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Beschluss

3 E 1514/18 Ge

VG Gera 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur Frage, inwieweit eine im Ausland gemessene Atemalkoholkonzentration die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung rechtfertigen kann.(Rn.20)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 6. September 2018 gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 31. August 2018 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.250,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, inwieweit eine im Ausland gemessene Atemalkoholkonzentration die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung rechtfertigen kann.(Rn.20) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 6. September 2018 gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 31. August 2018 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.250,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die von dem Antragsgegner mit Bescheid vom 31. August 2018 ausgesprochene Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, AM, L und T. Dem 1962 geborenen Antragsteller wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Rudolstadt vom 11. Dezember 2013 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentration 1,56 Promille) die Fahrerlaubnis entzogen. Die Neuerteilung erfolgte am 11. Oktober 2014. Am 12. April 2018 wurde dem Antragsgegner vom Kraftfahrtbundesamt der in Frankreich eingezogene Führerschein des Antragstellers zusammen mit Schreiben der französischen Behörde sowie der deutschen Botschaft in Paris übersandt. In diesen wurde darüber informiert, dass ein sechsmonatiges Fahrverbot für das französische Hoheitsgebiet verhängt worden sei. Am 10. März 2018 sei bei dem Antragsteller in Frankreich eine Atemalkoholkonzentration (AAK) von 1,19 mg/l festgestellt worden. Mit Schreiben vom 19. April 2018 ordnete der Antragsgegner gem. § 11 Abs. 2, 13 Nr. 2b) und c) i.V.m. § 46 FeV die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF) an. Zur Begründung führte er aus, dass der Führerschein des Antragstellers von der französischen Polizei in Strasbourg mit Bescheid vom 12. März 2018 eingezogen worden sei, weil der Antragsteller am 10. März 2018 in Frankreich ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol geführt habe. Es sei eine Atemalkoholkonzentration von 1,19 mg/l festgestellt worden. Zuvor sei ihm bereits 2013 die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt durch das Amtsgericht Rudolstadt entzogen worden. Aufgrund der zum einen wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss sowie der zum anderen festgestellten Atemalkoholkonzentration von 1,19 mg/l oder mehr bestünden erhebliche Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das Gutachten solle folgende Frage beantworten: „Ist zu erwarten, dass der Untersuchte auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klassen AM, B, C1, BE, C1E, L, T in Frage stellen?“ Der Antragsteller erklärte sich zunächst bereit, der Aufforderung nachzukommen, legte ein Gutachten jedoch nicht vor. Mit Schreiben vom 3. Juni 2018 legte er den Untersuchungsbericht der französischen Polizei vom 10. März 2018 vor und erklärte er, dass er am Tattag gegen 5:30 Uhr eine Panne auf der Autobahn Strasbourg-Paris gehabt und während der Wartezeit auf einen Abschlepper eine halbe Flasche Whiskey getrunken habe. Aus dem Untersuchungsbericht ergebe sich, dass er nicht gefahren, sondern in der Nähe des Fahrzeugs angetroffen worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 41 ff. der Verwaltungsakte (BA 1) verwiesen. Mit Schreiben vom 2. August 2018 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Der Antragsteller äußerte sich dahingehend, dass es zwar zutreffe, dass gegen ihn in Frankreich ein Fahrverbot verhängt worden, jedoch offen sei, ob er mit einer den Grenzwert übersteigenden AAK ein Kraftfahrzeug geführt habe. Das Verfahren zur Atemalkoholfeststellung entspreche nicht den vergleichbaren Voraussetzungen in Deutschland. Mit Bescheid vom 31. August 2018 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Ziffer 1) und forderte diesen zur Abgabe des Führerscheins auf (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Ziffer 4). Für den Fall der Nichtbefolgung innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids wurde die Wegnahme angedroht (Ziffer 3). In Ziffer 5 wurde eine Kostenentscheidung getroffen. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt worden sei. Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen, weil das besondere öffentliche Interesse gebiete, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer zu schützen, indem alle Personen, deren Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen feststehe, von der Führung solcher Fahrzeuge ausgeschlossen würden. Das Interesse des Antragstellers weiterhin am Straßenverkehr teilzunehmen, müsse zurückstehen; die Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung seien höher zu bewerten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei allein das geeignete Mittel, um das ausgehende Risiko für die übrigen Verkehrsteilnehmer schnellstmöglich zu beseitigen. Am 6. September 2018 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Entziehungsbescheid, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Am selben Tag hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Gera ersucht. Zur Begründung trägt er vor, dass es zwar zutreffe, dass er von der französischen Polizei wegen des festgestellten Atemalkoholwerts eine Sanktion erhalten habe, ein Fahrzeug geführt habe er mit einem den zulässigen Grenzwert übersteigenden AAK jedoch nicht. Den festgestellten Alkohol habe er erst nach Eintritt der Panne konsumiert. Soweit es im polizeilichen Ermittlungsbericht heiße, „Er gibt zu, vor Fahrtantritt Alkohol zu sich genommen zu haben“, gebe dies seine Angaben gegenüber der französischen Polizei, am Vorabend zum Essen zwei Bier getrunken zu haben, wieder. Eine Durchsuchung des Fahrzeuginneren habe nicht stattgefunden. Die Ermittlungen der französischen Polizei seien unzureichend und entsprächen nicht deutschen Maßstäben; ebenso das Verfahren zur Alkoholfeststellung. Es lägen keine Erkenntnisse zu einer ausreichenden Eichung des Messgeräts vor. Zwei Einzelmessungen von zwei unabhängig voneinander arbeitenden Messsystemen oder eine Kontrollmessung, welche nicht mehr als fünf Minuten auseinanderlägen, hätten nicht stattgefunden. Es sei unklar, um welches Messgerät es sich gehandelt habe. Eine Bauartzulassung durch die Physikalisch Technische Bundesanstalt besitze in Deutschland lediglich „Alco Test 7110 Evidential MK3“ der Firma Dräger Sicherheitstechnik. Die französische Polizei verwende dagegen das Gerät Dräger 9510 FP. Im Ausland begangene Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften könnten deutschen Behörden nur Veranlassung geben, die Fahreignung zu prüfen, wenn diese hinreichend entsprechend einer Inlandstat nachgewiesen seien. Zusätzlich seien die im Gutachten des Bundesgesundheitsamts „Unfall- und Sicherheitsforschung im Straßenverkehr“ enthaltenen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden. Die Fahrt von 2013 könne nicht mehr als Grundlage einer Wiederholungstat herangezogen werden; er habe danach ein positives MPU-Gutachten vorgelegt und die Fahrerlaubnis wieder erworben. Vor dem französischen Gericht habe der Antragsteller lediglich aus pragmatischen Erwägungen und wegen der Tatsache, dass ihm sein Führerschein wieder ausgehändigt worden sei, ein Schuldanerkenntnis abgegeben. Ein weiteres Verfahren vor den französischen Behörden sei für ihn nicht zumutbar gewesen. Das Mitführen einer Flasche Whiskey könne dem Antragsteller nicht vorgeworfen werden. Eine Interessenabwägung müsse zugunsten des Antragstellers ausfallen. Der Antragsteller betreibe mit seiner Ehefrau ein kleines Unternehmen, zu dessen Führung er auf die tägliche Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sei. Der Entzug sei existenzgefährdend. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 6. September 2018 gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 31. August 2018 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner verweist auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend führt er aus, dass die Voraussetzungen von § 13 Satz 1 Nr. 2b) sowie § 13 Satz 1 Nr. 2c) FeV gegeben seien. Die Auslandstat sei „hinreichend sicher nachgewiesen“. Dies ergebe sich aus der Sanktion durch die französischen Behörden, dem dazu vorliegenden Protokoll und dem Umstand, dass der Antragsteller selbst einräume, in einem Gerichtsverfahren ein „Schuldanerkenntnis“ abgegeben zu haben. Vor dem Hintergrund der Alkoholfahrt 2013 und dem Mitführen einer Flasche Whiskey am 10. März 2018 bestehe eine deutliche Risikoerhöhung, weshalb eine Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausfalle. Der Erlass eines sechsmonatigen Fahrverbots für das französische Hoheitsgebiet sei als Tatsache zu werten, die Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Antragstellers begründe. Die zu fordernde Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde vom Vorliegen einer Eingriffsvoraussetzung bzw. der Voraussetzung für einen Gefahrerforschungseingriff knüpften nicht an die strengen Maßstäbe des Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahrens an. Vielmehr gelte, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine zum Tätigwerden der Ordnungsbehörde berechtigende und ggf. verpflichtende Gefahr begründe. Eine entsprechend den