Urteil
5 K 493/23 Ge
VG Gera 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2024:0507.5K493.23GE.00
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Leitsätze
1. Klärschlammkompost darf gemäß § 2 Abs. 7 und 8 AbfKlärV (juris: AbfKlärV 2017) auf landwirtschaftlich genutzten Böden aufgebracht werden.(Rn.54)
2. Bei „reinem“ Kompost (Grün-, Biogut) ist - im Unterschied zu Klärschlammkompost - der Anteil des Stickstoffs in unmittelbar pflanzenverfügbarer Form als Ammonium oder Nitrat regelmäßig in erheblich geringerem Maße vorhanden. Reiner Kompost wirkt als Stickstoff-Langzeitdünger.(Rn.128)
3. Düngemittel, einschließlich Klärschlammkompost, die einen wesentlichen Gehalt an Stickstoff im Sinn des § 2 Satz 1 Nr. 11 DüV (juris: DüV 2017) oder einen wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff im Sinn des § 2 Satz 1 Nr. 13 DüV (juris: DüV 2017) aufweisen, dürfen gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 DüV (juris: DüV 2017) während der Sperrzeit „Abschluss der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31. Januar“ nicht auf Ackerflächen aufgebracht werden. In dieser Zeit ist die Gefahr hoch, dass Ammonium oder Nitrat mangels Aufnahme vor allem durch Getreidepflanzen in das Grundwasser gelangen.(Rn.103)
4. Sofern Klärschlammkompost keinen wesentlichen Gehalt an Stickstoff und auch keinen wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff beinhaltet, unterfällt er keiner der in § 6 Abs. 8 DüV genannten Sperrzeiten.(Rn.129)
5. § 13 Satz 1 DüngG ist eine Ermächtigungsgrundlage für düngerechtliche Untersagungsanordnungen. Im Hinblick auf die mit derartigen Anordnungen zu schützenden Rechtsgüter der Allgemeinheit (Boden, Wasser, Pflanzen) ist das in § 13 Satz 1 DüngG normiertes Ermessen als sog. intendiertes Ermessen auszulegen. Ausdrücklicher Ermessenserwägungen der Behörde in der jeweiligen Anordnung bedarf es nur, wenn vom Regelfall des Einschreitens ausnahmsweise abgewichen werden soll.(Rn.138)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der außergerichtlichen Kosten des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 Prozent der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Klärschlammkompost darf gemäß § 2 Abs. 7 und 8 AbfKlärV (juris: AbfKlärV 2017) auf landwirtschaftlich genutzten Böden aufgebracht werden.(Rn.54) 2. Bei „reinem“ Kompost (Grün-, Biogut) ist - im Unterschied zu Klärschlammkompost - der Anteil des Stickstoffs in unmittelbar pflanzenverfügbarer Form als Ammonium oder Nitrat regelmäßig in erheblich geringerem Maße vorhanden. Reiner Kompost wirkt als Stickstoff-Langzeitdünger.(Rn.128) 3. Düngemittel, einschließlich Klärschlammkompost, die einen wesentlichen Gehalt an Stickstoff im Sinn des § 2 Satz 1 Nr. 11 DüV (juris: DüV 2017) oder einen wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff im Sinn des § 2 Satz 1 Nr. 13 DüV (juris: DüV 2017) aufweisen, dürfen gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 DüV (juris: DüV 2017) während der Sperrzeit „Abschluss der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31. Januar“ nicht auf Ackerflächen aufgebracht werden. In dieser Zeit ist die Gefahr hoch, dass Ammonium oder Nitrat mangels Aufnahme vor allem durch Getreidepflanzen in das Grundwasser gelangen.(Rn.103) 4. Sofern Klärschlammkompost keinen wesentlichen Gehalt an Stickstoff und auch keinen wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff beinhaltet, unterfällt er keiner der in § 6 Abs. 8 DüV genannten Sperrzeiten.(Rn.129) 5. § 13 Satz 1 DüngG ist eine Ermächtigungsgrundlage für düngerechtliche Untersagungsanordnungen. Im Hinblick auf die mit derartigen Anordnungen zu schützenden Rechtsgüter der Allgemeinheit (Boden, Wasser, Pflanzen) ist das in § 13 Satz 1 DüngG normiertes Ermessen als sog. intendiertes Ermessen auszulegen. Ausdrücklicher Ermessenserwägungen der Behörde in der jeweiligen Anordnung bedarf es nur, wenn vom Regelfall des Einschreitens ausnahmsweise abgewichen werden soll.(Rn.138) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der außergerichtlichen Kosten des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 Prozent der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Gera ist für die Klage örtlich zuständig (§ 52 Nr. 3 Satz 1 bis 3 in Verbindung mit Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Nach § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO ist bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich vor allem der Nr. 1 das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde erlassen worden, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt – was bei dem Landesamt der Fall ist –, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat (vgl. § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO). Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde – so wie hier bei der in Niedersachsen ansässigen Klägerin –, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Für die Entscheidung des Verwaltungsrechtsstreits ist nicht gemäß der vorrangigen Regelung des § 52 Nr. 1 VwGO das Verwaltungsgericht Weimar örtlich zuständig. Danach ist in Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. Mit der Voraussetzung des spezifischen Ortsbezugs soll der Ortskenntnis des dort ansässigen Gerichts Rechnung getragen werden. Zudem ist die Einnahme eines Augenscheins für dieses Gericht mit dem vergleichsweise geringsten Aufwand verbunden (vgl. Kraft, in Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 52 Rn. 11). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zweifellos bezieht sich die im Streit stehende Untersagungsanordnung auf den Feldblock AL46292E05, Schlag Nr. 13651 und damit auf bestimmte Flurstücke der Gemarkung Kleinberndten. Diese im Gebiet der Stadt Sondershausen gelegenen Ackerflächen gehören zum Kyffhäuserkreis, der wiederum im Bezirk des Verwaltungsgerichts Weimar liegt (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 3, Nr. 3 der Anlage des Thüringer Ausführungsgesetzes zur VwGO - ThürAGVwGO -). Allerdings liegt der erforderliche besondere Ortsbezug für die Klage nicht vor. Hieran fehlt es, wenn eine behördliche Maßnahme nicht allein an eine Ortsbindung anknüpft, sondern ein Kläger vor allem bestimmte subjektive Voraussetzungen erfüllen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 2017 -3 AV 2/16 - NVwZ-RR 2017, 713 -714, juris, Rn. 10 [betreffend eine Linienverkehrsgenehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz]). Vergleichbar liegt es hier. Die Untersagungsanordnung bezieht sich zwar auf einen im Kyffhäuserkreis gelegenen Feldblock. Die Entscheidung des Beklagten knüpft aber vor allem daran an, dass der zum Ausbringen vorgesehene Klärschlammkompost - der Regelungsgegenstand - wegen seines hohen Gehalts an Stickstoff während einer bestimmten Sperrfrist nicht ausgebracht werden darf. Nicht eine konkrete Ackerfläche ist hier von Interesse, sondern der Stickstoffgehalt des Klärschlammkomposts. Die Örtlichkeiten spielen keine erhebliche Rolle. Der Beklagte würde die gleiche Maßnahme thüringenweit auch treffen, wenn die Klägerin den Klärschlammkompost auf einer andernorts befindlichen Ackerfläche derselben Bodenart ausbringen wollte. Das Verwaltungsgericht Gera ist nach § 52 Nr. 5 VwGO örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen, in denen keine der speziellen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 1 bis 4 VwGO eingreift, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat. Das für den Beklagte handelnde Landesamt hat seinen Sitz im hiesigen Gerichtsbezirk. Wird – wie vorliegend – ein Staat verklagt, so ist auf den Sitz der Behörde abzustellen, die gehandelt hat (von Albebdyll, in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 51 Rn. 36). Das Landesamt, das für den Beklagten handelt, hat seinen Sitz in der Stadt Jena (vgl. Art. 40 § 2 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsreformgesetzes vom 18. Dezember 2018, GVBl. S. 731, 757). Jena liegt im Bezirk des Verwaltungsgerichts Gera (§ 2 Abs. 3 Satz 3, Nr. 1 der Anlage des ThürAGVwGO). Die Klage ist als so genannte Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist die klägerische „umgestellte“ Anfechtungsklage im Sinn des § 42 Abs. 1 VwGO. Die von der Klägerin zunächst angefochtene Untersagung der Aufbringung des Klärschlammkomposts hat sich erledigt. Die Ladung Klärschlammkompost ist zwischenzeitlich anderweitig verwendet worden. Damit ist der Untersagungsgegenstand weggefallen. Die Klägerin kann das mit der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO verfolgte Klageziel der Aufhebung der Untersagungsanordnung nun nicht mehr erreichen und darf ihr Klagebegehren auf die Feststellung umstellen (vgl. § 173 VwGO, § 264 Nr. 3 der Zivilprozessordnung - ZPO -), dass die Untersagung rechtswidrig war. Die Klägerin ist hierfür klagebefugt im Sinn des § 42 Abs. 2 VwGO. Sie war Adressatin des angefochtenen und nun erledigten Verwaltungsakts. Die Untersagung kann sie möglicherweise in ihrem Recht am so genannten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und damit in ihrem Eigentum verletzen (Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -). Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin Eigentümerin des Klärschlammkomposts oder sie nur eine von der Firma S... GmbH beauftragte Dienstleisterin war. Denn auch im letzten Fall kann möglicherweise ein rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb vorgelegen haben. Für die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zudem das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Es besteht bei einer Wiederholungsgefahr. Voraussetzung dafür ist, dass der Beklagte künftig einen inhaltsgleichen oder gleichartigen Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin erlassen wird (vgl. Stuhlfauth, in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, § 113 Rn. 68). Das ist anzunehmen. Die Klägerin macht geltend, gewerbsmäßig unter anderem Klärschlammkompost im Gebiet des Beklagten auszubringen und beabsichtigt, dies auch zukünftig zu tun. Ferner benennt sie die Kompostanlagen Berka, Werther und Holbach als Erzeuger des Klärschlammkomposts. Damit macht die Klägerin zugleich schlüssig geltend, künftig wieder in der Sperrzeit nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der Fassung der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846 – DüV), also ab Ende der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf des 31. Januar, aus der Kompostanlage Berka stammenden Klärschlammkompost von der Art und Güte, wie er sich aus der am 1. März 2021 erfolgten Anzeige ergibt, künftig auf einer Ackerfläche ausbringen zu wollen. Dem ist der Beklagte entgegengetreten, indem er vorgetragen hat, auch künftig die Ausbringung von Klärschlammposten in der Sperrzeit unterbinden zu wollen. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 19. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2021 war rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Die Untersagungsanordnung war formell rechtmäßig. Das Landesamt war für den Erlass der Untersagung sachlich zuständig. Nach § 2 Nr. 9 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Land-, Ernährungs- und Forstwirtschaft vom 24. Juni 2004 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 596, 598 - Zuständigkeits-VO -) ist das Landesamt die zuständige Behörde nach §§ 12 und 13 des Düngegesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068 - DüngG -) und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Ferner ist das Landesamt die zuständige Behörde nach der und den aufgrund der Düngeverordnung erlassenen Rechtsverordnungen des Landes. Dass das Landesamt es versäumt hatte, in dem angefochtenen Bescheid (und auch in dem Widerspruchsbescheid) die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für das Einschreiten zu nennen, verstößt zwar gegen das Erfordernis, den Verwaltungsakt zu begründen (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes - ThürVwVfG -). Danach ist ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Dazu gehört es auch, die Rechtsgrundlage zu benennen, auf die der Verwaltungsakt gestützt wird. Jedenfalls gilt das dann, wenn die Beteiligten und das Gericht sonst im Unklaren darüber wären (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 16. Aufl. 2015, § 39 Rn. 18a). Allerdings durfte der Beklagte die Begründung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachholen und damit den Formfehler heilen (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ThürVwVfG). Das hat der Beklagte auch getan. Er hat in seinem Klageabweisungsschriftsatz vom 14. September 2021 die aus seiner Sicht maßgebliche Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung genannt (vgl. oben Seite 8 f. des Urteils). Ferner kann offenbleiben, ob der Beklagte die Klägerin vor Erlass des Bescheides vom 19. März 2021 anhören musste, weil die Entscheidung in deren Rechte eingriff (vgl. § 28 Abs. 1 ThürVwVfG) oder ob er vielmehr hiervon absehen durfte, weil eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erschien (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwVfG). Ginge man von einem Anhörungserfordernis aus, so wäre dieser Verfahrensverstoß jedenfalls im Widerspruchsverfahren geheilt worden, weil die Klägerin nun eingehend Stellung genommen hatte (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwVfG). Der Bescheid des Beklagten vom 19. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2021 war auch materiell rechtmäßig. I. Der Beklagte hat die Untersagung der beabsichtigten Ausbringung des Klärschlammkomposts zu Recht nicht mit einem Verstoß gegen die Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465, Klärschlammverordnung - AbfKlärV -) begründet. Nach § 13 Satz 1 des DüngG kann die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Bereich des Düngemittelrechts notwendigen Anordnungen treffen. Eine solche Verordnung ist auch die Klärschlammverordnung. Sie bestimmt, dass Klärschlammkompost als Düngemittel auf landwirtschaftlich genutzten Böden Verwendung finden kann. Das folgt zunächst aus § 2 Abs. 7 AbfKlärV, der festlegt, dass ein „Klärschlammgemisch“ ein Gemisch aus Klärschlamm und anderen Materialien nach Anlage 2 Tabelle 7 und 8 der Düngeverordnung ist. Weiter definiert § 2 Abs. 8 AbfKlärV, dass „Klärschlammkompost“ ein Stoff ist, der durch den gesteuerten biologischen Abbau der organischen Substanz eines Klärschlammgemischs unter aeroben Bedingungen entsteht. Zudem regelt § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AbfKlärV in Verbindung mit § 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, dass Klärschlammkompost ein „Düngemittel, Bodenhilfsstoff, ein Pflanzenhilfsmittel oder Kultursubstrat“ sein kann. 1. Die beabsichtigte Ausbringung des Klärschlammkomposts verstieß nicht gegen § 15 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbfKlärV. Danach ist das Auf- oder Einbringen eines Klärschlammkomposts nicht zulässig auf oder in einem Boden mit einer Nutzung als Ackerfutteranbaufläche. Ackerfutterbau ist neben der Grünlandbewirtschaftung eine Alternative für die Grundfutterversorgung von Pferden und Wiederkäuern (Rinder, Ziegen, Schafe). Im Unterschied zum Futterbau wird dieser auf Äckern betrieben. Die verwendeten Ackerfutterpflanzen sind Klee- und Grasarten sowie Hülsenfrüchte (vgl. Wikipedia, Stichwort „Feldfutterbau“). Die im Streit stehende Ausbringung des Klärschlammkomposts betraf indessen eine Ackerfläche für die Pflanzenkreuzung Triticale. Das ist – hierin sind sich die Beteiligten einig - keine Pflanze des Ackerfutterbaus, sondern ein Getreide, nämlich eine Kreuzung der Getreidearten Weizen und Roggen. Triticale wird in großem Umfang als proteinreiches Körnerfutter in der Tiermast verwendet. Triticale wird aber auch für die menschliche Ernährung (Backwaren, Bier, Breie) genutzt (vgl. Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, Produktionstechnische Hinweise Feldfutteranbau – Entwicklung und Bedeutung des Feldfutteranbaus, https://www.IFL.bayern.de/ipz/gruenland/027531/; www.ima-agrar.de/agrilexikon/triticale). 2. Die beabsichtigte Ausbringung des Klärschlammkomposts verstieß auch nicht gegen § 15 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AbfKlärV. Danach ist das Aufbringen eines Klärschlammkomposts nicht zulässig auf oder in einen Boden in Wasserschutzgebieten der Schutzzonen I, II und III. Die Klägerin wollte den Klärschlammkompost in der Gemarkung Kleinberndten, Flur 3, Flurstück a, b, c und d aufbringen. Hierbei handelt es sich um kein solches Wasserschutzgebiet. Vielmehr grenzen diese Flächen lediglich an ein Wasserschutzgebiet der Schutzzone I an (vgl. den einschlägigen thüringischen Geoprxy-Auszug, „Thüringen Viewer“.) II. Der Beklagte hat die Untersagung der beabsichtigten Ausbringung des Klärschlammkomposts aber zu Recht als einen Verstoß gegen die Düngeverordnung beurteilt. Die Ausbringung des Klärschlammkomposts würde gegen die in der Düngeverordnung geregelte Sperrzeit verstoßen. In der Sperrfrist „Abschluss der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf des 31. Januar“ bestand für die Ackerfläche kein Düngebedarf mit Stickstoff. Eine Düngung in dieser Zeit würde der guten fachlichen Praxis widersprechen. Die Untersagung beruhte auf § 13 Satz 1, § 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 DüngG in Verbindung mit § 6 Abs. 8 Satz 1 und 2 DüV. Wie bereits angesprochen (vgl. vorstehend S. 13 des Urteils) kann die zuständige Behörde die zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen die Düngeverordnung notwendigen Anordnungen treffen (vgl. § 13 Satz 1 DüngG). Nach § 2 Nr. 1 DüngG sind Düngemittel Stoffe, ausgenommen Kohlendioxid und Wasser, die dazu bestimmt sind, Nutzpflanzen Nährstoffe zuzuführen oder die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten oder zu verbessern. Ferner enthält § 3 DüngG auszugsweise folgende Regelungen: „(2) 1Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 dürfen Stoffe nach § 2 Nummer 1 … vorbehaltlich des Absatzes 3 nur nach guter fachlicher Praxis angewandt werden. 2Düngung nach guter fachlicher Praxis dient der Versorgung der Pflanzen mit notwendigen Nährstoffen sowie der Erhaltung und Förderung der Bodenfruchtbarkeit, um insbesondere die Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Erzeugnissen zu sichern. 3Zur guten fachlichen Praxis gehört, dass Art, Menge und Zeitpunkt der Anwendung am Bedarf der Pflanzen und des Bodens ausgerichtet werden. (3) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 dürfen Stoffe nach § 2 Nummer 1 … unbeschadet des Absatzes 2 nur so angewandt werden, dass durch die Anwendung die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht geschädigt und der Naturhaushalt nicht gefährdet werden. (4) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die Anwendung von Stoffen nach § 2 Nummer 1 -… näher zu bestimmen. 2In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere 1. die Anforderungen der guten fachlichen Praxis im Sinne des Absatzes 2 näher bestimmt werden, … 3. bestimmte Anwendungen verboten oder beschränkt werden. (5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 können Vorschriften zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, insbesondere durch Nitrat, erlassen werden insbesondere über 1. Zeiträume, in denen die Aufbringung bestimmter Stoffe nach § 2 Nummer 1 … auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist, …“ Schließlich trifft die auf der Grundlage von § 3 Abs. 4 DüngG erlassene Düngeverordnung folgende für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche generelle Regelungen: „§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt 1. die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln, …auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, 2. das Vermindern von stofflichen Risiken durch die Anwendung von Düngemitteln … auf landwirtschaftlich genutzten Flächen … § 2 Begriffsbestimmungen 1Im Sinne dieser Verordnung sind … 11. wesentlicher Nährstoffgehalt: Nährstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert Gesamtstickstoff oder 0,5 vom Hundert Phosphat; … 13. wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff: der in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöste Anteil von 10 vom Hundert bei einem Gesamtstickstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert; … § 3 Grundsätze für die Anwendung von Düngemitteln, … (1) 1Die Anwendung von Düngemitteln …ist unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung andererseits auszurichten. 2Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei den in Satz 1 genannten Stoffen so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanze entsprechenden Menge zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden. 3Hierbei sollen auch die Ergebnisse regionaler Feldversuche zur Validierung herangezogen werden. … § 4 Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat (1) 1Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Ackerland als standortbezogene Obergrenze auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen und der Anlage 4 Tabelle 1 bis 7 zu ermitteln. 2Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen: … 5. die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln zu den Vorkulturen des Vorjahres in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der mit diesen Düngemitteln aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff, im Falle der Aufbringung von Kompost nach § 6 Absatz 4 Satz 2 für die drei Folgejahre in Form eines jährlichen Abschlags in Höhe von vier vom Hundert im ersten Folgejahr und danach in Höhe von jeweils drei vom Hundert der mit dem Kompost aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff, … § 6 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln … (4) 1Aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln … dürfen unbeschadet der Vorgaben der §§ 3 und 4 Nährstoffe nur so aufgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. 2Abweichend von Satz 1 darf im Falle von Kompost die durch diese Düngemittel aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebs in einem Zeitraum von drei Jahren 510 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten. … (8) 1Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden: 1. auf Ackerland ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 31. Januar, … 2Abweichend von Satz 1 dürfen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden.“ Das von der Klägerin beabsichtigte Ausbringen der Ladung Klärschlammkompost verstieß gegen § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 DüV. 1. Die von der Klägerin angezeigte Ladung Klärschlammkompost enthielt einen „wesentlichen Gehalt an Stickstoff“ und darf deswegen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum 31. Januar - damit in der von der Klägerin beabsichtigten Zeit - gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 DüV nicht aufgebracht werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben. a) „Wesentlicher Gehalt an Stickstoff“ bedeutet „wesentlicher Nährstoffgehalt“ im Sinn des § 2 Satz 1 Nr. 11 DüV. Bei dem klägerischen Klärschlammkompost betrug der Gesamtstickstoffgehalt in der Trockenmasse 1,8 Prozent und überschritt damit den Grenzwert von 1,5 Prozent. Hierzu hatte der Beklagte bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zutreffend Folgendes ausgeführt (vgl. GA, Az. 5 E 607/21 Ge, Bl. 76 = Schriftsatz vom 18. Juni 2021, Seite 2): „Laut Laboruntersuchung (Bl. 12 d. VwA) besteht der hier streitgegenständliche Klärschlammkompost aus 50 Prozent Garten- und Parkabfällen und 50 Prozent Klärschlamm. Des Weiteren enthält die Klärschlammkompostpartie der Antragstellerin (Laboruntersuchung auf Bl. 12 d. VwA) einen Gesamtstickstoffanteil in Höhe von 1,8 Prozent in der Trockenmasse (= 18 kg N/t Trockenmasse). Damit verfügt der beantragte Klärschlammkompost über einen gemäß § 2 Satz 1 Nr. 11 DüV wesentlichen Gehalt an Stickstoff. Bei reinen, d.h. klärschlammfreien Komposten ist der Gesamtstickstoffgehalt im Durchschnitt geringer. Im Jahr 2014 lag er bei nur 1,36 Prozent in der Trockenmasse. So auch auf Seite 14 des von der Antragstellerin vorgelegten Gutachtens „Rahmenbedingungen“ nachzulesen.“ b) Mit dem „wesentlichen Gehalt an Stickstoff“ geht hier zudem ein „wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff“ im Sinn des § 2 Satz 1 Nr. 13 DüV einher. Wie angesprochen betrug nach dem Prüfbericht J... der Gesamtstickstoffgehalt in der Trockenmasse der Klärschlammkompostcharge der Klägerin 1,8 Prozent. Der Ammoniumstickstoffgehalt in der Trockenmasse belief sich auf 0,25 Prozent. Der in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöste Anteil des verfügbaren Stickstoffs machte mehr als 10 vom Hundert aus, nämlich 13,88 Prozent (aufgerundet 13,9 Prozent). Dieser Wert ergibt sich, wenn der Ammoniumstickstoffgehalt in der Trockenmasse von 0,25 Prozent in das Verhältnis zu dem Gesamtstickstoffgehalt in der Trockenmasse von 1,8 Prozent gesetzt wird. Hierzu hat der Beklagte in dem vorerwähnten Schriftsatz (GA, Az. 5 E 607/21 Ge, Bl. 76 f.) - ebenfalls zutreffend - weiter Folgendes dargelegt: „Außerdem weist der Klärschlammkompost einen im Vergleich zu reinem Grünschnittkompost relativ hohen Ammoniumstickstoffgehalt auf. Der Ammoniumstickstoff ist ein leicht löslicher und schnell verfügbarer Stickstoff. Überschüssiges Ammonium wird zu Nitrat umgewandelt und unterliegt somit der Verlagerung und Auswaschung. Der Ammoniumgehalt von 2,5 kg N/t Trockenmasse (TM) besitzt am Gesamtstickstoffgehalt von 18 kg N/t TM einen Anteil von 13,9 Prozent. Hingegen ist der durchschnittliche Anteil von Ammoniumstickstoff am Gesamtstickstoffgehalt in den gütegesicherten Komposten deutlich geringer. Das wird auch auf Seite 15 des von der Antragstellerin vorgelegten Gutachtens [„Rahmenbedingungen“] bestätigt [, wenn es dort heißt:]: Im Mittel liegt der Kompost-N zu weniger als 5 Prozent in unmittelbar pflanzenverfügbarer Form als Ammonium (NH4+) und Nitrat (NO3) vor. Des Weiteren erhöht sich das Nitratauswaschungsrisiko bzw. die Nitrataustragungsgefährdung eines Düngemittels umso mehr, je höher der Anteil an leicht löslichem und schnell pflanzenverfügbarem Ammonium- sowie Nitratstickstoff am Gesamtstickstoffgehalt ist. Im vorliegenden Fall ist dieser im Vergleich zu gütegesicherten Komposten relativ hoch. In der vom Land Thüringen genutzten Datenbank „POLARIS“, in welcher alle Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und Klärschlammkompostaufbringungen in Thüringen vom Klärschlammerzeuger bzw. Gemisch- oder Komposterzeuger angezeigt und vom Antragsgegner gem. § 16 AbfKlärV genehmigt werden, ergab eine Auswertung aller Klärschlammkompostuntersuchungen (ab 2011 bis dato) einen Ammoniumstickstoffanteil am Gesamtstickstoffgehalt in der Trockenmasse von durchschnittlich mehr als 10 Prozent.“ 2. Der im Streit stehende Klärschlammkompost der Klägerin ist keiner der „Komposte“ im Sinn des § 6 Abs. 8 Satz 2 DüV, für den die „Herbst-Sperrzeit“ nicht gilt. a) Der Begriff „Komposte“ im Sinn des § 6 Abs. 8 Satz 2 DüV wird weder im Düngegesetz (vgl. § 2) noch in der Düngeverordnung (vgl. § 2) festgelegt. Ob Klärschlammkompost zu den „Komposten“ im Sinn des § 6 Abs. 8 Satz 2 DüV zählt, muss daher im Wege der Rechtsauslegung ermittelt werden. Der Wortlaut der Vorschrift ist offen. Einerseits kann der Begriff „Komposte“ weit verstanden werden. Er umfasste dann alle Komposte unabhängig von den Ausgangsstoffen und ist danach der Oberbegriff sowohl für „reine Komposte“ (Grüngut, Biogut) als auch für Klärschlammkompost. Andererseits kann der Begriff eng verstanden werden. Außenstehende verstehen „Komposte“ wohl eher als „reinen Kompost“. Klärschlammkompost fiele dann nicht darunter. In den Gesetzesmaterialien zu § 6 DüV (Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln) heißt es in diesem Zusammenhang auszugsweise (vgl. Bundesrat, Drucksache 148/17 vom 15. Februar 2017, S. 107 ff.): „Zu Absatz 4 Bislang galt – entsprechend der Vorgaben der EG-Nitratrichtlinie – nur für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft eine Obergrenze für die im Durchschnitt des Betriebs aufgebrachte Stickstoffmenge in Höhe von 170 kg Stickstoff je Hektar. Die neue Regelung nach Absatz 3 dehnt diese Obergrenze nunmehr auf alle organischen oder organisch-mineralischen Düngemittel aus. Erfasst werden damit also insbesondere auch Gärrückstände aus Biogasanlagen …Die Einbeziehung aller organischen und organisch-mineralischen Düngemittel in die Obergrenzenregelung ist damit begründet, dass der in diesen Düngemitteln enthaltene Stickstoff überwiegend in organischer Bindung vorliegt und erst nach Mineralisierung der organischen Substanzen pflanzenverfügbar wird. Im Anwendungsjahr erfolgt deshalb nur eine anteilige Anrechnung der aufgebrachten Stickstoffmenge auf die Düngung … Bei überwiegend organischer Düngung und sehr hohen Düngemengen sowie günstigen Voraussetzungen für die Mineralisierung der organischen Substanz in Zeiträumen ohne Pflanzenbestand besteht dann jedoch ein erhöhtes Risiko für Stickstoffauswaschungen in das Grundwasser. Durch die Begrenzung der organischen Düngung wird dieses Risiko deutlich reduziert. Für Kompost [Hervorhebung durch das Gericht] darf die im Betriebsdurchschnitt aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff in einem Zeitraum von drei Jahren 510 kg Stickstoff je Hektar nicht überschreiten, da Kompost aufgrund der sehr langsamen Umsetzung von Nährstoffen ein Langzeitdünger ist, der meist im Dreijahresturnus verabreicht wird. … Zu den Absätzen 8 und 9 Nach der EG-Nitratrichtlinie sind Zeiträume vorzusehen, in denen keine Düngemittel ausgebracht werden dürfen, soweit dies im Rahmen einer guten fachlichen Praxis erforderlich ist…. Im Sinne der „guten fachlichen Praxis der Düngung“ … besteht in den im Absatz 8 vorgesehenen Zeiträumen grundsätzlich kein Düngebedarf. Nach der Ernte der Hauptfrucht aufgebrachte Dünger unterliegen in erhöhtem Maße der Gefahr der Auswaschung, soweit die Nährstoffe nicht durch angebaute Kulturen aufgenommen werden. Die Einführung einer Sperrfrist für Festmist von Huftieren oder Klauentieren … und Kompost in Absatz 8 dient der Umsetzung von Vorgaben der EG-Nitratrichtlinie.