Urteil
6 K 498/24 Ge
VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2024:0730.6K498.24GE.00
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Leitsätze
1. Der Umstand, dass in der Elfenbeinküste die familiäre Praxis verbreitet ist, Mädchen und junge Frauen gegen deren Willen traditionell zu verheiraten, stellt keine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) bzw. des Art. 2 Buchst. d) Richtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) dar (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - C-621/21 -).(Rn.34)
2. Zwangsehen können eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) sein, so dass die Gewährung subsidiären Schutzes in Betracht kommt.(Rn.42)
3. Zwangsheiraten sind in der Elfenbeinküste von Gesetzes wegen verboten. Der ivorische Staat hat seit 2014 eine nationale Strategie zur Bekämpfung der geschlechtsspezifischen Gewalt entwickelt. Ferner haben sich verschiedene gesellschaftliche Initiativen entwickelt, um Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt effektive Hilfe zu leisten. Vor allem in der ivorischen Großstadt Abidjan existieren solche Nichtregierungsorganisationen (NGOs).(Rn.43)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand, dass in der Elfenbeinküste die familiäre Praxis verbreitet ist, Mädchen und junge Frauen gegen deren Willen traditionell zu verheiraten, stellt keine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) bzw. des Art. 2 Buchst. d) Richtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) dar (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - C-621/21 -).(Rn.34) 2. Zwangsehen können eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) sein, so dass die Gewährung subsidiären Schutzes in Betracht kommt.(Rn.42) 3. Zwangsheiraten sind in der Elfenbeinküste von Gesetzes wegen verboten. Der ivorische Staat hat seit 2014 eine nationale Strategie zur Bekämpfung der geschlechtsspezifischen Gewalt entwickelt. Ferner haben sich verschiedene gesellschaftliche Initiativen entwickelt, um Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt effektive Hilfe zu leisten. Vor allem in der ivorischen Großstadt Abidjan existieren solche Nichtregierungsorganisationen (NGOs).(Rn.43) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Über die Klage durfte trotz des Nichterscheinens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da sie in der Ladung zu dem Verhandlungstermin darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Gewährung von subsidiärem Schutz oder hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Rechtsfehler bei der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht ersichtlich. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will … Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen als Verfolgungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, … oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie die in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Als Akteure, von denen die Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgehen kann, benennt § 3c AsylG 1. den Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatliche Akteure, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG den Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Klägerin ist in der Vergangenheit bis zu ihrer Ausreise aus der Elfenbeinküste im vorgenannten Sinne nicht verfolgt worden. Ihr droht auch bei einer Rückkehr dorthin keine Verfolgung. Der Umstand, dass die Klägerin nach ihrem detaillierten und auch für sie nachteilige Umstände nicht aussparenden und damit glaubhaften Vortrags zwangsverheiratet worden ist, knüpft an das „weibliche Geschlecht“ der Klägerin an. Das ist aber kein Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Zwar können je nach den im Herkunftsland herrschenden Verhältnissen sowohl die Frauen dieses Landes insgesamt als auch enger eingegrenzte Gruppen von Frauen (und jungen Mädchen), die ein zusätzliches Merkmal teilen, als „einer bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - C-621/21 - juris [zu Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU]). Allerdings