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Urteil

5 K 757/08 Ge

VG Gera 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2010:0107.5K757.08GE.0A
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Leitsätze
Der Leiter der Anklagebehörde bei einem Sondergericht, der an der Vollstreckung unmenschlich harter oder rechtsstaatswidriger Urteile eines Sondergerichts mitgewirkt hat, hat hierdurch gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen.(Rn.49) (Rn.63)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Kosten des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Leiter der Anklagebehörde bei einem Sondergericht, der an der Vollstreckung unmenschlich harter oder rechtsstaatswidriger Urteile eines Sondergerichts mitgewirkt hat, hat hierdurch gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen.(Rn.49) (Rn.63) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Kosten des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Vermögensamtes in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes ist rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht Ausgleichsleistungen versagt. Dem Kläger steht der wegen des Verlusts des hälftigen Miteigentums an dem Hausgrundstück ... in E. geltend gemachte Anspruch auf Ausgleichsleistungen für die Erbengemeinschaft nach Dr. K. M. nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 1 Abs. 1 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1665 - AusglLeistG -). Danach erhalten natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG durch entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG liegen vor. Dr. K. M. hälftiges Miteigentum an dem Hausgrundstück ... in E. wurde zwischen 1945 und 1949 durch Amtsträger des Landes Thüringen unter Bezugnahme auf SMAD-Befehle entschädigungslos enteignet. Der Anspruch seiner Erben bzw. Erbeserben auf Ausgleichsleistung ist allerdings nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausgeschlossen. Danach werden Leistungen nach dem Gesetz nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder kommunistischen System erheblich Vorschub geleistet hat. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes ist derjenige, der sich auf ihn beruft, also der Beklagte, darlegungs- und beweispflichtig. 1. Der Anspruch auf Ausgleichsleistungen besteht nicht - was der Beklagte zu Recht festgestellt hat -, weil Dr. M. als Leiter der Anklagebehörde bei dem Sondergericht Magdeburg in (mindestens) drei Fällen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, indem er die Vollstreckung unmenschlicher und rechtsstaatswidriger Todesurteile anordnete, nachdem er vorher Begnadigungsgesuche der Verurteilten mit abgelehnt hatte. Die "Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit" im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten jedes Einzelnen, die auch in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gegen die Anordnungen der Machthaber Geltung hatten ( BVerwG , Urteil vom 28. Februar 2000 - BVerwG 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 bis 177, zitiert nach juris, Rdnr. 35; vgl. auch Rüthers , Die unbegrenzte Auslegung, 5. Auflage, Heidelberg 1997, S. 491 [493]). Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit setzt ein zurechenbares schuldhaftes erhebliches Zuwiderhandeln voraus. Das ist der Fall, wenn sich der Täter bewusst zum Vollstrecker nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen gemacht hat ( BVerwG , Urteil vom 28. Februar 2000 - BVerwG 3 C 38.05 - ebenda). Ein Staatsanwalt, der in der Zeit des nationalsozialistischen Regimes (1933 bis 1945) durch das vorwerfbare Stellen eines unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Strafantrags oder durch das Unterschreiben einer Anklageschrift ein entsprechendes Urteil des Volksgerichtshofs mit herbeigeführt oder zumindest das Ergehen eines solchen Urteils bewusst in Kauf genommen hat, hat gegen die "Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit" im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a des "Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 21. August 1961" (BGBl. I S. 1579 - G 131 -) verstoßen ( BVerwG , Urteil vom 21. Mai 1970 - II C 13.69 - BVerwGE 35, 209-217 , zitiert nach juris, Rdnr. 26 bis 28). Ein solcher Verstoß ist identisch mit der Verletzung der "Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit" im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG ( Weskamm , in Kimme , Offene Vermögensfragen, Band III, 14. Lieferung, Köln 1999, § 1 AusglLeistG, Rdnr. 129). Der Volksgerichtshof war kein unabhängiges Gericht, dem es um Wahrheitsfindung ging, sondern ein Instrument zur Unterdrückung und Verfolgung der Gegner des Nationalsozialismus. Er war zwischen 1934 und 1945 in erster und letzter Instanz ein Sondergericht zur Aburteilung von Hoch- und Landesverrat sowie anderer politischer Straftaten. Der Volksgerichtshof war unter Ausschaltung des bis dahin zuständigen Reichsgerichts gebildet worden ( Der Brockhaus in fünf Bänden , Band 5, 8. Auflage, Mannheim, Leipzig 1994, Stichwort "Volksgerichtshof"). Ebenso bilden in der Zeit des Nationalsozialismus die bei einem (sonstigen) Sondergericht gestellten unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Strafanträge eines Staatsanwalts Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG. Die Sondergerichte wurden durch die "Verordnung der Reichsregierung über die Bildung von Sondergerichten vom 21. März 1933" (RGBl. I S. 136 -Verordnung Sondergerichte -) errichtet. Sie sollten verfahrensmäßig schnell rechtskräftige Urteile herbeiführen. Dazu wurden die nach der Strafprozessordnung (StPO) einem Angeklagten sonst zustehenden Rechte massiv beschnitten oder sogar aufgehoben. Die Verordnung Sondergerichte bestimmt dazu, dass eine gerichtliche Voruntersuchung zu unterbleiben hatte (§ 11) und es eines Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht bedurfte (§ 12 Abs. 2 Satz 1). Ferner durfte die Ladungsfrist auf 24 Stunden herabgesetzt werden (§ 12 Abs. 4 Satz 2) und konnte das Sondergericht die Beweiserhebung ablehnen, wenn es die Überzeugung gewonnen hatte, dass sie für die Aufklärung der Sache nicht erforderlich ist (§ 13). Schließlich war ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Sondergerichte nicht zulässig; auch nicht, wenn die Todesstrafe verhängt worden war (§ 16 Abs. 1). Die Sondergerichte waren für die in dem "Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz von Parteiuniformen vom 20. Dezember 1934" (RGBl. I S. 1269 - Heimtückegesetz -) geschaffenen Tatbestände zuständig. Hierdurch sollten vor allem als Gegner der NS-Ideologie und des Dritten Reichs in Erscheinung tretende Personen schwer bestraft werden. Darüber hinaus hatten die Sondergerichte im Zweiten Weltkrieg über die mit dem Kriegszustand zusammenhängenden Delikte der Zivilbevölkerung zu urteilen ( Der Brockhaus in fünf Bänden , Band 5, a.a.O., Stichwort "Sondergerichte"). Schließlich wurden die Sondergerichte mit der Verurteilung sonstiger Straftaten befasst, um vor allem Wiederholungstäter - gegebenenfalls durch körperliche Liquidation - aus der Volksgemeinschaft auszuschließen. Damit wurde eine besonders abschreckende, einschüchternde Wirkung auf die Bevölkerung erzielt. Auch das schuldhafte Mitwirken des Leiters der Anklagebehörde eines Sondergerichts bei der Vollstreckung unmenschlich harter oder rechtsstaatswidriger Strafurteile (§ 18 Abs. 3 Verordnung Sondergerichte in Verbindung mit § 451 Abs. 1 StPO), vor allem die Anordnung der Vollstreckung eines solchen Urteils, das die Todesstrafe aussprach, verletzt in schwerwiegender Weise die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit. So liegt es bei dem Schwiegervater des Klägers. Dr. M. wirkte als Leiter der Anklage- und Strafvollstreckungsbehörde bei dem Sondergericht Magdeburg an der Vollstreckung solcher Urteile mit, durch die verschiedene Angeklagte wegen verhältnismäßig geringer strafrechtlicher Vergehen mit dem Tod bestraft wurden. Das gilt zwar nicht für die Vollstreckung des gegen die schwangere Frau … T. ergangenen Urteils vom 22. Januar 1944 (Az. SG.Ls. 43/44). Mit diesem Verfahren war nicht Dr. M. persönlich, sondern sein Stellvertreter befasst. Dr. M. ist aber persönlich verantwortlich für die Vollstreckung der drei Urteile des Sondergerichts Magdeburg vom 22. Februar 1943, 9. März 1943 und 23. März 1943 gegen die Verurteilten E. und P. (Az. SG Gns 107 und 108/43), S. (Az. SG Gns 122-123/43) sowie B. (Az. SG Gns 155/43). Durch die Vollstreckung der Urteile wurde einem eklatant inhumanen Strafrecht Geltung verschafft. Gegen die vorgenannten Angeklagten wurden drakonische Strafen vollstreckt. Sie standen in einem völlig unangemessenen Verhältnis zu der Schwere des als verwirkt erkannten strafrechtlichen Unrechts, nämlich der Diebstahls- bzw. schweren Diebstahlstatbestände. Die Verurteilungen und ihre Vollstreckung