Urteil
6 K 1556/10 Ge
VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2011:0321.6K1556.10GE.0A
13Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Studierender, der Ausbildungsförderung beantragt, ein von seinen Eltern auf seinen Namen angelegtes Sparbuch, über das in zeitlicher Nähe zu der Antragstellung verfügt wurde, sich ausbildungsförderungsrechtlich als eigenes Vermögen zurechnen lassen muss.(Rn.37)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten des
Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte
zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Studierender, der Ausbildungsförderung beantragt, ein von seinen Eltern auf seinen Namen angelegtes Sparbuch, über das in zeitlicher Nähe zu der Antragstellung verfügt wurde, sich ausbildungsförderungsrechtlich als eigenes Vermögen zurechnen lassen muss.(Rn.37) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 26. Februar 2010 und vom 30. April 2010 bzw. 2. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2010 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Voraussetzungen für die teilweise Aufhebung der vorangegangenen Bewilligungsbescheide über Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2008 bis September 2009 gemäß § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X, der allein in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage, liegen vor. Nach der vorgenannten Bestimmungen darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit er rechtswidrig ist (§ 45 Abs. 1 SGB X). Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Sätze 1 und 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X). Die Gewährung von Ausbildungsförderung im Zeitraum Oktober 2008 bis September 2009 war wegen vorhandenen, aber unberücksichtigt gebliebenen Vermögens des Klägers teilweise rechtswidrig. Der Kläger besaß zu dem für die Bewilligung maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 16. September 2008 (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG) Vermögen, welches über den Freibetrag von 5.200 EUR (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG) hinausging. Dies folgt aus dem Umstand, dass dem Kläger – zusätzlich zu seinen angegeben Vermögenswerten - das Guthaben aus dem Sparbuch bei der Volksbank Berlin mit der Nummer … in Höhe von 6.291,21 EUR zustand und die Übertragung des größten Teils hiervon (5.500 EUR) an seine Mutter rechtsmissbräuchlich war. Im Einzelnen: Nach § 1 BAföG besteht nach Maßgabe des Gesetzes ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). Auf den Bedarf sind nach Maßgabe des Gesetzes Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern anzurechnen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Nach § 30 BAföG wird das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene, die Freibeträge übersteigende Vermögen verteilt auf die Kalendermonate des Bewilligungszeitraums auf den Bedarf des Auszubildenden angerechnet. Als Vermögen gelten alle "Forderungen und sonstige Rechte" des Auszubildenden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG). Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Der Verwertungszugriff darf rechtlich objektiv nicht möglich sein (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1991 - BVerwG 5 C 71.86 - BVerwGE 87, 284 [288]). Soweit der Zugriff auf das Vermögen aus rechtlichen Gründen ganz oder teilweise ausscheidet, ist es gerechtfertigt, die betreffenden Gegenstände aus dem anzurechnenden Vermögen auszuklammern. Ein Auszubildender muss grundsätzlich bei Stellung des Antrages auf Ausbildungsförderung seine Vermögensverhältnisse vollständig offen legen. Er muss nachweisen, dass ein Zugriff auf behauptetes fremdes Vermögen nicht möglich ist. Unterlässt er dies, so kann das ein gegen die Unverwertbarkeit sprechendes Indiz darstellen. Das im Streit stehende Sparbuch stellte als Forderung des Klägers gegen die Berliner Volksbank ein vermögenswertes Recht im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG dar. Kriterium für die Gläubigereigenschaft einer Sparbuchforderung ist es, wer nach dem der Bank erkennbar gewordenen Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Geldguthabens sein soll (BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21-31, Rn. 12 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Grundsätzlich ist derjenige, der den Sparvertrag mit der Bank schließt und der die