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Urteil

3 K 705/14 Ge

VG Gera 3. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¼ und der Beklagte zu ¾. Die Beigeladene trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung seiner Kosten Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¼ und der Beklagte zu ¾. Die Beigeladene trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung seiner Kosten Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat überwiegend Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 24. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die erstrebte sektorale Heilpraktiker-Erlaubnis - beschränkt auf das Gebiet der Podologie - ist der Klägerin zu Unrecht verweigert worden. Der Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (nachfolgend I.). Da der gestellte Klageantrag auch eine Verpflichtung zur Erlaubniserteilung ohne Kenntnisüberprüfung einschließt, bleibt die Klage insoweit erfolglos, weil es an der Spruchreife i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO fehlt (nachfolgend II.) I. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 24. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin benötigt für die von ihr angestrebte Tätigkeit eine Heilpraktiker-Erlaubnis. Der für die Erlaubniserteilung zuständige Beklagte hat der Klägerin die beantragte Erlaubnis unter Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 GG, verweigert. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen hat der Beklagte neu über den Erlaubnis-Antrag der Klägerin zu entscheiden. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - Heilpraktikergesetz, HeilprG - (RGBl. I 1939, 251, m. spät. Änd.) bedarf derjenige, der die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein, dazu der Erlaubnis. Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird, § 2 Abs. 2 HeilprG. Eine Tätigkeit ist danach als Ausübung von Heilkunde einzustufen, wenn sie ärztliche oder heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzt und für den zu Behandelnden mit dem Risiko ernsthafter gesundheitlicher Schäden behaftet ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 - 3 C 19/08 - m. w. N.; Beschluss vom 28.10.2009 - 3 B 39/09 -, jeweils zitiert nach juris). Auf die Erteilung der Heilpraktiker-Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, sofern kein rechtsstaatlichen Anforderungen genügender Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18.02.1939, RGBl. I S. 259, m .spät. Änd., vorliegt (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 34/90 -, Urteil vom 26.08.2009 - 3 C 19/08 - ständ. Rspr., jeweils zitiert nach juris). Über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet gemäß § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt hat gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe i) der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz die Kenntnisse und Fähigkeiten des betreffenden Antragstellers zu überprüfen. Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn sich aus der Überprüfung ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Durchführung des § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz sind gemäß § 4 der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Berufsrechts der Fachberufe im Gesundheitswesen und nach dem Heilpraktikerrecht vom 7. Dezember 2010 (GVBl. S. 572 f.) die Landkreise und die kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis. Zuständiges Gesundheitsamt ist gemäß § 3 der Thüringer Verordnung vom 7. Dezember 2010 das Gesundheitsamt der Beigeladenen. Der Beruf des Podologen zählt nach dem Podologengesetz zu denjenigen Gesundheitsfachberufen, welche im Grundsatz nur aufgrund ärztlicher Verordnung zur Krankenbehandlung befugt sind. Dagegen darf ein Heilpraktiker im Rahmen seines Berufsbildes eigenverantwortlich körperliche oder seelische Leiden behandeln. Die Klägerin beabsichtigt, ohne ärztliche Verordnung krankhafte Veränderungen im Fußbereich, z.B. bei Diabetikern oder Rheumatikern, mit podologischen Maßnahmen zu behandeln. Für diese von der Klägerin angestrebte eigenverantwortliche Tätigkeit ist eine Heilpraktiker-Erlaubnis Voraussetzung, denn