waren auch nicht aufgrund des seinerzeitigen Kriegszustandes zu rechtfertigen. Sie hatten keinen unmittelbaren Bezug zum Krieg. Vielmehr dienten die gerichtlichen Maßnahmen dem Ausschluss der Verurteilten aus der Volksgemeinschaft. Nach der die Rechtsprechung der Sondergerichte beherrschenden NS-Ideologie hatten sich die Verurteilten als schädlich für die Volksgemeinschaft erwiesen und konnten deswegen zum Tode verurteilt werden. Dr. M. hat vorsätzlich die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verletzt, da er wusste und wollte, dass offensichtlich inhumanes Strafrecht vollstreckt und damit der Wille des NS-Regimes vollzogen wurde. Dass er sich bewusst war, an einer "bösen Sache" mitzuwirken, ergibt sich aus der schriftlichen Stellungnahme seines Sohns W. aus dem Jahr 1949. Danach hatte er sich ihm mehrfach gegenüber erklärt, das NS-Regime abzulehnen und hatte Mitte der 1930er Jahre in Bezug auf das Konzentrationslager Buchenwald geäußert, dass "wir … eines Tages alle furchtbar dafür bestraft werden, dass wir dies dulden". Genauso hat er erkannt, dass sein aktives Handeln als Leiter der Anklagebehörde bei dem Sondergericht Magdeburg in den drei vorgenannten Fällen die natürlichen Rechte der Verurteilten außer Acht ließ. Dr. M. hat zudem schuldhaft gegen die vorgenannten Grundsätze verstoßen. Es gibt nach Überzeugung des Gerichts keine belastbaren Tatsachen oder zumindest Hinweise darauf, dass Dr. M. ohne Schuld an den erfolgten Menschenrechtsverletzungen beteiligt war. Namentlich kann er sich nicht auf entschuldigenden Notstand berufen (vgl. heute § 35 Abs. 1 Satz 1 StGB). Danach handelt derjenige ohne Schuld, der in einer gegenwärtig nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden. Soweit der Kläger dazu geltend macht, sein Schwiegervater habe im Rahmen der Vollstreckung "lediglich seine Dienstpflichten erfüllt" und wäre im Falle der Weigerung selbst zum Tode verurteilt worden, so greift dieser Einwand nicht durch. Es steht nicht fest, dass die Weigerung Dr. M., an der Vollstreckung derartiger unmenschlicher Urteile mitzuwirken, indem er etwa sein Amt zur Verfügung gestellt hätte, zu einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Freiheit für sich und seine Familie geführt hätte. Zwar hat der Schwager des Klägers, W. M., in seiner 1949 abgegebenen Stellungnahme geäußert, sein Vater habe aus Sorge um die Sicherheit seiner Familie sein Amt als Oberstaatsanwalt nicht aufgegeben, sondern geltend gemacht, "nur ganz groß aus dem System aussteigen" zu können. Offenbar ging es Dr. M. dabei um eine Mitarbeit oder Unterstützung der Widerstandsgruppe des 20. Juli 1944. Gleichwohl erachtet das Gericht es für zumutbar, dass Dr. M. sich der Tätigkeit als Leiter der Anklagebehörde bei dem Sondergericht verweigerte. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Dr. M. im Falle seines Ausstiegs aus dem System im Jahr 1943 zur Rechenschaft gezogen worden wäre. Der Kläger hat nichts Substantielles dafür vorgetragen, dass sein Schwiegervater sich im Falle der Aufgabe seines Amtes zwingend der konkreten Gefahr erheblicher Sanktionen ausgesetzt hätte. Auch einen dafür sprechenden Erfahrungssatz gibt es nicht. Vielmehr kommt es stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Umstände weiter aufzuklären. Denn der Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) verpflichtet es nur dann zu Ermittlungen und zur Beweisaufnahme, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein entscheidungserheblicher Umstand durch ein vorhandenes Beweismittel aufgeklärt werden kann. Ein solcher fehlt. Dr. M. Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit werden auch nicht wegen des Gedankens der tätigen Reue beseitigt. Dem Kläger zufolge rettete sein Schwiegervater einen abgeschossenen englischen Flieger vor der Lynchjustiz Magdeburger Bürger. Ferner verhinderte er nach dem schriftlichen Zeugnis seines Sohns, W. M., die Hinrichtung verschiedener SPD-, KPD-Politiker sowie des Bergwerkdirektors K. aus E.. Es steht nicht fest, dass die zum Teil eher vage und allgemein geschilderten entlastenden Ereignisse sich tatsächlich so zugetragen haben und bestimmte Personen ihr Überleben tatsächlich dem Einsatz des Schwiegervaters des Klägers verdanken. Aussagen oder schriftliche Unterlagen unmittelbar betroffener Zeitzeugen, vor allem der geretteten Personen, liegen dem Gericht nicht vor. Zwar hat Herr W. M. in seiner schriftlichen