Urteil
6 K 669/16 Ge
VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. In der unterlassenen Beantragung eines aufstockenden Unterhaltsvorschusses kann keine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld im Sinne des § 21 Nr 3 WoGG gesehen werden.(Rn.26)
2. Grundsätzlich gehören gemäß § 14 Abs 2 Nr 21 WoGG Leistungen nach dem UVG (juris: UhVorschG) zum Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.(Rn.32)
3. Gegen die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme von Wohngeld spricht, dass eine § 12a SGB II (juris: SGB 2) entsprechende Regelung über die vorrangige Inanspruchnahme von Sozialleistungen anderer Träger im Rahmen des WoGG bezüglich der Unterhaltsvorschussstelle nicht besteht.(Rn.36)
4. Die Leistungen nach dem UVG (juris: UhVorschG) stellen gerade keine Leistungen im Sinne des § 18 Nr 1 WoGG dar, wonach ein Anspruch auf Wohngeld dann nicht besteht, wenn „für die wirtschaftliche Sicherung von Wohnraum andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten erbracht werden, die mit dem Wohngeld vergleichbar sind“.(Rn.37)
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2016 verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 1. März 2016 bis 28. Februar 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts Wohngeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 60 Prozent und die Beklagte zu 40 Prozent zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor in dieser Höhe Sicherheit leistet.
4. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der unterlassenen Beantragung eines aufstockenden Unterhaltsvorschusses kann keine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld im Sinne des § 21 Nr 3 WoGG gesehen werden.(Rn.26) 2. Grundsätzlich gehören gemäß § 14 Abs 2 Nr 21 WoGG Leistungen nach dem UVG (juris: UhVorschG) zum Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.(Rn.32) 3. Gegen die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme von Wohngeld spricht, dass eine § 12a SGB II (juris: SGB 2) entsprechende Regelung über die vorrangige Inanspruchnahme von Sozialleistungen anderer Träger im Rahmen des WoGG bezüglich der Unterhaltsvorschussstelle nicht besteht.(Rn.36) 4. Die Leistungen nach dem UVG (juris: UhVorschG) stellen gerade keine Leistungen im Sinne des § 18 Nr 1 WoGG dar, wonach ein Anspruch auf Wohngeld dann nicht besteht, wenn „für die wirtschaftliche Sicherung von Wohnraum andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten erbracht werden, die mit dem Wohngeld vergleichbar sind“.(Rn.37) 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2016 verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 1. März 2016 bis 28. Februar 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts Wohngeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 60 Prozent und die Beklagte zu 40 Prozent zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor in dieser Höhe Sicherheit leistet. 4. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Im Einverständnis der Beteiligten konnte eine Entscheidung gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung erfolgen. Die zulässige Klage hat Erfolg. Das Gericht versteht das Klagebegehren der Klägerin gemäß § 88 VwGO dahingehend, dass sie unter Aufhebung des Wohngeldbescheides vom 15. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2016 eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ihres Antrags auf Wohngeld für den Bewilligungszeitraum vom 1. März 2016 bis 28. Februar 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt. Dies ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig. Die Klage ist darüber hinaus begründet, da der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2016 zum Teil rechtswidrig ist und die Klägerin insoweit in ihren Rechten verletzt. Der Klägerin steht ein über den bisher festgesetzten Betrag in Höhe von 199,00 € monatlich hinausgehendes Wohngeld für den fraglichen Bewilligungszeitraum zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 1 Abs. 1 WoGG, wonach Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet wird. Die Frage der Bewilligung von Wohngeld und dessen Höhe hängt von der Zahl der Haushaltsangehörigen (§§ 5 ff. WoGG), der berücksichtigungsfähigen Miete (§§ 9 ff. WoGG), dem Jahreseinkommen des Wohngeldberechtigten und seiner berücksichtigungsfähigen Haushaltsangehörigen (§§ 13 f. WoGG) sowie dem Vorliegen von Ausschlussgründen (§ 21 WoGG) ab. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Wohngeldbereich (ThWoGZVO) ist für die Bewilligung des Wohngeldes für die in J... wohnende Klägerin die Beklagte als kreisfreie Stadt im übertragenen Wirkungskreis sachlich und örtlich zuständig. Für die Ermittlung des Gesamteinkommen im Sinne des § 4 Nr. 3 WoGG, das sich aus der Summe der Jahreseinkommen (§ 14 WoGG) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (§ 17 WoGG) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18 WoGG) zusammensetzt, sind zunächst die von der Klägerin bei der Antragstellung am 8. Dezember 2015 angegebenen Zahlen zugrunde zu legen: Dies ist zunächst der im Zeitpunkt der Antragstellung prognostizierte Gewinn aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Honorarkraft im maßgeblicher Bewilligungs- und damit auch Prognosezeitraum in Höhe von 11.431,20 € (§ 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG). Der die Mindestsumme von 100,00 € nicht überschreitende jährliche Kapitalertrag ist nicht zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 2 Nr. 15 WoGG). Zu dem Jahreseinkommen der Klägerin sind weiterhin die Jahreseinkommen ihrer zwei bei ihr lebenden Kinder als weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder gemäß § 14 WoGG zu addieren, wobei die Tochter im maßgeblichen Zeitraum keine Einkünfte hatte und der Sohn der Klägerin monatliche Unterhaltszahlungen von seinem Vater in Höhe von 133,00 €, mithin 1.596,00 € im Jahr, erhielt. Nicht zugrunde gelegt werden darf hingegen ein fiktives Einkommen des Sohnes der Klägerin in Höhe von 732,00 €, da in der unterlassenen Beantragung eines aufstockenden Unterhaltsvorschusses durch die Klägerin keine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG gesehen werden kann. Dieser Betrag ist dem ermittelten tatsächlichen Familieneinkommen gerade nicht hinzuzurechnen. Hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffes der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme, deren Vorliegen zum Ausschluss oder jedenfalls Minderung des Wohngeldanspruches führen würde, hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Inanspruchnahme missbräuchlich ist, „(…) wenn die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls den Schluss gebieten, die Gewährung von Wohngeld widerspreche dem Zweck des Gesetzes (a). Ein Regelbeispiel einer missbräuchlichen Inanspruchnahme ist die Beantragung von Wohngeld trotz des Besitzes erheblichen Vermögens (b).“ (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, Az.: 5 C 21/12, Rn. 8, juris). Als Regelbeispiel für eine missbräuchliche Inanspruchnahme wird die Geltendmachung von Wohngeld durch Personen angesehen, die in der Lage sind, ihre finanziellen Verhältnisse so zu gestalten, dass sie die Belastung aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme der Allgemeinheit aufzubringen vermögen und ihnen dies aus objektiver Sicht auch zuzumuten ist (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 2012, Az.: 12 A 2137/11, Rn. 71 f. m.w.N., juris). „Der Ausschlussgrund knüpft an ein tatsächliches, auf die Herbeiführung der Leistungsgewährung gerichtetes Verhalten an, das mit dem in § 1 Abs. 1 WoGG 2008 geregelten Zweck des Gesetzes, Wohngeld nur zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu gewähren, nicht zu vereinbaren ist. Das Verhalten muss sich im Einzelfall aus der Perspektive eines objektiven Beobachters, wenn auch nicht als sittenwidrig, verwerflich oder gar betrügerisch (Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 66.90 - juris Rn. 19), so doch mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen und sozialwidrig darstellen.“ (BVerwG, a.a.O., Rn. 9, juris). Das Unterlassen der Klägerin, einen bestehenden erhöhten Unterhaltsvorschussanspruch geltend zu machen, stellt kein solches unangemessenes oder sozialwidriges Verhalten dar. Grundsätzlich gehören gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 21 WoGG Leistungen nach dem UVG zum Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Auch war aufgrund der Unterzahlung in Höhe von monatlich 61,00 € die Klägerin gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 UVG berechtigt, für ihren Sohn aufstockend Unterhaltsvorschussleistungen bei der für die Gewährung gemäß § 1 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Unterhaltsvorschussgesetz vom 21. Dezember 2000 (GVBl. 2000, S. 408, - ThürAGUVG -) zuständigen Beklagten zu