ist der Umstand der „Zwangsheirat“ nach Auffassung des Gerichts kein zusätzliches Merkmal, das dazu führt, dass von einer bestimmten sozialen Gruppe gesprochen werden kann. Zwangsheiraten sind in der Côte D’Ivoire zwar verbreitet. Von dieser Praxis sind aber weder alle Ivorerinnen bedroht, noch lässt sich ohne weiteres feststellen, ob eine Zwangsheirat gegeben ist. Es ist darüber hinaus auch denkbar, dass männliche Personen zwangsverheiratet werden. Anders liegt es – worum es hier aber nicht geht – bei den Ivorerinnen, die von einer Genitalverstümmelung bedroht sind. Die Frage der Beschneidung oder Nichtbeschneidung kann objektiv beantwortet werden. 2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf subsidiären Schutz zu. a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Ausschlussgründe hierzu enthält § 4 Abs. 2 AsylG. Als Akteure, von denen die Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgehen kann, benennt § 4 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 3c AsylG die oben genannten Körperschaften und Organisationen. Zwar hat die Klägerin sowohl bei der Anhörung durch das Bundesamt als auch bei ihrer ergänzenden informatorischen Befragung durch das Gericht glaubhaft einen Sachverhalt geschildert, nämlich ihre Zwangsverheiratung und die Aufrechterhaltung dieser Zwangsverheiratung bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland. Dies kann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG sein. Zu dem Fragenbereich der Zwangsheiraten in der Côte d’Ivoire („mariage forcé“) verhält sich aufschlussreich der gleichnamige aktuelle Bericht des belgischen Generalkommissars für Flüchtlinge und Staatenlose (Cedoca) vom 6. Oktober 2023 (Bericht). In diesem Bericht wird im Einzelnen dargelegt, dass Zwangsheiraten in der Elfenbeinküste von Gesetzes wegen untersagt sind. Diese werden aber vor allem in den ländlich geprägten Landesteilen der Côte d’Ivoire weiterhin praktiziert. Betroffen von den Zwangsheiraten sind vor allem sehr junge Mädchen. Diese werden weit vor Erreichen der Volljährigkeit (Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs) durch die Familie auf Grund einer vertraglichen Absprache mit dem Ehemann bzw. mit dessen Familie verheiratet. Diese Zwangsheiraten erfolgen vor dem Hintergrund, dass die Ehe in der ivorischen Gesellschaft einen hohen Stellenwert hat. Traditionelle Ehenormen erlauben es Mädchen, ab der Pubertät zu heiraten, insbesondere um ihre Jungfräulichkeit nicht außerhalb der Ehe zu verlieren, was dem sozialen Ansehen der Familie und des Mädchens schaden würde. Unabhängig von ihrer Religion praktizieren die Ivorer im Allgemeinen eine „Stufenehe“. Die erste und wichtigste Stufe ist die übliche oder traditionelle Ehe. Diese Praxis steht im Widerspruch zum Gesetz, das eine Ehe ohne vorherige standesamtliche Trauung verbietet. Zudem ist Polygamie eine gängige kulturelle Praxis und nicht legalisiert (Bericht, S. 40). Allerdings gibt es nach den Erkenntnissen des belgischen Flüchtlingskommissars in vielen Landesteilen der Elfenbeinküste Gemeinde- und Religionsführer, die für dieses Problem der geschlechtsspezifischen Gewalt sensibilisiert sind. Sie lehnen diese Form der Ehe ab (Bericht, S. 39). Ferner gibt es eine Reihe von Nichtregierungsorganisationen in der Elfenbeinküste (NGOs), welche vor allem Empfangs- und Transitzentren betreiben, in denen weibliche Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt untergebracht werden können. Insbesondere ist die NGO Bloom anzusprechen. Sie hat ihren Sitz in Abidjan im Stadtteil Cocody (Riviera 4 Cité verdoyante). Sie kämpft gegen geschlechtsspezifische Gewalt, für die Stärkung der Rolle der Frau sowie die Alphabetisierung und Schulbildung junger Mädchen. Ziel dieser NGO ist es vor allem, Opfer und Täter zu versöhnen. Ist das Opfer minderjährig oder handelt es sich um einen „schweren Fall“, erstattet die NGO Strafanzeige. Die NGO Bloom wendet sich zwar nicht in erster Linie an zwangsverheiratete Frauen, berät diese aber in allen Fragen (Bericht, S. 38). Des Weiteren können