Beschluss
4 E 2354/18 Ge
VG Gera 4. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zu der Frage, ob und inwieweit die Stadtverwaltung zum Erlass einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung selbst Beseitigungsanordnung zuständig ist, wenn der Stadtrat das Projekt "Wagenplatz" weiter dulden und legalisieren will. (Rn.29)
Zu der Frage der Zulässigkeit eines Wagenplatzes im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. (Rn.25)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu der Frage, ob und inwieweit die Stadtverwaltung zum Erlass einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung selbst Beseitigungsanordnung zuständig ist, wenn der Stadtrat das Projekt "Wagenplatz" weiter dulden und legalisieren will. (Rn.29) Zu der Frage der Zulässigkeit eines Wagenplatzes im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. (Rn.25) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine bauordnungsrechtliche Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen im Jahr 2014 gegründeten gemeinnützigen Verein, der sich nach eigenen Angaben zum Ziel gesetzt hat, Menschen aller Generationen zu einer selbstbestimmten Lebensweise und dem bewussten Umgang mit ihrer sozialen und ökologischen Umwelt anzuregen. Anfang des Jahres 2017 stellte er bei dem damaligen Oberbürgermeister der Antragsgegnerin eine Anfrage nach einem Grundstück als Standort für die Errichtung eines Wagenplatzes zur Verwirklichung des Vereinszwecks. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 erklärte der damalige Oberbürgermeister der Antragsgegnerin gegenüber einem Vorstandsmitglied des Antragstellers - dem Antragsteller in dem parallelen Eilverfahren 4 E 2355/18 Ge -, dass die Errichtung von Bauwagen auf dem Grundstück …, Gemarkung L..., Flur 2, Flurstücke a, b und c bis zum 8. Januar 2018 geduldet werde. In der Folgezeit wurden mehrere Bauwagen, Wohnwagen und zur Wohnnutzung geeignete Kleintransporter auf dieses Grundstück verbracht. Darüber hinaus wurde dort auch ein „Gemeinschaftswagen“ mit Vordach errichtet. Die genaue Anzahl der Nutzer des Wagenplatzes ist unbekannt, zeitweise wohnten dort jedoch mindestens 19 Personen. Das für den Wagenplatz zur Verfügung gestellte Grundstück steht im Eigentum der Antragsgegnerin und wird von dem Kommunalservice Jena (KSJ) - einem kommunalen Eigenbetrieb der Antragsgegnerin - verwaltet. Es liegt im planungsrechtlichen Außenbereich in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet sowie in dem Landschaftsschutzgebiet „Unteraue“. Unmittelbar angrenzend verläuft die Saale. Der Wagenplatz grenzt an eine Kleingartensiedlung sowie an das Betriebsgelände der überbetrieblichen Ausbildungsstätte Ü… gGmbH Jena an. Nachdem der Ortsteilrat L... gegenüber dem damaligen Oberbürgermeister gerügt hatte, dass er an der Entscheidung über die Duldung des Wagenplatzes nicht beteiligt worden war, fand am 22. Februar 2018 eine Stadtratssitzung des Hauptausschusses statt, in deren Verlauf sich der Hauptausschuss für eine Verlängerung der Duldung bis zum 31. Mai 2018 aussprach, die der Oberbürgermeister sodann gewährte. Am 14. März 2018 empfahl der Stadtrat der Antragsgegnerin dem Oberbürgermeister auf einen entsprechenden Einwohnerantrag von 18 Bewohnern des Bauwagenplatzes hin, die Duldung bis zum 31. Oktober 2018 zu verlängern. Darüber hinaus wurde der Oberbürgermeister beauftragt, dem Stadtrat eine Empfehlung für einen Standort für das Projekt Wagenplatz - inklusive einer baurechtlichen Würdigung - vorzulegen. In der Folgezeit befasste sich auch das Thüringer Landesverwaltungsamt auf eine Beschwerde des Ortsteilrates L... hin mit der Angelegenheit und wies den mittlerweile amtierenden neu gewählten Oberbürgermeister der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 9. August 2018 darauf hin, dass es sich bei den Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde um Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Stadt Jena handele, die vom Bürgermeister in eigener Zuständigkeit zu erledigen seien und dass dem Stadtrat insoweit keine Entscheidungsbefugnis zustehe. Am 19. September 2018 legte die Verwaltung der Antragsgegnerin dem Stadtrat auftragsgemäß eine Berichtsvorlage vor, die zu dem Ergebnis gelangte, dass von insgesamt 49 geprüften Alternativstandorten lediglich einer die räumlichen Anforderungen an einen Wagenplatz erfüllte. Aber auch dieser sei baurechtlich nicht genehmigungsfähig. Ebenso wenig sei der aktuelle Standort des Projektes bauplanungsrechtlich und bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig. Daraufhin erteilte der Stadtrat der Antragsgegnerin dem Oberbürgermeister in seiner Sitzung am 19. September 2018 den Auftrag, nach Möglichkeiten einer Legalisierung des Projektes Wagenplatz zu suchen. Darüber hinaus wurde er gebeten, die gegenüber den Bewohnern des Lagerplatzes ausgesprochene Duldung weiter zu verlängern. Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin kam dieser Bitte jedoch nicht nach, sondern wies den KSJ an, den Verein „A… e.V.