Urteil
6 K 316/24 Ge
VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2024:1021.6K316.24GE.00
3Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Rücknahme eines Bescheides über die Bewilligung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) erfordert auch in den Fällen, in denen der Begünstigte die Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Bewilligung kannte oder infolge von grober Fahrlässigkeit nicht kannte, im Rahmen der Ermessensbetätigung eine Abwägung der gleichberechtigt nebeneinander stehenden Gesichtspunkte der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14. März 2013 – 5 C 10/12 – juris, Rn. 28-34 [zu § 1 BAföG]).(Rn.38)
Tenor
1. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 26. Februar 2024 (Förderungsnummer: ... ) wird aufgehoben.
2. Der Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rücknahme eines Bescheides über die Bewilligung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) erfordert auch in den Fällen, in denen der Begünstigte die Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Bewilligung kannte oder infolge von grober Fahrlässigkeit nicht kannte, im Rahmen der Ermessensbetätigung eine Abwägung der gleichberechtigt nebeneinander stehenden Gesichtspunkte der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14. März 2013 – 5 C 10/12 – juris, Rn. 28-34 [zu § 1 BAföG]).(Rn.38) 1. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 26. Februar 2024 (Förderungsnummer: ... ) wird aufgehoben. 2. Der Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 26. Februar 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Zwar ist der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 26. Februar 2024 formell ordnungsgemäß ergangen. Insbesondere sind die in ihm verkörperten Verwaltungsakte „Rücknahme“ und „Erstattung“ (vgl. § 31 SGB X) inhaltlich hinreichend bestimmt (vgl. § 33 Abs. 1 SGB X). Es heißt auf Seite 1 des Bescheides unmissverständlich, dass frühere Bescheide insoweit aufgehoben werden, als in diesem Bescheid abweichende Entscheidungen getroffen werden. Damit ist die vollständige Aufhebung des Bescheides vom 22. Dezember 2023 gemeint. In Konsequenz dieser Aufhebung fordert der Beklagte zugleich auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X von der Klägerin die Erstattung der gesamten ausgezahlten Leistungen in Höhe von 5.887,00 €. Allerdings ist Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 26. Februar 2024 materiell rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten. Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat in dem streitgegenständlichen Bescheid zunächst zutreffend erkannt, dass der Bescheid vom 22. Dezember 2023, durch den die Behörde der Klägerin für das erste Jahr von deren Fachschulausbildung Leistungen nach dem AFBG bewilligt hatte, von Anfang an rechtswidrig war. Die Entscheidung verstieß gegen § 3 Satz 1 Nr. 1 AFBG (Ausschluss der Förderung bei Erhalt von Leistungen nach dem BAföG). Aus diesem Grund liegen für die auf § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützte Rücknahme des Bescheides vom 22. Dezember 2023 die Tatbestandvoraussetzungen vor. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestimmt dazu Folgendes: „Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden.“ Die Klägerin durfte nicht schutzwürdig auf den Fortbestand des bestandskräftigen Bescheides vom 22. Dezember 2023 vertrauen. Das folgt aus § 45 Abs. 2 SGB X, der auszugsweise Folgendes regelt: „1Ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. … 3Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit … 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.“ Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin wusste, dass der Erhalt von Leistungen nach dem BAföG ihrem Antrag von Leistungen nach dem AFBG entgegenstand. Anders lässt sich ihre - bewusst wahrheitswidrige - Angabe in dem (zweiten) Antragsformular nicht erklären, sie erhalte keine Leistungen nach dem BAföG. Ferner spricht der Umstand, dass die Klägerin nach dem Ergehen des Bescheides vom 22. Dezember 2023 über die AFGB-Leistungen sogleich gegenüber dem Landkreis Saalfeld-Rudolstadt beantragt hatte, den Bezug von Ausbildungsförderung nach dem BAföG „ zu stornieren“, dafür, dass auch aus ihrer Sicht der gleichzeitige Bezug beider Leistungen nicht miteinander vereinbar war. Allerdings hat das Thüringer Landesverwaltungsamt in dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 26. Februar 2024 das ihm durch § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts eingeräumte Ermessen („darf“) nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Vom Ausgangspunkt her prüft das Verwaltungsgericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ob der Verwaltungsakt auch deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Demgemäß muss eine Ermessensentscheidung in einem Rücknahmebescheid nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X deutlich zum Ausdruck kommen (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs – SGB I -). Diese Ermessensbetätigung erfordert eine sachgerechte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem privaten Interesse des Auszubildenden an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides. Dafür müssen sämtliche für diese Ziele maßgeblichen tatsächlichen Gesichtspunkte in die Ermessensentscheidung eingestellt werden. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen dabei – und das ist entscheidend - gleichberechtigt nebeneinander. Das gilt auch, wenn eine Berufung des Auszubildenden (bzw. des Fortzubildenden) auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausscheidet. Es lässt sich weder dem SGB X noch dem Fachrecht entnehmen, dass das Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X die Entscheidung der Behörde vorrangig lenkt oder der Regelfall ist. Insbesondere lässt sich dem in § 1 AFBG normierten Grundsatz des Nachrangs der beruflichen Aufstiegsfortbildungsförderung ein Vorrang der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht entnehmen. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen Personen, welche die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X erfüllen, und solchen, die dies nicht tun. § 1 AFBG beansprucht vielmehr für beide Gruppen Geltung (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 2013 - 5 C 10/12 - juris Rn. 28-34 [zu § 1 BAföG, der dem § 1 AFBG vergleichbar ist] und vom 11. Juli 2013 - 5 C 24/12 - juris Rn. 41 [zu § 42 SGB VIII]). Bei Anwendung dieser Grundsätze fehlt für den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 26. Februar 2024 eine gesetzmäßige Ermessensausübung. Dieser Bescheid enthält nämlich gar keine Ermessensbetätigung. Er spricht weder in seinem Ausspruch noch in seiner Begründung § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X an, noch weist er eine eigens begründete Ermessensentscheidung auf. Er verweist lediglich auf das Anhörungsschreiben vom 29. Januar 2024. In diesem Schreiben legte das Thüringer Landesverwaltungsamt zwar dar, wie die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen auszuüben beabsichtigte. Dieser Hinweis ist aber keine ordnungsgemäße Ermessenausübung, weil eine solche in die Begründung eines Bescheides gehört und nicht in eine Rubrik „Hinweise“ gehört. Dazu hätte der durch eine automatische Einrichtung erstellte Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 26. Februar 2024 ohne weiteres mit einer Anlage versehen werden können, welche vor allem die erforderlichen Ermessenerwägungen enthielt. Diese Verfahrensweise ist etwa bei den Ausbildungsförderungsämtern des Studierendenwerks Thüringen gängige Verwaltungspraxis. Aber selbst wenn angenommen wird - wovon das Gericht aber nicht ausgeht -, dass der in dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 26. Februar 2024 enthaltene Hinweis auf das Anhörungsschreiben vom 29. Januar 2024 doch für eine Ermessensbetätigung genügt, so ist jedenfalls ein Ermessensfehlgebrauch in Gestalt eines Ermessensdefizits gegeben. Der Bescheid geht auf die Stellungnahme der Klägerin vom 13. Februar 2024 nicht ein. Aus dieser Anhörung ergibt sich, dass die Klägerin im Dezember 2023 bei dem Landkreis Saalfeld-Rudolstadt von sich aus die Aufhebung des Bescheides vom 11. August 2023 über die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG beantragt hatte, weil der Beklagte ihr Leistungen nach dem AFBG bewilligt hatte. Zwar konnte die Klägerin ihren für die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG maßgeblichen Antrag nicht mehr zurücknehmen, nachdem der Bewilligungsbescheid des Landratsamtes vom 11. August 2023 bestandskräftig geworden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1980 – 5 C 65/78 – BeckRS 2010, 51651). Sie konnte auf die Ausbildungsförderung nach dem BAföG wohl auch nicht mehr materiell verzichten (vgl. § 46 Abs. 2 SGB I). Gleichwohl handelt es sich bei diesem Verhalten der Klägerin doch um einen für die Ausübung des Ermessens im Rahmen der auf § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützten Aufhebung des Bescheides vom 22. Dezember 2023 möglicherweise relevanten Sachverhalt. Der Vortrag belegt, dass es der Klägerin ungeachtet ihrer wahrheitswidrigen Angaben im Rahmen der Beantragung von Leistungen nach dem AFBG nicht darum ging, sich Sozialleistungen zu erschleichen. Mit