es handelt sich um Heilbehandlung. Die Tätigkeit eines Podologen ist gemäß § 3 des Podologengesetzes auf den menschlichen Fuß beschränkt. Die Beschreibung des Ausbildungsziels in § 3 des Podologengesetzes ist vielgestaltig. Sie beginnt damit, dass die Ausbildung entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen soll, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbstständig durchzuführen. Diese Formulierungen beinhalten eine Zusammenfassung von zu erlernenden Fertigkeiten, welche z.B. auch rein dekorative Maßnahmen im Sinne einer kosmetischen Fußpflege - etwa das farbige Lackieren der Fußnägel - einschließen kann. Die Ausbildung dient gemäß § 3 des Podologengesetzes aber auch dazu, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen und unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen. Die Mitwirkung des Podologen bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen ist ausdrücklich als Ausbildungsziel im Podologengesetz aufgeführt. Diese Auflistung beinhaltet zugleich den Bereich der Tätigkeit eines Podologen, auf den sich eine sektorale Heilpraktiker-Erlaubnis für Podologen nach dem Heilpraktikergesetz erstrecken kann. Die podologischen Behandlungen, welche die Klägerin ohne ärztliche Verordnung ausführen will, sind als Heilbehandlungen einzustufen, denn sie setzen medizinische Fachkenntnisse voraus und sind mit beträchtlichen Gesundheitsrisiken für den Behandelten verbunden (so sinngemäß ebenfalls Sasse, Sektorale Heilpraktikererlaubnisse, GesR 2013 S. 641,643 2. Spalte zweiter Absatz - Kopie GA Bl. 104). Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Anders als der Beklagte und die Beigeladene meinen, steht das Bestreben der Klägerin, eine Heilpraktiker-Erlaubnis (nur) in einem solchen Umfang zu erwerben, dass ihr die eigenverantwortliche Entscheidung über die Durchführung von podologischen Heilmaßnahmen ermöglicht wird, mit dem Sinn und Zweck einer Heilpraktiker-Erlaubnis auch im Einklang. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Heilpraktiker-Erlaubnis nicht nur im Hinblick auf die Gebiete der Psychotherapie und der Physiotherapie teilbar. Indem der Beklagte sich für seine diesbezügliche Auffassung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2009 - 3 C 19/08 - beruft, missversteht er die dortigen Ausführungen. In den Entscheidungsgründen (zitiert nach juris, dortige Rdn. 18 bzw. 20) dieses Urteils heißt es: „Die Heilpraktiker-Erlaubnis ist anders als die einem Arzt mit der Approbation erteilte Heilbefugnis teilbar. Der Senat hat bereits entschieden, dass das Heilpraktikergesetz weder im Sinne noch dem Wortlaut nach ein Verbot der Erteilung einer inhaltlich beschränkten Erlaubnis enthält. Bei Inkrafttreten des Gesetzes hat noch kein Bedürfnis für eine solche Beschränkung bestanden. Seitdem haben sich jedoch die Berufsbilder auf dem Sektor der Heilberufe in damals nicht vorhersehbarer Weise ausdifferenziert. Die Vorschriften des vorkonstitutionellen Heilpraktikergesetzes müssen daher im Sichte der Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG durch Auslegung an die gegenwärtigen Gegebenheiten angepasst werden. Dies hat der Senat für den Bereich der Psychotherapie bereits ausgesprochen (Urteil vom 21. Januar 1993 S. 361 bzw. S. 11); die dortigen Erwägungen sind aber nicht darauf beschränkt, sondern gelten allgemein. Eine uneingeschränkte Heilpraktiker-Erlaubnis mit der Folge einer umfassenden Kenntnisüberprüfung ist zum Schutz der Volksgesundheit nicht erforderlich, wenn ein Antragsteller die Heilkunde nur auf einem abgrenzbaren Gebiet oder nur eine eindeutig umrissene Therapieform ausüben möchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1994 - 1 BvR 1016/89 -, n.v. Beschlussabdruck S. 7 ff.). In diesem Fall reicht es aus, eine auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis zuzusprechen, solange sichergestellt ist, dass der betreffende die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet. … Der vom Beklagten bei einer weiteren Aufsplitterung der Heilpraktiker-Erlaubnis befürchtete erhöhte Verwaltungsaufwand ist als solcher nicht geeignet, Beschränkungen der Freiheit der Berufswahl zu