Beschluss
4 E 117/21 Ge
VG Gera 4. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Selbst wenn das Waffengesetz (juris: WaffG 2002) in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a) Ausnahmen von der Schießerlaubnis für Luftgewehre zulässt, gilt die Privilegierung nicht für Kinder und Jugendliche. (Rn.30)
Die für das Schießen von Minderjährigen auf Schießstätten geschaffene Ausnahmevorschrift des § 27 Abs. 3 WaffG (juris: WaffG 2002) setzt eine Schießstätte i. S. d. § 27 Abs. 1 WaffG (juris: WaffG 2002) voraus.(Rn.28)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.125 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Selbst wenn das Waffengesetz (juris: WaffG 2002) in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a) Ausnahmen von der Schießerlaubnis für Luftgewehre zulässt, gilt die Privilegierung nicht für Kinder und Jugendliche. (Rn.30) Die für das Schießen von Minderjährigen auf Schießstätten geschaffene Ausnahmevorschrift des § 27 Abs. 3 WaffG (juris: WaffG 2002) setzt eine Schießstätte i. S. d. § 27 Abs. 1 WaffG (juris: WaffG 2002) voraus.(Rn.28) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.125 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf seiner beiden Waffenbesitzkarten und seines kleinen Waffenscheins. Der im Jahr 1970 geborene Antragsteller ist Sportschütze und als solcher Inhaber der am 11. November 1995 ausgestellten Waffenbesitzkarten Nr. 286/95 und 067/-Sp/95 (in die insgesamt sechs Waffen eingetragen sind) sowie des am 22. August 2016 ausgestellten Kleinen Waffenscheins zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen. Am 9. August 2020 erlangte die untere Waffenbehörde der Antragsgegnerin durch eine E-Mail der Mutter des Sohnes des Antragstellers davon Kenntnis, dass der zu diesem Zeitpunkt 12-jährige Sohn ... in den letzten zwei Jahren immer wieder auf dem Grundstück seines Vaters mit Waffen (Luftdruckwaffen) schießen sowie auch mit Wurfmessern oder Pfeil und Bogen hantieren durfte. Der Bitte der Kindsmutter, das Schießen nur auf einem Schießstand auszuüben, sei der Antragsteller nicht nachgekommen. In der Anlage übersandte sie einige Lichtbildaufnahmen aus dem WhatsApp-Status. Zudem wies die Kindsmutter darauf hin, dass ihr Sohn von Geburt an an ADHS (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom) erkrankt sei und eine Impuls-Kontrollstörung habe, die durch die behandelnde Therapeutin der ambulanten Kinder- und Jugendpsychiatrie bestätigt werden könne. Daraufhin informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 17. August 2020 über die Auskunft der Kindsmutter und belehrte den Antragsteller, dass Minderjährigen der Umgang mit Waffen oder Munition in der Regel nicht gestattet sei und Schießübungen mit erlaubnisfreien Waffen nicht gestattet seien, sofern die Geschosse das Besitztum verlassen könnten. Des Weiteren teilte die untere Waffenbehörde dem Antragsteller mit, dass nunmehr die straf- und ordnungsrechtliche Relevanz der angezeigten Handlungen sowie die Auswirkungen auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers geprüft würden. Ein anschließend von der Staatsanwaltschaft Gera eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde mit Beschluss vom 7. September 2020 mit der Begründung eingestellt, dass sich die Verwirklichung von Straftatbeständen durch den Antragsteller nicht nachweisen lasse. Daraufhin wurde von der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Alterserfordernis beim Umgang mit Waffen und Munition eingeleitet. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 hörte die untere Waffenbehörde der Antragsgegnerin den Antragsteller sodann zu dem nunmehr beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Oktober 2020 nahm der Antragsteller dazu Stellung und vertrat die Auffassung, dass er seinem Sohn keine Waffen i. S. d. Waffenrechts „überlassen“ habe. Denn sein Sohn habe zu keinem Zeitpunkt nach eigener Entschließung über das Luftgewehr verfügen können. Darüber hinaus sei aber auch die Benutzung eines Luftgewehrs von § 12 Abs. 4 Nr. 1a Waffengesetz gedeckt, da die Geschosse nicht das Grundstück hätten verlassen können. Die Gefährdungsreichweite von Druckluftmunition betrage nämlich lediglich 25 – 30 m, wobei das Grundstück des Antragstellers 90 m lang sei. Zudem bezwecke das Waffenrecht auch lediglich die Unterbindung des Schießens in dicht besiedelten Wohngebieten. Das Grundstück des Antragstellers sei dagegen eingezäunt und liege am Ortsrand. Ebenso wenig sei ein grober Verstoß gegen das Waffengesetz zu erkennen, der den Entzug der Waffenbesitzkarten rechtfertige. Vielmehr stelle sich der Widerruf als unverhältnismäßig dar, da