OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 E 1180/23 Ge

VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2023:1211.2E1180.23GE.00
5Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller anonymisierte Durchsuchungsbeschlüsse, die im Zusammenhang mit Demonstrationen am 1. Mai 2023 in Gera durch die Staatsanwaltschaft Gera beantragt wurden, zu übersenden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller anonymisierte Durchsuchungsbeschlüsse, die im Zusammenhang mit Demonstrationen am 1. Mai 2023 in Gera durch die Staatsanwaltschaft Gera beantragt wurden, zu übersenden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Pressevertreter. Mit E-Mail vom 8. November 2023 bat er den Antragsgegner um Übersendung digitalisierter Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Gera, die im Zusammenhang mit einer Demonstration in Gera am 1. Mai 2023 ergangen waren. In diesem Zusammenhang berief er sich auf einen Bericht der Hamburger Morgenpost vom gleichen Tag und der zugrundeliegenden dpa-Meldung sowie eine Pressemitteilung der Landespolizeiinspektion Gera. Die Anfrage an den Antragsgegner enthielt darüber hinaus die Bitte um weitere Informationen (vgl. Bl. 25 GA). Daraufhin teilte ihm der Pressesprecher des Amtsgerichts Gera mit, dass für Auskünfte in Ermittlungsverfahren die jeweilige Staatsanwaltschaft zuständig sei. Ein nochmaliger Hinweis des Antragstellers auf die Zuständigkeit des Amtsgerichts blieb vom Antragsgegner unbeantwortet. Am 10. November 2023 suchte der Antragsteller sowohl gegenüber dem Antragsgegner, vertreten durch das Amtsgericht Gera als auch gegen die Staatsanwaltschaft Gera, um vorläufigen Rechtsschutz nach. Zur Begründung machte er geltend, dass wegen der Schnelllebigkeit der Presse ein wesentlicher Nachteil drohe, wenn erbetene Auskünfte nicht zügig erteilt würden. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 4 Abs. 1 Thüringer Pressegesetz (TPG). Danach hätten u. a. Behörden den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Seine Pressezugehörigkeit habe er nachgewiesen. Die Durchsuchungen vom 8. November 2023, die mit einer Demonstration vom 1. Mai 2023 in Zusammenhang stünden, seien von öffentlichem Interesse. Dies ergebe sich daraus, dass die Demonstration, auf die sich das Ermittlungsverfahren beziehe, in der Öffentlichkeit stattgefunden habe. Aber auch aus der Pressemitteilung der Landespolizeidirektion und der daraufhin erfolgten Berichterstattung anderer Medien (vgl. Bl. 13 GA) ergebe sich ein öffentliches Interesse. Pressefreiheit bedeute zudem, dass die Presse selbst entscheide, welche Themen sie zum Gegenstand ihrer Berichterstattung mache. Der Auskunftsanspruch umfasse auch Gerichtsentscheidungen in ihrem vollen Wortlaut. Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 4 Abs. 2 TPG sei nicht ersichtlich. Hierauf habe der Antragsgegner sich zunächst auch nicht berufen. Die fraglichen Durchsuchungsbeschlüsse seien erlassen und vollstreckt, so dass davon auszugehen sei, dass sie den Betroffenen bekannt gegeben worden seien. Auf die Rechtskraft der Beschlüsse komme es nicht an und eine konkrete Gefährdung des Ermittlungsverfahrens habe der Antragsgegner nicht dargelegt. Soweit das Amtsgericht sich nunmehr auf § 4 Abs. 2 Nr. 2 TPG berufe, wonach Auskünfte verweigert werden könnten, wenn es um persönliche Angelegenheiten Einzelner gehe, an deren Bekanntgabe kein öffentliches Interesse bestehe, habe der Antragsgegner Ermessen auszuüben und entscheide über das Ausmaß ggf. vorzunehmender Schwärzungen. Wenn der Antragsgegner auf § 353d Nr. 2 und 3 StGB verweise, sei festzustellen, dass eine Vielzahl von Gerichten allein in diesem Jahr entsprechende Beschlüsse übersandt hätten. Hier nennt der Antragsteller konkrete Verfahren. Gerichtsentscheidungen seien auch keine amtlichen Dokumente i. S. v. § 353d Nr. 3 StGB. Soweit der Antragsgegner sich auf § 353d Nr. 2 StGB berufe, sei dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Bestehende Schweigepflichten seien nicht dargelegt worden. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller spätestens bis Montag, den 13. November 2023 um 12.00 Uhr anonymisierte Digitalisate der Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Gera, die den am 8. November 2023 durchgeführten Hausdurchsuchungen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen verschiedener Demonstrationsdelikte am 1. Mai 2023 zugrunde liegen, zuzusenden. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er wendet ein, dass während der Dauer eines Ermittlungsverfahrens die Staatsanwaltschaft Herrin des Verfahrens sei und diese selber Auskünfte erteilen dürfe. Dementsprechend bestimme die maßgebliche Medienrichtlinie, dass in der Regel die Staatsanwaltschaft Auskünfte erteile. Nach Ziffer 4.7 der Medienrichtlinie sollen Auskünfte über Entscheidungen erst dann erteilt werden, wenn diese verkündet wurden. Auch vor diesem Hintergrund sei die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Zwar seien Durchsuchungsbeschlüsse bereits vollstreckt, allerdings gebe es wohl auch Beschuldigte, gegen die noch keine Durchsuchungen durchgeführt worden seien. Deshalb bestehe die Gefahr, dass bevorstehende Ermittlungshandlungen gefährdet oder konterkariert würden. Die Beschlüsse ließen auch anonymisiert Rückschlüsse auf Beteiligte oder betroffene Personen zu. Es liege ferner ein Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 TPG vor, „sofern durch die Übermittlung der Durchsuchungsbeschlüsse bzw. deren Begründung Informationen über persönliche Angelegenheiten - auch dritter Personen – enthalten sein können, an deren Bekanntgabe kein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit besteht“. Ein Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen sei möglich. Der Antragsteller verkenne, dass dem Auskunftsverlangen § 353d Nr. 2 und insbesondere Nr. 3 StGB entgegenstehe, wonach Durchsuchungsbeschlüsse als amtliche Dokumente nicht herausgegeben werden dürften. Das Publikationsverbot beginne bereits mit Einleitung des Ermittlungsverfahrens und ende erst, wenn amtliche Schriftstücke in öffentlicher Verhandlung erörtert worden oder das Verfahren abgeschlossen sei. Mit Beschluss vom 24. November 2023 wurde das Verfahren bezüglich des Auskunftsanspruchs gegenüber der Staatsanwaltschaft Gera abgetrennt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die digitale Gerichtsakte verwiesen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Zunächst ist festzustellen, dass sich der Antrag des Antragstellers, soweit er sich gegen den Antragsgegner, vertreten durch das Amtsgericht Gera richtet, nur auf die Bekanntgabe anonymisierter Beschlüsse richtet. Soweit der Antragsteller auch die Beantwortung im einzelnen benannter Fragen begehrt, richten sich diese Fragen nur an die Staatsanwaltschaft Gera, die im vorliegenden Verfahren bis zur Trennung als Antragsgegner zu 2. geführt wurde. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer dringlichen, vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, § 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Da der vorläufige Rechtsschutz die Hauptsacheentscheidung nicht vorwegnehmen soll, kann er grundsätzlich nicht bereits das gewähren, was in einem Hauptsacheverfahren erreicht werden könnte. Wenn allerdings die zeitliche Verzögerung durch die Dauer des Klageverfahrens die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise gegenstandslos oder unmöglich macht oder eine Grundrechtsverletzung im Raume steht, kann das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise auch eine Vorwegnahme der Hauptsache gebieten. Die einstweilige Anordnung kann jedoch auch dann nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 12.9.2011 – 2 BvR 1206/11 -, NJW 2011, 3706). Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so fordert das Bundesverfassungsgericht, dass der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch eingehend tatsächlich und rechtlich geprüft werden muss. Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden. Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen. Hinsichtlich eines presserechtlichen Eilverfahrens weist das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 08.09.2014 - 1 BvR 23/14-, juris) daraufhin, dass es genüge, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliege. Dieses könne nicht deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte ziele und sie im Übrigen auch später möglich bleibe. Eine solche Beschränkung auf unaufschiebbare Fälle greife in unverhältnismäßiger Weise in die Pressefreiheit ein. Soweit die Vorwegnahme der Hauptsache nur bei Vorliegen eines schweren Nachteils zulässig sei, müsse dabei auch die Bedeutung der Auskunftsansprüche für eine effektive Presseberichterstattung hinreichend beachtet werden. Die Presse könne ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn beim Eilrechtsschutz auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt würden. Die Presse habe ein grundrechtlich geschütztes Selbstbestimmungsrecht sowohl an einer hinsichtlich des Zeitpunktes als auch hinsichtlich des "Ob" und "Wie" der Berichterstattung möglichst selbstbestimmten Publikation von bestimmten Inhalten, die einen Beitrag zur öffentlichen Diskussion leisten und möglicherweise auf erkannte Missstände hinweisen sollen (vgl. insoweit auch BVerfG, B. v. 14.09.2015 – 1 BvR 857/15, NJW 2015, 3708, 3709). Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm unzumutbare Nachteile drohen, die nicht mehr zu beseitigen sind, wenn ein Hauptsacheverfahren abgewartet werden müsste, und dass der Erfolg der Hauptsache hinreichend wahrscheinlich ist. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Er hat dargelegt, dass die Schnelllebigkeit des Pressewesens es erforderlich mache, dass erbetene Auskünfte über das aktuelle Handeln der Behörden bzw. Gerichte des Freistaates zügig erteilt würden. Insoweit kann auf die Rechtsprechung des BVerfG verwiesen werden (B. v. 14.09.2015 – 1 BvR 857/15, NJW 2015, 3708, 3709). Der Antragsteller hat auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nach § 4 Abs. 1 TPG i. d. F. vom 24. März 2023 geltend gemacht. Nach § 4 Abs. 1 Thüringer Pressegesetz (TPG) sind Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Dieser Anspruch auf Auskunft ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, der Behörde steht insoweit ein Ermessen zu. Sie kann jedoch auf eine bestimmte Art der Auskunftsgewährung - hier die Herausgabe einer anonymisierten Entscheidung - reduziert sein, wenn diese für die Presseberichterstattung erforderlich ist (vgl. insoweit VG Meiningen, B. v. 25. Februar 2015 – 8 E 464/14 Me). Der Antragsteller ist unstreitig Pressevertreter. Dies hat er sowohl gegenüber dem Antragsgegner als auch im gerichtlichen Verfahren durch die Vorlage einer „Bestätigung über journalistische Tätigkeit“ der taz vom 7. Februar 2023 belegt. Der Antragsgegner, hier das Amtsgericht Gera, ist grundsätzlich auch zur Auskunftserteilung verpflichtet. Soweit es nicht um originär rechtsprechende Tätigkeit geht, ist das Amtsgericht im vorliegenden Falle eine Behörde des Freistaates Thüringen, gegen die sich der Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 TPG richtet. Soweit der Antragsgegner auf Ziffer 4.6 der Medienrichtlinie zur Zusammenarbeit der Gerichte und Justizbehörden mit den Medien (Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz vom 04.05.2017, Az. 1271 – 1/92, Justizministerialblatt 2017 S. 32, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30.09.2021, Justizministerialblatt 2021 S. 73) verweist, ist festzustellen, dass diese Vorschrift keine zwingende Regelung trifft, wenn es heißt, dass in der Regel im Strafverfahren bis zur Erhebung der öffentlichen Anklage und nach Rechtskraft der abschließenden Entscheidung die Staatsanwaltschaften Auskunft erteilen. Zudem kann die Verwaltungsvorschrift keine abweichende Regelung zu § 4 Abs. 1 TPG treffen. Der Auskunftsanspruch bezieht sich grundsätzlich auch auf gerichtliche Entscheidungen. Hierzu hat das BVerfG zu. § 4 Abs. 1 und 2 TPG festgestellt: „Im Ausgangspunkt hat das OVG die Vorschrift allerdings in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahingehend ausgelegt, dass den auskunftspflichtigen Stellen – auch unter Berücksichtigung des Art. 5 I 2 GG – grundsätzlich ein Ermessensspielraum bei der Frage nach Art und Umfang der Auskunft zusteht. In keinem der Landespressegesetze – so auch nicht in Thüringen – wird der Inhalt des presserechtlichen Auskunftsanspruchs näher präzisiert. Es wird lediglich bestimmt, dass die Behörden sowie die der Aufsicht des Landes unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts verpflichtet sind, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Bei der Erfüllung des Anspruchs wird den Behörden ein Ermessensspielraum zugestanden, der sich lediglich im Einzelfall zu einem Anspruch auf Akteneinsicht verdichten soll (vgl. Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 4 Rn. 22 b). Bei der Bestimmung der konkreten Tragweite des Auskunftsanspruchs im Einzelfall ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. BVerfGE 35, 202 [233] = NJW 1973, 1226). Das danach maßgebliche öffentliche Informationsinteresse ist anhand des Gegenstands des Auskunftsersuchens und damit der beabsichtigten Berichterstattung zu bestimmen. Dabei besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in Behördenakten. bb) Für die Auskunft über Gerichtsentscheidungen gelten jedoch Besonderheiten, die das OVG nicht hinreichend beachtet hat. Es ist weithin anerkannt, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt (vgl. BVerwGE 104, 105 [108 f.] = NJW 1997, 2694 mwN). Diese Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen (vgl. Putzke/Zenthöfer, NJW 2015, 1777 [1778]). Sie bezieht sich auf die Entscheidungen als solche in ihrem amtlichen Wortlaut. Hiermit korrespondiert ein presserechtlicher Auskunftsanspruch von Medienvertretern. cc) Der Zugang zu Gerichtsentscheidungen ist allerdings nicht unbegrenzt. So sind die Entscheidungen etwa hinsichtlich persönlicher Angaben und Umstände in der Regel zu anonymisieren. Dies ändert an der grundsätzlichen Öffentlichkeit solcher Entscheidungen nichts. Unberührt von der grundsätzlichen Zugänglichkeit von Gerichtsentscheidungen bleiben auch die allgemeinen gesetzlichen wie verfassungsrechtlichen Anforderungen an den weiteren Umgang der Medien mit den Entscheidungen. Äußerungen und Publikationen können, wie etwa nach den Grundsätzen zur Verdachtsberichterstattung (vgl. BVerfGE 12, 113 [130 f.] = NJW 1961, 819; BVerfGE 114, 339 [354] = NJW 2006, 207; BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], NJW-RR 2010, 470 [473]; BGHZ 199, 237 = NJW 2014, 2029 [2032]) oder zur Zurückhaltung bei Berichten über zurückliegende Straftaten, die die Resozialisierung von Straftätern beeinträchtigen (BVerfGE 35, 202 [233 ff.] = NJW 1973, 1226), Grenzen unterliegen. Die Medien haben insoweit gesteigerte Sorgfaltspflichten zu beachten. Die Verantwortung für die Beachtung dieser Pflichten liegt dabei grundsätzlich bei den Medien selbst. Diese Sorgfaltspflichten können nicht schon generell zum Maßstab für das Zugänglichmachen der gerichtlichen Entscheidungen seitens der Gerichtsverwaltung gemacht werden.“ Soweit der Antragsgegner meint, der Auskunft würde Ziffer 4.7 der Medienrichtlinie entgegenstehen, wonach Auskünfte über Entscheidungen von Gerichten und Staatsanwaltschaften erst erteilt werden sollen, wenn sie verkündet wurden, ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar, da die Durchsuchungsbeschlüsse ausweislich der Pressemitteilungen vollstreckt wurden und deshalb auch den Beteiligten bekannt gemacht wurden. Auch die alleinige Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft lässt sich dieser Regelung nicht entnehmen. Der Übersendung anonymisierter Fassungen der Durchsuchungsbeschlüsse steht ferner nicht § 4 Abs. 2 TPG entgegen. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 TPG können Auskünfte verweigert werden, wenn Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, durch ihre vorzeitige öffentliche Erörterung vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten. Hier wendet der Antragsgegner ein, dass es Beschuldigte gebe, gegen die noch keine Durchsuchungsbeschlüsse ergangen seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Durchsuchungen bei einzelnen Beschuldigten durch die bereits erfolgte Berichterstattung und nicht zuletzt auch der Pressemitteilung der Polizei schon einer breiten Öffentlichkeit bekannt sind. Damit dürften weitere Beschuldigte mit Durchsuchungen rechnen, so dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Herausgabe der Beschlüsse hier zu einer Gefährdung des Ermittlungserfolges führen soll. Konkretes hat der Antragsgegner nicht dargetan. Nach Auffassung der Kammer ist auch nicht ersichtlich, dass Auskünfte über persönliche Angelegenheiten Einzelner verlangt werden, an deren Bekanntgabe kein öffentliches Interesse besteht, § 4 Abs. 2 TPG. Zum einen ist dieser Vortrag bereits nicht hinreichend substantiiert, da nicht nachvollziehbar ist, um welche Angelegenheiten es hier gehen soll. Zum anderen hat es der Antragsgegner in der Hand, entsprechende Daten, soweit sie denn vorhanden sind, zu anonymisieren. Schließlich ist nicht nachvollziehbar, inwieweit der auskunftserteilende Mitarbeiter des Amtsgerichts sich nach § 353d Nr. 2 und 3 StGB strafbar machen könnte. Offen lässt der Antragsgegner, entgegen welcher vom „Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht“ (§ 353d Nr. 2 StGB) hier Tatsachen offenbart werden können. Insoweit ist der Vortrag nicht nachvollziehbar. Soweit der Antragsgegner eine Strafbarkeit nach § 353d Nr. 3 StGB einwendet, ist festzustellen, dass die Herausgabe des anonymisierten Beschlusses an einen einzigen Medienvertreter schon nicht „öffentlich“ im Sinne der Norm ist. „Öffentlich“ ist eine Mitteilung dann, wenn sie einem nach Zahl und Individualität unbestimmten oder einem nicht durch persönliche Beziehungen innerlich verbundenen größeren Kreis von Personen zugänglich gemacht wird, wobei jedoch eine Anzahl von fünf bis sechs Personen noch nicht ausreichen dürfte. Allerdings ist eine wörtliche Wiedergabe/Weitergabe eines amtlichen Dokumentes gegenüber auch einer kleineren Zahl von Medienvertretern als tatbestandsmäßig anzusehen, wenn deren Zweck in einer erst dadurch ermöglichten (wörtlichen) Unterrichtung der Öffentlichkeit liegt (Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auf. 2022, § 353d StGB, Rn. 65; vgl. auch Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl., § 353d StGB, Rn. 46). Vorliegend ist die Übersendung des Beschlusses nur an einen Pressevertreter und nicht an mehrere streitgegenständlich. Zudem wäre die Tat erst durch eine wörtliche Bekanntgabe durch den Antragsteller vollendet, wobei dieser sich ebenfalls strafbar machen würde. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Auch ein Hinweis an den Antragsteller, dass eine Wiedergabe im Wortlaut unzulässig ist, wäre möglich. Zudem hat es der Antragsgegner durch den Umfang der Anonymisierung in der Hand sicherzustellen, dass der Zweck der Norm, nämlich der Schutz der Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten sowie der Schutz des vom Verfahren Betroffenen vor vorzeitiger öffentlicher Bloßstellung und Vorverurteilung (Roxin NStZ 1991, 153; Többens GA 1983, 83 (107)) (vgl. BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, Stand: 01.08.2023, § 353d Rn. 1), erreicht wird. Nicht zuletzt ist aber von erheblicher Bedeutung, dass das BVerfG (B. v. 14. September 2015 – 1 BvR 857/15) entschieden hat, dass eine Veröffentlichung von Entscheidungen auch schon vor ihrer Rechtskraft im amtlichen Wortlaut ggf. geboten ist. Die auskunftspflichtige Stelle habe insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen. Die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit sei zu beachten. Vorliegend hat der Antragsgegner insoweit kein Ermessen ausgeübt. Damit muss der Antragsgegner eine herausgabefähige, d. h. anonymisierte und neutralisierte Fassung der Entscheidungen herstellen (vgl. BVerwG, U. v. 1. Oktober 2014 – 6 C 35/13, NJW 2015, 807), die allerdings nicht unbedingt in digitalisierter Form übermittelt werden muss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2 und 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Das Gericht hat im Hinblick auf die begehrte tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache keine Reduzierung des Auffangwertes vorgenommen.