rechtfertigen. Sektorale Beschränkungen der Heilpraktiker-Erlaubnis spiegeln im Übrigen nur die fortgeschrittene Ausdifferenzierung der Gesundheitsberufe durch den Gesetzgeber wider. Solange einerseits Berufsbilder mit erheblichen Qualifikationsanforderungen geschaffen werden und andererseits über das Heilpraktikergesetz die Möglichkeit einer eigenverantwortlichen Betätigung bei der Patientenbehandlung allein aufgrund einer Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt aufrechterhalten bleibt, besteht eine systematische Unstimmigkeit oder - mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85 - BVerfGE 78, 179, [195]) - eine Ungereimtheit, die sich dadurch jedenfalls abmildern lässt, dass der Zugang zu abgrenzbaren heilkundlichen Betätigungsfeldern durch entsprechend beschränkte Heilpraktiker-Erlaubnisse eröffnet wird.“ Die Klägerin will die Heilkunde auch lediglich auf einem abgrenzbaren Gebiet ausüben. Das Berufsbild des Podologen ist zwar - wie bereits ausgeführt - nicht auf medizinisch indizierte podologische Behandlungen beschränkt. Neben sog. Risikopatienten, wie z.B. Menschen mit einem diabetischen Fußsyndrom, kann jeder Mensch z.B. von allgemeinen fußpflegerischen Maßnahmen mit geeigneten Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene profitieren. In der Öffentlichkeit mag zwar der Begriff „Fußpflege“ vorrangig mit dekorativen Maßnahmen bzw. mit der Vorstellung verbunden sein, dass Menschen, z.B. wegen altersbedingt nachlassender Beweglichkeit, sich die Fußnägel von einem/r Fußpfleger/in schneiden lassen. Das in § 3 des Podologengesetzes beschriebene Ausbildungsziel macht aber deutlich, dass der Beruf des Podologen sehr unterschiedliche Aufgabenbereiche umfasst. Wie bereits ausgeführt, gehören dazu auch Tätigkeiten, welche als Heilbehandlung einzustufen sind. Die Abgrenzung lässt sich schon anhand der Beschreibung des Ausbildungsziels in § 3 des Podologengesetzes ohne Schwierigkeiten durchführen. Der notwendigen Abgrenzbarkeit steht nicht entgegen, dass der Zustand eines Fußes auch auf Krankheiten in anderen Körperregionen hindeuten kann. Diesbezügliche Prüfungen und Schlussfolgerungen sind und bleiben gerade Gegenstand ärztlicher Abklärung. Das zusätzliche Anbieten und Erbringen von Leistungen, welche keine Heilbehandlung darstellen, schließt die Erteilung einer Heilpraktiker-Erlaubnis nicht aus. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Buchstabe h) der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz, wonach ein Versagungsgrund vorliegt, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass der Antragsteller die Heilkunde neben einem anderen Beruf ausüben wird, ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 a.a.O) und bedarf jedenfalls verfassungskonformer Auslegung. Die von Sasse, Sektorale Heilpraktikererlaubnisse, a. a. O. S. 643 angestellte Erwägung, eine allgemeine sektorale Heilpraktiker-Erlaubnis für den Bereich der Podologie würde „rechtliche Verwerfungen“ auslösen, indem sie auch kosmetische Maßnahmen erfassen und diese „in den heilkundlichen Bereich aufwerten“ würde, wird erkennbar von Konkurrenzschutzüberlegungen und Befürchtungen hinsichtlich des gesellschaftlichen Ansehens des Heilpraktikerberufs getragen. Sie kann angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08. 2009 a. a. O. mit dortigem Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1988) in rechtlicher Hinsicht nicht überzeugen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass auch Ärzte Maßnahmen ausführen dürfen und ausführen, welche dem kosmetischen Bereich zugerechnet werden (z.B. nicht medizinisch notwendige Warzenentfernung). Nach alledem wird eine sektorale Heilpraktiker-Erlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Podologie von §§ 1, 2 HeilprG erfasst. Dennoch ist der Beklagte derzeit nicht verpflichtet, der Klägerin die erstrebte Erlaubnis zu erteilen. Nach dem gegenwärtigen Sachstand liegen noch nicht sämtliche Voraussetzungen für die erstrebte Erlaubnis vor. Die in § 2 Abs. 1 Buchstabe i) der Ersten Durchführungsverordnung zum HeilprG geregelte Voraussetzung - Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt - kann die