beantragen. Die Berechtigung des Sohnes der Klägerin für aufstockende Unterhaltsvorschussleistungen folgt aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVG, da er von seinem Vater Unterhalt nicht „mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält“. Für Kinder der 2. Altersstufe (7 bis 12 Jahre) beträgt dieser ab dem 1. Januar 2016 entsprechend § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Mindestunterhaltsverordnung - Min UhV - in der Fassung vom 3. Dezember 2015) 384,00 €, nach § 2 Abs. 2 Satz 1 in der im maßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung des UVG (vom 3. Mai 2013) vermindert um das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld in Höhe von 190,00 € (§ 6 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes - BKGG - in der Fassung vom 16. Juli 2015). Jedoch handelt es sich bei dem Unterhaltsvorschuss nach dem UVG ebenfalls um eine staatliche Leistung, so dass eine Umgehung der Gesetzesintention - Wohngeld als Sozialleistung nur zu gewähren, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken kann (so wiederum BVerwG, a.a.O., Rn. 9, juris) - vorliegend nicht angenommen werden kann. Die Frage, ob das Verhalten eines Antragstellers im Sinne des Missbrauchstatbestandes des § 21 Nr. 3 WoGG zu missbilligen ist, ist dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2012, Az.: OVG 6 B 4.11, Rn. 14a, juris). Im Fall der Klägerin könnte eine Verringerung des Wohngeldanspruchs nur daraus resultieren, dass sie eine andere „Hilfe durch die Allgemeinheit“ (VGH München, Beschluss vom 4. Oktober 2005, Az.: 9 ZB 05.1654, Rn. 13, juris zur Vorgängervorschrift in § 18 Nr. 6 WoGG 2002) - aufstockende Unterhaltsvorschussleistungen - in Anspruch nimmt. Dabei ist es sogar nicht zu missbilligen, wenn ein Anspruchsberechtigter von zwei ihm vom Staat eröffneten Förderungsmöglichkeiten die für ihn wirtschaftlich günstigere auswählt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1991, Az.: 8 C 104/89, Rn. 13, juris, zur Frage des Ausschlusses eines Wohngeldanspruchs wegen Unterlassens der Beantragung von vorrangigen Ausbildungsförderleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz). Anders wäre es im Fall einer unterlassenen zumutbaren Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegen eine der in Nr. 21.34 WoGVwV 2016 genannten Personen. Die Geltendmachung eines höheren Unterhaltsanspruches gegen den Kindsvater ist der Klägerin nicht zuzumuten, da dieser aufgrund seiner Arbeitslosigkeit im maßgeblichen Zeitraum nicht leistungsfähig war und etwaig bestehende Ansprüche jedenfalls schwierig durchzusetzen gewesen wären, so das bereits die Geltendmachung als unzumutbar anzusehen ist (vgl. dazu (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1978, Az.: VIII C 66.77, Rn. 23, juris). Der Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 136 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) in Höhe von monatlich 914,70 € im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2016 folgt aus der mit Aufforderung vom 16. Dezember 2015 eingeholten Auskunft des Kindsvaters. Gegen die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme von Wohngeld spricht zudem, dass eine § 12a Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) entsprechende Regelung über die vorrangige Inanspruchnahme von Sozialleistungen anderer Träger im Rahmen des WoGG bezüglich der Unterhaltsvorschussstelle nicht besteht. Dieser Systematik bestimmt Abs. 2 Satz 2 der Nr. 21.34 WoGVwV 2016 auch nur, dass ein Fall der unterlassenen Einkommenserhöhung im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist, wenn Unterhaltsansprüchen gegen in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG genannte Personen - (frühere) Ehegatten, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, Kinder der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sowie Eltern der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die keine Haushaltsmitglieder sind - nicht geltend gemacht werden, obwohl die Durchsetzung zumutbar ist. Die Leistungen nach dem UVG stellen gerade keine Leistungen im Sinne des § 18 Nr. 1 WoGG dar, wonach ein Anspruch auf Wohngeld dann nicht besteht, wenn „für die wirtschaftliche Sicherung von Wohnraum andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten erbracht werden, die mit dem Wohngeld vergleichbar sind“. Laut der Gesetzesbegründung bezweckt das UVG es, alleinerziehenden