Stellungnahme von 1949 über diese Ereignisse berichtet. Er hat sie allerdings nicht unmittelbar erlebt. Sie wurden ihm von seinem Vater berichtet. Allein das Zeugnis eines Familienangehörigen über Ereignisse, die er im Wesentlichen nur von dem Betroffenen kennt, ist nicht ausreichend, um verlässlich entlastende Umstände festzustellen. Hierzu bedarf es weiterer Zeugnisse und Erklärungen betroffener Personen. Das gilt besonders, wenn sich die entlastenden Vorgänge auf eine Zeit beziehen, in der sich das Ende des NS-Regimes konkret abzeichnete. Denn dann ist nicht auszuschließen, dass es der durch das Vorschubleisten belasteten Person allein um das eigene Davonkommen ging. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen gilt nach Auffassung des Gerichts Folgendes: Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. September 2009 (BVerwG 5 C 1.09 - Otto von Bismarck -) für den Ausschlussgrund des "erheblichen Vorschubleistens für das nationalsozialistische oder das kommunistische System" eine Gesamtwürdigung des individuellen Verhaltens für geboten erachtet. Ein regimeschädliches Verhalten - im entschiedenen Fall die Rettung jüdischer Bürger - könne dazu führen, dass ein erhebliches Vorschubleisten für das nationalsozialistische Regime entfallen sei. Damit ist die "tätige Reue" angesprochen. In Bezug auf den Ausschlussgrund des Verstoßes gegen die "Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit" greift nach Überzeugung des Gerichts dieser Gesichtspunkt indessen grundsätzlich nicht ein. Denn es verbietet sich, Menschenleben miteinander oder gegeneinander aufzurechnen und abzuwägen. 2. Überdies hat Dr. M. als Leiter der Anklagebehörde bei dem Sondergericht Magdeburg dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet. Das erhebliche Vorschubleisten setzt voraus, dass mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen werden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand zu unterdrücken und die dies auch zum Ergebnis hatten. Der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln gezogen hat, darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein ( BVerwG , Urteil vom 17. März 2005 - 3 C 20/04 - BVerwGE 123, 142 ff., BVerwG , Urteil vom 19. Oktober 2006 - 3 C 39/05 - LKV 2007, 223). Als Leiter der Anklagebehörde bei dem Sondergericht Magdeburg wirkte Dr. M. an der Anwendung und Vollstreckung spezifisch nationalsozialistischen Rechts mit. Ihm ist das gesamte Handeln seiner Staatsanwälte zuzurechnen, und zwar unabhängig von der Frage, ob er in einem konkreten Fall an dem Ergehen oder der Vollstreckung eines Urteils, das gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstieß, selbst mitgewirkt hat. Denn Anklagen und Strafanträge wurden im Namen des Leiters der Anklagebehörde bei dem Sondergericht durch den jeweils zuständigen weisungsgebundenen Staatsanwalt erhoben bzw. gestellt (§§ 6, 12 Abs. 1 Verordnung Sondergerichte in Verbindung mit §§ 144, 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG -). Gleiches gilt für die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft Magdeburg bei der Vollstreckung der Urteile des Sondergerichts. Damit muss sich Dr. M. auch die Vollstreckung des gegen die schwangere Frau T. verhängten Todesurteils vom 22. Januar 1944 (Az. SG.Ls. 43/44) zurechnen lassen. Das erhebliche Vorschubleisten ist auch nicht durch konkrete Rettungshandlungen entfallen. Wie vorstehend ausgeführt (S. 12 f. des Urteils), steht nicht fest, dass Dr. M. beträchtliche Beiträge zum Schutz vom NS-Regime Verfolgter geleistet hat, die die Gesamtwürdigung zulassen, dass er dem nationalsozialistischen System doch nicht erheblich Vorschub geleistet hat. 3. Ob schließlich Dr. M. Funktionen innerhalb der NSDAP (Kreishauptstellen-, Kreisrechtsamtsleiter, Kreisgruppenführer des NS-Rechtswahrerbundes) und der SS (Untersturm-, Obersturm- und Hauptsturmführer) bereits die Schwelle zum erheblichen Vorschubleisten für das nationalsozialistische System erreichte - die Alternative des § 1 Abs. 4 AusglLeistG zielt auf die Hauptverantwortlichen der NS-Unrechtsmaßnahmen -, kann in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen offen bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung gegen das Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 2 AusglLeistG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG). Es liegt kein Grund vor, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 6 Abs. 2 