Urteil
6 K 599/17 Ge
VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. § 27g BVG dient der Verwirklichung des Nachrangs der Kriegsopferfürsorge.(Rn.29)
2. Ein Drittschuldner braucht den mit der Konkretisierung seiner Person und des gegen ihn gerichteten Anspruchs durch den Träger der Kriegsopferfürsorge verbundenen Eingriff des Sozialhilfeträgers in die Rechtsbeziehung zum Hilfeempfänger nur hinzunehmen, wenn die Überleitungsvoraussetzungen des § 27g BVG erfüllt sind und das dem Träger der Kriegsopferfürsorge eingeräumte Ermessen im Verhältnis zum Drittschuldner fehlerfrei ausgeübt worden ist.(Rn.30)
3. Die Überleitungsanzeige eines Anspruchs nach § 27g BVG bewirkt den Gläubigerwechsel und stellt keine rechtsverbindliche Feststellung dar, dass ein Rückzahlungsanspruch von verschenktem Vermögen der Höhe nach besteht.(Rn.31)
4. 529 Abs. 2 BGB vermittelt eine anspruchshemmende Einrede, die nicht dem Rückforderungsanspruch an sich, sondern lediglich dessen gegenwärtiger Durchsetzung entgegensteht.(Rn.35)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Kosten des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 27g BVG dient der Verwirklichung des Nachrangs der Kriegsopferfürsorge.(Rn.29) 2. Ein Drittschuldner braucht den mit der Konkretisierung seiner Person und des gegen ihn gerichteten Anspruchs durch den Träger der Kriegsopferfürsorge verbundenen Eingriff des Sozialhilfeträgers in die Rechtsbeziehung zum Hilfeempfänger nur hinzunehmen, wenn die Überleitungsvoraussetzungen des § 27g BVG erfüllt sind und das dem Träger der Kriegsopferfürsorge eingeräumte Ermessen im Verhältnis zum Drittschuldner fehlerfrei ausgeübt worden ist.(Rn.30) 3. Die Überleitungsanzeige eines Anspruchs nach § 27g BVG bewirkt den Gläubigerwechsel und stellt keine rechtsverbindliche Feststellung dar, dass ein Rückzahlungsanspruch von verschenktem Vermögen der Höhe nach besteht.(Rn.31) 4. 529 Abs. 2 BGB vermittelt eine anspruchshemmende Einrede, die nicht dem Rückforderungsanspruch an sich, sondern lediglich dessen gegenwärtiger Durchsetzung entgegensteht.(Rn.35) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Kosten des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Klage, über die die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im schriftlichen Verfahren entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 27g des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG). Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die Zeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ist, kann nach § 27g Abs. 1 Satz 1 BVG der Träger der Kriegsopferfürsorge durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Gemäß § 27g Abs. 1 Satz 2 BVG darf der Übergang des Anspruchs nur insoweit bewirkt werden, als die Hilfe bei rechtzeitiger Leistung des anderen nicht erbracht worden wäre oder als die Leistungsberechtigten nach § 25c Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 BVG die Aufwendungen zu ersetzen oder zu tragen haben. Nach § 27g Abs. 1 Satz 3 BVG ist der Übergang nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Ansprüche nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden können. § 27g Abs. 2 BVG bestimmt, dass die schriftliche Anzeige den Übergang der Ansprüche für die Zeit bewirkt, für die den Beschädigten oder Hinterbliebenen Leistungen der Kriegsopferfürsorge ohne Unterbrechung erbracht werden; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten. Dementsprechend hat der Beklagte als Träger der Kriegsopferfürsorge durch den Bescheid vom 29. September 2016 dem Kläger gegenüber schriftlich angezeigt, dass seine Mutter, Frau … B…, die eine Kriegswitwenrente nach § 44 Abs. 2 BVG bezieht, - mutmaßlich einen Anspruch gegen den Kläger in Form des in Frage stehende Rückzahlungsanspruches gemäß § 528 BGB habe und dieser Anspruch bis zur Höhe der getätigten Aufwendungen auf den Träger der KOF - das TLVwA - übergehe. § 27g BVG dient damit der Verwirklichung des Nachrangs der Kriegsopferfürsorge (vgl. § 25a Abs. 1 Satz 