Urteil
5 K 1205/20 Ge
VG Gera 5. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Richtet sich eine Drittanfechtungsklage gegen eine Spielhallenerlaubnis eines Dritten, dessen Spielhalle nach Auffassung der Verwaltung den gesetzlichen Mindestabstand zur Spielhalle des Klägers wahrt, fehlt es dem Kläger auch dann an der Klagebefugnis, wenn er die Richtigkeit der Abstandswahrung bestreitet.(Rn.27)
(Rn.31)
2. Dem Auswahlverfahren mehrerer konkurrierender Spielhallenbetreiber kommt weder aus verfassungsrechtlichen, noch aus dem Landesgesetz ableitbaren Gründen eine absolute Verfahrensrechtsposition zu, deren Verletzung selbständig eine Beschwer und damit eine Klagebefugnis begründet.(Rn.32)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Richtet sich eine Drittanfechtungsklage gegen eine Spielhallenerlaubnis eines Dritten, dessen Spielhalle nach Auffassung der Verwaltung den gesetzlichen Mindestabstand zur Spielhalle des Klägers wahrt, fehlt es dem Kläger auch dann an der Klagebefugnis, wenn er die Richtigkeit der Abstandswahrung bestreitet.(Rn.27) (Rn.31) 2. Dem Auswahlverfahren mehrerer konkurrierender Spielhallenbetreiber kommt weder aus verfassungsrechtlichen, noch aus dem Landesgesetz ableitbaren Gründen eine absolute Verfahrensrechtsposition zu, deren Verletzung selbständig eine Beschwer und damit eine Klagebefugnis begründet.(Rn.32) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das Gericht konnte nach allseitigem Verzicht der Beteiligten des Rechtsstreits ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Einer solchen Durchführung bedurfte es auch nicht zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes. 1. Die Drittanfechtungsklage ist nämlich bereits unzulässig und war daher abzuweisen, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Klägerin fehlt es diesbezüglich an der Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, die als besondere Sachentscheidungsvoraussetzung einer Anfechtungsklage vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist und im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen muss (Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, VwGO § 42 Rn. 364 ff.; Ehlers, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 41. EL Juli 2021, Vorbemerkung § 40 VwGO Rn. 7 ff.; BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 9 B 20.12 – BeckRS 2013, 46301 Rn. 4). a. Bei der Anfechtungsklage - auch in der Form der Drittanfechtungsklage - verlangt § 42 Abs. 2 VwGO, dass der jeweilige Kläger bzw. die Klägerin geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen oder ihren Rechten verletzt zu sein. Zur Geltendmachung ist es in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Klägerseite substantiiert Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass der Kläger oder die Klägerin durch den Verwaltungsakt in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist. Das ist nur dann zu verneinen, wenn auf der Grundlage des Tatsachenvorbringens der Klägerseite offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von ihr oder ihm behaupteten Rechtspositionen bestehen oder ihr oder ihm zustehen oder - das Bestehen und Zustehen unterstellt - unter keinem Gesichtspunkt verletzt sein können (vgl. auch die ständige Rechtspr.: BVerwG, Urteil vom 27. November 1996 - 11 A 100/95 – NVwZ 1997, 994 [995]; Beschluss vom 21. Juli 2014 - 3 B 70/13 – NVwZ 2014, 1675 [1676]; Urteil vom 9. Dezember 2021 – 4 C 3/20 – NVwZ 2022, 550). Ob der Kläger oder die Klägerin nach seinem bzw. ihrem zu substantiierenden Vorbringen in seinen oder ihren Rechten verletzt sein kann, ist dabei nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1980 – 7 C 84/78 – NJW 1981, 1393 [1394]). Der Grundsatz, dass das Gericht die Sachentscheidungsvoraussetzungen in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen hat, verpflichtet allerdings nicht, auf bloße Mutmaßungen hin Ermittlungen ins Blaue hinein dazu anzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 9 B 20.12 – BeckRS 2013, 46301). Bei der Drittanfechtungsklage im Rahmen einer Bewerberkonkurrenzsituation kann (und ggf. muss) sich der im Rahmen eines durchgeführten Auswahlverfahrens Unterlegene gegen die dem Begünstigten erteilte Genehmigung mit der Behauptung wehren, dessen Genehmigung sei rechtswidrig und verletze den eigenen Verfahrensanspruch auf eine sachgerechte Durchführung des Auswahlverfahrens, insbesondere auch unter dem Gebot eines transparenten Verfahrens mit sachgerechten Auswahlkriterien (vgl. etwa: VG Bremen, Urteil vom 7. Mai 2020 – 5 K 2291/17 – BeckRS 2020, 10311 Rn. 14, bestätigt durch: OVG Bremen, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 1 LA 175/20 – BeckRS 2021, 46204; i.