AusglLeistG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 VermG und §§ 135 Satz 3, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Auch weicht das Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§§ 135 Satz 3, 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19.684,73 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Danach ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Aus dem ursprünglichen Bescheidentwurf des Vermögensamtes vom 17. Juli 2006 (Beiakte 2, Blatt 98 ff.) ergibt sich, dass die Erbengemeinschaft ohne Eingreifen eines Ausschlussgrundes Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 39.369,47 € zustand. Zu den Einzelheiten der Berechnung wird auf die Beiakte 2, Blatt 98 ff. Bezug genommen. Es ist die Hälfte des vorgenannten Betrages festgesetzt worden, da der Kläger nur Anspruch hierauf hat. Dieser Betrag macht den wirtschaftlichen Wert der Klage aus. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 Abs. 2 AusglLeistG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG). Der Kläger begehrt als Erbeserbe seines Schwiegervaters, Dr. K. (C.) M., auf der Grundlage des Ausgleichsleistungsgesetzes Entschädigung für die besatzungshoheitliche Enteignung von dessen hälftigem Miteigentumsanteil an dem 1.630 qm großen Hausgrundstück ... in E.. Hälftige Miteigentümer des vorgenannten Grundstücks (Grundbuch von E., Band 72, Blatt 2072, Flur 72, Flurstück 6488) waren zunächst der Landgerichtspräsident Dr. E. M. und dessen Ehefrau E. geb. O.. Sie waren die Großeltern der Ehefrau des Klägers. Dr. E. M. starb 1936 und wurde von seinem 1895 geborenen Sohn Dr. K. M. allein beerbt. Aus der Ehe Dr. K. M. mit Frau E. W. sind zwei Kinder hervorgegangen: die 1920 geborene Tochter A. - sie ist die spätere und in jüngerer Zeit verstorbene Ehefrau des Klägers - und ihr 1925 geborener Bruder W.. Dr. K. M. studierte Rechtswissenschaften und nahm am Ersten Weltkrieg teil. Nach Ablegung der Zweiten juristischen Staatsprüfung wurde er 1934 zum Gerichtsassessor bei der Staatsanwaltschaft Weimar ernannt und im selben Jahr dort zum Staatsanwaltsrat berufen. 1936 wurde Dr. M. zum Oberstaatsanwalt und zugleich Vorstand der Staatsanwaltschaft Nordhausen befördert. Der dienstvorgesetzte Generalstaatsanwalt beurteilte ihn 1937 auszugsweise wie folgt: "Oberstaatsanwalt Dr. M. ist ein Mann von guter Befähigung, klarem Verstand und gediegenen Kenntnissen. Er ist ein gerader, offener und zuverlässiger Charakter, besitzt ein sicheres Auftreten und gute, gewandte Umgangsformen… Oberstaatsanwalt Dr. M. ist von bester Gesundheit. Er ist überzeugter und begeisterter Nationalsozialist und wird nach meiner Überzeugung jederzeit treu zu Führer und Reich stehen." 1933 war Dr. K. M. der NSDAP beigetreten und leitete in der Folge deren Kreishauptstelle in E.. 1937 wurde er zum Kreisrechtsamtsleiter der NSDAP und sodann zum Kreisgruppenführer des NS-Rechtswahrerbundes berufen. 1939 ernannte die von dem Reichsführer-SS Himmler befehligte nationalsozialistische Sonderorganisation "Schutzstaffel" (SS) Dr. M. zum SS-Untersturmführer und beförderte ihn später zum SS-Obersturm- und SS-Hauptsturmführer. Von 1939 bis Anfang 1943 nahm Dr. M. als Offizier der Wehrmacht am Zweiten Weltkrieg teil. Sein behinderter Bruder M. lebte seit Anfang der 1930er Jahre in der thüringischen Landesheilanstalt Hildburghausen. Auf staatliche Anordnung wurde er 1941 als "lebensunwert" ermordet ("Euthanasie"). Im Februar 1943 wurde Dr. Karl-Friedrich M. zum Leiter der Staatsanwaltschaft Magdeburg berufen. In Magdeburg bestand ein für den Bezirk des sachsen-anhaltinischen Oberlandesgerichts zuständiges Sondergericht. Dr. M. war "Leiter der Anklagebehörde bei dem Sondergericht" und auch für die Strafvollstreckung zuständig. Das Sondergericht Magdeburg erkannte namentlich in folgenden Fällen auf Todesstrafe: Es verurteilte am 22. Februar 1943 (Az. SG.Ls. 49/43) den Kraftfahrer ... E. und den Soldaten ... P. wegen schweren Diebstahls zum Tode. Das Todesurteil wurde am 9. April 1943 vollstreckt. Begnadigungsgesuche lehnte Dr. M. ab. In seiner Stellungnahme vom 12. März 1943 (Az. SG Gns 107 und 108/43) an den Reichsminister der Justiz heißt es: "Bei keinem der beiden Verurteilten vermag ich einen Gnadenerweis zu befürworten. Sie [E. und P.] sind seit jeher fast ausschließlich in negativem Sinne in Erscheinung getreten und haben durch die Häufung ihrer jetzigen Straftaten jede Hilfe verscherzt. Wenn