Urteil
3 K 594/14 Ge
VG Gera 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein "Anschluss" von Gemeinden (oder räumlich getrennten Ortsteilen) an das überörtliche Verkehrsnetz durch eine klassifizierte Straße im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürStrG (juris: StrG TH) besteht erst dann, wenn die klassifizierte Straße zumindest bis an den Ortsrand der Gemeinde heranreicht (Fortführung der Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 30.09.2014 - 3 K 1687/11 Ge -). (Rn.36)
2. Anders als in Rheinland-Pfalz reicht es nach dem Thüringer Straßenrecht für eine Anbindung der Gemeinde nicht aus, wenn eine klassifizierte Straße in geringer Entfernung an der Ortslage vorbeiführt und die Gemeinde den Anschluss an diese Straße über eine gemeindeeigene (kurze) Zubringerstraße selbst herstellen muss.(Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung seiner Kosten Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein "Anschluss" von Gemeinden (oder räumlich getrennten Ortsteilen) an das überörtliche Verkehrsnetz durch eine klassifizierte Straße im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürStrG (juris: StrG TH) besteht erst dann, wenn die klassifizierte Straße zumindest bis an den Ortsrand der Gemeinde heranreicht (Fortführung der Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 30.09.2014 - 3 K 1687/11 Ge -). (Rn.36) 2. Anders als in Rheinland-Pfalz reicht es nach dem Thüringer Straßenrecht für eine Anbindung der Gemeinde nicht aus, wenn eine klassifizierte Straße in geringer Entfernung an der Ortslage vorbeiführt und die Gemeinde den Anschluss an diese Straße über eine gemeindeeigene (kurze) Zubringerstraße selbst herstellen muss.(Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung seiner Kosten Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die angegriffene Teilentscheidung unter Nr. 1.3 der Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr vom 4. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat im Wege der Umstufung nach § 7 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) den hier streitigen 324 m langen Teilabschnitt der bisherigen Landesstraße L 1093 rechtsfehlerfrei zu Lasten des Klägers zur Kreisstraße abgestuft. Die Umstufungsverfügung ist sowohl formell (unten I.) als auch materiell (unten II.) rechtmäßig. I. Die Umstufung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Umstufung einer Landesstraße - wie hier - wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürStrG nach Anhörung der beteiligten Träger der Straßenbaulast von der obersten Straßenbaubehörde - im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten und dem für Finanzen zuständigen Ministerium - verfügt. Diese Formvorschriften hat der Beklagte eingehalten. Der Kläger ist mit Schreiben vom 18. Juli 2013 vorab zur beabsichtigten Umstufung der südlichen Teilstrecke der Landesstraße L 1093 zur Kreisstraße angehört worden. Zu dieser geplanten Maßnahme hat das Thüringer Innenministerium mit Schreiben vom 9. Januar 2014 sein Einvernehmen erteilt. Auch die Zustimmung des Finanzministeriums liegt vor. Dieses hat schon vor 20 Jahren, nämlich mit Schreiben vom 29 Juli 1998, eine „generelle Einwilligung zur Umstufung von Straßen im Freistaat Thüringen gemäß § 7 Abs. 3 ThürStrG“ abgegeben, die der gesetzlichen Formvorschrift genügt (vgl. dazu VG Gera, Urteil v. 8. Dezember 2010 - 3 K 608/08 Ge - UA Seite 7, m.w.N.). Das nach § 46 Abs. 1 ThürStrG als oberste Straßenbaubehörde zuständige Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr hat sodann die Allgemeinverfügung vom 4. März 2014 erlassen. Dass der Zeitpunkt für das Wirksamwerden der Umstufungen dabei nicht, wie nach § 7 Abs. 4 Satz 1 ThürStrG vorgesehen, auf das Ende des Haushaltsjahres zum 31. Dezember, sondern einige Monate früher auf den Tag der Verkehrsfreigabe der Gesamtmaßnahme Ortsumgehung A im Zuge der Landesstraße Nr. 1093 festgesetzt wurde (Beiakte 1, Bl. 153), begegnet hier keinen Bedenken. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 ThürStrG soll die Umstufung nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden. Zweck dieser Vorschrift ist es, den künftigen Straßenbaulastträger rechtzeitig vor seinen Haushaltsberatungen über die Abstufung einer Straße in Kenntnis zu setzen, damit er Gelegenheit hat, die notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungs- oder Unterhaltungspflicht zu planen und zu treffen (vgl. VG Koblenz, Urteil v. 25. September 2014 - 1 K 40/14.KO - zitiert nach juris, Rn. 31). Dies ist hier aber geschehen. Der Kläger wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 10. Februar 2014 frühzeitig darüber informiert, dass die Umstufung mit dem Tag der Verkehrsfreigabe der neuen Ortsumgehungsstraße wirksam werden solle (Bl. 31 Gerichtsakte). Diese erfolgte dann am 12. August 2014. Damit hatte der Kläger nicht nur drei Monate, sondern sogar ein halbes Jahr Zeit, sich auf die bevorstehende Umstufung einzustellen. Dass der Beklagte das Wirksamwerden der Umstufung nicht auf das Ende des Haushaltsjahres zum 31. Dezember 2014 hinausgeschoben hat, war auch sachlich gerechtfertigt. Aus wichtigen Gründen kann von der Soll-Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 1 ThürStrG abgewichen werden, so etwa wenn weitere Verzögerungen einem der Beteiligten wegen schwerwiegender finanzieller Auswirkungen oder im Hinblick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht zuzumuten sind (vgl. Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand: Oktober 2015, Art. 7 BayStrWG, Rn. 37). Beides trifft hier zu. Der Beklagte wäre bei einem späteren Wirksamwerden der Umstufung zum 31. Dezember finanziell doppelt belastet gewesen, da er dann neben der Übernahme der Straßenbaulast für die neue Umgehungsstraße (ab August) parallel dazu noch für einige Monate auch die Straßenbaulast auf den Straßenabschnitten der früheren Landesstraße hätte tragen müssen. Zugleich erforderte die Eröffnung der neuen Straßenführung eine zeitgleiche Regelung der Straßenbaulast auf den Abschnitten der alten Landesstraße. II. Die Umstufungsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die vorgenommene Umstufung des streitigen Teilstücks der bisherigen alten Landesstraße L 1093 zur Kreisstraße ist § 7 Abs. 2 ThürStrG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist eine Straße in die entsprechende Straßengruppe umzustufen, wenn sich ihre Verkehrsbedeutung ändert. Dabei hat die Behörde zwei Teilentscheidungen zu treffen: - Die erste Teilentscheidung betrifft die Abstufung der Landesstraße mit der Rechtswirkung, dass die Straße ihre bisherige Eigenschaft als Landesstraße verliert. - Die zweite Teilentscheidung beinhaltet die Neueinstufung der abgestuften Straße in die Straßengruppe, die ihrer Verkehrsbedeutung entspricht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. August 1979 - 4 C 34.76 - DÖV 1979, 907 = juris, Rn. 15; ThürOVG, Urteil vom 15. Dezember 2004 - 2 KO 17/04 - ThürVBl. 2005, 184 [185] = juris, Rn. 37 m.w.N.). Nur diese letztere Teilentscheidung ist hier streitig. Dass die bisherige Landesstraße L 1093 durch die neue Ortsumgehungsstraße zwangsläufig ihre frühere Verkehrsbedeutung für den überregionalen Durchgangsverkehr (als Funktionsmerkmal einer Landesstraße) verloren hat und daher - als erste Teilentscheidung - abzustufen ist, bestreitet der Kläger nicht. Seine Einwände richten sich allein gegen die vorgenommene Neueinstufung des streitigen Straßenabschnitts als Kreisstraße (vgl. Blatt 14 f. Gerichtsakte). Die diesbezügliche Entscheidung des Beklagten ist aber zutreffend. Das streitige Teilstück südlich der Gemeinde A bis zum 324 m entfernten Kreuzungsbereich der K 125 besitzt die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße und nicht einer Gemeindestraße, wie der Kläger meint. Welche Verkehrsbedeutung einer Straße zukommt, beurteilt sich nach ihrer Funktion im Gesamtstraßennetz (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. November 1994 - 1 A 10644/94 - zitiert nach juris, Rn. 17 m.w.N.). Insofern hat der Landesgesetzgeber in § 3 Abs. 1 ThürStrG bestimmte Klassifizierungsmerkmale für die einzelnen Straßengruppen festgelegt, nach denen sich die Einteilung der öffentlichen Straßen als Landesstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen oder sonstige öffentliche Straßen richtet. Gemeindestraßen sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürStrG unter anderem als Straßen definiert, die dem „weiteren Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen“ dienen oder zu dienen bestimmt sind. Dagegen wird eine Straße nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürStrG als Kreisstraße klassifiziert, wenn die Straße „dem unentbehrlichen Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege“ dient oder zu dienen bestimmt ist. Insofern besteht eine Überschneidung zwischen Gemeinde- und Kreisstraßen. Dabei weist das Gesetz folgende Systematik auf: Gemeindestraßen sind dadurch gekennzeichnet, dass diese Straßen nur einen räumlich begrenzten, örtlichen Bezug haben. Sie haben die Aufgabe, den örtlich bedingten Verkehr innerhalb eines Ortes, zwischen den einzelnen Orten im Gemeindegebiet und zur nächsten Nachbargemeinde aufzunehmen. Über die Bedeutung einer solchen Gemeindeverbindungsstraße geht eine Straße aber dann hinaus, wenn sie zugleich einen Anschluss an das überörtliche Verkehrsnetz herstellt, ohne den die Gemeinde und ihre Ortsteile nicht an diese Verkehrswege angebunden wären (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. November 1994, a. a. O., Rn. 27; Herber in Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kap. 9, Rn. 30; Häußler in Zeitler, a. a. O., Art. 3 BayStrWG, Rn. 38). Das Gesetz stuft eine solche Anschlussstraße in die nächst höhere Straßengruppe als Kreisstraße ein. So liegt der Fall hier. Das streitige Zwischenstück zwischen der südlichen Ortsdurchfahrtsgrenze der Gemeinde A bis zur K 125 dient dem unentbehrlichen Anschluss dieser Gemeinde (unten 1.) und ist hierfür auch bestimmt (unten 2.). 1. Mit der Verlegung der Landesstraße L 1093, die bisher durch A verlief und jetzt um den Ort herumführt, ist die Gemeinde A nicht mehr unmittelbar an das überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen. Diese Verbindung wird nun durch den streitigen Straßenabschnitt in Richtung Süden bis zum 324 m entfernten Abzweig der dortigen Kreisstraße K 125 hergestellt (vgl. Beiakte 1, Bl. 26, 27 [Übersichtslagepläne]; Bl. 39, 40 [Bilder 21 - 24]). Diese Teilstrecke hat damit die Funktion einer Anschlussstraße an das überörtliche Verkehrsnetz und ist nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürStrG als Kreisstraße einzustufen. Der Kläger meint allerdings sinngemäß, dass das Thüringer Straßengesetz nicht immer einen direkten, lückenlosen Anschluss über eine Kreisstraße voraussetze. Bei relativ geringen räumlichen Entfernungen zwischen dem Ort und einer in der Nähe vorbeiführenden überörtlichen Straße - wie hier, wo der Abstand zwischen A und dem Abzweig der K 125 nur 324 m bzw. über die Waldstraße zur neuen L 1093 sogar nur ca. 150 m betrage - müssten die Gemeinden selbst durch eine Gemeindestraße diesen Abstand überbrücken. Eine solche räumliche Differenzierung sieht das Straßengesetz in Thüringen aber nicht vor. Dafür spricht schon der Wortlaut in der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürStrG. Die Wortwahl „Anschluss … an überörtliche Verkehrswege“ geht erkennbar von einer direkten, nicht unterbrochenen Verbindungsstraße aus und nicht von einer „Lücke“ zwischen Ort und klassifizierter Straße. Ein „Anschluss“ besteht erst dann, wenn die klassifizierte Straße die Ortslage der Gemeinde „berührt“ (ebenso Häußler in Zeitler, a. a. O., zum inhaltsgleichen Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG, Rn. 34). Auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich, dass die Kreisstraße als klassifizierte Anschlussstraße bis an den Ortsrand der Gemeinde heranreichen muss. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Thüringer Straßengesetz will mit dem Kriterium der Anschlussfunktion sicherstellen, dass alle Gemeinden mindestens über eine Kreisstraße an das überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen sind. Die Regelung soll also die Gemeinden bezüglich dieser Verbindungswege finanziell entlasten (vgl. dazu Häußler in Zeitler, a.a.O. zum inhaltsgleichen Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG, Rn. 32). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn die Gemeinde - über ihre geschlossene Ortslage hinaus - selbst eine weitere Verbindung bis zu der nächstgelegenen klassifizierten Straße schaffen müsste. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anschlussanspruch der Gemeinde in Thüringen ohnehin schon gesetzlich eingeschränkt ist: zum einen besteht nur Anspruch auf eine und nicht auf mehrere Anschlussstraßen (ThürOVG, Urteil vom 15. Dezember 2004 - 2 KO 17/04 - a. a. O., Rn. 49; auch SächsOVG, Urteil vom 17. März 2016 - 3 A 150/15 - zitiert nach juris, 3. Leitsatz und Rn. 49 zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsStrG), zum anderen muss die Anschlussstraße nicht bis zur Ortsmitte führen, sondern kann am Ortsrand enden (VG Gera, Urteil vom 30. September 2014 - 3 K 1687/11 Ge - zitiert nach juris, Rn. 27). Eine weitergehende räumliche Einschränkung dieses Anschlussanspruchs lässt sich den Gesetzesmaterialien zum Thüringer Straßengesetz auch nicht entnehmen. Der Kläger stellt dagegen auf das Landesstraßengesetz von Rheinland-Pfalz und die dazu ergangene obergerichtliche Rechtsprechung ab (Bl. 16 f. Gerichtsakte). Nach der dortigen amtlichen Begründung zum 4. Landesgesetz zur Änderung des Landesstraßengesetzes vom 27. Oktober 1986 (Drucksache 10/2174, Seite 12) stuft der Landesgesetzgeber in Rheinland-Pfalz „kurze“ Zubringerstraßen zu Ortsumgehungen als Gemeindestraßen - und nicht als Kreisstraßen - ein (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. November 2010 - 1 A 10645/10 - zitiert nach juris, Rn. 24; Urteil vom 5. Januar 1995 - 1 A 10822/94 - zitiert nach juris, Rn. 25). Eine Klassifizierung solcher Zubringerstraßen als Gemeindestraße findet sich in der amtlichen Begründung zum Thüringer Straßengesetz jedoch nicht (vgl. Drucksache 1/1739, Gesetzentwurf der Landesregierung vom 24.11.1992, S. 32 Begründung zu § 3). Dies ist auch sachgerecht. Das Kriterium der „kurzen“ Zubringerstraße lässt keine sichere Abgrenzung zwischen Gemeinde- und Kreisstraße zu. Denn es bliebe unklar, auf welche Länge hierbei abzustellen wäre. Auch die Rechtsprechung in Rheinland-Pfalz vertritt hierzu unterschiedliche Auffassungen (vgl. erstinstanzlich VG Mainz, Urteil vom 2. November 2009 - 6 K 515/09.MZ - Bl. 142, 148 Gerichtsakte: „kurze“ Zubringerstraße bei 658 m Straßenlänge verneint; dagegen nachfolgend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. November 2010 - 1 A 10645/10 - a. a. O., „kurze“ Zubringerstraße von 658 m Länge bejaht im Hinblick auf kurze Geh- und Fahrtzeit). Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die gesonderte Klassifizierung von Zubringerstraßen als Gemeindestraße in Rheinland-Pfalz dabei wohl auch von einer anderen örtlichen Situation ausgeht, die jedenfalls auf den hier streitigen Straßenabschnitt südlich von A so nicht ohne weiteres zutrifft. Zum einen führt die Zubringerstraße nach der Rechtslage in Rheinland-Pfalz unmittelbar zu einer Ortsumgehung, die den Status einer Bundes- oder Landesstraße besitzt (vgl. § 3 Nr. 2 Landesstraßengesetz von Rheinland-Pfalz). Hier reicht der streitige Straßenabschnitt südlich von A aber nicht direkt bis an die neue Ortsumgehungsstraße der L 1093 heran, sondern führt nur bis zum Abzweig der K 125, die dann gut 300 m dahinter auf die neue L 1093 trifft (vgl. Beiakte 1, Bl. 27 [Übersichtslageplan]). Zum anderen liegt der