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Urteil

3 K 523/22 Ge

VG Gera 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2024:1121.3K523.22GE.00
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Leitsätze
1. Eine rückwirkende Heilung einer Satzung ist auch nach der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge mit dem Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes zum ThürKAG vom 10. Oktober 2019 (GVBl. 396) möglich.(Rn.23) 2, Die Verpflichtung zur Anpassung des Satzungsrechts gem. § 21b Abs. 2 Satz 1 ThürKAG 2019 ist lediglich deklaratorisch.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine rückwirkende Heilung einer Satzung ist auch nach der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge mit dem Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes zum ThürKAG vom 10. Oktober 2019 (GVBl. 396) möglich.(Rn.23) 2, Die Verpflichtung zur Anpassung des Satzungsrechts gem. § 21b Abs. 2 Satz 1 ThürKAG 2019 ist lediglich deklaratorisch.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gem. § 7 Abs. 1 ThürKAG in der am 30. Mai 2016 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommalabgabengesetzes und anderer Gesetze vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82 f. – im Folgenden ThürKAG 2014) i.V.m. § 1 SAB 2023 können Beiträge u.a. für die Herstellung, Verbesserung und Erneuerung von öffentlichen Straßen erhoben werden. Die Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid bildet die am 15. August 2023 ausgefertigten Straßenausbaubeitragssatzung (im Folgenden SAB 2023). Die früheren Satzungen sind unwirksam (vgl. VG Gera, Urteil vom 16. Juni 2023 – 3 K 477/22 Ge – n.v.). Allerdings hat die Beklagte am 6. Juli 2023 eine Straßenausbaubeitragssatzung beschlossen, die sie am 15. August 2023 ausgefertigt und im Amtsblatt der Beklagten, dem „P... Stadtanzeiger“, am 18. August 2023 veröffentlicht hat. Damit war eine wirksame Satzung vorhanden, die gem. § 12 rückwirkend zum 30. Mai 2016 in Kraft getreten ist. Für die Unwirksamkeit der SAB 2023 bestehen keine zwingenden Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren der Anfechtung eines Beitragsbescheides nicht der eingehenden Kontrolle von Abgabensatzungen dient. Für die Prüfung der Gültigkeit von Satzungen hat der Gesetzgeber in erster Linie das Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO) vorgesehen, in dem allgemeinverbindlich entschieden wird. Die im vorliegenden Verfahren lediglich mögliche Inzidenzkontrolle der Beitragssatzung beschränkt sich darauf, ob eventuelle Mängel der Satzung offensichtlich sind, d. h. auch ohne tiefere Überprüfung auf der Hand liegen, soweit keine spezifischen Rügen vorgetragen worden sind. Dies ist im Ergebnis nicht der Fall. Das rückwirkende Inkraftsetzen der Satzung zum 30. Mai 2016 wurde insbesondere nicht durch das 10. Änderungsgesetz zum ThürKAG vom 10. Oktober 2019 (GVBl. 396 – im Folgenden ThürKAG 2019 –) ausgeschlossen, auch wenn durch dieses Gesetz die Straßenausbaubeiträge abgeschafft wurden, soweit gem. § 21b Abs. 1 Satz 1 ThürKAG 2019 die sachliche Beitragsschuld erst nach Ablauf des 31. Dezembers 2018 entstehen würde. Vielmehr zeigt die Regelung des § 21b Abs. 2 Satz 2 ThürKAG 2019, dass auch nach der Abschaffung von Ausbaubeiträgen eine ungültige Satzung rückwirkend auf einen vor dem 1. Januar 2019 liegenden Zeitpunkt durch eine gültige Satzung ersetzt werden kann. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll mit der Regelung zur „Zulässigkeit der rückwirkenden Ersetzung“ einer ungültigen Satzung sichergestellt werden, dass die Änderung des KAG nicht in bereits laufende Verfahren eingreift und ein für alle Beteiligten rechtsicherer Verfahrensausgang auch noch nach der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge möglich ist (Begründung des Gesetzesentwurfs der Faktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN, vom 30. April 2019 LT-Drs 6/7139, S. 15). Dabei beschränkt sich die Heilung einer allein aufgrund von Formfehlern unwirksamen Satzung nicht lediglich auf eine Neuausfertigung und Neubekanntmachung. Angesichts der Notwendigkeit einer rückwirkenden Ersetzung gem. § 21b Abs. 2 Satz 2 ThürKAG 2019 konnte sich die Heilung nicht nur auf eine Neuausfertigung und -bekanntmachung des Satzungsbeschlusses 2012/2013 beschränken. Es bedurfte vorliegend vielmehr zwingend eines Satzungsbeschlusses, da der Satzungsbeschluss 2012/2013 kein rückwirkendes Inkrafttreten regelte, sondern die Satzung erst am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft treten sollte. Ohne Änderung dieser Regelung war ein rückwirkendes Inkraftsetzen auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2019 nicht möglich. Im Übrigen kann unabhängig hiervon auch ein erneuter Beschluss über die gesamte Satzung bei einem erheblichen Zeitablauf zwischen dem Beschluss über die Satzung (hier 2012/2013) und der erneuten Bekanntmachung (hier 2016) notwendig sein, wenn sich die Sach- und Interessenlage beispielsweise aufgrund einer zwischenzeitlich durchgeführten Kommunalwahl (hier 2014 und 2019 sowie die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge mit dem 10. Änderungsgesetz 2019) so verändert hat, dass fraglich ist, ob der Inhalt noch dem Normsetzungswillen der Gemeinde entspricht (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 10. August 2016 – 4 ZKO 442/16 – juris Rn. 6; Beschluss vom 27. November 2003 – 4 ZEO 513/99 – juris Rn. 6). In derartigen Fallkonstellationen ist eine Heilung der Satzung durch einen erneuten Satzungserlass jedenfalls möglich und es ist nicht zu beanstanden, wenn der Satzungsgeber vorsichtshalber einen erneuten Satzungsbeschluss fasst. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass in früheren Verfahren ausdrücklich gerügt worden ist, dass die Satzungsbeschlüsse 2012 und 2013 jeweils getrennt hätten ausgefertigt und veröffentlicht werden müssen (vgl. VG Gera, Urteil vom 16. Juni 2023 – 3 K 477/22 Ge – S. 3 des Entscheidungsumdrucks). Der Umstand, dass mit der 1. Änderungssatzung vom 7. April 2021 die Anwendbarkeit der SAB 2016 in Übereinstimmung mit dem § 21b Abs. 2 Satz 1 ThürKAG 2019 auf den Zeitraum der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten bis einschließlich 31. Dezember 2018 beschränkt wurde, führt nicht zum Ausschluss der Heilungsmöglichkeit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die 1. Änderungssatzung 2021 überhaupt Wirksamkeit erlangen konnte, wenn sie sich auf eine formell unwirksame Satzung bezieht und diese inhaltlich abändert. Selbst wenn die 1. Änderungssatzung Wirksamkeit entfalten und die (unwirksame) SAB 2016 mit Ablauf des Jahres 2022 außer Kraft treten sollte, ändert dies nichts an dem Umstand, dass die SAB 2023 rückwirkend zum 30. Mai 2016 in Kraft gesetzt wurde, d.h. zu einem Zeitpunkt, der nicht von der 1 Änderungssatzung erfasst wird. Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass bei einem rückwirkenden Inkrafttreten einer Satzung diese ihre Wirkung auch mit Rückwirkung entfaltet. Allerdings hat die SAB 2023 die Änderungssatzung – wohl versehentlich – nicht im Rahmen des § 12 SAB berücksichtigt. Dort werden entsprechend dem Wortlaut des Satzungsbeschlusses 2012/2013 lediglich die bis einschließlich 2004 erlassenen Satzungen zur Klarstellung aufgehoben. Auf die unwirksamen Satzungsausfertigungen vom 3. Februar 2015 und vom 30. Mai 2016 wird nicht eingegangen, obwohl diese ebenfalls zur Klarstellung hätten aufgehoben werden sollen. Gleichzeitig wurde andererseits nicht geregelt, dass die 1. Änderungssatzung 2021 in Kraft bleiben soll bzw. ihr Satzungsinhalt wurde nicht in den Text der SAB 2023 aufgenommen. Damit kommt die Beklagte nun nicht mehr der Regelung des § 21b Abs. 2 Satz 1 ThürKAG 2019 nach. Danach haben die Gemeinden innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihr Satzungsrecht entsprechend anzupassen. Jedoch handelt es sich hier lediglich um eine deklaratorische Bestimmung. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Regelung Rechtssicherheit auch hinsichtlich des Satzungsrechts in der Zukunft schaffen. Die funktionslos gewordenen Satzungen sollten daher aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben werden (Begründung des Gesetzesentwurfs der Faktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN vom 30. April 2019, LT-Drs 6/7139, S. 15). Damit wird deutlich, dass mit dem 10. Änderungsgesetz eine Satzung keine rechtmäßige Beitragserhebung mehr regeln darf, soweit die sachliche Beitragspflicht erst nach dem 31. Dezember 2018 entstehen würde, auch wenn sie durch den Gemeinderat für diese Maßnahmen formell nicht außer Kraft gesetzt worden ist. Mit dem Beitragserhebungsverbot für Straßenausbaumaßnahmen fehlt die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung, soweit die sachliche Beitragspflicht nach dem 31. Dezember 2018 entsteht. Nur zur Klarheit soll die Satzung insoweit aufgehoben werden. Selbst wenn ein Verstoß gegen die Regelung des § 21b Abs. 2 Satz 1 ThürKAG nicht lediglich deklaratorisch wäre, würde er allenfalls nur zur Folge haben, dass die Satzung insoweit unwirksam ist, als sie eine Beitragserhebungsberechtigung für Maßnahmen enthielte, bei denen die sachliche Beitragspflicht erst nach dem 31. Dezember 2018 entstünde. Soweit die Klägerseite sich darauf beruft, dass eine Heilung nicht möglich sei, weil mit der SAB 2023 in § 4 Abs. 6 Nr. 2 im Vergleich zu den fehlerhaft veröffentlichten Satzungsbeschlüssen 2012/2013 mit der Aufnahme des Wortes „gegebenenfalls“ (vgl. VG Gera, Urteil vom 16. Juni 2023 – 3 K 477/22 Ge – S. 8 f. des Entscheidungsumdrucks) eine ursprünglich rechtmäßige Satzungsregelung zum Nachteil der Anlieger rückwirkend abgeändert worden sei, führt dies nicht zur allgemeinen Unwirksamkeit der Satzung. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte überhaupt Mischverkehrsflächen ausgebaut und zur Abrechnung gebracht hat und damit eine tatsächlich relevante nachteilige Veränderung der Satzung erfolgte, greift der im Straßenausbaubeitragsrecht geltende Grundsatz der regionalen Teilbarkeit ein. Die Regelung des § 4 Abs. 6 SAB für besondere Anlagen, für die die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen durch eine gesonderte Satzung festzusetzen sind, steht inhaltlich im Zusammenhang mit der Verteilungsregelung. Insoweit ist der Sachverhalt nicht mit der dem Urteil im Verfahren 3 K 477/22 Ge zugrundeliegenden Fallkonstellation vergleichbar, in der die Satzung an einem formellen Mangel litt. Nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit muss eine Satzung die vorteilsgerechte Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes in dem jeweiligen Abrechnungsgebiet sicherstellen. Anders als im Erschließungs- und Anschlussbeitragsrecht kommt es im Straßenausbaubeitragsrecht für die Frage, ob eine Verteilungsregelung rechtmäßig ist, um in einem bestimmten Fall eine Beitragspflicht entstehen zu lassen, nicht auf die Verhältnisse im gesamten Gemeindegebiet (Grundsatz der konkreten Vollständigkeit), sondern in dem jeweiligen konkreten Abrechnungsgebiet an. Dies beruht darauf, dass unterschiedliche beitragsfähige Maßnahmen, die im Ausbaubeitragsrecht nach Maßgabe der jeweiligen Beitragssatzung eine Beitragspflicht auslösen können, untereinander nicht in einem so engen Zusammenhang stehen, dass die Beitragserhebung nur einheitlich nach einer für das gesamte Gemeindegebiet geltenden und alle