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Urteil

6 K 791/24 Ge

VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2025:0108.6K791.24GE.00
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Leitsätze
1. Die gerichtliche Prüfung offensichtlicher Unbegründetheit (§ 78 Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) setzt eine materielle Offensichtlichkeit voraus, die sich grundsätzlich an den Offensichtlichkeitsgründen des § 30 Abs 1 Nr 1 u. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) orientieren kann. (Rn.26) 2. Der Vortrag eines Asylsuchenden, aus welchem - auch bei Wahrunterstellung - rechtlich klar kein Schutzstatus nach §§ 3 f. AsylG (juris: AsylVfG 1992) folgen kann, ist für die Prüfung des Asylantrags im Sinne des § 30 Abs 1 Nr 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) nicht von Belang. (Rn.48) 3. Eine solche asylrechtliche Irrelevanz ergibt sich dabei grundsätzlich auch dann, wenn offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. §§ 3d und 3e AsylG (juris: AsylVfG 1992)) bestehen und der Schutzsuchende sich hierauf verweisen lassen muss. (Rn.48)
Tenor
1. Die Klage wird - dabei das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet - abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gerichtliche Prüfung offensichtlicher Unbegründetheit (§ 78 Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) setzt eine materielle Offensichtlichkeit voraus, die sich grundsätzlich an den Offensichtlichkeitsgründen des § 30 Abs 1 Nr 1 u. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) orientieren kann. (Rn.26) 2. Der Vortrag eines Asylsuchenden, aus welchem - auch bei Wahrunterstellung - rechtlich klar kein Schutzstatus nach §§ 3 f. AsylG (juris: AsylVfG 1992) folgen kann, ist für die Prüfung des Asylantrags im Sinne des § 30 Abs 1 Nr 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) nicht von Belang. (Rn.48) 3. Eine solche asylrechtliche Irrelevanz ergibt sich dabei grundsätzlich auch dann, wenn offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. §§ 3d und 3e AsylG (juris: AsylVfG 1992)) bestehen und der Schutzsuchende sich hierauf verweisen lassen muss. (Rn.48) 1. Die Klage wird - dabei das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet - abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem diesem das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist, § 76 Abs. 1 AsylG. Einer Entscheidung stand zudem nicht das Ausbleiben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entgegen. Denn in der nach § 56 Abs. 1, Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 173 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegen Empfangsbekenntnis erfolgreich zugestellten Ladung ist darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Ebenfalls ohne Bedeutung war - im Hinblick auf den fehlenden Vertretungszwang vor dem Verwaltungsgericht (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO) - schließlich das Ausbleiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Insbesondere hat der Kläger gegenüber dem Gericht selbst auf ausdrückliches Befragen hin nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass ihm eine sachgerechte Prozessführung ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unmöglich wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.06.2022 - 8 B 9.22 = BeckRS 2022, 17174 Rn. 4 f. m.w.N.). I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet; dabei im tenorierten Umfang offensichtlich unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht innerhalb der gemäß § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG für Klagen gegen Entscheidungen nach dem AsylG - in Abweichung zum Regelfall des § 74 VwGO - verkürzten Klagefrist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben worden. Denn der angefochtene Bescheid ist dem Kläger ausweislich der in der Behördenakte enthaltenen Postzustellungsurkunde am 1. Juli 2024 zugestellt worden, sodass die am 10. Juli 2024 erhobene Klage die zweiwöchige Klagefrist wahrt (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 22 Abs. 1, Abs. 2 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)). 2. Die Klage ist jedoch - im tenorierten Umfang offensichtlich - unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 27. Juni 2024 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (2.1), subsidiären Schutz (2.2) oder Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (2.3), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Auch die Abschiebungsandrohung (2.4) sowie das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (2.5) begegnet keinen rechtlichen Bedenken, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit sich die Klage gegen die Entscheidung über den Asylantrag richtet, ist sie zudem offensichtlich unbegründet im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 2 AsylG. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gericht im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) von der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesamts nicht nur überzeugt ist, sondern an der Richtigkeit dieser Entscheidung keine ernstlichen Zweifel hat und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt. Dabei muss sich aus den Entscheidungsgründen zudem klar ergeben, warum die Klage nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist; besondere Sorgfalt erfordert die Darlegung, wenn das Bundesamt - wie vorliegend - den Asylantrag lediglich als (einfach) unbegründet abgelehnt hat (ausf. zum Ganzen BVerfG (K), Beschl. v. 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17 = NVwZ 2018, 1563 Rn. 19 ff.; Beschl. v. 25.02.2019 - 2 BvR 1193/18 = BeckRS 2019, 2694 Rn. 18; VerfGH Sachs, Beschl. v. 12.05.2022 - Vf. 8-IV-22 = BeckRS 2022, 11193 Rn. 17 f.; VG Hamburg, Urt. v. 06.09.2024 - 5 A 1590/24 = BeckRS 2024, 23178 Rn. 13). Dabei setzt die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit eine materielle Offensichtlichkeit voraus, die sich grundsätzlich an den Offensichtlichkeitsgründen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG orientiert (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 14. Aufl. 2022, AsylG § 78 Rn. 41; Schulz-Bredemeier, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 2; Marx, AsylG, 12. Aufl. 2025, § 78 AsylG Rn. 11). 2.1 Der Kläger hat offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist das AsylG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332). Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Gemäß § 3 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). In § 3 a Abs. 2 Nr. 1 bis 6 AsylG werden dabei exemplarisch Verfolgungshandlungen aufgeführt, unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (Nr. 1) oder Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (Nr. 6). Gemäß § 3 c AsylG sind Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, der Staat, Parteien sowie Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Zwischen den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3 b Abs. 1 AsylG jeweils näher erläuterten Verfolgungsgründen sowie den in § 3 a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3 a Abs. 3 AsylG). Hierbei ist unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich diejenigen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger nur zugeschrieben werden (§ 3 b Abs. 2 AsylG). Für den Bereich des Asylrechts hat das Bundesverfassungsgericht diese Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund dahingehend konkretisiert, dass es für eine politische Verfolgung ausreicht, wenn der Ausländer der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist. Unerheblich ist dabei, ob der Betroffene aufgrund der ihm zugeschriebenen Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung (überhaupt) tätig geworden ist (BVerfG (K), Beschl. v. 22.11.1996 - 2 BvR 1753/96 = BeckRS 1996, 12515 Rn. 5; ferner OVG Hamburg, Urt. v. 29.05.2019 - 1 Bf 284/17. A = BeckRS 2019, 16202 Rn. 27; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.11.2024 - 2 LB 103/23 = BeckRS 2024, 31002 Rn. 17). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 33/18 = NVwZ 2020, 161 Rn. 13 m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 12.11.2024 - 14 A 445/22.A = BeckRS 2024, 32164 Rn. 21). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - der sich die Kammer angeschlossen hat (vgl. nur VG Gera, Urt. v. 26.09.2024 - 6 K 1311/23 Ge - n.v.) - ist die Furcht vor Verfolgung begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 25/10 = NVwZ 2011, 1463 Rn. 22; Beschl. v. 15.08.2017 - 1 B 120/17 = BeckRS 2017, 122598 Rn. 8; Beschl. v. 11.12.2019 - 1 B 79.19 = BeckRS 2019, 35672 Rn. 15 m.w.N.). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Anerkennungsrichtlinie (RL 2011/95/EU) neben den klägerischen Angaben und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 22.05.2019 - 1 C 11/18 = NVwZ-RR 2019, 1018 Rn. 17; OVG Münster, Beschl. v. 12.11.2024 - 14 A 445/22.A = BeckRS 2024, 32164 Rn. 25). Bei der Abwägung aller konkreten Einzelfallumstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Maßgeblich ist damit letztlich das qualitative Kriterium der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat (siehe BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 33/18 = NVwZ 2020, 161 Rn. 17). Eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund genügt dabei den Anforderungen des § 3 a Abs. 3 AsylG nicht (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 29/17 = NVwZ 2018, 1408 Rn. 13; VGH Kassel, Beschl. v. 07.11.2024 - 2 A 1170/24.A = BeckRS 2024, 34004 Rn. 23). Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt ein Asyl- oder Flüchtlingsanspruch voraus, dass der Schutzsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter kohärenter und plausibler Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asyl- bzw. Flüchtlingsbegehren lückenlos zu tragen (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 08.05.1984 - 9 C 141/83 -, Rn. 11, juris sowie zur Frage der materiellen Beweislast Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 37.18 = BeckRS 2019, 19682 Rn. 24; ferner VG Würzburg, Urt. v. 13.11.2024 - 6 K 24.30794 = BeckRS 2024, 35326 Rn. 28). In Anwendung dieser rechtlichen Maßgaben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht zuzuerkennen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist nicht anzunehmen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Republik Côte d’Ivoire mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im dargestellten Sinne droht. a) Die vom Kläger geltend gemachten körperlichen Misshandlungen sowie Bedrohungen durch seinen Onkel knüpfen bereits nicht im Sinne von § 3 a Abs. 3 AsylG an einen der Verfolgungsgründe des § 3 b AsylG an. Die vom Kläger geschilderten, vor seiner Ausreise erlittenen und die bei einer Rückkehr von ihm befürchteten Rechtsgutsverletzungen durch seinen Familienangehörigen erfolgten nicht zielgerichtet in Bezug auf einen Verfolgungsgrund. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers erfolgten die von seinem Onkel ausgesprochenen Drohungen und Gewalttätigkeiten gegen seine Person vielmehr wegen einer Streitigkeit betreffend das Eigentum und die Nutzung von Kakaoplantagen seines verstorbenen Vaters. Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom Kläger befürchteten Gefahr durch seinen Onkel bei einer Rückkehr. Damit schildert der Kläger allein kriminelles Unrecht, das für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allerdings nicht relevant ist; eine erlittene oder drohende Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG ergibt sich daraus nicht. Es fehlt an jedem Hinweis, dass die - vom Kläger in der mündlichen Verhandlung auch als „Familiengeschichte“ bezeichnete - Auseinandersetzung ihren Grund in unverfügbaren Merkmalen des Klägers gehabt haben könnte (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 20.07.2020 - A 9 S 482/19 = BeckRS 2020, 22070 Rn. 22; OVG Münster, Urt. v. 11.09.2020 - 9 A 2837/17.A = BeckRS 2020, 23711 Rn. 29; VG Bremen, Urt. v. 18.05.2021 - 7 K 2282/19 = BeckRS 2021, 15048 Rn. 19; VG Leipzig, Urt. v. 30.01.2024 - 7 K 996/22 = BeckRS 2024, 1613 Rn. 17; VG Bayreuth, Beschl. v. 21.03.2024 - B 8 S 24.30618 = BeckRS 2024, 13945 Rn. 24; VG Sigmaringen, Beschl. v. 08.04.2024 - 7 K 1096/24 = BeckRS 2024, 6437 Rn. 37; VG Augsburg, Urt. v. 21.10.2024 - 9 K 24.30540 = BeckRS 2024, 33706 Rn. 24). b) Darüber hinaus ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr in die Elfenbeinküste Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 a AsylG ausgesetzt sein wird. Dass sich die vom Kläger geschilderten Bedrohungen sowie die Anwendung körperlicher Gewalt wiederholen werden, ist schon deshalb nicht beachtlich wahrscheinlich, weil er nicht in die örtliche Nähe seines Onkels zurückkehren muss. Es besteht weiter auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit im vorbezeichneten Sinne, dass der Kläger, wie er befürchtet, in seinem Heimatland von seinem Onkel getötet wird. Insoweit fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, die auf eine ernsthafte und tatsächlich bestehende Absicht des Onkels hindeuten, ihn umzubringen bzw. umbringen zu lassen. Der Kläger selbst hat als Motivation seines Onkels betreffend die erlittenen Bedrohungen und Tätlichkeiten vorgetragen, dass dieser ihn „von den Kakaoplantagen forthalten“ wollte. Wenn sich aber der Kläger nicht weiter in der räumlichen Umgebung dieser Plantagen aufhielte, so ist kein weiterer Grund erkennbar, wegen dem der Kläger in Sorge vor weiteren Rechtsgutverletzungen durch seinen Onkel leben müsste. Des Weiteren fehlt es auch an einer plausiblen Begründung dafür, dass der Onkel des Klägers weiterhin, nachdem sich der Kläger seit über neun Jahren nicht mehr in der Republik Côte d’Ivoire aufhält und kein Kontakt zwischen ihm und seinem Onkel besteht, damit drohen sollte, den Kläger umbringen zu wollen. c) Gegen etwaige Bedrohungen oder Übergriffe seitens seines Onkels hat der Kläger zudem, soweit erforderlich, staatliche Schutzmöglichkeiten in der Elfenbeinküste in Anspruch zu nehmen. Übergriffe nichtstaatlicher Akteure, also insbesondere von Einzelpersonen, wie sie vom Kläger allein behauptet werden, sind dem Staat nur dann als mittelbare staatliche Verfolgung zuzurechnen, wenn die in § 3 c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Dies kann für die Republik Côte d’Ivoire auch unter Berücksichtigung etwaiger Strafverfolgungsdefizite im Einzelnen nicht in dieser Pauschalität angenommen werden. Es kann den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht im Ansatz entnommen werden, dass es für den Kläger von vorneherein aussichtslos wäre, sich hinsichtlich etwaiger Bedrohungen oder sonstiger Rechtsgutsangriffe an die ivorischen Sicherheitsbehörden oder Nichtregierungsorganisationen zu wenden (ebenso VG Würzburg, Urt. v. 13.11.2024 - 6 24.30794 = BeckRS 2024, 35326 Rn. 32). Der insoweit erneut lediglich pauschale und auch auf ausdrückliche Nachfragen des Gerichts nicht weiter plausibilisierte Vortrag des Klägers, es sei jedenfalls im Jahr 2014 durch die ivorische Polizei keine zureichende Strafverfolgung zu erwarten gewesen, erschüttert diese Annahme nicht; er steht vielmehr im Widerspruch zu den aktuellen Erkenntnismitteln betreffend die allgemeine Lage in der Elfenbeinküste (vgl. nur AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d’Ivoire, Stand: August 2024, S. 10 f.), ohne für das Gericht nachvollziehbar die vermeintliche Schutzunfähigkeit und/oder -willigkeit der Sicherheitsbehörden näher zu plausibilisieren (zur diesbezüglich gesteigerten Darlegungslast Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Ed. 01.07.2024, AsylG § 3 c Rn. 16). Soweit der ivorische Staat seinen Bürgern letztlich keinen lückenlosen und schlechthin vollkommenen Schutz vor politisch motivierten Übergriffen durch nichtstaatliche Stellen oder Einzelpersonen gewährleisten könnte, ist dies unter dem Gesichtspunkt des internationalen Schutzes im Übrigen unbedeutend. Die Forderung nach einer derart absoluten staatlichen Sicherheit würde schon allgemein an einer wirklichkeitsnahen Einschätzung der Effizienz staatlicher Eingriffsmöglichkeiten vorbeigehen (ausdr. BVerwG, Urt. v. 02.08.1983 - 9 C 818/81 = NVwZ 1983, 744, 745). d) Unabhängig von alledem scheidet ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft schließlich auch deshalb aus, weil der Kläger, selbst wenn er an seinem Herkunftsort Bouaflé in der Region Marahoué Gefahren durch seinen Onkel ausgesetzt sein sollte, jedenfalls in anderen Landesteilen der Elfenbeinküste internen Schutz nach § 3 e AsylG finden kann. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) im Fall des Klägers vor. Eine Verfolgung des Klägers ist jedenfalls in anderen Landesteilen der Republik Côte d’Ivoire nicht beachtlich wahrscheinlich (§ 3 e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Es bestehen dort zahlreiche (verfolgungs-)sichere Orte für den Kläger, der sich allein auf eine Verfolgung durch seinen Onkel beruft (vgl. dazu aus der stRspr der 6. Kammer des Gerichts VG Gera, Urt. v. 30.07.2024 - 6 K 498/24 Ge = BeckRS 2024, 26869 Rn. 31 f.; Urt. v. 02.09.2024 - 6 K 488/24 Ge, BeckRS 2024, 30206 Rn. 52 f.; ebenso VG Würzburg, Urt. v. 29.01.2024 - W 6 K 23.30260 = BeckRS 2024, 13519 Rn. 50 f.; Urt. v. 13.11.2024 - 6 K 24.30794 = BeckRS 2024, 35326 Rn. 35). Der Kläger muss namentlich nicht an seinen früheren Wohnort Bouaflé oder überhaupt in die Region Marahoué zurückkehren. Anhaltspunkte dafür, dass sein Onkel in der Lage wäre, den Kläger überall in der Elfenbeinküste ausfindig zu machen und zu bedrohen, sind nicht ersichtlich. Die Republik Côte d’Ivoire weist eine Gesamtfläche von etwa 322.463 km² auf. Diese Landmasse entspricht gerundet 90,2 % der Größe der Bundesrepublik Deutschlands. Die Elfenbeinküste ist damit in der Fläche deutlicher größer als beispielsweise die Republik Polen, die italienische Republik oder der Oman und mehr als doppelt so groß wie die tunesische Republik. Die Republik Côte d’Ivoire belegt damit weltweit den Rang 68 betreffend die Landesfläche. Zudem beläuft sich die dortige Bevölkerungsdichte mit etwa 80 Personen je km2 auf nur ein Drittel derjenigen in der Bundesrepublik Deutschland. Größe und Bevölkerungsdichte der Elfenbeinküste sind daher erkennbar nicht so gering, dass es schon deswegen ausgeschlossen wäre, dass sich der Kläger in einem anderen Landesteil - insbesondere einer der acht Metropolregionen des Landes mit im Durchschnitt über 200.000 Einwohnern - unbemerkt von seinem Onkel niederlassen könnte. Nach seinen eigenen Darlegungen hat der Kläger selbst diese Möglichkeit vor seiner Ausreise aus der Elfenbeinküste überhaupt nicht ernsthaft in Betracht gezogen; nachvollziehbare Gründe hierfür konnte er - was ihm in Ausfluss seiner allgemeinen Mitwirkungspflichten (§ 15 Abs. 1 AsylG) oblegen hätte - nicht benennen und erschließen sich dem erkennenden Gericht auch nicht. Die Möglichkeit der Erlangung internen Schutzes gilt umso mehr, als nach den Erkenntnisquellen des Gerichts in der Republik Côte d’Ivoire keine Anmeldepflicht oder ein zentrales Melderegister existieren und Adressen ganz überwiegend ohne das Bestehen eines Straßenverzeichnisses lediglich anhand von Orientierungspunkten wie Apotheken, Schulen, Moscheen oder Kirchen beschrieben werden. Nach der Einschätzung insbesondere des Auswärtigen Amtes macht es „all dies