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Urteil

5 K 1257/22 Ge

VG Gera 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2023:0915.5K1257.22GE.00
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Leitsätze
1. Die sog. Prosperitätsgrenze gemäß Teil A Nr. 4.1.2 der ILU-RL (juris: VVTH-781410-TMIL-20170315-SF) beruht auf dem Gedanken, dass ein Antragsteller bei Überschreitung der Einkommensgrenze von 120.000 €/Jahr regelmäßig in der Lage ist, sein Investitionsvorhaben zu finanzieren, ohne dazu auf die freiwillige Agrarinvestitionsförderung des Landes angewiesen zu sein. (Rn.42) 2. Die Einhaltung der Prosperitätsgrenze ist anhand des einschlägigen steuerrechtlichen Abschlusses des Antragstellers festzustellen. Existiert für seinen landwirtschaftlichen Betrieb kein Jahresabschluss, dann darf die Behörde auf den Einkommensteuerbescheid des Antragstellers abstellen.(Rn.46) Bei gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten darf die Behörde für den Antragsteller die Hälfte des gemeinsam veranlagten Einkommens als das für die Einhaltung der Prosperitätsgrenze maßgebliche Einkommen ansetzen.(Rn.58)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar- Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die sog. Prosperitätsgrenze gemäß Teil A Nr. 4.1.2 der ILU-RL (juris: VVTH-781410-TMIL-20170315-SF) beruht auf dem Gedanken, dass ein Antragsteller bei Überschreitung der Einkommensgrenze von 120.000 €/Jahr regelmäßig in der Lage ist, sein Investitionsvorhaben zu finanzieren, ohne dazu auf die freiwillige Agrarinvestitionsförderung des Landes angewiesen zu sein. (Rn.42) 2. Die Einhaltung der Prosperitätsgrenze ist anhand des einschlägigen steuerrechtlichen Abschlusses des Antragstellers festzustellen. Existiert für seinen landwirtschaftlichen Betrieb kein Jahresabschluss, dann darf die Behörde auf den Einkommensteuerbescheid des Antragstellers abstellen.(Rn.46) Bei gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten darf die Behörde für den Antragsteller die Hälfte des gemeinsam veranlagten Einkommens als das für die Einhaltung der Prosperitätsgrenze maßgebliche Einkommen ansetzen.(Rn.58) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar- Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die namens und im Auftrag des Beklagten tätige Thüringer Aufbaubank hat zu Recht den Zuwendungsantrag der Klägerin vom 14./18. Juli 2022 durch den Bescheid vom 1. September 2022 abgelehnt. Der Klägerin steht der eingeklagte Anspruch auf Neubescheidung dieses Antrags nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Der Anspruch für das Begehren kann in Ermangelung eines gesetzlichen Förderanspruchs und weil es um eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand geht, nur das aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 2 Abs. 1 der Verfassung des Freistaat Thüringens (ThürVerf) folgende Gebot der allgemeinen Gleichbehandlung unter Beachtung des Haushaltsrechts (§§ 23, 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung – ThürLHO -) in Verbindung mit der ständigen Förderpraxis des Beklagten sein. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Geltendmachung eines subventionsrechtlichen Anspruchs auf den Zeitpunkt der (letzten) Entscheidung der Bewilligungsbehörde abzustellen, also hier auf den Erlass des Ablehnungsbescheides vom 1. September 2022 (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 6 ZB 20.438 –, Rn. 15, juris; VG Gera, Urteil vom 8. Februar 2022 – 5 K 978/18 Ge – S. 16 f. Urteilsabdruck). Dem steht nicht entgegen, dass bei einer Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), wie sie die Klägerin erhoben hat, grundsätzlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (vgl. Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 24. Aufl., § 113 Rn. 217). Letztlich ergibt sich aus dem materiellen Recht, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Zuwendung erfüllt sein müssen und ob demnach der geltend gemachte Anspruch besteht oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1989 - 8 C 17/87 -, Rn. 24, juris). Dem materiellen Recht folgend, kommt es bei der Bewilligung von Fördergeldern auf die jeweilige Förderrichtlinie und deren Anwendung durch die Bewilligungsbehörde in ihrer ständigen Praxis an (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 – 8 C 42.88 - juris, Rn. 34; BVG Gera, Urteil vom 8. Februar 2022 – 5 K 978/18 Ge – S. 16 f. Urteilsabdruck). Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Förderermessen rechtmäßig ausgeübt. Das Förderermessen beruht auf der gesetzlichen Ermächtigung des Haushaltsgesetzgebers, nämlich auf §§ 23 und 44 ThürLHO. Danach dürfen Ausgaben und Verpflichtungs-ermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) nur (im Haushaltsplan) veranschlagt werden, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Ferner muss speziell bei der Investitionsförderung landwirtschaftlicher Unternehmen Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 beachtet werden. Danach hat die (zuständige) Verwaltungsbehörde des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums Auswahlkriterien für Agrarinvestitionen festzulegen, damit die Gleichbehandlung der Antragsteller, eine bessere Nutzung der Finanzmittel und die Ausrichtung der Maßnahmen im Einklang mit den Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums gewährleistet werden. Die Thüringer Aufbaubank hat auf dieser Grundlage durch den Bescheid vom 1. September 2022 die vom Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft erlassene Verwaltungsvorschrift „Investitionsförderung landwirtschaftlicher Unternehmen“ vom 15. März 2017 (ThürStAnz S. 523) in der Fassung der zweiten Änderung vom 5. November 2019 (ThürStAnz S. 2012 – ILU-Richtlinie) korrekt angewendet. Diese Verwaltungsvorschrift ist für die Ausübung des Förderermessens des Beklagten maßgeblich. Sie konkretisiert und lenkt sein Förderermessen. Die Überprüfung der Anwendung der ILU-Richtlinie seitens der Thüringer Aufbaubank durch das Verwaltungsgericht hat sich am Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO zu orientieren. Diese Vorschrift bestimmt, dass soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, das Gericht auch prüft, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen der Ermächtigung überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. 1. Die Thüringer Aufbaubank hat zunächst den für ihre Ermessensentscheidung entscheidungserheblichen Sachverhalt ordnungsgemäß ermittelt (§ 24 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes – ThürVwVfG -). Nach der Bestimmung ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen, an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bestandteil dieses Untersuchungsgrundsatzes ist die Obliegenheit der Klägerin, im Zuwendungsverfahren die für das Zuwendungsverhältnis relevanten Angaben vollumfänglich vorzutragen und glaubhaft zu machen. Hierfür hat ein Zuwendungsempfänger alle förderungsrelevanten Unterlagen einzureichen. Das bedeutet zugleich, dass alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen wurde und für den Beklagten auch nicht ohne weiteres erkennbar war, in den Ermessenserwägungen nicht berücksichtigt werden muss (vgl. SächsOVG, Urteil vom 16. Februar 2016 – 1 A 677.13 -, Rn. 67, juris; VG Gera, Urteil vom 8. Februar 2022 – 5 K 978/18 Ge – S. 16 f. des Urteilsabdrucks). Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte im Verwaltungsverfahren den für seine Entscheidung relevanten Sachverhalt ordnungsgemäß erforscht. Er hat im Klageverfahren nachvollziehbar dargetan, dass die Thüringer Aufbaubank die Klägerin über das Internet-Portal der Förderbank („Checkliste“) und mittels automatisch versandter elektronischer Benachrichtigungen fortlaufend und eingehend über den Bearbeitungsstand ihres Antrags informiert hat. Die Klägerin ist etwa mit E-Mail vom 22. Juli 2023 aufgefordert worden, Unterlagen nachzureichen oder zu korrigieren. Dieses Vorgehen wird dem Untersuchungsgrundsatz und der gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit eines Antragstellers auf eine Zuwendung gerecht. 