Einlagen auf das Sparkonto leistet, Inhaber der Forderung aus dem Sparguthaben. Wird das Sparbuch auf den Namen eines nahen Angehörigen ausgestellt, so kann das ein Beweisanzeichen dafür sein, dass der Sparer mit der Bank einen Vertrag zugunsten seines Angehörigen schließen will (§ 328 Abs. 2 BGB) und dass dieser schon mit der Errichtung des Sparkontos verfügungsberechtigter Inhaber der Guthabensforderung sein soll (BGH, Urteil vom 29. April 1970 - VII ZR 49/69 - NJW 1970, 1181, zitiert nach juris, Rn. 7). Dies ist allerdings nicht zwingend (BGH, Urteil vom 20. November 1958 - VII ZR 4/58 - BGHZ 28, 368-375, zitiert nach juris, Rn. 10). Vielmehr ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wer nach dem erkennbaren Willen des die Einzahlung Bewirkenden Gläubiger der Bank werden sollte (BGH, Urteil vom 25. Juni 1956 - II ZR 270/54 - BGHZ 21, 148-155, zitiert nach juris, Rn. 8). Behält ein Sparer trotz der Bezeichnung des Dritten als Berechtigten das Sparbuch ein - etwa der Großvater für seinen Enkel -, lässt sich daraus in der Regel sein Wille entnehmen, selbst noch die Verfügungsbefugnis über das Sparguthaben zu behalten (BGH, Urteil vom 9. November 1966 - VIII ZR 73/64 - BGHZ 46, 198-204, zitiert nach juris, Rn. 8; BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - NJW 2005, 980, zitiert nach juris, Rn.10). Bei der Anlage eines Sparbuches durch die Eltern auf den Namen des minderjährigen Kindes ist indessen allein der Umstand, dass die Eltern das Sparbuch in Besitz nehmen, nicht ausschlaggebend. Denn sie können nicht nur in eigenem Namen für sich, sondern auch als Vertretungsberechtigte des Minderjährigen in dessen Namen handeln und das Sparbuch für diesen in Besitz nehmen (VG Gera, Urteil vom 12. Mai 2010 - 6 K 2028/09 Ge, S. 15 des Entscheidungsabdrucks unter Verweis auf Schimansky, Bankrechtshandbuch, 2007, Band I, § 71 Rn. 8, 10; Staudinger/Rainer Jagmann (2009), Juris-Kommentar zum BGB, § 328 BGB Rn. 147). Allein aus dem Behalten des Sparbuches durch die Eltern oder durch einen Elternteil kann die Bank daher nicht zwingend auf eine Kontoinhaberschaft der Eltern oder des Elternteils schließen. Denn dieses äußere Verhalten ist mehrdeutig. Es spricht nicht eindeutig für eine Kontoinhaberschaft der Eltern oder des Elternteils, hier der Mutter des Klägers selbst, anstelle des Klägers. Dessen hätte es jedoch bedurft, weil es auf den erkennbaren Willen ankommt. Soll die Forderung aus dem Sparbuch in solchen nicht eindeutigen Fällen im Vermögen der Eltern verbleiben, muss dies gegenüber der Bank deutlich zum Ausdruck kommen. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist bei Berücksichtigung aller Umstände der Kläger Gläubiger der im Streit stehenden Sparbuchforderung. Nach dem am 21. November 1995 durch die Zeugin P… mit der Berliner Volksbank geschlossenen "Multi-Zins-Sparvertrages" begann der Vertrag am 15. Dezember 1995 zu laufen, wobei sich die Zinssätze jährlich erhöhten. Seine Sperrfrist lief am 15. Dezember 1998 ab. Der Vertrag sollte am 15. Dezember 2013 nach 18 Jahren enden. Nach dem Vertrag verpflichtete sich der "Sparer", monatlich 60 DM zu sparen. In dem Vertrag wurde ausdrücklich der Kläger als "Sparer" und damit als Forderungsinhaber benannt. Die monatlichen Sparbeträge stammten, was die Zeugin P… in der Beweisaufnahme bekundet hat, aus dem Kindergeld des Klägers. Die Geldanlage diente damit nach Laufzeit und Zweck dem Vermögensaufbau und der Absicherung des Klägers, was dafür spricht, dass er Forderungsinhaber ist. Ferner wurde der Kläger in dem gegenüber der Berliner Volksbank erteilten Freistellungsauftrag für Kapitalerträge als deren Gläubiger bezeichnet. Zwar liegt dieser Freistellungsauftrag dem Gericht nicht vor. Die Gläubigereigenschaft des Klägers ergibt sich aber aus dem Umstand, dass der vom Bundesamt für Finanzen dem Beklagten angezeigte Freistellungsauftrag in Höhe von 290 EUR nach der Einlassung der Zeugin P… im Verwaltungsverfahren das besagte Sparkonto des Klägers bei der Berliner Volksbank betraf. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 12.08 - ausgeführt, das Studentenwerk könne aus dem auf den Namen des Studenten lautenden Freistellungsauftrag kein Vertrauen dahin gehend begründen, dass keine Treuhandvereinbarung geschlossen worden sei, da der Freistellungsauftrag nur im Verhältnis zur Bank erteilt worden sei, nicht jedoch gegenüber der Behörde. Hier geht es jedoch gerade darum, wer im Verhältnis zur Bank aus deren Sicht Gläubiger der Forderung werden sollte und nicht um die erst auf der weiteren Stufe zu erörternde, hier aber nicht einschlägige Frage, ob eine Treuhand vereinbart worden ist (VG Gera, Urteil vom 12. Mai 2010 - 6 K 2028/09 Ge, S. 15 des Entscheidungsabdrucks). Der Kläger hat die in Rede stehende Sparbuchforderung auch nicht in der Zeit nach Abschluss des Sparvertrages an die Zeugin P…, an andere nahe Verwandte oder sonstige Dritte abgetreten. Die Sparbuchforderung stand dem Kläger bis zur Auflösung des Sparbuchs im September 2008 zu. Für eine Abtretung gibt es keinerlei Hinweise. Im Gegenteil: es existieren ausschließlich Hinweise dafür, dass der Kläger weiter Inhaber der Sparbuchforderung blieb. Zum einen hat die Zeugin P…, die als Bankkaufrau bei der Berliner Volksbank tätig ist, bei ihrer Einvernahme bekundet, sie habe das für den Kläger auf dem Sparkonto gesparte Geld dadurch als "verbraucht" betrachtet, weil sie während seiner Zivildienstzeit seine Mietwohnung, die Fahrkarte und während der Berufsausbildung des Klägers das Schulgeld finanziert habe. Sie habe die Auflösung des Sparkontos vorgenommen, um eine Handwerkerrechnung begleichen zu können. Aus dieser Aussage ist zwingend zu schließen, dass die Zeugin selbst die Sparbuchforderung als weiter dem Kläger gehörig betrachtet hat. Denn andernfalls machte die vorgenommene "Aufrechnung" keinen Sinn. Hinzu kommt der Umstand, dass der Kläger der Zeugin P… eine Vollmacht über das Sparkonto eingeräumt hatte. Eine solche Vollmacht erteilt regelmäßig der Inhaber eines Rechts. Freilich sind Ausnahmefälle einer unwirksamen oder rechtlich schlicht überflüssigen Vollmachterteilung denkbar. Hierfür ist aber nichts ersichtlich. Schließlich ließ die Berliner Volksbank dem Kläger zur Zeiten seiner Volljährigkeit selbst die Auszüge des Sparkontos zukommen und machte damit deutlich, dass sie ihn als Inhaber des Sparkontos betrachtete. Der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden auch zu Recht festgestellt, dass der Kläger nur wenige Tage vor Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung den in Rede stehenden Teil seines Sparguthabens in Höhe von 5.500 EUR rechtsmissbräuchlich der Zeugin P… übertragen hat. Ein Auszubildender handelt grundsätzlich rechtsmissbräuchlich, wenn er, um eine Anrechnung von Vermögen im Bewilligungszeitraum zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Unabhängig von den bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der unentgeltlichen Vermögensübertragung hat dies förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet und nach Maßgabe der §§ 26 bis 30 BAföG auf den Bedarf angerechnet wird. Das gilt auch dann, wenn der Auszubildende sein Vermögen auf seine Eltern oder einen Elternteil überträgt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Könnte eine Anrechnung des übertragenen Vermögens unterbleiben, obwohl dem Auszubildenden eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung nicht zugeflossen ist, dann würde der mit der Vermögensanrechnung verfolgte Gesetzeszweck verfehlt werden. Denn der Auszubildende hat vorrangig eigene Mittel zur Ausbildung zu verwenden (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983 - 5 C 103/80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1 = NJW 1983, 2829 ff., zitiert nach juris, Rn. 24). Die Übertragung des Guthabens des besagten Sparbuchs an seine Mutter diente nach deren Bekundung dazu, eine Handwerkerrechnung zu erfüllen. Dies stellt aber keinen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu respektierenden Grund dar. Der Kläger war weder aus einem rechtlichen Grund noch aus einer sittlichen Pflicht heraus gezwungen, diese Geldübertragung vorzunehmen. Die von der Zeugin dafür aufgeführten Gründe - Finanzierung des Schulgeldes, Fahrkarte etc. - begründen weder eine Rechtspflicht noch eine sittliche Verpflichtung. Vielmehr betreffen sie, worauf der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat, die Bereiche der Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber ihrem in der Ausbildung befindlichen Kind (§§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB) und der freiwilligen Leistungen. Die Sparbuchforderung des Klägers war auch nicht aufgrund einer treuhänderischen Vereinbarung mit seiner Mutter an diese abzutreten (§ 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Das Bestehen einer Treuhandabrede wurde weder vorgetragen noch gibt es sonst Anhaltspunkte dafür. Der Kläger handelte auch zumindest "grob fahrlässig", als er die entsprechenden Angaben zu dem im Streit stehenden Sparbuch in seinem Antrag auf Ausbildungsförderung zu seinem Vermögen nicht machte. "Grob Fahrlässig" handelt, wer die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt in schwer wiegendem Maße verletzt. Das ist der Fall. Der Kläger hatte Kenntnis über die Existenz des Kontos. An ihn richtete die Berliner Volksbank die Kontoauszüge. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass er die Existenz des Sparkontos verdrängt hatte. Die sonstigen Voraussetzungen für eine Rücknahme der strittigen BAföG-Bescheide liegen ebenso vor, insbesondere wurde die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X eingehalten. Auch die Ermessensausübung des Beklagten ist nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der 1986 geborene Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung. Er erlangte im Juni 2005 die allgemeine Hochschulreife. Der Kläger leistete von Oktober 2005 bis Juni 2006 Zivildienst. Von August 2006 bis Juli 2008 absolvierte er die Berufsausbildung zum Sportassistenten. Seit dem Wintersemester 2008/2009 studiert der Kläger an der Friedrich-Schiller-Universität Jena den Bachelor-Studiengang Kommunikationswissenschaften (Hauptfach) und Psychologie (Nebenfach). Am 4. September 2008 löste die Mutter des Klägers, die Zeugin … P…, die eine vom Kläger erteilte Kontovollmacht hatte, das auf den Namen des Klägers bei der Berliner Volksbank lautende Sparkonto (Nr. …) auf. Zugleich übertrug sie das Guthaben (6.291,21 EUR) zum größten Teil auf sich (5.500,00 EUR), zum Teil (791,21 EUR) überwies sie es auf ein anderes Konto des Klägers. Mit formularmäßigem Antrag vom 14. September 2008, der am 16. September 2008 bei dem Beklagten einging, machte der Kläger die Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Studium geltend. Er gab in dem Formular an, ein Guthaben in Höhe von insgesamt 1.090,11 EUR zu besitzen. Aus der beigefügten Kontenübersicht vom 11. September 2008 ergab sich, dass der Kläger bei der Berliner Volksbank ein Giro-, ein Spar- und ein Depotkonto hatte, die zusammen den vorstehenden Betrag auswiesen. In dem Antragsformular bestätigte der Kläger, alle für die Berechnung der Höhe der Ausbildungsförderung maßgeblichen Vermögensnachweise vorgelegt zu haben. Weitere Vermögenswerte, als die angegebenen, besitze er nicht. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum Oktober 2008 bis September 2009 Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 323 EUR monatlich. Mit weiterem Bescheid vom 31. März 2009 setzte der Beklagte die bewilligte Ausbildungsförderung für den Zeitraum April bis September 2009 vorübergehend auf monatlich 251 EUR wegen entfallener Unterkunftskosten (Tz. 24 des Bescheides) herab. Mit Bescheid vom 30. April 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger auch für den Zeitraum April bis September 2009 wieder monatlich 323 EUR an Ausbildungsförderung, da dieser die Unterkunftskosten nachgewiesen habe. Bei allen Bewilligungen rechnete der Beklagte dem Kläger kein eigenes Vermögen an (jeweils Tz. 109 der Bescheide). Am 29. Dezember 2009 erfuhr der Beklagte vom Bundesamt für Finanzen, dass für die Geldanlagen des Klägers im Jahr 2008 ein Freistellungsauftrag in Höhe von 290 EUR bestanden hat. Auf Nachfrage des Beklagten teilte die Zeugin P… für den Kläger unter Übersendung eines an den Kläger adressierten Kontoauszugs vom 4. September 2009 mit (Beiakte, Blatt 68), der Freistellungsauftrag habe sich auf das aufgelöste Sparkonto bei der Berliner Volksbank bezogen. Mit Bescheid vom 26. Februar 2010 setzte der Beklagte für den Bewilligungszeitraum Oktober 2008 bis September 2009 die Ausbildungsförderung auf monatlich 141 EUR fest, hob die früheren Bescheide, durch die er weitergehende Ausbildungsförderung bewilligt hatte, auf und forderte vom Kläger, insgesamt 2.184 EUR zurück. Zur Begründung führte die Behörde an (Tz. 101, 105, 109, 113 des Bescheides), das Vermögen des Klägers habe 7.381,32 EUR (= 1.090,11 EUR + 6.291,21 EUR) betragen. Abzüglich des Freibetrages von 5.200 EUR habe der Kläger im Bewilligungszeitraum ein monatlich anzurechnendes Vermögen von 