Urteil
6 K 812/24 Ge
VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2025:0108.6K812.24GE.00
48Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
48 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine berufliche Tätigkeit als Klempner und/oder Dienstleister für einen (öffentlichen) Wasserversorger in der Elfenbeinküste begründet grundsätzlich nicht die „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne vom § 3 Abs 1 Nr 1 Var 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992). (Rn.35)
2. Nicht jeder verhaltensbedingte Anlass, der eine Verfolgung mehrerer Personen nach sich zieht, führt zu der Entstehung einer „sozialen Gruppe“, die sich aus Personen zusammensetzt, welche durch ihr Verhalten den Anlass für eine Verfolgung gesetzt haben. (Rn.39)
3. Mit dem selbständigen Erfordernis der „deutlich abgegrenzten Identität“ ist es ausgeschlossen, eine „soziale Gruppe“ im Sinne des § 3b Abs 1 Nr 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) bzw. Art 10 Abs 1 lit d) der RL 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) allein dadurch zu begründen, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird. (Rn.39)
4. Die asylrechtliche Mitwirkungspflicht aus § 15 Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) setzt sich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fort. (Rn.49)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine berufliche Tätigkeit als Klempner und/oder Dienstleister für einen (öffentlichen) Wasserversorger in der Elfenbeinküste begründet grundsätzlich nicht die „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne vom § 3 Abs 1 Nr 1 Var 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992). (Rn.35) 2. Nicht jeder verhaltensbedingte Anlass, der eine Verfolgung mehrerer Personen nach sich zieht, führt zu der Entstehung einer „sozialen Gruppe“, die sich aus Personen zusammensetzt, welche durch ihr Verhalten den Anlass für eine Verfolgung gesetzt haben. (Rn.39) 3. Mit dem selbständigen Erfordernis der „deutlich abgegrenzten Identität“ ist es ausgeschlossen, eine „soziale Gruppe“ im Sinne des § 3b Abs 1 Nr 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) bzw. Art 10 Abs 1 lit d) der RL 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) allein dadurch zu begründen, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird. (Rn.39) 4. Die asylrechtliche Mitwirkungspflicht aus § 15 Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) setzt sich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fort. (Rn.49) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem diesem das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist, § 76 Abs. 1 AsylG. Einer Entscheidung stand zudem nicht das Ausbleiben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entgegen. Denn in der nach § 56 Abs. 1, Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 173 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegen Empfangsbekenntnis erfolgreich zugestellten Ladung ist darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht innerhalb der gem. § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG für Klagen gegen Entscheidungen nach dem AsylG – in Abweichung zum Regelfall des § 74 VwGO – verkürzten Klagefrist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Denn der angefochtene Bescheid ist dem Kläger ausweislich der in der Behördenakte enthaltenen Postzustellungsurkunde am 29. Juni 2024 zugestellt worden, sodass die am 15. Juli 2024 erhobene Klage – da der 13. Juli 2024 ein Samstag gewesen ist – die zweiwöchige Klagefrist wahrt (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 22 Abs. 1, Abs. 2 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 26. Juni 2024 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (2.1), subsidiären Schutz (2.2) oder Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (2.3), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Auch die Abschiebungsandrohung (2.4) sowie das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (2.5) begegnet keinen rechtlichen Bedenken, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 2.1 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist das AsylG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332). Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). In § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 6 AsylG werden dabei exemplarisch Verfolgungshandlungen aufgeführt, unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (Nr. 1) oder Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (Nr. 6). Gemäß § 3c AsylG sind Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, der Staat, Parteien sowie Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Zwischen den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 AsylG jeweils näher erläuterten Verfolgungsgründen sowie den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Hierbei ist unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich diejenigen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger nur zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Für den Bereich des Asylrechts hat das Bundesverfassungsgericht diese Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund dahingehend konkretisiert, dass es für eine politische Verfolgung ausreicht, wenn der Ausländer der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist. Unerheblich ist dabei, ob der Betroffene aufgrund der ihm zugeschriebenen Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung (überhaupt) tätig geworden ist (BVerfG (K), Beschl. v. 22.11.1996 – 2 BvR 1753/96 = BeckRS 1996, 12515 Rn. 5; ferner OVG Hamburg, Urt. v. 29.5.2019 – 1 Bf 284/17. A = BeckRS 2019, 16202 Rn. 27; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.11.2024 – 2 LB 103/23 = BeckRS 2024, 31002 Rn. 17). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 33/18 = NVwZ 2020, 161 Rn. 13 mwN.; OVG Münster, Beschl. v. 12.11.2024 – 14 A 445/22.A = BeckRS 2024, 32164 Rn. 21). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – der sich die Kammer angeschlossen hat (vgl. nur VG Gera, Urt. v. 26.9. 2024 – 6 K 1311/23 Ge – n.v.) – ist die Furcht vor Verfolgung begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 = NVwZ 2011, 1463 Rn. 22; Beschl. v. 15.8.2017 – 1 B 120/17 = BeckRS 2017, 122598 Rn. 8; Beschl. v. 11.12.2019 – 1 B 79.19 = BeckRS 2019, 35672 Rn. 15 mwN.). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gem. Art. 4 Abs. 3 der Anerkennungsrichtlinie (RL 2011/95/EU) neben den klägerischen Angaben und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 22.5.2019 – 1 C 11/18 = NVwZ-RR 2019, 1018 Rn. 17; OVG Münster, Beschl. v. 12.11.2024 – 14 A 445/22.A = BeckRS 2024, 32164 Rn. 25). Bei der Abwägung aller konkreten Einzelfallumstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Maßgeblich ist damit letztlich das qualitative Kriterium der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat (siehe BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 33/18 = NVwZ 2020, 161 Rn. 17). Eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund genügt dabei den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 – 1 C 29/17 = NVwZ 2018, 1408 Rn. 13; VGH Kassel, Beschl. v. 7.11.2024 – 2 A 1170/24.A = BeckRS 2024, 34004 Rn. 23). Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt ein Asyl- oder Flüchtlingsanspruch voraus, dass der Schutzsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter kohärenter und plausibler Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asyl- bzw. Flüchtlingsbegehren lückenlos zu tragen (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 –, Rn. 11, juris sowie zur Frage der materiellen Beweislast Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 37.18 = BeckRS 2019, 19682 Rn. 24; ferner VG Würzburg, Urt. v. 13.11.2024 – 6 K 24.30794 = BeckRS 2024, 35326 Rn. 28). Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits – ohne dass es überhaupt auf die Frage der bei einer hypothetischen Rückkehr in die Republik Côte d’Ivoire zu erwartenden Verfolgungshandlung ankäme – an einem Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG. Dabei ist das Gericht zwar zu der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gelangt, dass die Aussagen des Klägers wahr sind. Der Kläger hat sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren umfassend, detailliert und nachvollziehbar sein in der Republik Côte d’Ivoire erlittenes Verfolgungsschicksal dargelegt. Glaubhaftigkeitsbedenken ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger erst im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung – abweichend von seinen vorherigen Angaben gegenüber dem Bundesamt – davon sprach, wegen des von Ihm skizzierten Unfallgeschehens in einem Krankenhaus behandelt worden und über einen Zeitraum von etwa anderthalb Monaten arbeitsunfähig gewesen zu sein. Gleiches gilt für die erst im gerichtlichen Verfahren erstmals dargelegten Depressionen im Nachgang zum Tod seines Freundes. Es ist nach dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Klägers naheliegend, dass dieser entsprechendes „Randgeschehen“ seines Verfolgungsschicksals im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt als bedeutungslos eingestuft und sich demnach hierzu nicht weiter verhalten