weitestgehend unmöglich, Personen amtlich zu ermitteln oder Postzustellungen durchzuführen, ohne dass zuvor eine Kontaktnummer genannt wurde“ (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d’Ivoire, Stand: August 2024, S. 20). Hinzu tritt, dass Personenstandsregister nur lokal bei Rathäusern bzw. Unter-Präfekturen und überwiegend noch durch handschriftliche Einträge geführt werden. Ein zentrales, digitales Register existiert in der Elfenbeinküste weiterhin nicht. Von dem Kläger kann auch weiter im Sinne des § 3 e Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 AsylG vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich an einem anderen Ort als seinem früheren Wohnort Bouaflé niederlässt, beispielsweise in der etwa 300 Kilometer entfernten Metropole Abidjan. Es ist insbesondere zu erwarten, dass der Kläger in der Lage sein wird, dort eine wirtschaftliche Existenzgrundlage auf einem Niveau zu finden, die eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.02.2021 - 1 C 4/20 = NVwZ 2021, 878 Rn. 27 ff.; Urt. v. 24.06.2021 - 1 C 27.20 = BeckRS 2021, 24049 Rn. 15). Als gesunder und voll erwerbsfähiger Mann im nicht besonders fortgeschrittenen Alter zählt er nicht zu einer im Falle einer Rückkehr aufgrund der dortigen allgemeinen Versorgungslage besonders gefährdeten Personengruppe. Er spricht zudem die Landessprache und ist mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Bereits während seines etwa achtjährigen Aufenthaltes in Tunesien in den Jahren 2015 bis 2023 war er in der Lage, ausreichend für sich zu sorgen und eine geeignete berufliche Tätigkeit zu finden. Entsprechende Erwerbstätigkeiten wird er auch bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste (wieder) ausüben können. Um etwaige Anfangsschwierigkeiten zu überbrücken, kann der Kläger gegebenenfalls auf soziale Hilfen sowie im Übrigen auf Rückkehr- und Integrationshilfen zurückgreifen. Mit in die Betrachtung einbezogen werden können insofern die sogenannten Rückkehrhilfen bei freiwilliger Ausreise. Es liegt auf der Hand, dass die genannten Rückkehrhilfen und Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm geeignet sind, den Kläger gerade in der Anfangszeit nach einer Rückkehr in die Elfenbeinküste in nicht unbedeutender Weise zu unterstützen (vgl. auch VG Gera, Urt. v. 30.07.2024 - 6 K 498/24 Ge = BeckRS 2024, 26869 Rn. 32). e) Nach alledem erweist sich die Ablehnung seines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem als offensichtlich unbegründet im oben dargestellten Sinne. Im Hinblick auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG hat der Kläger sowohl in seiner Anhörung gegenüber dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung ausschließlich Umstände vorgebracht, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Nicht von Belang ist hierbei namentlich ein solcher Vortrag, aus dem auch bei Wahrunterstellung rechtlich klar kein Schutzstatus nach § 3 oder § 4 AsylG folgen kann (siehe auch Art. 31 Abs. 8 lit. a) der RL 2013/32/EU). Eine solche asylrechtliche Irrelevanz ergibt sich dabei auch dann, wenn offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländischen Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. §§ 3 d und 3 e AsylG) bestehen und der Schutzsuchende sich hierauf verweisen lassen muss (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 28.06.2024 - Au 6 K 24.30308 = BeckRS 2024, 17198 Rn. 26 ff.; VG Dresden, Beschl. v. 16.04.2024 - 3 L 186/24.A = BeckRS 2024, 7775 Rn. 17 f.; VG Würzburg, Beschl. v. 20.11.2024 - 8 S 24.32244 = BeckRS 2024, 36377 Rn. 17). So liegt es - wie aufgezeigt - vorliegend. Aus den dargestellten Gründen (vgl. 2.1 a) bis d)) kann aus dem Vortrag des Klägers von vornherein kein Schutzstatus folgen. Die vom Kläger dargelegten Umstände vermögen den Asylantrag offensichtlich aus einer Vielzahl an auf der Hand liegenden Gründen nicht zu tragen. Aus dem klägerischen Vortrag kann insgesamt - auch bei Wahrunterstellung - rechtlich kein Schutzstatus nach Art. 16a GG, §§ 3 oder 4 AsylG folgen, weil er von vorneherein keinen ausreichenden Bezug zu den eine Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Antragsteller beinhaltet (vgl. hierzu VG Gera, Beschl. v. 13.12.2024 - 6 E 1514/24 Ge - n.v.; ferner VG Düsseldorf, Beschl. v. 21.08.2024 - 14 L 2208/24 = BeckRS 2024, 21428 Rn. 9; VG Köln, Beschl. v. 06.12.2024 - 22 L 2242/24.A = BeckRS 2024, 34596 Rn. 7; Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, 42. Ed. 01.07.2024, AsylG § 30 Rn. 15 m.w.N.). Eine für die Prüfung des Asylantrags relevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr lässt sich auf Grundlage des Vorbringens des Klägers nicht ansatzweise erkennen. Es ist vielmehr unmittelbar einleuchtend und bedarf keiner weiteren Erklärung, dass die geschilderten, auf den Kläger einwirkenden Drohungen, welche von seinem Onkel