“ Die Entstehungsgeschichte thematisiert zwar nicht eigens den Begriff der Komposte im Sinn des § 6 Abs. 8 Satz 2 DüV. Die Materialien sprechen aber gleichwohl schlüssig aus, dass damit ausschließlich solche Stoffgemische gemeint sind, die wie ein Langzeitdünger wirken, d. h. nur langsam den Nährstoff „Stickstoff“ an den Boden weitergeben. Das ist aber bei Klärschlammkompost in der Regel nicht der Fall. Dieser weist im Vergleich zum Grünschnittkompost einen relativ hohen Ammoniumstickstoffgehalt auf (vgl. oben S. 17 des Urteils). In dem zur Unterrichtung der Bundesregierung erstellten „Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen zum Thema „Stickstoff: Lösungsstrategien für ein drängendes Umweltproblem“ (BT-Drs. 18/4040 vom 13. Februar 2015, S. 66 f. Abschnitte 102 und 103), das auch für das Gesetzgebungsverfahren verwendet wurde, wird angesprochen, dass Nitrat, welches in die Böden gelangt, kaum an feste Bodenbestandteile gebunden wird. Deshalb wird Nitrat, welches nicht von Pflanzen oder Tieren aufgenommen oder durch Denitrifikation in elementaren Stickstoff überführt wird, in das Grund- und Oberflächenwasser ausgewaschen. Zur Auswaschung kommt es unter anderem in den Wintermonaten, wenn Vegetationsruhe herrscht oder aufgrund hoher Niederschläge. Der systematische Zusammenhang mit anderen Vorschriften ist für den Begriff der „Komposte“ im Sinn des § 6 Abs. 8 DüV nicht erhellend. Das gilt zunächst für solche des Düngegesetzes und der Düngeverordnung. Dort ist von „Kompost“ bzw. „Klärschlammkompost“ nicht erläuternd die Rede. Die Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658, Bioabfallverordnung - BioAbfV -) definiert in ihrem § 2 bestimmte Begriffe, unter anderem, was „Bioabfälle“ (Nr. 2) und was „behandelte Bioabfälle“ (Nr. 4) sind, spricht aber „Kompost“ nicht eigens an. Zwar definiert § 2 Abs. 8 AbfKlärV den Begriff „Klärschlammkompost“ (vgl. oben Seite 13 des Urteils). Daraus kann aber nicht zwingend geschlossen werden, dass Klärschlammkompost stets „Kompost“ im Sinn des § 6 DüV ist. Neben der Entstehungsgeschichte ist damit der Sinn und Zweck des § 6 Abs. 8 Satz 1und 2 DüV für die Auslegung der Vorschrift maßgeblich. Die Vorschrift muss im Hinblick auf die Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 1 DüV verstanden werden. Danach ist die Anwendung von Düngemitteln unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung andererseits auszurichten. § 6 Abs. 8 Satz 2 DüV privilegiert „Festmist“ und „Komposte“, die als Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Sickstoff (vgl. vgl. § 2 Nr. 12 DüV) auf Ackerflächen als Dünger aufgebracht werden, indem für diese eine kürzere Sperrzeit für die Verwendung, nämlich nur sechs Wochen im Jahr (vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar), gilt. Demgegenüber gilt für alle anderen Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an (verfügbarem) Stickstoff die deutlich längere Sperrzeit „Ende der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf des 31. Januar“. Wie die Entstehungsgeschichte belegt oder doch zumindest nahelegt (vgl. oben Seite 18 f. des Urteils), beruht die Unterscheidung darauf, dass zwischen „reinen“ Komposten (Grüngut, Biogut) und dem im Streit stehenden Klärschlammkompost in Bezug auf den Gesamtstickstoffgehalt sowie dem wesentlichen Gehalt an unmittelbar pflanzenverfügbarem Stickstoff ein erheblicher Unterschied besteht. Nach dem – unbestrittenen - Erkenntnisstand des Beklagten und auch nach dem Gutachten „Rahmenbedingungen“ (S. 22) – es verhält sich nicht eigens zu Klärschlammkomposten – liegt „im Mittel aller untersuchten RAL-gütegesicherten [reinen] Kompostprodukte deutschlandweit … der Gesamtstickstoffgehalt bei 1,36 Prozent der Trockenmasse“. Klärschlammkompost weist nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen demgegenüber im Vergleich zu reinem Grünschnittkompost einen deutlich höheren Gesamtstickstoffgehalt in der Trockenmasse und zudem einen relativ hohen Ammoniumstickstoffgehalt (NH4) auf. Hierauf hat der Beklagte hingewiesen (vgl. oben Seite 16 f. des Urteils). Auch in der mündlichen Verhandlung hat der zuständige Referent für Düngung des Landesamtes, Herr H..., hervorgehoben, dass Ammonium und Nitrat schnell verfügbare Stickstoffe für Pflanzen sind. Diese sachverständige Äußerung steht im Einklang mit Stellungnahmen anderer Sachverständiger. Damit ist festzuhalten, dass wegen des im Vergleich zu den „reinen Komposten“ (Grüngut, Biogut) im Klärschlammkompost typischerweise vorkommenden hohen gelösten Anteils von über 10 Prozent Stickstoff bei einem Gesamtstickstoffgehalt in der Trockenmasse von 1,5 Prozent (vgl. § 2 Satz 1 Nr. 13 DüV) - und das ist auch bei dem streitgegenständlichen Klärschlammkompost der Klägerin der Fall - Klärschlammkompost nicht einer der „Komposte“ im Sinn des § 6 Abs. 8 Satz 2 DüV ist. b) Die in veröffentlichten Verwaltungsvorschriften und in anderen amtlichen Verlautbarungen enthaltenen sachverständigen Äußerungen zu der Frage, ob Klärschlammkompost zu den Komposten im Sinn des § 6 DüV gehört, stehen nach Auffassung der Kammer mit der vorstehenden Auslegung des § 6 Abs. 8 Satz 2 DüV im Einklang. aa) Das gilt zunächst für die früh von der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt im Juli 2017 verfasste Publikation „Fragen und Antworten zur Düngeverordnung vom 26. Mai 2017“. Dort heißt es, dass Klärschlammkompost aus Sicht der Düngeverordnung zu den „Komposten“ zählt. Zugleich müssten aber die für den Kompost geschaffenen „Sonderregelungen“, z. B. §§ 4, 6 DüV, eingehalten werden, die für Kompost grundsätzlich von einem geringen Gehalt an verfügbarem Stickstoff und einer sehr langsamen Umsetzung von Nährstoffen bzw. geringer pflanzenbaulicher Stickstoffverfügbarkeit ausgehen würden. Hiernach fiele die streitgegenständliche Lieferung Klärschlammkompost der Klägerin nicht unter die „Komposte“ im Sinne des § 6 Abs. 8 Satz 2 DüV, weil diese gerade einen wesentlichen Anteil an verfügbarem Stickstoff enthält (vgl. oben S. 17 des Urteils). bb) Nach den von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Vollzugshinweisen vom 15. Februar 2021 für die Umsetzung der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (S. 2 f.) werden mit dem Begriff „Komposte“ alle Stoffmischungen verstanden, die eine „aerobe hygienisierende Behandlung“ im Sinn des Anhangs 2 Nr. 2.2.1 BioAbfV durchlaufen haben. Ferner gelten die Sperrzeiten des § 6 Abs. 8 DüV für alle Stoffe, die mehr als 1,5 Prozent Gesamtstickstoff in der Trockenmasse aufweisen, ausgenommen solche Stoffe, deren Stickstoffgehalt als „passiv“ zu qualifizieren ist (Vollzugshinweise, S. 15). Mit letzterem sind so genannte Spurennährstoffdünger gemeint, deren Stickstoff nicht gezielt als Nährstoff angewendet wird bzw. nicht als eigenständige Verbindungsform vorliegt, sondern als Bestandteil einer chemischen Verbindung notwendigerweise in den Spurennährstoffverbindungen enthalten ist (Vollzugshinweise, S. 5). Hiernach fiele der streitgegenständliche Klärschlammkompost der Klägerin unter die „Komposte“ im Sinne des § 6 Abs. 8 Satz 2 DüV, wenn dieser aerob hygienisierend behandelt wurde, also vor allem das Rottenmaterial auf 55°C über einen möglichst zusammenhängenden Zeitraum von zwei Wochen erhitzt worden ist oder ebenso wirksame Hygienisierungsverfahren angewendet worden sind. Die Hygienisierung muss zudem sicherstellen - um die Privilegierung des § 6 Abs. 8 Satz 