Rechtslage in Rheinland-Pfalz wohl der Gedanke zu Grunde, dass die Gemeinde, die über eine kurze Zubringerstraße zu einer Ortsumgehung verfügt, hierfür auch die Straßenbaulast tragen solle. Diese Identität zwischen Nutzen und Baulast besteht zwar hinsichtlich der Anbindung der Gemeinde A über die gemeindeeigene Waldstraße, aber nicht hinsichtlich des hier streitigen umgestuften Straßenabschnittes, der vollkommen auf dem Gebiet der beigeladenen Nachbargemeinde B liegt. Diese müsste daher die Straßenbaulast übernehmen, obwohl diese Anbindung zur Ortsumgehungsstraße nur A zugute käme. 2. Der Beklagte hat auch zu Recht nicht etwa die Waldstraße in A, sondern die hier streitige Straßenverbindung in Richtung zur K 125 als zukünftige Anschlussstraße für A vorgesehen. Dieser umgestufte Straßenabschnitt ist dazu bestimmt, dem unentbehrlichen Anschluss von A zu dienen. Das Begriffsmerkmal „zu dienen bestimmt“ stellt auf die Zweckbestimmung der Straße ab (vgl. Drucksache 1/1739, Gesetzentwurf der Landesregierung vom 24.11.1992, Seite 32 Begründung zu § 3). Diese Konzeption bestimmt der zuständige Straßenbaulastträger, wobei der Träger der jeweils höherrangigen Straßengruppe nach der Gesetzesbegründung Vorrang hat. Allerdings kann diese Zweckbestimmung nicht auf einer bloß voluntativen Aussage des Straßenbaulastträgers beruhen. Sie muss sich vielmehr aus objektivierbaren Konzeptionen erschließen. Denn bei dem Begriff „zu dienen bestimmt“ handelt es sich um ein Merkmal, dass die Funktionszuordnung und die mit der Planung verbundene verkehrspolitische Absicht ausdrückt. Dabei ist die Zweckbestimmung einer Straße an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann sich etwa aus Raumordnungsplänen, Verkehrsplänen oder einem Abstufungskonzept des Straßenbaulastträgers oder auch konkludent aus entsprechenden Baumaßnahmen ergeben (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Februar 1994 - 12 L 7201/91 - zitiert nach juris, Rn. 30; Herber in Kodal, a. a. O., Kap. 9, Rn. 10, m. w. N.; Zeitler, a. a. O., Art. 3 BayStrWG, Rn. 21, m. w. N.). Der Kläger beruft sich insoweit auf seine Kreisstraßennetzkonzeption 2014, die eine Einteilung des streitigen südlichen Straßenabschnittes zur Kreisstraße nicht vorsähe (vgl. Bl. 18 Gerichtsakte). Auf der diesbezüglichen Karte ist - stattdessen - die westliche Anbindung über die Waldstraße farblich als Kreisstraße markiert (vgl. Beiakte 2). Eine solche Konzeption muss allerdings - wie oben ausgeführt - auf nachvollziehbaren Grundlagen beruhen; die Zweckbestimmung des Straßenbaulastträgers muss also im Einklang mit den objektiv vorliegenden Gegebenheiten stehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 7 ME 288/04 - NVwZ-RR 2006, 378 [379] m.w.N.; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage 2010, Rn. 185 m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall. Die Waldstraße ist nur eine untergeordnete Straßenverbindung im Vergleich zu dem umgestuften Straßenabschnitt, der den unentbehrlichen Anschluss von A an das überörtliche Verkehrsnetz darstellt. Das Tatbestandsmerkmal des „unentbehrlichen“ Anschlusses ist nach den Formulierungen im Gesetzestext und den vorliegenden Gesetzesmaterialien als primäre Straßenverbindung zu verstehen, weil sie für den Ort die wichtigste (Fern-) Verbindung in eine bestimmte Richtung darstellt. Dabei stellt das Gesetz auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse des jeweiligen Ortes ab (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 1989 - 5 S 1433/87 - VBlBW 1989, 460 [461]). Denn es trifft eine Differenzierung zwischen den dort vorhandenen Verbindungsstraßen. So wird dem Tatbestandsmerkmal des „unentbehrlichen“ Anschlusses im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürStrG (als Merkmal der Kreisstraße) in der nachfolgenden Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürStrG der Begriff des „weiteren“ Anschlusses (als Kennzeichen der Gemeindestraße) gegenüber