Elternteilen in finanzieller Hinsicht durch die Unterhaltsleistung eine gewisse Erleichterung zu verschaffen (vgl. BT-Drs. 8/1952, S. 6). Es stellt damit einen (kleinen) Baustein des Familienförderungssystems dar und gehört gleichzeitig zu den die Sicherung des Kindesunterhalts bezweckenden Hilfesystemen (vgl. von Koppenfels-Spies, in: Kreikebohm, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Auflage 2013, UVG Sammelkommentierung, Rn. 1). Eine dem Wohngeld vergleichbare Leistung stellt es nicht dar. Ebenso fallen die Leistungen nach dem UVG nicht unter die den Wohngeldanspruch ausschließenden, da in Gesetzeskonkurrenz zum WoGG stehenden Leistungen, die § 20 WoGG abschließend aufzählt. Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf Abzug von 10 Prozent gemäß § 16 Satz 2 WoGG wegen der Zahlung von freiwilligen Beiträgen zu einer Kranken- und Pflegeversicherung. Nr. 16.13 Abs. 1 der WoGVwV 2016 bestimmt u. a., dass der Abzug nach § 16 Satz 2 WoGG in Höhe von 10 Prozent des sich nach den §§ 14 und 15 WoGG ergebenden Betrages erfolgt, gemäß Nr. 16.16 der WoGVwV 2016 die Entrichtung der Beiträge jedoch nachzuweisen ist. Dies hätte grundsätzlich bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erfolgen müssen. Die Berücksichtigung der erst im Zuge des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Belege über die Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für den streitigen BWZ sind jedoch nunmehr zu berücksichtigen und bedingen einen zehnprozentigen Abzug nach § 16 Satz 2 WoGG. Die Einkommensermittlung durch die Beklagte hat sich hinsichtlich des Sohnes der Klägerin als fehlerhaft und somit der angegriffene Wohngeldbescheid bereits insoweit als rechtswidrig erwiesen (vgl. dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. Mai 2014, Az.: 12 ZB 14.701, Rn. 16, juris). Nicht zu beanstanden ist die im Widerspruchsbescheid vom 1. August 2016 festgestellte zu berücksichtigende Miete im Sinne von § 12 Abs. 1 WoGG in Höhe von 467,09 €. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 156 VwGO. Im Hinblick auf die erst im gerichtlichen Verfahren nachgewiesene Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung trotz vorheriger Aufforderung ist von der in § 154 Abs. 1 VwGO grundsätzlich vorgegebenen Kostenfolge, dass der unterliegende Teil die gesamten Kosten des Verfahrens trägt, abzusehen. Da der nicht rechtzeitig erfolgte Nachweis einer Zahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen allein im Verantwortungsbereich der Klägerin lag, kommt vorliegend der Rechtsgedanke des § 156 VwGO zur Anwendung. Insoweit war eine Klageerhebung im Hinblick auf den zehnprozentigen Abzug gemäß § 16 WoGG durch die Klägerin veranlasst. Die Bescheide der Krankenkasse bzw. Kontoauszüge zum notwendigen Nachweis lagen der Klägerin schon lange vor Erlass des Widerspruchsbescheides vor. Dennoch übermittelte sie diese - selbst nach Aufforderung durch die Beklagte - nicht, so dass eine außergerichtliche Berücksichtigung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht erfolgen konnte. Unerheblich ist dabei, dass die fraglichen Bescheide der Krankenkasse noch nicht bestandskräftig waren. Die Vorlage hätte in Verbindung mit der Vorlage der entsprechenden Kontoauszüge genügt, um eine Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung nachzuweisen. Auf dieser Grundlage hätte die Beklagte - unabhängig von der Richtigkeit der Höhe der gezahlten Beiträge - den pauschalen Abzug nach § 16 Satz 2 WoGG vornehmen können. Ausgehend von einem voraussichtlich um 65,00 € im Monat erhöhten Wohngeldanspruch - unter Zugrundelegung der ab dem 1. Januar 2016 gültigen Wohngeldtabelle (abrufbar unter http://www.bmub.bund.de/themen/stadt-wohnen/wohngeld/wohngeld-tabellen/) - macht der zehnprozentige Abzug aufgrund der Berücksichtigung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung rund 60 Prozent des gesamten Streitwertes aus, die rechtsfehlerbehaftete Anrechnung eines fiktiven aufstockenden Unterhaltsvorschusses für den Sohn der Klägerin hingegen rund 40 Prozent. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig, da die Klägerin der rechtskundigen Unterstützung bedurfte, um ihre Rechte und Ansichten gegenüber der Beklagten ausreichend zu vertreten. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 390,00 € festgesetzt (§ 52 GKG). Gründe Der Wert des Streitgegenstandes bestimmt sich gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach der Bedeutung, die der Sache aufgrund des Klageantrags zukommt. Nach Nr. 55.