181,77 EUR besessen, das er vorrangig für sein Studium einzusetzen habe. Gegen den Bescheid erhob der Kläger, vertreten durch seine (spätere) Prozessbevollmächtigte, am 24. März 2010 Widerspruch und führte aus, die Zeugin P… habe 1995 auf seinen Namen das im Jahr 2008 aufgelöste Sparkonto, auf das er keinen Zugriff gehabt habe, eröffnet. Allein seine Mutter habe auf das Konto regelmäßig Einzahlungen vorgenommen. Sie habe das Sparvermögen auf ihn auch nicht übertragen. Durch weiteren Bescheid vom 30. April 2010 (gerichtet an den Kläger) bzw. 2. Mai 2010 (gerichtet an dessen Prozessbevollmächtigte) half der Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und setzte den Rückforderungsbetrag auf 1.392 EUR herab. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass dem Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Vermögen in Höhe von 6.590,10 EUR zugerechnet werde. Der ihm nach der Auflösung des Sparkontos zugeflossene Betrag von 792,21 EUR bleibe als Vermögen unberücksichtigt. Hierauf teilte der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, dem Beklagten am 12. Mai 2010 mit, dass er den Widerspruch insoweit aufrechterhalte, als ihm das Kontoguthaben in Höhe von 5.500 EUR weiter als Vermögen zugerechnet werde. Zu der Frage, wer Gläubiger einer Spareinlage sei, verweise er auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Oktober 2008 (2 A 1172/06). Der Beklagte wies durch Widerspruchsbescheid vom 24. September 2010 den Widerspruch zurück und führte begründend im Wesentlichen aus: Die für den Bewilligungszeitraum Oktober 2008 bis September 2009 ergangenen Bescheide seien rechtswidrig begünstigend gewesen, da dem Kläger Leistungen ohne Anrechnung eigenen Vermögens gewährt worden seien. Als Vermögen würden nach den maßgeblichen Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) auch Forderungen und Rechte gelten. Dem Kläger habe die Forderung gegen die Volksbank aus dem dann aufgelösten Sparbuch zugestanden. Dafür komme es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts darauf an, wer nach dem von der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens habe werden sollen. Der Umstand, dass die vom Kläger mit einer Kontovollmacht ausgestattete Zeugin P… in zeitlicher Nähe zu dem Antrag auf Ausbildungsförderung von dem aufgelösten Konto 5.500 EUR unentgeltlich an sich übertragen habe, sei in Bezug auf das Ausbildungsförderungsrecht unbeachtlich, da rechtsmissbräuchlich. Am 26. Oktober 2010 hat der Kläger zu dem Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben, mit der er sich weiter gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung wendet und zur Begründung vor allem vorträgt: Dass das Sparbuch auf seinen Namen angelegt worden sei, bedeute noch nicht, dass er Inhaber der Forderung gewesen sei. Ausschlaggebend sei, wer nach der Vereinbarung mit der Bank Inhaber der Forderung habe werden sollen. Das sei nicht er, sondern seine Mutter gewesen. Sie sei für die Bank erkennbar allein verfügungsbefugt über das Sparkonto gewesen sei. Ausschließlich seine Mutter habe aus ihren Mitteln Einzahlungen auf das Sparkonto vorgenommen. Seine Mutter habe sämtliche Kontounterlagen behalten. Die Volksbank habe die Kontoauflösung durch seine Mutter akzeptiert. Ihm sei von dem aufgelösten Sparbuch nur bekannt gewesen, dass seine Mutter es 1995 mit einer Laufzeit von 18 Jahren angelegt habe. Bei Antragstellung habe er es auch nicht grob fahrlässig unterlassen, das aufgelöste Sparbuch anzugeben, da er über dieses nichts gewusst habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 26. Februar 2010 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 30. April 2010 und den Widerspruchsbescheides vom 24. September 2010 (Aktenzeichen: …) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Die Kammer hat durch Beschluss vom 10. Dezember 2010 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Durch weiteren Beschluss vom 28. Februar 2011 hat das Gericht dem Kläger unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Das Gericht hat durch Einvernahme der Mutter des Klägers Beweis erhoben zu der Frage, wem im Jahr 2008 das Guthaben auf dem Sparkonto bei der Volksbank Berlin, Nr. … zustand. Zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. März 2011 Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Band) verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.