Urteil
6 K 880/24 Ge
VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2025:0123.6K880.24GE.00
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Leitsätze
1. Beantragt ein Kläger im Asylprozess lediglich die Verpflichtung der Beklagten, ihm subsidiären Schutz i.S.d. § 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zuzuerkennen, ist dem Gericht die (zusätzliche) Prüfung verwehrt, ob ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. §§ 3 ff. AsylG (juris: AsylVfG 1992) besteht.(Rn.23)
2. Das Gericht ist nach § 88 VwGO nicht befugt, an die Stelle dessen, was ein Beteiligter erklärtermaßen will, das zu setzen, was er – nach Meinung des Gerichts – zur Verwirklichung seines Bestrebens wollen sollte (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 13.12.2023 – 1 C 34.22).(Rn.24)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beantragt ein Kläger im Asylprozess lediglich die Verpflichtung der Beklagten, ihm subsidiären Schutz i.S.d. § 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zuzuerkennen, ist dem Gericht die (zusätzliche) Prüfung verwehrt, ob ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. §§ 3 ff. AsylG (juris: AsylVfG 1992) besteht.(Rn.23) 2. Das Gericht ist nach § 88 VwGO nicht befugt, an die Stelle dessen, was ein Beteiligter erklärtermaßen will, das zu setzen, was er – nach Meinung des Gerichts – zur Verwirklichung seines Bestrebens wollen sollte (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 13.12.2023 – 1 C 34.22).(Rn.24) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem diesem das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist, § 76 Abs. 1 AsylG. Einer Entscheidung stand zudem nicht das Ausbleiben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entgegen. Denn in der nach § 56 Abs. 1, Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 173 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegen Empfangsbekenntnis erfolgreich zugestellten Ladung ist darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Ebenfalls ohne Bedeutung war schließlich das Ausbleiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung. Insbesondere hat der Kläger – der sich vor dem Verwaltungsgericht nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss (vgl. § 67 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 VwGO) – trotz der ihm gegenüber vor der Sitzung mitgeteilten Abwesenheit seiner Bevollmächtigten nicht um Terminsverlegung gebeten und gegenüber dem Gericht selbst auf Befragen in der mündlichen Verhandlung hin auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass ihm eine sachgerechte Prozessführung ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unmöglich wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 15.6.2022 – 8 B 9.22 = BeckRS 2022, 17174 Rn. 4 f. mwN.). I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht innerhalb der gem. § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG für Klagen gegen Entscheidungen nach dem AsylG – in Abweichung zum Regelfall des § 74 VwGO – verkürzten Klagefrist von grundsätzlich zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Denn der angefochtene Bescheid ist dem Kläger ausweislich der in der Behördenakte enthaltenen Postzustellungsurkunde am 23. Juli 2024 zugestellt worden, sodass die am 1. August 2024 erhobene Klage die zweiwöchige Klagefrist wahrt (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 22 Abs. 1, Abs. 2 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 19. Juli 2024 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in sein Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung sowie subsidiären Schutzes (2.1) oder Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (2.2), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Auch die Abschiebungsandrohung (2.3) sowie das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (2.4) begegnen keinen rechtlichen Bedenken, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen war es dem Gericht aufgrund des eindeutigen Klagebegehrens verwehrt, zu prüfen, ob der Kläger einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. §§ 3 ff. AsylG hat (vgl. Ziffern 1 und 2 des Bescheides). Denn die Klage richtete sich ausweislich des von einer Rechtsanwältin gestellten Klageantrags allein gegen die Ziffern 3 bis 6 des streitgegenständlichen Bescheids. § 88 VwGO verpflichtet das Verwaltungsgericht zwar, den Klageantrag sachgerecht in Übereinstimmung mit dem klägerischen Rechtsschutzziel