; VG Köln, Beschl. v. 28.3.2025 – 22 L 635/25 = BeckRS 2025, 7011 Rn. 8; VG Hannover, Beschl. v. 16.4.2025 – 1 B 3284/25 = BeckRS 2025, 8175 Rn. 15 f.). 2. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. 2.1 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das persönliche Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das durch § 75 Abs. 1 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit der Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der vollziehbaren Unzulässigkeitsentscheidung überwiegt. Dabei hat das Gericht eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf Grund der sich ihm im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) darbietenden Sach- und Rechtslage zu treffen. Sofern – wie hier – die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, darf die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 71 Abs. 4 Satz 1 AsylG i. V. m. § 36 Abs. 4 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Bei vom Bundesamt als unzulässig abgelehnten Folgeanträgen wird damit die Reichweite verwaltungsgerichtlicher Prüfung im Eilverfahren partiell zurückgenommen. „Ernstliche Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG – inhaltsgleich mit Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 des Grundgesetzes (GG) – liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 = BVerfGE 94, 166, 194; Maierhöfer, in: Dombert/Külpmann, VorlRS, 8. Aufl. 2025, § 61 Rn. 14, 21). 2.2 Die in Anwendung dieser Maßstäbe vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des persönlichen Interesses des Antragstellers aus. Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Ablehnung des Asylantrages als unzulässig (Ziffer 1 des Bescheides). a) Das Bundesamt ist zunächst zutreffend vom Vorliegen eines Folgeantrags ausgegangen. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegt ein Folgeantrag vor, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt. Aus § 71 Abs. 1 Satz 2 AsylG ergibt sich, dass als Folgeantrag auch der Asylantrag eines Kindes gilt, dessen gesetzlicher Vertreter zuvor nach § 14a Abs. 3 AsylG auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte. So liegt es hier. Die gesetzlichen Vertreter des Antragstellers haben gegenüber dem Bundesamt mit Schreiben vom 8. Januar 2025 erklärt, dass bei diesem keine Merkmale für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie für die Asylberechtigung vorliegen beziehungsweise in seinem Heimatland kein ernsthafter droht und ausdrücklich auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet. Diese Willensäußerung ist (bis zum Eingang beim Bundesamt) auch nicht widerrufen oder sonst in zulässiger Weise nachträglich beseitigt worden. Insbesondere folgt dies nicht aus einem im Nachgang gegenüber dem Bundesamt mitgeteilten „Versehen“ des erklärten Verzichts. Daher war der unter dem 11. Februar 2025 gestellte Asylantrag als Folgeantrag i. S. v. § 71 Abs. 1 AsylG zu behandeln. b) Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 AsylG begegnet auch keinen ernstlichen Zweifeln. Es ist kein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Ein solches setzt nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG voraus, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Elemente und Erkenntnisse in diesem Sinne sind Tatsachen und Umstände, die zur Begründung des Folgeantrags vom Ausländer vorgetragen oder vom Bundesamt bei der Prüfung des Folgeantrags identifiziert werden (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 59). Wird der Folgeantrag auf neue Elemente oder Erkenntnisse gestützt, ist dieser im Lichte des Art. 40 der Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) zunächst daraufhin zu prüfen, ob im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Nur wenn im Vergleich zum ersten Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich solche neuen Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, ist weiter zu prüfen, ob diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 8.2.2024 – C-216/22 = BeckRS 2024, 1425 Rn. 30 f.). Diese Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers offenkundig nicht erfüllt. Der Antragsteller hat seinen Folgeantrag vom 11. Februar 2025 in keiner Weise begründet und auch im weiteren Verlauf nichts zu seinen Asylgründen vorgetragen. Damit fehlt es an jeglichen (neuen) Tatsachen und Umständen, die zur Annahme einer Gefahr vor Verfolgung (Art. 16a Abs. 1 GG, § 3 AsylG) beziehungsweise eines ernsthaften Schadens (§ 4 AsylG) geeignet wären. Im Übrigen wären auch weder das Bundesamt noch die Verwaltungsgerichte befugt, ihrer Entscheidung betreffend die Wiederaufnahme andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. 12. 2010 – 10 C 13/09 = BVerwGE 138, 289 Rn. 28). c) Schließlich begegnet die in Ziffer 3 des bestandskräftigen (Erst-)Bescheides des Bundesamtes vom 21. Januar 2025 enthaltene und gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG weiterhin vollziehbare Abschiebungsandrohung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ist – wie hier – zu Lasten des Antragstellers bereits eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG ergangen und sieht das Bundesamt deshalb im Folgeverfahren von einer neuen Rückkehrentscheidung ab (§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG), ist es im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (siehe zum Familienschutz im Rückführungsverfahren EuGH, Beschl. v. 15.2.2023 – C-484/22 = NVwZ 2023, 743 Rn. 22 ff.) geboten, dem Antragsteller die Möglichkeit zu eröffnen, nachträglich Belange im Sinne des Art. 5 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) beziehungsweise § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG geltend machen zu können. Dies erforderte aber, dass in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ein Belang i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG ausdrücklich vorgetragen wird oder sich dem Gericht ohne weiteres aufdrängt (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 7.6.2023 – 4 EO 626/22 = BeckRS 2023, 18351 Rn. 18 f.). Dies zu Grunde gelegt, ist gegen die weiterhin vollziehbare Abschiebungsandrohung auch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) rechtlich nichts zu erinnern. Der Abschiebung des Antragstellers – der auch im gerichtlichen Verfahren nichts weiter vorgetragen hat – steht insbesondere kein ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernisse nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG in Gestalt des Kindeswohls und familiärer Bindungen entgegen. Die Asylanträge seiner Eltern sind jeweils abgelehnt worden. Hiergegen eingelegter Rechtsschutz blieb jeweils erfolglos (vgl. die Mutter betreffend VG Gera, Urt. v. 20.8.2024 – 6 K 1/24 Ge; den Vater betreffend VG Würzburg, Urt. v. 13.3.2025 – W 6 K 24.31386). 3. Der bei wohlverstandener Auslegung (s. o.) zulässig gestellte Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht und dieser Anspruch in einer Weise gefährdet ist, dass er durch eine gerichtliche Entscheidung gesichert werden muss. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, das heißt eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Hiervon ausgehend fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Denn unter den gegebenen Umständen sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Abänderung des vorangegangenen Bescheides des Bundesamtes vom 21. Januar 2025 hinsichtlich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hat. Vielmehr begegnet die Ablehnung der Abänderung (Ziffer 2 des verfahrensgegenständlichen Bescheides) keinen rechtlichen Bedenken. Weder hat der Antragsteller dem etwas entgegengesetzt noch ergeben sich im Übrigen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Republik Côte d’Ivoire im Falle des Antragstellers vorliegen. Insoweit sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung ab und nimmt auf die Begründung der Bescheide vom 21. Januar 2025 sowie 7. Mai 2025 Bezug (§ 77 Abs. 3 AsylG). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).