Ü. auch: VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Januar 2018 - 3 K 11163/17 – BeckRS 2018, 842 Rn. 24 sowie die bestätigende Entscheidung des VGH Mannheim, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 6 S 304/18 – BeckRS 2018, 15070 Rn. 4 ff.; grundlegend auch: BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 – NVwZ 2009, 525 [526 f.]). In einer solchen Situation kann der unterlegene Bewerber die einem Dritten erteilte Genehmigung anfechten, obgleich er selbst nicht Adressat der Genehmigung ist. Zur Bejahung der Klagebefugnis genügt es dann, wenn er Tatsachen vorträgt, dass die angegriffene Genehmigung der Erteilung einer eigenen Genehmigung entgegensteht und eine solche Genehmigungserteilung an die eigene Person zumindest möglich erscheint und auch begehrt wird. b. So liegt der Fall hier jedoch nach Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) nicht. Zutreffend verweisen Beklagte und Beigeladener darauf, dass die Klägerin in der vorliegenden Konstellation keine Tatsachen aufgezeigt hat, wonach die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 15. Juni 2017 der Verwirklichung eigener subjektiver Rechte der Klägerin entgegenstehen kann. Die Beklagte und die Widerspruchsbehörde gehen davon aus, dass sich die Spielhallen der Klägerin und des Beigeladenen nicht in einer abstandsrelevanten Konkurrenz im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 ThürSpielhallenG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes bis zum 30. Juni 2021 (im Folgenden: ThürSpielhallenG a.F.) zueinander befinden, da die Abstandsvorschrift von mindestens 500 Meter im Sinne bzw. nach Maßgabe dieser Vorschrift eingehalten würde. Dem ist die Klägerin lediglich bestreitend entgegengetreten, ohne aufzuzeigen, dass die Handhabung der Bemessung des Abstandes im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 ThürSpielhallenG a.F. durch die Behörden Fehler aufweist und eine Unterschreitung dieses gesetzlichen Mindestabstandes ernsthaft in Betracht kommt. Damit ist der Darlegungslast für Tatsachen, die auf eine Klagebefugnis auch unter Anlegung eines einfachen Maßstabes schließen lassen, nicht Genüge getan. Das Gericht ist dabei aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte auch im gerichtlichen Verfahren eine dem klägerischen Vortrag entsprechende Sichtweise nach Vorlage aussagekräftiger Messungen anhand elektronischen Kartenmaterials weiterhin nicht in Erwägung zieht - und damit letztlich eine die Klägerin begünstigende Situation vertritt -, nicht gehalten, quasi ins Blaue hinein Beweis darüber zu erheben, ob der Mindestabstand zwischen den Spielhallen der Klägerin und des Beigeladenen nicht doch eine Strecke von 500 Metern von Tür zu Tür gemessen unterschreiten könnte. Selbst bei Annahme, dass die von der Klägerseite angesprochene Abrundung des von der Beklagten mitgeteilten Messergebnisses auf 500,00 Metern zuträfe, wäre eine Unterschreitung des Mindestabstandes nach § 3 Abs. 1 S. 1 ThürSpielhallenG a.F. damit nicht aufgezeigt. Bei den im Gesetz genannten „500 Metern“ handelt es sich um einen Mindestabstand, der eben auch bei genau 500 Metern Abstand Luftlinie von Tür zu Tür eingehalten wird. Geht die Beklagte also trotz der von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit des behördlichen Messergebnisses weiterhin davon aus, dass das eigene Messergebnis zutreffend und der gesetzliche Mindestabstand zwischen den betreffenden Spielhallen eingehalten sei, fehlt es der Klägerin somit letztlich schon aus diesem Grund an der Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte. Eine Auswahl zur Genehmigungserteilung zwischen ihrer und der Spielhalle des Beigeladenen erwiese sich jedenfalls nach dem Thüringer Spielhallengesetz bei dieser Betrachtungsweise nicht als zwingend. Mit ihrem Vortrag will sich die Klägerin vielmehr zur Hüterin des Gesetzes aufschwingen und erweist sich ihre Klage im Ergebnis als Popularklage, was die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO jedoch klar ausschließt. Auch aus dem Thüringer Spielhallengesetz oder dem zugrunde liegenden