ihrem an das Landratsamt gerichteten Aufhebungsantrag hat sie gezeigt, dass sie sich nun rechtstreu verhalten wollte. Möglicherweise und hierfür spricht einiges hätte deshalb – im Hinblick auf die offenbar unverändert fortbestehende Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG - die vollständige Rücknahme des Bescheides vom 22. Dezember 2023 über die Bewilligung von Leistungen nach dem AFBG für den Bewilligungszeitraum August 2023 bis Juli 2024 unterbleiben können und die Rücknahme allein in Bezug auf die Höhe der Leistung ausgesprochen werden können. Denkbar wäre es etwa, den Bewilligungsbescheid vom 22. Dezember 2023 in einer Höhe aufrechtzuerhalten, dass die zu kürzenden Leistungen nach AFBG addiert mit den Leistungen nach dem BAföG über die regulären gesetzlichen AFBG-Leistungen nicht hinausgehen. Der Beklagte hat die fehlerhafte Ermessensausübung auch nicht durch das Nachschieben von Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren geheilt (§ 114 Satz 2 VwGO). Danach kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Das hat der Beklagte zwar getan. Er ist im Rahmen seiner Klageerwiderung auf die Stellungnahme der Klägerin vom 13. Februar 2024 eingegangen. Allerdings hat er sich bei der Würdigung ihres Vortrags im Hinblick auf die gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu treffende Ermessensentscheidung von einem - bereits im Anhörungsschreiben vom 29. Januar 2024 zum Ausdruck gebrachten - im Gesetz nicht angelegten regelmäßigen Vorrang der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gegenüber der Bestandskraft von Verwaltungsakten leiten lassen. Der Beklagte spricht davon, dass im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X „in aller Regel“ die vollständige Aufhebung einer rechtswidrigen Förderungsentscheidung zu erfolgen hat. Vom Ausgangspunkt her stehen aber bei einer Rücknahmeentscheidung im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten gleichberechtigt nebeneinander. Unabhängig davon nimmt die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht den gewichtigen Gesichtspunkt in den Blick, dass die Klägerin von sich aus den Bezug von Leistungen nach dem BAföG und dem AFBG offengelegt hatte und sie es nicht auf den gleichzeitigen Bezug beider Förderungen angelegt hatte. Die Klägerin hatte sich an das Landratsamt gewandt, das dann das Thüringer Landesverwaltungsamt über den BAföG-Bezug der Klägerin informiert hatte. Insgesamt liegt damit keine tragfähige Ermessensentscheidung des Thüringer Landesverwaltungsamtes. Die Behörde hat ausgeblendet, dass im konkreten Fall auch eine andere Entscheidung als die von ihr getroffene rechtlich möglich und zulässig wäre. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin wendet sich gegen einen vom Beklagten erlassenen Bescheid, der die ihr auf der Grundlage des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) bewilligte und zum Teil geleistete Förderung vollständig zurücknimmt bzw. zurückfordert. Die 2003 geborene ledige Klägerin wohnt in der Stadt S.... Sie bestand im Juli 2021 die staatliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kinderpflege. Seit dem 1. August 2023 besucht sie an der Freien berufsbildenden Schule Jena in Vollzeit die dreijährige Fachschulausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin. Der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt hatte der Klägerin für diese Ausbildung antragsgemäß durch Bescheid vom 11. August 2023 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Bewilligungszeitraum August 2023 bis Juli 2024 in monatlicher Höhe von 262,00 € bewilligt (und ab August 2023 tatsächlich geleistet). Am 30. August 2023 beantragte die Klägerin bei dem (für den Beklagten handelnden) Thüringer Landesverwaltungsamt zudem die Förderung ihrer Fachschulausbildung nach dem AFBG. Sie ließ zunächst in dem Antragsformular die Frage unbeantwortet, ob sie Leistungen nach dem BAföG beantragt habe (Formblatt A, Textzeile 30). Auf den schriftlichen Hinweis des Beklagten, auch diesen Teil des Antragsformulars ordnungsgemäß auszufüllen, übersandte die Klägerin dem Thüringer Landesverwaltungsamt einen Auszug des Antragsformulars, in welchem sie Frage nach dem Erhalt von Leistungen nach dem BAföG nun verneinte. Hierauf bewilligte der Beklagte ihr durch Bescheid vom 22. Dezember 2023 Leistungen nach dem AFBG für den Bewilligungszeitraum August 2023 bis Juli 2024 in monatlicher Höhe von 841,00 € und überwies ihr diese nach und nach (insgesamt 5.887,00 €). Anfang Januar 2024 informierte das Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt das Thüringer Landesverwaltungsamt über den klägerischen Bezug von Leistungen