2. Die Thüringer Aufbaubank hat in dem Bescheid vom 1. September 2022 die ILU-Richtlinie auch gleichmäßig auf die Klägerin angewendet und ausgelegt. Für eine Bewilligung kommt es darauf an, wie die Förderbank die ILU-Richtlinie in ständiger Praxis handhabt, was insbesondere bei unklarem und daher auslegungsbedürftigem Wortlaut der Richtlinien entscheidend ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 – BVerwGE 58, 45-54, juris, Rn. 24). Die ILU-Richtlinie regelt im Zusammenhang mit der versagten Förderung im Wesentlichen Folgendes: Ziel der Förderung nach dem Agrarinvestitionsförderprogramm ist die „Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umweltschonenden, besonders tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft“ (Teil A Nr. 1.1 der ILU-Richtlinie). Zuwendungszweck ist die Förderung von Investitionen, die die Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs verbessern, insbesondere zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen sowie zur Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung beitragen (Teil A Nr. 1.2 der ILU-Richtlinie). Zuwendungsfähig sind vor allem Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen und der Kauf von neuen Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft, die zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Aufbringung von Wirtschaftsdüngern oder zu einer deutlichen Minderung von Umweltbelastungen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln führen (Teil A Nr. 2.2 Spiegelstrich 2 der ILU-Richtlinie). Von der Förderung ausgeschlossen sind Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft mit Ausnahme der unter 2.2 genannten Maschinen und Geräte (Teil A Nr. 2.4.4 der ILU-Richtlinie). Der Zuwendungsempfänger hat berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes nachzuweisen (Teil A Nr. 4.1.1 Spiegelstrich 1 der ILU-Richtlinie). Er hat grundsätzlich eine Buchführung für mindestens drei Jahre unmittelbar vor Antragstellung vorzulegen (Teil A Nr. 4.1.1 Spiegelstrich 2 der ILU-Richtlinie). Er hat darüber hinaus einen Nachweis in Form eines Investitionskonzepts über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahme zu erbringen. Im Falle von Investitionen mit einem förderfähigen Investitionsvolumen von nicht mehr als 150.000 € kann ein vereinfachtes Investitionskonzept verwendet werden (Teil A Nr. 4.1.1 Spiegelstrich 4 der ILU-Richtlinie). Eine Förderung erfolgt nicht bei einem Verstoß gegen die Prosperitätsgrenze. Das ist der Fall, wenn im Rahmen des Betriebsratings (Anlage 2) die Rating-Klasse I nachgewiesen wird. Ergänzt wird das Betriebsrating durch die vorangestellte Prüfung aller Zuwendungsempfänger im Hinblick auf eine Einkommensobergrenze, ermittelt am letzten vorzulegenden Jahresabschluss. Eine Förderung erfolgt nicht, wenn eine Einkommensgrenze von 120.000 € pro Arbeitskraft überschritten wird (Teil A Nr. 4.1.2 der ILU-Richtlinie). Bei Investitionen in die Erstanschaffung von Bewässerungs- und Beregnungsvorhaben im Freiland kann nur eine wassersparende Technik gefördert werden (Teil A Nr. 4.1.4 der ILU-Richtlinie). Für alle Investitionen sind darüber hinaus besondere Anforderungen zu erfüllen. Die besonderen Anforderungen des Umwelt- und Klimaschutzes sind in geeigneter Weise, insbesondere durch eine Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes (z.B. von Wasser und/oder Energie) oder durch eine Verringerung der Stoffausträge oder der Emissionen nachzuweisen (Teil A Nr. 4.2 der ILU-Richtlinie). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Vorgaben entspricht die Entscheidung des Beklagten, der Klägerin die beantragte Investitionsförderung ihres landwirtschaftlichen Betriebs zu versagen, der ILU-Richtlinie. Im Einzelnen: 2.1 Der Förderung der Klägerin steht die Prosperitätsgrenze (Teil A Nr. 4.1.2 der ILU-Richtlinie) entgegen. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten steht im Einklang mit der ILU-Richtlinie und dem ILU-Leitfaden. Die Prosperitätsgrenze beinhaltet, dass bei der Überschreitung einer Einkommensgrenze von 120.000 € pro Arbeitskraft die Fördernotwendigkeit nicht besteht. In einem solchen Fall wird angenommen, dass ein Einzelunternehmer in der Lage ist, das Vorhaben aus eigener Kraft und insbesondere mit eigenen Finanzmitteln zu bewältigen. Zur Anwendung und Auslegung von Teil A Nr. 4.1.2 der ILU-Richtlinie bestimmt der vom Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft herausgegebene (und veröffentlichte) „Leitfaden zur Förderrichtlinie des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 15. März 2017, geändert am 2. Mai 2018“ (ILU-Leitfaden), dass in dem Fall, in dem kein Jahresabschluss im Format des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft („BMEL-Jahresabschluss“) vorliegt, die vorliegenden handelsrechtlichen oder steuerlichen Abschüsse heranzuziehen sind (ILU-Leitfaden, S. 25). Wie der Beklagte im Klageverfahren ausgeführt hat, durfte gemäß des ILU-Leitfadens auf alle sonstigen