Urteil
5 K 162/13 Ge
VG Gera 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2014:0310.5K162.13GE.0A
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Leitsätze
Zur Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem Thüringer Naturschutzgesetz.(Rn.42)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger selbst Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem Thüringer Naturschutzgesetz.(Rn.42) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger selbst Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als gegen den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Saale-Holzland-Kreis vom 13. Februar 2013 gerichtete Anfechtungsklage (§§ 42 Abs. 1, 79 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) zulässig, aber unbegründet. Der Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Beklagte hat durch den Widerspruchsbescheid zu Recht auf der Grundlage von §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 VwGO das als Bescheid (Verwaltungsakt) zu würdigende Schreiben der Beklagten vom 13. Februar 2012 aufgehoben. Nach den genannten Vorschriften sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erlässt in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Hier regelt § 10 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung, dass in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises die Rechtsaufsichtsbehörde den Widerspruchsbescheid erlässt; sie ist dabei auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt. Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden ist das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde. I. Der Beklagte hat zu Recht das Schreiben der Klägerin vom 13. Februar 2012 als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (Thür VwVfG) gewürdigt, gegen den der Widerspruch der Beigeladenen zulässig und insbesondere statthaft ist. Nach der Vorschrift ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung, oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Durch das Schreiben hat die Klägerin den Ratsbeschluss ihres Gemeinderats vom 7. Februar 2012 vor allem gegenüber dem Zweckverband als auch gegenüber der Beigeladenen umgesetzt. Hierdurch wurde ihnen gegenüber deutlich gemacht, dass die Klägerin auf Grund der Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts anstelle der Beigeladenen (und der beiden weiteren Miterben) verbindlich in den Kaufvertrag vom 29. November 2011 eintritt. Damit hat die Klägerin die eingeräumte öffentlich-rechtliche Befugnis im Einzelfall ausgeübt und rechtsgestaltend auf den Kaufvertrag eingewirkt. Auch vom Aufbau her handelt es sich bei dem Schreiben vom 7. Februar 2012 um einen Verwaltungsakt. Es lässt die erlassende Behörde erkennen, enthält einen exakten Ausspruch sowie eine Begründung (§§ 37 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1 ThürVwVfG). Der Umstand, dass dem Verwaltungsakt vom 13. Februar 2012 keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, ändert hieran nichts. Dies hat allein zur Folge, dass gegen den Verwaltungsakt noch binnen Jahresfrist nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden konnte (vgl. § 79 HS 1 ThürVwVfG in Verbindung mit §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Widerspruch der Beigeladenen vom 23. Juli 2012 hat die Jahresfrist gewahrt. Die Beigeladene war auch widerspruchsbefugt (§§ 68, 42 Abs. 2 VwGO analog), da sie - wie auch der Zweckverband - durch einen belastenden Verwaltungsakt betroffen wird. Der Verwaltungsakt greift möglicherweise zu Unrecht in Rechte der Beigeladenen, vor allem in ihr vertragliches Wiederkaufsrecht, ein. II. Die Voraussetzungen für das von der Klägerin geltend gemachte öffentlich-rechtliche Vorkaufsrecht sind nicht gegeben. Keine der dafür in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen ist erfüllt. 1. Zunächst kann die Klägerin das Vorkaufsrecht nicht begründet aus §§ 24 Abs. 1, 25, 27 Abs. 2 Satz 1 BauGB herleiten. Danach steht der Gemeinde das durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer auszuübende Vorkaufsrecht vor allem beim Kauf von Grundstücken zu, die sich im Geltungsbereich eines Bebauungs- oder Flächennutzungsplans oder eines Umlegungsgebietes befinden. Das ist bei dem im unbeplanten Außenbereich befindlichen Grundstück offensichtlich nicht der Fall. 2. Ebenso wenig ist § 30 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Denkmalschutzgesetzes (ThürDSchG) als Ermächtigungsgrundlage für den Verwaltungsakt der Klägerin einschlägig. Nach der Vorschrift steht den Gemeinden beim Kauf von Grundstücken auf oder in denen sich Kulturdenkmale befinden, ein öffentlich-rechtliches Vorkaufsrecht zu. Es ist nichts dafür erkennbar, dass sich auf dem Grundstück ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 ThürDSchG befindet. Das ist in Bezug auf das quadratische Betongebäude, das die Quelle einfasst, fernliegend. Es ist von der Klägerin im Klageverfahren auch nicht geltend gemacht worden. 