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Urteil

3 K 1261/16 Ge

VG Gera 3. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Bescheid vom 7. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2011 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 7. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2011 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig und begründet. Der Straßenausbaubeitragsbescheid vom 7. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte kann für den K... keine Beiträge erheben, denn es handelt sich bei dem Weg nicht um eine der Öffentlichkeit gewidmete Einrichtung. Gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG i.V.m. mit § 1 Abs. 1 der Straßenausbaubeitragssatzung können Beiträge für die anteilige Deckung des Aufwandes insbesondere für die Verbesserung und Erneuerung nur für öffentliche Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Einrichtungen) erhoben werden. Es ist jedoch nicht festzustellen, dass der K... öffentlich gewidmet ist. Öffentliche Straßen sind gemäß § 2 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Das Thüringer Straßengesetz, das am 14. Mai 1993 in Kraft getreten ist, sieht insoweit grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 ThürStrG den Erlass einer Allgemeinverfügung vor, wodurch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Die Beklagte hat den Weg jedoch nach 1993 nicht förmlich gewidmet. Eine sehr alte Widmung ist ebenfalls nicht erkennbar. Dass in früherer Zeit eine Widmung stattgefunden hat, kann nach dem Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung dann vermutet werden, wenn ein allgemeiner Konsens über die Öffentlichkeit des Weges seit mindestens 80 Jahren bestand (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 15. April 2009 - 1 BvR 3478/08 - NVwZ 2009, 1158 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - zitiert nach juris, Rn. 28 m.w.N.; ThürOLG, Urteil vom 21. November 2002 - 1 U 24/00 - zitiert nach juris, Rn. 26 m.w.N.; VG Gera, Urteil vom 17. Februar 2015 - 3 K 1495/12 - n.v.). Ausgangspunkt für die rückblickende Berechnung dieses Zeitraums ist das Inkrafttreten des jeweiligen Landesstraßengesetzes, das in Thüringen gemäß § 53 Abs. 1 ThürStrG am 14. Mai 1993 in Kraft trat, so dass auf den Zeitraum mindestens bis 1913 abzustellen ist (vgl. VG Gera, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 3 K 631/16 - juris Rn. 38 m.w.N.). Zwar lässt sich dem vorgelegten Kartenmaterial entnehmen, dass die heutige Anlage K... ... im Jahr 1911 (Bl. 8 der 1. Ergänzenden Umlageakte, BA 2 im Verfahren 3 K 1260/16) als durchgehender Weg und nicht als Sackgasse bereits angelegt war. Er verlief damals vollständig über die einzelnen Grundstücke. Auch in den Karten von 1951, 1960 und 1971 ist eine Verbindung zu einem anderen Weg - nunmehr mittels eines schmalen, nach Osten verlaufenden Weges - eingezeichnet (Bl. 9, 11, 12 der 1. Ergänzenden Umlageakte, BA 2 im Verfahren 3 K 1260/16), wobei hier bereits das heutige (der Beklagten gehörende) Flurstück b. als Wegegrundstück im hinteren Bereich des K... vorhanden war. Diese alten Karten besagen jedoch nichts über die rechtliche Einordnung des Weges bzw. den Umfang einer etwaigen Nutzungsberechtigung. Sie trafen lediglich Aussagen über den tatsächlichen Verlauf des Weges, nicht aber über dessen rechtliche Einordnung (vgl. VG Gera, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 3 K 631/16 - juris Rn. 39, OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 11 A 1090/14 - juris Rn. 79 f. mit weiteren Nachweisen). Auch unter der Geltung des nachfolgenden Thüringer Wegegesetzes - ThürWegeG - vom 24. Juli 1929 (Gesetzsammlung für Thüringen 1929, Nr. 22, S. 127) kann eine