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in: Bader/Funke-Kayser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 6. Auflage, 2014, Anhang) ist im Wohngeldrecht der streitige Zuschuss, höchstens der Jahresbetrag für die Bemessung des Wertes des Streitgegenstandes heranzuziehen. Abzustellen ist auf die begehrte Wohngeldleistung, die sich auf der Grundlage der Angaben im Wohngeldantrag der Klägerin errechnen lässt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14. September 2015, Az.: 4 OA 240/15, Rn. 4, - juris). Ausgehend von einem voraussichtlich um 65,00 € im Monat erhöhten Wohngeldanspruch ergibt sich ein auf den zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum betrachteter streitiger Zuschuss von insgesamt 780,00 €. Dieser Wert ist entsprechend Nr. 1.4 des o. g. Streitwertkataloges zu halbieren, da vorliegend lediglich ein Bescheidungsantrag gestellt wurde. Die als Honorarkraft mit Lehrauftrag an der …-Universität … tätigte Klägerin begehrt über einen bereits für den Bewilligungszeitraum (BWZ) März 2016 bis Februar 2017 festgesetzten Betrag hinaus höheres Wohngeld in Form des Mietzuschusses nach dem Wohngeldgesetz (WoGG). Die Klägerin bewohnt zusammen mit ihren zwei minderjährigen Kindern eine 88,7 qm große Wohnung in J..., N..., für die im maßgeblichen Zeitraum eine Miete in Höhe von 662,42 €, einschließlich 164,81 € an Vorauszahlungen für Heizung und übrige Betriebskosten, zu entrichten war. Einen Teil der Wohnung (18 qm) überließ die Klägerin gegen monatliche Zahlungen in Höhe von 140,00 € (einschließlich der Kosten für Heizung und Warmwasser) an eine dritte Person zur Untermiete. Am 8. Dezember 2015 beantragte die Klägerin die Weitergewährung von Wohngeld. Aus der bei der Antragstellung abgegebenen Einschätzung ihres Einkommens für den Zeitraum Februar 2016 bis Januar 2017 ergaben sich Einkünfte in Höhe eines voraussichtlichen Gewinns von 11.431,20 € sowie aus Kapitalvermögen von jährlich 43,40 €. Beiträge zu einer (eigenen) Kranken- und Pflegeversicherung seien nicht zu erbringen, da diesbezüglich eine Familienversicherung über den getrennt lebenden Ehemann in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bestehe. Unterhaltszahlungen für die 2002 geborene Tochter ... würden nicht erbracht, für den 2007 geborenen Sohn ... erhalte sie von dem seit April 2015 lediglich Arbeitslosengeld beziehenden Kindsvater Unterhaltszahlungen in Höhe des - bis zum 1. November 2012 durch die Jugendhilfe geleisteten - Unterhaltsvorschusses von monatlich 133,00 €. Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 12. Januar 2016 sowie 15. Februar 2016 die Klägerin auf, für ihren Sohn aufgrund des ab 1. Januar 2016 erhöhten Anspruch auf Unterhaltsleistungen für Kinder ab 6 Jahren in Höhe von nunmehr monatlich 194,00 € umgehend eine aufstockende Leistung nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) zu beantragen. Es wurde auf die bestehenden Mitwirkungspflichten gemäß § 66 des Sozialgesetzbuches - Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) sowie die Pflicht hingewiesen, Unterhaltsansprüche gegenüber dem Kindsvater geltend zu machen. Mit Bescheid vom 15. April 2016 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den BWZ 1. März 2016 bis 28. Februar 2017 Wohngeld in Höhe von 189,00 € unter Zugrundelegung eines Jahresgesamteinkommens der drei zu berücksichtigenden Familienmitglieder in Höhe von insgesamt 13.759,20 € sowie einer gemäß § 11 WoGG zu berücksichtigenden monatlichen Miete in Höhe von 453,00 €. Zur Begründung des durch den vormaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegten Widerspruchs vom 27. April 2016 trug dieser vor, dass die Klägerin seit dem 1. Januar 2016 selbst kranken- und pflegeversichert sei und daher ein entsprechender Abzugsbetrag gemäß § 16 Satz 1 Nr. 2 WoGG zu berücksichtigen sei. Für den Sohn seien Unterhaltszahlungen in Höhe von 194,00 € angerechnet worden, obwohl der Kindsvater monatlich lediglich 133,00 € zahle. Von der Untermiete in Höhe von 140,00 € seien 20,00 € für Heizkosten abzuziehen, so dass der Klägerin ein Wohngeld von nicht unter 262,00 € monatlich zu gewähren sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2016 wurde für den fraglichen BWZ nunmehr Wohngeld in Höhe von 199,00 € bewilligt, da der Widerspruch hinsichtlich des Abzuges der