“ zur Räumung und Übergabe des Wagenplatzes am 1. November 2018 um 12:00 Uhr aufzufordern. Dies geschah mit Schreiben vom 23. Oktober 2018; das Schreiben wurde zudem noch an einem an dem Wagenplatz provisorisch angebrachten Briefkasten nebst Tafel ausgehängt. Nachdem der Platz am 1. November 2018 von den Bewohnern jedoch nicht geräumt worden war, fand am 8. November 2018 ein Anhörungstermin beim Oberbürgermeister der Antragsgegnerin statt, in deren Verlauf die unterschiedlichen Standpunkte hinsichtlich der Sach- und Rechtslage dargelegt wurden. Den Bewohnern des Wagenplatzes wurde zudem mitgeteilt, dass nunmehr der Erlass einer baurechtlichen Beseitigungsverfügung nebst Nutzungsuntersagung beabsichtigt sei. Mit Allgemeinverfügung vom 15. November 2018 verfügte die Antragsgegnerin sodann eine Nutzungsuntersagung hinsichtlich der auf dem Grundstück … in L... befindlichen Anlagen, insbesondere der ortsfesten Bauwagen, Wohnwagen und sonstigen ortsfest aufgestellten Fahrzeugen (Nr. 1) und gab den Nutzern die Beseitigung der von diesen auf dem Grundstück errichteten baulichen Anlagen „Bauwagen/Wohnwagen/Wohnmobile, Zelte, Toilettenhäuschen, Zugmaschinen oder andere Räumlichkeiten und Gegenstände wie Feuerstellen, Briefkästen etc.“ auf. Die betroffenen Teilflächen waren in dem der Allgemeinverfügung als Anlage beigefügten Lageplan gelb unterlegt und kariert dargestellt. In der Nr. 3 der Allgemeinverfügung wurde für die Ausführung der in den Nr. 1 und 2 genannten Verpflichtungen eine Frist von einem Monat - gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinverfügung - gesetzt. In der Nr. 4 drohte die Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung nach Fristablauf gegen die Nr. 1 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro an. In der Nr. 5 drohte die Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung nach Fristablauf gegen die Nr. 2 die Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten an. In der Nr. 6 verfügte die Antragsgegnerin, dass die sich in den baulichen Anlagen befindlichen Personen die Entfernung ihrer Fahrzeuge von den von der Verfügung umfassten Grundstücken zu dulden hätten. Abschließend ordnete die Antragsgegnerin in der Nr. 7 die sofortige Vollziehung der vorstehenden Anordnungen an. Die Allgemeinverfügung wurde im Amtsblatt 47/18 der Antragsgegnerin vom 22. November 2018 veröffentlicht. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass sowohl die Aufstellung als auch die Nutzung der Fahrzeuge auf dem streitgegenständlichen Wagenplatz gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße, so dass in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens deren Beseitigung anzuordnen und die Nutzung zu untersagen sei. Das Aufstellen und die Nutzung der ortsfesten Fahrzeuge seien bereits formell baurechtswidrig, da weder eine Baugenehmigung beantragt noch eine solche erteilt worden sei. Diese formelle Baurechtswidrigkeit rechtfertige für sich allein in aller Regel bereits den Erlass einer Beseitigungsanordnung sowie einer Nutzungsuntersagung. Das Vorhaben sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Denn die von der Allgemeinverfügung umfassten Anlagen befänden sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und seien dort als nicht privilegierte Vorhaben auch nicht nach § 35 Absatz 2 Baugesetzbuch genehmigungsfähig. Sie widersprächen vielmehr den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der für den hier betroffenen Bereich eine Grünfläche ausweise sowie dem Landschaftsplan, der das Landschaftsschutzgebiet „107/Unteraue“ informell übernommen habe. Darüber hinaus seien auch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt. Denn die Aufstellung der Fahrzeuge verstoße gegen die Verbote nach §§ 26 und 56 b Thüringer Naturschutzgesetz. Darüber hinaus drohe durch das Vorhaben auch die Entstehung und Verfestigung einer Splittersiedlung. Schließlich aber sei das Vorhaben auch bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig, da das Aufstellen der Bauwagen gegen die Abstandsflächenvorschriften des § 6 Thüringer Bauordnung verstoße, die Wagen keinen § 15 Abs. 1 Thüringer Bauordnung entsprechenden Wärmeschutz aufwiesen und auch die brandschutzrechtlichen Vorgaben nicht eingehalten würden. Zudem seien auch brandschutzrechtliche Gefahren aufgrund der auf dem Platz betriebenen Feuerstätten und Abgasanlagen, für die ein nach der Thüringer Bauordnung erforderlicher Nachweis nicht erbracht worden sei, gegeben. Die Allgemeinverfügung sei ermessensfehlerfrei an die Inhaber der tatsächlichen Gewalt und damit die Verhaltensstörer gerichtet. Sie sei auch verhältnismäßig, da nur durch die Allgemeinverfügung sichergestellt werden könne, dass die bauplanungs-, bauordnungs-, naturschutz- und wasserrechtswidrigen Zustände infolge der auf dem Platz aufgestellten Fahrzeuge und sonstigen Gegenstände wirksam beendet würden. Die in der Allgemeinverfügung gesetzte Frist sei nicht zu knapp bemessen und treffe Einzelne auch nicht unverhältnismäßig hart. Denn es sei bekannt, dass jedenfalls ein Teil der von der Verfügung Betroffenen über einen winterfesten Wohnsitz verfüge. Gegebenenfalls könnten aber auch für ansonsten obdachlose Betroffene Hilfe bei der Suche nach geeignetem Wohnraum geleistet sowie auch die Bereitstellung von Obdachlosenunterkünften organisiert werden. Ebenso sei die in der Nr. 6 verfügte Duldungsanordnung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um die Beseitigung der Fahrzeuge im Wege der Ersatzvornahme auch Dritten gegenüber durchsetzen zu können, die sich in den Fahrzeugen befänden, ohne Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu sein. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete die Antragsgegnerin damit, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Räumung des Wagenplatzes bereits deshalb bestehe, weil sich die Adressaten der Allgemeinverfügung nach Auslaufen der Duldung zum 31. Oktober 2018 eine rechtswidrige Rechtsposition anmaßten. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung könnten die Betroffenen bis zum bestands- bzw. rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens (und damit über Jahre hinweg) die rechtswidrige Nutzung fortsetzen. Dies würde jedoch das Vertrauen in das gesetzmäßige Handeln der Verwaltung erheblich beeinträchtigen. Zudem sei auch die negative Vorbildwirkung zu beachten: Bislang Unbeteiligte könnten sich ermuntert fühlen, andere Grundstücke im Stadtgebiet für die Zwecke eines Wagenplatzes in Anspruch zu nehmen. Mithin rechtfertige auch die Anmaßung einer rechtswidrigen Position durch die Adressaten die Dringlichkeit der Verfügung. Darüber hinaus sei von besonderem Gewicht, dass das streitgegenständliche Vorhaben Verbotstatbestände des Naturschutzes und des Wasserrechtes verwirkliche. Demgegenüber habe das private Interesse der Betroffenen zurückzutreten. Insbesondere könne aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin den rechtswidrigen Zustand eine zeitlang geduldet habe, kein überwiegendes privates Interesse abgeleitet werden. Die Betroffenen hätten vielmehr zu keiner Zeit darauf vertrauen dürfen, dass das Projekt Wagenplatz und damit die baurechts-, naturschutzrechts- und wasserrechtswidrige Grundstücksnutzung auf längere Sicht geduldet werde. Denn die Antragsgegnerin habe zu keinem Zeitpunkt einen Zweifel daran gelassen, dass die Duldung wegen der dortigen mehrfachen Zulässigkeitshindernisse nur ausnahmsweise und nur als Übergangslösung erfolge. Bereits der erste Duldungszeitraum sei von dem damaligen Oberbürgermeister auf ein festes Datum befristet worden. Nach seiner Wahl habe der neue Oberbürgermeister dem Stadtrat am 19. September 2018 mitgeteilt, dass 49 Alternativstandorte geprüft worden seien, eine Nutzung für die Zwecke des Vereins aber schon aus grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Gründen als rechtswidrig abgelehnt werden müsse. Die Betroffenen hätten zudem bereits im September 2018 von der Beendigung der Duldung Kenntnis erlangt, so dass zu ihren Gunsten auch keine Vertrauensschutzgesichtspunkte greifen würden. Der Antragsteller hat am 12. Dezember 2018 Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er vertritt die Auffassung, dass die angegriffene Allgemeinverfügung bereits formell rechtswidrig sei. Die Antragsgegnerin sei jedenfalls nicht berechtigt gewesen, die Anordnungen in den Nrn. 3 – 6 der Allgemeinverfügung zu treffen und die sofortige Vollziehung anzuordnen. Denn diese Anordnungen unterfielen nicht mehr den Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die der Bürgermeister oder die Stadtverwaltung in eigener Zuständigkeit erledigten. Darüber habe sich der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin mit den in den Nrn. 3 – 6 getroffenen Anordnungen über den insoweit maßgeblichen Willen des Stadtrates hinweggesetzt. Diverse Beschlüsse des Stadtrates seien nicht umgesetzt worden. Insbesondere sei der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin nicht dem Auftrag nachgekommen, die Duldung des Wagenplatzes zu verlängern bzw. alternative Erhaltungsmöglichkeiten für die Nutzung der Bauvorhaben i. S. d. Vereinszwecks und zu Wohnzwecken zu eruieren. Ebenso wenig sei der Oberbürgermeister für die Verwaltungsvollstreckung zuständig; in seine Kompetenz falle lediglich der Vollzug der Thüringer Bauordnung. Unabhängig davon sei die streitgegenständliche Allgemeinverfügung aber auch ermessensfehlerhaft, da sich der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin eigenmächtig über mehrere Stadtratsbeschlüsse hinweggesetzt habe. Die Antragsgegnerin hätte vielmehr zwingend in ihr Ermessen einstellen müssen, dass sich die Betroffenen sowie der Stadtrat stringent um eine Legalisierung des Wagenplatzes bemüht hätten. Auch habe die Antragsgegnerin Art. 13 Grundgesetz nur unzureichend gewürdigt. Zudem werde bestritten, dass die meisten Nutzer über einen winterfesten Wohnsitz verfügten bzw. dass sich in der Stadt Jena binnen einen Monats ausreichender Wohnraum finden lasse. Insoweit sei hier keine ausreichende Interessenabwägung erfolgt. Schließlich fehle es auch an einem überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresse. Es sei verkannt worden, dass durch den Stadtratsbeschluss vom 19. September 2018 im Rahmen einer demokratischen Willensbildung ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Betroffenen geschaffen worden sei, die es der Verwaltung nunmehr versage, eine Beseitigungsanordnung nebst Nutzungsuntersagung mit Sofortvollzug zu verfügen. Der Antragsteller habe sich vielmehr darauf verlassen dürfen, dass der Oberbürgermeister den Beschluss des Stadtrates vom 19. September 2018 ordnungsgemäß vollziehen und den Wagenplatz weiter dulden werde. Insoweit sei unerheblich, dass es sich dabei um keine Zusicherung im Sinne des § 38 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz gehandelt habe. Hinzu komme schließlich noch, dass der Stadtrat nunmehr mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Sonstiges Sondergebiet“ für die hier betroffene Fläche … in L... beschlossen habe. Planungsziel sei u. a. die Schaffung einer Möglichkeit, „fliegende Bauten“ zu errichten. Der Oberbürgermeister sei beauftragt worden, einen entsprechenden Satzungsbeschluss im Entwurf zu erarbeiten und bis zum Abschluss des Bebauungsplanverfahrens mit den Nutzern einen Pachtvertrag über die Nutzung der Fläche abzuschließen. Der Antragsteller beantragt wörtlich, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12. Dezember 2018 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 15. November 2018 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie vertritt die Auffassung, der Eilantrag sei bereits unzulässig, da der Antragsteller weder Eigentümer der zur Beseitigung vorgesehenen Fahrzeuge sei noch diese Fahrzeuge selbst nutze. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei der Oberbürgermeister auch für die Androhung von Zwangsmitteln sowie die Anordnung des Sofortvollzuges sachlich zuständig. Denn nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 Thüringer Kommunalordnung erledige der Oberbürgermeister in eigener Zuständigkeit die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises. Dazu zählten auch die Zwangsvollstreckungsmittel. Diese seien entgegen der Auffassung des Antragstellers kein Selbstzweck, sondern dienten dazu, aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften - hier den baurechtlichen Bestimmungen - herrührende Verpflichtungen durchzusetzen. Gleiches gelte für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Ebenso wenig könne sich der Antragsteller hier auf Vertrauensschutzgesichtspunkte im Hinblick auf die zuvor befristet erteilte Duldung berufen. Denn die Antragsgegnerin habe zu keinem Zeitpunkt einen Zweifel daran gelassen, dass die Duldung an diesem Standort wegen der dortigen mehrfachen Zulässigkeitshindernisse nur ausnahmsweise und vorübergehend erfolge. Auch sei die Duldung von Anfang an befristet gewesen, so dass es dem Antragsteller zu jeder Zeit bewusst gewesen sei, dass ein dauerhafter Verbleib des Wagenplatzes A… ausgeschlossen sei. Im Übrigen setze die Rechtsprechung für einen Vertrauensschutz voraus, dass eine Duldung seit Jahren bestehe. Auch daran fehle es hier. Es treffe nicht zu, dass der Oberbürgermeister mit dem Stadtratsbeschluss 18/1740-BV verpflichtet worden sei, eine Duldung bis zum 31. Oktober 2019 auszusprechen. Vielmehr sei der Oberbürgermeister lediglich gebeten worden, die am 14. März 2018 ausgesprochene Duldung befristet fortzuführen. Diese Bitte hindere den Oberbürgermeister nicht, nunmehr eine Beseitigungsanordnung nebst Nutzungsuntersagung zu verfügen und Zwangsmittel anzudrohen. Schließlich erzeuge auch der nunmehr getroffene Aufstellungsbeschluss des Stadtrates hinsichtlich der Aufstellung eines Bebauungsplanes für das betroffene Gebiet keinen Vertrauensschutz zugunsten des Antragstellers. Der Antragsteller verkenne vielmehr, dass die Antragsgegnerin dennoch zum Einschreiten gegen die baurechtswidrigen Zustände - die noch nicht einmal der Antragsteller bestreite - rechtlich verpflichtet sei. Darüber hinaus aber dürfte die beabsichtigte Aufstellung eines Bebauungsplanes auch keine Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss haben. Denn der Aufstellungsbeschluss sei bereits rechtswidrig, so dass der Oberbürgermeister diesen nach § 44 Thüringer Kommunalordnung beanstanden werde. Unabhängig davon sei aber auch die Dauer eines Bauleitplanverfahrens, die auf mindestens 1 1/2 Jahre zu veranschlagen sei, in Betracht zu ziehen. Völlig offen sei zudem, ob sich die Belange des Landschaftsschutzes und des Hochwasserschutzes überhaupt bewältigen ließen. Eine weitere Duldung des bauordnungsrechtlich rechtswidrigen Wagenplatzes über einen so langen Zeitraum sei nicht vertretbar. Schließlich sei die streitgegenständliche Verfügung auch verhältnismäßig. Soweit nunmehr behauptet werde, die Betroffenen würden nicht über einen weiteren festen Wohnsitz verfügen, werde diese Behauptung bereits dadurch widerlegt, dass die Antragsteller in den fünf parallel anhängigen Eilrechtsschutzverfahren sehr wohl über eigene Wohnsitze verfügten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, die Behördenvorgänge (ein Ordner) sowie die Gerichtsakten 4 E 2355/18 Ge, 4 E 2356/18 Ge, 4 E 2357/18 Ge und 4 E 2359/18 Ge und 4 E 2361/18 Ge verwiesen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidung waren. II. Der Eilantrag, mit dem der Antragsteller sinngemäß hinsichtlich der Nrn. 1, 2, 3 und 6 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und hinsichtlich der in den Nrn. 4 und 5 angedrohten Zwangsmittel (die nach § 8 ThürAGVwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs begehrt, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der Antragsteller nach Auslegung die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin begehrt. Allerdings bestehen Zweifel an der Antragsbefugnis des Antragstellers, da dieser nicht glaubhaft gemacht hat, Eigentümer oder Nutzer der von der Allgemeinverfügung betroffenen baulichen Anlagen zu sein. Andererseits aber hat der Antragsteller das Projekt Wagenplatz (mit)initiiert und von Anfang an Gespräche und Verhandlungen mit der Antragsgegnerin in dieser Sache geführt. Auch ist er Adressat des Schreibens vom 23. Oktober 2018, mit dem die Nutzer des Wagenplatzes zur Räumung des Platzes aufgefordert wurden. Insoweit ist der Antragsteller also von der Antragsgegnerin in der Vergangenheit offenbar auch