1 BVG). Danach werden die Leistungen der Kriegsopferfürsorge u. a. erbracht, wenn und soweit die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Ehegatten nicht in der Lage sind, den nach den nachstehenden Vorschriften (§§ 25b ff. BVG) anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken. Die Vorschrift des § 27g BVG enthält nicht nur eine Überleitungsermächtigung des Trägers der Kriegsopferfürsorge, sondern setzt der Überleitung auch Grenzen. Auf die Beachtung dieser Grenzen kann sich auch der Drittschuldner berufen, der Adressat einer Überleitungsanzeige ist. Den mit der Konkretisierung der Person des Drittschuldners und des gegen ihn gerichteten Anspruchs durch den Träger der Kriegsopferfürsorge verbundenen Eingriff des Sozialhilfeträgers in die Rechtsbeziehung zum Hilfeempfänger braucht der Drittschuldner nur hinzunehmen, wenn die gesetzlichen Überleitungsvoraussetzungen des § 27g BVG erfüllt sind und das dem Träger der Kriegsopferfürsorge eingeräumte Ermessen im Verhältnis zum Drittschuldner fehlerfrei ausgeübt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1993 - 5 C 7/91 -, juris zu § 90 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) [Übergang von Ansprüchen]; VG Würzburg, Urteil vom 26. Februar 2015 - W 3 K 14.1073 -, juris). Der klägerische Einwand, dass der übergeleitete Anspruch nicht bestehe, bleibt grundsätzlich bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige unberücksichtigt. Die Überleitungsanzeige eines Anspruchs nach § 27g BVG stellt nicht rechtsverbindlich fest, dass der Rückzahlungsanspruch von verschenktem Vermögen in der fraglichen Höhe besteht, sondern konkretisiert und individualisiert als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt vielmehr den Kläger als Drittschuldner und den gegen ihn gerichteten Anspruch, der übergeleitet wird, und bewirkt den Wechsel des Gläubigers des etwaigen Anspruchs von der Mutter des Klägers auf das TLVwA (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992 - 5 C 37/88 -, Rn. 10, juris). Nur wenn der übergeleitete Anspruch nach objektivem materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist, könnte die dennoch verfügte, dann erkennbar sinnlose Überleitung rechtswidrig sein (so genannter Grundsatz der Negativevidenz). Die Auseinandersetzung um das Bestehen des Anspruchs bleibt hingegen dem Prozess um den Anspruch selbst vorbehalten, da eine Überleitung gerade dann oft in Betracht kommt, wenn der Anspruch gegen den Dritten unklar oder streitig ist und es deswegen dem Sozialhilfeträger gar nicht möglich ist, außerhalb eines nachfolgenden Zivilprozesses das Bestehen und den Umfang des übergeleiteten Anspruchs festzustellen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 12. März 1998 - 12 B 95.856 -, Rn. 18, juris, mit Verweis auf BVerwG vom 4. Juni 1992, Buchholz 436.0 § 90 BSHG Nr. 19, Seite 5). Von einer Negativevidenz im vorgenannten Sinne kann hier, wie von dem Beklagten auch im Widerspruchsbescheid festgestellt, keine Rede sein. Das Vorliegen einer Übertragung von 6.366,00 € durch Überweisen der Kriegswitwenrente der Mutter des Klägers auf dessen Konto im Zeitraum Juni 2010 bis Ende Oktober 2011 ist unstreitig. Rückwirkend ab dem 1. Juni 2011 wurden die ungedeckten Kosten der Heimunterbringung der Mutter des Klägers in der Pflegestufe 3 als Leistungen der Kriegsopferfürsorge übernommen. Die im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein gebotene Evidenzkontrolle ergibt nicht, dass die vor Erlass des Kostenübernahmebescheides vom 5. September 2011 durch den Beklagten vorgenommene Überprüfung des Einkommen und des Vermögens der Mutter des Klägers offensichtlich fehlerhaft ist und die Hilfeempfängerin doch in der Lage gewesen wäre, ihren Unterhaltsbedarf vollständig selbst zu tragen. Dementsprechend erscheint auch ein Herausgabeanspruch nach § 528 BGB der Hilfeempfängerin gegenüber dem Kläger infolge von Verarmung nicht evident ausgeschlossen. Ebenfalls von dem Vorbehalt der Überprüfung des Bestehens und des