Jugendliche grundsätzlich auch bereits unter 12 Jahren nach § 27 Abs. 6 Waffengesetz mit - teils vollautomatischen - Druckluftwaffen schießen dürften. Bei unter 13-Jährigen sei dies im Beisein einer zuständigen Aufsichtsperson möglich. Mit Bescheid vom 8. Januar 2021 widerrief die untere Waffenbehörde der Antragsgegnerin die dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie den kleinen Waffenschein (Nr. 1) und forderte den Antragsteller auf, sämtliche eingetragenen Waffen sowie das eingetragene Wechselsystem und sämtliche im Besitz befindliche Munition bis spätestens 28. Februar 2021 an Berechtigte zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen und dies der Behörde nachzuweisen (Nr. 2). In der Nr. 3 der Verfügung ordnete die Behörde die unverzügliche Rückgabe der Waffenbesitzkarten sowie des Kleinen Waffenscheins an. In der Nr. 4 wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 und 3 angeordnet. Den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers begründete die Antragsgegnerin mit der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers. Insoweit sei die Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 Waffengesetz erfüllt. Danach seien solche Personen in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstießen. Der Antragsteller habe wiederholt seinen minderjährigen Sohn auf seinem Grundstück mit einem Luftgewehr schießen lassen und damit wiederholt Waffen und Munition einem Nichtberechtigten überlassen. Nach der Legaldefinition in Nr. 3 im Abschnitt 2 der Anlage 1 zum Waffengesetz überlasse eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräume. Dies müsse nicht zwangsläufig das Aufgeben der eigenen Herrschaftsgewalt zur Folge haben. Ein Überlassen sei vielmehr schon dann anzunehmen, wenn der Überlassende einer anderen Person die Möglichkeit einräume, selbstständig mit Waffe oder Munition umgehen zu können. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Angesichts der Ausführungen der Kindsmutter in ihrer E-Mail vom 9. August 2020 bestünden keine Zweifel daran, dass der Sohn des Antragstellers mit Druckluftwaffen des Antragstellers geschossen habe. Dies belegten auch die ebenfalls übermittelten Lichtbildaufnahmen, die Untertitel wie „Nachwuchstraining“ und „Respekt! 10 m mit dem schweren Wettkampfgewehr stehend freihändig! ...“ trügen. Damit habe der Antragsteller zudem noch den waffenrechtlichen Grundsatz der Volljährigkeit beim Umgang mit Waffen oder Munition missachtet. § 2 Abs. 1 WaffG beinhalte die grundsätzliche Regelung, Personen unter 18 Jahren den Umgang mit Waffen und Munition zu verwehren. Es handele sich dabei um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Ausnahmen seien zwar möglich, nicht aber für das von dem Antragsteller durchgeführte Schießen mit Druckluftgewehren im Garten seines Grundstückes. § 27 Waffengesetz sehe Ausnahmen für Kinder und Jugendliche nur für Schießbuden vor, die ebenso wie sonstige Schießstätten einer behördlichen Genehmigung zum Betreiben bedürften. Hinzu komme, dass das Schießen von Kindern unter 12 Jahren mit Druckluftwaffen nur durch eine spezielle Ausnahmegenehmigung bewilligt werden könne. Dafür müsse u. a. deren geistige und körperliche Eignung durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden (§ 27 Abs. 4 Waffengesetz). Die von der Kindesmutter geschilderten psychischen Einschränkungen des Sohnes weckten jedoch Zweifel daran, dass dieser die dafür erforderliche persönliche Eignung besitze. Darüber hinaus habe der Antragsteller auch gegen die Erlaubnispflicht beim Schießen außerhalb von Schießstätten verstoßen. Gemäß § 10 Abs. 5 WaffG werde die Erlaubnis zum Schießen durch einen Erlaubnisschein erteilt. Zwar gebe es Ausnahmen von dieser Erlaubnispflicht. So bedürfe gemäß § 12 Abs. 4 Waffengesetz derjenige keiner Erlaubnis, der auf einer behördlich zugelassenen Schießstätte schieße. Das Schießen außerhalb von Schießstätten sei darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt werde oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen sei, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen könnten (§ 12 Abs. 4 Nr. 1a Waffengesetz). Das vorliegende Bildmaterial belege, dass sich kein ausreichender Geschossfang an der Grundstücksgrenze des Grundstücks des Antragstellers befunden habe. Selbst beim Schießen mit Druckluftgewehren und Bleigeschossen im Kaliber 4,5 mm sei jedoch in der Regel von einem Gefahrenbereich von 250 m in Schussrichtung auszugehen. Insoweit sei auf die Schießstandrichtlinien Nr. 6.1.2.1 zum vergleichbaren Thema Biathlonschießstände zu verweisen. Damit sei ein Schießen in einem nur 90 m langen und nicht ausreichend gesicherten Grundstück unzulässig. Da diese Schießübungen von dem Antragsteller über mehrere Jahre hinweg mit seinem Sohn durchgeführt worden seien, habe der Antragsteller wiederholt und auch gröblich gegen verschiedene waffenrechtliche Normen verstoßen. Von sachkundigen Waffenbesitzkarteninhabern werde jedoch erwartet, dass sie die einschlägigen Normen des Waffenrechts kennen und einhalten würden. Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit rechtfertigen könne, sei nicht gegeben. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete die Behörde damit, dass das private Interesse des Antragstellers am Besitz der Waffenbesitzkarten und der Sportwaffen sowie der dazugehörigen Munition zur Wahrung der öffentlichen Interessen und der Verminderung von Risiken für die Sicherheit und Ordnung zurück zu treten habe. Dagegen erhob der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Januar 2021 Widerspruch und führte aus, dass er zu keinem Zeitpunkt einem Unberechtigten Waffen und Munition überlassen habe. Ein Überlassen i. S. d. Waffengesetzes scheide aus, da sein Sohn zu keinem Zeitpunkt nach eigener Entschließung über das Luftgewehr habe verfügen können. Darüber hinaus verkenne die Behörde, dass das benutzte Luftgewehr nur eine maximale Energie von 7,5 Joule habe. Bei einem Kaliber 4,5 mm ergebe dies zunächst eine Fläche des Geschosses von 15,9 mm². Dies ergebe wiederum eine maximale Energie von 0,47 Joule/mm². Diese Energie baue sich stark ab, sodass bereits nach 50 m die Energie deutlich unter 0,2 Joule/ mm² betrage und bei 70 m nur noch 0,1 Joule/mm² betrage. Damit sei auch die Energie für die Gefährdung eines Menschen ohne Kleidung erreicht, da bei dieser Energie eine Durchdringung der Haut nicht mehr möglich sei. Eine wesentlich weitere Reichweite sei auch deshalb ausgeschlossen, weil Erdanziehung und Luftwiderstand bei dieser geringen Energie dem Vortrieb des Geschosses ein Ende bereiteten. Das Grundstück des Antragstellers habe vom Standort des Schützen aus eine Länge von mindestens 90 m bis zur Umzäunung. Damit sei eine Gefährdung von Menschen ausgeschlossen. Zudem könne das Grundstück auch in vollem Umfang eingesehen werden, sodass sich Menschen nicht ungesehen nähern könnten. Darüber hinaus steige das Grundstück im Gelände an, sodass sehr wohl ein geeigneter Kugelfang vorhanden sei. Schließlich sei der behördliche Widerruf aber auch unverhältnismäßig, da die Antragsgegnerin verkenne, dass Kinder unter 12 Jahren auch außerhalb von Schießstätten mit Luftgewehren schießen dürften, wie z.B. auf Jahrmärkten. Zudem übersandte der Antragsteller noch eine vom 22. Januar 2021 datierende eidesstattliche Erklärung, in der er angab, seinem Sohn zu keinem Zeitpunkt den ausschließlichen Alleinbesitz an seinen Waffen eingeräumt zu haben und sämtliche Waffen und Munition stets ordnungsgemäß verschlossen aufzubewahren. Seine freien Schusswaffen (ausnahmslos Federdruck- und Luftdruckwaffen mit einer Mündungsenergie von maximal 7,5 Joule) seien ständig in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe A verschlossen. Die Mindestentfernung vom Standort des Schützen zur Grundstücksgrenze betrage mindestens 70 m nach vorne, wobei sich zu den Seiten freies Feld befinde, das jederzeit einsehbar sei. Eine Gefährdung Dritter sei daher ausgeschlossen. Ein seitliches Ausrichten der Waffe sei auszuschließen, da er persönlich die Aufsicht führe und die Ausrichtung der Waffe ins Zielgelände sicherstelle. Abschließend wies er darauf hin, dass er mehr als 13 Jahre Ausbilder in der NVA und der Bundeswehr gewesen sei und dort eine große Anzahl von Schießübungen als Aufsichtsleitender durchgeführt habe und mit den Sicherheitsbestimmungen vertraut sei. Der Antragsteller hat am 28. Januar 2021 auch um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nachgesucht. Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Widerspruchsschreiben und bekräftigt, dass er Waffen und Munition nicht an einen Nichtberechtigten i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2c Waffengesetz überlassen habe. Zu keinem Zeitpunkt habe sich der Sohn des Antragstellers selbständig der Waffe bedienen können, da eine ständige Aufsicht bestanden habe. Darüber hinaus seien auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a Waffengesetz erfüllt. Die Antragsgegnerin verkenne insoweit, dass sein Sohn mit Schusswaffen geschossen habe, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joules erteilt werde und dass diese Geschosse das Grundstück des Antragstellers nicht hätten verlassen können. Die Antragsgegnerin könne insoweit nicht erfolgreich auf Schießstandrichtlinien für Biathlon verweisen, da