auszulegen, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Es darf aber nicht über das Klagebegehren hinausgehen, sondern ist wegen der Dispositionsbefugnis des Klägers an dessen ausdrücklich und unmissverständlich erklärten Willen gebunden („ne ultra petita“). Insbesondere ist es dem Gericht verwehrt, an die Stelle dessen, was ein Beteiligter erklärtermaßen will, das zu setzen, was er – nach Meinung des Gerichts – zur Verwirklichung seines Bestrebens wollen sollte (siehe nur BVerwG, Urt. v. 13.12.2023 – 1 C 34.22 = NVwZ-RR 2024, 478 Rn. 20). Der Kläger hat – anwaltlich vertreten – sowohl in seiner Klageschrift (zur Bedeutung des bereits mit der Klageschrift gestellten Antrags im Hinblick auf die Bestimmung des Streitgegenstandes vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.7.2010 – 8 B 125/09 = BeckRS 2010, 53031 Rn. 15; VGH Mannheim, Urt. v. 26.10.2016 – A 9 S 908/13 = BeckRS 2016, 113644 Rn. 26) als auch erneut in der mündlichen Verhandlung – auf wiederholte Nachfrage des Gerichts (vgl. § 86 Abs. 3 Hs. 4 VwGO) – die vorgenannten Klageanträge gestellt. Damit ist dem Gericht eine Überprüfung der in den Ziffern 1 und 2 des Bescheides getroffenen Regelungen auch deshalb verwehrt, weil der Kläger hinsichtlich dieser Regelungen den streitgegenständlichen Bescheid nicht innerhalb der am 6. August 2024 abgelaufenen zweiwöchigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG angegriffen beziehungsweise eine entsprechende Klageerweiterung vorgenommen hat. Insoweit ist der Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2024 auch bestandskräftig geworden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.7.2010 – 8 B 125/09 = BeckRS 2010, 53031 Rn. 14 ff.; Urt. v. 13.12.2023 – 1 C 34.22 = NVwZ-RR 2024, 478 Rn. 18 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 26.10.2016 – A 9 S 908/13 = BeckRS 2016, 113644 Rn. 23 ff.; BayVGH, Beschl. v. 17.11.2016 – 20 B 15.50179 = BeckRS 2016, 55024 Rn. 13 ff.; ferner auch zur Unzulässigkeit einer Klageerweiterung nach Ablauf der Klagefrist Peters, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 71. Ed. 1.7.2024, VwGO § 74 Rn. 1; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 74 Rn. 11). 2.1 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht; gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG hierbei entsprechend. Der Begriff des „ernsthaften Schadens“ ist in § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG abschließend legal definiert. Danach gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Hinsichtlich des anzulegenden Prognosemaßstabs betreffend das Drohen eines ernsthaften Schadens ergeben sich inhaltlich keine Abweichungen gegenüber dem Tatbestandsmerkmal der „begründeten Furch“ in § 3 AsylG (vgl. nur Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Ed. 1.7.2024, AsylG § 4 Rn. 83). Voraussetzung insoweit ist daher, dass dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – ein ernsthafter Schaden im vorgenannten Sinne aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 = NVwZ 2011, 1463 Rn. 22; Beschl. v. 15.8.2017 – 1 B 120/17 = BeckRS 2017, 122598 Rn. 8; Beschl. v. 11.12.2019 – 1 B 79.19 = BeckRS 2019, 35672 Rn. 15 mwN.). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Dabei sind gem. Art. 4 Abs. 3 der Anerkennungsrichtlinie (RL 2011/95/EU) neben den klägerischen Angaben und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen die Sorge eines ernsthaften Schadens hervorgerufen werden kann (vgl. zu § 3 AsylG BVerwG, Urt. v. 22.5.2019 – 1 C 11/18 = NVwZ-RR 2019, 1018 Rn. 17; OVG Münster, Beschl. v. 12.11.2024 – 14 A 445/22.A = BeckRS 2024, 32164 Rn. 25). Bei der Abwägung aller konkreten Einzelfallumstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Maßgeblich ist damit letztlich das qualitative Kriterium der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat (so zu § 3 AsylG BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 33/18 = NVwZ 2020, 161 Rn. 17). Eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem ernsthaften Schaden genügt dabei den Anforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3a Abs. 3 AsylG nicht (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 – 1 C 29/17 = NVwZ 2018, 1408 Rn. 13; VGH Kassel, Beschl. v. 7.11.2024 – 2 A 1170/24.A = BeckRS 2024, 34004 Rn. 23). Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt auch ein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes voraus, dass der Schutzsuchende den Sachverhalt, der seine Furcht vor dem Eintritt eines ernsthaften Schadens begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter kohärenter und plausibler Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, sein Begehren lückenlos zu tragen (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 –, Rn. 11, juris sowie zur Frage der materiellen Beweislast Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 37.18 = BeckRS 2019, 19682 Rn. 24; ferner VG Würzburg, Urt. v. 13.11.2024 – W 6 K 24.30794 = BeckRS 2024, 35326 Rn. 28). Da nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend gelten, kommen hierbei als Akteure neben dem Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) auch Parteien oder Organisationen in Betracht, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG). Das gleiche gilt für nichtstaatliche Akteure, sofern der Staat oder die Organisationen nach § 3 Nr. 2 AsylG einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Keine Unterschiede gegenüber der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehen auch in Bezug auf die Akteure, die nach § 3d AsylG Schutz bieten können sowie die Pflicht zur Berücksichtigung interner Schutzalternativen nach Maßgabe des § 3e AsylG. In Anwendung dieser rechtlichen Maßgaben ist der Kläger nicht subsidiär Schutzberechtigter. Es ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht anzunehmen, dass bei einer Rückkehr in die Republik Côte d’Ivoire mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht. a) Die vom Kläger im Wesentlichen geltend gemachten Drohungen sowie Angriffe auf seine Person in Folge eines Streits um das Familienerbe unterfallen bereits nicht dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG abschließend definierten Schadensbegriff. aa) Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Republik Côte d’Ivoire die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). Derartiges macht er selbst auch nicht geltend. bb) Dem Kläger droht in seinem Heimatland auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) durch einen Akteur im Sinne der § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3c AsylG. Soweit sich der Kläger auf die Gefahr eines ernsthaften Schadens durch die zwei (ehemaligen) Frauen seines verstorbenen Vaters und/oder deren neuen Lebenspartner beruft, handelt es sich bei diesen jeweils um nichtstaatliche Akteure im Sinne der § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylG. Dabei kann offenbleiben, ob die vom Kläger vorgetragenen Umstände überhaupt als hier einzig in Betracht zu ziehende „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ einzuordnen wären (vgl. dazu EGMR, Urt. v. 26.10.2000 – 30210/96 = NJW 2001, 2694 Rn. 91 f.; OVG Greifswald, Urt. v. 17.8.2023 – 4 LB 145/20 OVG = BeckRS 2023, 21995 Rn. 48 f.). Denn Übergriffe nichtstaatlicher Akteure, also insbesondere von Einzelpersonen, wie sie von dem Kläger allein behauptet werden, sind dem Staat nur dann als mittelbare staatliche Verfolgung zuzurechnen, wenn die in § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten. Dies kann für die Republik Côte d’Ivoire auch unter Berücksichtigung etwaiger Strafverfolgungsdefizite im Einzelnen jedoch nicht in dieser Pauschalität angenommen werden. Es kann den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht im Ansatz entnommen werden, dass es für den Kläger von vorneherein aussichtslos wäre, sich hinsichtlich etwaiger Bedrohungen oder sonstiger Rechtsgutsangriffe an die ivorischen Sicherheitsbehörden oder Nichtregierungsorganisationen zu wenden (VG Gera, Urt. v. 8.1.2025 – 6 K 791/24 Ge – n.v.; ebenso VG Würzburg, Urt. v. 13.11.2024 – W 6 K 24.30794 = BeckRS 2024, 35326 Rn. 32). Der lediglich pauschale und auch auf ausdrückliche Nachfragen des Gerichts nicht weiter plausibilisierte Vortrag des Klägers, die Polizei greife erst ein, wenn es zu spät sei und hätte ihm gesagt, dass es sich lediglich um eine Familienangelegenheit handle, erschüttert diese Annahme nicht; er steht vielmehr im Widerspruch zu den aktuellen Erkenntnismitteln betreffend die allgemeine Lage in der Elfenbeinküste (vgl. nur AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d’Ivoire, Stand: August 2024, S. 10 f.), ohne für das Gericht nachvollziehbar die vermeintliche Schutzunfähigkeit und/oder -willigkeit der Sicherheitsbehörden näher zu plausibilisieren (zur diesbezüglich gesteigerten Darlegungslast Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Ed. 1.7.2024, AsylG § 3c Rn. 16). Dies gilt umso