Beschluss
3 E 451/17 Ge
VG Gera 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Feststellung des Fahrzeugsführers ist unmöglich, wenn die Ermittlungsbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage gewesen ist, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.
An einer ausreichenden Mitwirkung des Halters fehlt es, wenn dieser den Anhörungs- und Zeugenfragenbogen nicht zurückgesendet bzw. weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht oder offensichtlich falsch macht.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Feststellung des Fahrzeugsführers ist unmöglich, wenn die Ermittlungsbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage gewesen ist, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. An einer ausreichenden Mitwirkung des Halters fehlt es, wenn dieser den Anhörungs- und Zeugenfragenbogen nicht zurückgesendet bzw. weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht oder offensichtlich falsch macht. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung zur Führung von Fahrtenbüchern. Die Antragstellerin ist u.a. Halterin der Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen G..., G..., G..., G..., G... und G... (Ersatzfahrzeug für G...). Mit dem Fahrzeug G... wurde am 1. Dezember 2016, 10:56 Uhr auf der B 429, Höhe km-Stein 057-2,004/Rtg. W... die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 37 km/h überschritten. Das Messfoto des Geschwindigkeitsmessgeräts zeigt als Fahrzeugführer eine männliche Person. Der Antragstellerin wurde als Fahrzeughalterin mit Schreiben des Regierungspräsidiums Kassel ein Zeugenfragebogen übersendet, in dem darum gebeten wurde, die Personalien des verantwortlichen Fahrers mitzuteilen. Auf die Möglichkeit einer Fahrtenbuchauflage wurde hingewiesen. Die Antragstellerin teilte hierauf mit, dass Fahrerin Frau ... G... gewesen sei. Unter „Angaben zur Sache“ wurde angegeben „Ich sage wie folgt aus: dass ich zu besagtem Zeitpunkt Fahrzeugführer war“. Die Ermittlungen wurden an die Landespolizeiinspektion (LPI) Jena bzw. Gera abgegeben. Am 21. Februar wurde Frau G... durch Beamte der LPI Jena zu dem Vorfall vom 1. Dezember 2016 befragt. Ausweislich der Kurznotiz über die Befragung der Frau G... (Bl. 27 BA 1) machte diese „Angaben, die nicht nachvollziehbar“ waren und gab an, „dass der verantwortliche Fahrer in der Firma in G... zu ermitteln ist“. Beamte der LPI Gera suchten den Sitz der Antragstellerin auf. Hierzu heißt es im Ermittlungsvermerk, dass die Empfangsdame wie bereits bei anderen Ersuchen mitgeteilt habe, dass keine Kollegen anwesend und alle im Außendienst seien. Zum Betroffenen habe die Empfangsdame keine Angaben machen wollen bzw. können. Eine Internetrecherche habe keine Hinweise zum Betroffenen ergeben. Die Firma unterhalte diverse Außenstellen und habe ein verzweigtes Firmennetz. Mehrere Vorschläge zur Realisierung eines Fahrtenbuchs seien erfolglos geblieben. Es werde angenommen, dass der Betroffene im Familienkreis der Frau G... zu suchen sei. Kontrollen in den Morgenstunden am Firmensitz in Gera hätten keine Hinweise zum Betroffenen erbracht. In einer ergänzenden Stellungnahme erklärte die LPI, dass eine Terminvereinbarung mit dem Geschäftsführer abgelehnt worden sei. Ein Bußgeldverfahren wurde nicht eingeleitet. Die Antragsgegnerin hörte die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Mai 2017 zur beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuchs an. Eine Reaktion der Antragstellerin erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 29. Mai 2017 legte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Führung eines Fahrtenbuchs für die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen G..., G..., G..., G..., G... und G... für die Dauer von 6 Monaten ab dem 10. Tag nach Zustellung dieses Bescheides auf (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffer 1 dieses Bescheids wurde angeordnet (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Verpflichtung aus Ziffer 1 nicht nachgekommen werde, wurde jeweils ein Zwangsgeld von 350,00 EUR pro Fahrtenbuch zur Zahlung angedroht. Die Antragstellerin wurde zur Kostentragung verpflichtet. Für den Bescheid wurden eine Gebühr von 200,00 € und Auslagen von 3,13 € festgesetzt. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass mit dem auf die Antragstellerin zugelassenen Pkw G... ein erheblicher Verkehrsverstoß begangen worden sei. Der Fahrzeugführer, der das Fahrzeug während des Verstoßes geführt habe, habe nicht ermittelt werden können. Die Erstreckung auf sechs der insgesamt sieben auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeuge erfolge aufgrund des Verhaltens des Fahrzeughalters im Zusammenhang mit seiner fehlenden Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers bei Verkehrsordnungswidrigkeiten auch mit anderen Fahrzeugen in den zurückliegenden Jahren. Zwischen August 2012 und November 2015 seien bei der Antragsgegnerin drei Anträge auf Fahrtenbuchauflagen gegen die Antragstellerin eingegangen, in allen Fällen sei es zu deren Anordnung gekommen. Das zuletzt mit Bescheid vom 25. Mai 2016 für das Fahrzeug G... angeordnete Fahrtenbuch sei weder am 6. Juni 2016 begonnen, noch bis zu dessen Außerbetriebsetzung am 28. Juni 2016 geführt worden. Auch für das Ersatzfahrzeug G... sei kein Fahrtenbuch geführt bzw. nach mehrfachen Aufforderungen nicht bei der Antragsgegnerin vorgelegt worden. Selbst die nunmehr dritte Festsetzung eines Zwangsgelds verbunden mit der wiederholten Aufforderung zur Vorlage des Fahrtenbuchs am 6. Februar 2017 sei ohne Ergebnis geblieben. Der streitgegenständliche Bescheid sei die nunmehr vierte Anordnung eines Fahrtenbuchs. Die sofortige Vollziehung dieses Bescheides sei nach Abwägung der berührten privaten und öffentlichen Interessen geboten. Wegen der Gefahr erneuter gleichartiger Vorfälle stehe es im öffentlichen Interesse, die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage anzuordnen. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 7. Juni 2017 Widerspruch betreffend die Fahrtenbuchanordnung für die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen G..., G..., G..., G... und G..., über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Zur Begründung führte sie aus, dass die Ausdehnung auf diese fünf Pkw unverhältnismäßig sei. Am 23. Juni 2017 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Gera ersucht. Die Antragstellerin trägt vor, dass die fehlende Mitwirkung bzgl. des Verkehrsverstoßes mit dem Fahrzeug G... nicht dazu führen könne, dass auch für die anderen fünf Pkw ein Fahrtenbuch zu führen sei. Ihr würden bezüglich der fünf anderen Pkw keine Verkehrsverstöße vorgeworden; der Bescheid werde nur auf einen Verkehrsverstoß gestützt. Die Anmerkung in dem Bescheid, dass die Art des Auskunftsverhaltens der Antragstellerin bei früheren Ermittlungsersuchen festgestellt wurde, sei bedenklich. Dies werde bestritten, die Antragsgegnerin hätte hierzu konkreter vortragen müssen. Die Ausdehnung auf fünf weitere Fahrzeuge sei unverhältnismäßig, da die Antragsgegnerin keine Prognose darüber angestellt habe, ob auch mit diesen Fahrzeugen begangene Verkehrsverstöße ebenfalls nicht aufgeklärt werden könnten. Es bedürfe einer besonderen Verhältnismäßigkeitsprüfung; hier fehlten Erhebungen darüber, in welchem Umfang in der Vergangenheit Verkehrszuwiderhandlungen mit Fahrzeugen der Antragstellerin begangen worden seien und wie viele nicht aufgeklärt werden konnten. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 7. Juni 2017insoweit wiederherzustellen, als für die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen G..., G..., G..., G... und G... das Führen eines Fahrtenbuchs angeordnet wurde. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend führt sie aus, dass das bisherige Verhalten der Antragstellerin nur den Schluss zulasse, dass die Fahrerermittlung bei Verstößen in der Vergangenheit so effektiv wie möglich verhindert werde sollte und auch zukünftig werden soll. Die Antragstellerin habe sich im Hinblick auf die mit Bescheid vom 6. Juli 2016 angeordnete Fahrtenbuchauflage betreffend das Fahrzeug G... bzw. das Ersatzfahrzeug G... bisher trotz wiederholter Aufforderung geweigert, das Fahrtenbuch vorzulegen. Es sei deshalb bisher zu vier Zwangsgeldfestsetzungen gekommen. Drei Zwangsgelder habe die Antragstellerin gezahlt, eine Vorlage des Fahrtenbuchs sei nicht erfolgt. Die Beitreibung des zuletzt am 17. Mai 2017 festgesetzten (vierten) Zwangsgelds habe eingestellt werden können, da am 20. Juni 2017 Kopien des Fahrtenbuchs vorgelegt worden seien. Diese beträfen jedoch nur den Zeitraum vom 2. bis 24. Mai 2017, nicht aber - wie angeordnet - die Zeit seit Juni bzw. Juli 2016. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Beteiligten im Verfahren sowie auf die die Antragstellerin betreffende Verwaltungsakte der Antragsgegnerin (1 Hefter) verwiesen, die zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden sind. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt ohne Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn die angefochtene Anordnung zur Führung von Fahrtenbüchern ist - bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - offensichtlich rechtmäßig, so dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheids die Interessen der Antragstellerin, von der Führung von Fahrtenbüchern vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt. Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StZVO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. 1. Ein Verkehrsverstoß im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gegeben. Die wegen des Geschwindigkeitsverstoßes gegebenenfalls zu verhängende Maßnahme wäre nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen. Da dem lt. Nr. 2.2.3 der Anlage 13 zur FeV mit 2 Punkten zu bewertenden Verkehrsverstoß auch ein beträchtliches Gewicht zukommt, genügt ein einmaliger derartiger Verstoß für die Anordnung eines Fahrtenbuches (vgl. zum Maßstab: BayVGH, Beschl. v. 12. März 2014 - 11 CS 14.176 -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6. April 2010 - 12 ME 47/10 -; OVG Saarland, Beschl. v. 17. November 2009 - 1 B 466/09 - jeweils zit. nach Juris). 2. Die Antragsgegnerin ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war. Die in § 31a StVZO geforderte Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt hier vor, weil die Ermittlungsbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage gewesen ist, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Der notwendige Umfang der Ermittlungspflichten der Behörde bemisst sich danach, inwieweit der Halter seinerseits an der Ermittlung des Fahrzeugführers mitwirkt. An einer solchen Mitwirkung fehlt es bereits dann, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungs- oder Zeugenfragebogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet bzw. weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer schlicht nicht oder offensichtlich falsch macht (vgl. VG Oldenburg, Beschl. v. 25. November 2013 - 7 B 6607/13 - zit. nach Juris). Die Feststellung des verantwortlichen Fahrers des von der Antragstellerin gehaltenen Fahrzeugs war innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG trotz ausreichender Ermittlungen nicht möglich. Hier geht das erkennende Gericht von hinreichenden, dem Einzelfall gerecht werdenden Ermittlungsbemühungen auf Behördenseite - was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist - aus. Ursächlich für die Nichtermittelbarkeit des Fahrzeugführers war die nicht ausreichende und zumutbare Mitwirkung der Antragstellerin bei der Aufklärung. Zu ihren Lasten geht insbesondere, dass sie zwar als Zeugin im Bußgeldverfahren angehört wurde, ihren dortigen Mitwirkungsverpflichtungen jedoch nicht ausreichend nachgekommen ist. Zwar hat die Antragstellerin den Zeugenfragebogen beantwortet und eine Frau als Fahrerin benannt. Angesichts des eindeutig eine männliche Person zeigenden Fotos des Geschwindigkeitsmessgeräts - das die Antragstellerin vor Eingabe der Daten zu dem Fahrer des Fahrzeugs angezeigt bekam (vgl. Bl. 22 BA 1) - konnte