Umfanges des Anspruches nach § 528 BGB umfasst ist ein eventueller Ausschluss des Schenkungsrückforderungsanspruches nach § 529 Abs. 1 BGB (vgl. Bayrischer VGH, Urteil vom 12. März 1989 - 12 B 95.856 -, Rn. 21, juris). Die Frage, ob die Hilfeempfängerin im maßgeblichen Zeitraum dem Einwand des Klägers folgend vielleicht doch nicht bedürftig war oder diese Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, ist in tatsächlicher Hinsicht vollkommen ungeklärt. Die Klärung, was es mit den bis kurz vor der Heimunterbringung der Mutter abgehobenen Geldbeträgen in Höhe von insgesamt 42.000,00 € bzw. den vom Kläger vorgetragenen Bargeldbeträgen und Ansprüchen aus den Sterbeversicherungen auf sich hat, hat einem zivilrechtlichen Verfahren vorbehalten zu bleiben. Fest steht, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Leistungen nach § 26c BVG aufgrund der vermuteten Bedürftigkeit der Hilfeempfängerin die Überlassung des Geldes an den Kläger noch keine 10 Jahre verstrichen war, sondern vielmehr noch andauerte. Auch ein Verweis auf § 529 Abs. 2 BGB greift vorliegend nicht, da diese Vorschrift lediglich eine anspruchshemmende Einrede vermittelt, die nicht dem Rückforderungsanspruch an sich, sondern lediglich dessen gegenwärtiger Durchsetzung entgegensteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 12 A 1628/14 -, Rn. 6, juris). Die Überleitung erfolgte ferner nicht ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Im Ausgangsbescheid vom 29. September 2016 wurde auf den im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Einwand, dass die Hilfebedürftige nicht arm sei, eingegangen und sodann geschlussfolgert, dass die Anhörung keinen Sachverhalt ergeben habe, der geeignet sei, von der geplanten Rückforderung Abstand zu nehmen. Ob dies den Anforderungen für eine fehlerfreie Ermessensausübung genügt, kann dahinstehen, da jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2017 der Beklagte Ausführungen zur Abwägung des öffentlichen Interesses an einem sparsamen Umgang mit Steuermitteln mit den Bedürfnissen des Leistungsberechtigten vornahm und somit erkannt, dass § 27g Abs. 1 Satz 1 BVG ihm bei der Entscheidung über die Überleitung eines Anspruchs Ermessens einräumt und dieses auch ausgeübt. Der Beklagte hat das öffentliche Interesse an einer Überleitung sowie die Interessen des Klägers benannt und unter Berücksichtigung auch der Bedürfnisse der Hilfeempfängerin - in kurzer, im Ergebnis gerichtlich aber nicht zu beanstandender Form - gegeneinander abgewogen. Nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X muss die Begründung von Ermessensentscheidungen die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Die gerichtliche Überprüfung ist darüber hinaus insoweit eingeschränkt (vgl. § 114 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Dem Nachrang der Kriegsopferfürsorge (§ 25a Abs. 1 BVG) wurde zu Recht besonderes Gewicht beigemessen. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 12. April 1984 - 5 C 95/80 -, Rn. 16, juris) spricht insoweit sogar davon, dass es dem Regelfall entspreche, „dass der Träger der Kriegsopferfürsorge von der Überleitung Gebrauch macht, weil sie dazu dient, den Nachrang der Kriegsopferfürsorgeleistungen (§ 25 a Abs. 1 BVG) wiederherzustellen.“ Belange des Klägers, die der Beklagte zu dessen Lasten in seiner Abwägung übersehen haben könnte, drängen sich weder auf noch hat der Kläger solche Gründe geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die fehlerhaft erfolgte vorläufige Streitwertfestsetzung ist damit hinfällig. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Der 73-jährige Kläger wendet sich gegen die Feststellung eines Anspruchs seiner 92-jährigen, an Demenz erkrankten Mutter, Frau … B…, auf Rückzahlung von verschenktem Vermögen in Höhe von 6.366,00 € sowie die gleichzeitige Überleitung dieses Anspruchs auf der Grundlage des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) auf das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA). Die Mutter des Klägers bezieht seit Januar 1991 eine Hinterbliebenenrente nach § 44 Abs. 2 BVG. Im Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 1. Juli 2011 erhielt der Kläger diese Leistungen der Kriegswitwenrente seiner Mutter in Höhe von monatlich 334,00 € und von August 2011 bis November 2011 in Höhe von 391,00 € monatlich auf sein Konto überwiesen. Am 23. Juni 2011 beantragte der Kläger die „Übernahme der Kosten der stationären Unterbringung bei Pflegestufe 3“ für seine Mutter im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG, da die Kosten der Heimunterbringung nach Genehmigung der Pflegestufe 3 die Rente der Mutter erheblich übersteigen würde. Die Pflegestufe 3 wurde für die Mutter des Klägers rückwirkend ab dem 1. Juni 2011 mit Bescheid vom 15. Juli 2011 festgestellt. Sodann übernahm der Beklagte auf der Grundlage des Bescheides vom 5. September 2011 ab dem 1. Juni 2011 die Kosten der Heimunterbringung der Mutter des Klägers als - vom einzusetzenden Einkommen und verwertbaren Vermögen abhängige - Leistung der Kriegsopferfürsorge (KOF). Mit Urteil des Landgerichts Gera vom 24. Juni 2015, Az.: 3 O 159/14, wurde festgestellt, dass der Kläger von seiner Mutter Zahlungen der Kriegswitwenrente in Höhe von insgesamt 6.366,00 € im Zeitraum Mai 2010 bis Oktober 2011 als Schenkung erhalten habe, ein Anspruch auf Rückzahlung der Kriegswitwenrente aber nicht bestehe. Dagegen legte der Bruder des Klägers als Bevollmächtigter der Mutter Berufung bei dem Thüringer Oberlandesgericht ein (Az.: 7 U 547/15). Im Nachgang zu dem Urteil des LG Gera hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 25. August 2015 zur beabsichtigten Rückforderung der festgestellten Schenkung wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an, woraufhin der Kläger mit Schreiben vom 14. September 2015 einwandte, dass seine Mutter nicht verarmt oder arm sei. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 29. September 2016 stellte der Beklagte sodann einen Anspruch der Frau … B… gegen den Kläger auf Rückzahlung von verschenktem Vermögen in Höhe von 6.366,00 € fest (Ziff. 1) und leitete diesen Anspruch auf das TLVwA über (Ziff. 2). Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Mutter des Klägers seit 16. Februar 2009 im …-Pflegeheim W… in H… lebe und seit 1. Juni 2011 nicht mehr in der Lage sei, die Kosten ihrer Unterbringung in dieser Einrichtung mit ihrem einzusetzenden Einkommen (Altersrente) vollständig zu decken. Das Vermögen der Mutter des Klägers überschreite den aktuellen Vermögensschonbetrag nicht und sei daher nicht zur Kostendeckung einzusetzen. Seit Juni 2011 trage aufgrund des Bescheides vom 5. September 2011 das TLVwA, Hauptfürsorgestelle Gera, die ungedeckten Heimkosten. Laut des Urteils des Landgerichtes Geras (Az.: 3 O 159/14) habe der Kläger von seiner Mutter eine Schenkung in Höhe von 6.366,00 € erhalten, aus der Ansprüche der Mutter gegen den Kläger nach § 528 BGB folgen würden. Es sei der gesamte Schenkungsbetrag zurückzufordern, da bereits die von Juni 2011 bis Dezember 2015 gezahlten Beträge den Schenkungsbetrag überträfen. Die Überleitung des Rückforderungsanspruchs erfolge gemäß § 27g BVG, da das TLVwA seit Juni 2011 die Kosten der Heimunterbringung übernehme. Durch die Überleitung könne das TLVwA die Ansprüche anstelle der Mutter des Klägers geltend machen. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2016, eingegangen am 11. November 2016, legte der Kläger Widerspruch ein und führte dazu aus, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung hinsichtlich der Gewährung von Hilfe aus der KOF keinen Einblick (mehr) in die Vermögensverhältnisse seiner Mutter gehabt habe, da seit Mai 2011 sein Bruder … B… allein die finanziellen Geschäfte der Mutter erledige. Dieser verwahre u. a. für seine Mutter 6.000,00 € in bar und verwalte auch eine Bargeldkassette der Mutter mit weiteren 3.000,00 €. Zudem habe das Girokonto der Mutter im Juli 2012 einen Betrag von 5.075,00 € ausgewiesen. Das Guthaben sei monatlich