Klägerin bisher nicht erfüllen. Dies ist jedoch nicht der Klägerin, sondern staatlichen Stellen anzulasten. Entgegen der Auffassung des Beklagten darf die Erteilung einer auf das Gebiet der Podologie beschränkten Heilpraktiker-Erlaubnis nicht daran scheitern, dass das Gesundheitsamt Erfurt derartige Kenntnisüberprüfungen nicht vornimmt, weil ausweislich des Schreibens des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 7. Februar 2014 dort an der Auffassung festgehalten wird, nach aktueller Rechtslage sei von einer Unteilbarkeit der Heilpraktiker-Erlaubnis auszugehen, wobei Ausnahmen auf die Gebiete der Psychotherapie und der Physiotherapie beschränkt seien. Diese Rechtsauffassung stimmt - wie bereits ausgeführt - nach Auffassung der Kammer mit der Gesetzeslage nicht überein. Die Verweigerung entsprechender Kenntnisüberprüfungen wirkt sich als Zulassungsbeschränkung zum Heilpraktikerberuf aus und beeinträchtigt den Schutzbereich des Grundrechts der Klägerin aus Art. 12 GG, ohne durch die Schranken des Grundrechts gedeckt zu sein. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden (Satz 2). Zum Schutzbereich des Grundrechtes zählt im Rahmen der Berufsausübung die gesamte berufliche Tätigkeit einschließlich der dafür verwendeten Mittel (Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 13. Auflage, Art. 12 Rdn. 10). Ein Eingriff in die Berufsfreiheit liegt bereits dann vor, wenn eine Tätigkeit aufgrund staatlicher Reglementierung nicht (mehr) in der gewünschten Art und Weise ausgeübt werden kann. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin darf mangels entsprechender sektoraler Heilpraktiker-Erlaubnis keine eigenverantwortliche Heilbehandlung auf dem Gebiet der Podologie vornehmen. Die Gelegenheit zum Erwerb einer solchen Erlaubnis wird ihr rechtswidrig verweigert. Der Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechtes aus Art. 12 GG ist durch die Schranken des Grundrechts nicht gedeckt. Für Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit ist nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eine gesetzliche Grundlage notwendig, welche den verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt (BVerfGE 25, 248, 256 f. - stRspr). Umfang und Grenzen des Eingriffes müssen deutlich erkennbar sein. Beschränkungen in der Berufsausübungsfreiheit stehen nur dann mit der Verfassung im Einklang, sofern sie auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruhen und die berufliche Betätigung nicht unverhältnismäßig einschränken. In diesem Zusammenhang sind Verdienstmöglichkeiten und Wettbewerbschancen der Berufsangehörigen zu beachten (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05 - zitiert nach juris m. w. N. mit dem dortigen Hinweis auf Veröffentlichung in DVBl. 2007 S. 1555 - 1564). Dementsprechend muss das zuständige Gesundheitsamt der Beigeladenen Bewerbern um eine auf das Gebiet der Podologie beschränkte Heilpraktiker-Erlaubnis Gelegenheit bieten, ihre diesbezüglichen Kenntnisse und Fähigkeiten darauf überprüfen zu lassen, ob eine Gefahr für die Volksgesundheit bestehen würde. Im Hinblick darauf, dass die Kenntnisüberprüfung der individuellen Gefahrenabwehr dient, hat der betreffende Antragsteller vorzutragen und zu belegen, dass er ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung seiner heilkundlichen Tätigkeit als Podologe von denjenigen heilkundlichen Behandlungen besitzt, welche Ärzten und allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehalten sind. Hinzukommen müssen ausreichende diagnostische Fähigkeiten hinsichtlich der einschlägigen Krankheitsbilder sowie Kenntnisse einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen, auch bezüglich rechtlicher Grenzen der Ausübung der Heilkunde durch Personen, welche keine Ärzte sind (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 11.07.2013 - 3 B 64/12 - zitiert nach juris). Weder das Heilpraktikergesetz noch die Erste Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz enthalten für die Art und Weise der Überprüfung nach Form und Inhalt detaillierte Vorgaben. Im Einklang mit dem Grundrecht des betreffenden Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG können sowohl schriftliche als auch mündliche Überprüfungsmaßnahmen stehen. Ausschlaggebend sind die Eignung der Prüfungsmaßnahme zur Gefahrenabwehr und die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch hinsichtlich Zeit- und Kostenaufwand. Die Vorgehensweise in den Bundesländern, wo bereits Heilpraktiker-Erlaubnisse beschränkt auf das Gebiet der Podologie erteilt werden, ist unterschiedlich. Die Kammer sieht sich nicht veranlasst, im Einzelnen dazu Stellung zu nehmen. Es liegt auf der Hand, dass das Ziel der Kenntnisüberprüfung - Gefahrenabwehr - sich auf unterschiedliche Weise erreichen lässt. Denkbar sind sowohl schriftliche wie mündliche Tests als auch die Vorlage von Weiterbildungszeugnissen mit Prüfungsergebnissen. Sämtliche genannten Methoden können im Einklang mit dem Grundrecht des Bewerbers aus Art. 12 GG stehen. Für die Entscheidung über die vorliegende Klage kommt es entscheidend darauf an, dass das zuständige Gesundheitsamt der Beigeladenen im Einklang mit der Handhabung durch das zuständige Ministerium des Freistaates Thüringen bisher keinerlei Kenntnisüberprüfungen für Bewerber um eine sektorale Heilpraktiker-Erlaubnis auf dem Gebiet der Podologie durchführt und daran nach gegenwärtigem Sachstand - ausweislich der Erklärungen des Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung (GA Bl. 116) - auch festhalten will. Da diese Vorgehensweise rechtswidrig ist, war der Beklagte zur Neubescheidung der Klägerin zu verpflichten. Sofern das Urteil der Kammer rechtskräftig wird, würde die Bindungswirkung, § 121 VwGO, sich nicht nur auf den Beklagten und die Beigeladene erstrecken, sondern auch gegenüber dem Freistaat Thüringen als Rechtsträger des insoweit zuständigen Ministeriums wirken. Denn der Beklagte wird mit der Durchführung des § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz im übertragenen Wirkungskreis tätig (vgl. zum Maßstab auch Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 6. Auflage, § 121 Rdn. 9). Der ministerielle Erlass vom 17. August 2009 zum Heilpraktikergesetz war ohnehin bereits zum 1. September 2014 außer Kraft getreten und bisher nicht durch einen neuen Erlass ersetzt worden. II. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihr ohne entsprechende Kenntnisüberprüfung eine auf das Gebiet der Podologie beschränkte Heilpraktiker-Erlaubnis erteilt. Denn es ist nach dem gegenwärtigen Sachstand offen, welche absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen eines Antragstellers unter welchen einzelnen Voraussetzungen ggfs. einen Test ersetzen könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Im Umfang ihres Unterliegens ist die Klägerin an den Verfahrenskosten zu beteiligen. Die Beigeladene hat ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da sie mangels eigener Antragstellung kein Kostenrisiko, § 154 Abs. 3 VwGO, übernommen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, zugelassen. Wie die obigen Ausführungen zeigen, kommt der Frage, ob die Tätigkeit eines Podologen in einem für eine sektorale Heilpraktiker-Erlaubnis ausreichendem Maße Heilbehandlung darstellt, im Interesse einer Weiterentwicklung des Rechts grundsätzliche Bedeutung (zum Maßstab vgl. ThürOVG, Beschluss vom 20.08.2002 - 4 ZKO 817/98 - zitiert nach juris) zu. Soweit ersichtlich, ist diese Frage bisher nicht obergerichtlich entschieden. Die Klägerin führt seit 2008 als ausgebildete Podologin eine Praxis für Podologie (medizinische Fußpflege) in P.... Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer auf das Gebiet der Podologie beschränkten Heilpraktiker-Erlaubnis. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 - beim Beklagten eingegangen am 5. November 2013 - beantragte die Klägerin, ihr eine sektorale Heilpraktiker-Erlaubnis, d.h. beschränkt auf das Gebiet der Podologie, zu erteilen und ihr zuvor die Ablegung der entsprechenden Kenntnisprüfung zu ermöglichen. Durch Schreiben vom 4. Dezember 2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, derzeit gäbe es in Thüringen kein Überprüfungsverfahren für eine auf das Tätigkeitsfeld der Podologie beschränkte Heilpraktiker-Erlaubnis. Deshalb sei die Ablehnung des Antrages der Klägerin beabsichtigt. Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 8. Dezember 2013, in zahlreichen anderen Bundesländern gäbe es bereits ein Kenntnisüberprüfungsverfahren, nach dessen erfolgreichen Abschluss eine sektorale Heilpraktiker-Erlaubnis für Podologen erteilt werde. Für die Klägerin sei kein Grund für eine Ungleichbehandlung ersichtlich. In der Folgezeit übermittelte der Beklagte die Antragsunterlagen der Klägerin an die Stadt Erfurt, die Beigeladene, und führte dazu aus, nach Rücksprache mit Frau S... im Dezember 2013 sei dem Beklagten bekannt, dass es in Thüringen noch kein Überprüfungsverfahren zur Erteilung der Heilpraktiker-Erlaubnis, beschränkt auf das Gebiet der Podologie gebe. Da der Beklagte nicht allein über den Antrag entscheiden könne, würden die Antragsunterlagen zwecks Herstellung des Benehmens nach § 3 Abs. 1 der 1. HeilprGDV übermittelt. Durch Schreiben vom 30. Januar 2014 teilte die Beigeladene dem Beklagten mit, das Gesundheitsamt Erfurt sei nach dem Erlass des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit zum Vollzug des Heilpraktikergesetzes vom 17. August 2009 ausschließlich nur für die Durchführung der erforderlichen Überprüfungsverfahren für die bisher in Thüringen geregelten Heilpraktiker-Erlaubnisse zuständig. Es werde deshalb darum gebeten, zwecks Klärung der weiteren Vorgehensweise im Umgang mit der oben genannten Antragstellung sich an das zuständige Ministerium bzw. an das Thüringer Landesverwaltungsamt zu wenden. Durch Bescheid vom 14. Februar 2014 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 28. Oktober 2013 mit der Begründung ab, die Heilpraktiker-Erlaubnis lasse sich nicht auf den Bereich der Podologie begrenzen. Anders als im Falle der Psychotherapie und der Physiotherapie könne eine gegenständliche Teilbarkeit nicht angenommen werden. Die Ausbildung zum Podologen bestätige nicht zugleich eine Eignung für die begehrte Tätigkeit als Heilpraktiker. Denn der Heilpraktiker werde selbständig und ohne vorgeschaltete Entscheidung eines Arztes tätig. Die Ausbildung zum Podologen ziele jedoch nicht auf die Vermittlung diagnostischer Kenntnisse, welche eine ärztliche Verordnung ersetzen könnten, ab. Ein Podologe sei lediglich dazu befähigt, sog. Risikopatienten wie Diabetiker, Bluter und Rheumatiker entsprechend ärztlicher Anweisung fachgerecht zu behandeln. Da derzeit in Thüringen kein entsprechendes Überprüfungsverfahren durchgeführt werden könne, bestehe hier auch keine Möglichkeit, sich einer Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz, beschränkt auf das Gebiet der Podologie, zu unterziehen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 18. Februar 2014 zugestellt. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 4. März 2014 - beim Beklagten eingegangen am 5. März 2014 - erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Februar 2014. Dazu wurde ausgeführt, Podologen stehe ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer sektoralen Heilpraktiker-Erlaubnis zu. Dementsprechend müsse die Verwaltung auch die rechtliche Basis für die Erlangung einer solchen Erlaubnis herstellen. Dies bedeute, dass die Möglichkeit einer Kenntnisüberprüfung geboten werden müsse. Ein Rechtsanspruch auf eine Erlaubnis könne nicht dadurch entfallen, dass die Verwaltung die prüfungstechnischen Voraussetzungen dazu (noch) nicht geschaffen habe. Unter Angabe von Einzelheiten machte die Klägerin dazu geltend, von der rechtlichen Einordnung her - bezogen auf das Heilpraktikergesetz - stünden Physiotherapeuten und Podologen auf gleicher Stufe. Die Berufe seien hinsichtlich ihrer heilkundlichen Befugnisse miteinander vergleichbar. Die beiden Berufsgruppen jeweils zugrunde liegenden Gesetze stellten bloße Titelschutzgesetze dar. Diese Gesetze dienten dagegen nicht dazu, auch die geregelte Tätigkeit als solche zu schützen. Zwar könnten krankhafte Veränderungen im Fußbereich vielfältige Ursachen haben. Daran scheitere jedoch die erforderliche Abgrenzbarkeit - für eine Heilpraktiker-Erlaubnis - nicht. Die einer Erlaubniserteilung nach dem Heilpraktikergesetz vorgeschaltete Kenntnisüberprüfung diene der Überprüfung der Fähigkeit des Bewerbers, zu erkennen, wo die Grenzen des eigenen Wissens und damit der eigenen podologischen Fähigkeiten lägen mit der Folge, dass dann ein Arzt oder allgemeiner Heilpraktiker zu konsultieren sei. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt sähen bereits (teilweise nur bei bestimmten Gesundheitsämtern) die Möglichkeit einer auf den Bereich der Podologie beschränkten Heilpraktiker-Erlaubnis vor. Wie die erforderliche Kenntnisüberprüfung zu erfolgen habe - z. B. als gesonderte mündliche Prüfung oder im Wege einer Entscheidung nach Aktenlage auf der Basis des vorangegangenen Besuchs eines entsprechenden Kurses mit abschließender schriftlicher Prüfung - könne zwar unterschiedlich geregelt sein und stehe auch im Ermessen der Verwaltung. Es komme entscheidend darauf an, dass überhaupt eine Rechtsgrundlage für eine Erkenntnisüberprüfung geschaffen werde. Durch Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2014 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2014 zurück. Dazu wurde ausgeführt, der Erteilung einer sektoralen Heilpraktiker-Erlaubnis, beschränkt auf das Gebiet der Podologie stehe die „Erlass- und Richtlinienlage“ entgegen. Denn im Freistaat Thüringen sei dafür kein geregeltes Überprüfungsverfahren vorhanden. Die Heilpraktiker-Erlaubnis sei unteilbar. Diese Auffassung des Thüringer Landesverwaltungsamtes sei mit dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit abgestimmt. Ausnahmen von dieser Unteilbarkeit seien auf die Gebiete der Psychotherapie und der Physiotherapie beschränkt. Die Podologie sei nach ihrem Berufsbild nicht mit der Physiotherapie vergleichbar. Für eine Berufsausbildung als Podologe seien nur in beschränktem Maße spezifisch heilkundliche Fachkenntnisse erforderlich. Von podologischen Behandlungsmaßnahmen gingen nur geringfügige Gesundheitsgefahren für Patienten aus. Eine Heilpraktiker-Erlaubnis sei für eine derartige Tätigkeit nicht erforderlich. Eine solche Erlaubnis sei nur dann notwendig, wenn es um Tätigkeiten gehe, welche ärztliche oder heilkundliche Fachkenntnisse erforderten und gesundheitliche Schäden verursachen können. Entgegen der Auffassung der Klägerseite treffe es auch nicht zu, dass ein Podologe nur aufgrund ärztlicher Verordnung zur Ausübung seiner Tätigkeit befugt sei. Einer ärztlichen Verordnung bedürfe es nur dann, wenn die jeweilige Leistung bei einer Krankenversicherung abgerechnet werden solle. Dass andere Bundesländer Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfungen auf dem sektoralen Bereich der Podologie anböten, sei hier nicht entscheidungserheblich. Der Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2014 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 1. August 2014 zugestellt. Mit der am 22. August 2014 beim Verwaltungsgericht Gera eingegangenen Klage macht die Klägerin weiter geltend, die Tätigkeit eines Podologen sei gegenständlich abgrenzbar, so dass die Voraussetzungen einer Teilbarkeit der Heilpraktiker-Erlaubnis gegeben seien. Zum Berufsbild des Podologen gehörten auch Heilbehandlungen, welche mit nicht geringen Gesundheitsgefahren für den Patienten verbunden sein könnten. Wer als Podologe arbeite, befasse sich - im Gegensatz zum „kosmetischen“ bzw. „normalen“ Fußpfleger - nahezu ausnahmslos mit sog. Risikopatienten. Dabei handele es sich in erster Linie um Patienten mit diabetischem Fußsyndrom, d.h. mit Beeinträchtigungen der Blutgefäße sowie der Nerven im Fußbereich. Zu den Risikopatienten gehörten auch Rheumatiker, Chemotherapie-Patienten, Bluter und Marcumar-Patienten. Für seine Arbeit setze der Podologe Medizinprodukte wie z.B. Skalpell oder Fräser, ein. Zudem seien besondere hygienische Maßnahmen zur Aufbereitung der Instrumente notwendig. Die berufliche Tätigkeit eines Podologen stelle ganz überwiegend Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes dar. In Gesundheitsfachberufen wie dem des Podologen oder des Physiotherapeuten dürften heilkundliche Tätigkeiten nur kraft Delegation oder unter Aufsicht eines Arztes oder eines Heilpraktikers ausgeübt werden Der Umstand, dass im Freistaat Thüringen gegenwärtig keine Möglichkeit bestehe, sich