ausgingen, unter den dargelegten Umständen offenkundig von keinen geeigneten Verfolgerakteuren gemäß § 3 c Nr. 3 AsylG ausgehen, nicht an die in § 3 b AsylG genannten Persönlichkeitsmerkmale anknüpfen und somit für die Prüfung des Asylantrages nicht von Belang sind (vgl. auch VG Ansbach, Beschl. v. 23.01.2024 - 17 S 24.30038 = BeckRS 2024, 2971 Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschl. v. 11.12.2024 - 28 L 3525/24.A = BeckRS 2024, 35803 Rn. 18). Es handelt sich um eine rein familiäre Angelegenheit anlässlich einer Nachlassstreitigkeit. Weder hat der Kläger in der Elfenbeinküste um staatlichen Schutz durch die Behörden nachgesucht, noch hat er ernstlich in Erwägung gezogen, seinen Wohnsitz in einen Bereich der Elfenbeinküste zu verlagern, um von etwaigen Belästigungen oder Bedrohungen verschont zu bleiben (ausdr. auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 11.12.2024 - 28 L 3525/24.A = BeckRS 2024, 35803 Rn. 18). Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen (2.1 a) bis d)) Bezug genommen. 2.2 Der Kläger hat auch offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Der Begriff des „ernsthaften Schadens“ ist in § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG abschließend legal definiert. Danach gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Da nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die §§ 3 c bis 3 e AsylG entsprechend gelten, kommen hierbei als Akteure neben dem Staat (§ 3 c Nr. 1 AsylG) auch Parteien oder Organisationen in Betracht, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3 c Nr. 2 AsylG). Das gleiche gilt für nichtstaatliche Akteure, sofern der Staat oder die Organisationen nach § 3 Nr. 2 AsylG einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten (§ 3 c Nr. 3 AsylG). Keine Unterschiede gegenüber der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehen auch in Bezug auf die Akteure, die nach § 3 d AsylG Schutz bieten können, sowie die Pflicht zur Berücksichtigung interner Schutzalternativen nach Maßgabe des § 3 e AsylG. In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben wird auf die vorstehenden Erwägungen vollumfänglich - auch soweit sie die Offensichtlichkeit fehlender Anspruchsvoraussetzungen betreffen - Bezug genommen. Ergänzend ist hinsichtlich der spezifischen, hier bereits fehlenden, Voraussetzungen des subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) das Folgende auszuführen: Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Republik Côte d’Ivoire die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). Derartiges macht er selbst auch nicht geltend. Dem Kläger droht in seinem Heimatland auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) durch einen Akteur im Sinne der § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3 c AsylG. Soweit sich der Kläger auf eine Gefährdung durch seinen Onkel beruft, wird auf die vorstehenden Ausführungen zu den fehlenden Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft verwiesen (2.1 a) bis d)). Insoweit ist die Gefahr eines ernsthaften Schadens nicht beachtlich wahrscheinlich. Zudem ist der Kläger auf die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes zu verweisen. Außerdem besteht für ihn die Möglichkeit, internen Schutz in anderen Landesteilen der Elfenbeinküste zu erlangen. Schließlich besteht auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts - dessen Bestehen für die Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm zwingende Voraussetzung ist (siehe nur Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- u. Integrationsrecht, 19. Ed. 01.07.2024, AsylG, § 4 Rn. 31) - ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht (vgl. EuGH, Urt. v. 30.01.2014 - C-285/12 = NVwZ 2014, 573 Rn. 35; ferner OVG Münster, Urt. v. 05.11.2024 - 13 A 3164/19 = BeckRS 2024, 34076 Rn. 75). Bereits hieran fehlt es. Den im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisquellen lässt sich nicht im Ansatz das Bestehen eines solchen bewaffneten Konflikts in der Elfenbeinküste entnehmen. Auch der Kläger macht entsprechende Geschehnisse nicht geltend. 2.3 Der Kläger hat des Weiteren keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG (a)) oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (b)). a) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst insbesondere das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen i.S.d. Art. 3 EMRK drohen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 = NVwZ 2005, 77 Ls.), muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falls ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (siehe nur EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 = NVwZ 2012, 681 Rn. 212 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschl. v. 17.05.2023 – BVerwG 1 VR 1.23 = BeckRS 2023, 17640 Rn. 78). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, so dass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.05.2023 – BVerwG 1 VR 1.23 = BeckRS 2023, 17640 Rn. 78 m.w.N.). Die sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Gleichwohl können in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere aufweisen; dieses kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10/21 = NVwZ 2022, 1561 Rn. 15; OVG Bautzen, Beschl. v. 29.04.2024 - 6 A 358/21 = BeckRS 2024, 20163 Rn. 4; VG Gera, Urt. v. 06.12.2024 - 6 K 1398/24 Ge = BeckRS 2024, 36140 Rn. 46; Urt. v. 12.12.2024 - 6 K 1178/24 Ge = BeckRS 2024, 35744 Rn. 60). Ein ernsthaftes Risiko für ein solches Mindestmaß an Schwere besteht indes nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rückkehr in das Heimatland die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist. Für die Erfüllung jener Grundbedürfnisse gelten dabei - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind (BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10/21 = NVwZ 2022, 1561 Rn. 17 m.w.N.) Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist, ob der Betroffene nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10/21 = NVwZ 2022, 1561 Rn. 25; VGH Mannheim, Urt. v. 28.03.2023 - A 11 S 3477/21 = BeckRS 2023, 7088 Rn. 67) Von diesen Maßgaben ausgehend ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt keine tatsächliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall der Rückkehr des Klägers in die Elfenbeinküste erkennbar und von diesem selbst auch nicht substantiiert aufgezeigt worden. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid, macht sich diese aus eigener Überzeugung zu eigen und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger sich in einem erwerbsfähigen Zustand ohne gravierende gesundheitliche Einschränkungen befindet. Das Ausüben einer seiner bisherigen Erwerbseinkunft vergleichbaren Tätigkeit in der Landwirtschaft ist dem Kläger nach seiner Rückkehr möglich und zumutbar; dies gilt umso mehr, als die Landwirtschaft nach wie vor der dominierende Wirtschaftszweig der Elfenbeinküste ist. Dass ihm entsprechende Erwerbsmöglichkeiten in einem anderen Landesteil möglicherweise nicht zur Verfügung stünden, ist nicht erkennbar und - was dem Kläger oblägen hätte (vgl. Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Ed. 01.07.2024, AsylG § 3 e Rn. 62) - von diesem auch nicht dargelegt worden. Hinsichtlich etwaiger Anfangsschwierigkeiten nach einer Rückkehr erlangen auch die sogenannten Rückkehrhilfen bei freiwilliger Ausreise Berücksichtigung. Es liegt auf der Hand, dass die Rückkehrhilfen und Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm geeignet sind, den Kläger gerade in der Anfangszeit nach einer Rückkehr in die Elfenbeinküste in nicht unbedeutender Weise zu unterstützen (vgl. auch VG Gera, Urt. v. 30.07.2024 - 6 K 498/24 Ge = BeckRS 2024, 26869 Rn. 32). b) Ebenfalls sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (siehe auch BT-Drs. 18/7538, 18: „äußerst gravierende“ Erkrankung; ausf. Koch, in: BeckOK Ausländerrecht, 42 Ed. 01.07.2020, AufenthG § 60 Rn. 38 ff.). Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr dabei, wenn die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung eintreten würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.01.2019 - 1 B 85.18 = BeckRS 2019, 2307 Rn. 5). Daraus folgt zugleich, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann vorliegt, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht (vgl. VG Weimar, Urt. v. 03.11.2022 - 1 K 138/21 We = BeckRS 2022, 48276 Rn. 51). Das Abschiebungsverbot dient ausweislich des mit § 60 Abs. 7 Satz 4 AsylG verfolgten Regelungsanliegens nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner etwaig bestehenden Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung insbesondere der Gesundheit im Zielland bei einer Abschiebung oder Rückkehr sicher (VG Saarlouis, Urt. v. 17.06.2011 - 10 K 164/10 = BeckRS 2011, 52689; VG München, Urt. v. 23.10.2024 - M 5 K 24.30905 = BeckRS 2024, 32412 Rn. 13). Hieran gemessen genügt die von dem Kläger dargelegte Einschränkung seiner Sehkraft auf dem linken Auge schon im Hinblick auf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60 a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG nicht für die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen. Denn insoweit fehlt es bereits an der Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung, die den Anforderungen des § 60 a Abs. 2c Satz 3 AufenthG genügt. Im Übrigen wird wegen einer gegebenenfalls erforderlichen ärztlichen Versorgung und dem jedenfalls insoweit auch für den Kläger zureichenden Minimal-Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem in der Republik Côte d’Ivoire nach § 77 Abs. 3 AsylG auf die ausführliche Begründung des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen. 2.4 Auch die auf Grundlage von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. §§ 59, 60 Abs. 1 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheides) begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern nach § 77 Abs. 3 AsylG ebenfalls auf die diesbezügliche Begründung im angefochtenen Bescheid Bezug genommen und verwiesen. 