Beschluss
6 K 1248/24 Ge
VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2024:1211.6K1248.24GE.00
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Leitsätze
1. Die Abgabe einer einseitigen Erledigungserklärung durch den Beklagten ist prozessual grundsätzlich unbedeutend.(Rn.2)
2. Erklärt der Kläger in der weiteren Folge ebenfalls den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt, ist die vorweggenommene, grundsätzlich unbedeutsame Erledigungserklärung des Beklagten bei wohlverstandener Auslegung des tatsächlich Gewollten entsprechend §§ 133, 157 BGB als antizipierte Zustimmung zur Erledigungserklärung des Klägers einzuordnen.(Rn.2)
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abgabe einer einseitigen Erledigungserklärung durch den Beklagten ist prozessual grundsätzlich unbedeutend.(Rn.2) 2. Erklärt der Kläger in der weiteren Folge ebenfalls den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt, ist die vorweggenommene, grundsätzlich unbedeutsame Erledigungserklärung des Beklagten bei wohlverstandener Auslegung des tatsächlich Gewollten entsprechend §§ 133, 157 BGB als antizipierte Zustimmung zur Erledigungserklärung des Klägers einzuordnen.(Rn.2) 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Zwar hat zunächst (nur) der Beklagte den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 26. November 2024 für erledigt erklärt. Dabei kommt der einseitigen Erledigungserklärung des Beklagten insoweit grundsätzlich keine selbstständige prozessuale Wirkung zu und ist lediglich als Hinweis auf ein erledigendes Ereignis zu werten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.10.2008 – 5 B 86/08 = BeckRS 2008, 40582 Rn. 7; Clausing, in: Schoch/Schneider, 45. EL Januar 2024, VwGO § 161 Rn. 35). Es wäre mit der Bindung des Gerichts an das klägerisch festgelegte Klagebegehren (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) nicht vereinbar, wenn es in der Hand des Beklagten läge, einen Rechtsstreit durch einseitige Erklärung in einen Streit über die Erledigung umzufunktionieren (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 6.12.2002 – 1 A 363/02 = NVwZ-RR 2003, 700). Allerdings hat die Klägerin durch anwaltlichen Schriftsatz vom 9. Dezember 2024 den Rechtsstreit in der Hauptsache ebenfalls für erledigt erklärt. In derlei Fällen ist die vorweggenommene, grundsätzlich unbedeutsame Erledigungserklärung des Beklagten bei wohlverstandener Auslegung des tatsächlich Gewollten entsprechend §§ 133, 157 BGB als antizipierte Zustimmung zur Erledigungserklärung der Klägerin einzuordnen (vgl. zur Bedeutungslosigkeit der Reihenfolge abgegebener Erledigungserklärungen Neumann/Schaks, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 64; für den Zivilprozess Gehle, in: Anders/Gehle, 83. Aufl. 2025, ZPO § 91a Rn. 112; Flockenhaus, in: Musielak/Voit, 21. Aufl. 2024, ZPO § 91a Rn. 49). II. Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO insoweit nur noch über die Frage zu befinden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Diese Frage ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt. Denn nach dem hier einschlägigen – und § 161 Abs. 2 VwGO als lex specialis verdrängenden – § 161 Abs. 3 VwGO fallen die Kosten in den Fällen des § 75 VwGO stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. So liegt es hier. Die Klägerin hat erst nach Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO Klage erhoben, ohne dass sie zu diesem Zeitpunkt das Bestehen eines etwaigen Grundes für die Nichtbescheidung kannte oder hätte kennen müssen. Die nachträgliche Bescheidung durch den Beklagten am 19. November 2024 ist zudem ursächlich für die Verfahrensbeendigung gewesen. Ohne Bedeutung ist insoweit, ob der Beklagte mit seinem vorgenannten Bescheid auch dem klägerischen Begehren vollständig entsprochen hat. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 161 Abs. 3 VwGO. Denn eine Kostentragung der Behörde in den Fällen positiver Bescheidung ergäbe sich regelmäßig bereits aus einer Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO, ohne dass es eines Rückgriffs auf § 161 Abs. 3 VwGO bedürfte. Mit der Sondervorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO soll der Kläger aber (ganz generell) vor Kostennachteilen geschützt werden, wenn die behördliche Entscheidung – wie vorliegend – aus für den Kläger nicht erkennbaren Gründen erst nach Klageerhebung ergeht. Der Berichterstatter weist der Vollständigkeit daraufhin, dass die Klage entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht deshalb von vornherein unbegründet gewesen ist, weil die anwaltlich vertretene Klägerin wörtlich eine Bescheidung des „Wohngeldantrags“ begehrte, für den der Beklagte nicht zuständig wäre. Zwar gilt im Grundsatz, dass der Antragsformulierung eines anwaltlich vertretenen Klägers eine gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zukommt. Hierdurch wird das Gericht indes nicht davon entbunden, das erkennbare, wahre Rechtsschutzziel zur Grundlage einer Sachprüfung zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.2023 – 5 C 9/22 = NJW 2024, 1445 Rn. 7 mwN.). Hieran gemessen ergibt sich aus dem gesamten klägerischen Vorbringen sowie der der Klage beigefügten Beweismittel unzweifelhaft, dass die Klägerin eine – sodann auch zuständiger Weise erfolgte (s.o.) – Bescheidung ihres beim Beklagten gestellten Antrags auf Ausbildungsförderung begehrt hat. III. Der sinngemäße Antrag der Klägerin, ihr unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war nach § 166 VwGO iVm. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen. Zwar stünde der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zunächst nicht schon für sich genommen entgegen, dass das Verfahren mit hiesigem Beschluss (deklaratorisch) eingestellt worden ist. Denn auch wenn Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Verfahrens regelmäßig nicht mehr rückwirkend bewilligt werden kann (vgl. § 166 VwGO iVm. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO: „beabsichtigte Rechtsverfolgung), so liegt dies jedenfalls dann anders, wenn der Antragsteller bereits vor Abschluss des Verfahrens einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt und alles zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat. Dazu bedarf es insbesondere der rechtzeitigen und vollständigen Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der entsprechenden Belege (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.4.2011 – 1 PKH 7/11 = BeckRS 2011, 142425 Rn. 1; OVG Bautzen, Beschl. v. 9.1.2024 – 3 D 14/23 = BeckRS 2024, 719 Rn. 22; OVG Münster, Beschl. v. 4.7.2024 – 5 E 646/23 = BeckRS 2024, 22045 Rn. 3). Hieran fehlt es jedoch. Die Klägerin hat innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist Fragen nach den Vermögensverhältnissen ihrer Eltern nicht beantwortet. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist erforderlich, dass das Gericht die Vermögensverhältnisse des Klägers einschätzen und demnach prüfen kann, ob einzusetzendes Einkommen oder Vermögen iSd. § 116 VwGO iVm. § 115 ZPO existiert. Dies erfordert hinreichende Transparenz und Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Im Prüfungsverfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist der Kläger daher bei der Aufklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in besonderem Maße zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Bewilligung materiell erfüllt (vgl. BGH, Beschl. v. 10.10.2012 – IV ZB 16/12 = NJW 2013, 68 Rn. 29; OLG Dresden, Beschl. v. 4.4.2018 – 4 W 325/18 = BeckRS 2018, 7488 Rn. 3; Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 118 Rn. 10). Das Gericht hat die Klägerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 unter Setzung einer Frist bis zum 30. November 2024 vergeblich dazu aufgefordert, jeweils ein von den Eltern der Klägerin ausgefülltes Prozesskostenhilfe-Formular hereinzureichen, in dem diese ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erklären. Ohne diese Angaben war dem Gericht eine Prüfung des Prozesskostenhilfeantrags nicht möglich, weil es nicht beurteilen konnte, ob die Klägerin gegebenenfalls gegenüber ihren Eltern ein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses entsprechend § 1360a Abs. 4 BGB zusteht, welcher zu dem einzusetzenden Vermögen iSd. § 166 VwGO iVm. § 115 Abs. 3 ZPO zu rechnen ist (vgl. zum Prozesskostenvorschussanspruch volljähriger Kinder, die wegen der Fortdauer ihrer Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben OLG Jena, Beschl. v. 3.3.2016 – 1 UF 340/15 = BeckRS 2016, 10384 Rn. 72). Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 146 Abs. 2, 158 Abs. 2 VwGO).