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Urteil

5 K 140/13 Ge

VG Gera 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2014:0310.5K140.13GE.0A
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Leitsätze
Eine gemeindliche Hundesteuersatzung, die eine starre Quotenregelung enthält, wonach "Ein Hütehund auf 100 Schafe" von der Hundesteuer befreit ist, ist nicht geeignet, allen wesentlichen Erscheinungsformen des Berufs Schäfer gerecht zu werden und die notwendige Hundesteuerbefreiung zu gewährleisten.(Rn.35)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2011 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes des Saale-Holzland-Kreises (Kommunalaufsicht) vom 30. September 2013 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine gemeindliche Hundesteuersatzung, die eine starre Quotenregelung enthält, wonach "Ein Hütehund auf 100 Schafe" von der Hundesteuer befreit ist, ist nicht geeignet, allen wesentlichen Erscheinungsformen des Berufs Schäfer gerecht zu werden und die notwendige Hundesteuerbefreiung zu gewährleisten.(Rn.35) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2011 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes des Saale-Holzland-Kreises (Kommunalaufsicht) vom 30. September 2013 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in dieser Höhe Sicherheit leistet. Über die Klage durfte das Gericht trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten in der Ladung darauf hingewiesen worden waren, dass bei einem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der angefochtene Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 13. Januar 2011 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Saale-Holzland-Kreis vom 30. September 2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ermächtigungsgrundlage des angefochtenen Hundesteuerbescheides, § 2 Nr. 4 Hundesteuersatzung 2011, vermag die Heranziehung des Klägers zur Hundesteuer im Erhebungszeitraum 2011 nicht zu rechtfertigen. Sie ist unwirksam, da sie gegen höherrangiges Recht verstößt. Diese Unwirksamkeit darf das Gericht im Rahmen des Klageverfahrens mit Wirkung für die Beteiligten feststellen. Kommunale Satzungen sind zwar Normen, an die das Gericht gebunden ist (vgl. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -). Es darf sie aber auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht prüfen und bei einem festgestellten Verstoß außer Anwendung lassen. Denn Satzungen sind keine förmlichen Gesetze. Über die Vereinbarkeit förmlicher Gesetze mit höherrangigen Bundes- oder Landesverfassungsrecht haben auf Antrag eines Gerichts allein das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 GG) bzw. der Thüringer Verfassungsgerichtshof (Art. 80 Abs. 1 Nr. 5 VerfThür) zu entscheiden. Über die generelle Vereinbarkeit kommunaler Satzungen mit höherrangigem Recht befindet - worum es hier aber nicht geht -, auf Antrag eines Beteiligten das Thüringer Oberverwaltungsgericht (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Dies vorausgeschickt regelt § 5 Abs. 1 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 4, 3 Abs. 1 Satz 1, 5 Satz 1 Hundesteuersatzung 2011 Folgendes: die Gemeinden können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Ferner unterliegt das Halten eines über drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Das Halten solcher Hunde ist steuerfrei, die zur Bewachung von Herden notwendig sind, wobei als steuerbefreit ein Hund pro 100 Tiere gilt. Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Die Steuer beträgt jährlich für den ersten Hund 18,00 €, für den zweiten Hund 36,00 € und für jeden weiteren Hund 42,00 €. 1. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Hundesteuerbescheides vom 13. Januar 2011 bestehen nicht bereits deshalb Zweifel, weil die Beklagte die Hundesteuersatzung 2011 rückwirkend in Kraft gesetzt hat. Dieser Satzungserlass ist zulässig (vgl. zum rückwirkenden Satzungserlass: Uckel /Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, § 21 ThürKO, Rn. 4). Es wird nicht etwa für die Vergangenheit ein bereits abgeschlossener Abgabentatbestand neu geregelt (echte Rückwirkung). Vielmehr wird die Erhebung der Hundesteuer in einem speziellen Fall, hier der Steuerbefreiungstatbestand des § 2 Nr. 4 Hundesteuersatzung 2011, für den (seinerzeit) aktuellen Erhebungszeitraum 2011 anders als bislang geregelt (unechte Rückwirkung). Die Hundsteuer wird als Jahressteuer erhoben; sie entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem der Hund in den Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird (vgl. § 9 Abs. 1 und 2 Hundesteuersatzung 2011). Für den Erhebungszeitraum 2011 ist die Hundesteuer im Januar 2011 entstanden. 2. Auch der Umstand, dass die Beklagte den angefochtenen Bescheid zu einer Zeit erlassen hat, als die Satzungsänderung noch nicht bekannt gemacht worden war, führt nicht zu seiner Rechtswidrigkeit. Der rückwirkenden Satzungserlass hat die zeitweise fehlende Satzungsgrundlage für den Abgabenbescheid - Abgaben werden stets auf Grund einer besonderen Satzung erhoben (vgl. § 2 Abs. 2 ThürKAG) -, geheilt. Durch die Vorgehendweise der Beklagten wurden Rechte der Abgabenschuldner nicht verletzt. Sie haben die Möglichkeit, im Hinblick auf die zunächst fehlende Satzungsgrundlage gegen die Abgabenbescheide Widerspruch zu erheben und nach dem Ergehen der Satzung zu entscheiden, ob sie ihren Widerspruch aufrechterhalten. 3. § 2 Nr. 4 Hundesteuersatzung 2011 verstößt aber gegen Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG bzw. gegen § 5 Abs. 1 ThürKAG. Danach steht, wie bereits ausgeführt, den Gemeinden das Recht der Erhebung der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuer insoweit zu, als sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die an die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb anknüpft, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Hund sich außerhalb des Gemeindegebiets aufhält (BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 9 B 41.12 - NVwZ 2013, 1426). Besteuert wird die private Vermögensverwendung, die über den Aufwand hinausgeht, der für die allgemeine Lebensführung erforderlich ist. Dagegen liegt im Halten von Hunden dann keine Verwendung von Einkommen und Vermögen zum Bestreiten des Aufwands für die persönliche Lebensführung, wenn sie allein beruflichen oder gewerblichen Zwecken dient. Das ist zu bejahen - und hiervon ist bei dem Kläger als hauptberuflichem Schäfer auszugehen -, wenn die Berufs- oder Gewerbeausübung ohne die Hundehaltung nicht möglich wäre oder ohne die Hundehaltung erheblich erschwert wäre. Der Umfang der Hundehaltung, die für die Berufsausübung notwendig ist, richtet sich nach den Besonderheiten des ausgeübten Berufs, vor allem nach dem Umfang der Betätigung. Maßgeblich ist die objektivierte Sicht eines verständigen Betriebsinhabers (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 2010 - 2 S 811/10 - KStZ 2011, 115-117, zitiert nach juris, Rn. 37-40, 45). § 2 Nr. 4 Hundesteuersatzung 2011 enthält mit der starren Quotenregelung „ein Hütehund auf 100 Schafe“ einen Befreiungstatbestand, der nicht geeignet ist, allen wesentlichen Erscheinungsformen des Berufs Schäfer gerecht zu werden und die notwendige Hundesteuerbefreiung zu gewährleisten. Zwar hat die Beklagte bei dem Erlass ihrer Satzung ein Ermessen und steht ihr ein Gestaltungsspielraum zu. Sie ist befugt, im Rahmen der Abgaben- und Befreiungstatbestände gewisse Pauschalierungen