Widmung des Weges - ab 1929 - nicht festgestellt werden. Dieses Gesetz sah mit seinem Inkrafttreten am 1. Oktober 1929 (vgl. § 57 Abs. 1 ThürWegeG) für die Entstehung eines öffentlichen Weges einen förmlichen Widmungsakt vor. Gemäß § 3 Abs. 3 ThürWegeG entstand ein neuer öffentlicher Weg nur dadurch, dass der Träger der Wegelast die Eröffnung des Weges für den allgemeinen Verkehr öffentlich bekannt machte (Widmung). Eine solche Widmung ist hier nicht dokumentiert. Im Gegenteil wurden in den 30er Jahren Wegerechte für andere Grundstücke - beispielsweise für die Flurstücke e... und f... - in das Grundbuch eingetragen (Bl. 91, 99 GA). Auch wenn nicht zu Gunsten jedes Grundstücks ein Wegerecht eingetragen sein sollte, spricht der Umstand, dass die Anlieger die Einräumung von Wegerechten für erforderlich erachteten dagegen, dass bezüglich des gesamten Weges eine tatsächliche öffentliche Nutzung bestand. Dann hätte es nicht der Einräumung von Wegerechten bedurft. Deshalb kann als gesichert gelten, dass der Weg damals als Privatweg eingestuft wurde (vgl. VG Gera, Urteil vom 17. Februar 2015 - 3 K 1495/12 - n.v.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Januar 2000 - A 1 S 85/99 - LKV 2000, 543 [545] = juris Rn. 15 m.w.N.). Der Weg ist auch in den folgenden Jahrzehnten nicht zu einem öffentlichen Weg geworden. Ältere Wege, die - wie hier - schon vor dem Inkrafttreten des Thüringer Straßengesetzes am 14. Mai 1993 bestanden, gelten nach der Widmungsfiktion des § 52 Abs. 6 Satz 1 ThürStrG als gewidmet, wenn diese Straßen entsprechend den §§ 3 und 4 der vorher geltenden (DDR-) Verordnung über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - vom 22. August 1974 (DDR-StraßenVO 1974, GBl. I Nr. 57, S. 515) als öffentlich bezeichnet waren. Die (DDR-) Straßenverordnung selbst trat erst am 1. Januar 1975 in Kraft (vgl. § 28 Abs. 1 DDR-StraßenVO 1974). Für noch ältere Wege, die bereits vor dem 1. Januar 1975 als öffentliche Straßen bestanden, stellt die Straßenverordnung ihrerseits auf die zuvor geltende Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBl. I Nr. 49, S. 377) ab. Die nach dieser Verordnung über das Straßenwesen (DDR-StraßenVO 1957) als öffentlich zu betrachtenden Straßen unterliegen dabei ebenfalls der Widmungsfiktion des § 52 Abs. 6 Satz 1 ThürStrG (vgl. insgesamt dazu VG Gera, Beschluss vom 17. Januar 1997 - 2 E 1179/95 GE - ThürVBl. 1997, 233; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. April 1997 - A 4 S 5/97 - LKV 1998, 278 = juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 2 M 54/99 - LKV 2000, 542 [543] m.w.N.). Die Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 differenziert bei der Frage der Öffentlichkeit einer Straße in § 3 Abs. 2 nach Kreis- und kommunalen Straßen, die zum einen bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung am 31. Juli 1957 (vgl. § 26 Abs. 1 DDR-StraßenVO 1957) als öffentliche Wege vorhanden waren und zum anderen solchen, die nach dem 31. Juli 1957 als öffentliche Wege entstanden sind. Maßgeblich ist insoweit nicht, wann ein Weg überhaupt erstmals gebaut wurde. Denn der bloße Zeitpunkt des Wegebaus ließe allein eine Einordnung als öffentlicher oder privater Weg noch nicht zu. Ausschlaggebend ist vielmehr, zu welchem Zeitpunkt sich eine öffentliche Nutzung des Weges nachweisen lässt (vgl. dazu auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Januar 2000 - A 1 S 85/99 - juris m.w.N.). Dies ist hier aber weder vor noch nach dem 31. Juli 1957 der Fall. Für den Zeitraum bis zum 31. Juli 1957 bestimmte § 3 Abs. 2 Satz 1 der DDR-StraßenVO 1957, dass Kreisstraßen und kommunale Straßen öffentlich sind, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen wurde. Entscheidend