als Nutzer betrachtet worden, wenn sie die Nutzereigenschaft des Vereins im Rahmen des Eilverfahrens nunmehr auch abstreitet. Dieser Frage muss hier aber nicht weiter nachgegangen werden, da der Eilantrag jedenfalls unbegründet ist. Die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kommt nicht bereits wegen formeller Mängel der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Betracht. Denn die Antragsgegnerin hat in ihrer Allgemeinverfügung vom 15. November 2018 dem öffentlichen Interesse an einer umgehenden Unterbindung der mindestens formell illegalen Nutzung des streitbefangenen Grundstückes das private Interesse des Antragstellers an der ungehinderten weiteren Nutzung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gegenüber gestellt. Sie hat darauf hingewiesen, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine nicht gerechtfertigte Besserstellung des Antragstellers gegenüber rechtstreuen Bürgern erfolgen würde. Zudem sei im Hinblick auf eine drohende Solidarisierung Gleichgesinnter mit einer Ausweitung der vorliegenden Baurechtsverstöße zu rechnen, so dass eine besondere Dringlichkeit gegeben sei. Das öffentliche Interesse sei auch nicht etwa wegen der vorangegangenen zeitweisen Duldung entfallen. Demgegenüber habe das private Interesse der Eigentümer und/oder Nutzer zurückzutreten, zumal diesen in den meisten Fällen auch gar keine Obdachlosigkeit drohe oder aber jedenfalls ein Ausweichquartier auf einem Campingplatz oder in einer Obdachlosenunterkunft zur Verfügung gestellt werden könne. Damit ist die Antragsgegnerin ihrer formalen Begründungspflicht gemäß § 80 Abs. 3 VwGO nachgekommen. In der Sache gebietet § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und dem Interesse des von dem Verwaltungsakt Betroffenen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Vollziehung verschont zu bleiben. Hierbei kommt es im Grundsatz zwar auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfes nicht an. Jedoch ist dieser Gesichtspunkt dann von Bedeutung, wenn sich das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt. Ist nämlich der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung ersichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Umgekehrt verbietet es das öffentliche Interesse, bei offensichtlicher Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfes die Vollziehung eines Verwaltungsaktes zu verhindern. Vorliegend geht die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen zulasten des Antragstellers aus, da sich die angegriffene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung ist nach der im Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Insbesondere ist die Antragsgegnerin örtlich und sachlich für den Erlass der Nutzungsuntersagung nebst Beseitigungsanordnung sowie auch für die Zwangsmittelandrohungen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zuständig. Nach § 57 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 13. März 2014 sind die Landkreise und die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis als untere Bauaufsichtsbehörden für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Instandhaltung, Nutzung oder die Beseitigung von Anlagen als untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Diese Zuständigkeit umfasst - anders als der Antragsteller meint - auch die in den Nrn. 3 bis 6 der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung erfolgten Zwangsmittelandrohungen sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Denn nach § 43 Abs. 1 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) werden Verwaltungsakte, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, von der Behörde vollstreckt, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Soweit der Antragsteller weiter meint, es handele sich dabei nicht mehr um Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach § 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn da die Antragsgegnerin die ihr nach der Thüringer Bauordnung zugewiesenen Aufgaben nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 ThürBO im übertragenen Wirkungskreis als untere Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt und zu diesen Aufgaben nach § 43 Abs. 1 ThürVwZVG auch die Vollstreckungshandlungen zählen, ist insoweit kein Handlungsspielraum des Stadtrates der Antragsgegnerin eröffnet. Daher gehen die diesbezüglichen Rechtsauffassungen des Antragstellers allesamt fehl; es ist daher im Rahmen der hier allein streitgegenständlichen baurechtlichen Allgemeinverfügung unerheblich, ob - wie der Antragsteller vorträgt - sich der Oberbürgermeister tatsächlich über mehrere Stadtratsbeschlüsse hinweggesetzt haben sollte. Diese Frage besitzt allenfalls Relevanz für das kommunalrechtliche Verhältnis zwischen Stadtrat und Verwaltung und kann gegebenenfalls in dem nach dem Kommunalrecht zulässigen Verfahren im Rahmen eines sog. Kommunalverfassungsstreites zwischen Organen bzw. Organteilen der Stadt gerichtlich überprüft werden. Für den hier jedoch zu entscheidenden baurechtlichen Sachverhalt spielt diese Problematik dagegen keine Rolle. Die Allgemeinverfügung erweist sich auch als offensichtlich materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Bauordnung vom 13. März 2014 (ThürBO) sind hier erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann die Nutzung von baulichen Anlagen untersagt werden, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt bereits dann vor, wenn die erforderliche Baugenehmigung fehlt und die Nutzung der baulichen Anlage daher formell illegal ist (ThürOVG, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 1 KO 674/95 - ThürVBl. 