vorzunehmen. Diese müssen aber einen Bezug zur Wirklichkeit haben. Die Pauschalierung muss belastbar sein, d.h. alle wesentlichen Lebenssachverhalte realitätsnah und gleichmäßig erfassen. Andernfalls verletzt der Befreiungstatbestand den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Danach ist es verboten, wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln, es sei denn, es besteht hierfür ein sachlich einleuchtender Grund. § 2 Nr. 4 Hundesteuersatzung 2011 wird nicht allen Besonderheiten der Ausübung des Berufs eines Schäfers gerecht. Das Zahlenverhältnis ist nicht etwa als Regelfall gefasst, der Ausnahmen zulässt, sondern gilt für jeden Sachverhalt gleichermaßen, auch wenn er sich in der Wirklichkeit anders darstellt. Das erscheint dem Gericht als nicht haltbar. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich: Es ist auf der Grundlage der Auskunft der sachverständigen Stelle „Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft“ vom 7. Februar 2014 davon auszugehen, dass es für das Hüten von Schafen keine gesetzlichen Vorgaben für das Zahlenverhältnis Herdengebrauchshund zu Schafen gibt. Vielmehr kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an, inwieweit Hütehunde auf Grund der Gegebenheiten (Topographie, Weideflächen umzäunt oder nicht, Entfernung der Weideflächen, Ruhephasen etc.) beansprucht werden. Ein Wanderschäfer benötigt eine deutlich größere Anzahl von Hunden als etwa ein Schäfer an der Nordsee, der seine Schafe im umzäunten Bereich weiden lässt. Dass das Verhältnis 1 zu 100 (Hütehund zu Schafe) dem notwendigen, aber auch hinreichenden Bedarf entspricht, ist allein als Faustformel korrekt. Aus der vorgenannten sachverständigen Äußerung ergibt sich nicht, dass die § 2 Nr. 4 Hundesteuersatzung 2011 zugrundeliegende Annahme stets sachgerecht ist, dass ein Hütehund für 100 Schafe ausreichend ist, um in allen wesentlichen Einzelfällen für die ordnungsgemäße Berufsausübung eines Schäfers von der Erhebung von der Hundesteuer freizustellen. Die Faustformel kann nicht alle Besonderheiten abdecken. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei Wanderschäfern, die - wie im Fall des Klägers - beträchtliche Entfernungen zurücklegen, um weit auseinander liegende Weideflächen zu erreichen (hier: Betriebssitz im thüringischen M..., Weiden zum Teil um Magdeburg), und hierbei über Wochen und Monate unterwegs sind, ein beträchtlicher Hundeeinsatz erforderlich ist. Legt man die Angaben des Klägers aus dem Verwaltungs- und dem Klageverfahren zu Grunde, so dürfte er pro Herde (ca. 500 Tiere) etwa fünf Hunde, also insgesamt zehn Tiere für beide Herden, rund um die Uhr im Einsatz haben, und zwar je nach den Gegebenheiten zeitweise abwechselnd, zeitweise gemeinsam. Ein verständiger Betriebsinhaber wird es aber nicht bei einem Vorhalten dieser Tiere belassen. Hierauf hat der Kläger prozessual zu Recht hingewiesen. Denn er muss verletzte und erschöpfte Tiere ersetzen können. Zudem wird ein verständiger Betriebsinhaber junge Hunde vorhalten, um alte Hunde abzulösen. Alte Hunde können weiter zum Anlernen der Jungtiere eingesetzt werden. Hieraus ergibt sich, dass ein verständiger Schäfer je nach seinen betrieblichen Erfordernissen eine gewisse Hundereserve vorhalten wird. Der Kläger dürfte mit seinen sechzehn Hunden diese Reserve voll ausgeschöpft haben. Was über diese von einem verständigen Berufsschäfer vorgehaltene Reserve hinausgeht, stellt entweder eine hundesteuerpflichtige Hundehaltung zu persönlichen Zwecken oder aber eine gewerbesteuerpflichtige Hundehaltung (Hundezucht, Hundeausbildung) zu gewerblichen Zwecken dar. Das Gericht sieht seine Einschätzung des Vorliegens eines Rechtsverstoßes durch § 2 Nr. 4 Hundesteuersatzung 2011 gegen