nach dem BAföG für den Fachschulbesuch. Hierauf hörte das Thüringer Landesverwaltungsamt die Klägerin durch Schreiben vom 29. Januar 2024 zu der beabsichtigten und auf § 45 des Zehnten Buch des Sozialgesetzbuch (SGB X) zu stützenden vollständigen Rücknahme des Bescheides vom 22. Dezember 2023 an. Begründend führte der Beklagte an, dass der Klägerin Leistungen nach dem AFBG nicht hätten bewilligt werden dürfen. Sie erhalte bereits Ausbildungsförderung nach dem BAföG (§ 3 Satz 1 Nr. 1 AFBG). Die Klägerin könne auch nicht schutzwürdig auf den Fortbestand des Bescheides vom 22. Dezember 2023 vertrauen. Sie habe vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben zu dem Bezug von Leistungen nach dem BAföG getätigt. Bei der dem Förderungsamt eingeräumte Ermessen, ob der Förderungsbescheid ganz oder teilweise für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden solle, stehe das persönliche Interesse des Förderungsempfängers an der Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Förderungsentscheidung dem öffentlichen Interesse an der möglichst effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel gegenüber. Das öffentliche Interesse verlange „in aller Regel“ die Aufhebung einer rechtswidrigen Förderungsentscheidung und als Folge gemäß § 50 Abs. 1 SGB X die Erstattung der zu Unrecht ausgezahlten Beträge. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, von dieser (regelmäßigen) Entscheidung abzuweichen. Die Klägerin teilte im Rahmen der Anhörung dem Beklagten am 13. Februar 2024 mit, es tue ihr leid, bei der AFBG-Antragstellung den Bezug von „Schüler-BAföG“ nicht angegeben zu haben. Sie habe dieses nur solange beziehen wollen, bis ihr Antrag auf „Meister-BAföG“ bewilligt worden sei. Ansonsten hätte sie sich das monatliche Entgelt von 139,00 € für den Besuch der Freien berufsbildenden Schule Jena nicht leisten können. Sie habe sofort im Dezember 2023 nach Erhalt des Bescheides über die Bewilligung von Leistungen nach dem AFBG bei dem Landkreis Saalfeld-Rudolstadt „das Schüler-BAföG storniert“. Hierauf erließ das Thüringer Landesverwaltungsamt gegenüber der Klägerin den mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellten Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 26. Februar 2024. Durch den Bescheid wurde der Klägerin die Bewilligung von Förderung nach dem AFBG im Bewilligungszeitraum August 2023 bis Juli 2024 vollständig „entzogen“. Zugleich wurde sie zur Rückzahlung der ihr in der Zeit von August 2023 bis Februar 2024 überwiesenen Förderung von 5.887,00 € verpflichtet. Eingangs des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom 26. Februar 2024 steht der Satz: „Frühere Bescheide werden insoweit aufgehoben, als in diesem Bescheid abweichende Entscheidungen getroffen werden.“ Am Ende des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom 26. Februar 2024 heißt es wörtlich: „2. Hinweise Siehe unser Schreiben vom 29.1.2024.“ Die Klägerin hat am 14. März 2024 Klage erhoben, mit der sie sich gegen den vorgenannten Bescheid wendet. Sie erachtet diesen für formell rechtswidrig, da er keine hinreichende Begründung enthalte und zu unbestimmt sei. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 26. Februar 2024 sei zudem materiell rechtswidrig, da sie schutzwürdig auf den Fortbestand der Bewilligung durch den Bescheid vom 22. Dezember 2023 vertrauen dürfe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 26. Februar 2024 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die getroffene Entscheidung. Die Stellungnahme der Klägerin im Verwaltungsverfahren gebe keinen Anlass, die Rücknahmeentscheidung zu ändern. Das gelte auch für die Ermessensentscheidung. Das öffentliche Interesse an einer möglichst effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel verlange „in aller Regel“ die (vollständige) Aufhebung einer rechtswidrigen Förderungsentscheidung und damit die Erstattung der zu Unrecht ausgezahlten Beträge. Die Klägerin habe es durch die rechtzeitige Stellung eines Bewilligungsantrags selbst in der Hand gehabt, Leistungen nach dem AFBG zu Beginn des Schuljahres 2023/2024 zu erhalten. Es sei zu vermuten, dass sie erst nach Stellung des BAföG-Antrags von der Möglichkeit der Förderung nach dem AFBG erfahren habe. Sie habe jedenfalls hinsichtlich des Bezugs von Leistungen nach dem BAföG wahrheitswidrige Angaben gemacht. Die Kammer hat durch Beschluss vom 8. Juli 2024 den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat sodann der Klägerin durch Beschluss vom 21. August 2024 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der Verwaltungsakte verweisen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.