denkbaren Fallkonstellationen erfassenden Satzung erfolgen müsste. Deshalb ist eine Verteilungsregelung im Straßenausbaubeitragsrecht nur dann keine geeignete Grundlage für die Beitragserhebung, wenn sie nicht genügt, um den entstandenen umlagefähigen Aufwand für eine bestimmte beitragsfähige Maßnahme vorteilsgerecht zu verteilen (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 4 EO 712/13 – juris Rn. 24; Urteil vom 25. Juni 2009 – 4 KO 615/08 – juris Rn. 22; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2024, § 8 Rn. 442 m.w.N.). Im vorliegenden Verfahren steht aber nicht die Abrechnung einer Mischverkehrsfläche im Raum. Dementsprechend kann nicht festgestellt werden, dass mit der Satzungsänderung eine rechtmäßige Vorschrift zum Nachteil der Anlieger der hier abgerechneten Anlage abgeändert worden ist. Aufgrund der Heilung durch die SAB 2023 gem. § 21b Abs. 2 Satz 2 ThürKAG in der Fassung des 10. Änderungsgesetzes vom 10. Oktober 2019 ist schließlich die Beitragserhebungsberechtigung der Beklagten gem. § 7 Abs. 12 Satz 2 ThürKAG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Juni 2014 bzw. § 7 Abs. 12 Satz 3 ThürKAG in der Fassung des Achten Änderungsgesetzes vom 14. Juni 2017 (GVBl. 149) nicht verloren gegangen. Die von der Beklagten genutzte Heilungsmöglichkeit führt im Ergebnis insbesondere nicht dazu, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit vorliegt, weil für die Anlieger bei der Möglichkeit der Heilung einer Satzung der Beginn der Verjährung nicht feststellbar wäre (vgl. zur Verfassungswidrigkeit einer zeitlich unbegrenzten Festsetzbarkeit vorteilsausgleichender kommunaler Abgaben BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – juris). Gem. § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spiegelstrich ThüKAG in der seit 2014 gültigen Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) beginnt die Verjährungsfrist bei rückwirkender Ersetzung einer ungültigen Satzung durch eine gültige Satzung schon mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Abgabenschuld nach Maßgabe der ungültigen Satzung entstanden wäre. Damit können die Anlieger nicht zeitlich unbegrenzt zu Ausbaubeiträgen herangezogen werden. Vielmehr begann die Verjährungsfrist vorliegend aufgrund des Eingangs der Schlussrechnung im Dezember 2017 mit Ablauf des Jahres zu laufen und endete am 31. Dezember 2021. Der Erlass des Bescheides am 29. Oktober 2020 erfolgte dementsprechend vor Eintritt der vierjährigen Festsetzungsverjährung. Die Beitragsfähigkeit der Baumaßnahme an der Beleuchtung in der N..._ im Bereich M...... bis C...... ist nicht zu beanstanden. Die Gemeinden können gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG a.F. zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von denjenigen Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Die Beklagte hat zwar nicht sämtliche Teileinrichtungen der abgerechneten Anlage ausgebaut, aber sie hat einen Kostenspaltungsbeschluss für die Abrechnung der Straßenbeleuchtung erlassen. Die mit der abgerechneten Baumaßnahme erfolgte erstmalige Erdverkabelung der Beleuchtung stellt sich als beitragsfähige Verbesserung dar. Mit der erstmaligen Ersetzung einer mittels Freileitung an das Stromversorgungsnetz angeschlossene Straßenlampen durch moderne Beleuchtungskörper mit in der Erde verlegten Kabeln ist eine Verringerung der Gefahr von Störungen verbunden (vgl. VG Gera, Urteile vom 13. April 2010 – 4 K 1013/09 – sowie vom 22. März 2005 – Az: 4 K 2221/02 –; ThürOVG, Beschluss vom 30. Juni 2003 – 4 EO 206/96 – LKV 2004, S. 39 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. Juni 2015 – 4 L 24/14 – juris; vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2024, § 8 Rn. 317). Das Grundstück der Klägerin wird über die N... erschlossen, so dass die erforderliche Inanspruchnahmemöglichkeit der abgerechneten Anlage gegeben ist. Die Klägerin hat insoweit keine substantiierten Rügen erhoben. Aus den Unterlagen lässt sich ebenfalls nicht schließen, dass die Beitragserhebung rechtswidrig ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 431,21 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und ergibt sich aus dem Wert der streitigen Abgabe. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen. Sie ist Eigentümerin des mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Flurstücks a, Flur 2, Gemarkung Pößneck, das über die N... erschlossen wird. Die Beklagte erneuerte die N... 2016/2017 bezüglich der Beleuchtung im Bereich M... bis C.... Die Beleuchtung, die vor dem Ausbau über eine Freileitung versorgt wurde, wurde mit der Baumaßnahme erstmals erdverkabelt. Fahrbahn, Gehweg, Oberflächenentwässerung, Parkflächen, Straßenbegleitgrün und Radweg wurden nicht ausgebaut. Der Stadtrat fasste am 27. Oktober 2016 einen Kostenspaltungsbeschluss für die Abrechnung der Beleuchtung. Die letzte Rechnung für die Baumaßnahme ging im Dezember 2017 ein. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2020 zog die Beklagte die Klägerin unter Anrechnung der bisher für das Flurstück geleisteten wiederkehrenden Beiträge i.H.v. 157,18 € zu einem Straßenausbaubeitrag für die Beleuchtung i.H.v. 431,21 € heran. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 12. November 2020 ohne weitere Begründung Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2022 zurückgewiesen worden ist. Am 17. Mai 2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie rügt die Wirksamkeit der der Beitragserhebung zu Grunde liegenden Satzung. Bezüglich der mit den Stadtratsbeschlüssen 2012 und 2013 beschlossenen Satzung, die jeweils 2015 und 2016 ausgefertigt und veröffentlicht wurde, wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts u.a. im Verfahren 3 K 477/22 Ge hingewiesen, in dem die Unwirksamkeit dieser Satzungen aufgrund einer Diskrepanz zwischen dem Beschlusstext und dem jeweils ausgefertigten und veröffentlichten Satzungsinhalt festgestellt worden war. Aber auch die am 6. Juli 2023 beschlossene und rückwirkend in Kraft gesetzte Satzung (in Folgenden SAB 2023) sei unwirksam. Es fehle an einer gesetzlichen Satzungsermächtigung. Mit dem 10. Änderungsgesetz des ThürKAG sei die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ausgeschlossen worden. § 7 Abs. 2 Satz 1 ThürKAG enthalte nunmehr ab dem 1. Januar 2019 ein Beitragserhebungsverbot. Die Beklagte habe 2023 aber nicht lediglich den Ausfertigungs- und Bekanntmachungsfehler geheilt, indem sie den 2012/2013 beschlossenen Wortlaut der Satzung nochmals ausgefertigt und neu bekannt gemacht habe, sondern sie habe mit Beschluss vom 6. Juli 2023 ausdrücklich eine neue Satzung erlassen. Dieser Umstand werde auch in der Verkündungsformel der Satzung 2023 deutlich. Das rückwirkende Inkraftsetzen der Satzung ändere nichts am Fehlen der Ermächtigungsgrundlage. Das Verbot der Beitragserhebung gelte insgesamt. Darüber hinaus sei die Satzung materiell fehlerhaft. Eine Heilungssatzung dürfe nicht rückwirkend Vorschriften ändern, die nicht materiell rechtswidrig gewesen seien. Die Satzung 2016 sei deshalb fehlerhaft gewesen, weil bei Ausfertigung und Veröffentlichung in § 4 Abs. 6 Nr. 2 das Wort „gegebenenfalls“ eingefügt worden sei. Damit sei der Bedeutungsgehalt der Regelung ausgeweitet worden, da nun nicht mehr zwingend ein verkehrsberuhigter Bereich sowohl von einer Geschwindigkeitsbegrenzung als auch von anderen Verkehrsbeschränkungen abhängig sei. Die Beklagte habe nicht von dem ursprünglichen Wortlaut der Satzungsbeschlüsse abweichen dürfen. Damit sei eine nachteilige Änderung zu Lasten der Beitragspflichtigen verbunden. Des Weiteren habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass auch mit der 1. Änderungssatzung vom 7. April 2021 eine Anpassung an die neue Rechtslage erfolgt sei und keine Straßenausbaubeiträge mehr erhoben werden, wenn die sachlichen Beitragspflichten nicht bis zum 31. Dezember 2018 entstanden seien. An der Wirksamkeit dieser Änderungssatzung bestehe kein Zweifel. Die Heilungssatzung umfasse aber nicht die 1. Änderungssatzung. Auch dies führe zu einer nachteiligen Änderung zu Lasten der Beitragspflichtigen, denn es fehle nun die Beitragserhebungsbeschränkung. Da die Satzung 2023 keinerlei Beitragserhebungsbeschränkung für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2018 enthalte, verstoße sie gegen die ihr auferlegte Anpassungspflicht aus § 21b Abs. 2 Satz 1 ThürKAG und damit gegen höherrangiges Recht. Mit dem gesetzlich geregelten Beitragserhebungsverbot würden die Straßenausbaubeitragssatzungen nicht von Gesetzes wegen unwirksam. Vielmehr bestünden die Satzungen weiterhin, eine Beitragserhebung wäre möglich, auch wenn sie rechtswidrig wäre. Dies ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung. Die Regelung des § 21b Abs. 2 Satz 1 ThürKAG wäre sonst sinnlos und überflüssig. Mit dem Erlass der 1. Änderungssatzung zur SAB 2016 habe die Gemeinde dieser Pflicht auch ausdrücklich nachkommen wollen. Insofern verhalte sie sich widersprüchlich. Die Beklagte sei des Weiteren 2023 nicht mehr zur Beitragserhebung berechtigt gewesen. Die Baumaßnahme sei 2015 vollzogen worden. Die Beklagte hätte danach bis Ende 2019 nach § 7 Abs. 12 Satz 2 ThürKAG die Satzung beschließen müssen. Der Satzungsbeschluss im Jahr 2023 liege jedoch außerhalb der Vierjahresfrist. Eine Heilung sei – wie bereits ausgeführt – nicht wirksam erfolgt. Den Gemeinden würde sonst Tür und Tor geöffnet, durch Heilungssatzungen die Vierjahresfrist für den Satzungsbeschluss nach § 7 Abs. 12 Satz 2 ThürKAG i.d.F. des 7. Änderungsgesetzes zu umgehen, indem nicht heilungsbedürftige Regelungen bei Gelegenheit mit geändert würden. Die Frage des Eintritts der Festsetzungsverjährung berühre nicht das Vorliegen einer wirksamen Satzung. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 29. Oktober 2020 für das Flurstück a aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzulehnen. Der Satzungserlass beruhe auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Zwar sei die gesetzliche Regelung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ab dem 1. Januar 2019 abgeschafft worden. Allerdings entfalte die streitgegenständliche Satzung nach dem 1. Januar 2019 bereits kraft Gesetzes keine Wirkung mehr. Die SAB 2023 sei für einen Zeitraum vor Abschaffung der Beiträge erlassen worden. § 21a Abs. 9 Satz 1 ThürKAG erlaube die Heilung einer unwirksamen Satzung, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des ThürKAG durch eine gültige Satzung beschlossen worden sei. Die Festsetzungsverjährung trete nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2021 ein. Die Satzung vom 6. Juli 2023 sei mit Rückwirkung bekannt gemacht worden. Die Regelung müsse insbesondere keine Beitragserhebungsbeschränkung gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 21b Abs. 2 Satz 1 ThürKAG vorsehen. Die Satzung ermögliche aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlagen keine Beitragserhebung nach dem Stichtag des 1. Januar 2019. Die Beitragserhebungsberechtigung sei nicht gem. § 7 Abs. 12 Satz 2 i.V.m. § 21a Abs. 10 ThürKAG entfallen. Die Satzung sei bis zum 31. Dezember 2015 beschlossen worden. Maßgeblich sei der Satzungsbeschluss. Die Bekanntmachung habe später erfolgen dürfen. Die fehlerhafte Veröffentlichung der Satzungsbeschlüsse führe nicht zum Ausschluss der Heilung. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Behördenvorganges ergänzend Bezug genommen.