3. Auch auf § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) lässt sich die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht stützen. Danach steht den Gemeinden und dem Land das Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken in dieser Reihenfolge zu. Das Vorkaufsrecht darf durch die öffentliche Hand nur ausgeübt werden, wenn der Kauf der Walderhaltung oder einer Verbesserung der Leistungen des Waldes für die Allgemeinheit dient. Die Klägerin hat weder behauptet, noch gibt es sonst Hinweise dafür, dass der Kauf der Walderhaltung oder der Verbesserung der Leistung des Waldes für die Allgemeinheit dient. Sie hat sich allein darauf berufen, dass sie das Grundstück wegen der Quelle zum Zwecke der Notwasserversorgung erwerben wolle. 4. Ferner scheidet § 3 des Wohnungsbau-Erleichterungsgesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926), geändert durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), als Ermächtigungsgrundlage für die in Rede stehende Ausübung des Vorkaufsrechts evident aus. Nach der Vorschrift besteht ein gesetzliches Vorkaufsrecht bei dem Kauf unbebauter Grundstücke, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach einem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder als Wohngebiet dargestellt ist. Das ist bei dem Grundstück nicht der Fall. Vor allem aber ist gemäß § 20 die Geltungskraft des Ersten Teils des Wohnungsbau-Erleichterungsgesetzes - einschließlich des Vorkaufsrechts - bis zum 31. Dezember 1997 beschränkt gewesen. 5. Für das in Rede stehende Vorkaufsrecht lässt sich auch nicht begründet § 66 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG anführen, wonach den Ländern ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zusteht, auf denen sich oberirdische Gewässer befinden. Zwar ist auf dem Grundstück mit der wilden Quelle unzweifelhaft ein oberirdisches Gewässer (vgl. § 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -) vorhanden. Allerdings räumt das Bundes-Naturschutzgesetz allein den Ländern ein öffentlich-rechtliches Vorkaufsrecht ein, nicht hingegen den Gemeinden. Zu ihren Gunsten können die Länder auf Antrag das Vorkaufsrecht ausüben (vgl. § 66 Abs. 4 BNatSchG). Hierum ging es in dem durch den Widerspruchsbescheid aufgehobenen Bescheid der Klägerin aber gar nicht. 6. Schließlich findet der durch die Widerspruchsbehörde aufgehobene Verwaltungsakt auch nicht - und um diese Vorschrift geht es vor allem - in § 52 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4 ThürNatG seine Grundlage. Danach steht den Kommunen und dem Land ein Vorkaufsrecht beim Verkauf von Grundstük-ken zu, die ganz oder teilweise in Naturschutzgebieten, Nationalparken oder Biosphärenreservaten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten sowie in den in § 26 Abs. 2 übergeleiteten Schongebieten oder geschützten Feuchtgebieten liegen. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies gegenwärtig oder zukünftig die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Naturgenuss und Erholung in der Natur rechtfertigen. Das Vorkaufsrecht des Landes wird durch Verwaltungsakt ausgeübt. a) Der aufgehobene Verwaltungsakt vom 13. Februar 2012 war zwar formell rechtmäßig. Die Klägerin war insbesondere befugt, das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht durch die Handlungsform „Verwaltungsakt“ auszuüben. Das ergibt sich daraus, dass sie durch eine gestaltende Regelung auf den privatrechtlichen Kaufvertrag vom 29. November 2011 einwirken wollte. Zugleich vollzog sie hierdurch den Beschluss des Gemeinderats vom 7. Februar 2012. Durch ein schlichthoheitliches Handeln, also vor allem einen Realakt oder eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 11. Auflage, München 2010, § 35 Rn. 38 f., 41, 43), kann eine Nichtvertragspartei auf ein private Vertragsverhältnis aber nicht änderungswirksam einwirken. Es bedarf dazu eines regelnden Instruments. Der Umstand, dass § 52 Abs. 4 ThürNatG