einer Kenntnisüberprüfung nach dem Heilpraktikergesetz, beschränkt auf das Gebiet der Podologie, zu unterziehen, stehe dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Da sich aus den vorstehenden Ausführungen ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer sektoralen Heilpraktiker-Erlaubnis ergebe, müsse die Verwaltung des Beklagten entsprechende Überprüfungsverfahren einrichten. Dazu sei es in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Hamburg bereits gekommen. Die verfassungskonforme Auslegung des Heilpraktikergesetzes führe zur Teilbarkeit der Heilpraktiker-Erlaubnis. Die Entscheidung darüber, in welcher Weise die erforderlichen Kenntnisse überprüft würden, obliege dem Beklagten. Dabei komme der für die Ausführung des Gesetzes zuständigen Behörde innerhalb verfassungsrechtlicher Grenzen ein Gestaltungsspielraum zu. Im Hinblick auf die jahrelange qualifizierte Tätigkeit der Klägerin als Podologin und ihre mehrjährige Weiterbildung könnten bereits die eingereichten Qualifikationsnachweise für eine Zulassung ausreichen, wobei das Gesundheitsamt prüfen müsse, ob darüber hinausgehend noch eine Kenntnisüberprüfung notwendig sei. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten (Bescheid des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis) vom 14. Februar 2014, Az. FD 21/hp-69/we, in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 24. Juli 2014, Az. 550.22-6294/14-HP den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts der Klägerin die beantragte Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung bei Menschen, beschränkt auf das Gebiet der Podologie (sektorale Heilpraktiker-Erlaubnis), - soweit nötig - nach erfolgreich abgelegter Kenntnisüberprüfung, deren Ablegung durch das Gesundheitsamt der Stadt Erfurt sicherzustellen ist, zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist weiter der Auffassung, dass der Klägerin nach gegenwärtiger Rechtslage der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe. Das Berufsbild der Podologie könne keinen Teilbereich der Heilpraktiker-Erlaubnis ausfüllen, weil es an der notwendigen Einstufung dieser Tätigkeit als Heilbehandlung fehle. Der Beklagte sei auch unabhängig von der Frage der Teilbarkeit der Heilpraktiker-Erlaubnis daran gehindert, der Klägerin die erstrebte Erlaubnis zu erteilen. Denn die in der Zuständigkeit der Beigeladenen liegende Kenntnisüberprüfung habe nicht stattgefunden. Es bestehe eine ministerielle Weisung, aufgrund derer an der Auffassung festgehalten werde, dass die Heilpraktiker-Erlaubnis - von den in der Rechtsprechung entschiedenen Ausnahmen für die Gebiete der Psychotherapie und der Physiotherapie abgesehen - unteilbar seien (Schreiben des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 10. Februar 2014 an das Thüringer Landesverwaltungsamt, GA Bl. 101). Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Beigeladene trägt vor, das dortige Gesundheitsamt führe derzeit keine auf das Fachgebiet der Podologie beschränkten Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfungen durch. Die Beigeladene habe der diesbezüglichen Weisung des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit Folge zu leisten. Sofern die Beigeladene durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung jedoch dazu verpflichtet würde, solche Kenntnisüberprüfungen anzubieten, würde sie entsprechend tätig werden. Dabei bedürfte es gegebenenfalls für die Umsetzung noch einer internen Abklärung mit dem zuständigen Ministerium, wobei auch mit denjenigen Bundesländern in Kontakt getreten würde, welche derartige Prüfungen bereits anbieten. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Klageverfahrens einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2014 und des Inhalts der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und zu den Akten genommenen Unterlagen (betreffend das Verwaltungsverfahren zur Erteilung einer auf das Gebiet der Podologie beschränkten Heilpraktiker-Erlaubnis in anderen Bundesländern) sowie des Inhalts der vom Beklagten übersandten Sachakten - Beiakten 1 und 2 - Bezug genommen. Sämtliche Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.