sie jedoch nicht davon ausgehen, dass mit der Angabe der Daten einer weiblichen Person, Frau G..., sowie des Textes „Ich sage wie folgt aus: dass ich zu besagtem Zeitpunkt Fahrzeugführer war“, ihrer Auskunftspflicht genüge getan war. Vielmehr hätte es ihr oblegen, betriebsintern die näheren Umstände der Fahrt aufzuklären und den tatsächlichen Fahrzeugführer zu benennen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem Halter gewerblich genutzter Kraftfahrzeuge hinsichtlich der als Fahrzeugführer in Betracht kommenden Personen eine Dokumentations- und erhöhte Auskunftslast obliegt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -; VG Saarl, Urt. v. 2. April 2008 - 10 K 323/07 -; VG Braunschweig, Urt. v. 30. Juni 2006 - 6 A 493/03 - jeweils zit. nach Juris). Diese erhöhte Mitwirkungspflicht rechtfertigt sich durch die handelsrechtlichen Verpflichtungen zur Führung und Aufbewahrung von Büchern, aus denen sich Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen“ (§§ 238 Abs. 1, 257 HGB), sowie aus dem Umstand, dass es unabhängig von diesen Vorschriften sachgerechtem kaufmännischen Verhalten entspricht, Geschäftsfahrten zu dokumentieren. In einem Geschäftsbetrieb mit Firmenfahrzeugen, die - wie vorliegend anzunehmen ist - mehreren Betriebsangehörigen zur Verfügung stehen, ist es Sache der Unternehmensleitung die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Fahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls der ermittelnden Behörde den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist (vgl. VGH Bad-Württ, Urt. v. 16. April 1999 - 10 S 114/99 - ; VG Düsseldorf, Urt. v. 24. Mai 2016 - 14 K 691/16 -; VG Braunschweig, Urt. v. 30. Juni 2006 - 6 A 493/03 - jeweils zit. nach Juris). Falls der Antragstellerin eine betriebsinterne Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich gewesen wäre, hätte sie zumindest von sich aus gegenüber der Ordnungswidrigkeitenbehörde sämtliche Personen namentlich benennen müssen, die als potentielle Fahrer in Betracht kamen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 8. November 2004 - 12 LA 72/04 - zit. nach Juris). Sie konnte sich jedenfalls nicht darauf beschränken, ohne weitere Angaben eine weibliche Person als Fahrerin zu benennen - obwohl das Messfoto eindeutig erkennbar eine männliche Person zeigt - und in der Folge jede weitere Auskunft oder Mitwirkung verweigern. Unterlässt der Halter eines von mehreren Personen benutzten Firmenfahrzeugs organisatorische Maßnahmen zur Fahrerfeststellung oder macht er interne Aufzeichnungen der ermittelnden Behörde nicht zugänglich, kommt dies einer die Anordnung eines Fahrtenbuches rechtfertigenden Weigerung gleich, an der (rechtzeitigen) Ermittlung des Fahrzeugführers mitzuwirken (Vereitelungswirkung). Dies muss auch dann gelten, wenn der Halter mehrerer Fahrzeuge eine Person als Halter benennt, die offensichtlich nicht der tatsächliche Fahrer war, der den Verkehrsverstoß begangen hat. Der Antragstellerin wäre es nach Überzeugung des Gerichts bei gutem Willen und sachgerechter Organisation und Dokumentation der innerbetrieblichen Abläufe durchaus möglich gewesen, den Fahrer zu identifizieren. Stattdessen vereitelte sie die gleichwohl durchgeführten Ermittlungen durch ihre Verweigerung weiterer Angaben oder eine Terminvereinbarung mit ihrem Geschäftsführer. Aufgrund dieser Sachlage durfte die Ordnungswidrigkeitenbehörde davon ausgehen, dass der Fahrzeugführer mit angemessenen Mitteln nicht zu ermitteln war. Denn nachdem Frau G... mitgeteilt hatte, dass der Fahrer in der Firma in G... zu suchen sei und die Antragstellerin jegliche Kooperation verweigerte, durfte die Ordnungswidrigkeitenbehörde annehmen, dass weitere Nachfragen zwecklos seien. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -; OVG NRW, Beschl. v. 9. Juni 2011 - 8 B 520/11 -; VG Düsseldorf, Beschl. v. 5. Juni 2014 - 14 L 958/14 - jeweils zit. nach Juris). Vor diesem Hintergrund waren weitergehende Ermittlungen nicht veranlasst. 