mehr, als der Kläger vorgetragen hat, die Polizei in seinem Heimatland schon überhaupt nicht aufgesucht zu haben. Soweit der ivorische Staat seinen Bürgern im Übrigen letztlich keinen lückenlosen und schlechthin vollkommenen Schutz vor Übergriffen durch nichtstaatliche Stellen oder Einzelpersonen gewährleisten könnte, ist dies unter dem Gesichtspunkt des internationalen Schutzes im Übrigen unbedeutend. Die Forderung nach einer derart absoluten staatlichen Sicherheit würde schon allgemein an einer wirklichkeitsnahen Einschätzung der Effizienz staatlicher Eingriffsmöglichkeiten vorbeigehen (ausdr. BVerwG, Urt. v. 2.8.1983 – 9 C 818/81 = NVwZ 1983, 744, 745). Nichts Abweichendes ergibt sich im Übrigen aus den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Bremen (VG Bremen, Urt. v. 4.10.2023 – 7 K 630/20 = BeckRS 2023, 29307) sowie des Verwaltungsgerichts Hannover (VG Hannover, Urt. v. 26.7.2024 – 10 A 4443/22 = BeckRS 2024, 20249). Denn die vorgenannten Urteile betrafen ausschließlich eine geschlechtsspezifische Verfolgung. So gelangt das Verwaltungsgericht Bremen lediglich zu der Feststellung, dass „die staatlichen Behörden der Elfenbeinküste (…) nicht Willens und in der Lage [sind], ihrer Schutzverantwortung zur Verhinderung von geschlechtsspezifischer Verfolgung wahrzunehmen.“ (VG Bremen, Urt. v. 4.10.2023 – 7 K 630/20 = BeckRS 2023, 29307 Rn. 36 f.). Ähnlich führt das Verwaltungsgericht Hannover aus, dass „von den Sicherheitsbehörden (…) keine wirksame Unterstützung zu erwarten [ist], um (…) Töchter vor FGM zu schützen.“ (VG Hannover, Urt. v. 26.7.2024 – 10 A 4443/22 = BeckRS 2024, 20249 Rn. 54). Es bedarf insofern schon keiner weiteren Ausführungen dazu, ob und inwieweit diese Einschätzungen durch das erkennende Gericht geteilt werden. Denn eine geschlechtsspezifische Verfolgung, auf die sich die Ausführungen der vorgenannten Gerichte betreffend eine (vermeintlich) fehlende Schutzmöglichkeiten beziehen, droht dem Kläger nach bereits nicht. cc) Schließlich besteht auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts – dessen Bestehen für die Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm zwingende Voraussetzung ist (siehe nur Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- u. Integrationsrecht, 19. Ed. 1.7.2024, AsylG, § 4 Rn. 31) – ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht (vgl. EuGH, Urt. v. 30.1.2014 – C-285/12 = NVwZ 2014, 573 Rn. 35; ferner OVG Münster, Urt. v. 5.11.2024 – 13 A 3164/19 = BeckRS 2024, 34076 Rn. 75). Bereits hieran fehlt es. Den im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisquellen lässt sich nicht im Ansatz das Bestehen eines solchen bewaffneten Konflikts in der Elfenbeinküste entnehmen. Auch der Kläger macht entsprechende Geschehnisse nicht geltend. b) Unabhängig von alledem scheidet ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes schließlich auch deshalb aus, weil der Kläger, selbst wenn er in seinem Heimatviertel Koumassi in Abidjan Gefahren durch die zwei (ehemaligen) Frauen seines verstorbenen Vaters beziehungsweise deren neuen Lebenspartner ausgesetzt sein sollte, jedenfalls in anderen Landesteilen der Elfenbeinküste internen Schutz nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3e AsylG finden kann. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) im Fall des Klägers vor. Die Gefahr eines ernsthaften Schadens ist für den Kläger jedenfalls in anderen Landesteilen der Republik Côte d’Ivoire nicht beachtlich wahrscheinlich (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Es bestehen dort zahlreiche (verfolgungs-)sichere Orte für den Kläger, der sich allein auf die Gefahr eines ernsthaften Schadens durch nichtstaatliche Akteure beruft (vgl. dazu aus der stRspr der 6. Kammer des Gericht VG Gera, Urt. v. 30.7.2024 – 6 K 498/24 = BeckRS 2024, 26869 Rn. 31 f.; Urt. v. 2.9.2024 – 6 K 488/24 Ge, BeckRS 2024, 30206 Rn. 52 f.; Urt. v. 8.1.2025 – 6 K 791/24 Ge – n.v.; ebenso VG Würzburg, Urt. v. 29.1.2024 – W 6 K 23.30260 = BeckRS 2024, 13519 Rn. 50 f.; Urt. v. 13.11.2024 – 6 K 24.30794 = BeckRS 2024, 35326 Rn. 35). Der Kläger muss namentlich nicht in sein früheres Heimatviertel oder überhaupt nach Abidjan zurückkehren. Anhaltspunkte dafür, dass seine Verfolger in der Lage wären, den Kläger überall in der Elfenbeinküste ausfindig zu machen und zu bedrohen, sind nicht ersichtlich. Die Republik Côte d’Ivoire weist eine Gesamtfläche von etwa 322.463 km² auf. Diese Landmasse entspricht gerundet 90,2 % der Größe der Bundesrepublik Deutschlands. Die Elfenbeinküste ist damit in der Fläche deutlicher größer als beispielsweise die Republik Polen, die italienische Republik oder der Oman und mehr als doppelt so groß wie die tunesische Republik. Die Republik Côte d’Ivoire belegt damit weltweit den Rang 68 betreffend die Landesfläche. Zudem beläuft sich die dortige Bevölkerungsdichte mit etwa 80 Personen je km2 auf nur ein Drittel derjenigen in der Bundesrepublik Deutschland. Größe und Bevölkerungsdichte der Elfenbeinküste sind daher erkennbar nicht so gering, dass es schon deswegen ausgeschlossen wäre, dass sich der Kläger in einem anderen Landesteil – insbesondere einer der acht Metropolregionen des Landes mit im Durchschnitt über 200.000 Einwohnern – unbemerkt von seinen Verfolgern niederlassen könnte. Nach seinen eigenen Darlegungen hat der Kläger selbst diese Möglichkeit vor seiner Ausreise aus der Elfenbeinküste unter pauschalem Verweis darauf, dass er überall gefunden werden könne, überhaupt nicht ernsthaft in Betracht gezogen; nachvollziehbare Gründe hierfür konnte er – was ihm in Ausfluss seiner allgemeinen Mitwirkungspflichten (§ 15 Abs. 1 AsylG) oblegen hätte – nicht benennen und erschließen sich dem erkennenden Gericht auch nicht. Insbesondere war es dem Kläger auch auf Nachfrage des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters nicht möglich, diese pauschale These ansatzweise nachvollziehbar zu plausibilisieren. Die Möglichkeit der Erlangung internen Schutzes gilt umso mehr, als nach den Erkenntnisquellen des Gerichts in der Republik Côte d’Ivoire keine Anmeldepflicht oder ein zentrales Melderegister existieren und Adressen ganz überwiegend ohne das Bestehen eines Straßenverzeichnisses lediglich anhand von Orientierungspunkten wie Apotheken, Schulen, Moscheen oder Kirchen beschrieben werden. Nach der Einschätzung insbesondere des Auswärtigen Amtes macht es „all dies weitestgehend unmöglich, Personen amtlich zu ermitteln oder Postzustellungen durchzuführen, ohne dass zuvor eine Kontaktnummer genannt wurde“ (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d’Ivoire, Stand: August 2024, S. 20). Hinzu tritt, dass Personenstandsregister nur lokal bei Rathäusern bzw. Unter-Präfekturen und überwiegend noch durch handschriftliche Einträge geführt werden. Ein zentrales, digitales Register existiert in der Elfenbeinküste weiterhin nicht. Nichts Abweichendes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger zeitlich kurz nach dem Verlassen seines elterlichen Hauses an seiner neuen Unterkunft von „Männern mit Macheten“ gesucht worden sei. Denn zum einen vermutet der hierzu befragte Kläger selbst bloß, dass diese Personen von den (ehemaligen) Frauen seines verstorbenen Vaters entsandt worden seien; ob es sich bei diesen Personen etwa um die neuen Lebenspartner der Frauen oder von ihnen beauftragte Männer gehandelt haben könnte, entziehe sich der Kenntnis des Klägers. Insoweit räumt der Kläger selbst ein, lediglich entsprechende Mutmaßungen anzustellen. Zum anderen ist von wesentlicher Bedeutung, dass sich die neue Unterkunft des Klägers gleichsam in Abidjan und nach seinem Vortrag lediglich eine Stunde Fußweg entfernt von dem Haus seines verstorbenen Vaters befunden habe. Dass eine Niederlassung in derart unmittelbarer Nähe zum vorherigen Lebensmittelpunkt regelmäßig kaum geeignet sein dürfte, den neuen Aufenthaltsort wirkungsvoll – insbesondere vor etwaigen Verfolgern – zu verschleiern, liegt auf der Hand. Von dem Kläger kann auch weiter im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3e Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 AsylG vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich an einem anderen Ort als seinem früheren Wohnort niederlässt, beispielsweise in der etwa 350 Kilometer Metropole Bouaké oder in der 560 Kilometer entfernten Metropole Korhogo. Es ist insbesondere zu erwarten, dass der Kläger in der Lage sein wird, dort eine wirtschaftliche Existenzgrundlage auf einem Niveau zu finden, die eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.2.2021 – 1 C 4/20 = NVwZ 2021, 878 Rn. 27 ff.; Urt. v. 24.6.2021 – 1 C 27.20 = BeckRS 2021, 24049 Rn. 15). Als unverheirateter, gesunder und voll erwerbsfähiger Mann im nicht besonders fortgeschrittenem Alter zählt er nicht zu einer im Falle einer Rückkehr aufgrund der dortigen allgemeinen Versorgungslage besonders gefährdeten Personengruppe. Er spricht zudem die Landessprache, hat 15 Jahre lang