vorliegenden Aufzeichnungen und Abrechnungen zurückgegriffen werden, da die Klägerin weder handelsrechtlich zu einem Jahresabschluss verpflichtet, noch auflagenbuchführungspflichtig (BMEL-Jahresabschluss) gewesen ist. Um über die wirtschaftliche Situation der Klägerin als Inhaberin eines landwirtschaftlichen Einzelbetriebs Aufschluss zu erlangen und insbesondere die Einhaltung der Einkommensobergrenze zu überprüfen, hat der Beklagte im Einklang mit dem ILU-Leitfaden auf den Einkommensteuerbescheid der Klägerin als „steuerrechtlichen Abschluss“ zurückgegriffen. Entscheidungserheblich war der letzte, im Jahr 2022 erstellte gemeinsame Einkommensteuerbescheid der Klägerin und ihres Ehemanns für 2019. Durch die Zusammenveranlagung der Eheleute (§ 26b EStG) unterfiel das zu versteuernde gemeinsame Einkommen in Höhe von ... € dem Splittingtarif. Mit dem nach Anwendung des Splittingtarifs für die Klägerin sich ergebenden jährlichen Einkommen von ... € übertrifft sie die Prosperitätsgrenze von 120.000 € pro Arbeitskraft. Der Beklagte geht daher davon aus, dass die Klägerin aus eigenen Mitteln die Kosten zum Aufbau und zur Bewirtschaftung ihrer T ... tragen kann. 2.2 Der Beklagte durfte das Vorhaben der Klägerin aus dem weiteren selbständig tragenden Grund nicht fördern, weil sie jedenfalls kein tragfähiges Investitionskonzept über die Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Maßnahme vorgelegt hatte (Teil A Nr. 1.1, 1.2 in Verbindung mit 4.1.1 Spiegelstrich 4 der ILU-Richtlinie). Nach diesen Vorschriften fördert die Thüringer Aufbaubank nur solche Antragsteller, deren landwirtschaftliche Unternehmen und deren Vorhaben nachweisbar wirtschaftlich sind. Dazu bestimmt der ILU Leitfaden (S. 25), dass zur Feststellung der Förderwürdigkeit eines Antragstellers dem Förderantrag grundsätzlich die letzten drei Jahresabschlüsse vor Antragstellung beizufügen sind. Betriebe, welche der Verpflichtung zur Auflagenbuchführung nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nicht unterliegen – dazu gehört der Landwirtschaftsbetrieb der Klägerin – können für das Antragsverfahren die vorliegenden handelsrechtlichen oder steuerlichen Abschlüsse heranziehen. Besteht keine Buchführungspflicht nach Handelsrecht und gegenüber der Finanzbehörde – das ist bei dem Landwirtschaftsbetrieb der Klägerin der Fall – sind alle sonstigen vorliegenden Aufzeichnungen und Abrechnungen (z.B. Einnahme-Ausgaben-Überschussrechnungen) auf Anforderung der Bewilligungsbehörde zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte hat in den Gründen des angefochtenen Bescheides sich zwar nicht eingehend mit dem Investitionskonzept der Klägerin vorgelegten Finanzunterlagen auseinandergesetzt. Das musste er im Hinblick auf die die Zuwendung bereits ausschließende Überschreitung der Prosperitätsgrenze auch nicht. Der Beklagte hat darauf abgestellt, dass die von der Klägerin vorgelegte Gewinnermittlung zum 30. Juni 2021, die einen Jahresumsatz von ... € auswies, nicht mit den im Unternehmenskonzept für das Erhebungsjahr 2022 angegebenen (erwarteten) Jahresumsatz von ... _ € in Einklang zu bringen sei. Es kann offenbleiben, ob dieser Einwand zutrifft. Die Klägerin hat ausweislich der „Betriebswirtschaftliche Auswertung Juni 2022“ geltend gemacht, bis Juli 2022 Erlöse in Höhe von ... € erzielt zu haben. Sie rechnete offenbar bis zum Abschluss des Erhebungsjahrs 2022 mit weiteren Erlösen (bis zu einer Höhe von ... €). Der Beklagte hat allerdings im gerichtlichen Verfahren seine Ermessenserwägungen ergänzt. Er hat nun thematisiert, dass die Klägerin nicht dargelegt habe, wie sich eine Umsatzerlössteigerung im Erhebungsjahr 2022 von ... € auf ... € nach der Durchführung der zu fördernden Investition (2026) im Einzelnen darstellt. Auf diesen für die Förderung wichtigen Umstand hatte die Thüringer Aufbaubank die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren hingewiesen (vgl. Checkliste, Eintrag vom 14. Juli 2022; BA, Bl. 27). Diesem erheblichen Einwand hat die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren nichts Substantielles entgegengehalten. 