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Beschluss

4 K 265/24 Ge

VG Gera 4. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Wird dem Widerspruch vollständig abgeholfen und fügt die Behörde dem Widerspruchsbescheid dennoch eine Rechtsbehelfsbelehrung bei, so hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Kläger eine mangels Klagebefugnis unzulässige Klage zurücknimmt. (Rn.9)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird dem Widerspruch vollständig abgeholfen und fügt die Behörde dem Widerspruchsbescheid dennoch eine Rechtsbehelfsbelehrung bei, so hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Kläger eine mangels Klagebefugnis unzulässige Klage zurücknimmt. (Rn.9) Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Das Verfahren ist, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist, gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kosten werden gemäß § 155 Abs. 4 VwGO dem Beklagten auferlegt. Die Bestimmung des § 155 Abs. 4 VwGO geht als lex specialis allen sonstigen Kostenregelungen vor (vgl. VG Potsdam, Urt. v. 30. März 2000 – 5 K 1279/97, NVwZ - RR 2000, 763 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 155 Rn. 19, m. w. N.; Bader/Funke-Kaiser, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 155 Rn. 12). Nach dieser Norm können Kosten, die durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Ein solcher Fall ist hier gegeben, denn zu einer Befassung des Verwaltungsgerichts ist es nur deshalb gekommen, weil der Beklagte trotz vollständiger Abhilfe des klägerischen Widerspruchs dem angefochtenen Widerspruchsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt und damit die Anrufung des Verwaltungsgerichts herbeigeführt hat. Mittels Bescheid vom 29. Januar 2024 wurde dem Widerspruch des Klägers vom 29. März 2023 gegen den Bescheid des Beklagten über die Ergebnisse der Liegenschaftsabmessung vom 24. März 2023 abgeholfen, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Erlass eines neuen Bescheids angekündigt. Weiterhin wurden die Kosten der zweckmäßigen Rechtsverfolgung des Klägers dem Beklagten auferlegt und klargestellt, dass der ursprüngliche Katasternachweis der betreffenden Grenzpunkte als wiederhergestellt gilt. Dem als „Abhilfebescheid“ überschriebenen Widerspruchsbescheid wurde eine den Maßgaben des § 58 Abs. 1 VwGO entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach gegen den Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht Gera erhoben werden könne. Am 29. Februar 2024 hat der anwaltlich nicht vertretene Kläger „entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung [auf dem] o.g. Abhilfebescheid […] fristwahrend Klage [erhoben]“. Unter dem 31. Mai 2024 hat der Kläger die Klage zurückgenommen und sinngemäß beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Diesem Antrag war zu folgen, denn die Befassung des Gerichts wäre grundsätzlich nicht nötig und die Klage gegen den Abhilfebescheid mangels Klagebefugnis unzulässig gewesen. Die Erhebung der unzulässigen Klage ist auf das schuldhafte Verhalten des Beklagten zurückzuführen, weil die Anrufung des Gerichts auf die mangels Beschwer nicht erforderlichen Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids zurückzuführen ist. In diesem Fall sind abweichend vom Unterliegensprinzip die Kosten durch den Beklagten zu tragen (BeckOK VwGO/Zimmermann-Kreher, 66. Ed. 1. Juli 2023, VwGO § 155 Rn. 12). Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist der Widerspruchsbescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Ob dies auch dann der Fall ist, wenn dem Widerspruch vollständig abgeholfen wurde, wird unterschiedlich beurteilt. Teile der Literatur vertreten die Auffassung, dass auch im Falle einer vollständigen Abhilfe dem Widerspruchsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen sei (Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 37 Rn. 203; Schoch/Schneider/Porsch, 44. EL März 2023, VwGO § 73 Rn. 69; NK-VwGO/Max-Emanuel Geis, 5. Aufl. 2018, VwGO § 73 Rn. 50; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, Rn. 29; a.A. Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 73 Rn. 21; BeckOK VwGO/Hüttenbrink, 69. Ed. 1. April 2024, VwGO § 73 Rn. 20; zweifelnd Wysk, 3. Aufl. 2020, VwGO § 73 Rn. 6). Eine Rechtsbehelfsbelehrung sei demnach selbst im Falle der vollständigen Abhilfe notwendig, da weitgehend sichergestellt werden soll, dass die Bestandskraft des Bescheids nur noch ein Monat in der Schwebe bleibe, nicht aber ein Jahr (HK-VerwR/Berthold Kastner, 5. Aufl. 2021, VwGO § 73 Rn. 28). Das Gericht schließt sich dieser Ansicht nicht an und folgt der in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte vertretenen Meinung, wonach eine in der Sache nicht erforderliche aber durch die Behörde dennoch vorgenommene Rechtsbehelfsbelehrung zur Kostentragung der Behörde führt, wenn eine mangels Klagebefugnis oder Rechtsschutzbedürfnis von vornherein unzulässige Klage im Laufe des Verfahrens zurückgenommen wird (VG Darmstadt, Beschl. v. 18. April 1996 – 5 G 30533/96.A (3), NVwZ-Beil. 1996, 55; BayVGH, Beschl. v. 6. Juni 1974 – 46 I 73 – juris). Die in der Literatur vertretene Ansicht, wonach dem Widerspruchsbescheid stets eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen sei, auch wenn weder der Widerspruchsführer noch ein Dritter durch ihn beschwert sind, verkennt Sinn und Zweck einer solchen Belehrung. Demnach soll die Rechtsbehelfsbelehrung dem Empfänger eines Verwaltungsakts darüber Auskunft geben, welche Behörde oder welches Gericht für die Überprüfung der Recht- und ggf. Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zuständig ist. Eine solche Überprüfung setzt jedoch voraus, dass überhaupt eine denkbare Beschwer im angefochtenen Verwaltungshandeln gefunden werden kann. Andernfalls liefe jede in der Theorie denkbare Überprüfung desselben ins Leere (vgl. Schoch/Schneider, VwGO vor § 42 Abs. 2 Rn. 14 m. w. N.). Dies erkennen indes auch die Stimmen der Literatur, welche zwar eine solche Belehrung für erforderlich halten, gleichzeitig aber zu bedenken geben, dass „die Anfechtung bei Stattgeben mangels Rechtsschutzbedürfnis i.d.R. auch sinnlos“ ist (NK-VwGO/Max-Emanuel Geis, 5. Aufl. 2018, VwGO § 73 Rn. 50). Dem erkennenden Gericht erscheint es nicht vertretbar, den in der Sache unterliegenden Kläger mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, die nur deswegen entstanden sind, weil dieser durch den angegriffenen Bescheid auf einen von Anfang an unzulässigen Klageweg geführt worden ist. Die Einleitung des Verfahrens wäre nämlich vermeidbar gewesen, wenn der Beklagte die rechtlich nicht erforderliche Belehrung unterlassen hätte. Es ist dem Kläger – selbst wenn dieser als juristischer Laie Kenntnis des Meinungsstreits gehabt haben sollte – auch nicht zumutbar von der fristwahrenden Klageerhebung abzusehen, um zunächst die Frage nach der Zulässigkeit seiner Klage mit dem Beklagten oder einem Rechtsbeistand zu erörtern. Die vom Gesetzgeber vorgegebene Monatsfrist zwischen Zustellung des Bescheides und Ende der gerichtlichen Klagefrist, deren ungenutztes Verstreichenlassen die Bestandskraft behördlicher Entscheidung ermöglichen soll, lässt es im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten erscheinen, die Kosten für eine fehlerhafte Verfahrenshandlung jedenfalls dann der beklagten Behörde aufzuerlegen, wenn die Einleitung des Verfahren auf einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung beruht, die dem Kläger insinuiert, er müsse zeitnah eine Klage bei Gericht erheben, um die Bestandskraft eines Bescheides zu verhindern, selbst wenn dieses Rechtsmittel tatsächlich nicht zur Verfügung steht (vgl. VG Darmstadt, Beschl. v. 18. April 1996 – 5 G 30533/96.A (3), NVwZ-Beil. 1996, 55). Durch fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrungen provozierte Gerichtsverfahren beruhen auf dem Verschulden der jeweiligen Behörde und rechtfertigen es, dieser die Kosten aufzuerlegen (§ 155 Abs. 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Für eine individuelle Bemessung der Bedeutung der Sache für den Kläger liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 23. August 2013 – 14 A 506/12; OVG Bautzen, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 1 A 456/09; OVG Saarland, Beschl. v. 06. November 2009 – 1 B 481/09).