1998, S. 137). Bereits die formelle Illegalität rechtfertigt es nach ständiger Rechtsprechung, zumindest eine Nutzungsuntersagung auszusprechen. Insoweit ist das der Behörde in § 79 Abs. 1 Satz 2 ThürBO eingeräumte Ermessen regelmäßig intendiert (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. ThürOVG, Urteil vom 11. Dezember 1997, - 1 KO 674/95 - a.a.O.). Unstreitig wurde für die Errichtung der hier streitgegenständlichen Anlagen keine Baugenehmigung erteilt. Es handelt sich bei der Nutzung des Grundstücks … auch ganz offensichtlich nicht um eine verfahrensfreie Nutzung; dies wird von der Antragstellerseite auch nicht behauptet. Vorliegend ist auch kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der im Rahmen der intendierten Ermessensentscheidung ausnahmsweise ein Absehen von der Nutzungsuntersagung geboten erscheinen lassen könnte. Insbesondere ist das Vorhaben nach summarischer Prüfung nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Abgesehen davon, dass der Antragsteller bislang noch nicht einmal einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt hat, wäre ein solcher Antrag aber nach summarischer Prüfung auch ohnehin (derzeit) weder bauplanungsrechtlich noch bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Nach § 71 Abs. 1 ThürBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich- rechtliche Vorschriften verstößt. Das hier unstreitig im planungsrechtlichen Außenbereich gelegene Vorhaben ist weder nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert noch als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig. Zunächst handelt es sich bei dem Wagenplatz um eine Anlage i. S. d. § 29 BauGB, die dazu bestimmt ist, vorwiegend ortsfest genutzt zu werden. Denn die Nutzung des Wagenplatzes dient nach der Darstellung des Antragstellers der Ermöglichung alternativen Wohnens, so dass die dort aufgestellten Fahrzeuge als Gebäudeersatz zum Wohnen dienen. Sonstige Vorhaben können gemäß § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführungen oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. An beiden Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Denn das Vorhaben liegt in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet, widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (Abs. 3 Nr. 1) und des Landschaftsplanes (Abs. 3 Nr. 2), beeinträchtigt Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Abs. 3 Nr. 4) und leistet der Entstehung einer Splittersiedlung Vorschub (Abs. 3 Nr. 7). Da sich der Antragsteller dazu in der Antragsschrift nicht verhält und auch keine Gegenargumente vorträgt, kann insoweit auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen in der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung verwiesen und von einer weiteren Darstellung abgesehen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Soweit der Antragsteller der Allgemeinverfügung nunmehr mit dem Hinweis entgegen tritt, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin mittlerweile mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 (Nr. 18/2129-BV) beschlossen hat, für das Gebiet A… einen Bebauungsplan „sonstiges Sondergebiet“ aufzustellen, kann daraus nicht automatisch die Genehmigungsfähigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens abgeleitet werden. Denn unabhängig davon, ob ein solcher Bebauungsplan überhaupt realisiert werden kann, käme ihm im Rahmen einer Nutzungsuntersagung bzw. einer Beseitigungsanordnung nur dann Relevanz zu, wenn die Genehmigungsfähigkeit aufgrund dessen bereits offensichtlich wäre, d. h. das Inkrafttreten des Bebauungsplanes und damit die Legalisierung des Vorhabens unmittelbar bevorstünde. Vorliegend existiert bislang jedoch lediglich ein Aufstellungsbeschlusses des Stadtrates, so dass das regelmäßig viele Monate in Anspruch nehmende Aufstellungsverfahren noch am Anfang steht und ein positiver Abschluss derzeit jedenfalls nicht abgesehen werden kann. Dies gilt umso mehr, als der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang bereits angekündigt hat, den Beschluss des Stadtrates zu beanstanden und die Aufsichtsbehörde einzuschalten. Darüber hinaus aber steht einer Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hier noch entgegen, dass es an einer ordnungsgemäßen Erschließung des Grundstücks fehlt. Dieses liegt weder an einer öffentlichen Verkehrsfläche an noch verfügt es über einen Wasser- und/oder Abwasseranschluss. Schließlich stehen einer Genehmigung des Vorhabens auch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Thüringer Bauordnung entgegen. So wird weder die Abstandsflächenvorschrift des § 6 ThürBO eingehalten noch verfügen die zum Wohnen genutzten Wagen über den nach § 15 Abs. 1 erforderlichen Wärmeschutz. Den Brandschutzbestimmungen nach § 14 ThürBO dürfte das Vorhaben ebenfalls nicht genügen, zumindest aber wurden entsprechende Nachweise nicht vorgelegt. Die Allgemeinverfügung leidet im Hinblick auf die behördliche Ermessensausübung weder unter formalen Begründungsmängeln noch unter materiellen Ermessensfehlern nach Maßgabe von § 114 VwGO. Es ist insbesondere sachgerecht, den Nutzern und