Beschluss
3 E 432/20
VG Gera 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine gemeindliche Allgemeinverfügung, die das Tragen von Mund-Nasen-Schutz im Rahmen der Maßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) anordnet.(Rn.32)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine gemeindliche Allgemeinverfügung, die das Tragen von Mund-Nasen-Schutz im Rahmen der Maßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) anordnet.(Rn.32) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin, soweit sie ihn zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtet. Die Antragsgegnerin hat am 31. März 2020 eine bis zum 19. April 2020 geltende Allgemeinverfügung erlassen. Diese Verfügung wurde durch die 1. Änderung der Allgemeinverfügung vom 1. April 2020 geändert und regelt u.a.: 13. Jedermann hat bei Vorliegen der nachfolgend genannten Voraussetzungen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Anerkannt ist jeder Schutz, der aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen, Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie (ausreichend sind daher auch aus Baumwolle selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tücher, Buffs etc.). a) Diese Verpflichtung gilt ab sofort für folgende Bereiche: - die Inanspruchnahme und Erbringung von Dienstleistungen, bei denen sich der Mindestabstand von 1,5 m nicht durchgängig einhalten lässt. b) Weiterhin gilt diese Verpflichtung ab dem 06.04.2020 für folgende Bereiche: - die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs im Stadtgebiet Jenas, - das Betreten von geöffneten Verkaufstellen, - das Betreten von Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern, - das Betreten von Diensträumen von Handwerkern und Dienstleistern. c) Schließlich gilt diese Verpflichtung ab dem 10.04.2020 für folgende Bereiche: - der Aufenthalt in geschlossenen Räumen mit mindestens einer anderen Person (insbesondere auch die Arbeitsstätte); diese Verpflichtung gilt nicht, sofern der Mindestabstand von 1,5 m sichergestellt werden kann und wenn im Raum pro Person mindestens 20 qm zur Verfügung stehen oder ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept besteht, - generell im öffentlichen Raum, wo eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 m nicht dauerhaft sichergestellt ist (dies gilt nicht bei Bewegung unter freiem Himmel, insbesondere Spazierengehen und Sport), - ausgenommen von beiden vorgenannten Verpflichtungen ist in geschlossenen Räumen der private Wohnbereich und unter freiem Himmel das Bewegen im öffentlichen Raum von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. d) Von der Verpflichtung nach Ziffer 13 Buchstaben a) bis c) sind Kinder bis zum Schuleintritt ausgenommen. e) Für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in einem Bundesgebiet mit intensiven Infektionsgeschehen (aufgehalten) haben, gelten die Schutzmaßnahmen nach Ziffer 13 Buchstaben a) bis c) ebenfalls ab sofort und nicht erst ab den jeweils dort genannten Stichtagen. Hierbei werden folgende Gebiete festgelegt: die Bundesländer Bayern, Hamburg, Baden-Württemberg sowie sämtliche Gemeinden und Landkreise, für die eine allgemeine Quarantäne angeordnet ist. Maßstab für die Festlegung ist insbesondere der Anteil der Fälle pro Einwohner sowie die Dynamik des dortigen Ausbreitungsgeschehen. Hiergegen legte der Antragsteller am 1. April 2020 Widerspruch ein. Er rügt, dass diese Maßnahme derzeit nicht begründet erscheine, da eine Vielzahl wissenschaftlicher Einschätzungen die aktuelle Gefahrenlage und die Verhältnismäßigkeit anders bewerten. Dies erfolge insbesondere mit Blick auf den mit dem Tragen von Masken verbundenen Rebound-Effekt auf andere Schutzmaßnahmen (wie dem Abstandhalten etc.). Zwar wäre es wünschenswert, wenn alle Bürger einen sinnvollen Mund-Nasen-Schutz trügen. Dies würde aber die ausreichende Versorgung mit entsprechenden Masken voraussetzen und eine vorherige Aufklärungskampagne zum sicheren Umfang mit solchen Masken erfordern. Sich irgendwas vor Mund und Nase zu hängen, könne allenfalls als Empfehlung ergehen. Die Antragsgegnerin habe es auch noch nicht geschafft, die Begründung zu