Urteil
6 K 779/09 Ge
VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2010:0114.6K779.09GE.0A
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Leitsätze
Für die Zeit der Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung nach bestandenem sog. Freischuss besteht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG. (Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Kosten des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Zeit der Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung nach bestandenem sog. Freischuss besteht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG. (Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Kosten des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Richtige Rechtsgrundlage des angefochtenen Änderungsbescheides ist § 53 S. 1 und S. 3 2. HS. BAföG. § 53 BAföG greift vorrangig vor § 20 BAföG ein, da vorliegend die Gewährung von BAföG infolge einer Änderung der für die Leistungsbewilligung maßgeblichen Verhältnisse nach Erlass des Bewilligungsbescheides bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes unrichtig geworden ist (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., im Folgenden: Ramsauer, § 53 Rn. 1 ff.; vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 33.97 - FamRZ 1999, 962). Nach § 53 S. 1 Nr. 2 BAföG wird, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert, der Bescheid zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an geändert, der auf den Eintritt der Änderung folgt. Diese Voraussetzungen liegen vor, da die Klägerin mit dem Bestehen der Prüfung Anfang Februar 2009 ihre Ausbildung beendet hatte und ihr daher für den Monat März 2009 kein Anspruch auf BAföG mehr zustand. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Ausbildungsförderung wird nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG für den Besuch von Hochschulen, d.h. auch Fachhochschulen, geleistet. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt aus § 7 Abs. 1 BAföG nicht, dass Ausbildungsförderung bis zum Zweiten Staatsexamen geleistet wird. Bei Ausbildungen, die sich in eine Erste und Zweite Staatsprüfung gliedern, stellt bereits die Erste Staatsprüfung, die den Zugang zum Vorbereitungsdienst eröffnet, einen berufsqualifizierenden Abschluss dar (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Kommentar zum BAföG, 4. Aufl., § 7 Rn. 13). Ausbildungsförderung wird gemäß § 15 Abs. 2 BAföG für die Dauer der Ausbildung - einschließlich der Unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit - geleistet, jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15 a BAföG. Über diese Förderungshöchstdauer hinaus wird aber nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Abschlussprüfung zum ersten Mal nicht bestanden worden ist. Das Ende der Ausbildung wird in § 15 b Abs. 3 Satz 1 BAföG näher definiert. Danach endet die Ausbildung mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnittes endet. Konkretisiert wird § 15 b Abs. 3 Satz 1 durch den Satz 2 des Absatzes 3 der Vorschrift. Nach § 15 b Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG ist für den Abschluss der Hochschulausbildung stets der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteiles maßgebend. Für alle anderen Ausbildungen, insbesondere Schulausbildungen, kommt es nach § 15 b Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BAföG auf das Datum des Prüfungs- oder Abgangszeugnisses an (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 4. A., München 2005, § 15b, Rdnr. 6 und 7; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattsammlung, Kommentar, Stand Januar 2008, § 15 b, Rdnr. 16.1.). Letzter Teil der Prüfung im Sinne dieser Norm war vorliegend die mündliche Prüfung Anfang Februar 2009, nicht indes, wie die Klägerin meint, erst die mündliche Wiederholungsprüfung im Juli 2009: Denn es kommt alleine darauf an, wann die Prüfung erstmals - egal mit welchem Ergebnis - bestanden worden ist. Dies war Anfang Februar 2009 der Fall, denn das Bestehen der Prüfung konnte der Klägerin nicht mehr genommen werden: Das Erste Juristische Staatsexamen besteht neben der schriftlichen Prüfung aus einem sich daran anschließenden mündlichen Teil (§ 5 d Abs. 2 Deutsches Richtergesetz - DRiG -, § 19 Abs. 1 Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung - ThürJAPO -). Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat mindestens die Abschlussnote "ausreichend" (4,0 Punkte) erreicht hat. Nach dem - Ende der 1980er Jahre eingeführten - § 29 Abs. 1 ThürJAPO, der den sog. Freischuss regelt, ist, wenn ein Kandidat nach ununterbrochenem Studium die Staatliche Pflichtfachprüfung frühzeitig ablegt und sie nicht besteht, die Prüfung als nicht unternommen anzusehen (Satz 1). Die Prüfung ist frühzeitig abgelegt, wenn sie in dem zum Ende des 8. Studienhalbjahres beginnenden Prüfungsdurchganges erstmals vollständig erbracht wurde (Satz 2). Besteht der Kandidat die Prüfung, kann er sich nach Abs. 4 der Norm zwecks Notenverbesserung einmal wiederholen. Vorliegend hatte die Klägerin das Erste Staatsexamen bereits mit der mündlichen Prüfung Anfang Februar 2009 bestanden und zwar mit 9,76 Punkten. Die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung ändert an dem Bestehen und dem Erlangen des berufsqualifizierenden Abschlusses nichts. Diese "erste" Prüfung war bezüglich des bestandenen Abschlusses mitnichten nur schwebend unwirksam, sondern endgültig. Denn wäre die Klägerin im Wiederholungsversuch durchgefallen, so hätte das nichts am Bestehen des Ersten Staatsexamens geändert. Bereits über das Ergebnis des bestandenen Freischusses erhält der Prüfling nach § 27 ThürJAPO ein Zeugnis, das nur bezüglich der endgültigen Note auflösend bedingt ist, falls sich der Prüfling zur Notenverbesserung spätestens im übernächsten Durchgang anmeldet, was bei Ausgabe des "ersten" Zeugnisses auch noch nicht feststehen muss. Verbessert sich der Prüfling im Wiederholungsverfahren, so erhält er ein neues Zeugnis über die neue Note, das alte Zeugnis wird eingezogen. Dies folgt aus § 29 Abs. 4 Satz 1 und 2 ThürJAPO: Ein Kandidat kann, wenn er bei erstmaliger Prüfung nach Abs. 1 diese bestanden hat, sie zur Verbesserung der Abschlussnote spätestens im übernächsten Prüfungsdurchgang einmal wiederholen; erreicht er in der Wiederholungsprüfung eine bessere Abschlussnote , so erteilt der Präsident des Justizprüfungsamtes hierüber ein Zeugnis. Bereits das "erste" Zeugnis eröffnet die Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach § 33 Abs. 3 Nr. 3 ThürJAPO. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 des Thüringer Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Thüringer Juristenausbildungsgesetz - ThürJAG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 33) wird der zum Vorbereitungsdienst zugelassen, wer die erste Prüfung nach § 5 Abs. 1 DRiG bestanden hat. Mit dem "ersten" Zeugnis kann sich der Prüfling bereits zum Vorbereitungsdienst bewerben, auch wenn er die Verbesserung beabsichtigt. Seine Arbeitskraft muss er nicht mehr für das Studium einsetzen. Damit entfällt aber auch der Sinn und Zweck der Gewährung von BAföG, dem Studierenden das Studium so zu ermöglichen, dass er seine Arbeitskraft darauf und nicht auf die Erzielung von Einkommen konzentrieren muss. Diese Rechtsauffassung wird durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1998 - 5 B 77/98- zu § 18 b Abs. 1 BAföG (Teilerlass der Rückzahlung von BAföG) bestätigt. Darin hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass Abschlussprüfung im Sinne dieser Norm jede Prüfung ist, die die konkret durchgeführte Ausbildung zu einem endgültigen Abschluss bringt und im Fall ihres