2.3 Schließlich durfte der Beklagte das Projekt in Bezug auf die Förderpositionen „Erwerb von Bäumen“, „Erwerb eines Aufsattelsprühgeräts“ und „Erwerb eines Kompoststreuers“ nicht fördern, weil diese Projektteile (anders als die „Tröpfchenbewässerung“) nicht die besonderen Anforderungen des Umwelt- und Klimaschutzes erfüllen (Teil A Nr. 4.2 der ILU-Richtlinie). Der ILU-Leitfaden (S. 28) konkretisiert auch insoweit die „besonderen Anforderungen“: Der „Erwerb von Bäumen“, in deren Wurzelwerk sich die T ... ausbilden sollen, fällt nicht in das Förderprogramm des Beklagten, weil nach seinen Kriterien hierdurch die Effizienz des Ressourceneinsatzes von Wasser und Energie oder des Bodens oder anderer Rohstoffe nicht verbessert wird. Hierdurch werden auch nicht Stoffausträge oder Emissionen verhindert. Für die Projektteile „Erwerb eines Aufsattelsprühgeräts“ und „Erwerb eines Kompoststreuers“ hat der Beklagte im Verwaltungsverfahren und im Bescheid geltend gemacht, dass er diese Geräte im Rahmen dieses Programms generell nicht fördert. Die Entscheidung beruht darauf, dass hierdurch die im ILU-Leitfaden genannten Kriterien der „Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes“ oder der „Verringerung von Stoffausträgen oder Emissionen“ nicht erfüllt werden. Bei dem Kriterium der „Verringerung von Stoffausträgen“ geht es vor allem um die Senkung von Nährstoffausträgen aus den landwirtschaftlichen Böden etwa durch Dränagen (vgl. Tauchnitz/Bischoff/Schrödter/Rupp/Meissner, Nährstoffausträge aus landwirtschaftlichen Nutzflächen über den Dränagepfad). 3. Das Vorhaben „T ... “ der Klägerin ist auch kein atypischer Fall, der ein Abweichen von der ILU-Richtlinie rechtfertigt. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften müssen einen Spielraum für die Berücksichtigung von Sonderfällen lassen, um unzuträglichen Ergebnissen begegnen zu können. Selbst wenn die Richtlinien keine entsprechenden Ausnahmeklauseln enthalten, ist regelmäßig davon auszugehen, dass auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 GG die Besonderheiten des Einzelfalls ein Abweichen von einer Förderrichtlinie rechtfertigen und ggf. auch erfordern können (vgl. nur: Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage 2020, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO 26. Auflage 2020, § 114 Rn. 41 ff.). Das Vorhaben der Klägerin ist kein solcher Sonderfall. Allein der Umstand, dass es um die Förderung einer T ... geht, begründet noch keine Atypik der Förderung. Es handelt sich bei dem Vorhaben zwar um die Unterstützung einer in Deutschland bislang wohl seltenen landwirtschaftlichen Wirtschaftsform. Diese kann aber grundsätzlich auch im Rahmen des Programms „Investitionsförderung landwirtschaftlicher Unternehmen“ öffentlich bezuschusst werden. Die im Streit stehenden Versagungsgründe sind aber nicht außergewöhnlich, sondern in der Zuwendungspraxis häufiger. 4. Schließlich steht die ILU-Richtlinie im Einklang mit höherrangigem Gesetzesrecht. Insbesondere verstößt Teil A Nr. 4.1.2 der ILU-Richtlinie (Prosperitätsgrenze) – hierauf ist allein einzugehen - nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Nach der Vorschrift sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Hieraus folgt das Verbot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Das gilt für auch im öffentlichen Abgabenrecht für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Verboten ist dabei ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 – BVerfGE 126, 400-433). Das sog. Splittingverfahren (vgl. § 26b EStG), durch das dem nicht verdienenden (bzw. dem geringer verdienenden) Ehegatten Einkünfte des anderen Ehegatten zur Hälfte zugerechnet werden, will die Gleichwertigkeit der Arbeit von Mann und Frau anerkennen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Haus- oder Berufsarbeit handelt. Dieser Zweck des Splittingverfahrens steht im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG und mit dem von Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten besonderen Schutz von Ehe und Familie (BVerfG, Urteil vom 3. November 1982 – 1 BvR 620/78 – BVerfGE 61, 319 ff.; BFH, Beschluss vom 5. März 2012 – III B 6/12 – juris, Rn. 24). Dieser besondere Schutz rechtfertigt die unterschiedliche steuerliche Behandlung Lediger einerseits und gemeinsam veranlagter Ehegatten andererseits. 