2 DüV zu rechtfertigen und zu erfüllen -, dass der Klärschlammkompost in Bezug auf die Weitergabe von Stickstoff den „reinen“ Komposten (und dem Festmist von Huftiere) gleichsteht. Der betreffende Klärschlammkompost darf also nicht auf eine kurzfristige Stickstoffabgabe angelegt sein. Vielmehr muss er vorrangig eine Langzeitwirkung entfalten. Das ist bei dem klägerischen Klärschlammkompost wegen seines beträchtlichen Anteils an schnell pflanzenverfügbarem Stickstoff aber gerade nicht der Fall (vgl. oben Seite 17 des Urteils). cc) Der zu dem Fragenbereich ergangene Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 24. Februar 2022 steht mit der hier vorgenommenen Auslegung des § 6 Abs. 8 DüV in Einklang. Nach diesem Erlass fallen Klärschlammerden und -komposte unter den Begriff der „Komposte“ im Sinn des § 6 Abs. 8 Satz 2 DüV, wenn der Gehalt an Gesamtstickstoff weniger als 3 Prozent in der Trockenmasse enthält, keine wesentlichen Gehalte an verfügbarem Stickstoff vorhanden sind und der Trockenrückstandsgehalt kleiner/gleich 30 Prozent ist. Hiernach fiele der im Streit stehende Klärschlammkompost der Klägerin nicht unter die „Komposte“ im Sinne des § 6 Abs. 8 Satz 2 DüV, weil dieser einen wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff enthält, nämlich aufgerundet 13,9 Prozent (vgl. oben S. 17 des Urteils). 3. Der Umstand, dass der Beklagte in der Begründung der Untersagungsanordnung keine Ermessenserwägungen (vgl. § 40 ThürVwVfG) angestellt hat, führt nicht dazu, dass die Untersagung rechtswidrig ist. § 13 Satz 1 DüngG eröffnet dem Beklagten ein Ermessen („kann“), ob und wie er einschreitet. Nach § 39 Abs. 1 Satz 3 ThürVwVfG „soll“ die Begründung der Ermessensentscheidung auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist. Soweit das Gesetz allerdings vom Regelfall des Einschreitens ausgeht und dafür eine bestimmte Entscheidung vorsieht („intendiertes Ermessen“), bedarf es grundsätzlich nur in den vom Regelfall abweichenden Fällen einer ausdrücklichen Begründung zum Einschreiten (vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 16. Aufl. 2015, § 39 Rn. 29). Ein solcher Fall ist gegeben. Es davon auszugehen, dass Untersagungsanordnungen im Sinn des § 13 Satz 1 DüngG regelmäßig zu ergehen haben, wenn Düngemittelmittel unter Verstoß gegen das Düngegesetz oder die Düngeverordnung auf Ackerland eingesetzt werden sollen. Das gebietet die Hochwertigkeit der zu schützenden Rechtsgüter (Boden, Wasser, Pflanzen). Im Hinblick auf die Gefahren, die aus einer Überdüngung für den Wasserhaushalt, den Boden und die menschliche Gesundheit drohen, ist regelmäßig das behördliche Einschreiten geboten. III. Die Frage, ob das Aufbringen des im Streit stehenden Klärschlammkomposts die Vorschriften über die „Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff“ (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 Halbsatz 2, § 6 Abs. 4 Satz 2 DüV) einhält, kann in Anbetracht dessen, dass der Beklagte wegen des drohenden Verstoßes gegen § 6 Abs. 8 DüV einzuschreiten hatte, offenbleiben. IV. Die Klägerin hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Rechtstreits zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Da sie unterlegen ist, durfte nicht die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt werden. Die weiteren Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten des Verfahrens und zur Abwendungsbefugnis folgen aus § 167 VwGO in Verbindung § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO. Das Gericht hat die Berufung gegen sein Urteil nicht zugelassen (§ 124 Abs. 2, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach Auffassung der Kammer hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschriften. Im Wege der Auslegung des § 6 Abs. 8 Satz 2 DüV lässt sich eindeutig ermitteln, welche Anforderungen an „Komposte“ zu stellen sind und feststellen, dass der Klärschlammkompost der Klägerin diese nicht erfüllt. Zudem weicht das Urteil weder von der ober- noch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes GKG). Da das Gericht keinen Anhaltspunkt dafür hat, welche konkrete wirtschaftliche Bedeutung die Sache für die Klägerin hat, geht es vom gesetzlichen Auffangwert in Höhe von 5.000,00 € aus. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Klage die gerichtliche Feststellung, wonach die ihr gegenüber ergangene behördliche Untersagung rechtswidrig war, für die Dauer einer bestimmten Sperrzeit einen zuvor analysierten Posten Klärschlammkompost auf eine landwirtschaftliche Fläche aufzubringen. Die in Niedersachsen ansässige Klägerin gehört zu einer Unternehmensgruppe, deren Gesellschaften vor allem einen landwirtschaftlichen Betrieb führen, landwirtschaftliche Dienstleistungen erbringen und Abfälle behandeln und verwerten. Die Klägerin zeigte dem Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (Landesamt) am 1. März 2021 an, dass sie am 1. Juli 2021 40,80 t Klärschlammkompost auf einer im Kyffhäuserkreis gelegenen 2,3 ha großen Ackerfläche (Feldblock AL46292E05, Schlag Nr. 13651, Schlagname: Eichenberg hinten Ost = Gemarkung Kleinberndten, Flur 3, Flurstück a, b, c und d) aufbringen werde. Die in Sondershausen ansässige L... GmbH nutzt diese Ackerfläche. Nach dem der Anzeige beigefügten Prüfbericht der Firma J... GmbH vom 21. Dezember 2020 (Prüfbericht J...) bestand der Klärschlammkompost zu 50 Prozent aus Garten- sowie Parkabfällen und zu 50 Prozent aus Klärschlamm. Der Gesamtstickstoffgehalt in der Trockenmasse betrug 1,8 Prozent. Der Ammoniumstickstoffgehalt in der Trockenmasse belief sich auf 0,25 Prozent. Nach der Anzeige wollte die Klägerin den Klärschlammkompost auf einer landwirtschaftlichen Fläche aufbringen, die mit Wintertriticale bestellt werden sollte. Der Klärschlamm stammte aus einer im hessischen Wetteraukreis befindlichen Kläranlage. In dem Antrag wird als Erzeugerin des Klärschlammkomposts die in Sondershausen ansässige „Kompostanlage Berka“ genannt. Offenbar handelt es sich dabei um die Firma S... GmbH, die in Sondershausen-Berka eine Kompostierungsanlage betreibt. Das Landesamt untersagte der Klägerin durch Bescheid vom 19. März 2021 die Aufbringung dieses Klärschlammkomposts. Zugleich ordnete die Behörde hierfür die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte das Landesamt im Wesentlichen aus, dass gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 der Düngeverordnung (DüV) Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff auf Ackerland ab der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden dürften. Das seien Düngemittel mit einem gesetzlich festgelegten Gesamtstickstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 Prozent. Der Klärschlammkompost der Klägerin sei ein solches Düngemittel. Er weise einen Gesamtstickstoffgehalt in der Trockenmasse von 1,8 Prozent auf. Bei Klärschlammkomposten bestünde wegen der im Vergleich zu anderen Komposten (Grünschnittkompost, Bioabfallkompost) erhöhten Gesamtstickstoff- und Ammoniumstickstoffgehalte bei der Aufbringung im Herbst die Gefahr einer höheren Stickstoffmobilisierung. Diese könne zu unerwünscht hohen Nitratgehalten im Boden führen. Wintertriticale habe im Herbst keinen Stickstoffbedarf. Der Klärschlammkompost der Klägerin sei auch nicht als Kompost im Sinne des § 6 Abs. 8 Satz 2 DüV zu betrachten, so dass die für Komposte geltende kürzere Sperrfrist für das Aufbringen nicht eingreifen würde. Hinzu komme, dass der von der Klägerin beabsichtigte Einsatz des Klärschlammkomposts gegen die Vorschriften der Düngeverordnung über die „Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff“ verstoßen würde. Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 DüV dürfe im Fall des Einsatzes von Kompost als Düngemittel die hierdurch aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs in einem Zeitraum von drei Jahren 510 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Halbsatz 2 DüV müsse die Nachlieferung von Stickstoff aus der Aufbringung von Kompost zu den Vorkulturen des Vorjahres für die drei Folgejahre in Form eines jährlichen Abschlags in Höhe von vier vom Hundert im ersten Folgejahr und danach in Höhe von jeweils drei vom Hundert der mit dem Kompost aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff erfolgen. Mit dem Aufbringen des streitgegenständlichen Klärschlammkomposts seien jedoch Stickstoffnachlieferungen verbunden, welche die vorgenannten Abschläge nicht einhalten würden. Gemäß § 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Düngegesetzes (DüngG) seien Gefahren für die Gesundheit von Mensch, Tier sowie Naturhaushalt vorzubeugen oder abzuwenden. Nährstoffausträge seien zu vermeiden. Hierauf erhob die Klägerin am 20. April 2021 Widerspruch. Sie trug zur Begründung im Wesentlichen vor: Für Klärschlammkompost gelte nicht die Sperrfrist des § 6 Abs. 8 Satz 1 DüV. Vielmehr greife die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 8 Satz 2 DüV ein. Danach dürfe Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte (lediglich) in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 15. Januar nicht aufgebracht werden. „Kompost“ sei nach dem allgemeinen Verständnis - eine Definition existiere im Düngemittelrecht nicht - organisches Material, welches unter dem Einfluss von Sauerstoff oder von Bodenlebewesen abgebaut werde. Nach § 2 Abs. 8 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) sei „Klärschlammkompost“ ein Stoff, der durch den gesteuerten biologischen Abbau der organischen Substanz eines Klärschlammgemisches unter aeroben Bedingungen entstehe. Träfe die Annahme des Beklagten zu, dass „Kompost“ nur „Kompost“ im Sinne der Düngeverordnung sei, wenn dieser nicht über einen wesentlichen Gehalt an Stickstoff verfüge, dann hätte es der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 8 Satz 2 DüV nicht bedurft. Es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, auf Klärschlammkompost mit einem Gesamtstickstoffgehalt von 1,8 Prozent in der Trockenmasse die längere Sperrfrist nach § 6 Abs. 8 Satz 1 DüV, auf Grünschnitt- oder Bioabfallkomposte mit identischen Gesamtstickstoffgehalten aber die kürzere Sperrfrist gemäß § 6 Abs. 8 Satz 2 DüV anzuwenden. Das vorgelegte Gutachten „Rahmenbedingungen für den nachhaltigen Einsatz von Kompost unter den Vorgaben der geplanten Novellierung der Düngeverordnung“ (Gutachten „Rahmenbedingungen“) vom 27. November 2015 der Firma a... -AG W..._ B... G... belege, dass Klärschlammkompost und Grünschnitt- oder Bioabfallkomposte identische Gesamtstickstoffgehalte aufweisen würden. Durch die überwiegend organische Bindung des Stickstoffs (größer als 90 bis 97 Prozent) würde die direkte Stickstoffdüngewirkung bei Kompost nur eine untergeordnete Rolle spielen. Die Gefahr einer Stickstoffverlagerung in tiefere Bodenschichten und damit die Auswaschung in das Grundwasser könne auf der Basis der vorliegenden Auswertungen als „äußerst gering“ eingestuft werden (Gutachten „Rahmenbedingungen“, S. 42). Auch der Rückgriff auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 DüV, so die Klägerin weiter, führe zu keinem anderen Ergebnis. Nach der Vorschrift seien pauschale Werte für die Ermittlung des Düngebedarfs heranzuziehen. Konkrete Anforderungen an die Einstufung des Komposts im Sinn der Düngeverordnung ließen sich daraus hingegen nicht herleiten. Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2021 zurück. Er wiederholte dazu weitgehend die Begründung des Bescheides vom 19. März 2021. Hiergegen hat die Klägerin am 23. Juli 2021 Klage zu dem Verwaltungsgericht Gera erhoben (Az. 5 K 828/21 Ge). Zur Begründung wiederholt sie im Kern ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Klägerin hatte bereits am 25. Mai 2021 bei dem Verwaltungsgericht Gera um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (Az. 5 E 607/21 Ge). Zur Begründung ihres Antrages wiederholte sie im Wesentlichen ihren vorprozessualen Vortrag. In dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren machte der Beklagte demgegenüber geltend, dass „reine Komposte“, d.h. klärschlammfreie Komposte (vor allem Grünschnitt), im Durchschnitt einen geringeren Gesamtstickstoffgehalt in der Trockenmasse hätten als der im Streit stehende Klärschlammkompost. Im Jahr 2014 hätten diese „reinen Komposte“ im bundesweiten Durchschnitt aller gütegesicherten Komposte bei nur 1,36 Prozent Gesamtstickstoff in der Trockenmasse gelegen. Das gehe auch aus dem Gutachten „Rahmenbedingungen“ hervor. Hinzu komme, dass Klärschlammkompost einen im Vergleich zu reinem Grünschnittkompost relativ hohen Gehalt an Ammoniumstickstoff (NH4+) aufweisen würde. Der Ammoniumstickstoff sei ein leicht löslicher und schnell verfügbarer Stickstoff. Überschüssiges Ammonium werde zunächst in Nitrat umgewandelt und unterliege somit der Verlagerung und Auswaschung. Der Ammoniumgehalt (NH4N) von 2,5 kg N/t Trockenmasse besitze am Gesamtstickstoffgehalt von 18 kg N/t Trockenmasse einen Anteil von 13,9 Prozent. Hingegen sei der durchschnittliche Anteil von Ammoniumstickstoff am Gesamtstickstoffgehalt in den gütegesicherten Komposten deutlich geringer. Der Beklagte wandte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weiter ein, dass sich durch die Ausbringung des Klärschlammkomposts das Nitratauswaschungsrisiko bzw. die Nitrataustragsgefährdung eines Düngemittels umso mehr erhöhe, je höher der Anteil an leicht löslichen und schnell pflanzenverfügbaren Ammonium- sowie Nitratstickstoffen am Gesamtstickstoffgehalt sei. Wintertriticale, so der Beklagte weiter, würde im Herbst nur einen geringen Stickstoffbedarf besitzen, welcher aus dem Bodenvorrat bzw. den Ernterückständen aus der Vorfrucht selbständig gedeckt werden könne. Dies würden die Versuchsergebnisse der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft der Jahre 2007 bis 2009 belegen. Die Auswertung der von ihm, dem Beklagten, im Herbst der Jahre 2016 bis 2020 erhobenen Werte der im Boden verfügbaren Stickstoffmenge (Nmin), die auf der Grundlage eines Netzes von mehr als 370 repräsentativen Nmin-Vergleichsflächen erfolgt sei, habe ergeben, dass sich der Stickstoffbedarf der Wintertriticale im Herbst in jedem Fall aus der im Boden verfügbaren Stickstoffmenge decken lasse. Triticale würde bis zum Vegetationsbeginn im Frühjahr in der Regel 5 bis 20 kg N/ha und bis zum Wintereintritt bis zu 50 kg N/ha aufnehmen. Nach der bodengeologischen Konzeptkarte des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz liege der streitgegenständliche Feldblock in einem Bereich der vorwiegend einen lehmigen, tonigen und steinigen Boden aufweisen würde (Bodenart 5). Bis zum Vegetationsbeginn würde diese Bodenart einen verfügbaren Stickstoffgehalt von im Mittel 77 kg N/ha (Tiefe 0-60 cm) bzw. 39 kg N/ha (Tiefe 0-30 cm) aufweisen. Schließlich sei, so der Beklagte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, darauf hinzuweisen, dass die Düngeverordnung im Rahmen der Umsetzung der sogenannten EG-Nitratrichtlinie 91/676/EWG vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen erlassen worden sei. Sie solle unter anderem das Ziel des ressourcenschonenden