Glücksspielstaatsvertrag der Länder ergeben sich insoweit keine Spezialvorschriften, die der Klägerin entgegen § 42 Abs. 2 VwGO eine objektive Klagebefugnis vermitteln. Auf die Frage, ob die Abstandsvorschriften des § 3 ThürSpielhallenG a.F. der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen Drittschutz vermitteln, kommt es bei dieser Sachlage ebenfalls nicht an, wenn die Beklagte eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 500 Metern schon nicht feststellen will. Auch der Umstand, dass ein Auswahlverfahren entgegen möglicherweise bestehender Erfordernisse zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen nicht stattgefunden hat, vermittelt für sich gesehen der Klägerin keine Klagebefugnis gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung. Denn jedenfalls kann sich die Klägerin zur Darlegung einer Klagebefugnis in einer Drittanfechtungskonstellation wie der hiesigen ebenfalls nicht darauf berufen, das Auswahlverfahren sei fehlerhaft bzw. nicht erfolgt, wenn im Ergebnis gleichwohl allen Bewerbern die begehrte Genehmigung erteilt wurde. Auch dies wäre ansonsten eine Popularrüge, denn das Auswahlverfahren bietet letztlich nur den Rahmen, anhand dessen unter mehreren Bewerbern eine sachgerechte Auswahl vermittels transparenter Kriterien zu treffen ist, soweit sich dies als notwendig erweist. Es vermittelt nach Auffassung des Gerichts der Klägerin insbesondere keine absolute Verfahrensrechtsposition, bei der sich eine Klagebefugnis bereits daraus herleiten lässt, dass die Verletzung der absoluten Verfahrensrechtsposition eine selbständige Beschwer unabhängig von der Verletzung materieller Rechtspositionen darstellt (vgl. dazu und zur Übersicht über die Rechtsprechung und Literatur: Schmidt-Kötters, in: BeckOK VwGO Posser/Wolff, 60. Ed. Stand: 01.10.2019, VwGO § 42 Rn. 195 ff.). Vielmehr handelt es sich um eine relative Verfahrensrechtsposition, bei der zur Begründung der Klagebefugnis neben die Verletzung der Verfahrensposition auch noch eine Verletzung einer der Klägerin zustehenden (bzw. behaupteten) materiell-rechtlichen Position (hier: die Erlaubniserteilung an die Klägerin) hinzutreten muss. Nach Überzeugung des Gerichts lässt sich dies aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit von Abstandsgebot und Verbundverbot im Bereich des Rechts der Spielhallen im Speziellen und auch zu seiner Rechtsprechung zu öffentlich-rechtlichen Auswahlverfahren in Konkurrenzsituation im Allgemeinen entnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1694/13 u.a. – NVwZ 2017, 1111 [1123/1124] Rn. 185 f.). Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Beschluss vom 7. März 2017 herausgestellt, dass das Verteilverfahren im Bereich der Genehmigung von Spielhallen in einer durch Abstandsregelungen und Verbundverbote geschaffenen Konkurrenzlage bereits bestehender und ggf. neu hinzutretender Spielhallen zum einen dem Schutz der grundrechtlichen Positionen der Spielhallenbetreiber diene und daneben der Verwaltung auch die Möglichkeit eröffnen soll, den durch die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages der Länder geprägten komplexen Abwägungsentscheidungen gerecht zu werden. In diesem Sinne ist das Auswahlverfahren auszugestalten. Soweit das behördliche Auswahlverfahren im Einzelfall den genannten Rahmen nicht beachtet oder sonst individuellen Rechtspositionen der Spielhallenbetreiber nicht zureichend Rechnung trägt, steht ihnen nach Hinweis des Bundesverfassungsgerichts verwaltungsgerichtlicher und - gegebenenfalls nach Rechtswegerschöpfung - auch verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz offen. Demnach dient das Auswahlverfahren im Bereich des Rechts der Spielhallen nicht allein öffentlichen Interessen, sondern nimmt gerade auch die Rechtspositionen der Spielhallenbetreiber in den Blick. Ein Auswahlverfahren wird nicht stets und ausnahmslos notwendig, sondern nur dann, wenn es zu einer Konkurrenzsituation kommt, die geeignet ist, die individuellen Rechtspositionen der betroffenen Spielhallenbetreiber einzuschränken oder sogar auszuschließen. Dabei obliegt es zwar dem jeweiligen Landesgesetzgeber, die Stellschrauben dafür, wann eine solche Konkurrenzsituation eintritt, z.B. in Form konkreter Abstandsregelungen, festzuziehen. Das Auswahlverfahren selbst, das der Ausgestaltung durch die Verwaltung überlassen bleiben kann, nimmt aber im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann eine vorwiegende „Komplementärfunktion zur Durchsetzung des materiellen Rechts“ ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1986 - 1 BvR 787/80 – NJW 1987, 887 [888]). Da dieses materielle Recht nicht nur aus der Durchsetzung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages und des Thüringer Spielhallengesetzes besteht, sondern in Konkurrenzsituationen auch der Abwägung grundgesetzlich geschützter Rechtspositionen der Spielhallenbetreiber, bedarf es zur Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes aus einer solchen Konkurrenzsituation heraus jedenfalls auch der Möglichkeit der Verletzung materiell-rechtlicher, individueller Rechtspositionen (vgl. auch: VG Ansbach, Gerichtsbescheide vom 18. Mai 2021 - AN 15 K 18.2394 u.a. – BeckRS 2021, 30927 Rn. 23 ff.; bestätigt durch: VGH München, Beschlüsse vom 5. Oktober 2021 - 23 ZB 21.2027 u.a. – BeckRS 2021, 30925 Rn. 26 ff.). Dass der Landesgesetzgeber im Freistaat Thüringen dem Auswahlverfahren im Anwendungsbereich des Thüringer Spielhallengesetzes gleichwohl eine absolute Verfahrensrechtsposition beigemessen hat, ergibt sich weder ausdrücklich aus dem Thüringer Spielhallengesetz in der hier maßgeblichen Fassung, noch kann das Gericht dahingehende Anhaltspunkte aus dem Gesetzgebungsmaterialien des Thüringer Landtags entnehmen (vgl. etwa: LT-Dr. 5/4211 vom 20. März 2012, S. 63 ff.). Wird das Auswahlverfahren folglich durch die Behörde einheitlich gegenüber allen Bewerbern nicht in der gebotenen Art und Weise durchgeführt und führt dies dazu, dass alle Bewerber die begehrte Genehmigung erhalten, so kann sich dies zwar als rechtswidrig im Sinne der Verletzung der Verfahrensrechtsposition darstellen und wirft auch in logischer Hinsicht die Frage auf, ob überhaupt eine „Auswahl“ in einem Konkurrenzverfahren stattgefunden hat. Eine Verletzung eigener Rechte der Klägerin ergäbe sich daraus aber gleichwohl nur, wenn gerade die fehlerhafte Durchführung des Auswahlverfahrens auf die Genehmigungserteilung der Klägerin oder sonstige durch das Auswahlverfahren vermittelte schutzwürdige Rechtspositionen der Klägerin durchschlägt und es gerade deshalb auch der Aufhebung aller Genehmigungen zur Durchführung eines neuen, geordneten Auswahlverfahrens bedarf. Dazu hat die Klägerin nichts aufgezeigt und müsste sie zudem konsequent dann auch zunächst ihre eigene Genehmigung zur Disposition stellen, um ein neues Auswahlverfahren zu ermöglichen. Dass die Beklagte ein Auswahlverfahren für die bereits erteilten, befristeten Genehmigungen vor dem Hintergrund aufgezeigter gerichtlicher Bedenken oder als Ausfluss der Verwaltungsstreitverfahren der Klägerin gegenüber ihren „Konkurrenten“ und in Bezug auf das klägerische Ziel, statt nur einer wieder drei im baulichen Verbund stehende Spielhallen betreiben zu können, ernsthaft in Betracht zieht, hat die Klägerin ebenfalls nicht aufgezeigt und ist dies fernliegend. Sowohl die Beklagte als auch die Widerspruchsbehörde sind im gerichtlichen Verfahren von einer echten Konkurrenzsituation zwischen der Spielhalle der Klägerin und der des Beigeladenen fortgesetzt nicht ausgegangen und haben auch die dem Betreiber der Spielhalle in der K. erteilte Genehmigung als Härtefallregelung betrachtet, welche „außer Konkur- renz“ erteilt worden sei. Überdies sind sämtliche erteilte Genehmigungen einheitlich bis zum 30. Juni 2022 befristet. Dass danach möglicherweise durch die Behörden die Rechtslage anders zu beurteilen sein wird und insbesondere eine Konkurrenzsituation zwischen den drei Betreibern der Spielhallen in den Anwesen K., K. und A. dann naheliegt, wenn auch der Betreiber der Spielhalle K. erneut einen Genehmigungs- antrag stellt, führt nicht zu einer der Klägerin im vorliegenden Streitverfahren günstigen Sichtweise. Die Klägerin hat keinerlei Anhaltspunkte aufgezeigt, dass die Beklagte die der Klägerin erteilte befristete Genehmigung gleichwohl noch vor Ablauf des 30. Juni 2022 aufgrund der vom Gericht im vorbereitenden Verfahren gegebenen Hinweise zur möglichen Rechtswidrigkeit der Genehmigungsvergabe aufheben wird. Für das neue Vergabe- und Auswahlverfahren, das den Zeitraum ab dem 1. Juli 2022 abdecken soll, ist überdies auch die geänderte Rechtslage im Thüringer Spielhallengesetz in der Fassung ab dem 1. Juli 2021 und der darin vorgesehenen Zertifizierungsmöglichkeit gemäß § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 i.V.m. § 3a ThürSpielhallenG zu beachten. Schließlich sprechen auch keine Umstände für die Bejahung der Klagebefugnis in der vorliegenden Drittanfechtungskonstellation vor dem Hintergrund, dass die Klägerin im Widerspruchsverfahren zu ihrem eigenen Genehmigungsantrag lediglich im Umfang von einem Drittel Erfolg hatte und von daher weiter begehrt, auch die beiden versagten Genehmigungen zum Betrieb der im baulichen Verbund stehenden früheren Spielhallen im Anwesen K. erteilt zu bekommen. Denn daraus lässt sich unter Berücksichtigung der Gründe sowohl des Widerspruchsbescheids in der vorliegenden Drittanfechtungskonstellation als auch zur Versagung in dem die eigene Genehmigung betreffenden Widerspruchsbescheid nichts entnehmen, was darauf hindeutet, dass die Versagung gegenüber der Klägerin in einem Konkurrenzzusammenhang mit der dem Beigeladenen erteilten Genehmigung stünde. Die Klägerin hat dazu auch nichts aufgezeigt. Im Ergebnis kommt es somit mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte auf die von der Klägerin aufgeführte Rechtsprechung für die Beurteilung des klagegegenständlichen Sachverhaltes nicht an. 2. Die im Verwaltungsverfahren getroffene Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin, die hier ebenfalls streitgegenständlich ist, ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat dazu keinen Vortrag gehalten und keine Fehler aufgezeigt. Solche drängen sich dem Gericht auch nicht auf. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheids zur Begründung der Kostenentscheidung Bezug genommen und sich die gegebene Begründung zu Eigen gemacht (§ 117 Abs. 5 VwGO). 3. Ist der streitbefangene, das Begehren der Klägerin in Gänze ablehnende Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes rechtlich nicht zu beanstanden, bleibt auch der Antrag, die Hinzuziehung des Bevollmächtigen im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ohne Erfolg, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 - 8 C 7/84 – NVwZ 1986, 475). 4. Die Kostengrundentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Bevollmächtigte des Beigeladenen hat einen eigenen Prozessantrag auf Klageabweisung gestellt, so dass sich der Beigeladene damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Folgerichtig entspricht es nach gefestigter Rechtsprechung der Billigkeit, ihm seine notwendigen Aufwendungen für erstattungsfähig zu erklären (Kunze, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 60. Edition Stand: 01.10.2021, VwGO § 162 Rn. 96). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostengrundentscheidung und der Abwendungsbefugnis folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 54.1 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18. Juli 2013 (abrufbar unter: https://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog). Die Klägerin wendet sich mittels einer Drittanfechtungsklage gegen den dem Beigeladenen erteilten Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2017, mit dem der Beigeladene die Erlaubnis zum Betreiben einer Spielhalle im Anwesen A. in S., befristet bis zum 30. Juni 2022 erhielt. Die Klägerin betrieb zunächst selbst drei im baulichen Verbund stehende Spielhallen in dem Anwesen K. in S. aufgrund einer gewerberechtlichen Erlaubnis der Beklag- ten vom 6. März 2012. Mit Bescheid vom 11. Januar 2018 wurde der nunmehr auf Grundlage des Thüringer Spielhallengesetzes (ThürSpielhallenG) gestellte Antrag der Klägerin vom 16. Juni 2017 auf (Weiter)Betrieb dieser Spielhallen von der Beklagten abgelehnt und auch keine Härtefallregelung zuerkannt. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit einem form- und fristgerecht erhobenen Widerspruch ihres Bevollmächtigten und strebte in der Folge beim Verwaltungsgericht Gera auch ein Eilverfahren zum vorläufigen Weiterbetrieb aller drei Spielhallen an (Verfahren 5 E 490/17 Ge). Mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2020 hob das Thüringer Landesverwaltungsamt als Widerspruchsbehörde - unter Beachtung des Ausgangs des vorerwähnten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens - den Versagungsbescheid vom 11. Januar 2018 teilweise auf und gab dem Widerspruch insoweit statt, als der Klägerin der Weiterbetrieb einer der drei im Verbund stehenden Spielhallen befristet bis zum 30. Juni 2022 gestattet wurde. In jenem Widerspruchsbescheid, der zusammen mit dem