hat. Im Übrigen ist der Kläger sowohl vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht umfassend angehört worden. Er hat über zahlreiche Details seiner beruflichen Tätigkeit, der dargelegten Bedrohungsszenarien sowie seiner Flucht(-vorbereitung) berichtet und auch Nachfragen jederzeit plausibel beantwortet, ohne dass trotz des erheblichen Tatsachenmaterials bedeutsame Widersprüche aufgetreten wären; stichprobenartige Überprüfungen der Aussagen des Klägers förderten gleichfalls keine Anhaltspunkte für eine fehlende Glaubhaftigkeit zu Tage. Die vom Kläger dargelegten Fluchtursachen knüpfen jedoch weder an eine Verfolgung wegen „seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an. Der Kläger selbst geht lebensnah davon aus, dass die von ihm dargelegten Bedrohungen gegen seine Person im Zusammenhang mit seiner in der Elfenbeinküste ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen. Er ist der Ansicht, dass die Bedrohungen von solchen, ihm unbekannten Personen ausgingen, die nach seiner Schilderung in überwiegend sozialen Brennpunkten leben und bei denen der Kläger mit der Feststellung einer unerlaubten Wasserentnahme aus dem öffentlichen Leitungsnetz betraut gewesen ist. Damit zeigt er selbst auf, dass eine Verfolgung wegen „seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht gegeben ist. Insbesondere begründet eine berufliche Tätigkeit als Klempner und/oder Dienstleister für einen (öffentlichen) Wasserversorger in der Elfenbeinküste nicht die „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne vom § 3 Abs. 1 Nr. 1 Var. 5 AsylG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu – dem insoweit mit der in § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG enthaltenen Konkretisierung identischen – Art. 10 Abs. 1 lit. d) der RL 2011/95/EU verlangt die Annahme einer „sozialen Gruppe“ zwei kumulative Voraussetzungen. Zunächst müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ bzw. einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Des Weiteren muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als „andersartig“ betrachtet wird. Die Gruppe muss insoweit als solche innerhalb der sie umgebenden Gesellschaft bestimmbar sein und eine fest umrissene Identität aufweisen (vgl. EuGH, Urt. v. 4.10.2018 – C-652/16 = NVwZ 2019, 541 Rn. 89; Urt. v. 16.1.2024 – C-621/21 = NVwZ 2024, 493 Rn. 40; Urt. v. 11.6.2024 – C-646/21 = NVwZ 2024, 1243 Rn. 40; siehe auch BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 – 1 C 29/17 = NVwZ 2018, 1408 Rn. 29). Beide Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zum einen weist der Kläger im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit als Klempner und/oder Dienstleister für einen (öffentlichen) Wasserversorger in der Elfenbeinküste bereits kein unveränderliches Merkmal auf. Denn eine solche berufliche Tätigkeit kann jederzeit aufgegeben werden, sodass sie weder als unveränderlich noch gar als identitätsprägend angesehen werden kann (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 12.7.2023 – A 10 S 400/23 = BeckRS 2023, 26048 Rn. 39). Bei der Gesamtheit der als Klempner und/oder Dienstleister für einen (öffentlichen) Wasserversorger in der Elfenbeinküste tätigen Personen handelt es sich – selbst reduziert auf solche, die mit der Feststellung unrechtmäßiger Wasserentnahmen durch die Bevölkerung betraut worden sind – um einen Personenkreis, der austauschbar und damit konturlos ist. Maßgebend ist insoweit, dass selbst eine angenommene Gefährdung dieses gesamten Personenkreises an eine rein subjektive Bewertung seiner Berufsausübung und nicht an gemeinsame, identitätsstiftende Merkmale anknüpft (vgl. auch VG Saarlouis, Urt. v. 11.3.2008 – 2 K 1709/07 = NVwZ-RR 2008, 732; VG Würzburg, Urt. v. 5.7.2017 – 1 K 16.31028 = BeckRS 2017, 127818 Rn. 16; VG Weimar, Urt. v. 27.2.2019 – 7 K 20954/16 –, Rn. 33, juris). Zum anderen haben als Klempner und/oder Dienstleister – auch für einen (öffentlichen) Wasserversorger – tätige Personen in der Elfenbeinküste ausweislich der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen nicht eine im vorgenannten Sinne deutlich abgegrenzte Identität und werden von der sie umgebenden Gesellschaft auch nicht dem Grunde nach als andersartig betrachtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 – 1 C 29/17 = NVwZ 2018, 1408 Rn. 31). Mit dem selbständigen Erfordernis der „deutlich abgegrenzten Identität“ ist es ausgeschlossen, eine „soziale Gruppe“ im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG bzw. Art. 10 Abs. 1 lit. d) der RL 2011/95/EU allein dadurch zu