sie sich zu ihrer Entschuldigung auf Verführung durch den fahnenflüchtigen B. berufen, so vermag sie das nicht zu entlasten. B. hat keinerlei Anstrengungen aufwenden müssen, die Verurteilten zu Teilnehmern seiner Straftaten zu gewinnen. Aus Not haben die Verurteilten nicht gehandelt. Ich schlage daher vor, von dem Begnadigungsrecht keinen Gebrauch zu machen, vielmehr der Gerechtigkeit freien Lauf zu lassen." Das Sondergericht Magdeburg verurteilte ferner durch Urteil vom 9. März 1943 (Az. SG.Ls. 77/43) den Arbeiter ... F. und den Elektriker F. S. zum Tode wegen versuchten Mordes bzw. schweren Diebstahls. Das Todesurteil wurde am 3. Mai 1943 vollstreckt. Der Schwiegervater des Klägers lehnte in einer schriftlichen Stellungnahme vom 3. April 1943 (Az. SG Gns 122-123/43) die Gnadengesuche für die Verurteilten ab, weil "F.…vollkommen haltlos [ist]. Er wird auch in Zukunft jeder Versuchung anheimfallen. S. ist der Härtere von beiden. Er ist nach seinem persönlichen Eindruck der Typ des kalten, berechnenden Verbrechers, der sich bemüht, wie auch seine Vorstrafen teilweise ergeben, im Hintergrund zu bleiben. Beide Verurteilte waren durch harte und härteste Strafen bisher nicht zu bessern. Es ist auch für die Zukunft keine Umkehr zu erwarten. Ich schlage daher vor, bei beiden Verurteilten von dem Begnadigungsrecht kein Gebrauch zu machen, vielmehr der Gerechtigkeit freien Lauf zu lassen." Weiter heißt es in der Stellungnahme Dr. M. an den Minister der Justiz über den verurteilten F.: "Eine Persönlichkeit wie der Verurteilte, der dem Gericht gegenüber überaus dreist und herausfordernd auftritt und nach Verkündung des Todesurteils sich die zynische Bemerkung erlaubt: "Es war mir ein Vergnügen!", ist keiner Gnade würdig. Vor allem ist F. nach seinem Vorleben und nach seiner ganzen inneren Einstellung ein unverbesserlicher und gemeingefährlicher Verbrecher, der für die Volksgemeinschaft untragbar ist und der immer eine Gefahr für sie bilden würde." Das Sondergericht Magdeburg verurteilte ferner durch Urteil vom 23. März 1943 (Az. SG.Ls. 99/43) den Arbeiter ... B. als "rückfälligen Dieb" zum Tode. Das Urteil wurde am 3. Mai 1943 vollstreckt. Dr. M. hatte es zuvor abgelehnt, das Gnadengesuch der geschiedenen Ehefrau des Verurteilten zu befürworten. In dem betreffenden Schreiben an den Reichsminister der Justiz vom 3. April 1943 (Az. SG Gns 155/43) führte er aus: "Auch ich vermag einen Gnadenerweis nicht vorzuschlagen. Der Verurteilte war bisher durch Strafen nicht zu bessern und hat erst wenige Monate nach Verbüßung der letzten erheblichen Freiheitsstrafe, die jetzt zur Aburteilung gelangten, zum Teil äußerst verwerfliche Taten begangen. Es ist bei seiner Haltlosigkeit auch nicht anzunehmen, dass eine Zuchthausstrafe ihn in Zukunft vor weiteren Rückfällen bewahrt. Ich schlage daher vor, von dem Begnadigungsrecht keinen Gebrauch zu machen, vielmehr der Gerechtigkeit freien Lauf zu lassen." Das Sondergericht Magdeburg verurteilte weiter durch Urteil vom 22. Januar 1944 (Az. SG.Ls. 43/44) die Hausangestellte ... T., die im vierten Monat schwanger war, zum Tode wegen Plünderung. Sie hatte nach einem Fliegerbombenangriff auf Magdeburg verschiedene aus einem zerstörten Haus gerettete Gegenstände, wie eine Herrenhose und eine Ledertasche, gestohlen. Die Todesstrafe wurde am 4. Februar 1944 vollstreckt. Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs beschlagnahmte die sowjetische Militärkommandantur das E. Hausgrundstück. Zwischen 1945 und 1949 enteigneten thüringische Stellen unter Bezugnahme auf Befehle der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) das hälftige Miteigentum des Schwiegervaters des Klägers an dem Hausgrundstück entschädigungslos. Noch 1945 verhaftete die Rote Armee Dr. M.. Er starb in der Folge unter ungeklärten Umständen und wurde 1950 für tot erklärt. Dr. M. wurde zu jeweils 3/8 von seinen beiden Kindern und zu 1/4 von seiner Ehefrau E. beerbt. Sein Sohn, Dipl.