Urteil
6 K 210/13 Ge
VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2014:0613.6K210.13GE.0A
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Leitsätze
Die Inanspruchnahme von Wohngeld ist rechtsmißbräuchlich, wenn sich ein Antragsteller im Zusammenhang mit der isolierten oder doch isolierbaren Verfolgung wohngeldrechtlicher Zwecke in einer Weise verhält, die qualitativ oder in gesteigertem Ausmaß quantitativ ungewöhnlich ist und sich hierdurch die Annahme aufdrängt, die Grundlage des Wohngeldanspruchs sei gleichsam "künstlich" oder "konstruiert" (im Anschluss an BVerwG 91, 82 - 91).(Rn.22)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Inanspruchnahme von Wohngeld ist rechtsmißbräuchlich, wenn sich ein Antragsteller im Zusammenhang mit der isolierten oder doch isolierbaren Verfolgung wohngeldrechtlicher Zwecke in einer Weise verhält, die qualitativ oder in gesteigertem Ausmaß quantitativ ungewöhnlich ist und sich hierdurch die Annahme aufdrängt, die Grundlage des Wohngeldanspruchs sei gleichsam "künstlich" oder "konstruiert" (im Anschluss an BVerwG 91, 82 - 91).(Rn.22) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Wohngeldbescheid der Beklagten vom 15. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 27. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht der eingeklagte Anspruch auf Wohngeld für das Jahr 2013 nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser scheitert an § 21 Nr. 3 WoGG. Gemäß § 21 Nr. 3 WoGG ist Wohngeld zu versagen, „soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre“. Auszugehen ist davon, dass nicht jede Handlung oder gewählte rechtliche Gestaltung, die in ihrer Konsequenz zum Entstehen (oder zur Erhöhung) eines Wohngeldanspruchs führt, den Tatbestand des § 21 Nr. 3 WoGG erfüllt. Anders liegt es aber, wenn das Gesamtverhalten eines Antragstellers auf eine vornehmlich wohngeldrechtliche Motivation hindeutet. Lassen sich die - etwa - hinzutretenden außerwohngeldrechtlichen Zwecke hinwegdenken, rechtfertigt sich gewissermaßen eine Art Verdacht und gebietet sich deshalb eine entsprechende Aufmerksamkeit, ob „die Inanspruchnahme rechtmissbräuchlich wäre“. Das anzunehmen, setzt nicht voraus, dass einem Antragsteller ein sittenwidriges, sonstwie verwerfliches oder gar auf einen versuchten Betrug hinauslaufendes Verhalten vorzuwerfen ist. Vielmehr hängt die Erfüllung des Tatbestandes des § 21 Nr. 3 WoGG dann davon ab, ob die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls aus der Perspektive eines objektiven Beobachters den Schluss gebieten, die Gewährung von Wohngeld widerspreche bei dieser Sachlage dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Das wiederum ist der Fall, wenn sich ein Antragsteller im Zusammenhang mit der isolierten oder doch isolierbaren Verfolgung wohngeldrechtlicher Zwecke in einer Weise verhält, die qualitativ oder in gesteigertem Ausmaß quantitativ ungewöhnlich ist und sich dieser Ungewöhnlichkeit wegen die Annahme aufdrängt, die Grundlage des Wohngeldanspruch sei gleichsam „künstlich“ oder „konstruiert“. Ziel des Wohngeldgesetzes ist es, durch die Subventionierung von Wohnkosten angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern. Zur Erreichung dieses Zweckes knüpft das Gesetz in seinen Einzelregelungen an typische Lebenssachverhalte an; das Gesetz ist geprägt durch eine typisierende Betrachtungsweise. Vor diesem Hintergrund bedürfen Handlungen und Rechtsgestaltungen, die, wenn man die wohngeldrechtliche Zielsetzung hinwegdenkt, von den vom Wohngeldgesetz als typisch ins Auge gefassten Verhaltensweisen abweichen und in diesem Sinne ungewöhnlich sind, dann, wenn sie nicht zu einer Versagung des Wohngelds führen sollen, einer Erklärung aus Umständen, die sie gleichwohl als plausibel erscheinen lassen. Die an eine solche Erklärung zu stellenden Anforderungen sind umso geringer, je geringer die jeweils in Rede stehende Abweichung von vom „Regelverhalten“ ist. Liegt dagegen im Einzelfall eine besonders „auffällige“ Abweichung oder gar eine Häufung von Abweichungen vor, steigern sich die Anforderungen, die an eine hinreichend einleuchtende, dem Entstehen eines Wohngeldanspruchs nicht abträgliche Erklärung des Verhaltens zu stellen sind. Zwar trägt die Wohngeldbehörde