gestellt. Diese Wortwahl geht somit von anderen, zusätzlichen Straßen aus und stuft damit zugleich den „unentbehrlichen“ Anschluss als vorrangig ein. Dieses Textverständnis wird durch die amtliche Begründung zu § 3 ThürStrG gestützt, welche die unentbehrlichen Anschlüsse als „Hauptanschlüsse“ beschreibt (vgl. Drucksache 1/1739, Gesetzentwurf der Landesregierung vom 24.11.1992, Seite 32 Begründung zu § 3; vgl. auch Sauthoff, a. a. O., Rn. 200). Diesen Charakter besitzt nur der umgestufte Straßenabschnitt der bisherigen Landesstraße L 1093 in Richtung Süden, aber nicht die Waldstraße. Diese ist sehr viel enger und führt über zwei unübersichtliche Kreuzungsbereiche, bis sie als schmale Zufahrtsstraße auf die neue Ortsumgehung stößt (vgl. Beiakte 1, Bl. 44 f. [Bilder 33 - 37], Bl. 144 [Luftbild]; Bl. 86 ff. Gerichtsakte [Fotos]). Zusammenfassend ist danach festzuhalten, dass der Beklagte zu Recht den streitigen Straßenabschnitt zwischen A und der weiter südlich gelegenen K 125 als Kreisstraße im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürStrG eingestuft hat, weil diese Straßenverbindung sowohl dem unentbehrlichen Anschluss von A an überörtliche Verkehrswege dient als auch zu dienen bestimmt ist. Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Kosten der Beigeladenen waren ihm aber gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht aufzuerlegen, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und das Verfahren auch sonst nicht wesentlich gefördert hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem nachfolgenden Berufungsverfahren die Klärung einer bisher ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechts - oder Tatsachenfrage zu erwarten ist (Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Auflage 2014, § 124 Rn. 41 m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Ob der Begriff des „Anschlusses“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürStrG beinhaltet, dass die klassifizierte Straße immer bis zum Ortsrand der Gemeinde führen muss oder bei kurzen Entfernungen die Lücke zu einer vorbeiführenden Bundes-, Landes- oder Kreisstraße durch eine gemeindeeigene Zubringerstraße überbrückt werden muss, wie der Kläger unter Verweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung in Rheinland-Pfalz einwendet, ist für Thüringen, soweit für die Kammer ersichtlich, bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Diese klärungsbedürftige Rechtsfrage geht auch über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinaus, weil hier noch andere Verfahren vorliegen, welche die gleiche Fallkonstellation betreffen. Der Beklagte hat einen Teilabschnitt einer bisherigen Landesstraße - als erforderliches Anschlussstück für die Gemeinde A an das überörtliche Verkehrsnetz - zu Lasten des Klägers zur Kreisstraße umgestuft. Der Kläger ist der Auffassung, dass dieser Straßenabschnitt, der im Gebiet der beigeladenen Nachbargemeinde von A liegt, den Status einer Gemeindestraße haben müsste. Bis 2014 verlief durch den Ort der Gemeinde A die Landesstraße L 1093. Zur Entlastung dieser Gemeinde und angrenzender Orte wurde 2011 ein Planfeststellungsbeschluss zum Neubau der Landesstraße L 1093 - Ortsumgehung A - gefasst. In der Folge wurde westlich von A eine neue Schnellstraße gebaut (L 1093 n). Der bisherige Straßenverlauf der alten Landesstraße wurde südlich von A an die neue Trasse angebunden. Dieser Straßenabschnitt führt unmittelbar hinter der südlichen Ortsausfahrt von A über das Gebiet der beigeladenen Nachbargemeinde B. Nach 324 m zweigt die Kreisstraße K 125, die nach B führt, von der Straße ab. Die alte Landesstraße führt ab dieser Kreuzung noch 345 m weiter, bis sie auf die neue Ortsumgehungsstraße mündet. Neben dieser Verbindungsstraße führt von A aus die Waldstraße - eine Gemeindestraße - direkt zu einer Anschlussstelle der westlich gelegenen Ortsumgehungsstraße. Bezüglich der Örtlichkeiten wird ergänzend auf den vorliegenden Übersichtslageplan und die diesbezüglichen Luftbilder verwiesen (vgl. Beiakte 1, Bl. 27, 144, 146). Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 hörte der Beklagte den Kläger zur geplanten Umstufung der südlich von A gelegenen Teilstrecke der bisherigen Landesstraße L 1093 zur Kreisstraße an. Die Ortsumgehungsstraße sei in Bau, ihre Fertigstellung für das zweite Halbjahr 2014 geplant. Mit der Verkehrsfreigabe der neuen Ortsumgehung verliere der bisherige Verlauf der alten Landesstraße seine Bedeutung für den Landesstraßenverkehr. Um auch weiterhin die Gemeinden A und B mittels einer nicht in ihrer Baulast stehenden Straße an überörtliche Verkehrswege anzubinden, sei die Teilstrecke der bisherigen Landesstraße L 1093 von der südlichen Ortsdurchfahrtsgrenze in A bis zum Anschluss an der südlichen Aufmündung der Ortsumgehung zur Kreisstraße umzustufen. Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 28. August 2013 zunächst mit, dass er die Übernahme der Straßenbaulast für die gesamte Teilstrecke ablehne. Der Beklagte hielt seinerseits an der beabsichtigten Abstufung zur Kreisstraße fest und holte beim Thüringer Innenministerium dessen Zustimmung zu der beabsichtigten Umstufung ein. Das Innenministerium erteilte mit Schreiben vom 9. Januar 2014 hierzu sein Einvernehmen. Seitens des Thüringer Finanzministeriums lag mit Schreiben vom 29. Juli 1998 schon eine generelle Einwilligung zur Umstufung von Straßen vor. Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 kündigte das Landesamt für Bau und Verkehr dem Kläger die Umstufung der Teilstrecke der L 1093 von der südlichen Ortsdurchfahrtsgrenze in A bis zur Anschlussstelle an die neue Ortsumgehungsstraße nordwestlich von B an. Hierbei wies die Behörde darauf hin, dass als Zeitpunkt für das Wirksamwerden der Umstufung der Tag der Verkehrsfreigabe der Gesamtmaßnahme Ortsumgehung A im Zuge der L 1093 festgesetzt werden solle. In einer ergänzenden Stellungnahme und nach weiteren Gesprächen akzeptierte der Kläger die Übernahme der Straßenbaulast von der Abzweigung der K 125 bis zur Einmündung auf die neue Ortsumgehungsstraße, um die Gemeinde B weiterhin anzubinden. Dagegen lehnte er die Straßenbaulast für den ersten Teilabschnitt von A bis zum Abzweig der K 125 ab. Dabei wies er darauf hin, dass die Gemeinde A doch über die Waldstraße an das überörtliche Verkehrswegenetz direkt angeschlossen sei. Die geplante Umstufung der südlichen Anbindung von A zur Kreisstraße K 125 sei daher nicht erforderlich. Mit Allgemeinverfügung vom 4. März 2014 stufte das Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr unter der Nr. 1.3 die Teilstrecke der Landesstraße Nr. 1093 -in der bisherigen Baulast des Beklagten - von der südlichen Ortsdurchfahrtsgrenze der Gemeinde A bis zur Neubaustrecke der Kreisstraße an der Aufmündung der Ortsumgehung A nordwestlich der Gemeinde B von NK 5536020 bis NK 5536021 = 0,324 km und von NK 5536021 bis NK 5536029 = 0,345 km zur Kreisstraße - in der Baulast des Klägers - ab. Als Zeitpunkt für das Wirksamwerden der Umstufungen wurden der Tag der Verkehrsfreigabe der Gesamtmaßnahme Ortsumgehung A im Zuge der Landesstraße Nr. 1093 festgesetzt. Die Allgemeinverfügung vom 4. März 2014 wurde sodann mit Rechtsbehelfsbelehrung im Thüringer Staatsanzeiger vom …. Juni 2014 (Nr. …/2014, Seite …) abgedruckt. Gegen diese Allgemeinverfügung hat der Kläger, soweit sie den 324 m langen Teilabschnitt zwischen A und dem Abzweig nach B betrifft, am 14. Juli 2014 Klage erhoben. Die Allgemeinverfügung des Beklagten sei in dem vom Kläger angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Dass die bisherige Landesstraße ihre frühere Verkehrsbedeutung verloren habe, halte der Kläger für zutreffend und rechtmäßig, aber nicht die vorgenommene Neueinstufung als Kreisstraße. Der zur Kreisstraße abgestufte streitgegenständliche Teilabschnitt der alten Landesstraße L 1093 diene nicht dem „unentbehrlichen Anschluss“ an überörtliche Verkehrswege. Denn