strafprozessualen Grundsatz „in dubio pro reo“ an Gewissheit grenzende, jedem vernünftigen Zweifel enthobene Überzeugung sei nicht zu fordern. Die Wahrscheinlichkeit für eine überprüfungsbedürftige Alkoholproblematik sei bei dem Antragsteller hoch. Der mitgeteilte Messwert von 1,19 mg/l übersteige den Schwellenwert des § 13 Satz 1 Nr. 2 c) erheblich. Selbst wenn ein unzulänglich geeichtes Messgerät verwendet worden wäre oder die Angaben des Antragstellers zuträfen, würde es sich um Umstände handeln, die Abweichungen zwischen dem gemessenen und dem tatsächlichen Alkoholwert in beide Richtungen hervorrufen könnten. Es sei schwer nachvollziehbar, dass eine Abweichung nur einseitig zulasten des Antragstellers aufgetreten sein könnte. Eine Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde Ermittlungen bei der ausländischen Behörde anzustellen, ob das dortige Verfahren rechtens verlaufen sei und den in der Bundesrepublik Deutschland zugrunde gelegten Standards entspreche, bestehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Beteiligten im Verfahren sowie auf die den Antragsteller betreffende Behördenakte des Antragsgegners (1 Heftung) verwiesen, die zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden sind. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO hat Erfolg. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Denn die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis ist - bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - offensichtlich rechtswidrig, so dass das Interesse des Antragstellers, von der Entziehung seiner Fahrerlaubnis vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheids überwiegt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Auf eine solche Ungeeignetheit darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV unter anderem dann schließen, wenn der Betroffene sich weigert, sich im Rahmen eines von der Behörde geforderten Gutachtens untersuchen zu lassen. Der Schluss auf eine Nichteignung des Betroffenen ist allerdings nur dann zulässig, wenn die vorherige Anordnung zur Gutachtenbeibringung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (ständige Rechtsprechung vgl. BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 - und - 3 C 21.04 - jeweils Juris). Die Gutachtensanordnung muss weiter hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss der Aufforderung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 11 FeV Rn. 55). An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil der Antragsteller die Gutachtensaufforderung mangels Verwaltungsaktqualität nicht direkt anfechten kann. Er trägt das Risiko, dass ihm bei einer Weigerung gegebenenfalls die Fahrerlaubnis deswegen entzogen wird. Daher kann auf die strikte Einhaltung der von dem Verordnungsgeber für die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung aufgestellten formalen Voraussetzungen nicht verzichtet werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 27. November 2012 - 11 ZB 12.1596 - Juris). Hiervon ausgehend, durfte der Antragsgegner nicht auf die Nichteignung des Antragstellers schließen. Zwar hat der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist das geforderte Gutachten nicht vorgelegt, die Anordnung der Beibringung des Antragsgegners war nach summarischer Prüfung jedoch rechtswidrig. Es lässt sich - derzeit - nicht feststellen, dass der Antragsteller fahrungeeignet ist, insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nicht vor. Nach derzeitigem Sachstand fand die Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19. April 2018 in § 13 Satz 1 Nr. 2b) oder § 13 Satz 1 Nr. 2c) FeV keine materielle Rechtsgrundlage. Nach diesen Vorschriften ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens u.a. dann an, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden oder wenn der Betroffene ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,8 mg/l oder mehr geführt hat. Vorliegend ist nach summarischer Prüfung weder davon auszugehen, dass der Antragsteller eine - im Hinblick auf die Tat vom 4. November 2013 - weitere Zuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr begangen hat, noch dass er ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer AAK von 0,8 mg/l oder mehr geführt hat. Zwar spricht Einiges dafür, dass der Antragsteller in Frankreich am 10. März 2018 sein Kraftfahrzeug mit einer diesen Grenzwert übersteigenden AAK geführt hat; mit Blick darauf, dass der Antragsgegner den Sachverhalt jedoch nicht ausermittelt hat, ist diese Frage im Ergebnis jedoch offen. Dies betrifft sowohl den rechtssicheren Nachweis einer bestimmten AAK als auch die Frage, ob der Antragsteller (bei Annahme des AAK-Nachweises) tatsächlich ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Erforderlich aber auch