durchschnittlich um 300,00 € angewachsen und habe damit deutlich über den KOF-Leistungen von monatlich 173,90 € bis 209,37 € gelegen. Auch seien seit Oktober 2014 Ansprüche aus Sterbegeldversicherungen in Höhe von über 5.000,00 € fällig gewesen. Das Verfahren vor dem ThürOLG ist mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 nach § 148 der Zivilprozessordnung (ZPO) bis zur Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen den hier streitgegenständlichen Bescheid ausgesetzt worden, da dies für das zivilgerichtliche Verfahren vorgreiflich sei. Mit Bescheid vom 19. April 2017 erfolgte die Aufhebung der Übernahme der ungedeckten Heimkosten und mit Bescheid vom 20. April 2017 der Gewährung eines Barbetrages als Leistungen der KOF jeweils mit Wirkung vom 1. Januar 2017, da Frau B… aufgrund des höheren Pflegekassenanteils seit diesem Zeitpunkt in der Lage sei, ihre Heimkosten selbst zu tragen. Den - nach gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - zulässigen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2017 als unbegründet zurück. Die Mutter des Klägers habe als anerkannte Kriegerwitwe im Rahmen der Kriegsopferfürsorge Hilfe zur Pflege nach § 26c BVG ab dem 1. Juni 2011 erhalten, da ihr einzusetzendes Einkommen und verwertbares Vermögen für vollständige Deckung der Kosten der Pflege/Unterbringung in der stationären Einrichtung nicht ausgereicht habe. Zum Vermögen gehörten aber auch Ansprüche gegen Dritte. Die Überleitungsvorschrift des § 27g BVG diene dazu, den Nachrang der Kriegsopferfürsorge gegenüber dem Drittschuldner zu verwirklichen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Überleitung seien erfüllt und auch das eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden. Ob der übergeleitete Anspruch tatsächlich bestehe, sei im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht zu prüfen. Dagegen hat der Kläger am 21. August 2017 Klage erhoben. Er behauptet, die Schenkung erhalten zu haben, weil er - im Gegensatz zu seinen zwei jüngeren Geschwistern, die einen anderen Vater haben, seinen Vater durch den Krieg verloren habe. Er ist der Ansicht, nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 BGB bestehe der Überleitungsanspruch gemäß § 27g BVG. Seine Mutter sei jedoch nicht verarmt. Sie verfüge über ein Barvermögen von 9.000,00 €, das sie an seinen Bruder … B… wohl 2010 übergeben habe. Die tatsächlichen Vermögensverhältnisse der Schenkerin hätten ermittelt und überprüft werden müssen. Seine Mutter habe die Heimkosten vollständig tragen können und die daher zu Unrecht erbrachten Leistungen seien direkt von seiner Mutter zurückzufordern. Eine Bedürftigkeit seiner Mutter habe ab dem 1. November 2011 nicht bestanden und der Rückforderungsanspruch sei von vornherein auf eine wiederkehrende Geldleistung des Beschenkten beschränkt. Er erhebe zudem den Entreicherungseinwand, da er die monatlich geschenkte Kriegswitwenrente für seinen Lebensunterhalt verbraucht und keine Ersparnisse gebildet habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 29. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen der streitgegenständlichen Bescheide weist er darauf hin, dass im Rahmen der Prüfung des Vermögens der Mutter des Klägers in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung festgestellt worden sei, dass vom 7. April 2005 bis 9. Dezember 2012 regelmäßig größere Geldbeträge (insgesamt 42.000,00 €) abgehoben worden seien, deren Verbleib bzw. Verwendung ungeklärt sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe das Vermögen der Mutter den damaligen Schonbetrag von 4.470,00 € nicht überstiegen. Da der Entreicherungseinwand bisher nicht vorgetragen worden sei, sei dieser im Widerspruchsverfahren auch nicht geprüft worden. Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 sowie 2. März 2018 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (1 Band) und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (4 Hefter) Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der Beratung gewesen.