Strafanzeigen wegen Zwangsheiraten bei der Polizei, der Gendarmerie oder bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden. Zwar sei der Zugang zur Justiz für Mädchen und Frauen durch soziale Barrieren beeinträchtigt, insbesondere wenn die Ehre der Familie auf dem Spiel steht. Im Rahmen der Gerichtsverfahren werden häufig gütliche Einigungen erzielt. Der ivorische Staat habe seit 2014 eine nationale Strategie zur Bekämpfung der geschlechtsspezifischen Gewalt entwickelt. Vor allem aber haben sich verschiedene private Initiativen entwickelt insbesondere in Abidjan, um breitere und effektivere Hilfe für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu liefern (Bericht, S. 40 f.). b) Anhand dieser Quellenlage geht das Gericht davon aus, dass vor Ort in der Elfenbeinküste grundsätzlich Akteure vorhanden sind, die Schutz bieten können. Damit sind staatliche Organe und/oder gesellschaftliche Organisationen gemeint, die willens und in der Lage sind zwangsverheiraten Frauen effektiv zu helfen (vgl. § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 3d Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG), so dass damit der subsidiäre Schutz in Deutschland nicht erforderlich ist. Das ist auch im Fall der Klägerin so. Sie ist nach ihren Angaben heute 26 Jahre alt und hat bis zu ihrer Ausreise aus der Elfenbeinküste viele Jahre in der Großstadt A... gelebt. Sie könnte sich bei ihrer Rückkehr an die dortige Polizei und die Staatsanwaltschaft wenden, sollte von Seiten ihrer Familie oder ihres ersten Ehemanns versucht werden, die frühere Zwangsehe fortzuführen. Überdies könnte sie sich an eine der NGOs halten (vor allem NGO Bloom), die in Abidjan ansässig sind und die Schutz vor sexualisierter Gewalt anbieten. Dass Gericht schätzt eine, dass durch Einschaltung gerade dieser gesellschaftlichen Organisation (oder einer vergleichbaren) die Klägerin mit ihrem Vater, der auf die Zwangsheirat besteht, einen Ausgleich findet. Das ist deshalb nicht ausgeschlossen, weil die Klägerin nach ihrem Vortrag zu ihrem Vater an sich ein gutes Verhältnis hatte. c) Für die Klägerin bestünde im Fall der Rückkehr in die Elfenbeinküste zudem eine interne Fluchtalternative (§ 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 3e AsylG). Sie könnte sich nach ihrer Rückkehr in die Elfenbeinküste in einen anderen Landesteil oder in eine andere größere Stadt als Abidjan begeben, um dort anonym zu leben. Das wäre ihr zusammen mit ihrem jetzigen Ehemann, ... K..., auch möglich und zumutbar. Es besteht für die Staatsbürger der Elfenbeinküste Freizügigkeit in ihrem Land. Die Klägerin und ihr neuer Ehemann könnten sich, unterstützt von den deutschen Rückkehrhilfen, andernorts eine Existenzgrundlage aufbauen. Es darf angenommen werden, dass Herr K... auch gewillt ist, das zum Schutz der Klägerin zu tun und um das Vertrauen, das sie in ihn setzt, zu rechtfertigen (vgl. die oben auf Seite 3 des Urteils wörtlich zitierte Aussage der Klägerin). 3. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote vor. a) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685; Europäischen Menschenrechtskonvention) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach unzulässig, wenn ihm im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 – 9 C 34/99 –, juris Rn. 11). Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 27. Mai 2008 – 26565/05 –, juris – nur Leitsätze; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2019 – A 11 S 2108/18 –, Rn. 22, juris, m.w.N). Hierbei ist in Bezug auf den Gefährdungsgrad das Vorliegen eines sehr hohen Niveaus erforderlich, denn nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem humanitäre Gründe „zwingend“ sind. Derartige Anhaltspunkte hat die Klägerin weder vor dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren substantiiert geltend gemacht. Diese sind für die Elfenbeinküste nicht ersichtlich. Im Übrigen ist nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen ihr zusammen mit ihrem neuen Ehemann ein Leben in der Elfenbeinküste generell möglich und zumutbar. Zu der wirtschaftlichen