die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versagung von Wohngeld nach § 21 Nr. 3 WoGG. Ergeben sich jedoch im Rahmen der von der Behörde vorzunehmenden Ermittlung des Sachverhalts keine Anhaltspunkte dafür, dass wirtschaftliche oder andere plausible Gründe für ungewöhnliche Handlungen oder Rechtsgestaltungen maßgeblich waren, obliegt es dem Antragsteller, beachtliche Gründe substantiiert darzulegen. Geschieht dies nicht oder nicht in sachlich überzeugender Weise, gereicht das dem Antragsteller zum Nachteil (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1992 - 8 C 68.90 - BVerwGE 91, 82-91, zitiert nach juris, Rn. 25-27 [zu § 18 Abs. 3 WoGG a.F., der § 21 Nr. 3 WoGG entspricht]; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 21.12 - NVwZ-RR 2013, 719-723, zitiert nach juris, Rn. 9 f.). Die im Streit stehende abschlägige Wohngeldentscheidung wird diesen Grundsätzen gerecht. Die Beklagte durfte aus der Gesamtschau der festzustellenden Umstände zu Recht auf ein missbräuchliches Verhalten des Klägers schließen, das dieser nicht durch einleuchtende Gründe entkräftet hat. Er hat zunächst durch sein Verhalten einen hinreichenden Anhalt für eine dem Wohngeldgesetz widersprechende Motivation gegeben. Sein Verhalten wich in auffälliger Weise von dem Regelverhalten sonstiger Antragsteller ab. Hierfür sind zwei Umstände maßgeblich: Erstens: Das zwischen dem Kläger und dem Mitgesellschafter seiner Arbeitgeberin (... GbR ... P... und ... W...), Herrn P..., bestehende Näheverhältnis lässt es als möglich erscheinen, dass nach außen zum Schein ein Arbeitsvertrag geschlossen worden ist, der so gering dotiert ist, dass die begründete Aussicht auf die Gewährung von Wohngeldleistungen bestand, in Wirklichkeit aber das alte Arbeitsverhältnis, dessen Entlohnung keine Wohngeldgewährung zuließ (vgl. den Bescheid vom 15. August 2012), fortgeführte wurde. Der Kläger wurde von einer Arbeitgeberin beschäftigt, die mit Herrn P... einen Mitgesellschafter hat, der ein langjähriger, etwa gleichaltriger Freund oder zumindest langjähriger guter Bekannter des Klägers ist. Beide stammen aus H..., sie haben dort schon unter derselben Anschrift gewohnt, sind gemeinsam im Jahr 2011 nach J... gezogen, wo sie zusammen wohnen und arbeiten. Diese Umstände sprechen für ein langjähriges Vertrauensverhältnis des Klägers zu Herrn P..., was bei Arbeitsverhältnissen nicht der Regelfall ist. Zweitens: Der Kläger ist trotz des Umstandes, dass seine Arbeitgeberin ihn nach dem neuen Arbeitsvertrag vom 20. Mai 2012 ab dem 1. Juni 2012 nur noch unbefristet geringfügig beschäftigt hat, das Arbeitsverhältnis zukunftsoffen fortgeführt, obgleich der Arbeitslohn aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (401,00 €/mtl.) zum Bestreiten seines Lebensunterhalts bei weitem nicht ausreichend war. Der Kläger hat weder vorprozessual noch im Klageverfahren in sachlich überzeugender Weise dargelegt, dass es einleuchtende Gründe dafür gibt, dass er das geringfügige Beschäftigungsverhältnis tatsächlich wirksam eingegangen und er seit Juni 2012 bis Ende Dezember 2013 tatsächlich entsprechend gering entlohnt worden ist. Bei seiner informatorischen Befragung durch das Gericht, hat er auf die Frage, warum er das Beschäftigungsverhältnis trotz der geringen Dotierung fortgesetzt habe, erklärt, dass das „halt so“ gewesen sei. Er habe sich zwar nach etwas anderem umgesehen, aber nichts gefunden. Auf Frage seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger erläutert, Herr P... habe ihm gesagt, dass es zu einer betrieblichen Veränderung kommen würde und er, der Kläger, nur die Möglichkeit habe, entweder zu gehen oder zu veränderten Konditionen zu bleiben. Ihm sei auch zu verstehen gegeben, dass er wieder zu den alten Bedingungen weiter beschäftigt werden könne, wenn sich die betriebliche Lage verbessern würde. Deshalb sei er geblieben. Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis sei bis Ende 2013 gelaufen. Zu der „betrieblichen Veränderung“ hat der Kläger erklärt, dazu nichts sagen zu können, weil er nicht in die Bücher der Betriebsinhaber schaue. Zwar wohne er mit Herrn P... zusammen; das seien aber „zwei unterschiedliche Paar Schuhe“. In J... wohnten „Hinz und Kunz“ zusammen. Hieraus ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts nicht (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO), dass der Kläger die auffällige Abweichung vom Regelverhalten durch hinreichend einleuchtende, dem Entstehen eines Wohngeldanspruchs nicht abträgliche Erklärungen entkräftet hat. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich: Zwar stellte es durchaus einen plausiblen Grund für das Eingehen des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses dar, wenn der Kläger tatsächlich trotz erheblicher fortwährender Anstrengungen keine andere bezahlte Vollzeitbeschäftigung in J... oder Umgebung hätte finden können. Davon ist das Gericht indessen nicht überzeugt. Der Kläger hat weder vorprozessual noch im gerichtlichen Verfahren im Einzelnen dargelegt, um welches oder welche anderen Beschäftigungsverhältnisse er sich wann und wie bemüht hat. Dem Regelverhalten würde es aber entsprechen, dass ein Arbeitnehmer im Alter des Klägers fortlaufende intensive und ernsthafte Anstrengungen unternimmt, um ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen, das ihm ein Auskommen für seinen Lebensunterhalt bietet. Dem Regelfall würde es etwa auch entsprechen, dass ein betreffender Arbeitnehmer von sich aus nachvollziehbar die Stellensuche schildert. Das hat der Kläger nicht getan. Er hat sich zu der Frage nicht weiter geäußert. Ferner stellte es an sich einen plausiblen Grund für das Eingehen des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses dar, wenn der Kläger auf Grund seiner Verbundenheit zu seiner Arbeitgeberin und weil es seine Vermögensverhältnisse zuließen, nicht mit Nachdruck nach einer neuen Beschäftigung gesucht hätte, sondern bis auf weiteres tatsächlich von dem geringfügigen Lohn und unter Rückgriff auf sein Vermögen gelebt hätte. Eine solche Annahme kommt in Betracht, weil der Kläger von Juni 2012 bis März 2013 ca. 5.000,00 € von seinem Girokonto abgehoben hat. Das Konto wies am 14. Juni 2012 ein Guthaben von ca. 17.000,00 € und am 6. März 2013 ein solches von 13.000,00 € aus; ca. 1.000.00 € waren zugeflossen. Diese Summe von 5.000,00 € auf zehn Monate verteilt, würde unter Einbeziehung des Beschäftigungslohns ausreichen, um den täglichen Lebensunterhalt zu decken. Jedoch ist diese Annahme nicht belegt. Die Abhebungen können auch anderen Zwecken als dem Bestreiten des laufenden Lebensunterhalts gedient haben. Die Abhebungen erfolgten nicht etwa monatlich, sondern in zwei Schritten. Der Kläger hat zudem - entgegen der gerichtlichen Verfügung vom 11. Februar 2014 - nicht im Einzelnen seine Ausgaben für den laufenden Lebensunterhalt dargelegt und hierfür Beweis angeboten, sondern nur pauschal solche Ausgaben geltend gemacht. Damit fehlt es an dem geforderten substantiierten Vortrag. Für die Annahme des tatsächlich erfolgten Vermögensverbrauchs zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts bedürfte es weiterer Hinweise, welche die Tragfähigkeit und Richtigkeit des Gesamtvorbringens des Klägers untermauern. Diese gibt es aber nicht. Vielmehr bestehen Zweifel hieran. Diese rühren für das Gericht daraus, dass der Kläger nicht in der Lage war zu erklären, warum und inwieweit seine Arbeitgeberin in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, welche die Anpassung seines Arbeitsverhältnisses unabdingbar machten. Insoweit hat der Kläger, wie bereits erwähnt, geltend gemacht, zwar die Betriebsinhaber zu kennen, „aber nicht in deren Bücher [zu] schauen“. Das mag so sein, geht aber am Kern der Sache vorbei. Der Kläger ist dem Gesellschafter P... seit Jahren aus seiner Heimatstadt H... verbunden. Er wohnt mit ihm zusammen. Es widerspricht der Lebenserfahrung, annehmen zu wollen, dass der Kläger bei dieser Sachlage mit dem Freund oder guten Bekannten P... über die für die Unternehmensinhaber und die Beschäftigten zentrale Frage der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens nicht zumindest in groben Zügen gesprochen haben will (z.B. Umsatzrückgang, höhere Pacht und Abgaben etc.). Vielmehr kann dies in Anbetracht des persönlichen und räumlichen Näheverhältnisses tatsächlich vermutet werden. Diese Ungereimtheit des klägerischen Vorbringens wirkt sich auf die Richtigkeit seines übrigen Vortrags aus. Sie führt dazu, dass nicht überzeugend angenommen werden kann, dass er von seinem Vermögen gelebt hat, um die geringen Arbeitseinkünfte auszugleichen. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Gerichtsverfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (BVerwGE 23, 332 [334]). Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung in entsprechender Anwendung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.072,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dem Kläger ging es um die Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum des Jahres 2013. Der in Betracht zu ziehende monatliche Wohngeldsatz hätte für ihn 256,00 € betragen (vgl. den Bescheid der Beklagten vom 14. September 2012). Bezogen auf ein Jahr bilden den Streitwert der Klage mithin 3.072,00 € (256,00 € x 12 Monate). Der 1980 geborene Kläger begehrt von der Beklagten die Bewilligung von Wohngeld. Der Kläger stammt aus der sächsischen Stadt H.... Seit dem 15. September 2011 bewohnt er im Gebiet der beklagten kreisfreien Stadt zusammen mit ... P... und Frau ... B... eine Vierzimmer-Mietwohnung in dem Haus .... Zuvor hatten er und Herr P... in dem Haus ... in H... gewohnt (BA, Bl. 5). Der Kläger und die beiden etwa gleichaltrigen Mitbewohner sind die Wohnungsmieter und bewohnen nach Angaben des Klägers getrennte Zimmer. Miete und Nebenkosten betragen monatlich 1.050,00 € bzw. 150,00 €. Der Kläger trägt hiervon 400,00 €. Nach seinem Kostenanteil entfallen auf ihn 33 qm Wohnfläche. Der Mitbewohner P... betreibt in J... zusammen mit einer weiteren Person einen Pizza-Service (...GbR, ... P... und ... W...). Dieser beschäftigte den Kläger bis Ende Mai 2012 für einen monatlichen Bruttolohn von 1.360,00 €. Unter dem 20. Mai 2012 schlossen der Kläger und Herr P... einen neuen Arbeitsvertrag. Hierdurch wandelten sie das bisherige Arbeitsverhältnis des Klägers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis um. Der vereinbarte Stundenlohn betrug nun 5,00 €, die regelmäßige Wochenarbeitszeit 14,75 Stunden. In dem Arbeitsvertrag verpflichtete sich der Kläger, keine weitere geringfügige Tätigkeit für andere Arbeitgeber auszuüben und jede Mehrfachbeschäftigung anzuzeigen. Die Beklagte hatte zunächst durch Bescheid vom 15. August 2012 einen Wohngeldantrag des Klägers vom 14. Juni 2012 im Hinblick auf sein bisheriges monatliches Arbeitseinkommen von 1.360,00 € abgelehnt (BA, Bl. 26). Auf seinen Widerspruch hin (GA, Bl. 14) hatte sie diesen Bescheid jedoch durch Wohngeldbescheid vom 14. September 2012 geändert und ihm unter Zugrundelegung seines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses für die Zeit von Juni 2012 bis Dezember 2012 Wohngeld in Höhe von monatlich 256,00 € bewilligt (BA, Bl. 40). In dem Verfahren hatte der Kläger einen Kontoauszug seines Girokontos (IBAN: DE86 8305 3030 0019 1394 89) bei der Sparkasse J... vorgelegt, das ein Guthaben zum 14. Juni 2012 in Höhe von ca. 17.000,00 € auswies (BA, Bl. 6). Ferner hatte der Kläger drei von dem Mitbewohner P... unterzeichnete Quittungen beigebracht, wonach die Miete für die Monate April bis Juni 2012 in Höhe von jeweils 400,00 € in bar bezahlt worden sei (BA, Bl. 2). Den Wohngeldantrag vom 7. November 2012 auf Fortführung der Wohngeldleistungen ab Januar 2013 lehnte die Beklagte mit dem streitigen Bescheid vom 15. Januar 2013 ab; seine Angaben seien nicht plausibel. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger nun in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gewechselt sei, mit dessen Entgelt er nicht einmal seinen Anteil an der Miete tragen könne. Sein monatliches Einkommen aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis in Höhe von 401,00 € stehe in einem Missverhältnis zu dem monatlichen Bedarf in Höhe von 774,00 € (= 374,00 € Sozialhilferegelsatz + 400,00 € Miete). Es sei nicht glaubhaft, dass er seinen Unterhalt vor allem durch eigenes Vermögen bestreite. Der Kläger erhob gegen die ablehnende Entscheidung am 17. Januar 2013 Widerspruch. Dazu machte er vor allem geltend, die Beklagte ignoriere, dass er seinen Bedarf aus seinem Vermögen decke. Gerade wegen seines Vermögens habe ihre SGB II-Behörde („Jenarbeit“) ihn von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ausgeschlossen. Andererseits zweifle ihre Wohngeldbehörde diese Tatsache an. Das Thüringer Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2013 zurück. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Inanspruchnahme von Wohngeld wäre rechtsmissbräuchlich (§ 21 Nr. 3 WoGG). Nach Nr. 21.34 der Verwaltungsvorschriften zum Wohngeldgesetz (WoGVwV 2009) sei die Bewilligung von Wohngeld ganz oder zum Teil abzulehnen, wenn den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern es zuzumuten sei, durch Aufnahme einer Arbeit zur Erhöhung des Gesamteinkommens so weit beizutragen, dass die Miete ganz oder zu einem Teil tragbar werde. Ein vernünftiger Arbeitnehmer wäre, anders als der Kläger, nicht ohne Grund bei ein und demselben Arbeitgeber aus einer Vollzeitbeschäftigung mit auskömmlichen Einkommen in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, das den Lebensunterhalt nicht sichern könne, gewechselt. Der Kläger sei das geringfügige Beschäftigungsverhältnis nicht nur für eine vorübergehende Zeit eingegangen. Es sei unbefristet geschlossen worden und dauere schon länger als acht Monate. Ein vernünftiger Arbeitgeber hätte sich unter diesen Umständen nach einem neuen Arbeitgeber umgesehen bzw. sich arbeitssuchend gemeldet. Der Kläger sei mit dem einen Gesellschafter seiner Arbeitgeberin, ... P..., offenbar „verflochten“. Sowohl der Kläger als auch Herr P... stammten aus H..., hätten dort zuletzt unter derselben Anschrift gewohnt, seien gleichzeitig nach J... gezogen und lebten in derselben Wohnung. Der Kläger hätte ein anderes Arbeitsverhältnis mit einem monatlichen Bruttolohn von 1.360,00 € eingehen können. Werde dieses Einkommen zu Grunde gelegt, ergebe sich bei einer zu berücksichtigenden monatlichen Miete von 330,00 € (Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1 WoGG) anhand der Wohngeldtabelle bzw. anhand der Wohngeldformel (§ 19 Abs. 1 WoGG) für einen Ein-Personen-Haushalt kein Wohngeldanspruch. Am 28. März 2013 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er macht im Wesentlichen geltend, dass das absolute Existenzminimum gemäß § 43 SGB II, der Abzüge vom sozialhilferechtlichen Regelsatz von bis zu dreißig Prozent vorsehe, bei 261,80 € liege. Er beanspruche nicht rechtsmissbräuchlich im Sinn des § 21 Nr. 3 WoGG Wohngeld. Der Wechsel von einer Vollbeschäftigung in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sei nicht konstruiert, sondern „bittere Wirklichkeit“. Ansonsten hätte er gar kein Einkommen erzielt. Er habe nach weiteren Beschäftigungen gesucht. Sein Einkommen und Vermögen habe er wahrheitsgemäß offen gelegt. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2013 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013, Az. 300-4793-1086/2013-16053000-028, aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, ihm für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihren streitgegenständlichen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und macht vor allem geltend, dass der Kläger die ihn bei der Bewilligung von Wohngeld treffende Mitwirkungsobliegenheit (§ 60 SGB I) nicht erfüllt habe. Die Kammer hat durch Beschluss vom 11. September 2013 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat dem Kläger sodann durch Verfügung vom 11. Februar 2014 (§ 87b der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) aufgegeben, im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen, wie er von Juni 2012 bis Februar 2013 seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Dazu hat der Kläger erklärt, von seinen Ersparnissen gelebt zu haben (GA, Bl. 45). Ferner hat er Kontoauszüge seines vorgenannten Girokontos übersandt (GA, Bl. 46-56). Aus diesen ergibt sich im Wesentlichen, dass bis etwa Mitte September 2012 über das Konto kein Geld transferiert wurde (GA, Bl. 46, 55). Am 14. September 2012 wurden von dem Konto zunächst 3.600,00 € (GA, Bl. 55) und im März 2013 nochmals 1.400,00 € (GA, Bl. 50) abgehoben. Ferner flossen ca. 1.000,00 € zu, so dass es dann noch ein Guthaben von ca. 13.000,00 € auswies. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch zu seinem Arbeitsverhältnis mit dem Pizza-Service und seine Bemühungen um ein anderes Beschäftigungsverhältnis befragt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2014 verwiesen. Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.