4.1 Dies vorausgeschickt verstößt die vom Beklagten in Bezug auf die Klägerin praktizierte Prosperitätsgrenze nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Beklagte behandelt die verheiratete Klägerin als landwirtschaftliche Einzelunternehmerin, die zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt wird, zwar anders als eine ledige Einzelunternehmerin, die über identische Einkünfte wie die Klägerin verfügt. Die Prosperitätsgrenze von 120.000 € würde einer Förderung einer ledigen Einzelunternehmerin, anders als bei der Klägerin, nicht entgegenstehen, weil Einkünfte ihres Lebenspartners unberücksichtigt blieben. Gleichwohl liegt hierin keine Ungleichbehandlung der Klägerin. Der Beklagte darf der Klägerin die Einkünfte ihres Ehemanns – genau wie im Einkommensteuerverfahren - teilweise zurechnen. Das ist sachlich gerechtfertigt. Die gemeinsam veranlagten Ehegatten unterstützen sich typischerweise gegenseitig, und zwar auch finanziell. Sie sind dazu auch im Rahmen des Gesetzes verpflichtet (vgl. §§ 1360, 1360a BGB). Der Beklagte darf daher im Rahmen ILU-Regelung über die Prosperitätsgrenze annehmen, dass dem Ehegatten, der ein geringeres Einkommen (oder gar kein Einkommen) hat, im täglichen Leben und auch sonst, etwa im Rahmen einer landwirtschaftlichen Einzeltätigkeit, das Einkommen des anderen Ehegatten, der über das höhere Einkommen verfügt, typischerweise beträchtlich mit zu Gute kommt. Das durfte der Beklagte auch für die Klägerin annehmen. Sie erzielte ausweislich des Einkommensteuerbescheides für 2019 aus ihrem Gewerbe relativ niedrige Einkünfte, nämlich ... € und mit ihrer Landwirtschaft minus ... € keine Einkünfte; im Gegenteil entstanden dort Verluste. Die Klägerin war damit für ihren laufenden Lebensunterhalt und auch für den Aufbau ihrer Landwirtschaft maßgeblich auf die Unterstützung ihres Ehemanns angewiesen. Diese Unterstützungsleistungen hat er offenbar auch erbracht. Nach der Gewinnermittlung vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 hat die Klägerin ihre Landwirtschaft mit ... € aus privaten Mittel bezuschusst (Privateinlagen), womit vor allem ein Weinberghaus und ein Traktor finanziert wurden (BA, Bl. 148-150). 4.2 Teil A Nr. 4.1.2 der ILU-Richtlinie entspricht auch den Verwaltungsvorschriften anderer Bundesländer, die für die Investitionsförderung landwirtschaftlicher Unternehmen erlassen worden sind. So bestimmt etwa Teil A Nr. 4.2 Satz 1 der vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlassenen „Richtlinie Einzelbetriebliche Investitionsförderung (EIF) vom 26. Juni 2023“ (BayMBl. 2023 Nr. 354), dass die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei von der Finanzverwaltung erlassenen Steuerbescheide 140.000 € je Jahr bei Ledigen und 170.000 € je Jahr bei Ehegatten nicht überschreiten dürfen. Genau wie bei Teil A Nr. 4.1.2 der ILU-Richtlinie in Verbindung mit dem ILU-Leitfaden beruht auch die bayerische Regelung auf dem Gedanken der Zurechnung des gemeinsam steuerlich veranlagten Einkommens der Ehegatten. Bei Anwendung der bayerischen Prosperitätsgrenze wäre die Klägerin mit ihrem Vorhaben ebenfalls ausgeschlossen gewesen, da das gemeinsame Einkommen der Eheleute von ... € die Grenze von ... € deutlich übersteigt. 4.3 Soweit die Klägerin der Übertragung des einkommensteuerrechtlichen Splitting-Regelung in die Prosperitätsgrenze des Agrarinvestitionsförderungsrecht mit dem Einwand widersprochen hat, jeder Ehegatte bleibe auch im Fall einer Zusammenveranlagung Steuerschuldner im Sinn des § 1 EStG, so trifft das zweifellos zu. Das ändert aber nichts daran, dass § 26b EStG eine Einkommenszurechnung zwischen den Eheleuten bewirkt, auf die der Beklagte im Rahmen der Prosperitätsgrenze zu Recht abheben darf. Die Annahme, dass die Eheleute sich auch bei ihren wirtschaftlichen Vorhaben gegenseitig unterstützen, ist nicht sachwidrig. Die Klägerin hat als die im Klageverfahren unterliegende Beteiligte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Die Berufung gegen das Urteil ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch das Urteil von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.527,60 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Klägerin hatte im Verwaltungsverfahren von dem Beklagten eine Zuwendung in Höhe von 19.055,20 € beantragt. Die Bewilligung einer Zuwendung in der vorstehenden Höhe hat sie aber nicht mir ihrer Verpflichtungsklage eingeklagt. Vielmehr hat sie als „ein Weniger“ die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung ihres Zuwendungsantrags begehrt. Wird aber lediglich eine Neubescheidung beantragt, so kann der Streitwert einen Bruchteil, mindestens jedoch die Hälfte des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage betragen (vgl. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt in Bader/Funke-Kaiser und andere [Hrsg.], VwGO, Kommentar, 7. Aufl. 2018, Anhang). Es ist der Bedeutung der Sache angemessen, als Streitwert der Klage die Hälfte des Betrages der beantragten Zuwendung festzusetzen. Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land die Förderung ihres landwirtschaftlichen Einzelunternehmens. Die Klägerin ist 1967 geboren und verheiratet. Sie übt das Gewerbe einer selbständigen Finanz- und Versicherungsmaklerin aus. Zudem betreibt die Klägerin seit 2018 im Gebiet der Gemeinde S ... (Saale-Holzland-Kreis) nebenerwerblich Weinanbau (Einzelunternehmen „L ... “). Die Anbaufläche betrug anfangs 0,5 ha, später 1,5 ha. Die Klägerin beschloss 2022, ihren Weinbaubetrieb um eine - noch anzulegende - 1,8 ha große T ... zu erweitern. Sie beschäftigte nun einen Arbeitnehmer in Vollzeit. Die Klägerin stellte zur Mitfinanzierung dieses Vorhabens den am 14. Juli 2022 unterschriebenen und am 18. Juli 2022 bei der Thüringer Aufbaubank eingegangenen Antrag auf Erhalt eines Zuschusses nach dem Förderprogramm „Investitionsförderung landwirtschaftlicher Unternehmen (ILU 2014), Teil A Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP)“. In der Anlage 1 zum Antrag (Investitionskonzept zur Bewertung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der Investition) bezifferte die Klägerin ihr Investitionsvorhaben mit 95.276 €. Es gehe vor allem um den Erwerb von Bäumen, eines Aufsattelsprühgeräts, einer Tröpfchen-Bewässerungsanlage und eines Kompoststreuers. Auf der Grundlage des Fördersatzes von 20 Prozent solle der Beklagte das Vorhaben mit 19.055,20 € bezuschussen. Die Umsatzerlöse ihres Weinbaubetriebs würden im Erhebungsjahr (2022) ... € und nach Durchführung der zu fördernden Investitionen (2026) ... € betragen. In der Anlage 2 zum Antrag (Angaben zum Unternehmen – KMU-Bewertung) gab die Klägerin an, bis 2021 keinen Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt zu haben. Der Jahresumsatz ihres Weinbaubetriebs habe im Zeitraum 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 (vgl. die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG -: Beiakte, Blatt 141-150) ... € und im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 (vgl. die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG: BA, Bl. 131-140) ... _ € betragen. Nach der überdies vorgelegten „BWA Juni 2022“ (BA, Bl. 123) betrugen die Umsatzerlöse des Weinbaubetriebs bis Juli 2022 insgesamt ... _ €. In der Anlage 7 zum Antrag (Angaben zur Erfüllung zusätzlicher Anforderungen) führte die Klägerin an, 10.000 € in die Bewässerung und 16.000 € in eine besonders umweltverträgliche Ausbringungstechnik für flüssigen Wirtschaftsdünger investieren zu wollen. Die Klägerin fügte dem Antrag den Einkommensteuerbescheid für 2019 bei, den das Finanzamt Jena im Jahr 2022 ihr und ihrem Ehemann gemeinsam erteilt hatte. Danach hatten die Eheleute zusammen Einkünfte in Höhe von ... € erzielt. Davon entfielen auf die Klägerin minus ... € aus ihrer Landwirtschaft bzw. ... € aus ihrem Gewerbe und auf ihren Ehemann ... € aus dessen freiberuflicher Tätigkeit. Das zu versteuernde gemeinsame Einkommen der Eheleute betrug ... €. Die Thüringer Aufbaubank lehnte durch Bescheid vom 1. September 2022 den Antrag ab. Es führte begründend an, die beantragte Förderung verstoße gegen die maßgebliche Förderrichtlinie (ILU-Richtlinie). Das gemeinsame Einkommen der Klägerin und ihres Ehemanns liege mit ... _ € über der Prosperitätsgrenze von 120.000 € pro Arbeitskraft (Teil A Nr. 4.1.2 der ILU-Richtlinie). Zudem seien die Antragsunterlagen der Klägerin teilweise unvollständig. Sie habe nicht nachgewiesen, dass ihr Projekt die besonderen Anforderungen des Umwelt- und Klimaschutzes erfüllt, insbesondere, dass es den Ressourceneinsatz verbessere. Da die umweltverträgliche Ausbringungstechnik (Aufsattelsprühgerät, Kompoststreuer) im Teil A der ILU-Richtlinie nicht zuwendungsfähig sei, könne dafür keine Wertung erfolgen. Ferner fehle für das Investitionskonzept der Klägerin ein Nachweis der Wirtschaftlichkeit sowohl ihres Unternehmens als auch der durchzuführenden Maßnahmen. Die von ihr in dem Investitionskonzept angeführten Daten seien angesichts der von ihr