-Kaufmann W. M., führte 1949 zu dem Verhalten und der Einstellung seines Vaters in der Zeit des Nationalsozialismus Folgendes aus: "Mein Vater sah 1933 in einer drohenden Bolschewisierung Deutschlands eine große Gefahr. Ich glaube daher, dass er dem Nationalsozialismus zunächst aus reinem Idealismus beigetreten ist. Wann er sich innerlich von diesem System abwandte, kann ich heute nicht mehr sagen. Ich erinnere mich lediglich an einer Autofahrt, die uns in dem Jahr 1934 oder 1935 an dem KZ Buchenwald vorbei führte. Auf meine Frage, was in dem Lager vorgehe, fuhr mich mein Vater an, mich nicht um solche Dinge zu kümmern, es sei schlimm genug, dass er davon wisse. Und dann fügte er noch hinzu, wir werden eines Tages alle furchtbar dafür bestraft werden, dass wir dies dulden. Die Erregung meines Vaters muss damals außerordentlich gewesen sein, dass mir diese Szene - ich war damals etwa 10 Jahre alt - so genau in Erinnerung geblieben ist. Hieraus ergibt sich jedoch, dass mein Vater schon zu dieser Zeit in einem schweren inneren Konflikt gewesen sein muss. Weiter erinnere ich mich, aus den Jahren 1936 bis 1939 ständiger Klagen meines Vaters über die immer stärker werdenden Übergriffe der SS und Gestapo in der Justiz, die eine objektive Rechtsfindung und -sprechung immer mehr erschwerten. Er hat in dieser Zeit in einem politischen Prozess, der mit einem Freispruch endete, den Angeklagten in Schutzhaft nehmen und später heimlich entlassen lassen, als ihm während des Prozesses berichtet wurde, die Gestapo warte vor dem Gericht, um den Angeklagten ins KZ zu bringen. Hierüber befand sich die eidesstattliche Erklärung eines der Beteiligten bei den Akten meines Vaters. Der Beitritt zur allgemeinen SS im Jahr 1939 erfolgte unter Zwang. Es liegt mir ein Bericht meiner Mutter vor, dass man meinen Vater mitgeteilt habe, die Ablehnung des Antrages sei eine Beleidigung und die SS hätte noch keine Beleidigung ungesühnt gelassen. Diese Angaben können ebenfalls beeidet werden. Bei den Unterlagen meines Vaters befand sich ein Schreiben an den örtlichen SS-Führer, L., des Inhalts, er schicke beiliegend die freiwillige Beitrittserklärung als nicht zutreffend zurück. Stattdessen lag eine Erklärung bei, er trete auf "ausdrückliche Order des Prinzen Waldeck" der SS bei unter der Bedingung, keine aktiven Dienste leisten zu müssen. Meines Wissens hat mein Vater auch niemals aktiv in der SS Dienst getan. Er benutzte seine Zugehörigkeit vielmehr dazu, Übergriffsversuchen der Gestapo wirksam entgegen zu treten…. Mit Kriegsausbruch wies mein Vater immer wieder darauf hin, dass dieser Krieg nach seiner Meinung nur mit einer Niederlage enden könne. Er stand damals völlig gegen den Nationalsozialismus und hat mich auch ganz in diesem Sinne erzogen. Ich verdanke es nur seiner Hilfe, dass ich im Jahr 1943 der zwangsweisen Überführung von der HJ in die NSDAP entgehen konnte. Ebenso widersetzte er sich aus politischen Gründen ebenso entschieden meinem zu Kriegsbeginn geäußerten Wunsch, aktiver Offizier zu werden. Im Laufe des Krieges besprach ich mit meinem Vater mehrfach die Möglichkeit, sein Amt als Oberstaatsanwalt und die Mitgliedschaft bei der SS auf dem Wege über eine Aktivierung als Offizier unauffällig niederzulegen. Mein Vater lehnte dies aber mit Rücksicht auf die Sicherheit seiner Familie stets ab und äußerte einmal wörtlich: "Ich kann in meiner Stellung nur ganz groß aus dem System aussteigen und wenn uns noch genügend Zeit dazu bleibt, werde ich dies auch tun." Um die Vorgänge, die zum 20. Juli 1944 führten, hat mein Vater, wie er mir nach Kriegsende be-stätigte, schon frühzeitig gewusst. Es ergab sich aus seiner Tätigkeit bei der Abwehr, insbesondere der engen Zusammenarbeit mit dem Oberst i.G. W. und dem Major i.G. S., die beide im Verlauf des 20. Juli 1944 hingerichtet wurden bzw. Selbstmord begingen. Mir wurde unmittelbar nach dem Attentat über das OKH eine Nachricht meines Vaters ins Feld übermittelt, nur an meine eigene Sicherheit zu denken und auf das eventuelle Schicksal meines Vaters keine Rücksicht zu nehmen. … Der erwähnte Staatsanwalt W. hat meinen Vater während der Belagerung Magdeburgs durch amerikanische Truppen mit 2 Gestapobeamten gesucht, da er den Auftrag hatte, ihn zu verhaften. Hierüber befand sich die eidesstattliche Erklärung eines Justizwachtmeisters bei den Akten. Nach dem Einrücken der Amerikaner wurde W. sofort festgenommen, während mein Vater - auch durch die Folgen der englischen Besatzung - im Amt für bestätigt wurde. Mein Vater hielt in Magdeburg engste Verbindung zu den illegalen Gruppen der SPD und KPD. Verbindungsmann zur SPD war der Gerichtsarzt, Medizinalrat Dr. B., Verbindungsmann zur KPD Justizoberinspektor H.. Mit Hilfe Dr. B. hat mein Vater zahlreiche Gefangene, darunter verschiedene Führer der KPD, bis zum Zusammenbruch vor der Hinrichtung geschützt. Auch hierüber waren schriftliche Unterlagen vorhanden. In