Bestehens der Erwerb der Qualifikation für einen anderen Beruf vermittelt. Mit dem erstmaligen Bestehen der Ersten Staatsprüfung habe der Kläger sowohl das Studium der Rechtswissenschaften endgültig abgeschlossen als auch die berufliche Qualifikation für die Aufnahme als Rechtsreferendar in den Vorbereitungsdienst erworben. Diese Rechtsfolgen aus der erstmals abgelegten Prüfung bleiben auch dann unberührt, wenn der Teilnehmer einer Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung sich dafür entscheidet, das Ergebnis der Wiederholungsprüfung zu wählen. Daher ist die Zeit der Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung im Zuge des sog. Freischusses nicht nach dem BAföG förderfähig (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2008 - L 14 AS 1171/07. Anders ist es natürlich, wenn der Freischuss nicht bestanden wird (VG Hamburg, Beschluss vom 27. April 2006 - 8 E 1085/06 - ). Aus den von der Klägerin weiterhin zitierten Normen und der übrigen Rechtsprechung folgt nichts anderes: Sinn und Zweck des BAföG ist es nicht, - dies hebt der Beklagte zutreffend hervor -, dem Auszubildenden einen möglichst guten Notenabschluss zu finanzieren, sondern nur, überhaupt den Abschluss zu ermöglichen. Dahin zielen die Regelungen der Förderhöchstdauer. Sinn und Zweck des Freischusses war es, dem Studenten die Angst vor dem Nichtbestehen der Prüfung zu nehmen, um somit einen schnelleren Abschluss des Studiums zu erreichen. Demgegenüber verfolgt das für die Zeit der Berufsausbildung gezahlte Kindergeld nach § 63 Abs. 1 EStG eine andere Zielrichtung, dient es als Einkommen des Elternteils doch dazu, die von den Eltern aufgewandten Ausgaben für die Ausbildung ihrer Kinder steuerrechtlich zu berücksichtigen. Insoweit hat das Kind einen familienrechtlichen Anspruch auf Förderung eines Studiums, auch wenn dieses länger dauert als die Förderungshöchstdauer: Aus § 1610 Abs. 2 BGB folgt der Anspruch des Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechende Berufsausbildung. Bei einem Hochschulstudium muss Unterhalt daher grundsätzlich für die gesamte Studiendauer bis zum Regelabschluss gezahlt werden (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1998, 671/672). Eine Grenze für den vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägten Ausbildungsunterhalt ergibt sich aus der Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten, die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener Zeit zu beenden. Die Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz bzw. die Förderungshöchstdauer nach § 15 a BAföG begrenzt den Unterhaltsanspruch als solchen nicht. Denn die Vorschriften der staatlichen Ausbildungsförderung regeln nicht den privatrechtlichen Unterhaltsanspruch zwischen Eltern und Kindern (vgl. hierzu Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rn. 315; OLG Brandenburg, Urteil vom 5. Juni 2007 - 10 UF 6/07 -; OLG Celle, Urteil vom 22. Januar 2001 - 12 UF 205/00 -, jeweils zitiert nach Juris). Nur bei einem erheblichen Überschreiten der Regelstudienzeit hat ein Student keinen Anspruch auf Unterhalt mehr gegen seine Eltern (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20. Juli 1982 - 1 UF 13/82 - zitiert nach Juris und vom 23. März 1981 - 7 WF 90/81 - FamRZ 1981, 493). An diesen vom BAföG abweichenden unterhaltsrechtlichen Begriff der Berufsausbildung knüpft auch das Urteil des SG Münster vom 24. September 2004 - S 5 U 9/02 - an. Dieses hat zwar ausgeführt, das Gesamtprüfungsverfahren sei mit Bestehen des Freischusses noch nicht beendet gewesen. Es hat aber betont, sozialversicherungsrechtlich sei die Wiederholungsprüfung als Erststudium und damit als Ausbildungszeit zu berücksichtigen (vgl. BSG Urteil vom 11. November 2003 - B 12 KR 5/03 R zur Versicherungs- und Beitragsfreiheit eines Werkstudenten). Diese Auffassung ergibt sich daraus, dass die Halbwaisenrente die Unterhaltsleistung des toten Elternteils ersetzen soll. Die Rechtsprechung zur Waisenrente kann daher nicht verallgemeinernd auch für das Recht der Bundesausbildungsförderung herangezogen werden. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) derjenigen, die den "Freischuss" bestehen und sich für die Wiederholungsprüfung anmelden, im Vergleich zu denjenigen, die den "Freischuss" nicht nutzen und bis zur regulären ersten Prüfung BAföG beziehen, bzw. denjenigen, die den "Freischuss" nicht bestehen, besteht nicht. Bei der Frage, wer im Rahmen der Bundesausbildungsförderung gefördert werden soll, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Zwar bleibt er auch hier an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet aber nur, dass er seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen darf. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist. Dies ist vorliegend der Fall, da Förderung nach der Intention des Gesetzgebers nur der Ermöglichung eines berufsqualifizierenden Abschlusses dient, nicht aber der Erzielung der jeweils besten Note. Die zeitliche Eingrenzung ergibt sich aus der förderungsrechtlichen Zielsetzung, Förderungsmittel nur zu erbringen, solange die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG) (vgl. VG Mainz, Urteil vom 21. August 2008 - 1 K 186/08.MZ - zitiert nach Juris). Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das schnelle Studium und der gute Notenabschluss der Klägerin im Rahmen der Rückzahlung des BAföG-Darlehens berücksichtigt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach §§ 124 Abs. 1 und 2, 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO nicht gegeben sind. Die am 3. November 1985 geborene Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der für den Monat März 2009 gewährten Ausbildungsförderung. Sie studierte seit Oktober 2004 an der Friedrich-Schiller-Universität Jena Rechtswissenschaften. Dafür wurde ihr zuletzt mit Bescheid vom 30. September 2008 bis einschließlich März 2009 (Ende der Förderungshöchstdauer) Ausbildungsförderung (als Zuschuss und als unverzinsliches Darlehen in Höhe von jeweils 279,50 €) gewährt. Im Rahmen des sog. Freischusses im 9. Fachsemester nach § 29 ThürJAPO legte die Klägerin am 2. Februar 2009 die mündliche Prüfung mit 9,76 Punkten ab. Am 3. Februar 2009 meldete sich die Klägerin zwecks Verbesserung ihrer Note zur Wiederholungsprüfung an. Die schriftlichen Prüfungen wurde Ende Februar 2009 bis einschließlich 9. März 2009 geschrieben. In der mündlichen Prüfung am 6. Juli 2009 verbesserte sich die Klägerin auf 11,05 Punkte. Mit Bescheid vom 27. Februar 2009, frühere Bescheide würden insoweit aufgehoben, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume abweichende Entscheidungen getroffen worden seien, setzte der Beklagte den Bewilligungszeitraum von Oktober 2008 bis Februar 2009 fest. Für den Monat März 2009 erhalte sie keine Förderung mehr. Am 12. März 2009 legte die Klägerin dagegen betreffend den Monat März 2009 Widerspruch ein, da sie der Ansicht war, sie habe erst im Juli 2009 den letzten Teil ihrer Prüfung für das Erste Staatsexamen absolviert. Das Hochschulstudium ende erst mit der Wiederholungsprüfung im Rahmen des sog. Freischusses. Der Verbesserungsversuch sei Teil eines Gesamtprüfungsverfahrens, erst mit der Wiederholungsprüfung werde der endgültige Abschluss erworben. Frühestens mit dem Ergebnis dieser Prüfung stehe fest, ob es bei dem im Freiversuch erzielten Ergebnis bleibe. Ihr im Februar 2009 erworbener Abschluss sei schwebend unwirksam gewesen, das Studium gelte mit ihm noch nicht als beendet; es gelte nur das Ergebnis, das im Rahmen eines die einzelnen Prüfungsverfahren umfassenden mehrteiligen Gesamtprüfungsverfahrens ermittelt werde. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie sich bemüht habe, ihr Studium so früh wie möglich zu beenden. Hätte sie den Freiversuch nicht bestanden, hätte sie noch die Förderung für März 2009 oder sogar noch darüber hinaus erhalten. Hätte sie den Freischuss nicht genutzt, so wäre ihr erster regulärer Prüfungsdurchgang erst im Sommersemester 2009 gewesen, orientierte man sich an der Regelstudienzeit. Der Freiversuch solle den Studierenden gerade die Angst vor dem Prüfungsversagen einerseits und vor einem schlechten Abschneiden andererseits nehmen. Sie sei während des gesamten Zeitraumes der Verbesserungsprüfung immatrikuliert gewesen und habe den Examenklausurenkurs der Universität nebst Veranstaltung des Universitätsrepetitoriums belegt. Das Recht zur Notenverbesserung nach § 29 Abs. 4 Satz 1 ThürJAPO werde ihr erschwert, wenn ihr dafür Ausbildungsförderung versagt werde. Ihr Zimmer im Studentenwohnheim habe sie auch erst zum Ende des Monats März kündigen können. Ihre Bedarfssituation habe sich somit nicht geändert. Sie beziehe sich auf den Beschluss des VG Hamburg vom 27. April 2006 - 8 E 1085/06 - und das Urteil des SG Münster vom 24. September 2004 - S 5 O 9/02. Sofern dieses für den Fall der Waisenrente entschieden habe, erst der Verbesserungsversuch nach dem Freiversuch zähle als Ende der Ausbildung, könne im Recht der Ausbildungsförderung nichts anderes gelten. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 30. September 2008 sei gemäß § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 15 b Abs. 3 BAföG wegen Beendigung der Ausbildung zum 2. Februar 2009 zu ändern gewesen. Der Zeitpunkt der Beendigung einer Ausbildung sei in § 15 b Abs. 3 Satz 1 BAföG mit dem Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils unmissverständlich geregelt. Ausbildungsförderung werde nicht zum Zwecke der Notenverbesserung gewährt. Die Klägerin habe die Erste Juristische Staatsprüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 DRiG durch erfolgreiches Ablegen des mündlichen Teils der Prüfung am 2. Februar 2009 bestanden. Mit dem Ablegen dieses letzten Prüfungsteils habe auch die förderungsfähige Ausbildung im Sinne von § 15 b Abs. 3 BAföG geendet. Damit habe sie ihren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erlangt. Es sei förderungsrechtlich unerheblich, dass es sich dabei um einen Freiversuch im Sinne von § 29 JAPO gehandelt habe. Im Falle eines erfolgreich bestandenen Freiversuchs habe es sich um eine regulär abgeschlossene Prüfung gehandelt, die keinesfalls schwebend unwirksam gewesen sei. Die Möglichkeit der Notenverbesserung nach § 29 Abs. 4 ThüJAPO sei nur eine Option für Auszubildende, die in Anspruch genommen werden könne, aber nicht durchgeführt werden müsse. Die Klägerin hat dagegen am 20. August 2009 unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren Klage erhoben. Ergänzend führt sie aus, gemäß § 7 Abs. 1 BAföG werde Ausbildungsförderung bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Berufsqualifizierender Abschluss eines Juristen sei erst die Zweite Juristische Staatsprüfung gemäß § 5 Abs. 1 DRiG, § 1 Abs. 1 ThürJAPO. §§ 32, 62, 63 EStG und §§ 1 und 2 BKGG stellten betreffend des Kindergeldanspruches auf die Dauer der Ausbildung ab. Die Familienkasse Erfurt habe dies dahin gehend ausgelegt, dass der bestandene Freiversuch die Ausbildung dann nicht beende, wenn an der Verbesserungsprüfung ernsthaft teilgenommen werde. Mithin habe ihre Mutter auch noch Kindergeld für sie bezogen. Bei dem Freischuss und anschließender Verbesserungsprüfung stelle sich die Frage, welcher Prüfungsteil nun der letzte sei. Dies könne unter Berücksichtigung des § 29 Abs. 4 ThürJAPO auch so verstanden werden, dass mit letztem Prüfungsteil die mündliche Prüfung des Verbesserungsversuches gemeint sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.