vorgelegten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zum 30. Juni 2021 und auch der des Vorjahreszeitraums nicht nachvollziehbar. Daraufhin hat die Klägerin am 4. Oktober 2022 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die Thüringer Aufbaubank habe ihr Förderermessen fehlerhaft ausgeübt. Sie sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Der Beklagte dürfe bei der Einkommensermittlung nicht die Vorschrift des Einkommensteuergesetzes über die Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26b) anwenden. Teil A Nr. 4.1.2 der ILU-Richtlinie bestimme gerade nicht, dass der Förderung das „gesplittete Einkommen“ (ca. ... €) aus der gemeinsamen Veranlagung der Einkommen der Ehegatten ( ... €) zu Grunde zu legen sei. Persönlich steuerpflichtig im Sinne von § 1 EStG sei auch bei einer Zusammenveranlagung jeder Ehegatte und nicht die Ehegattengemeinschaft. Nach dem Zusammenrechnen und dem gemeinsamen Zurechnen der Einkünfte würden die Ehegatten nur zur Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer, nicht aber steuerschuldrechtlich, als Einheit gelten. Der Beklagte hätte bei seiner Zuwendungsentscheidung ausschließlich auf ihr selbst erzieltes Einkommen abstellen dürfen. Sie habe 2019 lediglich Einkünfte aus ihrem Gewerbe in Höhe von ... € gehabt. Überdies, so die Klägerin weiter, habe die Thüringer Ausbaubank ihr nicht Gelegenheit gegeben, fehlende bzw. unvollständige Unterlagen nachzureichen bzw. zu vervollständigen sowie vorgelegte Unterlagen zu erläutern. Teil A Nr. 4.2 der ILU-Richtlinie schließe eine solche Nachforderung nicht aus. Schließlich habe die Thüringer Aufbaubank ihr Investitionskonzept nicht zurückweisen dürfen. Die Förderbank habe nicht erkannt, dass es bei dem Vorhaben um den T ... - und nicht um den Weinanbau gehe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 1. September 2022 zu verpflichten, über ihren Antrag vom 14. Juli 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die getroffene Entscheidung. Die Thüringer Aufbaubank habe ihr Ermessen entsprechend der ILU-Richtlinie rechtmäßig ausgeübt. Der Beklagte führt aus, wie anhand dieser Förderrichtlinie und des zu ihrer Anwendung und Auslegung erstellten ILU-Leitfadens die von Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgegebene Auswahl der Bewerber für die Agrarinvestitionsförderung erfolgt. Die Klägerin sei von der Förderung bereits wegen des Überschreitens der Einkommensobergrenze von 120.000 € ausgeschlossen gewesen. Da sie gemeinsam mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt worden sei (§ 26b EStG), werde ihr das hälftige Gesamteinkommen der Eheleute als eigenes Einkommen zugerechnet. Zudem macht der Beklagte geltend, dass die Klägerin von dem weiteren selbständigen Ablehnungsgrund, nämlich den fehlenden bzw. unzureichenden Unterlagen, nicht erst in dem Ablehnungsbescheid selbst erfahren habe. Vielmehr habe die Thüringer Aufbaubank die Klägerin über das Internet-Portal der Förderbank („Checkliste“) und mittels automatisch versandter elektronischer Benachrichtigungen fortlaufend und eingehend über den Bearbeitungsstand des Antrags informiert. Die Klägerin sei etwa mit E-Mail vom 22. Juli 2023 aufgefordert worden, Unterlagen nachzureichen oder zu korrigieren. Sie habe das dann auch getan (vor allem Gewinnermittlungen, Einkommensteuerbescheid), was aber nicht ausreichend gewesen sei. Schließlich trägt der Beklagte vor, dass das von der Klägerin vorgelegte Investitionskonzept die Förderung nicht zugelassen habe. Von einem Investitionskonzept werde erwartet, dass es die Ausgangssituation, die Investitionsplanung und die wirtschaftliche Entwicklung des betreffenden Unternehmens analysiere und nachvollziehbar belege. Bei der klägerischen Agrarinvestitionsförderung gehe nicht allein um die Investition in den T ... . Vielmehr komme es auch darauf an, dass die gesamtwirtschaftliche Situation ihres Unternehmens mit der geltend gemachten Erlössteigerung von ... € (2022, Antrag) auf ... € (2026, Abschluss Vorhaben) nachvollziehbar sei. Das habe die Klägerin nicht hinreichend getan. Die Thüringer Aufbaubank habe sie über die Checkliste rechtzeitig informiert gehabt, dass in Bezug auf das Investitionskonzept Zweifel bestanden hätten. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 30. März 2023 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.