3. Die Fahrtenbuchauflage ist nicht ermessensfehlerhaft und auch sonst nicht unverhältnismäßig. Die Ausweitung der Anordnung auf den gesamten Fuhrpark der Antragstellerin ist nicht wegen eines Ermessensfehlers zu beanstanden und entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. § 31a Abs. 1 StVZO ermöglicht nicht nur eine Fahrtenbuchauflage bezüglich des Fahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, sondern er umfasst ausdrücklich auch mehrere, auf den Fahrzeughalter zugelassene Fahrzeuge. Ist der Adressat einer Fahrtenbuchauflage gleichzeitig Halter mehrerer Fahrzeuge, so dürfen diese im Rahmen der ordnungsgemäßen Ermessensausübung der Behörde mit in die Fahrtenbuchauflage einbezogen werden, wenn, etwa aufgrund der Nutzungsgepflogenheiten des Halters einschlägige Zuwiderhandlungen auch mit anderen Fahrzeugen naheliegen bzw. zu erwarten sind und zu befürchten ist, dass auch bei künftigen Verkehrsverstößen mit seinen übrigen Fahrzeugen die Täter wahrscheinlich ebenfalls nicht zu ermitteln sein werden (vgl. VG Düsseldorf, GB v. 24. November 2015 - 6 K 1140/15 -; VG Sigmaringen, Beschl. v. 8. November 2013 - 2 K 2856/13 - jeweils zit. nach Juris). Genauso liegt der Fall nach summarischer Prüfung hier. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass ihr im Hinblick auf die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs Ermessen zukommt und dieses auch ausgeübt (vgl. S. 3 des Bescheids Abschnitt 5 ff.). Auch im Hinblick auf die Erstreckung der Fahrtenbuchanordnung auf insgesamt sechs Fahrzeuge lassen die Ausführungen der Antragstellerin in dem angefochtenen Bescheid in den Absätzen sechs bis acht zumindest in Grundzügen Ermessenserwägungen erkennen. So hat die Antragsgegnerin den Art und Umfang des Fahrzeugparks der Antragstellerin und damit die Tatsachen, die die Grundlage für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung einschließlich der Beurteilung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der streitigen Anordnung bilden, hinreichend ermittelt bzw. Kenntnisse aus vorangegangenen Verfahren hierfür genutzt. Die Behörde ist in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zunächst gehalten, Art und Umfang des Fuhrparks zu ermitteln, damit die Auswirkungen auf den Fahrzeughalter beurteilt werden können (vgl. BayVGH, Beschl. v. 6. Mai 2013 - 11 CS 13.426 -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 2. November 2005 - 12 ME 315/05 -; VG Regensburg, Beschl. v. 21. Oktober 2016 - RO 5 S 16.1399 -; VG Neustadt (Weinstraße), Beschl. v. 5. November 2015 - 3 L 967/15.NW - jeweils zit. nach Juris). Dies ist zu beachten, weil die Ausweitung der Anordnung auf den gesamten Fuhrpark eine erhebliche Erweiterung darstellt und deshalb eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfinden muss, die ihre Auswirkungen berücksichtigt (vgl. VG Regensburg, Beschl. v. 21. Oktober 2016 - RO 5 S 16.1399 -; VG Neustadt (Weinstraße), Beschl. v. 5. November 2015 - 3 L 967/15.NW - jeweils zit. nach Juris). Dies hat die Antragsgegnerin vorliegend getan. Dass sie letztlich ein Fahrzeug von der Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs ausgenommen hat, lässt die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Erstreckung auf die übrigen Fahrzeuge des Fuhrparks unberührt, da die Antragstellerin hierdurch nicht in ihren Rechten beschwert wird. Sie hat außerdem die notwendige Prognoseentscheidung getroffen. Dies erfordert auch, dass die Behörde neben Art und Umfang der Fahrzeuge etwaige Verkehrsverstöße mit Fahrzeugen des Halters in der Vergangenheit ermittelt. Denn verkehrswidrige Vorkommnisse in der Vergangenheit stützen die Annahme, dass mit den anderen Fahrzeugen des Halters auch künftig Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften begangen werden (BayVGH, Beschl. v. 6. Mai 2013 - 11 CS 13.426 - zit. nach Juris). Zwar hat die Antragsgegnerin weder in dem angefochtenen Bescheid noch in der Antragserwiderung ausdrücklich von einer Prognose gesprochen, doch hat sie sinngemäß dargestellt, dass mit auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeugen in der Vergangenheit wiederholt Verkehrsverstöße begangen wurden (vgl. Bl. 29 bis 51 GA), die bereits dreimal zu der Anordnung eines (jeweils ein Fahrzeug betreffenden) Fahrtenbuchs geführt haben; dass die Antragstellerin dieser nicht hinreichend nachgekommen und eine Verhaltensumstellung der Antragstellerin bei der Aufklärung von Verkehrsverstößen mit ihren Fahrzeugen nicht zu erwarten ist. Angesichts der wiederholten Verkehrsverstöße mit diversen anderen Fahrzeugen der Antragstellerin in der Vergangenheit sowie ihrer mangelnden Mitwirkung bei deren Aufklärung war die insoweit anzustellende Prognose naheliegend und an diese auch keine besonders hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9. Januar 2017 - 11 CS 16.2585 - zit. nach Juris). Vielmehr gibt das bisherige Verhalten der Antragstellerin - das die Antragsgegnerin durch Verweis auf die den Bescheiden vom 3. Dezember 2012, 29. Oktober 2014 und 8. Juni 2016 zugrunde liegenden Verfahren sowie die Vorlage des dazugehörigen Schriftverkehrs (Bl. 29 bis 51 GA), anders als die Antragstellerin meint, hinreichend dargestellt hat - Anlass zu der Annahme, dass sie von der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage hinsichtlich eines Fahrzeuges unbeeindruckt bleibt und daher weiterhin keine Maßnahmen unternehmen wird, um auch bei zukünftigen Verkehrsverstößen an der Ermittlung des verantwortlichen Fahrers mitzuwirken. Anders als die Antragstellerin meint, steht der Erstreckung der Fahrtenbuchauflage über das Tatfahrzeug hinaus nicht entgegen, dass mit den übrigen fünf Fahrzeugen kürzlich kein die Voraussetzungen des § 31a StVZO erfüllender Verkehrsverstoß begangen worden ist. Schon nach dem Wortlaut des § 31a StVZO kann eine Fahrtenbuchauflage für ein oder mehrere Fahrzeuge eines Fahrzeughalters angeordnet werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Verkehrszuwiderhandlung nicht möglich war. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nicht nur mehrere unaufgeklärt gebliebene Verstöße in der Vergangenheit (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 2. November 2005 - 12 M E 315/05 - zit. nach Juris), sondern auch bereits ein unaufgeklärt gebliebener Verstoß für die Ausweitung einer Fahrtenbuchauflage genügen kann. Entscheidend ist hierbei, ob aufgrund der Nutzungsgepflogenheiten des Halters zu befürchten ist, dass auch bei künftigen Verkehrsverstößen mit seinen übrigen Fahrzeugen die Täter wahrscheinlich ebenfalls nicht zu ermitteln sein werden (VG Düsseldorf, GB v. 24. November 2015 - 6 K 1140/15 -; VG Neustadt (Weinstraße), Beschl. v. 5. November 2015 - 3 L 967/15.NW - jeweils zit. nach Juris). Zu dieser Befürchtung gibt das Verhalten der Antragstellerin begründeten Anlass. Dass die Antragstellerin den für den jeweiligen Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrer des in Rede stehenden Fahrzeuges nicht benannte, lag - wenn nicht schon am von vornherein fehlenden Willen, wofür aus Sicht des Gerichts ihr Verhalten in der Gesamtschau deutlich spricht - zumindest daran, dass sie nicht die zumutbaren und erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen getroffen hatte, um eine Übersicht über die Benutzung ihrer Firmenfahrzeuge zu gewährleisten. Denn selbst die dritte Fahrtenbuchauflage vom 8. Juni 2016 hatte die Antragstellerin nicht zum Anlass genommen, ein Fahrzeugmanagement aufzubauen, das sie in die Lage versetzt hätte, Fahrer nach begangenen Verkehrsverstößen der zuständigen Bußgeldbehörde zu benennen. Der Verpflichtung aus dem Bescheid vom 8. Juni 2016 hat die Antragstellerin - trotz dreimaliger Zwangsgeldfestsetzung und -zahlung - erstmals im Mai 2017 nachzukommen versucht. Hinzu tritt, dass die Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht nur einen unzureichenden Beitrag zur Aufklärung geleistet hat, sondern viel dafür spricht, dass sie die Ermittlungen bewusst vereitelt hat. So wurde trotz des deutlich eine männliche Person ausweisenden Messfotos, auf dem eine bekannte Person identifizierbar sein dürfte, eine