Ausgangsbescheid Gegenstand der gesondert erhobenen Klage beim Verwaltungsgericht Gera zum Aktenzeichen 5 K 1206/20 Ge ist und über die noch nicht entschieden wurde, begründete die Widerspruchsbehörde die teilweise Zurückweisung des Widerspruchs damit, dass die Klägerin für den Betrieb der anderen Spielhallen im selben Gebäude keinen Anspruch aus dem ThürSpielhallenG herleiten könne, da dem das in § 2 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 2 ThürSpielhallenG (Anm. d. Gerichts: Gesetz vom 21. Juni 2012 in der bis zum 30. Juni 2021 gültigen Fassung) normierte Verbundverbot entgegenstünde. Soweit sich im näheren Umgriff des Spielhallenanwesens der Klägerin noch eine weitere Spielhalle eines anderen Betreibers im Gebäude K. befinde, stehe dies der Erteilung einer Genehmigung an die Klägerin nicht entgegen. Im Übrigen werde die fehlende Auswahlentscheidung der Ausgangsbehörde zwischen den konkurrierenden Spielhallen nachgeholt. Die Spielhalle der Klägerin stehe zu der Spielhalle des Beigeladenen im Anwesen A… zu einem Abstand von mehr als 500 Metern und damit nicht in abstandsrelevanter Konkurrenz. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten hat die Klägerin am 14. Mai 2018 Drittwiderspruch gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zum Betrieb einer Spielhalle im Anwesen A... erheben lassen. Die Beklagte als Ausgangsbehörde erachtete den Widerspruch bereits als unzulässig und legte den Vorgang dem Thüringer Landesverwaltungsamt vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2020 wies die Widerspruchsbehörde den Widerspruch als unzulässig zurück und legte der Klägerin als unterlegene Widerspruchsführerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf, wobei eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 150,00 Euro festgesetzt wurde. In den Gründen führt die Widerspruchsbehörde aus, der Widerspruch sei bereits mangels Widerspruchsbefugnis unzulässig. Danach sei analog § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - widerspruchsbefugt, wer geltend mache, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Da die Klägerin nicht selbst Adressatin des hier angegriffenen Bescheides sei, sondern sie die erteilte Erlaubnis an den Beigeladenen angreife, müsse sie die Verletzung einer Vorschrift geltend machen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist und die Klägerin zu dem geschützten Personenkreis gehört. Unter Zugrundelegung des Vorbringens im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sei die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts vorliegend jedoch nicht möglich und sei auch vom Verfahrensbevollmächtigten nicht substantiiert dargelegt worden. Zwar schütze § 3 Abs. 1 ThürSpielhallenG die Spielhallenbetreiber, die in einem Mindestabstandskonflikt zu anderen Spielhallenbetreibern stehen, vor einer fehlerhaften Auswahlentscheidung und vermittle insoweit ein subjektives Recht (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 5. September 2019 - 3 K 2117/17 - juris Rn. 17). Vorliegend befinde sich die Spielhalle der Klägerin und die des Beigeladenen jedoch nicht in einem Mindestabstandskonflikt i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 ThürSpielhallenG. Die Verletzung einer drittschützenden Norm könne die Klägerin selbst bei einem ihr gegenüber fehlerhaften Auswahlverfahren nicht geltend machen. Die Kostenentscheidung für das Widerspruchsverfahren folge aus § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 3 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG). Danach habe derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) sei für die Entscheidung über einen Widerspruch, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, eine Gebühr bis zu der für den angefochtenen Bescheid festgesetzten Höhe zu erheben. War für die angefochtene Amtshandlung keine Gebühr festgesetzt, war die Amtshandlung gebührenfrei oder ist der Widerspruch - wie vorliegend - von einem Dritten eingelegt worden, sei eine Gebühr von bis zu 3.000 Euro zu erheben. In den Fällen der Sätze 1 und 2 betrage die Gebühr mindestens jedoch 30,00 Euro, § 4 Abs. 3 Satz 3 ThürVwKostG. Die festgesetzten Verwaltungskosten in Höhe von 150,00 Euro seien vor dem Hintergrund angemessen und nicht unbillig, als dass die Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens durch eine Beamtin des höheren Dienstes mit einer Gebühr in Höhe von 19,50 Euro je 15 Minuten bearbeitet worden sei, vgl. Ziff. 1.4.1.1 Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) und noch im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Gebührenrahmens von bis zu 3.000 Euro liege. Die erhobenen Verwaltungskosten seien daher unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zeitaufwandes und dem wirtschaftlichen Interesse des Widerspruchsführers bemessen worden, §§ 9, 21 Abs. 4 ThürVwKostG. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 18. August 2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 15. September 2020, über das besondere elektronische Anwaltspostfach des Prozessbevollmächtigten der Klägerin am selben Tag elektronisch an das Verwaltungsgericht Gera versandt, erhob die Klägerin Drittanfechtungsklage. Sie trägt zur Begründung vor, zwischen den Spielhallen in den Anwesen K., K. und A. bestünde eine echte Konkurrenzsituation, weswegen eine Auswahlentscheidung zu treffen gewesen wäre. Dies ergebe sich - unter Verweis auf zahlreiche verwaltungs- und oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung anderer Bundesländer - aus dem Konzept der Mindestabstandsregelungen im Thüringer Spielhallengesetz. Nach diesseitiger Rechtsansicht sei in Thüringen eine Auswahlentscheidung konkurrierender Spielhallen/Erlaubnisse (echte Konkurrenz) derzeit nicht einmal möglich. Der Eilentscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zum Verfahren 3 EO 480/18 stehe dem wohl nichts entgegen. Selbst wenn man diese Entscheidung heranzieht, heiße es dort: „Soweit die Antragstellerin zunächst das Fehlen von gesetzlichen Auswahlkriterien rügt und auch in der konkreten Auswahlentscheidung eine Verletzung von Verfassungsrecht und des unionsrechtlichen Transparenzgebotes einwendet, führt das nicht zur Glaubhaftmachung eines Anspruchs. Es spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung mehr dafür, dass § 2 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürSpielhallenG dem entgegensteht. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin ist dafür eine gesetzliche Regelung nicht zwingend verfassungsrechtlich geboten (es ist den Ländern aber auch nicht versagt: vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u. a. - juris Rdn. 185 f.). Die Behörde hat jedoch ihre Auswahlkriterien offenzulegen und damit dem Transparenzgebot Rechnung zu tragen. Dabei betont das Bundesverfassungsgericht (a. a. O.), dass es die Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der Spielhallenbetreiber auch ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung gebietet, dass die zuständigen Behörden sich eines Verteilmechanismus bedienen, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht.“ Die Drittanfechtungsklage sei zulässig und begründet. Es sei nicht einmal erkennbar, wie die Beklagte zu der Auffassung gelange, dass sich die Spielhallen der Klägerin und des Beigeladenen in einem Abstand von mehr als 500 Metern befänden. Die Klägerin hat beantragen lassen: 1. Der Bescheid der Beklagten vom 15.06.2017, Spielhallenobjekt A… , S., gegenüber dem Hinzugezogenen Herrn ... D., in Gestalt des Drittwiderspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 14.08.2020, Az. 510.04-2168.12-31/2019, wird aufgehoben. 2. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erachtet. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 8. März 2021 beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erwidert, die Klage sei bereits unzulässig, denn der Klägerin ermangle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin nicht klagebefugt sei (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die beiden inmitten stehenden Spielhallen der Klägerin und des Beigeladenen lägen in einer Entfernung Luftlinie von mehr als 500 Metern auseinander. Der kürzeste Fußweg von Eingangstür zu Eingangstür betrage ca. 550 Meter. Ein Abstandskonflikt im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 ThürSpielhallenG läge somit nicht vor. Die von der Klägerseite zitierte Rechtsprechung beträfe ausnahmslos Konkurrenzsituationen, welche das gesetzliche Mindestabstandsgebot nicht einhielten. Für das vorliegende Verfahren sei diese Rechtsprechung irrelevant. Im Übrigen greife eine Rechtsverletzung durch die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zu Lasten der Klägerin auch deshalb nicht, weil dieser selbst eine reguläre Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle erteilt worden sei. Der Beigeladene, der mit Beschluss vom 17. September 2020 notwendig zum Verfahren beigeladen worden war, hat über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsätzen vom 15. März 2021 und vom 22. März 2021 beantragt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Beigeladenen, hat die Klägerin zu tragen. Der Beigeladene trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig. Die Klägerin könne sich nicht auf ein drittschützendes Recht berufen. Die Ablehnung der Erlaubnis der Klägerin beruhe gerade nicht auf einer Abstandskollision zur Spielhalle des Beigeladenen. Der Abstand der Spielhallen untereinander betrage mehr als 500 Meter Luftlinie. Anderes sei dem Vortrag der Klägerin auch nicht zu entnehmen. Vielmehr wolle sich die Klägerin offenbar selbst nicht darüber festlegen, welchen Abstand die Spielhallen nun zueinander haben sollen, während sowohl die Beklagte wie auch die Widerspruchsbehörde offensichtlich von einem Abstand über 500 Meter ausgehen. Bei ihrem Vortrag verkenne die Klägerin insoweit, aus welchem Grund ihr die Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle versagt worden sei. Darüber mag auch die seitenweise Zitierung von Rechtsprechung, u.a. aus dem Saarland und Hessen nicht hinweghelfen. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 25. Mai 2021 trug der Klägerbevollmächtigte vor, dass klägerseits nicht bekannt sei, dass im Rahmen des § 3 Abs. 1 ThürSpielhallenG die Abstände mittels „Google Maps“, „Eingabe Fußweg“ ermittelt werden dürften. Der unbestimmte Rechtsbegriff „Luftlinie“ heiße nach diesseitigem Rechtsverständnis auch nicht, dass Grundlage ein fußläufiger Weg sein könne. Es werde bestritten, dass die betroffenen Spielhallen mehr als 500 Meter voneinander entfernt liegen. Im Übrigen werde Bezug genommen auf Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zum Abstand „Luftlinie“ in Abgrenzung zur Fußläufigkeit. Auf den daraufhin erteilten Hinweis des Gerichts zur Frage, wie der Abstand zwischen den hier maßgeblichen Spielhallen zu bestimmen sei, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Juni 2021 dargelegt, dass eine Luftlinienmessung von Eingangstür zu Eingangstür der inmitten stehenden Objekte mittels GIS der Stadtverwaltung Saalfeld (CAIGOS V.11.2.3) 500,8 Meter ergeben habe. Mit Stellungnahme vom 17. März 2022 erwidert die Klägerseite dazu, dass auf dem vorgelegten Messauszug der Beklagten kein Maßstab o.ä. zu erkennen sei. Es gehe um entscheidende 0,8 Meter. Es sei hier die ISO 19157 anzuwenden. Die Beklagte möge mitteilen, welche Toleranzen für die Positionsgenauigkeit sich hier ergeben. Der Messwert sei auf volle Meter abzurunden. Ergänzend trug die Beklagte daraufhin mit Schriftsatz vom 29. März 2022 vor, sie habe zur Messung zwischen zwei Punkten (Distanzanalyse) die zuverlässige Standardmethode in GIS-Systemen verwendet. Kartengrundlage seien die den Kommunen Thüringens zur Verfügung stehenden ALKIS-Daten (Amtliches Liegenschaftsinformationssystem) des Freistaates Thüringen. Der Klägerin fehle im Übrigen auch deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin selbst im Falle einer bestehenden Konkurrenzsituation dadurch nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt werde, dass möglicherweise in relevantem Abstand zu ihrer Spielhalle aufgrund einer rechtswidrig erteilten Genehmigung eine weitere Spielhalle betrieben werde. Vorschriften, gegen die die Beklagte verstoßen könne, dienten nicht dem Schutz der Klägerin vor Konkurrenz, sondern allein der Begrenzung des Glücksspielangebots und der Bekämpfung von Glücksspielsucht. Ein Mindestabstandsgebot zum Schutz von Spielhallenbetreibern vor Konkurrenz wäre unter Verweis auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch unionsrechtlich unzulässig. Mit Schriftsätzen vom 27. Januar 2022 (Beigeladener), 27. Januar 2022/7. Februar 2022 (Beklagte) und 17. März 2022 (Klägerin) haben die Beteiligten des Verfahrens übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss der Kammer vom 13. April 2022 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Bezüglich der Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten, des Gangs des behördlichen und des gerichtlichen Verfahrens wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Beiakten des Beklagten und des Thüringer Landesverwaltungsamtes zum Drittwiderspruchsverfahren Bezug genommen.