dort mit Munition geschossen werde, die 20 – 30 Mal so viel Energie habe. Es sei vielmehr maximal von 1/10 der Kleinkaliberreichweite beim Biathlon bezüglich der Reichweite und der Gefährdung auszugehen, sodass vorliegend der Gefährdungsbereich zwischen 25 und 50 m betragen dürfte. Das Grundstück selber habe vom Standort des Schützen aus eine Länge von mindestens 30 m bis zum Zaun. Zudem verkenne die Behörde, dass angesichts der Beschaffenheit des Geländes sehr wohl ein geeigneter Kugelfang vorhanden gewesen sei. Zu keinem Zeitpunkt habe eine Gefährdung Dritter bestanden. Die Ausführungen der Behörde hinsichtlich des Alters seines Sohnes seien irrelevant, da das Alter des Schützen bei einem Luftgewehr als nicht sonderlich relevant eingestuft werde, was auch § 27 Abs. 6 Waffengesetz zeige. Darin sehe der Gesetzgeber bei ortsunveränderlichen Schießstätten keinerlei Restriktionen bezüglich des Alters des Schützen vor. Voraussetzung sei lediglich, dass beim Schießen eines Minderjährigen mit einem Luftgewehr eine Aufsichtsperson zugegen sei. Eine Altersbegrenzung, wie etwa beim Sportschießen, enthalte diese Vorschrift dagegen nicht. Vorliegend sei der Sohn des Antragstellers analog zu dieser Regelung einzeln von diesem betreut worden. Im Übrigen habe der Antragsteller als Zeitsoldat und Feldwebel jahrelang als Aufsicht beim Schießen besondere Erfahrungen sammeln können, sodass eine Missbrauchsgefahr oder eine sonstige Gefährdung Dritter jederzeit ausgeschlossen gewesen sei. Es lägen auch keine bedenklichen Auffälligkeiten in der Person des Kindes vor. Vielmehr sei das Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADHS) dadurch gekennzeichnet, dass bei den Kindern die Konzentrationsfähigkeit herabgesetzt sei. Gerade durch Zielübungen lernten diese Kinder jedoch, sich zu fokussieren und zu konzentrieren. Die behördlicherseits angeführten Verhaltensauffälligkeiten seien somit an den Haaren herbeigezogen. Zu beachten sei ferner, dass das gegen den Antragsteller eingeleitete Strafverfahren eingestellt und der von der Antragsgegnerin verhängte Bußgeldbescheid nicht bestandskräftig sei. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2021 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Ausführungen aus dem streitgegenständlichen Bescheid vor, dass es für ein Überlassen einer Waffe ausreiche, dass der Antragsteller seinem minderjährigen Sohn die Möglichkeit eingeräumt habe, selbständig mit der Waffe umzugehen. Darüber hinaus habe der Antragsteller aber auch außerhalb von Schießstätten geschossen, ohne dass die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift § 12 Abs. 4 Nr. 1a Waffengesetz vorgelegen hätten. Insbesondere eine Gefährdung von Dritten sei nicht ausgeschlossen gewesen. Zudem sei auch die persönliche Eignung des Sohnes des Antragstellers aufgrund seiner psychischen Einschränkungen zweifelhaft. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gelte insoweit aber auch die Altersbeschränkung nach §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 3 Waffengesetz. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Behördenvorgänge (1 Heftung) Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren. II. Der zulässige Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt nicht bereits wegen formeller Mängel der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Betracht. Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse daran, vor einer möglichen Gefährdung der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit durch den Umgang mit Waffen verschont zu bleiben, dem privaten Interesse des Antragstellers an der weiteren ungehinderten Ausübung des Schießsports bis zum Abschluss des Widerspruchs- und etwaigen anschließenden Klageverfahrens gegenübergestellt und abgewogen. Dabei ist die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gelangt, dass angesichts der hohen zu schützenden Rechtsgüter der Allgemeinheit die sofortige Vollziehung für den Antragsteller keine unbillige Härte darstelle und das private Interesse des Antragstellers daher zurück zu treten habe. Damit hat die Antragsgegnerin sowohl die privaten als auch die öffentlichen Belange hinreichend gewürdigt und ist ihrer Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 VwGO in ausreichendem Maße nachgekommen. In der Sache gebietet § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und dem Interesse des von dem Verwaltungsakt Betroffenen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Vollziehung verschont zu bleiben. Hierbei kommt es im Grundsatz zwar auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfes nicht an. Jedoch ist dieser Gesichtspunkt dann