die Gemeinde A sei auch nach der Fertigstellung der Ortsumgehung (immer noch) ausreichend an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden. Nach Süden hin betrage die Entfernung bis zum Kreuzungsbereich der K 125 gerade 324 m. Nach Westen hin führe die Waldstraße lediglich ca. 150 m außerhalb der Ortslage von A bis zu der neuen Ortsumgehungsstraße. Diese beiden Zubringer umfassten damit nur eine sehr kurze Strecke. Solche Straßen würden nach der Rechtsprechung des OVG Koblenz als Gemeindestraße eingeordnet. Die gesetzliche Regelung im Landesstraßengesetz von Rheinland-Pfalz sei hinsichtlich der Einteilung von öffentlichen Straßen in § 3 mit der im Freistaat Thüringen durchaus vergleichbar. Der abgestufte Straßenabschnitt sei auch nicht dazu bestimmt, dem unentbehrlichen Anschluss der Gemeinde A an überörtliche Verkehrswege durch eine Kreisstraße zu dienen. In der Kreisstraßennetzkonzeption des Landkreises sei nicht vorgesehen, die streitgegenständliche Straße als Kreisstraße neu einzustufen. Der Kläger beantragt, die Nr. 1.3 der Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr vom 4. März 2014 (Az. 4311/16-3), bekannt gemacht im Thüringer Staatsanzeiger vom 16. Juni 2014 (Nr. 24/2014, S. 735 - 736), zur Umstufung (Abstufung) der Teilstrecke der Landesstraße Nr. 1093 in der Baulast des Freistaates Thüringen von der südlichen Ortsdurchfahrtsgrenze der Gemeinde A bis zur Neubaustrecke der Kreisstraße an der Aufmündung der Ortsumgehung A nordwestlich der Gemeinde B zur Kreisstraße in der Baulast des …-Kreises aufzuheben, soweit die Verfügung den Teilabschnitt von NK 5536020 bis NK 5536021, von km 3,013 bis km 3,337 = 0,324 km betrifft. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die streitgegenständliche Teilstrecke der L 1093 sei als Kreisstraße im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürStrG einzustufen. Die 324 m lange Teilstrecke von der Ortsdurchfahrtsgrenze A bis zur Aufmündung der Kreisstraße Nr. 125 aus B diene dem unentbehrlichen Anschluss der Gemeinde A an überörtliche Verkehrswege. Die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung des OVG Koblenz basiere auf dem Landesstraßengesetz von Rheinland-Pfalz. Der Gesetzgeber verstehe hier - anders als der in Thüringen - unter einer dem örtlichen Verkehr dienenden Gemeindestraße auch Zubringer zu Ortsumgehungen. Auf dieser Grundlage habe das OVG Koblenz in seiner Entscheidung die Verbindung einer Gemeinde mit der klassifizierten Straße über eine in der Baulast der Gemeinde liegende 658 m lange Zubringerstraße als ausreichende Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz angesehen. Denn die Eigenschaft als Gemeindestraße sei auch dann anzunehmen, wenn der Zubringer nur eine kurze Strecke zwischen der Ortslage und der Ortsumgehung umfasse. Für eine derartige Auslegung biete jedoch weder das Thüringer Straßengesetz noch die Gesetzesbegründung und auch die hierzu ergangene Rechtsprechung in Thüringen keinen Raum. Die Anbindungen der Gemeinde A über Gemeindestraßen - auch wenn diese nur wenige hundert Meter lang seien - an überörtliche Verkehrswege genüge nicht den Anforderungen des unentbehrlichen Anschlusses nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürStrG. Daher sei auch die vom Kläger genannte „Waldstraße“ nicht geeignet, den unentbehrlichen Anschluss von A zu vermitteln. Die beigeladene Gemeinde hat keinen Antrag gestellt. Im Rahmen eines Ortstermins am 25. April 2018 hat das Gericht die streitgegenständliche Straße sowie die weiteren umliegenden örtlichen Gegebenheiten in Augenschein genommen. Hierzu hat das Gericht mehrere Lichtbildaufnahmen gefertigt. Insofern wird auf die Niederschrift vom 25. April 2018 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Band), die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten (1 Ordner) sowie die vom Kläger übergebene Kreisstraßennetzkonzeption 2014 (1 Karte), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.