für die Öffentlichkeit dieser Straßen war danach, dass der Weg tatsächlich von der Öffentlichkeit genutzt wurde und der damalige Rechtsträger bzw. Eigentümer der Nutzung durch Jedermann nicht widersprochen hatte (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 2 M 54/99 - a.a.O., m.w.N.). Ein solcher (konkludenter) Widerspruch lag hier jedoch vor. Am Abzweig von dem W... ... stand am Beginn des K... nach dem unwidersprochenen Vortrag des Vaters der Klägerin ein zweiflügeliges Holztor, für das die Anlieger einen Schlüssel hatten (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Januar 2000 - A 1 S 85/99 - juris Rn. 8, zu einem ebenfalls durch ein Tor verschlossenen Weg). Der Vater der Klägerin hat aus eigenem Erleben die Existenz des Tores bestätigt. Ebenso hat Herr ... S..., ein weiterer Anwohner, schriftlich dieses Holztor erwähnt. Angesichts der Existenz eines solchen Tores ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass hier Verkehr durch die Allgemeinheit, d.h. durch einen nicht individuell feststehenden und abgrenzbaren Personenkreis, stattgefunden hat und die Eigentümer des Weges hiermit einverstanden gewesen sein könnten. Angesichts des Umstandes, dass Anfang der 60er Jahre das Tor wegen seines schlechten Zustandes entfernt wurde, ist auch anzunehmen, dass es nicht erst nach dem Inkrafttreten der DDR-StraßenVO 1957 aufgestellt worden ist. Aber auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung über das Straßenwesen am 31. Juli 1957 hat der Weg nicht den Status eines öffentlichen Weges erhalten. Ab diesem Zeitpunkt sollten kommunale Straßen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der DDR-StraßenVO 1957 öffentlich werden, wenn die Räte der Städte und Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer dem öffentlichen Verkehr freigeben. Hier kann weder eine solche Freigabe festgestellt werden noch lag eine entsprechende Zustimmung durch die Eigentümer bzw. Rechtsträger vor. Das eben erwähnte Tor wurde zwar Anfang der 60er Jahre abgebaut. Dies erfolgte jedoch nicht mit dem Ziel der Freigabe für den öffentlichen Verkehr, sondern dass Tor wurde wegen seines schlechten Zustandes und der intensiveren Nutzung der Grundstücke beseitigt. Im Anschluss hieran wies (jedenfalls mindestens bis 1999 ausweislich des Fotos Bl. 101 BA 2 im Verfahren 3 K 1276/16) ein Schild darauf hin, dass es sich um einen Privatweg handelte. Ebenso führt die wohl in der Folge der „Anweisung über die Anlegung und Führung einheitlicher Straßen- und Straßenbrückenverzeichnisse auf dem Gebiete des kommunalen Straßenwesens in der Deutschen Demokratischen Republik“ des Ministeriums für Verkehrswesen der DDR vom 27. September 1956 vorgenommenen Eintragung des Weges als „Z... ...“ in das Straßenverzeichnis nicht zur Öffentlichkeit des Weges. Zwar wurden die staatlichen Organe aufgefordert, alle öffentlichen Straßen und Wege in das Straßenverzeichnis aufzunehmen. Durch diese Eintragung, die an sich nur öffentliche Wege erfassen sollte, wurde jedoch keine rechtliche Entscheidung im Sinne einer Freigabe für den öffentlichen Verkehr nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der DDR-StraßenVO 1957 getroffen. Denn das Straßenverzeichnis stellte lediglich eine interne, katastermäßige Erfassung des Straßennetzes für weitere Planungen dar. Dieser straßentechnische Bedeutungsgehalt ergibt sich zum einen aus den Vorbemerkungen der ASBV. So heißt es in den Nrn. 1.3 und 1.4: „Um der Verkehrsentwicklung in den Bezirken und Kreisen sowie kreisfreien Städten Rechnung zu tragen, ist daher dem kommunalen Straßenwesen eine größere Bedeutung beizumessen. Die allseitige komplexe Entwicklung der Wirtschaft in den Gebieten der örtlichen Organe des Staates und die Durchführung des Volkswirtschaftsplanes erfordern, dass sie ihr Gebiet genau kennen und die spezifischen Aufgaben, die sich aus der Struktur ihres Gebietes ergeben, bei der Ausarbeitung und Durchführung des Planes berücksichtigen. Eine der wichtigsten Voraussetzungen zur Analysierung des kommunalen Straßenwesens innerhalb eines Gebietes ist das Vorhandensein einer Dokumentation für die kommunalen Straßen und Straßenbrücken.