höherrangiges Rechts auch dadurch gestützt, dass keine der aufgefundenen kommunalen Hundesteuersatzungen das von der Klägerin praktizierte starre Zahlenverhältnis von Hütehunden zu Schafen enthält. Die Satzung der Beklagten dürfte singulär sein. So regelt beispielsweise die sächsische Gemeinde Arnsberg in ihrer Hundesteuersatzung vom 23. Februar 2010 (§ 8 Abs. 1 Nr. 6), dass „Herdengebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl“ auf Antrag von der Hundesteuer befreit werden. Gleiches gilt nach § 7 Nr. 3 der Hundesteuersatzung der schleswig-holsteinischen Gemeinde Timmendorfer Strand vom 30. September 2011. Die Hundesteuersatzung des sächsischen Kurortes Oberwiesenthal vom 29. Oktober 2001 normiert in § 7 Abs. 1 Nr. 8 sogar, dass Herdengebrauchshunde auf Antrag generell von der Hundesteuer zu befreien sind. Auch die Stellungnahme des Landesverbandes Thüringer Schafzüchter e.V. vom 22. Oktober 2013 lässt sich schließlich nicht dafür in das Feld führen, dass § 2 Nr. 4 Hundesteuersatzung 2011 gesetzeskonform ist. Dabei kann offen bleiben, ob der Einwand des Klägers tatsächlich zutrifft, es liege eine vom Landesverbandsvorstand nicht autorisierte Stellungnahme vor. Denn vom Inhalt her besagt die Verlautbarung lediglich, dass „in den meisten Schafhaltungsbetrieben ein Hütehund pro 100 Schafe dem Bedarf an Hütehunden entspricht“. Damit wird gerade nicht ausgeschlossen, dass für Berufsschäfer, die, wie der Kläger, ganz erhebliche Distanzen mit ihren Schafen zurücklegen, einen über diese Zahlenrelation hinausgehenden Gebrauchshundebedarf haben können. 4. Erweist sich § 2 Nr. 4 Hundesteuersatzung 2011 mithin als rechtswidrig, so hat das Gericht die Vorschrift außer Anwendung zu lassen und greift die Vorgängerregelung ein, wonach das Halten von Hunden steuerfrei ist, „die zur Bewachung von Herden notwendig sind“. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, denn der Kläger hat nach Auffassung des Gerichts nachvollziehbar dargelegt, dass sämtliche 16 Hunde in seinem Schäfereibetrieb eingesetzt werden bzw. ihm zugeordnet sind. Diese Anzahl dürfte die Obergrenze für die erforderliche, aber auch ausreichende Anzahl von Hütehunden zur Ausübung seines Betriebes sein. Abschließend ist darauf hin zu weisen, dass der Kläger gegenüber der Beklagten verpflichtet ist, seine neu angeschafften Hunde unverzüglich anzumelden (§ 11 Abs. 1 Hundesteuersatzung 2011). Die Beklagte hat für jedes Erhebungsjahr von Amts wegen eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Hunde steuerbefreit sind oder nicht. Die Beklagte hat als unterliegende Beteiligte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung in entsprechender Anwendung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 222,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Hundesteuer. Er ist ein hauptberuflicher selbständiger Wanderschäfer und beschäftigt einen Mitarbeiter. Er hat zwei Schafherden, die unter anderem in den Gegenden von Naumburg und Magdeburg (Elbwiesen) weiden. Sein Betriebssitz liegt im Außenbereich der ca. 160 Einwohner zählenden beklagten thüringischen Gemeinde. Sie gehört dem Saale-Holzland-Kreis an. Die ca. 8 km von der Beklagten entfernt liegende Stadt Eisenberg nimmt für sie die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft wahr (erfüllende Gemeinde). Der Kläger erklärte auf Anfrage der Beklagten mit Schreiben vom 19. Oktober 2010: „Dieser Beruf verlangt fast ständige Präsenz bei den Tieren (im Augenblick knapp 1.000 Stück) auch an weiter entfernten Standorten der Herde(n). Die „Schäfer-Hunde“ sind … meine Arbeitsmittel und deren Haltung [ist] für meine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit unentbehrlich: Schafe durch tlwse. recht dicht besiedeltes