Beschluss
6 K 1419/22 Ge
VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2023:0426.6K1419.22GE.00
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Leitsätze
Das erledigende Ereignis in einem Rechtsstreit über einen Unzulässigkeitsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Dublin-Verfahren liegt in der Aufhebung dieses Bescheides und nicht im Ablauf der regelmäßigen Überstellungsfrist nach der Dublin-III-Verordnung. Die im Rahmen des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO anzustellenden Ermessenserwägungen zur Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits lassen in einem solchen Fall auch eine Kostenteilung unter Mitberücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage zu einem bereits angesetzten, später aber wieder aufgehobenen Termin zur mündlichen Verhandlung über die Klage zu. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung in die Verantwortungssphäre der Klagepartei fällt.(Rn.3)
(Rn.8)
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das erledigende Ereignis in einem Rechtsstreit über einen Unzulässigkeitsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Dublin-Verfahren liegt in der Aufhebung dieses Bescheides und nicht im Ablauf der regelmäßigen Überstellungsfrist nach der Dublin-III-Verordnung. Die im Rahmen des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO anzustellenden Ermessenserwägungen zur Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits lassen in einem solchen Fall auch eine Kostenteilung unter Mitberücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage zu einem bereits angesetzten, später aber wieder aufgehobenen Termin zur mündlichen Verhandlung über die Klage zu. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung in die Verantwortungssphäre der Klagepartei fällt.(Rn.3) (Rn.8) 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Parteien des Rechtsstreits (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 14. April 2023 sowie konkludent erklärte Zustimmung im Schriftsatz des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. April 2023) ist das Verfahren beendet und die Einstellung durch deklaratorischen Beschluss des Einzelrichters auszusprechen (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO in entsprechender Anwendung). Hinsichtlich der Verteilung der Verfahrenskosten des nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren ist durch das Gericht eine Entscheidung nach billigem Ermessen in Anwendung des § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO zu treffen. Hierbei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Billigem Ermessen entspricht es im Regelfall, derjenigen Verfahrenspartei die Kosten aufzubürden, die ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre oder die durch ihr Verhalten in überwiegender Verantwortung des prozessualen Geschehens den Anlass für die Erledigung gesetzt hat (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 28. Aufl. 2022, § 161 Rn. 16 f.). Weitere Sachverhaltsaufklärungen oder die Beantwortung schwieriger, ggf. strittiger Rechtsfragen verlangt die Kostenentscheidung des Gerichts nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO dagegen nicht (Schenke, a. a. O. Rn. 15). Unter Anwendung dieses grundsätzlichen Maßstabes ist weiter festzustellen, dass die Rechtsprechung bei Verfahren der vorliegenden Art - nämlich der Erledigung sog. Dublin-Verfahren während eines laufenden verwaltungsgerichtlichen Prozesses - keinen einheitlichen individuellen Maßstab anlegt, wie die Kosten billigerweise zu verteilen sind. Es ist dabei bereits strittig, worin das erledigende Ereignis im Dublin-Verfahren zu erblicken ist (Ablauf der regelmäßigen Überstellungsfrist nach der Dublin-III-Verordnung oder erst Aufhebung des Unzulässigkeitsbescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge). Es ist auch strittig, welcher Partei die prozessuale Verantwortlichkeit für die nach Ablauf der Dublin-Überstellungsfrist eingetretene Lage zuzuschreiben ist. Tendenziell knüpft die überwiegend veröffentlichte Rechtsprechung jedoch an die Aufhebung des Unzulässigkeitsbescheides durch das Bundesamt für Migration und Flüchtling als erledigendes Ereignis an und legt nach dem Erfolgsprinzip des § 161 Abs. 2 VwGO der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf (für alles Vorstehende bspw.: VG Ansbach, Beschluss vom 10. Mai 2022 – AN 17 K 21.50290 – BeckRS 2022, 15847; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 3 ZB 20.50004 – 3 ZB 20.50005 – BeckRS 2020, 14679; VG Weimar, Beschluss vom 30. August 2022 – 7 K 446/22 – BeckRS 2022, 24677; Thür. OVG, Beschluss vom 29. November 2022 – 2 ZKO 524/22 - n. v.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. Mai 2022 - 18a K 759/22 – BeckRS 2022, 10251; VG Bremen, Beschluss vom 31. Januar 2020 – 6 K 1246/19 – BeckRS 2020, 5929; VG Trier, Beschluss vom 10. Mai 2022 – 7 K 3007/21.TR – BeckRS 2022, 20444). Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera hat in der Vergangenheit zum Teil auch eine Kostenteilung ausgesprochen (so auch: VG Trier und Thür. OVG, a. a. O.). Der Einzelrichter schließt sich im vorliegenden Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Auffassung an, die für eine Kostenteilung spricht, wobei es billigem Ermessen gerecht wird, die Kosten hälftig zu verteilen. Erledigendes Ereignis ist - entgegen der Auffassung, die im Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 29. November 2022 (2 ZKO 524/22) vertreten wird - die Aufhebung des hier vormals streitgegenständlichen Bescheids vom 26. September 2022 durch den Bescheid vom 12. April 2023. Es mag zwar sein, dass der Ablauf der regelmäßigen Überstellungsfrist nach der Dublin-III-Verordnung die Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Klägers umgestaltet hat, da der beklagte Bescheid jedenfalls nicht mehr auf Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG tragfähig den Anspruch des Klägers auf Durchführung eines nationalen Asylverfahrens in Deutschland versagen konnte und es für die Rechtmäßigkeitsbeurteilung im gerichtlichen Verfahren auf die Sach- und Rechtslage zum Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts ankommt (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG). Dennoch trat damit im Fall einer Unzulässigkeitsentscheidung auf Grundlage des § 29 AsylG keine Erledigung im rechtlichen Sinne ein. Der vormals streitgegenständliche Bescheid vom 26. September 2022 stellte ausweislich seiner Gründe (dort unter 1. - S. 2 d. Bescheids) alternativ die Unzulässigkeitsentscheidung auf die Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Dass die dazu gegebene Begründung im Konjunktiv verfasst wurde („kann auch auf dem erfolglosen Abschluss des früheren Asylverfahrens beruhen, wenn …“), ist nicht entscheidend, da die Beklagte unzweifelhaft zum Ausdruck brachte, sich jedenfalls auch auf diesen Unzulässigkeitstatbestand stützen zu wollen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Ob die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG im Fall des Klägers erfüllt waren, ist aber keine Frage der rechtlichen Erledigung der mit dem Bescheid ausgesprochenen Regelung und wäre bei Fortführung der Klage durch das Gericht dann zu prüfen gewesen (ungeachtet der Frage der Darlegungs- und materiellen Beweislast hierfür). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt zudem die Aufrechterhaltung eines Unzulässigkeitsbescheides im Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 AsylG bezüglich der dort geregelten Tatbestände im Rahmen einer Umdeutung auch grundsätzlich in Betracht (BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 – 1 C 4/19 – NVwZ 2020, 1839). Insoweit ging von dem Unzulässigkeitsbescheid vom 26. September 2022 auch nach Ablauf der Überstellungsfrist noch eine Regelungswirkung aus. Anders als in einem Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO betraf die Klage dabei auch den Bescheid in Gänze und nicht lediglich die dort verfügte Abschiebungsanordnung. Nach dem Erfolgsprinzip des § 161 Abs. 2 VwGO hätte der Kläger ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich obsiegt, da die Unzulässigkeitsregelung im Bescheid vom 26. September 2022 weder auf die Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, noch - mangels zureichender Anhaltspunkte für einen vorangegangenen erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens des Klägers in Spanien - auf die Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG hätte gestützt werden können und sich in dieser Folge auch die weiteren Entscheidungen als rechtswidrig erwiesen hätten. Auch fehlt es an Anhaltspunkten für eine Umdeutung des Bescheids in eine Regelung auf Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Das alles spricht zunächst für eine Kostenaufbürdung zu Lasten der Beklagten. Allerdings ist unabhängig vom voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens vorliegend auch maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit der Aufhebung des Bescheides ausschließlich dem Umstand der nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist Rechnung getragen und die eigene Entscheidung daran angepasst hat, ohne sich hierdurch freiwillig in die Rolle der Unterlegenen zu begeben. Vielmehr ist die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorliegend zwangsläufige Folge des zwischenzeitlichen Ablaufs der Überstellungsfrist. Hinzu tritt in der Gesamtbewertung des Einzelrichters der Umstand, dass das Gericht über die Klage auch verhandelt und entschieden hätte und dazu bereits deutlich vor Ablauf der Überstellungsfrist einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hatte. Dieser Termin wurde