allein im Zusammenhang mit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Land und nicht in Bezug auf die Gemeinden davon spricht, dass das Vorkaufsrecht „durch Verwaltungsakt“ ausgeübt werde, führt nicht zu dem zwingenden Schluss, dass im Falle der Betätigung des gemeindlichen Vorkaufsrechts die bloße Willenserklärung ausreicht. Entscheidend ist, dass stets von außen in einen zivilrechtlichen Vertrag hoheitlich regelnd eingegriffen wird (Austausch des Käufers). Diese gemeindliche Hoheitsmaßnahme erfüllt notwendigerweise die Kriterien eines Verwaltungsaktes. b) Der aufgehobene Verwaltungsakt vom 13. Februar 2012 war aber materiell rechtswidrig. Es spricht einiges dafür, dass das im Streit stehende Grundstück, das im Flora-Fauna-Habitat-Gebiet EU Nr. 5134-301 Reinstädter Berge-Langer Grund liegt („Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung“, ABl. EU Nr. L 107/4), sich in einem Lebensraum befindet, der wie ein „Naturschutzgebiet“ im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 ThürNatG zu behandeln ist. Nach §§ 31, 32 Abs. 1, 2 und 4 BNatSchG müssen Gebiet, die als Flora-Fauna-Habitat-Gebiete anerkannt sind, dann nicht als nationales Schutzgebiet ausgewiesen werden, soweit durch andere Rechtsvorschriften ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist. Eine solche Schutzregelung trifft § 26 a Abs. 2 Satz 1 ThürNatG, wonach Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets führen können, vorbehaltlich einer Unterschutzstellung oder einer gleichwertigen Maßnahme nach Absatz 3, unzulässig sind. § 26 a Abs. 3 ThürNatG bestimmt, dass die in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Gebiete nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) durch die Ausweisung als Schutzgebiete im Sinne des § 11 ThürNatG geschützt werden. Bei der Ausweisung dieser Gebiete ist vorrangig vor allem an die strengen Kategorien des Naturschutzgebietes und des Nationalparks zu denken (vgl. Gellermann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, 68. Ergänzungslieferung 2013, § 32 BNatSchG Rn. 9, 10; ebenso zum alten Recht, § 19 b BNatSchG a.F: Berner, Der Habitatschutz im europäischen und deutschen Recht, Baden-Baden 2000, Nomos Universitätsschriften, Band 349, S. 167 f.). Zwar ist das FFH-Gebiet Reinstädter Berge-Langer Grund, in dem das Grundstück liegt, nicht als förmliches Naturschutzgebiet im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 12 ThürNatG unter Schutz gestellt. Offenbar ist das nicht geschehen, weil ein ausreichender Schutz über § 26 a Abs. 2 Satz 1 ThürNatG als gleichsam „faktisches Naturschutzgebiet“ gegeben ist. Als „Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung“ könnte es aber ohne weiteres vorrangig als Naturschutzgebiet im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 12 ThürNat ausgewiesen werden. Dies rechtfertigt es, dieses Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung hier als „Naturschutzgebiet“ im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 ThürNatG zu betrachten. Die vorstehende Frage kann aber letztlich dahin gestellt bleiben. Denn es fehlt an der besonderen naturschutzrechtlichen Rechtfertigung für die Inanspruchnahme des Grundstückes durch die Klägerin (§ 51 Abs. 3 ThürNatG). Bereits die obere Naturschutzbehörde hat dies in ihrer an die Klägerin gerichteten Verlautbarung vom 18. April 2013 verneint. Sie hat ausgeführt: „Nach § 66 Abs. 1, 2 BNatSchG darf das Vorkaufsrecht aber nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist. Dieses Erfordernis wird im vorliegenden Fall seitens der oberen Naturschutzbehörde nicht gesehen. Es handelt sich eine stark anthropogen [d.h. vom Mensch] geprägte Gebäude- und Freifläche mit einem lockeren Baumbestand und Ruderalvegetation [Pflanzen, die an Wegesrändern und an Schuttplätzen gedeihen]. Es umfasst weder gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG, noch natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne der FFH-Richtlinie. Auch die vorhanden Quelle einschließlich ihres Überlaufs ist als äußerst naturfern einzustufen.