Einsatzes von Pflanzennährstoffen erreichen und der Erfüllung der Anforderung des Gewässerschutzes dienen. Der Europäische Gerichtshof habe durch Urteil vom 21. Juni 2018 (Rs C-543/16) über die Klage der Europäischen Kommission in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bunderepublik Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie 91/676/EWG entschieden, dass die Bundesrepublik gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen habe. Die Änderungen der im Mai 2020 in Kraft getretenen Düngeverordnung würden in erster Linie der Umsetzung des vorgenannten Urteils dienen. Die Kammer hatte den vorläufigen Rechtsschutzantrag der Klägerin auf Grund einer Interessenabwägung durch Beschluss vom 26. Juli 2021 (Az. 5 E 607/21 Ge) abgelehnt. Hierauf hatte die Klägerin Beschwerde zum Thüringer Oberverwaltungsgericht (Az. 3 EO 502/21) erhoben und geltend gemacht, dass § 6 Abs. 8 Satz 2 DüV eine Ausnahmeregelung sei, die allgemein „Komposte“, einschließlich Klärschlammkompost, anspreche. Dem stehe nicht entgegen, dass Klärschlammkompost einen „leicht höheren Stickstoffgehalt“ als die klärschlammfreien Komposte habe. Auch die in § 6 Abs. 8 Satz 2 DüV weiter angeführten „Festmiste von Huftieren oder Klauentieren“ würden einen wesentlichen Gehalt an Stickstoff enthalten. Der Verordnungsgeber habe bewusst in Kauf genommen, dass Komposte, die keine Klärschlammkomposte seien, auch dann aufgebracht werden könnten, wenn sie über einen wesentlichen Gehalt von Stickstoff verfügen würden. Auch die Regelung über die Stickstoffnachlieferung (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 DüV) würde dem beantragten Einsatz des Klärschlammkomposts nicht entgegenstehen. Es handele sich hierbei um eine pauschale Regelung. Der Verordnungsgeber habe Durchschnittswerte angesetzt, von denen es teilweise ein deutliches Abweichen nach unten oder nach oben geben könne. Die Ausbringung des Klärschlammkomposts entspreche den angesetzten Durchschnittswerten. Sowohl Klärschlammkompost als auch Bioabfälle seien Abfälle im rechtlichen Sinne und müssten an sich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden. Hiervon mache allerdings die Bioabfallverordnung als auch die Klärschlammverordnung eine Ausnahme. In beiden Rechtsverordnungen sei das „Ob“ der Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen geregelt. Die Düngeverordnung regele das „Wie“ der Ausbringung. Demgegenüber machte der Beklagte im Beschwerdeverfahren vor allem geltend, dass der Verordnungsgeber das Auf- und Einbringen von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost in der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) geregelt. Dagegen sei in der Bioabfallverordnung (BioAbfV) die Verwertung von Bioabfällen, unter anderem Grün- und Biogutkomposten, als Düngemittel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden geregelt. Das sei ein eindeutiger Hinweis darauf, dass der Verordnungsgeber die verschiedenen Kompostarten nicht habe gleichbehandeln wollen. Die Klärschlammverordnung enthalte für die Aufbringung klärschlammhaltiger Stoffe ein deutlich strengeres Überwachungsregime als die Bioabfallverordnung, z. B. zahlreiche Aufbringungsverbote (v.a. in Naturschutz- und Wasserschutzgebieten, auf Grünland oder auf Gemüseflächen), Beschränkungen (begrenzte Aufbringmengen) sowie Untersuchungs- und Anzeigepflichten (Inhaltsstoffe wie u.a. Schwermetalle und organische Schadstoffe). Nach der Auswertung aller Klärschlammkompostuntersuchungen (Probenahmen von Dezember 2011 bis Mai 2021) durch das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (Datenbank POLARIS – Anzeigen nach § 16 Abs. 2 AbfKlärV) liege der durchschnittliche Gesamtstickstoffgehalt aller Klärschlammkomposte bei 1,9 Prozent in der Trockenmasse. Der Ammonium-Gehalt (NH4) betrage im Durchschnitt 0,3 Prozent. Das entspreche einem durchschnittlichen NH4-Anteil am Gesamtstickstoff von 15,9 Prozent. Demgegenüber betrage bei Grün- und Biogutkomposten der durchschnittliche NH4-Anteil am Gesamtstickstoff im Durchschnitt weniger bzw. gleich 5 Prozent. Die angezeigte Klärschlammkompostpartie enthalte einerseits einen hohen Anteil an schnell pflanzenverfügbarem Stickstoff. Andererseits solle nach der Aufbringung die Kultur-Wintertriticale angebaut werden. Diese habe im Herbst aber nur einen geringen Stickstoffbedarf. Dieser könne aus dem Bodenvorrat bzw. den Ernterückständen aus der Vorfrucht vollständig gedeckt werden. Bei fehlender Aufnahme der zugeführten Stickstoffe durch die Pflanze, könne dieser sich in tiefere Bodenschichten verlagern (Grundwassergefährdung). Die Stickstoffnachlieferung und deren Berechnung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 DüV, so der Beklagte im Beschwerdeverfahren weiter, spiele nur eine untergeordnete Rolle, da es zu einer Aufbringung des Klärschlammkomposts nicht gekommen sei. In der Folge erklärten die Beteiligten den vorläufigen Rechtsstreit im Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt, da der streitgegenständliche Klärschlammkompost zwischenzeitlich anderweitige Verwendung gefunden hatte. Hierauf stellte das Thüringer Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 15. Februar 2023 das Verfahren ein. Das Klageverfahren, das durch Beschluss vom 22. Dezember 2021 ruhend gestellt worden war, ist mit weiterem Beschluss vom 19. Mai 2023 unter dem aktuellen Aktenzeichen wieder aufgerufen worden. Nachdem die Klägerin ursprünglich beantragt hatte, den Bescheid des Beklagten vom 19. März 2021 (Az. 25/2021/KS/001) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2021 (Az. 7316-2/2021) aufzuheben, beantragt sie nunmehr, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten über die Untersagung zur Aufbringung von Klärschlammkompost vom 19. März 2021 (Az. 25/2021/KS/001) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2021 (Az. 7316-2/2021) rechtswidrig war und die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Sie hält an ihrer Rechtsauffassung zur düngerechtlichen Einordnung des Klärschlammkomposts fest. Diese Auffassung ist identisch mit ihren Ausführungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Der angefochtene Bescheid, so die Klägerin, habe sich durch Zeitablauf erledigt. Ihr stehe das notwendige Feststellungsinteresse zur Seite. Sie bringe gewerbsmäßig unter anderem Klärschlammkompost im Gebiet des Beklagten aus und beabsichtige, dies auch zukünftig zu tun. Dazu benennt sie die thüringischen Kompostanlagen Berka, Werther und Holbach, von denen sie den Klärschlammkompost bezieht und führt deren niedersächsischen und thüringischen kommunalen Klärschlammlieferanten auf. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den Bescheid vom 19. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2021 als rechtmäßig. Die Untersagung finde ihre Rechtsgrundlage in § 13 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 4, 5 Nr. 1 DüngG in Verbindung mit § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 der Düngeverordnung (DüV). Er argumentiert ebenfalls wie in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Der Beklagte erklärt, auch in Zukunft an der bisher ausgeübten Praxis bei der Bearbeitung von Meldungen zum Ausbringen von Klärschlammkompost festhalten zu wollen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Gerichtsakten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens (Az. 5 E 607/21 Ge bzw. Az. 3 EO 502/21) und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (2 Heftungen) Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.