sodann aufgrund eines in der Sphäre des Klägers liegenden Ereignisses wieder abgesetzt und hätte in der Folge ein neuer zeitnaher Termin zur mündlichen Verhandlung vor Ablauf der Überstellungsfrist nach der Dublin-III-Verordnung nicht mehr angesetzt werden können. Zwar ist das Ereignis, dass der Kläger als Hinderungsgrund zum Erscheinen am angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung vorgebracht und glaubhaft gemacht hatte, nicht als Verzögerungshandlung zu bewerten, zumal eine förmliche Aufhebung des Termins seinerseits nicht beantragt und das persönliche Erscheinen in der Ladung zur mündlichen Verhandlung auch nicht angeordnet worden war. Dennoch ist insoweit eine vergleichbare Lage, wie sie sich auch für die Beklagte hinsichtlich der nicht fristgerechten Überstellung des Klägers durch die Ausländerbehörde darstellt, gegeben, dass nämlich ein Ereignis in der Sphäre einer Prozesspartei eintritt, welches zwar durch diese unverschuldet ist, jedoch ein Hindernis für einen rechtskräftigen Abschluss der gerichtlichen Überprüfung des streitgegenständlichen Dublin-Bescheids vor Ablauf der regelmäßigen Überstellungsfrist darstellte. Aus diesem Gleichklang jeweils schuldlos eintretender Umstände in der Sphäre nur eines Prozessbeteiligten erachtet es das Gericht als billigem Ermessen entsprechend, auch die überschlägigen Erfolgsaussichten der Klage zum einstmals angedachten Termin der mündlichen Verhandlung mit in den Blick zu nehmen und nicht lediglich auf den Eintritt eines zu Gunsten des Klägers wirkenden Ereignisses abzustellen. Hätte sich die Klage demnach bereits zum Zeitpunkt einer mündlichen Verhandlung vor Ablauf der Überstellungsfrist nach der Dublin-III-Verordnung als voraussichtlich erfolgreich erwiesen, gibt es keine Gründe, den Kläger an der Kostenlast für das Verfahren zu partizipieren. Erwiese sich die Klage zu dem angedachten Zeitpunkt einer mündlichen Verhandlung dagegen als voraussichtlich erfolglos, erscheint eine Kostenbeteiligung des Klägers deswegen sachgerecht, weil die Beklagte auf den weiteren Fortgang des gerichtlichen Verfahrens und die Umstände, die letztlich zu einer Nichtentscheidung des Gerichts führten, noch weniger Einfluss hatte als der Kläger und sich deswegen für die Beklagte als zufällig und unberechenbar darstellten. Mit dieser Maßgabe und unter Berücksichtigung der bisherigen Kammerrechtsprechung zum Dublin-Rückführungszielland Königreich Spanien wäre der Kläger mit seiner Klage voraussichtlich erfolglos geblieben (vgl. bspw.: VG Gera, Urteil vom 22. Februar 2022 – 6 K 963/21 – BeckRS 2022, 4057). Beachtliche Verfahrensfehler im Dublin-Verfahren hat der Kläger weder behauptet, noch drängen sie sich dem Gericht aus der vorgelegten Akte des Bundesamtes auf. Die Kammer legt in ihrer bisherigen Rechtsprechung zu Dublin-Fällen alleinstehender, volljähriger, gesunder Personen ohne Unterhaltsverpflichtungen gegenüber nahen, mitreisenden Angehörigen zugrunde, dass einer Rücküberstellung in das Königreich Spanien zur Durchführung eines dortigen Asylverfahrens keine wesentlichen Hinderungsgründe entgegenstehen. Insbesondere entspricht das Asylverfahren im Königreich Spanien den hohen Anforderungen an die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinien 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) und 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie). Der Kläger hat auch keine durchschlagenden Gründe aufgezeigt, dass er aufgrund bestimmter Einzelfallumstände in seiner Person von besonderer Verletzlichkeit betroffen wäre und im Falle einer Rücküberstellung nach Spanien - auch im Falle der Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus - die Folgen einer Verelendung unter Berücksichtigung seiner persönlichen (lebenspraktischen) Fähigkeiten und Fertigkeiten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu vergegenwärtigen gehabt hätte. Bei einer summarischen Prüfung der Aktenlage ist das Gericht vielmehr vom Gegenteil überzeugt. Soweit der Kläger eine Knieverletzung dargelegt und glaubhaft gemacht hatte, hätte auch dies nicht zu einem wenigstens teilweisen Klageerfolgt geführt. Insbesondere fehlte es an der Darstellung einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, die u. U. auch die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes auf Grundlage des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG gerechtfertigt hätte. Einen substantiierten Vortrag zur Begründetheit seiner Klage hat der Kläger schließlich auch nicht im Laufe des vorbereitenden gerichtlichen Verfahrens gehalten. Nach alledem ist es gerechtfertigt, den Kläger und die Beklagte jeweils gleichmäßig mit den Verfahrenskosten zu belasten, wobei das Gericht selbst keine Auslagen und Gebühren erhebt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 S. 2, 158 Abs. 2 VwGO bzw. § 80 AsylG).