veröffentlichen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb die Antragsgegnerin keine thüringenweite Maßnahme angestrebt habe. Alleingänge würden die allgemeine Akzeptanz von Maßnahmen beeinträchtigen. Am 1. April 2020 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die sofortige Vollziehbarkeit solle ausgesetzt werden, bis die Maßnahme von der Mehrheit deutschlandweiter ExpertInnen als nützlich anerkannt werde. Die Bevölkerung müsse vor solchen Alleingängen einzelner Städte geschützt werden. Ansonsten seien bedenkliche Nebenwirkungen und Rebound-Effekte zu befürchten. Er beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Nr. 13 der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 31. März 2020 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antrag sei bereits unzulässig, da der Antragsteller nicht dargetan habe, dass er von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes berührt werde. Im Übrigen sei die Allgemeinverfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin dürfe mit Blick auf die örtlichen Besonderheiten auch Regelungen über die ThürSARS-CoV-3-EindmaßnVO treffen. Im Stadtgebiet der Antragsgegnerin habe es aktuell, d.h. am 1. April 2020 119 Erkrankte pro 100.000 Einwohner gegeben. Die Verpflichtung zur Tragung des Mund-Nasen-Schutzes diene dem Fremdschutz und beschränke sich auf ausgewählte sensible Bereiche. Es werde zur Sicherung der Versorgung medizinischer Einrichtungen nicht das Tragen eines zertifizierten Mund-Nasen-Schutzes gefordert, sondern es könnten Utensilien benutzt werden, die in jedem Haushalt verfügbar seien. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sei das Inkrafttreten gestuft erfolgt, um die Möglichkeit der Vorbereitung zu ermöglichen. Es werde über die offiziellen Informationsseiten im Internet informiert. Auch würden im Stadtgebiet Hinweise auf die Einhaltung des Mindestabstands sowie die Einhaltung besonderer Hygiene breit plakatiert, um den Rebound-Effekten vorzubeugen. Mit der Verpflichtung in Nr. 13 der Allgemeinverfügung seien aber die anderen rechtlichen Regelungen durch die ThürSARS-CoV-2.EindmaßnVO nicht aufgehoben worden. Es sei von vornherein kommuniziert worden, dass das Tragen des Schutzes kein Verzicht auf die übrigen Sicherheitsvorkehrungen begründe. Bei der Verpflichtung handele es sich lediglich um kompensierende Vorkehrungen, wenn die Einhaltung des Abstandsgebotes nicht möglich sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag, mit dem der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Nr. 13 der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 31. März 2020 begehrt, ist zulässig. Der Antragsteller hat zwar nicht näher konkretisiert, in welchen Bereichen er zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtet wird. Allerdings werden mit der Benutzung des Personennahverkehrs sowie dem Einkaufen Bereiche der Daseinsfürsorge berührt. Die Annahme, dass der im Stadtgebiet der Antragsgegnerin wohnende Antragsteller keinerlei Besorgungen vornimmt, ist ohne besondere Anhaltspunkte lebensfremd. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Dabei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Ist hingegen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, bedarf es einer allgemeinen Abwägung der verschiedenen Interessen. Dann werden die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall der Stattgabe des Eilantrags und einer späteren Erfolglosigkeit in der Hauptsache den Auswirkungen gegenübergestellt, wenn der Eilantrag abgelehnt, aber der Rechtsbehelf in der Hauptsache erfolgreich sein wird. Vorliegend sind die Erfolgsaussichten offen. Insbesondere erweist sich die Allgemeinverfügung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht offensichtlich als rechtswidrig. 1. Die Regelung der Nr. 13 der Allgemeinverfügung in der Fassung der Änderung vom 1. April 2020 beruht auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587). Da die Allgemeinverfügung für einen bestimmten Zeitraum Geltung beansprucht und sich als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt, ist maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung (BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 CS 20.611 - juris Rn. 4; ThürOVG, Urteil vom 18. September 2008 – 2 KO 1103/05 – juris). Dementsprechend sind bis zum jetzigen Zeitpunkt eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage von Bedeutung. 