die Schule besucht und ist mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Nach eigenen Angaben kontrollierte er den ordnungsgemäßen Geschäftsgang im örtlichen Laden seines verstorbenen Vaters. Entsprechende Erwerbstätigkeiten wird er auch bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste (wieder) ausüben können. Um etwaige Anfangsschwierigkeiten zu überbrücken, kann der Kläger gegebenenfalls auf soziale Hilfen sowie im Übrigen auf Rückkehr- und Integrationshilfen zurückgreifen. Mit in die Betrachtung einbezogen werden können insofern die sogenannten Rückkehrhilfen bei freiwilliger Ausreise. Es liegt auf der Hand, dass die genannten Rückkehrhilfen und Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm geeignet sind, den Kläger gerade in der Anfangszeit nach einer Rückkehr in die Elfenbeinküste in nicht unbedeutender Weise zu unterstützen (vgl. auch VG Gera, Urt. v. 30.7.2024 – 6 K 498/24 Ge = BeckRS 2024, 26869 Rn. 32). 2.2 Der Kläger hat des Weiteren keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG (a)) oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (b)). a) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst insbesondere das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen iSd. Art. 3 EMRK drohen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 = NVwZ 2005, 77 Ls.), muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falls ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (siehe nur EGMR, Urt. v. 28. 6. 2011 − 8319/07 = NVwZ 2012, 681 Rn. 212 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschl. v. 17.5.2023 – BVerwG 1 VR 1.23 = BeckRS 2023, 17640 Rn. 78) Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, so dass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.2023 – BVerwG 1 VR 1.23 = BeckRS 2023, 17640 Rn. 78 mwN.). Die sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Gleichwohl können in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere aufweisen; dieses kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 = NVwZ 2022, 1561 Rn. 15; OVG Bautzen, Beschl. v. 29.4.2024 – 6 A 358/21 = BeckRS 2024, 20163 Rn. 4; VG Gera, Urt. v. 6.12.2024 – 6 K 1398/24 Ge = BeckRS 2024, 36140 Rn. 46; Urt. v. 12.12.2024 – 6 K 1178/24 Ge = BeckRS 2024, 35744 Rn. 60). Ein ernsthaftes Risiko für ein solches Mindestmaß an Schwere besteht indes nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rückkehr in das Heimatland die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist. Für die Erfüllung jener Grundbedürfnisse gelten dabei – gerade bei nicht vulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 = NVwZ 2022, 1561 Rn. 17 mwN.) Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist, ob der Betroffene nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 = NVwZ 2022, 1561 Rn. 25; VGH Mannheim, Urt. v. 28.3.2023 – A 11 S 3477/21 = BeckRS 2023, 7088 Rn. 67) Von diesen Maßgaben ausgehend ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt keine tatsächliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall der Rückkehr des Klägers in die Elfenbeinküste erkennbar und von diesem selbst auch nicht substantiiert aufgezeigt worden. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid, macht sich diese aus eigener Überzeugung zu eigen und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger kinderlos eingereist ist, eine vergleichsweise umfangreiche Schuldbildung genossen hat, sich in einem erwerbsfähigen Zustand ohne gravierende gesundheitliche Einschränkungen befindet und die Landessprache fließend spricht. Das Ausüben einer seiner bisherigen Erwerbseinkunft vergleichbaren Tätigkeit ist ihm nach seiner Rückkehr möglich und zumutbar; dies gilt umso mehr, als die Republik Côte d’Ivoire im westafrikanischen Vergleich über eine breit aufgestellte Wirtschaft verfügt, wobei wichtige Sektoren neben der Landwirtschaft auch der Dienstleistungsbereich und die Konsumgüterindustrie sind. Dass dem Kläger entsprechende Erwerbsmöglichkeiten in einem anderen Landesteil möglicherweise nicht zur Verfügung stünden, ist nicht erkennbar und – was dem Kläger oblägen hätte (vgl. Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Ed. 1.7.2024, AsylG § 3e Rn. 62) – von diesem auch nicht dargelegt worden. Hinsichtlich etwaiger Anfangsschwierigkeiten nach einer Rückkehr erlangen überdies die sogenannten Rückkehrhilfen bei freiwilliger Ausreise Berücksichtigung. Es liegt auf der Hand, dass die Rückkehrhilfen und Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm geeignet sind, den Kläger gerade in der Anfangszeit nach einer Rückkehr in die Elfenbeinküste in nicht unbedeutender Weise zu unterstützen (vgl. auch VG Gera, Urt. v. 30.7.2024 – 6 K 498/24 Ge = BeckRS 2024, 26869 Rn. 32). b) Ebenfalls sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (siehe auch BT-Drs. 18/7538, 18: „äußerst gravierende“ Erkrankung; ausf. Koch, in: BeckOK Ausländerrecht, 42 Ed. 1.7.2020, AufenthG § 60 Rn. 38 ff.). Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr dabei, wenn die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung eintreten würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.1.2019 – 1 B 85.18 = BeckRS 2019, 2307 Rn. 5). Daraus folgt zugleich, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann vorliegt, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht (vgl. VG Weimar, Urt. v. 3.11.2022 – 1 K 138/21 = BeckRS 2022, 48276 Rn. 51). Das Abschiebungsverbot dient ausweislich des mit § 60 Abs. 7 Satz 4 AsylG verfolgten Regelungsanliegens nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner etwaig bestehenden Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung insbesondere der Gesundheit im Zielland einer Abschiebung oder Rückkehr sicher (VG Saarlouis, Urt. v. 17.6.2011 – 10 K 164/10 = BeckRS 2011, 52689; VG München, Urt. v. 23.10.2024 – M 5 K 24.30905 = BeckRS 2024, 32412 Rn. 13). Hieran gemessen genügen im Hinblick auf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG iVm. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG weder das von dem Kläger gegenüber dem Bundesamt geschilderte Leiden in der Vergangenheit aufgrund des (wohl übermäßigen) Konsums von Meerwasser als auch die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Gelenkschmerzen bei kalten Temperaturen für die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen. Denn insoweit fehlt es bereits an der Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung, die den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG genügt. Im Übrigen wird wegen einer gegebenenfalls erforderlichen ärztlichen Versorgung und dem jedenfalls insoweit auch für den Kläger zureichenden Minimal-Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem in der Republik Côte d’Ivoire nach § 77 Abs. 3 AsylG auf die ausführliche Begründung der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen. 2.3 Gegen die auf Grundlage von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. §§ 59, 60 Abs. 1 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheides) ist ebenfalls nichts zu erinnern. Die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Ein Ermessen ist dem nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG zuständigen Bundesamt nicht eingeräumt. 2.4 Schließlich ist das auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des Bescheides), gestützt auf § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG, frei von Ermessensfehlern (§ 114 Satz 1 VwGO) angeordnet worden. Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Rückführungs-RL und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.2021 – 1 C 47/20 = NVwZ 2021, 1842 Rn. 18; OVG Greifswald, Urt. v. 17.6.2024 – 4 LB 215/20 OVG = BeckRS 2024, 15631 Rn. 97; VG Gera, Urt. v. 6.12.2024 – 6 K 1398/24 Ge = BeckRS 2024, 36140 Rn. 51). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags und begehrt hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der am .... ... 1978 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, vom Volk der Joula und islamischen Glaubens. Er reiste erstmalig am 6. Dezember 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. Februar 2024 einen förmlichen Asylantrag. Der Kläger wurde am 18. März 2024 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in der Außenstelle Suhl angehört. Er gab im Wesentlichen an, die Republik Côte d'Ivoire auf Grund mehrerer Drohungen gegen seine Person in Folge eines Streits um das Familienerbe verlassen zu haben. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2020 sei der Kläger in Streit mit zwei der Ehefrauen seines Vaters geraten; dieser sei – einschließlich der Mutter des Klägers – mit drei Frauen verheiratet gewesen. Die beiden anderen Frauen hätten sich gemeinsam gegen den Kläger verschworen, um an dessen Erbe zu gelangen. Im Zuge eines sich stetig wiederholten Streites hätten beide Frauen den Kläger insbesondere mit einer Schöpfkelle geschlagen. Da beide Frauen bereits neue Männer an ihrer Seite gehabt hätten und diese in das Haus einziehen sollten, hätten die Frauen den Kläger und dessen Mutter vertreiben wollen. Nachdem diese schließlich aus dem Haus aus- und in eine Holzhütte eingezogen seien, sei der sich zu diesem Zeitpunkt auf einer Arbeitssuche befindliche Kläger eines Tages von seiner jüngeren Schwester mit der Nachricht kontaktiert worden, zwei mit Macheten bewaffneten Männer seien am Wohnort des Klägers gewesen und hätten nach diesem gesucht. Der Kläger habe sich zwar an die örtliche Polizei gewendet, jedoch den Beschluss gefasst, die Elfenbeinküste zu verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte der Kläger von den beiden Frauen beziehungsweise ihren Männern getötet zu werden. Mit Bescheid vom 19. Juli 2024 – dem Kläger am 23. Juli 2024 zugestellt – lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheides), Anerkennung als Asylberechtigter (Nr. 2 des Bescheides) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 3 des Bescheides) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich der Elfenbeinküste nicht vorlägen (Nr. 4 des Bescheides). Zudem wurde die Abschiebung in die Republik Côte d’Ivoire oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht (Nr. 5 des Bescheides) und ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet (Nr. 6 des Bescheides). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne von § 3 des Asylgesetzes (AsylG). Ungeachtet einer möglichen Verfolgungshandlung in Form der Drohungen sowie Handlungen seines der beiden Frauen beziehungsweise deren neuer Männer sei der Kläger nicht aufgrund einer der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe verfolgt worden. Die vom Kläger beschriebenen Vorfälle hätten sich nicht wegen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ereignet. Es handle sich ausschließlich um einen familieninternen Konflikt beziehungsweise kriminelles Unrecht, ohne das Vorhandensein eines für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz erforderlichen Anknüpfungsmerkmals. Zudem habe der Kläger jederzeit die Möglichkeit gehabt, sich erneut an staatliche Schutzakteure in Form der Polizei oder lokalen Sicherheitsbehörden zu wenden. Der Umstand, dass der Kläger sich nicht erneut an die Polizei gewendet hat, sei nicht geeignet, eine Zurechenbarkeit der geltend gemachten Verfolgung gegenüber dem Herkunftsland auch nur ansatzweise herleiten zu können oder auf mangelnden staatlichen Schutz schließen zu lassen. Die Entscheidung, sich nicht an die internen Schutzakteure in Form der Polizei zu wenden beziehungsweise deren Ermittlungsarbeiten abzuwarten und stattdessen auszureisen, habe der Kläger selbst zu vertreten; die Möglichkeit hierzu sei jederzeit gegeben gewesen. Sollte sich der Kläger dennoch verfolgt fühlen, so hätte ihm die Möglichkeit offen gestanden und bestünde auch jetzt noch, sich in anderen Gebieten in Côte d‘Ivoire niederzulassen. Im Übrigen lägen weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus noch Abschiebungsverbote vor. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Bescheides wird auf diesen Bezug genommen. Der Kläger hat am 1. August 2024 über seine Prozessbevollmächtigte Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass sein dargelegtes Verfolgungsschicksal in der Elfenbeinküste typischerweise als reiner Familienkonflikt abgetan werde, für das polizeilicher und staatlicher Schutz nicht zu erlangen sei. Der Kläger könne nur versteckt und in weiter Entfernung von seinem Heimatort überleben. Angesichts des Umstandes, dass die Elfenbeinküste zu den ärmsten Ländern der Erde gehöre und die Menschen dort typischerweise auf einen funktionierenden Familienzusammenhalt angewiesen seien, würde der Kläger außerordentliche Schwierigkeiten haben, allein für eine zureichende Existenzgrundlage zu sorgen. Ihm drohe daher im Falle einer Rückkehr Verelendung und Existenznot. Der Kläger beantragt wörtlich, 1. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 19.7.2024 (Geschäftszeichen: 10455123-231), zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, 2. hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 4. September 2024 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich persönlich angehört worden. Wegen des Inhalts wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte sowie die Erkenntnisquellen entsprechend der im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisquellenliste des Gerichts betreffend die Republik Côte d´Ivoire Bezug genommen.