“ Zum anderen sollten die Straßen- und Straßenbrückenverzeichnisse nur als „erste Stufe für die spätere Anlegung von Straßen- und Straßenbrückenbüchern“ dienen (vgl. Nr. 7.0 der ASBV). Die Straßenverzeichnisse waren damit Vorläufer der späteren Straßenbücher. Auch diese hatten jedoch keine rechtsbegründende Wirkung für die Öffentlichkeit einer Straße. Nur den Straßenkarteien kam eine unmittelbare Bedeutung für die Öffentlichkeit der Staats- und Bezirksstraßen zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 8 C 24/01 - a.a.O., Rn. 20). So bestimmte § 3 Abs. 1 Satz 2 der DDR-StraßenVO 1957, dass Staats- und Bezirksstraßen öffentlich werden, wenn sie in die Kartei der Straßen eingetragen werden. Die Straßenbücher hatten demgegenüber nach § 12 c) der DDR-StraßenVO 1957 nur den Charakter einer „Dokumentation“ (vgl. dazu VG Gera, Urteil vom 17. Februar 2015 - 3 K 1495/12 - n.v.). Des Weiteren lässt sich der Umbenennung von Straßen und Wegen in der Ratssitzung vom 27. April 1960 nach den Richtlinien über die Behandlung von Anträgen auf Benennung und Namensverleihung vom 20. Oktober 1952 - MBl. Nr. 46, Abschnitt 1 kein anderes Ergebnis entnehmen. Eine Aussage über die Freigabe zum öffentlichen Verkehr im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 der DDR-StraßenVO 1957 war damit nicht verbunden. Insbesondere hat die Beklagte weder eine Eintragung in ein Straßenverzeichnis vorgelegt, noch ausgeführt, dass die Eintragung angibt, ob dieser Weg in seiner ganzen Länge und Breite oder nur teilweise aufgenommen worden ist (vgl. zu dem Charakter einer solchen Eintragung bereits VG Gera, Urteil vom 17. Februar 2015 - 3 K 1495/12 -; ferner OVG Berlin, Urteil vom 10. November 2004 - 1 B 8.04 - zitiert nach juris, Rn. 20). Aber auch im Geltungsbereich der Straßenverordnung der DDR vom 26. November 1974 (GVBl. I S. 515 ff. - StraßenVO-1974) kam es für die Beurteilung einer Straße als öffentlich gem. §§ 3 f. StraßenVO-1974 darauf an, ob sie tatsächlich der öffentlichen Nutzung zur Verfügung stand. Die Entscheidung lag für neu herzustellende bzw. für Straßen oder Wege, die bei Inkrafttreten der StraßenVO 1974 noch nicht öffentlich gewesen sind, gem. § 4 Abs. 1 Straßenverordnung 1974 beim Rat der Stadt bzw. der Gemeinde. Ein solcher Beschluss liegt nicht vor. Er war jedoch keine konstitutive Voraussetzung. Der Weg musste lediglich nachweisbar durch das zuständige Staatsorgan für die öffentliche Nutzung freigegeben worden sein. Als Nachweis ist ein deklaratorischer Beschluss hilfreich, aber es reichen neben entsprechenden Straßenkarteien oder Bestandsverzeichnissen für öffentliche Straßen auch sonstige Urkunden (wie Beschlüsse, Planungsentscheidungen, Rechnungen, Rechtsträgernachweise etc) oder andere Beweismittel, mit denen sich die Freigabe (nach Planung und Errichtung) durch das zuständige Staatsorgan oder den Rechtsträger bzw. Eigentümer für eine öffentliche Nutzung nachweisen lässt. Es bedurfte, unabhängig davon, wer den Ausbau realisiert hat, nach § 3 Abs. 1 Satz 2 DDR-StraßenVO 1974 der Freigabe (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 8 C 24/01 - juris Rn. 15; ThürOVG, Urteil vom 11. Dezember 2001 - 2 KO 730/00 - juris Rn. 90 ff.). Sie erfolgte in der Regel durch den Anschluss an das bestehende Straßennetz. Ein