2. Formell ist die Antragsgegnerin zum Erlass einer Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 ThürVwVfG) zuständig. Gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 IfSG bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde, soweit keine landesrechtliche Regelung besteht. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis die zuständigen Behörden. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, der Stadtrat habe beteiligt werden müssen, ergibt sich dies nicht aus dem IfSG. Die bundesrechtlichen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes werden durch die Länder ausgeführt. Es handelt sich hier folglich nicht um den eigenen Wirkungskreis einer Gemeinde. Die Allgemeinverfügung wurde gem. § 41 Abs. 4 ThürVwVfG ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Eine Begründung ist vorhanden. § 41 Abs. 4 Sätze 1 und 2 ThürVwVfG zeigt, dass die Begründung nicht öffentlich bekannt gemacht werden muss, sondern bei Bekanntmachung des verfügenden Teils lediglich darauf hinzuweisen ist, wo sie eingesehen werden kann. Das ist vorliegend geschehen. 3. Gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die Behörde bei Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Hierzu kann sie insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) insoweit eingeschränkt. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass es sich bei der Erkrankung COVID-19 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt (vgl. hierzu den Steckbrief des RKI zur Coronavirus-Krankheit: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neu-artiges_Coronavirus/Steckbrief.html). Die sehr weite Eingriffsermächtigung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG beschränkt sich nicht allein auf Maßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern, sondern wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt, dürfen auch „Nichtstörer“, d.h. Personen bei denen noch nicht einmal ein Ansteckungsverdacht besteht, in Anspruch genommen werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 CS 20.611 - juris Rn. 13). Darüber hinaus dürfte auch davon auszugehen sein, dass ein Ansteckungsverdacht mittlerweile vorliegt (BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 56; VG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2020 – 10 E 1380/20 -). Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Beschränkung ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1 IfSG) sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit der Menschen unterschiedlich sind. Angesichts dessen ist ein am Gefährdungsgrad der jeweiligen Krankheit orientierter flexibler Maßstab heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 - juris Rn. 32; VG Bayreuth, Beschluss vom 11. März 2020 - 7 S 20.223 - juris Rn. 44 f.; VG Hannover, Beschluss vom 27. März 2020 - 15 B 1968/20 - juris Rn. 11). Nach der Einschätzung des vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Institutes (im Folgenden RKI) wird die Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung derzeit als insgesamt hoch, für Risikogruppen als sehr hoch eingeschätzt (vgl. die Risikobewertung vom 26. März 2020 - https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html.). Darüber hinaus weist das RKI seit dem 31. März 2020 in Deutschland keine besonders betroffenen Gebiete mehr aus, weil es in vielen Landkreisen Ausbrüche mit zum Teil großen Fallzahlen gibt. Hinsichtlich der Art und des Umfanges der Bekämpfungsmaßnahmen wird der Behörde ein Ermessen eingeräumt, denn es lässt sich nicht im Vorfeld für sämtliche Krankheiten bestimmen, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Allerdings muss es sich um notwendige Schutzmaßnahmen handeln, deren Anordnung zur Verhinderung der (Weiter-) Verbreitung der Krankheit geboten ist. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 - juris Rn. 24). Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Begründung jedenfalls erkannt, dass ihr Ermessen eingeräumt ist und durch die angeordnete Maßnahme Eingriffe insbesondere in die Grundrechte aus Art. 2 GG erfolgen, dass aber der angestrebte Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung und die Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems den Eingriff rechtfertigen. Ob die Antragsgegnerin dieses Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, lässt sich vorliegend nicht abschließend beurteilen. Angesichts dessen ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen anzusehen. Ob das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes eine geeignete Schutzmaßnahme ist, um die Weiterverbreitung der Krankheit einzuschränken, lässt sich nicht abschließend bewerten. Unstreitig ist, dass ein einfacher, nicht zertifizierter Mund-Nasen-Schutz dem Träger selbst keinen sicheren Schutz vor Ansteckung bietet. Das gem. § 4 IfSG aufgrund seiner Aufgabenzuweisung mit einer besonderen Sachkunde ausgestattete Robert-Koch-Institut (RKI) weist indes darauf hin, dass die wichtigsten und effektivsten Maßnahmen zum persönlichen Schutz und zum Schutz anderer Personen das Einhalten einer korrekten Hustenetikette sowie die Einhaltung eines Mindestabstandes sowie eine gute Handhygiene sind. Allerdings ist - so das RKI - zu vermuten (ohne dass es einen wissenschaftlichen Beleg gibt), dass selbst einfache Stoffmasken bei korrekter Anwendung geeignet sind, Tröpfchen des Trägers beim Sprechen, Husten und Niesen aufzufangen und andere so vor einer Infektion zu schützen. Deshalb kann selbst das Tragen einer Behelfsmaske bei bereits erkrankten Personen dazu geeignet sein, das Risiko der Ansteckung anderer Personen zu reduzieren. Angesichts des Umstandes, dass nicht jeder, der mit SARS-CoV-2 infiziert ist, dies auch bemerkt, er aber trotzdem Erreger übertragen kann, könne das Tragen von Behelfsmasken das Übertragungsrisiko vermindern. Dies gilt insbesondere in öffentlichen Räumen, in denen der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann, z.B. ÖPNV, Lebensmittelgeschäfte oder auch am Arbeitsplatz. Hier könnten Behelfsmasken dazu beitragen, die Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 einzudämmen. Außerdem könnten Behelfsmasken das Bewusstsein für „physical distancing“ und gesundheitsbewusstes Verhalten unterstützen (https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html). Entsprechend äußert sich auch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: Durch das Tragen einer nicht zertifizierten Maske könne die Geschwindigkeit des Atemstromes oder Tröpfchenauswurf beim Husten reduziert werden. Keinesfalls dürfe aber durch eine solche Nutzung die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsvorschriften ersetzt werden (vgl. https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html). Eine textile Maske schütze jedenfalls mehr vor Tröpfcheninfektionen als überhaupt keine Maske (Hygienetipp der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene e.V. vom 29.03.2020 - https://www.krankenhaushygiene.de/informationen/760). Darüber hinaus führt eine solche Anordnung dazu, dass das Tragen von Masken zumindest in einem solchen Epidemiefall nicht mehr als ungewöhnlich angesehen wird. Dem Einwand, der Träger einer nicht zertifizierten Maske könnte sich in einer falschen Sicherheit wiegen und die effektiveren Maßnahmen (Abstand, Hustenetikette, Handhygiene) vernachlässigen, lässt sich durch Aufklärung begegnen. Dies gilt ebenso im Hinblick auf die richtige Anwendung. Angesichts dessen ist es nachvollziehbar und damit vertretbar, dass die Antragsgegnerin das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes als geeignet zur Verringerung der weiteren Krankheitsausbreitung ansieht. Unter Berücksichtigung der mit der exponentiellen Ausbreitungsfähigkeit des SARS-CoV-2-Virus verbundenen Gefahren muss die zuständige Behörde insbesondere nicht erst abwarten, bis die Wirksamkeit von Behelfsmasken allgemein wissenschaftlich untermauert worden ist. Dass andere Maßnahmen gleich wirksam und weniger einschneidend sind, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Insbesondere lässt sich derzeit noch nicht beurteilen, ob die durch die Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmeverordnung vom 28. März 2020 (GVBl. S. 115) getroffenen Anordnungen ausreichen, um die Weiterverbreitung der Erkrankung hinreichend zu verlangsamen. Ob die Anordnung der Tragung von zumindest Behelfsmasken im Hinblick auf die damit verbundenen Grundrechtseingriffe angemessen ist, lässt sich im Eilverfahren folglich nicht abschließend beurteilen. Jedenfalls verpflichtet die Antragsgegnerin die Menschen nicht zur Nutzung von zertifizierten Masken, die angesichts einer knappen Verfügbarkeit den medizinischen, pflegerischen und ähnlichen Bereichen vorbehalten bleiben sollten und die derzeit auch nicht allgemein verfügbar sind. Der mit der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte der Menschen ist zwar erheblich und auch im Zusammenwirken mit den übrigen Maßnahmen nach der Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmeverordnung äußerst massiv und außergewöhnlich. Wenn aber das Tragen von Behelfsmasken geeignet ist, die Ansteckungsgefahr zu senken und damit ganz erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung abzuwenden, spricht einiges dafür, dass der Eingriff noch gerechtfertigt ist. Bei Covid-19 handelt es sich um eine Erkrankung, die nicht nur ganz untergeordnet schwere Krankheitsverläufe mit zunehmenden Alter und bei Vorerkrankungen mit sich bringt und die gleichzeitig eine sehr hohe Ansteckungsgefahr aufweist. Dies kann bei einer ungebremsten Verbreitung zur Überschreitung der Belastungsgrenzen im Gesundheitswesen führen, was dann wiederum auch für aus anderen Gründen behandlungsbedürftige Personen erhebliche Gefahren mit sich bringt. Gleichzeitig ist der damit verbundene Eingriff angesichts der dynamischen epidemiologischen Lage für einen bestimmten Zeitraum noch verhältnismäßig. Die Antragsgegnerin ist hier angesichts des mit der Allgemeinverfügung verbundenen Eingriffs in die Freiheitsrechte jedoch verpflichtet, für die Dauer der Gültigkeit der Verfügung ihre Wirksamkeit fortlaufend zu evaluieren und die weitere Erforderlichkeit und Angemessenheit zu überprüfen (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 63). Für die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung kommt es dabei nicht darauf an, dass auch die anderen Behörden entsprechende Regelungen erlassen. Zwar ist zur Vermeidung einer Überlastung des medizinischen Versorgungssystems im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nicht allein die Entwicklung der Infektionen in der Stadt von Bedeutung, denn das Universitätsklinikum hat eine überregionale Bedeutung und nimmt nicht nur Patienten aus dem Stadtgebiet auf. Gleichwohl wirkt sich jede Senkung der Infektionszahlen, insbesondere in einer Stadt mit sehr hohen Infektionszahlen in Thüringen, günstig auf das angestrebte Ziel der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems aus. Die bei offenen Erfolgsaussichten notwendige Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht um das Tragen eines zertifizierten Mund-Nasen-Schutzes geht, sondern auch selbstgefertigte Masken, Schals oder Tücher genutzt werden können. Das befristete Tragen eines solchen Mund-Nasen-Schutzes ist zwar erheblich, wiegt aber nicht so schwer, wie die möglichen Gefahren, die (trotz der mit der Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmeverordnung angeordneten Maßnahmen) noch immer von einer dynamischen Verbreitung des hoch ansteckenden Sars-CoV-2-Virus für das Gesundheitssystem und die Gesundheit der Bevölkerung ausgehen (vgl. zur Gefahrenprognose www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). Im Vergleich mit Geschäftsschließungen wirkt sich dieser Eingriff wirtschaftlich nur geringfügig aus. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit sowie die damit verbundene Berufsausübungsregelung treten hinter die mit der Maßnahme verfolgten Ziele zurück. Besondere persönliche Umstände, die eine abweichende Bewertung nach sich ziehen könnten, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangwertes im Eilverfahren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) wurde abgesehen, da der Antragsteller mit seinem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.