von Bedeutung, wenn sich das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt. Ist nämlich der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung ersichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Umgekehrt verbietet es das öffentliche Interesse, bei offensichtlicher Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfes die Vollziehung eines Verwaltungsaktes zu verhindern. So verhält es sich hier. Die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens notwendigerweise nur summarische Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständliche waffenrechtliche Verfügung der Antragsgegnerin offensichtlich rechtmäßig ist. Der vom 8. Januar 2021 datierende Widerrufsbescheid erweist sich nach summarischer Prüfung zunächst als formell rechtmäßig. Der Antragsteller ist vor Erlass der waffenrechtlichen Verfügung ordnungsgemäß gemäß § 28 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) angehört und die waffenrechtliche Verfügung ist auch hinreichend gemäß § 39 Abs. 1 ThürVwVfG begründet worden. Der streitgegenständliche Bescheid ist nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte des Antragstellers ist § 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz (WaffG), wonach eine Erlaubnis zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist dann der Fall, wenn der Berechtigte nicht (mehr) die für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG besitzt. Vorliegend ist sowohl der Tatbestand der absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2c WaffG als auch der Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG erfüllt. Absolut waffenrechtlich unzuverlässig sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 2c WaffG Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen und Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG besitzen solche Personen regelmäßig nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in den Nr. 1c genannten Gesetze (zu denen auch das Waffengesetz zählt) verstoßen haben. Beide Normen sind vorliegend erfüllt. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich: Die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit erfordert von der Behörde regelmäßig eine auf Tatsachen beruhende Prognoseentscheidung, die gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar ist. Dafür wird jedoch nicht der Nachweis verlangt, der Betroffene werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen. Vielmehr genügt eine hinreichende, auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhende Einschätzung der Behörde. Dabei gilt grundsätzlich, dass im Waffenrecht ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. dazu z.B. VGH München, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 21 BV 13.429 - zitiert nach juris und mit weiteren Nachweisen). Erforderlich sind stets konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Betroffene in Zukunft selbst mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen wird (VG Gera, Urteil vom 25. April 2016 - 4 K 18/15 Ge -). Dafür genügt es, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen oder Munition besteht (BayVGH, Beschluss vom 16. September 2008 - 21 ZB 08.655 - zitiert nach juris). Denn nach dem gesetzgeberischen Willen soll nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 WaffG das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Dieses Risiko soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten auch Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (so die amtliche Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 07. Dezember 2001). Zu einem vorsichtigen Umgang mit Waffen und Munition gehört insbesondere, dass jegliches Risiko, dass andere Personen durch den Waffengebrauch zu Schaden kommen, vermieden wird. Vorliegend hat die untere Waffenbehörde der Antragsgegnerin die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers anhand der von dem Antragsteller nicht bestrittenen Tatsache festgestellt, dass der Antragsteller seinen minderjährigen Sohn wiederholt über Jahre Schießübungen mit einem Luftgewehr auf seinem Grundstück hat durchführen lassen. Dieses Vorgehen hat die untere Waffenbehörde zutreffend als ein Überlassen von Waffen und Munition an einen Nichtberechtigten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2c WaffG bewertet: Im Waffengesetz selbst wird der Begriff „Überlassen“ nicht definiert. Nach der Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 3 zum Waffengesetz überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt. Nach Nr. 34.