ausreichend ist bei dem Verdacht einer Fahrt unter Alkohol im Ausland, dass die aus dem betreffenden europäischen Staat stammenden Erkenntnisse einen hinreichend gesicherten Schluss auf das Überschreiten einer nach inländischem Recht bestehenden Eingriffsschwelle zulassen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 25. Oktober 2016 - 16 A 1237/14 -; Beschl. v. 3. November 2014 - 16 B 694/14 - jeweils Juris). Im Fahrerlaubnisrecht als Teil des Ordnungs- und Gefahrenabwehrrechts genügt im Unterschied zu dem der Bestrafung eines Fehlverhaltens dienenden Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht damit bereits die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und damit ein Gefahrenverdacht, der einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lässt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 25. Oktober 2016 - 16 A 1237/14 -; OVG Saarl, Beschl. v. 18. September 2003 - 1 W 24/03 -; VG Cottbus, Urt. 15. Juni 2017 - 1 K 2073/15 -; vgl. Siegmund in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 13 FeV, Rn. 60 - jeweils Juris). Im Ausland begangene und festgestellte Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften können den deutschen Behörden grundsätzlich Veranlassung geben, die Fahreignung eines Erlaubnisinhabers zu verneinen oder jedenfalls klären zu lassen, sofern diese Zuwiderhandlungen „hinreichend entsprechend einer Inlandstat“ nachgewiesen sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16. August 2012 - 11 CS 12.1624 -; OVG NRW, Urt. v. 25. Oktober 2016 - 16 A 1237/14 -; Beschl. v. 3. November 2014 - 16 B 694/14 -; OVG Meck-Pomm, Beschl. v. 27. März 2008 - 1 M 204/07 -; VG Cottbus, Urt. 15. Juni 2017 - 1 K 2073/15 -; Urt. v. 7. August 2015 - 1 L 261/15 -; VG Münster, Urt. v. 16. Mai 2014 - 10 K 841/14 - jeweils Juris). Lässt sich demgegenüber nicht nachweisen, dass bei der AAK-Bestimmung im Ausland jedenfalls von vergleichbaren Voraussetzungen wie im Bundesgebiet ausgegangen wurde, kann eine Maßnahme der deutschen Fahrerlaubnisbehörde nicht auf ein entsprechendes Messprotokoll gestützt werden. Die Anforderungen der bundesdeutschen Rechtsprechung an die Feststellung einer bestimmten AAK im Verfahren über Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG ergeben sich aus Gutachten zur Prüfung der „Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse“ des Bundesgesundheitsamts aus dem April 1991. Das Gutachten listet die Voraussetzungen zur Sicherung „der größtmöglichen Zuverlässigkeit der Messmethode im Allgemeinen und ihres Ergebnisses im Einzelfall“ auf. Danach muss die Zuverlässigkeit des Messgerätes über den gesamten Zeitraum seines Einsatzes gewährleistet sein, was in Deutschland üblicherweise durch eine Ersteichung nach dem Eichgesetz und Nacheichungen gewährleistet werde (Nr. 3.1 des Gutachtens). Voraussetzung für eine verlässliche Messung der AAK sei die Erfassung der Alveolenluft (Nr. 3.2 des Gutachtens). Voraussetzung einer Bestätigung der Messergebnisse sei die Durchführung von zwei Einzelmessungen (mit zwei unabhängig voneinander arbeitenden Messsystemen oder aber einer Kontrollmessung mit einem Prüfgas), die nicht mehr als fünf Minuten auseinander liegen sollten (Nrn. 3.2, 3.4 und 3.5 des Gutachtens). Es sei zudem von einem Einfluss der Temperatur auf das Messergebnis auszugehen, so dass die AAK auf eine Bezugstemperatur von 34°C umzurechnen sei (Nr. 3.3 des Gutachtens). Schließlich sei eine Kontrollzeit von 10 Minuten vor der AAK-Messung erforderlich, innerhalb derer der Proband keine die Messung möglicherweise beeinflussende Substanzen zu sich nehmen dürfe (Nr. 3.4 des Gutachtens). Vorliegend erweist sich die Sachverhaltsaufklärung durch den Antragsgegner als lückenhaft, sodass gegenwärtig nicht gesichert ist, dass das Messergebnis im vorliegenden Fahrerlaubnisentziehungsverfahren berücksichtigt werden kann. Grundlage der Gutachtensanordnung war die Mitteilung der französischen Behörden, dass bei dem Antragsteller eine AAK von 1,19 mg/l festgestellt worden war. Einzelheiten, die es dem Gericht ermöglichen würden, zu prüfen ob und aus welchen Gründen von einer den bundesdeutschen Anforderungen mindestens vergleichbaren AAK-Messung in Frankreich ausgegangen werden könnte, liegen nicht vor, denn über die bloße Mitteilung des Messwerts hinaus enthält die Akte weder ein Messprotokoll oder weitere Angaben über den Vorgang der Messung bzw. zur Einhaltung von Warte- und Kontrollzeiten. Hierauf hat der Antragsteller bereits im Verwaltungsverfahren hingewiesen. Vor diesem Hintergrund wäre es an dem Antragsgegner gewesen, sich mit den fundierten Einwendungen des Antragstellers auseinanderzusetzen und darzulegen, aus welchen Gründen aus seiner Sicht in rechtlicher Hinsicht dennoch von dem Messergebnis sowie