solcher Anschluss war als Freigabeakt ausreichend, wenn damit der Wille der zuständigen Stelle verbunden war, diese Straße zu einer öffentlichen Straße zu erklären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. August 2010 - 1 B 3.10 - juris Rn. 22 m.w.N.). Gerade bei Sackgassen, die lediglich den Verkehrsinteressen weniger Anlieger dienen, muss der Wille der zuständigen Stellen erkennbar sein, dass der Weg dem Gebrauch zum Verkehr durch jedermann dienen sollte (vgl. VG Gera, Urteil vom 25. Mai 2018 - 3 K 500/14 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 1 L 302/11 - juris Rn. 13). Planungen der staatlichen Stelle über die Gestaltung des K... liegen nicht vor. Soweit die Beklagte vorträgt, Mitte der 70er Jahre sei ein bituminiöser Ausbau erfolgt, lässt sich den dokumentierten Aussagen nicht entnehmen, wer die Arbeiten durchgeführt hat. Zum einen trägt der Vater der Klägerin unwidersprochen vor, er habe von seinem Vater und Großvater erfahren, dass die Anwohner mit ihren Schubkarren die am Wegeanfang abgekippten Bitumen in der Anlage verteilt hätten. Zum anderen reicht allein die Unterhaltung nicht aus, um auf eine Freigabe für den öffentlichen Verkehr zu schließen. Aus den im Erörterungstermin übergebenen Fotos aus dem Jahr 1989 lässt sich ebenso wenig ein Freigabewille der zuständigen staatlichen Stelle entnehmen. Es wird nicht einmal deutlich, dass zu diesem Zeitpunkt ein allgemeiner Fußgängerverkehr eröffnet gewesen ist. Die Fotos wurden von den Anliegern vorgelegt und dürften ihren Besuch bei bestimmten Feierlichkeiten abbilden. Es ist nicht davon auszugehen, dass unbekannte Fußgänger (ggf. zu Beweiszwecken) fotografiert und die Fotos Jahrzehnte aufbewahrt worden sind. Damit sprechen die Bilder vielmehr für Anliegerverkehr, nicht aber für öffentlichen Verkehr. II. Als unterlegene Beteiligte hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 196,59 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und ergibt sich aus dem Wert der streitigen Abgaben. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen. Sie ist Eigentümerin des Flurstücks a... (heute: b...), Gemarkung A-Stadt, das an den ca. 125 m langen K... grenzt. Das Energieversorgungsunternehmen entschloss sich 2003 u.a. in dem K... die vorhandenen Freileitungen durch eine Erdverkabelung zu ersetzen. Es beseitigte die an den Freileitungsmasten angebrachten und ebenfalls über Freileitungen versorgten Straßenbeleuchtungspunkte. Zur Beseitigung der Freileitungsmasten kam es in der Folge nicht mehr. Während der sich anschließenden Kabelarbeiten für die Straßenbeleuchtung wurden für die Energieversorgung lediglich Leerrohre verlegt. 2005 wurden schließlich zwei neue erdverkabelte Beleuchtungsmasten auf privatem Grund erstellt. Die letzte Rechnung ging im Dezember 2005 bei der Beklagten ein. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2009 setzte die Beklagte einen Straßenausbaubeitrag i.H.v. 196,59 € fest. Hiergegen legte die Klägerin am 4. Januar 2010 Widerspruch ein, den das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2011 zurückgewiesen hat. Die Klägerin hat am 21. März 2011 Klage erhoben. Sie rügt insbesondere, dass es sich bei dem K... nicht um eine öffentlich gewidmete Anlage handele, sondern um einen Privatweg. Dies ergebe sich bereits aus der offiziellen Karte. Eine nachweisbare öffentliche Nutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 der DDR-StraßenVO 1974 für den „ausschließlich öffentlichen Verkehr“ durch die zuständigen Staatsorgane oder den jeweiligen Rechtsträger fehle. Die jeweiligen Flächen seien bis 1963 als landwirtschaftliche Nutzflächen geführt worden. Erste Baugenehmigungen in dem Bereich am Südhang seien 1967 erteilt worden. Eine