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz dürfen Waffen oder Munition Dritten nur überlassen werden, wenn die ausreichende Berechtigung des Empfängers entweder offensichtlich oder aber gegenüber dem Überlassenden nachgewiesen wurde. Die Zulässigkeit des Überlassenden ist dabei unabhängig von der zivilrechtlichen Ausgestaltung der berührten Rechtsverhältnisse, vom Bestehen von Aufsichtsverhältnissen oder von der Dauer des beabsichtigten Erwerbs für jede Person, die die tatsächliche Gewalt über die Waffen oder Munition erlangen will, festzustellen. Dies verdeutlicht den gesetzgeberischen Ansatz, dass die waffenrechtlichen Bestimmungen vor dem Hintergrund der mit dem Waffenbesitz für höchste Rechtsgüter stets verbundenen Gefahren grundsätzlich eng auszulegen sind. Daher ist insoweit entscheidend auf die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit des nicht berechtigten Dritten abzustellen. Nicht notwendig ist dagegen, dass dem anderen auch ein Recht zur Benutzung zusteht oder dass der Erlaubnisinhaber den eigenen Besitz aufgibt. Vielmehr reicht die Einräumung von Mitgewahrsam grundsätzlich aus (Gade/Stoppa, Waffengesetz, Kommentar, 2011, § 5 Rz. 17 und VG Augsburg, Urteil vom 17. Juni 2015 - Au 4 K 15.660 - zitiert nach juris und m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn der Antragsteller hat unstreitig seinem Sohn zumindest ein Luftgewehr ausgehändigt und diesen damit selbstständig schießen lassen. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass ein „Überlassen“ im waffenrechtlichen Sinn die Verfügung über diese Waffe durch den Nichtberechtigten nach eigener Entschließung voraussetze und sein Sohn hier zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit einer freien Verfügung über die Waffe gehabt habe. Denn nach der oben zitierten Rechtsprechung und Kommentarliteratur ist allein auf die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit des Dritten abzustellen. Die von dem Antragsteller favorisierte weite Auslegung des Begriffs „Überlassen“ widerspricht zudem auch dem generell restriktiven Charakter des bundesdeutschen Waffenrechts. An der Tatsache des „Überlassens“ ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller seinen Sohn bei den Schießübungen stets streng beaufsichtigt haben will. Selbst wenn der Antragsteller seine Waffen stets ordnungsgemäß verschlossen haben und stets bei allen Schießübungen zugegen gewesen sein sollte, hat er die Waffe(n) dennoch jeweils für die Schussabgabe seinem Sohn in die Hände gegeben. In diesen Momenten hatte der minderjährige Sohn des Antragstellers auch zumindest Mitgewahrsam an der/den Waffe/n. Der Sohn hat, was auf den sich in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbildaufnahmen ersichtlich ist, selbständig damit geschossen. Der Sohn des Antragstellers ist auf diesen Lichtbildaufnahmen zu sehen, wie er - stehend, sitzend oder liegend - allein und ohne Hilfestellung eine Waffe bedient. Diese Aufnahmen sind zudem größtenteils aus einigen Metern Entfernung aufgenommen worden. Daraus ist zu schließen, dass der Antragsteller sich zu diesen Zeitpunkten jedenfalls nicht in unmittelbarer (Zugriffs-)Nähe zu seinem Sohn befunden hat, was die behördliche Einschätzung eines „Überlassens“ erst recht stützt. Dem Antragsteller kann hier auch nicht in seiner Rechtsauffassung gefolgt werden, dass es sich bei seinem minderjährigen Sohn nicht um einen Nichtberechtigten im Sinne des Waffengesetzes handelt. Für diese Qualifizierung ist entscheidend, dass der Sohn des Antragstellers im Zeitpunkt des Überlassens minderjährig war. Nach § 2 Abs. 1 WaffG ist der Umgang mit Waffen und Munition nämlich nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Umgang mit Waffen und Munition durch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren – also auch 12- und 13-jährigen Kindern - ist somit grundsätzlich untersagt, wobei allerdings §§ 3, 13 und 27 WaffG unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen davon zulassen. Ein Ausnahmefall des § 3 Abs. 1 WaffG scheidet ersichtlich aus, da hier kein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis in Rede steht. Eine allgemeine oder nur für den Einzelfall gültige Ausnahme nach § 3 Abs. 3 WaffG ist von der Antragsgegnerin hier ebenfalls unstreitig nicht erteilt worden. Gleiches gilt für § 13 Abs. 7 WaffG, da der Sohn des Antragstellers kein Jungjäger ist. Ebenso wenig sind hier entgegen der Auffassung des Antragstellers die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 3 bis 6 WaffG erfüllt: § 27 Abs. 3 bis 6 WaffG erlaubt Kindern und Jugendlichen unter dort konkret definierten Bedingungen ausnahmsweise das Schießen auf Schießstätten. Nach der Legaldefinition in § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG ist eine Schießstätte