dem Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand auszugehen sei. Eine Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die Mitteilung eines nicht untersetzten Atemalkoholwerts besteht jedenfalls nicht (vgl. OVG Meck-Pomm, Beschl. v. 27. März 2008 - 1 M 204/07 - Juris). Ebenso fehlen sämtliche Unterlagen im Hinblick auf das in Frankreich durchgeführte „Schuldanerkenntnisverfahren“. Darauf, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben während der Wartezeit aufgrund einer Panne auf der Autobahn eine halbe Flasche Whiskey zu sich genommen haben will, kommt es für die Frage der hier streitgegenständlichen Anordnung nicht an. Auch wenn dieses Verhalten wohl zeigt, dass der Antragsteller zwischen Alkoholgenuss und Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann, obwohl ihm bereits einmal die Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss entzogen worden ist, reicht das nach den von dem Antragsgegner genannten Anspruchsgrundlagen für die Gutachtenanordnung gestützt hat, nicht aus. Hinreichend Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch, auf den die Gutachtenanordnung nach § 13 Nr. 2 a) FeV ebenfalls gestützt werden kann, dürften aufgrund der derzeitigen Aktenlage noch nicht gegeben sein (vgl. dazu Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 13 FeV Rn. 19 ff.). Im Hinblick auf den zu erwartenden Fortgang des Verfahrens wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass greifbare Anhaltspunkte dafür, dass das bei der Polizeikontrolle in Frankreich eingesetzte Messgerät ungeeignet war, dagegen nicht bestehen dürften, denn das Messgerät Dräger Alcotest 9510 (DE) gehört neben dem Dräger Alcotest 7110 Evidential seit 2013 zu den zugelassenen beweissicheren Messsystemen (vgl. Grube in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, OwiG Rn. 143). Soweit der Antragsteller vorträgt, die Tat vom 4. November 2013 liege so weit zurück, dass sie nicht mehr verwertbar sei, ist dem entgegenzuhalten, dass es für die Frage, wie lange einem Betroffenen ein in der Vergangenheit zurückliegendes Fehlverhalten entgegengehalten werden darf, einzig auf die maßgeblichen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen ankommt. Die Tilgungsfrist der Tat vom 4. November 2013 beträgt gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG zehn Jahre mit der Folge, dass - auch unter Berücksichtigung der Übergangsvorschriften - eine Tilgung noch nicht eingetreten ist. Der Antrag bliebe auch dann erfolgreich, wenn die Erfolgssausichten des Widerspruchs lediglich offen sein sollten. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt derzeit das öffentliche Vollziehungsinteresse gerade noch. Die Gefahren einer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr bis zur abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsanordnung in einem Hauptsacheverfahren erscheinen im Ergebnis nicht so gewichtig, dass das Interesse des Antragstellers an einer Ausnutzung seiner Fahrerlaubnis bis zu diesem Zeitpunkt hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse, das auf den Schutz insbesondere der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens anderer Verkehrsteilnehmer und des Antragstellers selbst ausgerichtet ist, zurückstehen müsste. Zu Gunsten des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass er - abgesehen von dem in Rede stehenden Vorfall - nach Aktenlage seit Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis im Oktober 2014 im Straßenverkehr wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss nicht mehr negativ in Erscheinung getreten ist. Sein Gewerbe hat er aufgegeben (vgl. Bl. 67 BA 1). Dem Antragsgegner bzw. der Widerspruchsbehörde ist es zudem möglich, die Einschätzung, der Antragsteller habe mit seiner Trunkenheitsfahrt in Frankreich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24a Abs. 1 StVG erfüllt, umgehend durch nähere Aufklärung bei den zuständigen französischen Stellen hinreichend zu untermauern. Darüber hinaus steht es ihm frei, einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu stellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 46.3, 46.5 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Bei einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, AM, L und T sind allein die Klassen B, C1E und T maßgeblich. Die anderen Fahrerlaubnisklassen sind damit abgedeckt (vgl. § 6 Abs. 3 FeV; vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Oktober 2015 - 3 B 31/15 -; im Einzelnen vgl. BayVGH, Beschl. v. 30. Januar 2014 - 11 CS 13.2342 - Juris). Demnach sind die Fahrerlaubnisklassen B und C1E jeweils mit 5.000,00 € sowie die Fahrerlaubnisklasse T mit 2.500,00 € anzusetzen. Dieser Betrag wurde halbiert, da der Antragsteller nur vorläufigen Rechtsschutz begehrt.