in der Untermiete enthaltenen Kosten für die Heizung und Warmwasser begründet sei. Im Übrigen erfolgte eine Zurückweisung des Widerspruchs. Die zu berücksichtigende Miete betrage gemäß § 11 WoGG 467,09 € und errechne sich aus der Miethöhe von 662,42 € abzüglich der Betriebskosten der zentralen Heizung (69,42 €) und der Untermiete ohne die darin enthaltenen anteiligen Heizkosten (140,00 € - 14,09 € = 125,91 €). Die Voraussetzungen für einen pauschalen Abzug nach § 16 WoGG seien nicht gegeben, da trotz Aufforderung mit Schreiben vom 13. Juni 2016 die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie tatsächlich eigene Beiträge zu einer Kranken- und Pflegeversicherung entrichte. Hinsichtlich des trotz Zumutbarkeit nicht geltend gemachten Anspruchs auf Leistungen nach dem UVG in Höhe von 61,00 € monatlich ab dem 1. Januar 2016 läge eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld gemäß § 21 Nr. 3 WoGG in Verbindung mit Nr. 21.34 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2016 - WoGVwV 2016) vor. Soweit ein Missbrauch bejaht werde, sei dem ermittelten tatsächlichen Familieneinkommen der Betrag hinzuzurechnen, um den das Einkommen zumutbar laufend erhöht werden könnte und der Teil des Wohngeldes, der sich ohne die Hinzurechnung von Einkommen ergäbe, wegen Missbrauchs zu versagen. Es sei ein Hinweis an die Klägerin in Bezug auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des ergänzenden Unterhaltsvorschusses bzw. einer Information an den Kindsvater über eine entsprechend höhere Unterhaltszahlung erfolgt. Am 24. August 2016 hat die Klägerin durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Sie behauptet, rückwirkend seit dem 1. Januar 2015 bei ihrer ursprünglichen Krankenkasse, der T..., nicht mehr familienversichert zu sein und Beiträge in Höhe von monatlich 168,01 € für den Zeitraum bis 30. Mai 2016 entrichtet zu haben. Gegen die Bescheide der T... vom 21. Januar 2016 und 16. Februar 2016 sei sie vorgegangen, da das zugrunde gelegte Einkommen für 2015 streitig sei. Seit dem 1. Juni 2016 sei sie bei der ... kranken- und pflegeversichert und zahle entsprechend der Beitragsfestsetzung durch den Änderungsbescheid vom 1. Juni 2016 insgesamt 241,84 € monatlich. Sie ist der Ansicht, das Einkommen ihres Sohnes sei zu hoch angesetzt. Die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche gegenüber dem arbeitslosen Kindsvater sei unzumutbar. Die WoGVwV 2016 schränke die Ablehnungsmöglichkeit wegen unterlassener Einkommenserhöhung auf die Fälle ein, in denen Unterhaltsansprüche gegen die in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG genannten Personen nicht gelten gemacht würden. Die Leistungsbehörde für den Unterhaltsvorschuss nach dem UVG werde dort nicht genannt. Die Klägerin beantragt, den Wohngeldbescheid der Beklagten vom 15. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2016 dahingehend zu ändern, dass der Klägerin für die Zeit vom 1. März 2016 bis 28. Februar 2017 Wohngeld in gesetzlicher Höhe bewilligt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sei grundsätzlich bereit, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen, verwahre sich insoweit aber gegen die Kostentragungslast, da die Klägerin weder im Verwaltungs- noch im Widerspruchsverfahren vorgetragen oder nachgewiesen habe Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten und somit ihre Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I erheblich verletzt habe. Hinsichtlich der nicht geltend gemachten Differenz zwischen dem aktuell vom Kindsvater monatlich gezahltem Unterhalt und dem ab 1. Januar 2016 möglichen Unterhaltsvorschuss sei nicht erst Nr. 21.34 WoGVwV 2016 zu bemühen, um eine missbräuchliche Inanspruchnahme zu bejahen. Die Klägerin habe es unterlassen, einen Betrag in Höhe von 12 x 61,00 € = 732,00 € einzuziehen, den sie monatlich für die Mietzahlung hätte einsetzen können. Dies sei ohne größere Mühe durch einen Antrag auf Ergänzung bei der Unterhaltsvorschusskasse möglich gewesen. Mit Schreiben vom 29. August 2017 sowie 8. September 2017 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Der Rechtsstreit wurde der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung durch Beschluss vom 9. November 2017 übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (1 Band) und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (2 Aktenheftungen) Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.