begründen, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird. Nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut greift auch § 3b Abs. 2 AsylG bzw. Art. 10 Abs. 2 der RL 2011/95/EU erst bei der zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einem der im jeweiligen Absatz 1 der Normen genannten Verfolgungsgründe, nicht aber für die Konstitution der „sozialen Gruppe“ selbst (siehe BVerwG, Beschl. v. 5.9.2019 – 1 B 62.19 = BeckRS 2019, 22314 Rn. 10; BayVGH, Beschl. v. 21.8.2014 – 13a ZB 14.30032 = BeckRS 2014, 55880 Rn. 5; OVG Bautzen, Urt. v. 10.11.2022 – 1 A 1081/17.A = BeckRS 2022, 39046 Rn. 91 f.). Anderenfalls würde jeder verhaltensbedingte Anlass, der eine Verfolgung mehrerer Personen nach sich zieht, zu der Entstehung einer „sozialen Gruppe“ führen, die sich aus Personen zusammensetzt, welche durch ihr Verhalten den Anlass für eine Verfolgung gesetzt haben. Die Verfolgung würde dann nicht weiter an einer bestimmten (bestehenden) Gruppe anknüpfen, sondern die Gruppe durch die (drohende) Verfolgung erst entstehen. Die Verfolgungshandlung begründet aber keinen Verfolgungsgrund, sondern ist gesetzessystematisch (§ 3a Abs. 3 AsylG) von diesem zu unterscheiden (OVG Greifswald, Urt. v. 6.5.2021 – 4 LB 755/20 OVG = BeckRS 2021, 14057 Rn. 16; VG Berlin, Urt. v. 20.10.2017 – 33 K 487.16 A = BeckRS 2017, 157030 Rn. 17). 2.2 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Der Begriff des „ernsthaften Schadens“ ist in § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG abschließend legal definiert Danach gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Da nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend gelten, kommen hierbei als Akteure neben dem Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) auch Parteien oder Organisationen in Betracht, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG). Das gleiche gilt für nichtstaatliche Akteure, sofern der Staat oder die Organisationen nach § 3 Nr. 2 AsylG einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Keine Unterschiede gegenüber der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehen auch in Bezug auf die Akteure, die nach § 3d AsylG Schutz bieten können sowie die Pflicht zur Berücksichtigung interner Schutzalternativen nach Maßgabe des § 3e AsylG. In Anwendung dieser Grundsätze bedurfte es keiner weiteren Erörterung, ob dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Denn für ihn besteht jedenfalls die Möglichkeit internen Schutz nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG zu erlangen. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat sowie sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Letzteres erfordert eine umfassende wertende Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der in § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG genannten Dimensionen. Hierbei sind auch und gerade die wirtschaftlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen, die der Ausländer am Ort der Niederlassung zu gewärtigen hat. Erforderliche, aber auch hinreichende Voraussetzung für die Niederlassung ist, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt; darüberhinausgehende Anforderungen sind indes nicht notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit der Niederlassung (grundlegend BVerwG, Urt. v. 18.2.2021 – 1 C 4/20 = NVwZ 2021, 878 Rn. 27 ff.; Urt. v. 24.6.2021 – 1 C 27.20 = BeckRS 2021, 24049 Rn. 15). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der RL 2011/95/EU zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3e Abs. 2 AsylG genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen einzuholen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) fest, dass der Kläger in Teilen der Republik Côte d’Ivoire ausreichenden Schutz finden kann und dem Einflussbereich derjenigen Personen, von denen er sich bedroht fühlt, entzogen ist. Soweit klägerseits sinngemäß das Bestehen innerstaatlicher Schutzalternative in der Elfenbeinküste im Hinblick auf die Größe des Landes schon generell in Abrede gestellt wird, teilt das Gericht diese Einschätzung nicht (vgl. dazu aus der stRspr der 6. Kammer des Gericht VG Gera, Urt. v. 30.7.2024 – 6 K 498/24 Ge = BeckRS 2024, 26869 Rn. 31 f.; Urt. v. 2.9.2024 – 6 K 488/24 Ge, BeckRS 2024, 30206 Rn. 52 f.; ebenso VG Würzburg, Urt. v. 29.1.2024 – W 6 K 23.30260 = BeckRS 2024, 13519 Rn. 50 f.; Urt. v. 13.11.2024 – 6 K 24.30794 = BeckRS 2024, 35326 Rn. 35). Die Republik Côte d’Ivoire weist eine Gesamtfläche von etwa 322.463 km² auf. Diese Landmasse entspricht gerundet 90,2 % der Größe der Bundesrepublik Deutschlands. Die Elfenbeinküste ist damit in der Fläche deutlicher größer als beispielsweise die Republik