Situation im Heimatland der Klägerin wird auf die Ausführungen des Bundesamtes in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 11. April 2024 (Seite 7) verwiesen, wo Folgendes ausgeführt wird: „Côte d`Ivoire ist der wirtschaftlich bedeutendste Staat der Union Économique et Monétaire Ouest Africaine (UEMOA). Die ökonomischen Rahmenbedingungen werden dabei von der Beziehung zu Frankreich und der Zugehörigkeit zur afrikanischen Franc-Zone – durch feste Bindung der Landeswährung Franc-CFA an den Euro herrscht relative Preisstabilität – bestimmt. Seit 2011 werden die im Bürgerkrieg getrennten Landesteile Nord und Süd politisch und wirtschaftlich wieder zu einer Einheit zusammengefügt. Devisen erwirtschaftet die Côte d`Ivoire vorwiegend mit dem Export von Kakao (Weltmarktführer), Erdölprodukten, Gold, Holz, Kautschuk, Früchten, Fisch, Fleisch, Baumwolle, Kaffee sowie einfachen Industriewaren, die auf regionalen Auslandsmärkten Absatz finden. Wichtigste Wirtschaftspartner sind Frankreich, die EU, die USA, China, Japan, Nigeria und Ghana. Die ivorische Ökonomie weist dabei eine vergleichsweise diversifizierte Struktur auf. Die Metropole Abidjan hat sich als Industrie-, Finanz- und Dienstleistungszentrum etabliert. Die nationale Entwicklungspolitik setzt Schwerpunkte bei der Landwirtschaft, der Erdölförderung, dem Bergbau, dem Finanzsektor und dem Tourismus (vgl. Eintrag „Côte d d´Ivoire - gesamt“, in Munzinger Online/Länder – Internationales Handbuch).“ Ausweislich des aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 10. August 2021 (Stand Juni 2021, vgl. vor allem die Zusammenfassung, S. 4) befindet sich die Elfenbeinküste auch nach den Parlamentswahlen vom 6. März 2021 in einer stetigen Stabilisierung und ist nach wie vor das traditionell größte Einwanderungsland Westafrikas. Die Elfenbeinküste verfügt über einen Grundrechtskatalog in der Verfassung, welcher auch die Menschenrechte schützen soll. In den meisten Fällen ist dieser Schutz gewährleistet. Defizite werden noch im Hinblick auf die Behandlung von Kindern, Frauen und LGBTTI-Personen berichtet; zu diesem Personenkreis gehört der Antragsteller nicht. Hier kommt es sowohl punktuell zu Gewalthandlungen, vor allem gegen Kinder und Frauen als auch zu Diskriminierung, insbesondere von Prostituierten sowie LGBTTI im Gesundheitssektor und Justizwesen. Die Elfenbeinküste hat allerdings sichtbare Bestrebungen unternommen, sich an internationale rechtliche Standards anzupassen und in diesem Zuge umfangreiche Reformen des eigenen Zivil- und Strafrechts angestoßen. b) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Diese Voraussetzungen bestehen bei der Klägerin ebenfalls nicht. Für eine Erkrankung ist nichts Substantielles vorgetragen. 4. Schließlich sind auch gegen Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 und 2 AsylG (Regelung 5 des Bescheids) und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung (Regelung 6 des Bescheids) keine rechtlichen Bedenken vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine Ermessensfehler des Bundesamts bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 AufenthG zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b Abs. 1 AsylG nicht erhoben. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin begehrt von der Beklagten vor allem die Anerkennung als Flüchtling. Nach ihren nicht durch Personaldokumente belegten Angaben wurde die Klägerin am … … 1997 geboren. Sie ist traditionell verheiratet, christlichen Glaubens, Staatsangehörige der Elfenbeinküste (Côte d’Ivoire) und gehört der dortigen Volksgruppe der B... an. Sie stammt aus einem in der Nähe der Stadt T... gelegenen Dorf. Die Stadt T... liegt etwa 180 km nördlich der Großstadt A.... Die Klägerin reiste im April 2023 von Italien aus per Flugzeug im Rahmen des sog. Freiwilligen Solidaritätsmechanismus Italien in das Bundesgebiet ein. Nach diesem Verfahren werden Asylsuchende aus diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Asylsystem besonders stark beansprucht wird, in andere Mitgliedstaaten der Union verteilt und durchlaufen dort das Asylverfahren. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten sodann Asyl und Flüchtlingsschutz. Sie gab im Rahmen der „Anhörung gemäß § 25 AsylG“ am 19. Juni 2023 gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Wesentlichen Folgendes an: Ihre Eltern würden in T... leben. Sie habe noch zwei Brüder und 4 Schwestern. Zu ihrer Familie habe sie keinen Kontakt mehr. Sie habe die Schule bis zur 6. Klasse besucht und habe ihre Mutter beim Verkauf von Obst und Gemüse auf der Straße unterstützt. Ihre Eltern hätten sie mit sechzehn Jahren zwangsverheiratet. Es sei eine traditionelle Heirat gewesen. Der Ehemann sei ein Bekannter ihres Vaters gewesen, der aus demselben Heimatdorf gestammt habe. Die Hochzeit sei 2013 oder 2014 gewesen. Ihr Ehemann, ... G..., habe bereits zwei Ehefrauen gehabt. Aus der Ehe seien ihre 2015 geborene Tochter und ihr 2018 geborener Sohn hervorgegangen. Sie hätten alle in einer Dreizimmerwohnung in A... gelebt. Ihr Ehemann habe als Schweißer gearbeitet. Sie habe für den Ehemann und die Kinder kochen müssen. Ihr Ehemann habe ihr aber nicht das notwendige Geld zum Kauf von Lebensmitteln gegeben. Sie habe deshalb Plastikflaschen gesammelt, um diese zu verkaufen. Ihr Ehemann habe sie nicht jeden Tag, aber oft geschlagen, manchmal nur ganz leicht, manchmal sehr stark, und er habe ihr an den Haaren gezogen, weil sie sie das Essen nicht habe zubereiten können. Dazu habe ihr das notwendige Geld gefehlt. Den beiden anderen Ehefrauen sei es ähnlich ergangen. Als die Schwester ihrer Großmutter gestorben sei, sei sie zu ihrer Familie gereist. Ihre Kinder habe sie bei ihrem Ehemann zurücklassen müssen, weil er ihr kein Geld für die Reise gegeben habe. Sie habe ihren Eltern gesagt, nicht zu ihrem gewalttätigen Ehemann zurück zu kehren. Ihr Vater, der ihr immer geholfen habe, habe aber auf einer Rückkehr bestanden und ihr gedroht, sie zu ihrem Ehemann zurück zu bringen. Auf die Frage des Entscheiders des Bundesamtes, was einer gemeinsamen Rückkehr in die Elfenbeinküste zusammen mit ihrem heutigen Ehemann entgegenstehen würde, antwortete die Klägerin: „Dem würde nichts entgegenstehen, er ist mein Mann und er hat mir immer geholfen und wenn er sagen würde, wir gehen zurück und er würde mir helfen, dann würde ich auch mit ihm zurückgehen.“ Das Bundesamt lehnte durch den der Klägerin am 17. April 2024 bekannt gegebenen Bescheid vom 11. April 2024 es ab, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren (Regelungen 1 und 2). Die Behörde stellte weiter fest, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung subsidiären Schutzes ebenso wenig vorliegen würden (Regelung 3) wie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (Regelung 4) und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung in die Elfenbeinküste zur Ausreise innerhalb von dreißig Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf (Regelung 5). Ferner befristete die Beklagte das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung (Regelung 6). Am 29. April 2024 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Asylbegehren weiterverfolgt. Sie hat die Klage nicht begründet. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides des Bescheides vom 11. April 2024, Az. 10183329-231, zugestellt am 17. April 2024, zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihr den Status als subsidiär schutzberechtigt gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu gewähren und höchsthilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des Bescheides vom 11. April 2024. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 31. Mai 2024 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat die Klage der Klägerin und die ihrer 2023 geborenen Tochter ... K... (Az. 6 K 496/24 Ge) zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung miteinander verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte, den Behördenvorgang der Beklagten (elektronische Akten) sowie die gerichtliche Erkenntnisquellensammlung (Stand: Juni 2024) verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.