eine ortsfeste Anlage oder eine ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießsportübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient. Darunter lässt sich der Garten des Antragstellers nicht subsummieren. Zudem bedarf der Betrieb einer solchen Schießstätte der Erlaubnis, über die der Antragsteller ebenfalls unstreitig nicht verfügt. Zwar darf nach § 27 Abs. 3 WaffG Kindern und Jugendlichen unter Einhaltung der dort konkret bezeichneten Voraussetzungen ausnahmsweise das Schießen gestattet werden. Jedoch bezieht sich diese Vorschrift ausdrücklich nur auf Schießstätten, was sich auch aus der amtlichen Überschrift ergibt. Da der Antragsteller über eine solche Schießstätte nicht verfügt, greift die Ausnahmeregelung hier folglich nicht ein. Ebenso wenig kann sich der Antragsteller mit Erfolg auf den Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a WaffG berufen. Nach dieser Vorschrift ist das Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis nur zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können. Ob diese Voraussetzungen tatsächlich - wie der Antragsteller behauptet - erfüllt sind, kann vorliegend dahinstehen. Zweifel daran bestehen angesichts der sich in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbildaufnahmen allerdings bereits im Hinblick auf die Existenz eines ausreichenden Kugelfangs. Dem muss hier jedoch nicht weiter nachgegangen werden, da die Vorschrift jedenfalls auf Minderjährige keine Anwendung findet. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers ist Kindern und Jugendlichen nur unter den oben genannten strengen Ausnahmebedingungen nach §§ 3 und 12 WaffG überhaupt das Schießen mit Waffen erlaubt. Von der Privilegierung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a WaffG sind sie daher nicht umfasst. Dies beruht auch entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht auf einer zu weiten Gesetzesauslegung der unteren Waffenbehörde der Antragsgegnerin, sondern folgt schlicht aus den insoweit eindeutigen Bestimmungen des Waffengesetzes. Erweist sich der Antragsteller angesichts der wiederholten Überlassung von Schusswaffen an Nichtberechtigte somit bereits als absolut unzuverlässig, so erfüllt er darüber hinaus auch noch die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG. Danach besitzen solche Personen regelmäßig nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in den Nr. 1c genannten Gesetze (zu denen auch das Waffengesetz zählt) verstoßen haben. Da der Sohn des Antragstellers über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren auf dessen Grundstück Schießübungen mit dem Luftgewehr durchgeführt hat, hat der Antragsteller zumindest wiederholt gegen das Waffengesetz verstoßen. Ausnahmegesichtspunkte, die die Regelvermutung des § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG entkräften könnten, sind vorliegend nicht gegeben. Soweit der Kläger darauf verweist, die Schießübungen stets nur unter strenger Aufsicht auf seinem Gartengrundstück in Ortsrandlage und mit sicherem Kugelfang durchgeführt zu haben, vermag dies den Antragsteller selbst dann nicht zu entlasten, wenn diese Behauptungen als wahr unterstellt werden. Vielmehr kann und muss von dem Antragsteller als Sportschütze und früheren Zeitsoldat eine genaue Kenntnis und Befolgung der waffenrechtlichen Bestimmungen erwartet werden. Auch liegt hier kein Einmalversagen in einer Extremsituation vor, sondern es handelt sich um eine über einen langen Zeitraum planvoll durchgeführte Praxis. Die festgestellten Tatsachen rechtfertigen auch ohne weiteres die negative Prognose der Antragsgegnerin. Entlastende Argumente sind von dem Antragsteller hier nicht vorgetragen worden. Zwar mag es sein, dass der Antragsteller stets sehr genau darauf geachtet hat, Dritte nicht zu gefährden. Auch mag es zutreffen, dass sich die Schießübungen mit den damit verbundenen Konzentrationsübungen auf den unter ADHS und einer Impuls-Kontrollstörung leidenden Sohn des Antragstellers durchaus positiv ausgewirkt haben. Dennoch wiegt hier schwer, dass der Antragsteller sich ohne Not über die waffenrechtliche Grundentscheidung des Gesetzgebers, Kindern und Jugendlichen nur unter ganz engen Voraussetzungen das Schießen zu erlauben, hinweg gesetzt hat. Der Antragsteller hätte dagegen ohne weiteres auf einer Schießstätte (Schießplatz) mit seinem Sohn schießen können, zumal er dazu als Sportschütze auch einen erleichterten Zugang haben dürfte. Es bestand somit keinerlei Notwendigkeit, dies auf dem eigenen Gartengrundstück zu tun, nur weil dies gegebenenfalls unkomplizierter gewesen sein mag. Erschwerend hinzu kommt noch, dass der Antragsteller