Eigentümern als primär Handelnde, die am ehesten befähigt sind, die rechtswidrigen Zustände zu beseitigen, in Anspruch zu nehmen. Nach den obigen Darlegungen ist das behördliche Ermessen bei formell illegalen Vorhaben, die nicht offensichtlich genehmigungsfähig sind, regelmäßig dahingehend intendiert, dass eine Nutzungsuntersagung auszusprechen ist. Vorliegend sind auch keine besonderen Gesichtspunkte des Einzelfalles erkennbar, die ausnahmsweise ein Absehen von der üblicherweise intendierten Nutzungsuntersagung nahelegten und nur die weitere Duldung des Vorhabens als einzig ermessensgerecht erscheinen ließen. Zwar verkennt auch das Gericht nicht, dass das Vorhaben zunächst von dem damaligen Oberbürgermeister der Antragsgegnerin (befristet) geduldet wurde und der Stadtrat dem alternativen Wohnprojekt mehrheitlich sehr positiv gegenübersteht. Dieser darin zum Ausdruck kommende politische Wille ist jedoch kein baurechtlicher Aspekt, auf den im vorliegenden Zusammenhang aber ausschließlich abzustellen ist. Es mag politisch gewollt sein, das Projekt an dem jetzigen Standort zu erhalten, jedoch ist die Antragsgegnerin als Verwaltungsbehörde an Recht und Gesetz gebunden und darf sich nicht über geltendes Baurecht hinwegsetzen. Soweit der Antragsteller nunmehr für sich Vertrauensschutzgesichtspunkte reklamiert und darauf hinweist, dass das Projekt in der Vergangenheit mit Billigung des Oberbürgermeisters und des Stadtrates an seinem Standort geduldet wurde, so verdichtet sich dies nicht zu einem Rechtsanspruch des Antragstellers, dort auch weiterhin geduldet zu werden. Denn es handelt sich dabei - worauf der Antragsteller selbst zutreffend hinweist - um keine Zusicherung i. S. d. § 38 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz. Auch war die Duldung von Anfang an nur befristet erteilt worden, so dass sich von vorneherein kein Vertrauen auf eine dauerhafte Duldung bilden konnte und durfte. Soweit der Antragsteller weiter darauf verweist, dass er sich von Anfang an um eine Legalisierung des Projektes bemüht habe, handelt es sich dabei ebenfalls nicht um einen Aspekt, der geeignet ist, die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin zwingend zugunsten einer weiteren Duldung zu beeinflussen. Es trifft zwar zu, dass der Antragsteller insoweit nicht mit einem typischen Schwarzbauer vergleichbar ist, der ohne Einbindung der Behörden und ohne Beachtung der baurechtlichen Bestimmungen seinen Schwarzbau im Außenbereich errichtet hat. Jedoch sieht das Baurecht grundsätzlich vor, dass vor der Realisierung eines Bauprojektes zunächst eine Baugenehmigung zu beantragen und die Bewilligung abzuwarten ist. Insoweit geschieht eine Außerachtlassung dieser Vorgehensweise stets auf eigenes Risiko des Bauherrn. Ebenso wenig ist der Hinweis des Antragstellers auf Art. 13 Grundgesetz, der die Unverletzlichkeit der Wohnung schützt, geeignet, hier einen behördlichen Ermessensfehler zu begründen. Denn nach Art. 13 Abs. 7 Grundgesetz dürfen Eingriffe und Beschränkungen zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für Einzelpersonen und aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden. Um solche Gesetze handelt es sich bei dem Baugesetzbuch bzw. der Thüringer Bauordnung. Ebenso wenig greift hier der Einwand des Antragstellers durch, dass die Antragsgegnerin nicht die drohende Obdachlosigkeit einzelner Nutzer in ihre Ermessenserwägungen eingestellt habe. Denn die Antragsgegnerin hat in der Allgemeinverfügung zum einen ausgeführt, dass zahlreiche Nutzer über eigene Wohnsitze verfügen und zum anderen darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls Ausweichplätze auf Campingplätzen sowie in Obdachlosenunterkünften zur Verfügung gestellt werden könnten. Die in der Nr. 2 der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung verfügte Beseitigungsanordnung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist § 79 Abs. 1 Satz 1 ThürBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert worden sind, anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Antragsgegnerin hat das ihr danach zustehende Ermessen vorliegend fehlerfrei ausgeübt. Sie hat zutreffend berücksichtigt, dass es sich bei den näher bezeichneten Anlagen um genehmigungspflichtige, aber nicht genehmigungsfähige Vorhaben handelt und öffentliche Belange eine Beseitigung erfordern. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Auch hier ist das behördliche Ermessen nicht im Hinblick darauf, dass der Stadtrat das „Projekt Wagenplatz“ offenbar mehrheitlich befürwortet, zugunsten einer weiteren Duldung auf Null reduziert. Denn diese politische Willensbildung ist für die hier allein nach baurechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilende Frage der Genehmigungsfähigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens nicht entscheidend. Zu beurteilen ist die Zulässigkeit des Vorhabens allein nach baurechtlichen Maßgaben. Im Außenbereich ist das Vorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet sowie festgesetzten Überschwemmungsgebiet und ohne Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Standards nach den obigen Ausführungen nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Angesichts des gerichtsbekannten Vorgehens der Antragsgegnerin gegen illegale Bauvorhaben im Außenbereich gebieten es insoweit auch der Gleichbehandlungsgrundsatz sowie der Gesichtspunkt