Erinnerung geblieben ist mir ferner der Fall des Bergwerkdirektors K. aus E. (Harz), der wegen Wehrkraftzersetzung zum Tode verurteilt worden war. Meinem Vater ging 1945 die Mitteilung zu, dass im Falle einer feindlichen Besetzung alle Gefangenen hingerichtet werden sollten. Mein Vater schickte daraufhin K. nach E. zurück mit dem Auftrag, ein Auffanglager für alle Gefangenen vorzubereiten. Er wollte die Gefangenen zum Teil bewaffnen, mit ihnen nach E. marschieren und dort die Überrollung abwarten. Durch die Schnelligkeit des alliierten Vormarsches kam dieser Plan nicht mehr zur Ausführung. Jedoch hat mein Vater während der Belagerung Magdeburgs aus eigener Verantwortung alle Gefangenen aus der Haft entlassen, da er sie so am besten geschützt glaubte. Auch hierüber waren zahlreiche schriftliche Unterlagen vorhanden. Abschließend möchte ich noch bemerken, dass der Bruder meines Vaters, M. M., 1941 im Zuge des Euthanasieverfahrens ermordet wurde. Unterlagen darüber füge ich bei. Über die Art des Todes wurde die Familie durch den erwähnten Kirchenrat S. sofort unterrichtet. Es dürfte klar sein, dass mein Vater nicht Freund oder Anhänger eines Systems sein konnte, auf dessen Befehl sein Bruder auf eine solche Weise umgebracht wurde." 1978 starb die Schwiegermutter des Klägers. Sie wurde von ihren beiden Kindern je zur Hälfte beerbt. Den Antrag der Kinder vom 2. September 1990, darunter der Ehefrau des Klägers, auf Rückübertragung des früheren hälftigen Miteigentums ihres Vaters an dem Hausgrundstück lehnten der Wartburgkreis mit Bescheid vom 23. Juli 1997 und das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (Landesamt) durch Widerspruchsbescheid vom 21. September 1998 ab, weil der Eigentumsverlust auf einer besatzungshoheitlichen Enteignung beruhe, für die der Anwendungsbereich des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) nicht eröffnet sei (§ 1 Abs. 8 Buchst. a). Die hiergegen zum Verwaltungsgericht Meiningen erhobene Klage nahm die Ehefrau des Klägers für die Erbengemeinschaft später zurück (5 K 38/99.Me, 5 K 880/04.Me). Mit Bescheid vom 29. Februar 2008 lehnte das Staatliche Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Gera (Vermögensamt) den Antrag der Erben auf Bewilligung von Ausgleichsleistungen für die Erbengemeinschaft ab, weil Dr. M. als Leiter der Anklagebehörde bei dem Sondergericht Magdeburg gegen die "Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit" verstoßen habe, was nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (§ 1 Abs. 4) die Entschädigung ausschließe. Den Widerspruch der Ehefrau des Klägers wies das Landesamt durch Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2008 zurück. Es führte vor allem im Einzelnen aus, dass Dr. M. durch seine berufliche Tätigkeit bei dem Sondergericht Magdeburg sowohl gegen die "Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit" verstoßen als auch "dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub" geleistet habe. Am 14. August 2008 hat die Ehefrau des Klägers zu dem Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben, mit der sie das Begehren der Erben auf die Bewilligung von Ausgleichsleistungen weiter verfolgt und im Wesentlichen vorträgt: Ihr Vater habe weder dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet noch gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen. Er habe unter anderem einen mit seinem Flugzeug abgeschossenen englischen Kampfflieger vor der Lynchjustiz Magdeburger Bürger gerettet. Auch habe er Kontakte zur Widerstandsgruppe des 20. Juli 1944 gehabt. Ihr Vater sei kein Freund der NS-Regimes gewesen, was bereits daraus folge, dass der NS-Staat seinen Bruder M. habe ermorden lassen. Der Kläger hat seine am 26. November 2009 verstorbene Ehefrau allein beerbt. Er ist in das Klageverfahren eingetreten. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Staatlichen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Gera vom 29. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 14. Juli 2008, zu verpflichten, der Erbengemeinschaft nach Dr. K. M. in gesetzlicher Höhe Ausgleichsleistungen für die entschädigungslose Enteignung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück ... in E. zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die getroffene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (4 Bände und Heftungen) Bezug genommen. Sämtliche Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.