selbst nach Belehrung durch die Untere Waffenbehörde noch immer nicht sein waffenrechtliches Fehlverhalten einsieht. Ist der Antragsteller somit sowohl als absolut waffenrechtlich unzuverlässig als auch als regelmäßig waffenrechtlich unzuverlässig einzustufen, war der Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis auch zwingend auszusprechen. Denn § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG lässt keinen Raum für eine Ermessensbetätigung der Behörde. Vielmehr muss im Waffenrecht ein Restrisiko grundsätzlich nicht hingenommen werden (vgl. dazu z.B. VGH München, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 21 BV 13.429 - zitiert nach juris und mit weiteren Nachweisen). Unerheblich ist insoweit auch, dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller eingestellt worden und der Bußgeldbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Denn die Waffenbehörde hat eine eigenständige Bewertung vorzunehmen, die sich insbesondere an präventiven Gesichtspunkten orientiert. Schließlich überwiegt vorliegend auch das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis das private Interesse des Antragsstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache seine Waffenbesitzkarte behalten zu dürfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich ein überragendes öffentliches Interesse daran besteht, das mit dem privaten Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 – 1 C 12/95 –, zitiert nach juris). Ist dieses Vertrauen nicht mehr gerechtfertigt, überwiegt das öffentliche Interesse, die Gefahr eines vorschriftswidrigen Umgangs mit Schusswaffen mit sofort wirksamen Mitteln zu unterbinden, das private Interesse des Betroffenen, von den Wirkungen des Widerrufs bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Dies folgt bereits aus der gesetzgeberischen Wertung in § 45 Abs. 5 WaffG, wegen der damit verbundenen Gefahren die Allgemeinheit sofort vor höchstwahrscheinlich unzuverlässigen Waffenbesitzern zu schützen. Demgegenüber hat das private Interesse des Antragstellers, der seine Waffen lediglich hobbymäßig nutzt und auf die Waffen beruflich nicht angewiesen ist, zurückzutreten. Der Antragsteller muss seine Waffen auch nicht unter Wert verkaufen oder unbrauchbar machen, sondern kann sie einem Berechtigten überlassen. Rechtsgrundlage für die in der Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides noch erfolgte Anordnung zum Überlassen der Waffen und Munition an Berechtigte bzw. zur Unbrauchbarmachung dieser Gegenstände, ist § 46 Abs. 2 WaffG. Diese Anordnung ist vorliegend ermessensfehlerfrei getroffen worden und beeinträchtigt den Antragsteller auch nicht unangemessen. Dem kann auch nicht etwa entgegen gehalten werden, dass dem Antragsteller durch diese Anordnung eine spätere Verwendung der Waffen im Fall seines Obsiegens in der Hauptsache genommen werde. Denn diese Folge kann dadurch vermieden werden, dass der Antragsteller bei Überlassung der Waffen an einen Berechtigten zugleich vereinbaren kann, dass er die Waffen zurück erhält, falls der streitgegenständliche Bescheid nicht bestandskräftig werden sollte. Insoweit hat es der Antragsteller also selbst in der Hand, die Endgültigkeit der Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu vermeiden. Allerdings ist angesichts der obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzerlaubnis kaum damit zu rechnen, dass der Antragsteller in der Hauptsache obsiegen wird. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel daran, dass diese Anordnung ermessensfehlerfrei getroffen wurde. Rechtsgrundlage für die dem Antragsteller zudem noch aufgegebene Verpflichtung, die Waffenbesitzkarte an die Antragsgegnerin zurück zu geben, ist § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, dessen Voraussetzungen hier ebenfalls erfüllt sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 53 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 50.2 sowie 50.1. der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anhang § 164, Rn. 14). Danach sind für den Widerruf einer Waffenbesitzkarte der Auffangstreitwert zzgl. 750 € je weiterer Waffe zugrunde zu legen, wobei unerheblich ist, wie viele Waffenbesitzkarten widerrufen werden. Da auf den zwei Waffenbesitzkarten des Antragstellers insgesamt sechs Waffen eingetragen sind, sind hier 5.000,00 € für die Waffenbesitzkarten nebst einer Waffe sowie 3.750,00 € für die restlichen fünf Waffen in Ansatz zu bringen. Darüber hinaus sind für den kleinen Waffenschein 7.500,00 € anzusetzen. Der Gesamtbetrag in Höhe von 16.250,00 € war angesichts der Vorläufigkeit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu ermäßigen.