tatsächliche Nutzung durch die Öffentlichkeit sei nicht erfolgt. Vielmehr habe bis in die 60er Jahre ein zweiflügeliges Tor den Zugang vom W... zum K... versperrt. Die Anwohner bzw. Garteninhaber hätten alle einen Schlüssel gehabt. Aufgrund der Lage der Anlagen sei nicht erkennbar, dass es jemals ein allgemeines öffentliches Verkehrsbedürfnis gegeben habe, zumal der Weg als Sackgasse ende. In den 70er Jahren hätten die Anlieger und nicht staatliche Einrichtungen eine Bitumenschicht im K... verteilt. Das Tor sei dann zwar nicht mehr vorhanden gewesen, aber ein Schild mit dem Hinweis, dass es sich um einen Privatweg handele, sei aufgestellt worden. Der K... verlaufe heute noch tatsächlich teilweise über private Grundstücke und ende an der Zufahrt zum Flurstück c. Der K... könne gegebenenfalls auch als unselbständige Stichstraße anzusehen sein, die nur zusammen mit dem W... hätte abgerechnet werden dürfen. Der als Sackgasse endende K... erscheine optisch wie eine Grundstückzufahrt. Handele es sich um eine unselbständige Anlage, seien die Bescheide rechtswidrig und wären aufzuheben. Darüber hinaus liege keine beitragsfähige Maßnahme vor. Die Beleuchtung sei schon 1990 vorhanden gewesen und 1995 erneuert worden. Eine Verbesserung sei nicht gegeben. Ferner sei die Kostenspaltung nicht rechtmäßig. Auch werde die Höhe der Beiträge beanstandet. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 7. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der K... sei eine öffentliche Anlage. Als Weg habe er ausweislich eines Flurkartenauszugs bereits 1911 existiert. Kartenmaterial von 1951 zeige das vorhandene Wegesystem des Siedlungsgebietes „A...“. 1960 hätten die Wege ihre heutige Benennung erhalten. Der damalige Rat der Stadt A-Stadt habe am 27. April 1960 den ehemals als „Z...“ bezeichneten Weg in „K...“ umbenannt. Damit sei ein Indiz für die Öffentlichkeit der Anlage gegeben. Laut Stadtchronik habe es sich bei dem Wegesystem um Wirtschaftswege für die dort wohnenden Kleingärtner und Siedler gehandelt. Widersprüche gegen eine öffentliche Nutzung durch die Rechtsträger oder Eigentümer seien nicht bekannt. Diese seien auch nicht erfolgt, als Mitte der 70er Jahre des vergangenen Jahrhunderts eine Schwarzdecke aufgetragen worden sei. Die Straßenbeleuchtung werde seit September 1991 durch die Geraer Stadtwirtschaft GmbH (heute GUD A-Stadter Umweltdienste GmbH) gewartet. Im Übrigen stehe ein Teil des Wegegrundstücks im hinteren Bereich im Eigentum der Beklagten (Flurstück d). Die Beleuchtungsanlage müsse nicht zwingend auf öffentlichen Grund stehen, da die Beleuchtungsanlage nicht von der Straßenbaulast erfasst werde. Die Beleuchtung sei nicht Gegenstand der Straßenbaulast, sondern eine selbständige Aufgabe der Gemeinde. Zwar lasse sich aus den Rechnungen keine Demontage einer Beleuchtungsanlage entnehmen. Auch spräche die Zuarbeit der A-Stadter Stadtwirtschaft GmbH vom 19. Oktober 2009 (Bl. 34 - 36 Umlageakte) gegen das Vorhandensein einer Beleuchtungsanlage im „K...“. Im Hinblick auf das vorhandene Bildmaterial habe man sich aber für eine Zuordnung der Beitragserhebung zum Straßenausbaubeitragsrecht entschieden. Der Kostenspaltungsbeschluss sei wirksam. Eine Weiterdelegation sei möglich. Die Kammer hat am 26. April 2018 im Rahmen eines Erörterungstermins die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Auf den Inhalt des Protokolls wird verwiesen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie im Verfahren 3 K 1295/16 (4 K 200/11) und auf die beigezogenen Behördenvorgänge in diesem Verfahren (eine Heftung) und die Umlageakte (BA 2 im Verfahren 3 K 1276/16) sowie eine ergänzende Umlageakte (BA 2 im Verfahren 3 K 1260/16) ergänzend Bezug genommen.