2.5 Schließlich ist das auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des Bescheides), gestützt auf § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG, frei von Ermessensfehlern (§ 114 Satz 1 VwGO) angeordnet worden. Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Rückführungs-RL und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 - 1 C 47/20 = NVwZ 2021, 1842 Rn. 18; OVG Greifswald, Urt. v. 17.06.2024 - 4 LB 215/20 OVG = BeckRS 2024, 15631 Rn. 97; VG Gera, Urt. v. 06.12.2024 - 6 K 1398/24 Ge = BeckRS 2024, 36140 Rn. 51). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es wegen der nach § 78 Abs. 1 Satz 2 AsylG bereits mit Erlass des Urteils eintretenden Rechtskraft nicht. Das Urteil ist unanfechtbar. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags und begehrt hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der am ... . ... 1975 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste vom Volk der Kru und konfessionslos. Er reiste erstmalig am 17. März 2024 in die Bundesrepublik Deutsch-land ein und stellte am 24. April 2024 einen förmlichen Asylantrag. Der Kläger wurde am 16. Mai 2024 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in der Außenstelle Suhl angehört. Er gab im Wesentlichen an, die Republik Côte d’Ivoire auf Grund diverser Drohungen gegen seine Person in Folge eines Grundstückstreites verlassen zu haben. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2010 sei der Kläger in Streit mit seinem Onkel über das Erbe und die hinterlassenen Grundstücke geraten. Sein Onkel habe ihn in diesem Zusammenhang bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 mehrmals bedroht und geschlagen. Bei einer Rückkehr fürchte der Kläger, von seinem Onkel getötet zu werden. Mit Bescheid vom 27. Juni 2024 - dem Kläger am 1. Juli 2024 zugestellt - lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheides), Anerkennung als Asylberechtigter (Nr. 2 des Bescheides) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 3 des Bescheides) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich der Elfenbeinküste nicht vorlägen (Nr. 4 des Bescheides). Zudem wurde die Abschiebung in die Republik Côte d’Ivoire oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht (Nr. 5 des Bescheides) und ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet (Nr. 6 des Bescheides). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne von § 3 des Asylgesetzes (AsylG). Für die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes seien zwingend eine Verfolgungshandlung und ein Verfolgungsgrund erforderlich. Ungeachtet einer möglichen Verfolgungshandlung in Form der Drohungen sowie Handlungen seines Onkels sei der Kläger nicht aufgrund einer der in § 3 b AsylG genannten Verfolgungsgründe verfolgt worden. Die von ihm beschriebenen Vorfälle hätten sich nicht wegen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ereignet. Es handele sich ausschließlich um einen familieninternen Konflikt ohne das Vorhandensein eines für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz erforderlichen Anknüpfungsmerkmals. Auch sei es dem Kläger nach seinem Umzug in die Stadt Korhogo möglich gewesen, dort über einen gewissen Zeitraum zu leben, ohne Drohungen oder Handlungen durch Verfolgungsakteure ausgesetzt gewesen zu sein. Des Weiteren habe der Kläger jederzeit die Möglichkeit gehabt, sich an staatliche Schutzakteure in Form der Polizei oder lokalen Sicherheitsbehörden zu wenden. Im Übrigen lägen weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus noch Abschiebungsverbote vor. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Bescheides wird auf diesen Bezug genommen. Der Kläger hat am 10. Juli 2024 Klage erhoben, die nicht weiter begründet worden ist. Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. den Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2024 (Az.: 10536218-231) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 2. hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, 3. weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote hinsichtlich des Herkunftsstaates Elfenbeinküste nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 21. August 2024 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich persönlich angehört worden. Wegen des Inhalts wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte sowie die Erkenntnisquellen entsprechend der im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisquellenliste des Gerichts betreffend die Republik Côte d´Ivoire Bezug genommen.