Polen, die italienische Republik oder der Oman und mehr als doppelt so groß wie die tunesische Republik. Die Republik Côte d’Ivoire belegt damit weltweit den Rang 68 betreffend die Landesfläche. Zudem beläuft sich die dortige Bevölkerungsdichte mit etwa 80 Personen je km2 auf nur ein Drittel derjenigen in der Bundesrepublik Deutschland. Größe und Bevölkerungsdichte der Elfenbeinküste sind daher erkennbar nicht so gering, dass es schon deswegen ausgeschlossen wäre, dass sich der Kläger in einem anderen Landesteil – insbesondere einer der acht Metropolregionen des Landes mit im Durchschnitt über 200.000 Einwohnern – unbemerkt von denjenigen Personen niederlassen könnte, von denen er sich bedroht fühlt. Dies gilt umso mehr, als nach den Erkenntnisquellen des Gerichts in der Republik Côte d’Ivoire keine Anmeldepflicht oder ein zentrales Melderegister existieren und Adressen ganz überwiegend ohne das Bestehen eines Straßenverzeichnisses lediglich anhand von Orientierungspunkten wie Apotheken, Schulen, Moscheen oder Kirchen beschrieben werden. Nach der Einschätzung insbesondere des Auswärtigen Amtes macht es „all dies weitestgehend unmöglich, Personen amtlich zu ermitteln oder Postzustellungen durchzuführen, ohne dass zuvor eine Kontaktnummer genannt wurde“ (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d’Ivoire, Stand: August 2024, S. 20). Hinzu tritt, dass Personenstandsregister nur lokal bei Rathäusern bzw. Unter-Präfekturen und überwiegend noch durch handschriftliche Einträge geführt werden. Ein zentrales, digitales Register existiert in der Elfenbeinküste weiterhin nicht. Auch soweit der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, die Personen, vor denen er sich bedroht fühlt, würden ihn gleichwohl an jedem Ort in der Elfenbeinküste im Wege des „Buschfunks“ ausfindig machen können, ergibt sich aus diesem pauschalen und auch auf ausdrückliche Nachfragen des Gerichts nicht weiter plausibilisierten Vortrag nichts Abweichendes. Den im Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln kann nichts Entsprechendes entnommen werden. Insoweit sei auch darauf hingewiesen, dass selbst wenn sich der Kläger in einer anderen (Groß-) Stadt seines Heimatlandes niederlassen und dies in seiner Nachbarschaft dort wahrgenommen würde, kein Grund ersichtlich ist, wie und warum diese Information an seine mutmaßlichen Verfolger gelangen könnte, zumal der Kläger nicht gezwungen wäre, Informationen über seine berufliche Vergangenheit oder überhaupt sein Fluchtschicksal preiszugeben. Soweit der Kläger diese Annahme auf einen in seiner Person liegenden Grund zurückführen wollte – wofür er gleichfalls nichts dargelegt hat –, hätte es ihm in Ausfluss seiner allgemeinen Mitwirkungspflichten (§ 15 Abs. 1 AsylG) oblegen, diejenigen Tatsachen in schlüssiger Form vorzutragen, aus denen sich für das Gericht nachvollziehbar eine entsprechend begründete Besorgnis ableiten ließe (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 17.5.2022 – 1 B 44.22, BeckRS 2022 =12396 Rn. 6; dazu, dass das Gericht in derlei Fällen in besonderer Weise auf die Mitwirkung des Asylsuchenden angewiesen ist ausf. Houben, in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Ed. 1.7.2024, AsylG § 15 Rn. 6). Ungeachtet der aus den vorgenannten Gründen fehlenden praktischen Möglichkeit für diejenigen Personen, durch die sich der Kläger bedroht fühlt., ihn bei einer Rückkehr in einen anderen Teil seines Heimatlandes aufzuspüren, geht das Gericht auch nicht mit dem durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene Maß an Überzeugungsgewissheit davon aus, dass der vorbezeichnete Personenkreis ein so großes Verfolgungsinteresse hätte, den Kläger selbst landesweit in mitunter besonders aufwendiger Weise aufzuspüren und zu verfolgen; bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen genügen insoweit nicht (dazu BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 33/18 = NVwZ 2020, 161 Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.2.2024 – OVG 3 B 22/23 = BeckRS 2024, 12726 Rn. 24). Dass der Kläger vor seiner Ausreise aus der Elfenbeinküste zunächst noch nach seinen eigenen Angaben „eine ganze Weile“ bei einem Pastor in einem benachbarten Stadtviertel unbehelligt leben konnte, unterstreicht überdies die bereits damals äußerst geringe Intensität seiner beschriebenen Verfolgung. Das Gericht weist lediglich der Vollständigkeit halber – wenngleich selbstständig tragend – darauf hin, dass es sich bei der vom Kläger befürchteten Verfolgung durch ihm unbekannte Personen um von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Verfolgungshandlungen handeln würde. Solche können gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3c AsylG nur dann flüchtlingsschutzrelevant sein, wenn die in § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Dies kann für die Republik Côte d’Ivoire auch unter Berücksichtigung etwaiger Strafverfolgungsdefizite im Einzelnen nicht in dieser Pauschalität angenommen werden. Es kann den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht im Ansatz entnommen werden, dass es für den Kläger von vorneherein aussichtslos wäre, sich hinsichtlich etwaiger Bedrohungen oder sonstiger Rechtsgutsangriffe an die ivorischen Sicherheitsbehörden oder Nichtregierungsorganisationen zu wenden (ebenso VG Würzburg, Urt. v. 13.11.2024 – 6 K 24.30794 = BeckRS 2024, 35326 Rn. 32). Der insoweit erneut lediglich pauschale und auch auf ausdrückliche Nachfragen des Gerichts nicht weiter plausibilisierte Vortrag des Klägers, es sei insbesondere durch die ivorische Polizei keine zureichende Strafverfolgung zu erwarten, erschüttert diese Annahme nicht; er steht vielmehr im Widerspruch zu den gegebenen Erkenntnismitteln betreffend die allgemeine Lage in der Elfenbeinküste (vgl. nur AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d’Ivoire, Stand: August 2024, S. 10 f.), ohne für das Gericht nachvollziehbar die vermeintliche Schutzunfähigkeit und/oder -willigkeit der Elfenbeinküste näher zu plausibilisieren (zur diesbezüglich gesteigerten Darlegungslast Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Ed. 1.7.2024, AsylG § 3c Rn. 16) Soweit der ivorische Staat seinen Bürgern letztlich keinen lückenlosen und schlechthin vollkommenen Schutz vor politisch motivierten Übergriffen durch nichtstaatliche Stellen oder Einzelpersonen gewährleisten könnte, ist dies unter dem Gesichtspunkt des internationalen Schutzes unbedeutend. Die Forderung nach einer derart absoluten staatlichen Sicherheit würde schon allgemein an einer wirklichkeitsnahen Einschätzung der Effizienz staatlicher Eingriffsmöglichkeiten vorbeigehen (ausdr. BVerwG, Urt. v. 2.8.1983 – 9 C 818/81 = NVwZ 1983, 744, 745). 2.3 Der Kläger hat des Weiteren keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG (a)) oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (b)). a) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst insbesondere das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen iSd. Art. 3 EMRK drohen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 = NVwZ 2005, 77 Ls.), muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falls ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (siehe nur EGMR, Urt. v. 28. 6. 2011 − 8319/07 = NVwZ 2012, 681 Rn. 212 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschl. v. 17.5.2023 – BVerwG 1 VR 1.23 = BeckRS 2023, 17640 Rn. 78) Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, so dass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.2023 – BVerwG 1 VR 1.23 = BeckRS 2023, 17640 Rn. 78 mwN.). Die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Gleichwohl können in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere aufweisen; dieses kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 = NVwZ 2022, 1561 Rn. 15; OVG Bautzen, Beschl. v. 29.4.2024 – 6 A 358/21 = BeckRS 2024, 20163 Rn. 4; VG Gera, Urt. v. 6.12.2024 – 6 K 1398/24 Ge = BeckRS 2024, 36140 Rn. 46; Urt. v. 12.12.2024 – 6 K 1178/24 = BeckRS 2024, 35744 Rn. 60). Ein ernsthaftes Risiko für ein solches Mindestmaß an Schwere besteht indes nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rückkehr in das Heimatland die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist. Für die Erfüllung jener Grundbedürfnisse gelten dabei – gerade bei nicht vulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 = NVwZ 2022, 1561 Rn. 17 mwN.). Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist, ob der Betroffene nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 = NVwZ 2022, 1561 Rn. 25; VGH Mannheim, Urt. v. 28.3.2023 – A 11 S 3477/21 = BeckRS 2023, 7088 Rn. 67). Von diesen Maßgaben ausgehend ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt keine tatsächliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall der Rückkehr des Klägers in die Elfenbeinküste erkennbar und von diesem selbst auch nicht substantiiert aufgezeigt worden. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid, macht sich diese aus eigener Überzeugung zu Eigen und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger sich in einem erwerbsfähigen Zustand ohne gravierende gesundheitliche Einschränkungen befindet. Das Ausüben einer seiner bisherigen Erwerbseinkunft vergleichbaren Tätigkeit als Klempner und/oder Elektriker ist dem Kläger nach seiner Rückkehr möglich und zumutbar. Insoweit wird es ihm freistehen, ob er sich erneut für eine Berufsausübung im Zusammenhang mit dem öffentlichen Wasserversorger entscheidet oder aber einer Erwerbstätigkeit in einer anderen Berufssparte nachgeht. Dass ihm entsprechende Erwerbsmöglichkeiten in einem anderen Landesteil möglicherweise nicht zur Verfügung stünden, ist nicht erkennbar und – was dem Kläger oblägen hätte (vgl. Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Ed. 1.7.2024, AsylG § 3e Rn. 62) – von diesem auch nicht dargelegt worden. Um etwaige Anfangsschwierigkeiten zu überbrücken, kann der Kläger gegebenenfalls auf soziale Hilfen sowie im Übrigen auf Rückkehr- und Integrationshilfen zurückgreifen. Mit in die Betrachtung einbezogen werden können insofern die sogenannten Rückkehrhilfen bei freiwilliger Ausreise. Es liegt auf der Hand, dass die genannten Rückkehrhilfen und Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm geeignet sind, den Kläger gerade in der Anfangszeit nach einer Rückkehr in die Elfenbeinküste in nicht unbedeutender Weise zu unterstützen (vgl. auch VG Gera, Urt. v. 30.7.2024 – 6 K 498/24 Ge = BeckRS 2024, 26869 Rn. 32). b) Ebenfalls sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (siehe auch BT-Drs. 18/7538, 18: „äußerst gravierende“ Erkrankung; ausf. Koch, in: BeckOK Ausländerrecht, 42. Ed. 1.7.2020, AufenthG § 60 Rn. 38 ff.). Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr dabei, wenn die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung eintreten würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.1.2019 – 1 B 85.18 = BeckRS 2019, 2307 Rn. 5). Daraus folgt zugleich, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann vorliegt, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht (vgl. VG Weimar, Urt. v. 3.11.2022 – 1 K 138/21 = BeckRS 2022, 48276 Rn. 51). Das Abschiebungsverbot dient ausweislich des mit § 60 Abs. 7 Satz 4 AsylG verfolgten Regelungsanliegens nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner etwaig bestehenden Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung insbesondere der Gesundheit im Zielland einer Abschiebung oder Rückkehr sicher (VG Saarlouis, Urt. v. 17.6.2011 – 10 K 164/10 = BeckRS 2011, 52689; VG München, Urt. v. 23.10.2024 – M 5 K 24.30905 = BeckRS 2024, 32412 Rn. 13). Hieran gemessen genügt das von dem Kläger dargelegte psychische Leiden wegen des Verlusts seines Freundes schon im Hinblick auf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG iVm. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG nicht für die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen. Denn insoweit fehlt es bereits an der Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung, die den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG genügt. Im Übrigen wird wegen einer gegebenenfalls erforderlichen ärztlichen Versorgung und dem jedenfalls insoweit auch für den Kläger zureichenden Minimal-Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem in der Republik Côte d’Ivoire nach § 77 Abs. 3 AsylG auf die ausführliche Begründung des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen. 2.4 Auch die auf Grundlage von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. §§ 59, 60 Abs. 1 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheides) begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern nach § 77 Abs. 3 AsylG auf die diesbezügliche Begründung im angefochtenen Bescheid Bezug genommen und verwiesen. 2.5 Schließlich ist das auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des Bescheides), gestützt auf § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG, frei von Ermessensfehlern (§ 114 Satz 1 VwGO) angeordnet worden. Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Rückführungs-RL und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.2021 – 1 C 47/20 = NVwZ 2021, 1842 Rn. 18; OVG Greifswald, Urt. v. 17.6.2024 – 4 LB 215/20 OVG = BeckRS 2024, 15631 Rn. 97; VG Gera, Urt. v. 6.12.2024 – 6 K 1398/24 Ge = BeckRS 2024, 36140 Rn. 51). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags und begehrt hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der am ... . ... 