der Verhinderung einer ungewollten Nachahmung, gegen unzulässige Vorhaben konsequent einzuschreiten. Der Antragsteller wird durch die Allgemeinverfügung auch nicht etwa unverhältnismäßig in seinen Rechten beeinträchtigt. Die von dem Antragsteller behauptete drohende Obdachlosigkeit kann bereits begrifflich nicht auf den Verein zutreffen. Zudem hat er auch nicht glaubhaft gemacht, mit Vollzug der Maßnahme etwa ein Vereinsgebäude (dauerhaft) zu verlieren. Selbst wenn der Verein seine Tätigkeit in dem auf dem Gelände befindlichen Gemeinschaftswagen ausüben sollte, so könnte dieser Wagen ohne weiteres an anderer Stelle baurechtskonform aufgestellt werden. Auch ist der Antragsteller nicht daran gehindert, zukünftig sein Projekt an anderer - zulässiger - Stelle zu verwirklichen. Aber auch ansonsten ist die von dem Antragsteller geltend gemachte drohende Obdachlosigkeit der Nutzer des Wagenplatzes nicht ersichtlich. Zumindest diejenigen Nutzer, die im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die Allgemeinverfügung vorgegangen sind, sind allesamt in Jena (bzw. Weimar) gemeldet und verfügen daher über einen festen Wohnsitz. Drohende Obdachlosigkeit wurde im Übrigen lediglich pauschal behauptet, nicht aber glaubhaft gemacht. Selbst wenn aber Obdachlosigkeit drohen sollte, dann hat die Antragsgegnerin bereits Hilfsangebote sowie gegebenenfalls Ausweichplätze auf Campingplätzen oder in Obdachlosenunterkünften der Stadt in Aussicht gestellt. Die in der Nr. 3 der Allgemeinverfügung gesetzte Frist erscheint unter Berücksichtigung dieser Umstände ebenfalls nicht unverhältnismäßig. Schließlich führt die Entfernung der Bauvorhaben auch nicht zu deren Beschädigung, wie dies bei der Beseitigung sonstiger ortsfester Anlagen regelmäßig der Fall ist. Die Wagen können vielmehr an anderer Stelle weiter genutzt werden, soweit die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Gleichwohl verkennt das Gericht nicht, dass es für die Nutzer des Projektes Wagenplatz eine Härte bedeutet, wenn sie ihren bisherigen Wohnort verlassen müssen und die für sie gewollte Wohnform so jedenfalls vorerst nicht mehr fortführen können. Im baurechtlichen Verfahren kann aber nicht auf den sozialen Wert des Konzeptes abgestellt werden. Dies ist vielmehr eine politische, aber keine hier vom Gericht zu entscheidende rechtliche Frage. Insoweit werden vielmehr Stadtrat und Verwaltung der Antragsgegnerin gehalten sein, eine tragfähige politische Lösung für die Problematik zu finden. Die in der Nr. 6 der streitgegenständlichen Verfügung getroffene Duldungsanordnung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, zumal sie ein etwaiges Vollstreckungshindernis beseitigt. Schließlich überwiegt vorliegend auch das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen das private Interesse des Antragstellers. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, angesichts der Unterstützung des Projektes Wagenplatz durch den Stadtrat gebiete das öffentliche Interesse eine weitere Duldung des Vorhabens, kann dem nicht gefolgt werden. Der Antragsteller verkennt, dass im Rahmen der baurechtlichen Nutzungsuntersagung und Beseitigung lediglich baurechtliche öffentliche Interessen von Belang sein können. Diese öffentlichen Interessen sind in den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften zusammengefasst und werden von dem hier streitgegenständlichen Vorhaben nach den obigen Darlegungen verletzt. Insoweit besteht gerade ein großes öffentliches Interesse an der umgehenden Durchsetzung der baurechtlichen Bestimmungen. Hinzu kommt eine besondere Dringlichkeit, da durch das nicht dem Brandschutz genügende Vorhaben im Überschwemmungsgebiet auch erhebliche Gefahren für Leib und Leben sowie die Umwelt drohen. Zudem hat die Antragsgegnerin in der Allgemeinverfügung zutreffend ausgeführt, dass ein weiteres Zuwarten auch nicht im Hinblick auf die zuvor erfolgte Duldung angezeigt sei; denn die Nutzer hätten sich die jetzige Rechtsposition infolge der illegalen Fortsetzung der Nutzung nach Auslaufen der Duldung angemaßt und das Projekt sei mittlerweile auch sehr öffentlichkeitswirksam. Dieser Gesichtspunkt ist nicht von der Hand zu weisen, zumal ein weiteres Zuwarten die mögliche negative Vorbildwirkung noch verstärken würde. Eine andere Frage ist demgegenüber, ob die - jedenfalls rechtlich nicht zu beanstandenden - Anordnung der sofortigen Vollziehung auch politisch angezeigt ist. Darüber hat die Kammer hier jedoch nicht zu befinden. Die mit dem streitgegenständlichen Bescheid zugleich angedrohten Zwangsgelder sind rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 43 Abs. 1 i. V. m. § 48 Abs. 1 Thüringer Verwaltungszustellungs- und -vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) und stellen ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel dar, um die ausgesprochene Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung durchsetzen zu können. Dagegen sind von dem Antragsteller im Eilverfahren auch keine substantiierten Einwendungen erhoben worden. Als Unterliegender hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG und orientiert sich an dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers. Mangels konkreter Anhaltspunkte dafür, ist für das Hauptsacheverfahren vom Auffangstreitwert auszugehen, der im Eilverfahren im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren war.