Gebiet auf weit entfernte Weiden zu treiben, ist ohne ausgebildete Hunde nicht effektiv möglich und dauert oftmals mehrere Tage. Bei einem solchen „Treck“ kommen bis zu 4 Hunde gleichzeitig zum Einsatz (d.h. im Wechsel/Austausch). Die Tiere werden besonders auf fremdem Territorium weit über das normale Maß an Aufmerksamkeit und Laufleistung gefordert. Deshalb werden sie öfters durch ausgeruhte Tiere ersetzt. Verletzte Hunde bleiben zu Hause. Die Bewachung der Herden und des Grundstückes müssen ebenfalls sichergestellt werden. Das erfordert natürlich einen gewissen „Vorrat“. Diese Meute besteht, wie man sich leicht vorstellen kann, nicht ausschließlich aus gut ausgebildeten Hunden im besten Arbeitsalter. Jungtiere müssen angelernt werden; und einige ältere taugen nicht mehr dauerhaft zu dieser anstrengenden Tätigkeit. Wie Sie richtig feststellen, habe ich im Augenblick 16 Hunde: 3 Jungtiere, 9 „Arbeitstiere“ und 4 auf dem „Altenteil“. Die „Alten“ werden weiterhin genutzt, d.h. gelegentlich mit eingesetzt, … um so ihre Erfahrung weitergeben zu können.“ Die Hunde des Klägers sind Hütehunde der Rassen Schafspudel und Strobel. Nach der bis Ende 2010 geltenden Hundesteuersatzung der Beklagten (§ 2 Nr. 4) war das Halten von Hunden steuerfrei, „die zur Bewachung von Herden notwendig sind“. Am 6. Dezember 2010 beschloss ihr Gemeinderat, der Vorschrift folgenden Zusatz beizufügen: „, als steuerbefreit gilt ein Hund pro 100 Tiere“ Zur Begründung führte der Gemeinderat „aktuelle Vorkommnisse“ und den Umstand an, dass der Kläger sich „unbegrenzt“ Hütehunde anschaffe, die ansonsten steuerbefreit wären. Die Kommunalaufsicht genehmigte mit Schreiben vom 17. Dezember 2010, eingegangen bei der Beklagten am 21. Dezember 2010, die Änderung der Hundesteuersatzung. Der Bürgermeister fertigte am 24. Januar 2011 die Satzungsänderung aus und gab die geänderte Satzung am 25. Januar 2011 durch Aushang an der gemeindlichen Bekanntmachungstafel bekannt. Die geänderte Satzung trat am 1. Januar 2011 in Kraft (Hundesteuersatzung 2011). Die Beklagte, welche die Hunde des Klägers von Amts wegen angemeldet hatte, erließ am 13. Januar 2011 den Hundesteuerbescheid, durch den sie ihn zur Hundesteuer für das Jahr 2011 in Höhe von 222,00 € heranzog. Sie stellte darin fest, dass 10 Hunde als Hütehunde steuerbefreit seien. Für die nicht von der Hundesteuer befreiten weiteren sechs Hunde errechne sich die festgesetzte Steuer daraus, dass jährlich für den ersten Hund 18,00 €, für den zweiten Hund 36,00 € und für jeden weiteren Hund 42,00 € in Ansatz zu bringen seien (§ 5 Satz 1 Hundesteuersatzung 2011). Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 14. Februar 2011 Widerspruch und hat am 13. März 2013 Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: seine beiden Herden bestünden im Winter aus jeweils 300 bis 350 Mutterschafen; während des Sommers wüchsen die Herden auf zusammen ca. 1.400 bis 1.600 Muttertiere, Schafböcke und Lämmer an. Die Herden beweideten zum Teil weit auseinander liegende Flächen in Thüringen und Sachsen-Anhalt; dazu müsse er seine Herden zum Teil auch über öffentliche Straßen treiben. Die Anzahl der Schafe sei ihm aufgrund der Teilnahme an verschiedenen Naturschutzprogrammen vorgegeben. Allein auf den Elbwiesen bei Magdeburg weideten seine Schafe auf einer Fläche von ca. 160 ha. Er benötige drei bis vier Hunde, um eine Herde zu hüten. Nach einem halben Tag seien die Hunde erschöpft und müssten ausgetauscht werden. Die Junghunde würden ab dem Alter von ca. 1 ½ Jahren etwa zwei Jahre lang vorwiegend von den Alttieren ausgebildet. Ab 12 Jahren seien die Hütehunde nur noch stundenweise zur Ausbildung der Jungen zu gebrauchen. Der Kläger meint, dass der Hundesteuerbescheid einen unzulässigen Eingriff in seine Berufsfreiheit darstelle. Die Begrenzung der Steuerbefreiung auf einen Hund pro 100 Schafe sei schon aufgrund der in kurzen Zeiträumen wechselnden Schafzahlen nicht praktikabel und unverhältnismäßig. Das Landratsamt Saale-Holzland-Kreis wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 30. September 2013 mit der Begründung zurück, dass die Beklagte die Hundesteuersatzung 2011 ordnungsgemäß angewendet habe. Der Kläger beantragt, den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 13. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes des Saale-Holzland-Kreises vom 30. September 2013 aufzuheben. Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid; er beruhe auf den Angaben des Klägers (ca. 1.000 Schafe, 16 Hunde) und entspreche der Hundesteuersatzung 2011. Sie hat weder einen Antrag angekündigt noch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Die Kammer hat durch Beschluss vom 2. September 2013 den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen. Der Landesverband Thüringer Schafzüchter e.V. hat auf Anfrage zu der streitigen Satzungsbestimmung durch Schreiben vom 22. Oktober 2013 mitgeteilt, dass kommunale Hundesteuersatzungen die Steuerbefreiung für Herdengebrauchshunde sehr unterschiedlich regelten. Viele Satzungen bestimmten, dass die Anzahl der steuerbefreiten Hunde vom Bedarf des jeweiligen Betriebes abhingen. Dieser Bedarf sei in den Anträgen zur Steuerbefreiung zu begründen. Insofern seien individuelle betriebliche Besonderheiten, z.B. die Zucht und das Abrichten von Herdengebrauchshunden, zu berücksichtigen. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass in den meisten Schafhaltungsbetrieben ein Hütehund pro 100 Schafe dem Bedarf an Hütehunden entspreche. Das vorgenannte Schreiben hatte Herr ... S... in Vertretung des Landesverbandsvorsitzenden ... O... unterzeichnet. Gegen das Schreiben hat der Kläger eingewandt, Herr O... habe sich ihm gegenüber fernmündlich vom Inhalt des Schreibens distanziert habe, da die Beschränkung „ein Hütehund auf 100 Schafe“ lebensfremd sei. Ein Hütehund könne nicht wie eine Arbeitsmaschine betrachtet werden. Herr S... gehöre dem beratenden Beirat des Landesverbandes an, dürfe aber nicht für Vorstand sprechen. Die weitere an die Vereinigung Deutscher Landesschafzuchtverbände e.V. gerichtete gerichtliche Anfrage vom 4. Februar 2014 zu der streitigen Satzungsbestimmung blieb unbeantwortet. Der zuständige Referatsleiter der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft in Jena, Außenstelle Erfurt, der Zuchtleiter für Schafe und Ziegen in Thüringen ist, Herr R..., hat dem Gericht auf telefonische Anfrage vom 7. Februar 2014 mitgeteilt, dass es keine gesetzlichen Vorgaben für das Zahlenverhältnis Herdengebrauchshund/Schafe gebe. Es komme auf den jeweiligen Einzelfall an, inwieweit die Hütehunde auf Grund der Gegebenheiten (v.a. Topographie, Weideflächen umzäunt oder nicht, Entfernung der Weideflächen, Ruhephasen) beansprucht würden. Ein Wanderschäfer benötige naturgemäß eine deutlich größere Anzahl von Hunden, als etwa ein Schäfer an der Nordsee, der seine Schafe im umzäunten Bereich weiden lasse. Im Bereich der Schäferei sei es üblich, dass die Herdengebrauchshunde junge Hunde ausbildeten, die dann die Alten einmal ersetzten. Zu den Herdengebrauchshunden träten zunehmend Herdenschutzhunde hinzu (Gefahr vor Wölfen). Die Mitteilung, dass das Verhältnis 1 zu 100 (Hütehund zu Schafe) dem Bedarf entspreche, halte er als Faustformel für korrekt. Ihm sei bekannt, dass der Kläger als Wanderschäfer relativ große Strecken zurücklege. Während der Abwesenheit habe der Kläger seines Wissens eine Hilfe für den Hof. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.