“ Dieser Stellungnahme ist die Vertreterin der unteren Naturschutzbehörde des Saale-Holzland-Kreises in der mündlichen Verhandlung beigetreten. Sie hat ausgeführt, dass ein prioritär zu schützendes Grundstück südlich des im Streit stehenden Flurstücks 350/2 liege. Dieses sei besonders feucht und unterfalle als gesetzlich geschütztes Biotop § 30 BNatSchG. Insoweit sei es dem Lebensgebiet „Auenwälder mit Erle, Esche und Weide“ zuzuordnen. Nach ihrer Erinnerung sei das in Rede stehende Grundstück im Jahr 2011 dagegen anthropogen geprägt gewesen. Sie sehe keinen Raum für seine Schutzbedürftigkeit. Es könne auch ohne eine Inanspruchnahme durch die öffentliche Hand geschützt werden. Das Gericht erachtet die vorstehenden naturschutzfachlichen Stellungnahmen auch in Anbetracht der vorliegenden Fotos (vgl. GA, Bl. 94) für nachvollziehbar und plausibel. Die Klägerin ist ihnen auch nicht entgegen getreten. Der aufgehobene Bescheid ist aus einem weiteren Grund rechtswidrig. Denn neben den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 3 ThürNatG, die erfüllt sein müssen, steht die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts im Ermessen der Vorkaufsberechtigten (vgl. zu § 39 Abs. 1 und 2 BayNatSchG: BayVGH, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 14 ZB 13.1552 - juris Rn. 8). Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Aus dem aufgehobenen Bescheid der Klägerin vom 13. Februar 2012, der keine Rechtsgrundlage für die Ausübung des Vorkaufsrechts nennt, ergibt sich nicht, dass sie das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und ausgeübt hat. Der Bescheid enthält keinerlei Ermessenserwägungen. Die Klägerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostentragung umfasst gemäß § 161 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die durch ihren Vortrag das Verfahren gefördert, einen Sachantrag gestellt und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist. Die sonstigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung in entsprechender Anwendung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 529,44 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach ist in Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache und nach Ermessen zu bestimmen. Nach dem sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt im Falle der Anfechtung der Ausübung eines gemeindlichen baurechtlichen Vorkaufsrechts durch einen Käufer der Streitwert 25 Prozent des Kaufpreises (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, München 2009, Anh. § 164, Rn. 9.6.1). Hieran orientiert sich das Gericht, da die Klage um das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht damit vergleichbar ist. Da der Kaufpreis für das Grundstück 2.117,77 € beträgt, beläuft sich der Streitwert auf 529,44 €. Die Gemeinde wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Landes, der einen Bescheid aufhebt, mit dem sie ein gesetzliches Vorkaufsrecht beansprucht und ausgeübt hat. Die Klägerin liegt etwa 12 km südwestlich von Jena. Sie hat etwa 800 Einwohner und gehört dem Saale-Holzland-Kreis an. Sie ist Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“. Die Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung hat die Klägerin dem Zweckverband JenaWasser (Zweckverband) übertragen. Das Gemeindegebiet umfasst unter anderem die Gemarkung P..., die vor allem mit Wald bestanden ist. In ihrer Flur 2 liegt das gut 4.000 qm große Flurstück a (im Folgenden: „das Grundstück“). Von dort sind es zum Ortskern der Klägerin etwa 9 km Weg. Das Grundstück ist zum Teil bewaldet, zum Teil mit Gras und Gebüsch bewachsen. Zu seiner Mitte hin befindet sich - in einem kleinen, bunkerähnlichen Betongebäude gefasst -, eine Quelle. In den 1930er Jahren hatte die Mutter der Beigeladenen unter anderem das Grundstück erworben. Wenige Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs verließ ihre Familie Thüringen. Anfang der 1990er Jahre beantragte sie die Restitution des Grundstücks. Seinerzeit war die Ostthüringer Wasserversorgung und Abwasserbehandlung GmbH Eigentümerin der Liegenschaft. Ab Ende der 1990er Jahre stand es im Eigentum des Zweckverbandes. Seinem Eigentumserwerb lag der Kaufvertrag vom 25. Februar 1999 zu Grunde. Darin hatte sich die Beigeladene (sowie zwei weiteren Miterben) ein Wiederkaufrecht einräumen lassen. Bis 2009 nutzte der Zweckverband die Grundstücksquelle zur Wasserversorgung der Klägerin; seitdem erfolgt sie anderweitig. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 29. November 2011 verkaufte er der Beigeladenen (und zwei weitere Miterben) das Grundstück für 2.117,77 €. Am 19. Dezember 2011 zeigte der den Kaufvertrag beurkundende Notar der Klägerin den Verkauf an. Er bat um die Erteilung eines Bescheides über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts. Hierauf beschloss der Gemeinderat der Klägerin am 7. Februar 2012 - gestützt auf §§ 24 ff. Baugesetzbuch, § 30 Thüringer Denkmalschutzgesetz, § 3 Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz und § 17 Thüringer Waldgesetz -, an dem Grundstück das Vorkaufsrecht auszuüben. Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 erklärte die Klägerin gegenüber dem Zweckverband und der Beigeladenen (sowie den weiteren Miterben) unter Bezugnahme auf den Kaufvertrag vom 29. November 2011: „… möchten wir Ihnen mitteilen, dass der Gemeinderat der Gemeinde Milda in seiner Sitzung vom 07.02.2012 beschlossen hat, das gesetzliche Vorkaufsrecht an dem Flurstück 350/2 der Gemarkung P... geltend zu machen bzw. wahrzunehmen. Die Gemeinde Milda wird in den Kaufvertrag einsteigen, um das Grundstück käuflich erwerben zu können. Begründung: Auf dem Grundstück befindet sich eine Keller-Quelle und diese soll als Notwasserversorgung der Gemeinde Milda zukünftig genutzt werden. Bis 2009 war diese Quelle die Wasserversorgung für das Gemeindegebiet.“ Hiergegen erhob die Beigeladene am 23. Juli 2012 Widerspruch. Sie machte vor allem geltend, dass das Vorkaufsrecht nicht zum Zwecke der Sicherstellung der Notwasserversorgung ausgeübt werden dürfe, da die Klägerin die Aufgabe der Wasserversorgung auf den Zweckverband übertragen habe. Die Klägerin half dem Widerspruch nicht ab. Daraufhin erließ das Landratsamt Saale-Holzland-Kreis den der Klägerin am 20. Februar 2013 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2013. Hierdurch hob er den Bescheid vom 13. Februar 2012 über die Ausübung des Vorkaufsrechts auf. Die im Gemeinderatsbeschluss genannten Rechtsgrundlagen seien nicht einschlägig. Die im Bescheid angeführte Notwasserversorgung rechtfertige das Vorkaufsrecht ebenfalls nicht. Am 19. März 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, dass § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) die Ausübung des Vorkaufsrechts zulasse. Das Grundstück liege im FFH-Gebiet Reinstädter Berge-Langer Grund und sei damit Lebensraum geschützter Fledermaus- und Vogelarten sowie von Orchideen. Allein sie, die Klägerin, könne die Erhaltung dieses Lebensraums garantieren. Sie habe bei der oberen Naturschutzbehörde vorsorglich beantragt, dass das gesetzliche Vorkaufsrecht nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 des Bundes-Naturschutzgesetzes (BNatSchG) zu ihren Gunsten für den Kauf des Grundstücks ausgeübt werde. Die Klägerin beantragt, den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Saale-Holzland-Kreis vom 13. Februar 2013, zugestellt am 20. Februar 2013, Az. 622.33/MIL-HOLTZ-KABUS, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er weist darauf hin, dass die obere Naturschutzbehörde am 18. April 2013 den Antrag der Klägerin auf Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) abgelehnt habe. Die Voraussetzungen zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 52 Abs. 1 Satz 1 ThürNatG lägen nicht vor. Das angeführte FFH-Gebiet gehöre nicht zu den in der Vorschrift genannten Schutzgebieten. Das Grundstück stelle weder ein geeignetes Schutzgebiet dar, noch sei seine Unterschutzstellung gerechtfertigt. Auch eine Privatperson könne Adressat naturschutzrechtlicher Auflagen sein. Es sei nicht zwingend erforderlich, dass das Grundstück im Eigentum der öffentlichen Hand stehe. Die obere Naturschutzbehörde habe keine naturschutzfachliche Rechtfertigung für die Ausübung des Vorkaufsrechts gesehen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist vor allem der Auffassung, dass keine der im Beschluss des Gemeinderats genannten gesetzlichen Vorkaufsermächtigungen erfüllt seien. Das gelte auch für die im Klageverfahren geltend gemachte Vorschrift des § 52 ThürNatG. Auf dem Grundstück befänden sich weder Orchideenvorkommen noch geschützte Fledermaus- oder Vogelarten. Der Verkauf beeinträchtige Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege nicht. Das Grundstück liege im Wald an einer Straße. Sie, die Beigeladene, werde die Quelle samt Gebäude erhalten. Die Kammer hat durch Beschluss vom 30. Januar 2014 den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht eine Vertreterin der unteren Naturschutzbehörde des Saale-Holzland-Kreises zu der naturschutzfachlichen Rechtfertigung für die Inanspruchnahme des Grundstücks gehört. Zum Ergebnis wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgang genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.