1977 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste vom Stamm der Yakuba sowie christlichen Glaubens. Er reiste erstmalig am 27. Februar 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. April 2022 einen förmlichen Asylantrag. Der Kläger wurde am 27. April 2022 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in der Außenstelle Suhl angehört. Er gab im Wesentlichen an, die Republik Côte d’Ivoire auf Grund diverser Drohungen gegen seine Person verlassen zu haben. Der Kläger habe gemeinsam mit einem Freund für einen nationalen Wasserversorger gearbeitet, wobei seine Tätigkeit hauptsächlich darin bestanden habe, Fehler im Wassernetz sowie illegale Wasserentnahmen aufzufinden und zu dokumentieren. Dabei habe er diese Arbeiten in vielen sozialen Problemvierteln durchgeführt, wobei eine Vielzahl der dortigen Bewohner, die unrechtmäßig Wasser entnommen hätte, ihn und seinen Freund seit dem Jahre 2019 bedroht hätten. Als der Kläger eines Tages auf einer Straße unterwegs gewesen sei, habe ihn ein Auto „angestoßen“; seinen Freund habe man im Dezember 2019 getötet. Wegen dieser Geschehnisse und fortwährender Drohungen fürchte der Kläger um sein Leben und sei zunächst in ein anderes Stadtviertel gezogen, wobei er auch dort weiterhin telefonische Drohungen gegen seine Person erhalten habe. Mit Bescheid vom 26. Juni 2024 – dem Kläger am 29. Juni 2024 zugestellt – lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheides), Anerkennung als Asylberechtigter (Nr. 2 des Bescheides) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 3 des Bescheides) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich der Elfenbeinküste nicht vorlägen (Nr. 4 des Bescheides). Zudem wurde die Abschiebung in die Republik Côte d’Ivoire oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht (Nr. 5 des Bescheides) und ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet (Nr. 6 des Bescheides). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne von § 3 des Asylgesetzes (AsylG). Ungeachtet einer möglichen Verfolgungshandlung in Form der Drohungen sowie Handlungen mehrerer nicht näher durch den Kläger benannten, unbekannten Personen würde er nicht aufgrund einer der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe verfolgt. Die vom Kläger beschriebenen Vorfälle hätten sich nicht wegen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ereignet. Vielmehr handle es sich ausschließlich um kriminelles Unrecht, ohne das Vorhandensein eines für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz erforderlichen Anknüpfungsmerkmals. Eine tatsächliche zeitliche Kausalität oder ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen den durch den Kläger beschriebenen Drohungen sowie den beiden beschriebenen Vorfällen sei ebenfalls nicht zweifelsfrei ersichtlich; es handle sich hierbei um die bloße Vermutung des Klägers, dass alle Vorfälle mit seiner Tätigkeit zusammenhängen und durch den selben Personenkreis verrichtet worden wären. Auch sei es dem Kläger nach seinem Umzug in das Stadtviertel Yopougon möglich gewesen, noch über einen gewissen Zeitraum in Abidjan zu leben, ohne Drohungen oder Handlungen durch Verfolgungsakteure ausgesetzt gewesen zu sein. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, weil es dem Kläger jederzeit freigestanden hätte, sich an staatliche Schutzakteure in Form der Polizei oder lokalen Sicherheitsbehörden zu wenden. Der Umstand, dass er sich nicht weiterhin an die Polizei gewendet hat, sei nicht geeignet, eine Zurechenbarkeit der geltend gemachten Delikte gegenüber dem Herkunftsland auch nur ansatzweise herleiten zu können oder auf mangelnden staatlichen Schutz schließen zu lassen. Die Entscheidung, sich nicht an die internen Schutzakteure in Form der Polizei zu wenden bzw. deren Ermittlungsarbeiten abzuwarten und stattdessen auszureisen, habe der Kläger selbst zu vertreten. Soweit sich der Kläger dennoch verfolgt fühlen würde, so hätte er die Möglichkeit gehabt und hat diese auch jetzt noch, sich in anderen Gebieten der Elfenbeinküste niederzulassen. Im Übrigen lägen weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus noch Abschiebungsverbote vor. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Bescheides wird auf diesen Bezug genommen. Der Kläger hat am 15. Juli 2024 Klage erhoben, die nicht weiter begründet worden ist. Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2024 (Az.: 8734546 – 231) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 2. hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, 3. weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote hinsichtlich des Herkunftsstaates Elfenbeinküste nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 4. September 2024 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich persönlich angehört worden. Wegen des Inhalts wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte sowie die Erkenntnisquellen entsprechend der im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisquellenliste des Gerichts betreffend die Republik Côte d´Ivoire Bezug genommen.