Frau als Fahrerin des Firmenfahrzeugs benannt, und sich allen weiteren Ermittlungsbemühungen verweigert. Es erscheint kaum glaubhaft, dass der Antragstellerin der Fahrer tatsächlich nicht bekannt gewesen sein soll. Hierzu fügt sich, dass laut Kurzmitteilungen der LPI Gera (Bl. 18 RS BA 1) die Angestellten der Antragstellerin im Rahmen der Ermittlung des Fahrers keinerlei Angaben zum Fahrzeugführer machen wollten bzw. durften. Da die Antragstellerin ohnehin aus handels- und steuerrechtlichen Gründen für eine entsprechende Dokumentation ihrer Geschäftsabläufe zu sorgen hat, erscheint auch die Eingriffsintensität einer umfassenden Fahrtenbuchauflage als nicht übermäßig hoch. Denn damit wird unwesentlich mehr verlangt, als ohnehin sachgerechtem kaufmännischen Verhalten entspricht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9. Januar 2017 - 11 CS 16.2585 - zit. nach Juris). Bei einer Beschränkung auf nur ein Fahrzeug bestünde zudem die Gefahr, dass die Anordnung der Fahrtenbuchauflage durch ein Ausweichen auf andere Fahrzeuge umgangen wird (vgl. VGH Bad-Württ, Beschl. v. 14. Januar 2014 - 10 S 2438/13 -; BayVGH, Beschl. v. 9. Januar 2017 - 11 CS 16.2585 - jeweils zit. nach Juris). Die Beschränkung der Fahrtenbuchauflage auf lediglich eines von sieben auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeugen macht unter solchen Umständen erkennbar wenig Sinn. Die Antragstellerin hätte im Übrigen Gelegenheit gehabt, die Zahl der Fahrzeuge, die mit einer Fahrtenbuchauflage belegt wurden, zu begrenzen, indem sie die Fahrzeuge, die einzelnen Personen fest zugeordnet sind, und die entsprechenden Personen benannt hätte. Hätte sie dies getan, hätte die Antragsgegnerin Anlass gehabt, zu prüfen, ob die Fahrtenbuchauflage insoweit aufrechtzuerhalten ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9. Januar 2017 - 11 CS 16.2585 - zit. nach Juris). 4. Auch die vorliegend angeordnete Dauer von sechs Monaten ist nicht unverhältnismäßig. Dies muss im Hinblick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck im Einzelfall beurteilt werden. Als Kriterium für die zeitliche Bemessung ist vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung heranzuziehen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24. Juni 2013 - 11 CS 13.1079 - zit. nach Juris). Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden. Damit die Auflage die Verfolgung von zukünftigen Verkehrsverstößen ermöglichen und auch ihre Disziplinierungsfunktion erfüllen kann, muss sie eine gewisse Dauer erreichen. Dabei liegen sechs Monate im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -; BayVGH, Beschl. v. 9. Januar 2017 - 11 CS 16.2585 - jeweils zit. nach Juris). Besondere Umstände, die vorliegend gegen eine Dauer von sechs Monaten sprechen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angefochtenen Bescheid vom 29. Mai 2017 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Begründung das private Interesse der Antragstellerin von der Führung der Fahrtenbücher verschont zu bleiben dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides gegenüber gestellt. Die weiteren Verfügungen der Antragsgegnerin zur Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht des Fahrtenbuchs entsprechen den Vorgaben des § 31a StVZO. Die Regelungen zur Zwangsgeldandrohung und der getroffenen Kostenentscheidung, welche die Antragstellerin auch nicht gesondert gerügt hat, sind nach summarischer Prüfung rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Insofern wird auf die diesbezügliche Begründung im Bescheid vom 29. Mai 2017 verwiesen und gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von weiteren Ausführungen abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach sind bei einer Fahrtenbuchanordnung gemessen an der angeordneten Dauer je Monat 400,00 € pro Fahrzeug anzusetzen. Demnach ist bei fünf Fahrzeugen und einem Zeitraum von 6 Monaten ein Betrag von 12.000,00 € zu ermitteln. Dieser Betrag wurde halbiert, da die Antragstellerin nur vorläufigen Rechtsschutz begehrt.